(Siehe auch Fragen und Antworten - FAQ)
Allgemeine Grundsätze
Das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht ist grundsätzlich im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr. 33/2013, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI I Nr. 119/2020, geregelt. Darüber hinaus sind aber auch – je nach zu führendem Verfahren – andere Bestimmungen maßgeblich, etwa große Teile des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) oder des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG). Daraus ergeben sich folgende Grundsätze, deren Anwendbarkeit für jeden Einzelfall gesondert beurteilt werden muss.
Am Beginn jedes Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich steht ein verfahrenseinleitender Schriftsatz, etwa eine Bescheidbeschwerde, welche grundsätzlich bei der Behörde einzubringen ist, die den Bescheid erlassen hat.
Im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht besteht kein Anwaltszwang, die Beiziehung eines Rechtsanwalts ist aber zulässig. Unter bestimmten Voraussetzungen haben Parteien die Möglichkeit, Verfahrenshilfe zu beantragen - nähere Details siehe unter der Rubrik "Verfahrenshilfe".
In der Regel erkennt das Landesverwaltungsgericht durch Einzelrichter. Gesetzlich kann vorgesehen werden, dass durch Senate entschieden wird. Welche Einzelrichterin/welcher Einzelrichter bzw. welcher Senat im Einzelfall zuständig ist, ergibt sich aus der Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich.
Vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich findet auf Antrag oder – wenn es dies für erforderlich hält – von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. In bestimmten gesetzlich vorgesehen Fällen kann die Verhandlung entfallen (§§ 24 bzw. 44 VwGVG). In Rahmen der mündlichen Verhandlung haben der Rechtsmittelwerber und alle sonstigen Parteien insbesondere das Recht, Fragen an die Zeugen und Sachverständigen zu stellen.
Ist die Sache entscheidungsreif, entscheidet das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch Erkenntnis oder Beschluss. Darin spricht es in der Regel zudem aus, ob eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig ist. Das Erkenntnis bzw. der Beschluss ist den Parteien des Verfahrens zuzustellen.
Gegen Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichts kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder (außer-)ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses bzw des Beschlusses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist beim Verfassungsgerichtshof, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision an die Höchstgerichte ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.
Allgemeine Gebühren- und Kostenregelungen vor dem Oö. LVwG
(Sonderfälle sind nicht dargestellt)
Pauschale Eingabegebühr (ausgenommen Verwaltungsstrafverfahren etc. [siehe zB § 14 TP 6 Abs 5 Gebührengesetz 1957]) gem BuLVwG-EGebV* |
Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen): 30 Euro Vorlageanträge und von einer Beschwerde gesondert eingebrachte Anträge (samt Beilagen) auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde: 15 Euro |
Verwaltungsstrafverfahren | Für das Beschwerdeverfahren ist ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20% der verhängten Strafe – mindestens jedoch 10 Euro – zu entrichten, wenn der Beschwerde nicht zumindest teilweise Folge gegeben worden ist (andernfalls entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrags für das Verfahren vor dem Oö. LVwG). Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen (§ 52 VwGVG) |
Maßnahmenbeschwerden |
Die obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei (§ 35 VwGVG i.V.m. VwG-Aufwandersatzverordnung) |
Sonstige Verfahren | Es gelten die allgemeinen Kostenbestimmungen der §§ 74 bis 79 AVG |
Besonders hingewiesen wird auf die Besonderheiten der Vergebührung in Vergabeverfahren; dazu näher hier.
*Die Gebührenschuld für die Eingaben und Beilagen an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich entsteht grundsätzlich im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe bei jener Stelle, bei der die Eingabe einzubringen ist (das ist gemäß § 12 VwGVG in der Regel die belangte Behörde, siehe aber auch § 20 VwGVG) und wird damit fällig. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks (Information des BMF) auf ein Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel (IBAN: AT83 0100 0000 0550 4109, BIC: BUNDATWW) zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen Zahlungsbeleg oder einen Ausdruck über die erfolgte Erteilung einer Zahlungsanweisung nachzuweisen; dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird. Die Gebühr ist nicht zu entrichten, wenn in § 14 TP 6 Abs 5 oder im einschlägigen Materiengesetz eine Gebührenbefreiung für die Eingabe vorgesehen ist.
Darüber hinaus können Gebühren gemäß § 14 TP 5 und TP 6 Gebührengesetz 1957 anfallen. Diese Gebührenschuld entsteht gemäß § 11 Abs 1 Z 1 Gebührengesetz 1957 mit der abschließenden Erledigung.
Zeugen in Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht haben Anspruch auf Zeugengebühren nach dem Gebührenanspruchsgesetz 1975. Diese Gebühr ist vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geltend zu machen.