Verfahrenshilfe
Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren haben Parteien die Möglichkeit, Verfahrenshilfe zu beantragen. Diese kann in Form von einer (vorläufigen) Gebührenbefreiung und/oder der Beigabe einer Vertreterin/eines Vertreters bewilligt werden. Voraussetzung ist jedenfalls, dass die betreffende Person außer Stande ist, die entsprechenden Kosten ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu tragen.
Näheres regeln einerseits § 8a Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz für Verfahren, die keine Strafverfahren sind, sowie § 40 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz für Verwaltungsstrafverfahren und § 292 Bundesabgabenordnung für Abgabenverfahren.
Der Antrag ist ab Erlassung des Bescheids bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, die diesen Bescheid ausgestellt hat einzubringen, sonst ab Vorlage der Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht.
Für Verfahren über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Maßnahmenbeschwerden) ist der Antrag unmittelbar beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.