Fragen und Antworten FAQ

Katalog mit den wesentlichen Fragen und Antworten zur Verwaltungsgerichtsbarkeit

 

 

Grundsätzliches zur Verwaltungsgerichtsbarkeit

 

Das System der Verwaltungsgerichtsbarkeit bedeutet, dass jedes Verwaltungshandeln, jede behördliche Entscheidung, durch ein (Verwaltungs-)Gericht überprüfbar ist. Entscheidungen von Verwaltungsbehörden werden nicht von übergeordneten Verwaltungsbehörden kontrolliert (sog. „administrativer Instanzenzug"), sondern können unmittelbar bei unabhängigen Verwaltungsgerichten überprüft werden.

Mit der sogenannten „Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform" und der Einführung einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit zum 1. Jänner 2014 wurde der Rechtsschutz im Verwaltungsrecht in Österreich in diesem Sinne grundlegend neu geordnet. Es wurden 11 Verwaltungsgerichte erster Instanz nach dem „9 + 2 Modell" (9 Verwaltungsgerichte der Länder + 2 Verwaltungsgerichte des Bundes) neu geschaffen, sodass nach einer - und im Regelfall auch einzigen - verwaltungsbehördlichen Entscheidung nunmehr eine Verwaltungsgerichtsbarkeit mit zwei Instanzen besteht: Die Verwaltungsgerichte der Länder und des Bundes entscheiden über Beschwerden gegen verwaltungsbehördliche Entscheidungen als erste gerichtliche (Sachentscheidungs-)Instanz und der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) über Revisionen gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte als zweite Instanz. Die Verwaltungsgerichte sind dabei als vollwertige Gerichte ausgestaltet, ihre Richter sind mit den richterlichen Garantien der Unversetzbarkeit, Unabsetzbarkeit und Unabhängigkeit ausgestattet.

Die Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit im Jahr 2014 stellt eines der größten Reformprojekte der Verfassungsgeschichte der Nachkriegszeit dar. Wesentliche Reformziele waren neben dem qualitativen Ausbau des Rechtsschutzsystems auch eine überschaubare und transparente Struktur, eine Beschleunigung der Verfahren mit rascher Rechtssicherheit für die Beteiligten, ein verstärktes Bürgerservice sowie die Entlastung des VfGH und VwGH.

Eine Ausnahme kann lediglich im Bereich der Gemeindeverwaltung bestehen, wo ein administrativer Instanzenzug möglich ist, soweit er nicht vom zuständigen Landesgesetzgeber ausgeschlossen wurde. In Oberösterreich hat der Landesgesetzgeber von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und den administrativen Instanzenzug auch im Bereich der Gemeindeverwaltung mit Wirkung zum 1. Juli 2019 beseitigt.

Die Vorteile der neuen Verwaltungsgerichtsbarkeit in Folge der „Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform" zeigen sich in einer vielfältigen Verbesserung des Rechtsschutzes. Durch die Einführung der neuen Verwaltungsgerichte ist der Rechtsschutz in erster Linie näher und unmittelbarer an die Bürger herangerückt: Wo früher viele (Sonder-)Behörden als Rechtsmittelinstanzen tätig waren, besteht nun ein konzentrierter Rechtsschutz in Verwaltungsangelegenheiten bei den Verwaltungsgerichten, die von den Bürgerinnen und Bürgern angerufen werden können: 9 Verwaltungsgerichte der Länder und 2 Verwaltungsgerichte des Bundes (Bundesverwaltungsgericht, Bundesfinanzgericht). Es gibt nur mehr eine einzige Entscheidungsebene im Bereich der Verwaltung (ausgenommen die Gemeindeverwaltung, in welchem ein zweistufiger administrativer Instanzenzug möglich ist), die einer unmittelbaren verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt.

Der Aufbau des Rechtsschutzsystems in der Verwaltung ist damit überschaubar und transparent gestaltet. Da die Verwaltungsgerichte in der Regel in der Sache selbst entscheiden, führt dies zu einer Beschleunigung der Verfahren und somit zu rascher Rechtssicherheit für die Betroffenen.

Die Verwaltungsgerichte sind zudem vollwertige Gerichte, ihre Richter sind mit den richterlichen Garantien der Unversetzbarkeit, Unabsetzbarkeit und Unabhängigkeit ausgestattet. Im Rahmen öffentlicher mündlicher Verhandlungen begegnen einander Beschwerdeführer/innen und Behörden im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf Augenhöhe.

Mit der Konzentration des verwaltungsrechtlichen Rechtsschutzverfahrens bei den Verwaltungsgerichten ist auch eine qualitative Verbesserung des Rechtsschutzes verbunden, zumal die Verwaltungsgerichte als einheitliche Rechtsmittel-Kompetenzzentren etabliert sind. Damit einher geht auch eine wichtige und wirksame Entlastung des Verwaltungsgerichtshofes, der auf die Klärung von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung beschränkt ist. Eine einfachere, Synergien nutzende, klare und effizient gestaltete Struktur hilft den Bürgerinnen und Bürgern auch Zeit und Kosten zu sparen.

Die Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit stellt außerdem die Europa- und Unionsrechtskonformität des österreichischen Rechts sicher, insbesondere im Hinblick auf die Art 5, 6 und 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie Art 47 der EU-Grundrechtecharta, indem ein effektives Rechtsschutzsystem vor einem unabhängigen Gericht garantiert und die Verfahrensdauer strukturell verkürzt wird.

Die Verwaltungsgerichte entscheiden insbesondere über Beschwerden

  • gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit
  • gegen Akte unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit
  • wegen Verletzung der Entscheidungspflicht einer Verwaltungsbehörde sowie
  • in sonstigen Angelegenheiten, die ihnen durch Gesetz zugewiesen werden. Das betrifft Beschwerden gegen sonstiges Verhalten einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze wegen Rechtswidrigkeit (sog. "Verhaltensbeschwerde"), Beschwerden im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Vergaberecht) sowie Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten öffentlicher Bediensteter.

Die den Verwaltungsgerichten zugewiesenen Angelegenheiten umfassen eine Vielzahl an Materien. Im Bereich der Verwaltungsgerichte der Länder reicht die Zuständigkeit beispielsweise über Abfallwirtschaftsrecht und Arbeitnehmerschutz, über Eisenbahnrecht, Forstrecht, Kraftfahrrecht, Raumordnungsrecht, Straßenverkehrsrecht bis hin zu Umweltschutzrecht und Wasserrecht sowie Zivildienstrecht. Umfasst sind damit Angelegenheiten der Landesverwaltung sowie Angelegenheiten der sogenannten mittelbaren Bundesverwaltung.

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ist ebenfalls in zahlreichen unterschiedlichen Materien gegeben, etwa vom Asyl und Fremdenwesen, Arbeitslosenversicherung und Behindertenwesen, Daten- und Denkmalschutz, über die Finanzmarktaufsicht, Gebühren- und Luftfahrtrecht, Dienst- und Disziplinarrecht, Schulrecht, Studienförderungsrecht, Vergabewesen bis hin zu Umweltverträglichkeitsprüfungen. Umfasst sind damit Angelegenheiten der sogenannten unmittelbaren Bundesverwaltung, die durch Bundesbehörden vollzogen werden.

Das Bundesfinanzgericht ist in erster Linie im Bereich der Steuer-, Zoll- und Finanzstrafsachen zuständig.

Im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform zur Einführung der Verwaltungsgerichte hat man sich für das Modell „9 + 2" entschieden, womit 9 Verwaltungsgerichte der Länder (Landesverwaltungsgerichte) und 2 Verwaltungsgerichte des Bundes (das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht) eingerichtet wurden.

Zu diesen 11 Verwaltungsgerichten tritt der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsmittelinstanz gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte hinzu.

Die Verwaltungsgerichte bestehen aus einer/m Präsidenten/in, einer/m Vizepräsidenten/in, Richterinnen und Richtern sowie aus nichtrichterlichem Personal (einen Spezialfall bilden dabei die derzeit nur beim Verwaltungsgericht Wien tätigen Rechtspfleger). Die Entscheidungsträger sind unabhängige Richterinnen und Richter im Sinne der österreichischen Bundesverfassung, die mit den richterlichen Garantien der Unversetzbarkeit, Unabsetzbarkeit und Unabhängigkeit ausgestattet sind. Die Gesamtheit der Richterinnen und Richter jedes Verwaltungsgerichts bildet die Vollversammlung. Die Vollversammlung kann darüber hinaus für bestimmte Angelegenheiten (beispielsweise zur Bildung der Geschäftsverteilung) Ausschüsse wählen.

Ein wesentliches Element der richterlichen Unabhängigkeit bildet die feste Geschäftsverteilung. Die Geschäfte sind unter den Richterinnen und Richtern eines Gerichts im Vorhinein zu verteilen. Das bedeutet, dass für einen bestimmten Zeitraum im Voraus festgelegt werden muss, welche Agenden welche/r Richter/in eines Gerichts zu erledigen hat.

Die Verwaltungsgerichte entscheiden grundsätzlich durch Einzelrichter; darüber hinaus entscheidet der Gesetzgeber, ob bzw. in welchen Verfahren Richter/innen-Senate (in welcher Zusammensetzung) gegebenenfalls unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter/innen, entscheiden.

Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet durch Senate.

Die Organisation der Verwaltungsgerichte des Bundes, also des Bundesverwaltungsgerichts sowie des Bundesfinanzgerichts, obliegt dem Bund. Das derzeit in Geltung stehende Bundesministeriengesetz 1986 (in der Fassung BGBl I Nr. 164/2017) weist die Angelegenheiten der Verwaltungsgerichtsbarkeit dem Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz zu; die Angelegenheiten des Bundesfinanzgerichts sind dem Bundesministerium für Finanzen zugewiesen.

Die Organisation der Verwaltungsgerichte der Länder obliegt den Ländern, womit diese erstmals in der Geschichte einen Anteil an der Staatsteilgewalt Gerichtsbarkeit erhalten haben.

Grundsätzlich besteht eine Generalzuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder – mit speziellen Ausnahmen, in denen die Verwaltungsgerichte des Bundes zuständig sind. Das Bundesfinanzgericht erkennt über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts knüpft zunächst daran an, dass eine Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung - und von Bundesbehörden - besorgt wird. Im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung, wo Vollzugsaufgaben des Bundes in den Ländern auch durch Landesbehörden vollzogen werden, sind demnach entsprechend der Generalklausel grundsätzlich die Landesverwaltungsgerichte zuständig. Darüber hinaus können durch den einfachen Gesetzgeber Zuständigkeiten des Bundesverwaltungsgerichts oder der Landesverwaltungsgerichte begründet werden.

In Österreich gibt es etwa 700 Verwaltungsrichter/innen an 11 Verwaltungsgerichten (9 Verwaltungsgerichte der Länder, ein Bundesverwaltungsgericht und ein Bundesfinanzgericht).

Die Verwaltungsgerichte sind verfassungsgesetzlich als vollwertige Gerichte ausgestaltet, ihre Richter/innen sind mit den richterlichen Garantien der Unversetzbarkeit, Unabsetzbarkeit und Unabhängigkeit ausgestattet.

In der Verwaltungsgerichtsbarkeit arbeiten top qualifizierte Juristinnen/Juristen mit langjähriger Berufspraxis und fundierten Kenntnissen im Verwaltungsrecht.

Die Verwaltungsrichter/innen sind dabei Spezialistinnen/Spezialisten in den jeweiligen Sparten des Verwaltungsrechts. Dies ist aufgrund der Vielfalt der Materien, die im Bereich des Verwaltungsrechts zu judizieren sind, auch unerlässlich. Die Richter/innen in der Verwaltungsgerichtsbarkeit bringen daher Spezialqualifikationen, im Regelfall im Bereich der jeweiligen Sparten des Verwaltungsrechts, mit und haben (in den meisten Fällen) mit Eintritt in das Richteramt eine langjährige Laufbahn in der Verwaltung hinter sich.

Aufgabe der Verwaltungsrichter/innen ist es, die Verwaltung zu kontrollieren. Umso mehr ist langjährige Erfahrung in der Verwaltung von zentraler Bedeutung.

Das am Verfassungsgerichtshof und am Verwaltungsgerichtshof praktizierte Modell (10 Jahre juristische Berufserfahrung) wurde auch für die Verwaltungsgerichte (hier mindestens 5 Jahre juristische Berufserfahrung) umgesetzt.

Zu Beginn ihrer Laufbahn absolvieren die neu ernannten Richter/innen eine „Einstiegsphase“, die von der Österreichischen Akademie der Verwaltungsgerichtsbarkeit durchgeführt und von der Johannes Kepler Universität Linz und der Wirtschaftsuniversität Wien wissenschaftlich begleitet wird. In vier Modulen (Modul 1: Managen – Verhandeln – Entscheiden; Modul 2: Grundrechte und Berufsethik; Modul 3: Dienstrecht und Organisationsrecht; Modul 4: Digital Justice) erhalten die neu ernannten Richter/innen im Rahmen dieser Einstiegsphase ein kompaktes Programm, das aufbauend auf den bisherigen praktischen Berufserfahrungen und die bereits anderweitig absolvierten Anstrengungen den Umstieg unterstützen und erleichtern soll.

Während ihrer Laufbahn steht den Richterinnen/Richtern ein umfassendes – ebenfalls von der Johannes Kepler Universität Linz und der Wirtschaftsuniversität Wien wissenschaftlich begleitetes – Fort- und Weiterbildungsprogramm zur Verfügung. Im Sommer 2017 wurde dazu die österreichische Akademie der Verwaltungsgerichtsbarkeit für Recht, Management und Innovation durch alle elf Verwaltungsgerichte, den Verwaltungsgerichtshof sowie durch die Johannes Kepler Universität Linz und die Wirtschaftsuniversität Wien errichtet. Ziel der Akademie ist es, den rund 700 Verwaltungsrichter/innen eine wissenschaftlich begleitete Fort- und Weiterbildung auf höchstem Niveau anzubieten und damit die Unabhängigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit weiter zu stärken.

Einem Auswahlverfahren zur Bestellung eines neuen Richters/einer neuen Richterin hat eine Ausschreibung durch den Präsidenten bzw. die Präsidentin vorauszugehen. Das Auswahlverfahren für die Bewerber/innen für eine Richterplanstelle am Landesverwaltungsgericht Oberösterreich führt in der Folge der Personalsenat, ein 7-köpfiges richterliches Gremium, dessen Mitglieder – neben Präsident und Vizepräsident – von allen Richterinnen/Richtern des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich in geheimer Wahl für eine mehrjährige Funktionsperiode gewählt wurden.

Bei der Auswahl neuer Richter/innen orientiert sich der Personalsenat insbesondere an beruflichen Laufbahnen und Erfahrungen der Bewerberinnen und Bewerber sowie an fachlichen und persönlichen Fähigkeiten zur Ausübung des zukünftigen Richteramtes.

Den Abschluss des Auswahlverfahrens beim Landesverwaltungsgericht bildet die Erstattung des Besetzungsvorschlages durch den Personalsenat des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich an die Oö. Landesregierung.

Die Vorschläge für die Ernennung werden im Personalsenat von unabhängigen und weisungsfreien Richterinnen/Richtern erstellt. Diese Tatsache ist ein Garant dafür, dass die Erstellung der Besetzungsvorschläge mit den besten Kandidatinnen/Kandidaten frei von politischen Einflüssen und persönlichen Interessen stattfindet.

Die Ernennung neuer Richter/innen erfolgt danach auf Basis des begründeten Besetzungsvorschlages des Personalsenates des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich durch kollegialen Beschluss der Oö. Landesregierung.

Um das gemäß Art. 83 Abs. 2 bzw. 87 Abs. 3 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) im Verfassungsrang stehende Recht auf den gesetzlichen Richter nicht zu verletzen, müssen anhängig werdende Verfahren den Richter/innen eines Gerichtes aufgrund festzulegender objektivierbarer Grundsätze zugeteilt werden. Das bedeutet, dass für einen bestimmten Zeitraum im Voraus festgelegt werden muss, welche Agenden welcher Richter/welche Richterin eines Gerichtes zu erledigen hat. Dies geschieht in Form einer Geschäftsverteilung („Grundsatz der festen Geschäftsverteilung").

Die Verteilung der Geschäfte erfolgt durch ein richterliches Gremium, den sogenannten Geschäftsverteilungsausschuss, nach einem von diesem festzulegenden Verteilungsschlüssel.

Die Zuständigkeiten der jeweiligen Einzelrichter sowie der Senate (und deren Zusammensetzung - Vorsitzende sowie Beisitzer/innen -) werden jeweils ein Jahr im Voraus in der Geschäftsverteilung festgelegt. In der Reihenfolge des Einlangens von Beschwerdeverfahren erfolgt dann die Zuteilung an die Gerichtsabteilungen nach dem Zufallsprinzip.

Was die Frage der Befangenheit anlangt, gibt es klare gesetzliche Regelungen (§§ 6, 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG iVm. § 7 AVG bzw. §§ 76 und 268 Bundesabgabenordnung – BAO). Demnach haben sich Richter/innen der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten, wenn sie

  • in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (§ 36a AVG) oder eine von ihnen vertretene schutzberechtigte Person beteiligt sind;
  • in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind;
  • wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen;
  • im Beschwerdeverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Beschwerdevorentscheidung mitgewirkt haben.

Die Frage der Befangenheit ist zunächst von den Richterinnen/Richtern selbst zu entscheiden und im Verfahren zu klären. Mitglieder des Verwaltungsgerichtes, fachkundige Laienrichter/innen und Rechtspfleger/innen haben sich unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten.

Ein Ablehnungsantrag durch Parteien ist in den verwaltungsgerichtlichen Verfahrensbestimmungen nicht vorgesehen (anders als etwa in zivil- oder strafgerichtlichen Verfahren). Lediglich im Geltungsbereich der BAO (§ 268) existiert ein derartiges Recht.

Einbringung der Beschwerde

Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten wird durch die Einbringung einer Beschwerde in Gang gesetzt (antragsgebundenes Verfahren) und kann im Regelfall nicht von Amts wegen aufgenommen werden.

Dazu sind die Beschwerden bei der belangten Behörde und nicht direkt bei den Verwaltungsgerichten einzubringen. Eine Ausnahme bilden die Maßnahmenbeschwerden und Feststellungs- und Nachprüfungsverfahren in Vergabeangelegenheiten, da in diesen Verfahren, im Gegensatz zu allen anderen Beschwerdeverfahren, die Beschwerden direkt bei den Verwaltungsgerichten einzubringen sind.

Vorverfahren

Langt die Beschwerde bei der belangten Behörde ein, hat diese ein Vorverfahren durchzuführen.

Sie kann diesbezüglich innerhalb von 2 Monaten eine Beschwerdevorentscheidung treffen, mit welcher der angefochtene Bescheid aufgehoben, abgeändert oder die Beschwerde zurück- oder abgewiesen werden kann. Im Falle einer Säumnisbeschwerde kommt der belangten Behörde das Recht zu, innerhalb von drei Monaten den Bescheid nachzuholen.

Entscheidet sich die belangte Behörde gegen eine Beschwerdevorentscheidung bzw. gegen die Nachholung des Bescheides, dann hat diese die Beschwerde unter Anschluss der Akten dem Verwaltungsgericht vorzulegen.

Hat die Behörde hingegen eine Beschwerdevorentscheidung erlassen, dann kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Antrag auf Vorlage an das Verwaltungsgericht gestellt werden.

Besonderheiten in Verfahren nach der Bundesabgabenordnung – BAO:

Im Geltungsbereich der BAO muss bei Bescheidbeschwerden grundsätzlich eine Beschwerdevorentscheidung erfolgen, außer deren Entfall wurde ausdrücklich in der Beschwerde beantragt und die Abgabenbehörde legt die Beschwerde innerhalb von drei Monaten dem Verwaltungsgericht vor (§ 262 BAO).

Verfahren vor dem Verwaltungsgericht

Mit der Vorlage der Beschwerde beginnt dann das verwaltungsgerichtliche Verfahren, in welchem die Beschwerdesache auf Grund der Beschwerde überprüft wird.

Das Verwaltungsgericht kann dazu auf Antrag oder wenn es das für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentlich mündliche Verhandlung durchführen. Die Verhandlung kann aus bestimmten Gründen aber auch entfallen, so z.B. wenn schon aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist oder die Parteien ausdrücklich auf eine Verhandlung verzichten.

Entscheidung des Verwaltungsgerichts

Hat das Verwaltungsgericht sein Ermittlungsverfahren abgeschlossen trifft es eine Entscheidung in Form eines Beschlusses oder durch Erkenntnis.

In der Regel entscheidet das Verwaltungsgericht in der Sache selbst, was bedeutet, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes an die Stelle des bekämpften Bescheides tritt. Sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat, sind diese im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachzuholen bzw. zu ergänzen; in Ausnahmefällen kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückverweisen.

Bei Säumnisbeschwerden (sofern eine Verwaltungsbehörde zu Unrecht keine Entscheidung getroffen hat) kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde die Nachholung des Bescheids auftragen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, entscheidet das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst.

Einen Sonderfall stellt die Entscheidung aufgrund einer Maßnahmenbeschwerde dar. Mit dieser Entscheidung wird die Ausübung der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- oder Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt, sofern die Beschwerde nicht zurück- oder abzuweisen ist.

Das Recht auf eine öffentliche Verhandlung vor einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht zählt zu den in Art 6 Europäische Menschenrechts-konvention (EMRK) festgeschriebenen Verfahrensgarantien. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit wurde unter anderem deswegen eingeführt, um die Erfüllung der Verfahrensgarantien des Art 6 EMRK bzw. des Art 47 Grundrechtecharta gewährleisten zu können. Vor diesem Hintergrund regeln die Verfahrensgesetze näher, wann eine öffentliche mündliche Verhandlung stattzufinden hat. Im Kern gilt für alle Verfahren, dass - jedenfalls wenn ein Verhandlungsantrag gestellt wurde - die mündliche Verhandlung den Regelfall darstellt, während das Absehen von der Verhandlung in den besonders geregelten Ausnahmefällen zulässig - und im Erkenntnis des Verwaltungsgerichts zu begründen ist. In Verwaltungsstrafsachen normiert § 44 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) die Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Außerhalb der Verwaltungsstrafsachen hat ein Verwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen durchzuführen.

Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das Verwaltungsverfahren einleitende Antrag oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Trotz Verhandlungsantrag ist nach § 24 Abs 4 VwGVG ein Absehen von der Verhandlung möglich, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt und weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC dem Entfall der Verhandlung entgegenstehen.

Hält das Verwaltungsgericht eine Verhandlung für erforderlich, kann es diese in jedem Fall - auch bei ausdrücklichem Verhandlungsverzicht durch die Parteien - durchführen.

Im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten besteht weder ein absoluter noch ein relativer Anwaltszwang. Dies bedeutet für die Beschwerdeführer, dass sie keinen Rechtsanwalt (in Abgabensachen: Steuerberater) für ihre Vertretung benötigen und alle Verfahrenshandlungen auch selbst setzen können. Den Verfahrensparteien steht es aber frei, sich von einem Rechtsanwalt (in Abgabensachen: Steuerberater) oder einer sonstigen natürlichen oder juristischen Person vertreten zu lassen.

Verhandlungen an den Verwaltungsgerichten sind grundsätzlich öffentlich. Die Öffentlichkeit darf von der Verhandlung nur so weit ausgeschlossen werden, als dies aus Gründen der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit, der Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen sowie im Interesse des Schutzes Jugendlicher oder des Privatlebens einer Partei, eines Opfers, eines Zeugen oder eines Dritten geboten ist (§ 25 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG). In Abgabenverfahren kann ein Ausschluss der Öffentlichkeit nach Maßgabe des § 275 Abs 3 BAO erfolgen. Die Öffentlichkeit kann auch während einer laufenden Verhandlung kurzfristig innerhalb des gesetzlichen Rahmens ausgeschlossen werden.

Wenn eine mündliche Verhandlung beim Verwaltungsgericht stattfindet, hat dieses in der Regel das Erkenntnis auch sogleich mündlich zu verkünden - sofern die Entscheidung sofort nach Schluss der Verhandlung gefasst werden kann. Dies ist jedoch in vielen Fällen nicht möglich – beispielsweise in aufwändigen Projektgenehmigungsverfahren, bei komplexen Sachverhalten, umfassenden Beweisaufnahmen oder wenn bei Entscheidungen durch einen Senat noch eine Beratung erforderlich ist, etc. –, weshalb in diesen Fällen in der Folge eine schriftliche Entscheidung ergeht.

Auch im Falle der mündlichen Verkündung sind die Entscheidungen jedoch schriftlich auszufertigen und den Parteien zuzustellen. Unter vom Gesetz bestimmten Voraussetzungen ist im Anwendungsbereich des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) vom Verwaltungsgericht lediglich eine verkürzte Entscheidung auszufertigen.

Gegen die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte besteht die Möglichkeit eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, sofern eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die bisherige Rechtsprechung uneinheitlich ist. Nur in bestimmten Fällen (bspw.) geringfügiger Geldstrafen ist eine Revision jedenfalls ausgeschlossen.

Bei einer (ordentlichen oder außerordentlichen) Revision handelt es sich allerdings um ein sog. „außerordentliches Rechtsmittel", weshalb die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte grundsätzlich mit deren Erlassung in Rechtskraft erwachsen.

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben, sofern die Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes („Grundrecht") oder die Anwendung einer verfassungswidrigen generellen Norm behauptet wird.

Unterscheidung zwischen einer ordentlichen und einer außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof:

Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung auszusprechen, ob eine ordentliche Revision zulässig ist. Eine ordentliche Revision ist zulässig, wenn im Rahmen dieser Entscheidung eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt bzw. die Entscheidung von der Lösung dieser Rechtsfrage abhängt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die bisherige Rechtsprechung in der betreffenden Frage uneinheitlich ist.

Liegt keine Rechtfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, spricht das Verwaltungsgericht aus, dass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist, wobei der Verwaltungsgerichtshof an diesen Ausspruch nicht gebunden ist. Hat das Verwaltungsgericht die Revision für nicht zulässig erklärt, wird eine gegen eine solche Entscheidung erhobene Revision als außerordentliche Revision bezeichnet. Der Verwaltungsgerichtshof kann über außerordentliche Revisionen inhaltlich entscheiden, wenn diese - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - darlegen, weshalb in diesem Fall doch eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Diesem Konzept liegt das Reformziel der Entlastung des Verwaltungsgerichtshofes dadurch zugrunde, dass der Verwaltungsgerichtshof nicht mehr Einzelfallgerechtigkeit zu wahren hat - diese Aufgabe obliegt den Verwaltungsgerichten -, sondern für Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung sorgen soll. Er hat die Leitfunktion für die einheitliche Auslegung und Anwendung des Verwaltungsrechts.

Beschwerden müssen, entsprechend der gesetzlichen Vorgabe in § 9 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), bzw. den §§ 250, 283 und 284 BAO den nachfolgenden Inhalt aufweisen. Diese Inhalte stellen keine strengen Formvorschriften dar, dienen aber dazu, ein rasches und zweckmäßiges Verfahren zu ermöglichen.

Bescheidbeschwerde:

  • Die Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes (Geschäftszahl),
  • die Bezeichnung der belangten Behörde,
  • die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
  • das Begehren und
  • Angaben dazu, dass die Rechtzeitigkeit der Beschwerde überprüft werden kann.

Maßnahmenbeschwerde:

  • Die Bezeichnung des Aktes der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt,
  • die Angabe, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat (sofern möglich),
  • die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
  • das Begehren und
  • Angaben dazu, dass die Rechtzeitigkeit der Beschwerde überprüft werden kann.

Säumnisbeschwerde:

  • Die Bezeichnung jener Behörde, von der eine Entscheidung begehrt wurde und
  • die Darlegung jener Umstände, aus denen sich ergibt, dass die Behörde ihre Entscheidungspflicht (grundsätzlich Entscheidung binnen 6 Monaten) verletzt hat.

[Hinweis: Im Geltungsbereich der BAO gibt es Abweichungen zur obigen Darstellung; diesbezüglich wird auf die §§ 250, 283 und 284 BAO verwiesen.]

Die Verwaltungsgerichte sind vollwertige Gerichte, ihre Richter sind mit den richterlichen Garantien der Unversetzbarkeit, Unabsetzbarkeit und Unabhängigkeit ausgestattet. Die Richterinnen und Richter der Verwaltungsgerichte sind daher in Ausübung ihrer Tätigkeit vollkommen unabhängig und weisungsfrei. Eine Einflussnahme auf die Rechtsprechung seitens des Präsidiums, der Vollversammlung, eines Ausschusses, eines Verwaltungsorgans oder irgendeiner sonstigen Stelle oder Einrichtung ist daher nicht möglich.

Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht:

Für Verfahren vor dem BFG fallen keine Eingabegebühren an.

Bescheidbeschwerden und Säumnisbeschwerden

Wird eine Bescheidbeschwerde oder eine Säumnisbeschwerde erhoben, fällt dafür eine Eingabegebühr in der Höhe von 30,00 Euro an. Diese Gebühr wird mit Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde fällig und ist mittels eines Beleges nachzuweisen. Zumal auch zahlreiche Sonderregelungen bestehen, kann aus der Rechtsmittelbelehrung bzw. aus § 14 Gebührengesetz eine etwaige Gebührenbefreiung entnommen werden.

Darüber hinaus können in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten auch Gebühren gemäß § 14 TP 5 und TP 6 Gebührengesetz 1957, Barauslagen (z.B. für Gutachten oder Dolmetscherkosten) sowie Kommissiongebühren anfallen, welche nach Maßgabe der §§ 76 und 77 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz) von den Beschwerdeführern zu tragen sind (sofern nicht eine diesbezügliche Befreiung gesetzlich festgelegt ist).

Wird mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes eine Berechtigung verliehen oder kommt es zu Amtshandlungen, die überwiegend im Privatinteresse des Beschwerdeführers liegen, dann sind auch Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben denkbar.

Beschwerde gegen eine Verwaltungsstrafe

Für das Beschwerdeverfahren in Verwaltungsstrafsachen ist ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens in Höhe von 20% der verhängten Strafe (mindestens jedoch 10 Euro) zu entrichten, wenn mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ein Straferkenntnis bestätigt wird. Die Eingabepauschalgebühr von 30,00 Euro ist in Verwaltungsstrafverfahren nicht zu entrichten.

Fallen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch Barauslagen an (z.B. Kosten für einen nichtamtlichen Sachverständigen), dann sind diese ebenfalls vom Beschwerdeführer zu tragen, sofern er mit seiner Beschwerde gegen das Straferkenntnis keinen Erfolg hat.

Maßnahmenbeschwerdeverfahren

Für eine Maßnahmenbeschwerde muss die Beschwerdepauschalgebühr in der Höhe von 30,00 Euro ebenfalls entrichtet werden.

Zusätzlich hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei, Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Der zu leistende Aufwandersatz ist durch Pauschalbeträge festgesetzt.

Vergabeverfahren

Für Beschwerden in einem Vergabeverfahren ist eine Pauschalgebühr vorgesehen. Die Höhe der Pauschalgebühr ergibt sich entweder aus der „BVwG-Pauschalgebührenverordnung Vergabe" oder der Vergabegebührenverordnung jenes Bundeslandes, dessen Verwaltungsgericht für das Beschwerdeverfahren zuständig ist. Diese Pauschalgebühr ist deutlich höher als in anderen Beschwerdeverfahren, ihre Entrichtung bildet eine Prozessvoraussetzung.

Darüber hinaus können Gebühren gemäß § 14 TP 5 und TP 6 Gebührengesetz 1957 anfallen. Diese Gebührenschuld entsteht gemäß § 11 Abs 1 Z 1 Gebührengesetz 1957 mit der abschließenden Erledigung.

Die mündlichen Verhandlungen vor den Verwaltungsgerichten sind grundsätzlich öffentlich und können von jeder Person besucht werden. Informationen über eine Verhandlung, sowie den Verhandlungstermin selbst, können den Amtstafeln der Verwaltungsgerichte (beim Bundesverwaltungsgericht am zentralen Infopoint) entnommen werden. Darüber hinaus werden diese Informationen von einigen Verwaltungsgerichten auch auf deren Homepages veröffentlicht.

Die Dauer von verwaltungsgerichtlichen Verfahren hängt immer vom konkreten Einzelfall ab und kann auch nicht im Vorhinein abgeschätzt werden, da diese von zahlreichen Faktoren abhängig ist, welche durch das Verwaltungsgericht nur bedingt beeinflussbar sind, wie z.B. die Dauer der Erstellung eines notwendigen Sachverständigengutachtens.

Es besteht für die zuständigen Richterinnen und Richter aber eine gesetzliche Verpflichtung, die Verfahren schnellstmöglich, jedenfalls aber binnen sechs Monaten ab Einlangen der Beschwerde beim Verwaltungsgericht zu entscheiden. Von dieser allgemeinen Entscheidungspflicht kann der Landes- und Bundesgesetzgeber aber auch Ausnahmen vorsehen und kürzere, aber auch längere Entscheidungspflicht festlegen.

Die Notwendigkeit einer Abänderung von Behördenentscheidungen ist stark von den Rechtsmaterien abhängig und es kann daher keine Aussage mit allgemeiner Gültigkeit abgegeben werden. Es hat sich in den letzten Jahren aber gezeigt, dass durchschnittlich in weniger als 40% aller anhängig gewordenen Beschwerdeverfahren die Entscheidungen der Behörden abzuändern waren.

Die Rechtskraft tritt im Allgemeinen mit der Zustellung der Entscheidung an die jeweilige Verfahrenspartei ein.

Vollstreckbar ist die Entscheidung der Verwaltungsgerichte dann, wenn Rechtskraft gegenüber sämtlichen, dem Verfahren beigezogenen Parteien des Verfahrens eingetreten ist.

Zu beachten sind aber die nachfolgenden Sonderkonstellationen, in welchen die Rechtskraft nicht mit der Zustellung der Entscheidung Eintritt:

Mündliche Verkündung der Entscheidung:

Sofern das Verwaltungsgericht seine Entscheidung mündlich verkündet, tritt die Rechtskraft gegenüber allen ordnungsgemäß geladenen Parteien (Achtung: nicht nur gegenüber den Anwesenden) zum Zeitpunkt der Verkündung ein.

Besonderheiten in Bezug auf behördliche Entscheidungen:

Zurückziehung der Beschwerde: Wird eine Beschwerde vom Beschwerdeführer zurückgezogen, tritt die Rechtskraft der behördlichen Entscheidung schon zu jenem Zeitpunkt ein, in welchem die Zurückziehung beim Verwaltungsgericht eingelangt ist.

Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung oder aus einem anderen Grund:

In diesen Fällen tritt die Rechtskraft bereits mit jenem Zeitpunkt ein, in welchem die jeweilige Beschwerdefrist abgelaufen ist.

Zurückweisung der Beschwerde wegen Nichtbefolgung eines Verbesserungsauftrages:

Erfüllt eine Beschwerde nicht die gesetzlich vorgesehenen inhaltlichen Voraussetzungen, dann kann das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer unter Setzung einer Frist die Behebung dieses Mangels auftragen. Wird dieser Mangel in der Folge dann nicht behoben, dann tritt die Rechtskraft ebenfalls mit jenem Zeitpunkt ein, in welchem die Beschwerdefrist abgelaufen ist, obwohl sich die Unzulässigkeit der Beschwerde erst nach Ablauf der ungenützten Mängelbehebungsfrist durch die zurückweisende Entscheidung des Verwaltungsgerichtes erweist.