LVwG-300462/14/Kü/SH
Linz, 10.11.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Thomas Kühberger über die Beschwerde von Herrn Dipl.Kfm. (FH) A. H., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. P. F., x, T., vom 1. September 2014, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 20. August 2014, SV96-18-2014, wegen Übertretung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21. Oktober 2015
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) iVm § 38 VwGVG eingestellt.
II. Gemäß § 52 Abs. 9 VwGVG und § 66 Abs. 1 VStG hat der Beschwerdeführer weder einen Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich noch einen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor der belangten Behörde zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. 1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 20. August 2014, SV96-18-2014, wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 33 iVm § 111 Abs. 1 Z 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) eine Geldstrafe von 500 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 33 Stunden, verhängt.
Diesem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:
„Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit Außenvertretungsbefugter der U. Handelsgesellschaft m.b.H., die wiederum unbeschränkt haftende Gesellschafterin der U. Handelsgesellschaft m.b.H. & Co. Kommanditgesellschaft mit Sitz in T., x ist, verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass diese Firma als Dienstgeber Frau P. K., geb. x, als Dienstnehmerin in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt als Arbeiterin im Ausmaß von mehreren Stunden zumindest am 12.2.2013 von 7:00 Uhr bis 16:00 Uhr und am 14.2.2013 von 7:00 Uhr bis 14:00 Uhr beschäftigt hat, ohne vor Arbeitsantritt (12.2.2013, 7:00 Uhr) eine zumindest mit den Mindestangaben ausgestattete Meldung bei der Oö. Gebietskrankenkasse mit Sitz in 4020 Linz, Gruberstraße 77, als zuständiger Sozialversicherungsträger zu erstatten.
Dieser Sachverhalt wurde von Organen des Finanzamtes St. Veit Wolfsberg bei einer Kontrolle am 14.2.2013 um 9:40 Uhr im U. in A., x, in dem die o.a. Person beim Betreuen eines Regales betreten wurde, festgestellt.
Die o.a. Dienstnehmerin war nicht von der Vollversicherung im Sinne des § 5 ASVG ausgenommen. Sie haben somit gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht des § 33 Abs. 1 ASVG verstoßen, zumal die verpflichtende Meldung verspätet erst am 14.12.2013 nach Arbeitsbeginn erstattet wurde.“
2. Dagegen richtet sich die rechtzeitige im Wege der rechtsfreundlichen Vertretung eingebrachte Beschwerde, in der beantragt wird, das Straferkenntnis aufzuheben und das gegen den Bf geführte Strafverfahren ersatzlos zur Einstellung zu bringen.
Begründend wird festgehalten, dass bei ordnungsgemäß durchgeführtem Ermittlungsverfahren die Bescheid erlassende Behörde zum Ergebnis hätte gelangen müssen, dass die Firma U. Handelsgesellschaft m.b.H. & Co. KG niemals Dienstgeberin von Frau P. K. gewesen sei, geschweige denn Frau P. K. Dienstnehmerin der Firma U. Handelsgesellschaft m.b.H. & Co. KG gewesen sei. Frau P. K. habe niemals in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit Arbeitsleistungen für die Firma U. Handelsgesellschaft m.b.H. & Co. KG erbracht, ebenso sei dieser weder ein Arbeitsentgelt bezahlt, noch ein solches vereinbart gewesen. Ebenso wenig stehe Frau P. K. ein Lohnanspruch gegen die Firma U. Handelsgesellschaft m.b.H. & Co. KG zu.
Genau im Gegenteil – und dies sei bereits in den abgegebenen Stellungnahmen/ Rechtfertigungen ausgeführt worden – sei die Mutter von Frau P. K., nämlich Frau A. K., Dienstnehmerin der U. Filiale A.. In den Semesterferien habe die Kindesmutter ihre noch minderjährige Tochter vollkommen eigenmächtig in die U. Filiale A. mitgenommen, dies deshalb, da zu Hause keine Aufsichtsperson auf ihr Kind hätte aufpassen können. Aufgrund dieser eigenmächtigen Vorgangsweise der Mitarbeiterin Frau A. K. könne jedoch kein arbeitsrechtliches Verhältnis zwischen der Firma U. Handelsgesellschaft m.b.H. & Co. KG und der Tochter von Frau A. K. abgeleitet werden. Weder dem Marktleiter noch dem zuständigen Bezirksleiter sei die eigenmächtige Mitnahme der Tochter von Frau A. K. in die U. Filiale A. bekannt gewesen. Ebenso wenig wäre Frau A. K. diesbezüglich eine Erlaubnis zu einem solchen Verhalten erteilt worden.
Aufgrund des eigenmächtigen Verhaltens der Kindesmutter könne ein strafrechtlich verantwortliches Verhalten des Bf als Geschäftsführer der U. Handelsgesellschaft m.b.H. & Co. KG in keinster Weise abgeleitet werden.
3. Die belangte Behörde hat die Beschwerde samt Verfahrensakt mit Schreiben vom 17. September 2014 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidungsfindung vorgelegt. Dieses hat gemäß § 2 VwGVG durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden.
4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, an welcher der Bf in Begleitung seines Rechtsvertreters sowie ein Vertreter der Finanzverwaltung teilgenommen haben. In der mündlichen Verhandlung wurde Frau A. K. als Zeugin einvernommen.
4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:
Der Bf ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der U. Handelsgesellschaft m.b.H., welche unbeschränkt haftende Gesellschafterin der U. Handelsgesellschaft m.b.H. & Co. Kommanditgesellschaft ist. Der Sitz des Unternehmens befindet sich in T., x. Diese Firma betreibt am Standort x, A., einen Lebensmittelmarkt (U.). In diesem U. ist Frau A. K. beschäftigt. Vor den Semesterferien im Jahr 2013 hat Frau A. K. ihre Tochter P. K. gefragt, ob sie während den Semesterferien einmal im U. in den Beruf hineinschnuppern und dort den Berufsalltag beobachten möchte. Da die Tochter in dieses Vorhaben einwilligte, ist Frau A. K. auf den Marktleiter des U.ES A. zugegangen und hat diesen gefragt, ob ihre Tochter sich den Arbeitsablauf im U. ansehen könne. Geplant war, dass Frau P. K. zwei Tage lang im U. die Tätigkeiten beobachtet. Es sollten zwei Tage sein, an denen die Mutter selbst im U. nicht anwesend ist.
Zwischen dem Marktleiter und Frau A. K. wurde nicht vereinbart, dass ihre Tochter eine konkrete Aufgabe und somit konkrete Arbeitsleistungen im U. erbringen soll. Vielmehr sollte sie nur das anwesende Personal begleiten und deren Tätigkeit beobachten. Die Schnuppertage erfolgten auf freiwilliger Basis, es war nicht vereinbart, dass Frau P. K. ein Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung für ihre Anwesenheit im U. A. erhält.
Festzustellen ist, dass zum fraglichen Zeitpunkt kein Personalbedarf im U. A. bestanden hat. Grundsätzlich werden Personaleinstellungen vom Marktleiter zusammen mit dem zuständigen Bezirksleiter durchgeführt. Diese legen fest, ob Personal benötigt wird und führen auch das Auswahlverfahren durch. Bei diesem Auswahlverfahren haben sich sowohl Marktleiter als auch Bezirksleiter an die klaren Anweisungen der Geschäftsführung zu halten. Es gibt genaue Anweisungen, welche Dokumente oder Unterlagen von neu einzustellendem Personal der Personalverwaltung der U. Handelsgesellschaft m.b.H. & Co. KG am Sitz in T. vorzulegen sind. Erst nach Prüfung der vorgelegten Unterlagen durch die Personalverwaltung in T. wird dem Marktleiter bzw. Bezirksleiter die Zustimmung zur Einstellung des neuen ausgewählten Personals erteilt. Ohne Prüfung von Unterlagen bzw. Zustimmung durch die Personalverwaltung können weder Marktleiter noch Bezirksleiter neues Personal einstellen. Die Anmeldung von neu eingestelltem Personal zur Sozialversicherung wird wieder von der Personalverwaltung in T. durchgeführt. Marktleiter oder Bezirksleiter führen selbst niemals Anmeldungen des Personals zur Sozialversicherung durch.
Am 14. Februar 2013 wurde im U. in A. um 9.40 Uhr eine Kontrolle durch Organe des Finanzamtes St. Veit Wolfsberg durchgeführt. Bei dieser Kontrolle wurde Frau P. K. angetroffen und dabei beobachtet, dass sie Gegenstände in einem Regal verschoben hat. Frau P. K. gab den Kontrollorganen gegenüber zu verstehen, dass sie über Vermittlung ihrer Mutter im U. anwesend ist und dafür keine Entlohnung und auch keine Verpflegung erhält.
Aufgrund des Umstandes, dass vom Marktleiter keine Anmeldung von Frau P. K. zur Sozialversicherung vorgewiesen werden konnte, wurde seitens des Finanzamtes St. Veit Wolfsberg ein Strafantrag bei der Behörde eingebracht.
4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Ausführungen des Bf in der mündlichen Verhandlung sowie den Aussagen der einvernommenen Zeugin. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Angaben der einvernommenen Personen der Darstellung im Strafantrag des Finanzamtes nicht widersprechen. Die Zeugin A. K. gibt an, dass sie selbst die Idee gehabt hat, dass ihre Tochter während der Semesterferien im U. die Arbeitsabläufe beobachten sollte. Dies war mit dem Marktleiter so abgesprochen. Der Umstand, dass keine konkrete Arbeitstätigkeit vereinbart wurde, erklärt sich nach Ansicht des erkennenden Richters auch darin, dass jedenfalls keine Entlohnung oder irgendeine Gegenleistung für die Anwesenheit von P. K. in der U. Filiale vereinbart wurde. Bereits im Zuge der Kontrolle hat P. K. dies gegenüber den Kontrollorganen angegeben und wird dieser Umstand auch glaubwürdig von der Zeugin in der mündlichen Verhandlung dargestellt. Es gibt somit keinen Beweis und keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass zwischen Marktleiter und Frau P. K. eine Entlohnung vereinbart worden wäre bzw. tatsächlich irgendeine Bezahlung erfolgt wäre.
Die Vorgangsweise der Mutter, in den Semesterferien dafür zu sorgen, dass ihre Tochter in den Berufsalltag Einsicht nehmen kann, ist nachvollziehbar und nicht in Zweifel zu ziehen. Den Umstand, wonach ihre Tochter im U. Arbeitskleidung in Form einer Jacke mit der Aufschrift U. getragen hat, erklärt die Zeugin – aufgrund der Jahreszeit durchaus nachvollziehbar – damit, dass ihrer Tochter während der Anwesenheit im Geschäftslokal kalt gewesen ist und daher eine Kollegin ihr diese Jacke geborgt hat. Allein der Umstand, dass P. K. eine U. Jacke getragen hat, kann allerdings die Annahme eines Arbeitsverhältnisses nicht begründen.
Festzustellen ist, dass bereits aufgrund der in der mündlichen Verhandlung erfolgten Beweisaufnahme der Sachverhalt ausreichend geklärt ist, sodass eine weitere Beweisaufnahme in Form von Zeugeneinvernahmen – wie in der Beschwerde beantragt – unterbleiben konnte.
II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:
1. Rechtslage:
Gemäß § 111 Abs. 1 ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 ASVG meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 ASVG entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes
1. Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet oder
2. Meldungsabschriften nicht oder nicht rechtzeitig weitergibt oder
3. Auskünfte nicht oder falsch erteilt oder
4. gehörig ausgewiesene Bedienstete der Versicherungsträger während der Betriebszeiten nicht in Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeichnungen, die für das Versicherungsverhältnis bedeutsam sind, einsehen lässt.
Gemäß § 111 Abs. 2 ASVG ist die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen und zwar
- mit Geldstrafe von 730 Euro bis zu 2.180 Euro, im Wiederholungsfall von 2.180 Euro bis zu 5.000 Euro,
- bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen,
sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Abs. 1 die Geldstrafe bis auf 365 Euro herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.
Nach § 33 Abs. 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden.
Gemäß § 33 Abs. 2 ASVG gilt Abs. 1 für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit.a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.
Nach § 35 Abs. 1 ASVG gilt als Dienstgeber i.S. dieses Gesetzes u.a. derjenige, für dessen Rechnung jener Betrieb geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 ASVG pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.
Nach § 4 Abs. 2 ASVG ist als Dienstnehmer anzusehen, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Gemäß § 539a Abs. 1 ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.
2. Zur Auslegung des Dienstnehmerbegriffs gemäß § 4 Abs. 2 ASVG besteht umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. So hängt die Beantwortung der Frage, ob bei der Erfüllung einer übernommenen Arbeitspflicht (also der Beschäftigung) die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Arbeitsempfänger gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen, davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (z.B. aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986, VwSlg. 12.325 A).
Die Kriterien, die für die Annahme (überwiegender) persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im Einzelnen beachtlich sind, hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung ausführlich dargelegt. Die persönliche Abhängigkeit charakterisierte der Gerichtshof dabei als weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten, die sich insbesondere in seiner Unterwerfung unter betriebliche Ordnungsvorschriften, seiner Verpflichtung zur Befolgung von Weisungen des Dienstgebers, der Überwachung der Arbeit durch den Dienstgeber und der disziplinären Verantwortlichkeit des Dienstnehmers äußere. Nach der jüngeren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung des Gesamtbildes seiner Beschäftigung für die persönliche Abhängigkeit des Beschäftigten vom Dienstgeber - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes - allerdings nur die Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen rechtlicher Gestaltung der Beschäftigung. Die wirtschaftliche Abhängigkeit ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit. Das Fehlen eines an sich unterscheidungskräftigen Merkmales persönlicher Abhängigkeit lässt im Hinblick darauf, dass schon das Überwiegen genügt, keinen zwingenden Schluss darauf zu, dass die zu beurteilende Tätigkeit nicht der Versicherungspflicht unterliegt; es kommt vielmehr darauf an, ob unter Berücksichtigung aller im Einzelfall gegebenen Umstände die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet ist (vgl. VwGH vom 10.6.2009, Zl. 2007/08/0142, mwN).
3. Im Rahmen des abgeführten Beweisverfahrens konnte kein Beweis dafür erbracht werden, dass zwischen der Firma U., speziell dem Marktleiter des U.ES A., und Frau P. K. ein Dienstverhältnis im Sinne des ASVG vereinbart worden wäre. Zwischen dem Marktleiter und Frau P. K. wurde weder eine konkrete Arbeitsleistung vereinbart noch wurde über ein Entgelt für allenfalls zu erbringende Tätigkeiten gesprochen bzw. wurde dieses auch nicht bezahlt. Vielmehr war es die Absicht der Mutter, ihrer Tochter einen Einblick in den Berufsalltag zu ermöglichen. Aus diesem Grund hat der Marktleiter des U.ES über Ersuchen der Mutter auch diesem Vorhaben zugestimmt. Bei den gegebenen Umständen kann allerdings eine persönliche Arbeitspflicht von Frau P. K., welche Grundlage für die Annahme eines Dienstverhältnisses ist, nicht erkannt werden. Es ist daher festzustellen, dass P. K. zur Firma U. in keinem persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis gestanden ist und auch faktisch keine Arbeitsleistung für diese Firma erbracht hat. Mithin fehlen die wesentlichen Erfordernisse für die Annahme eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG. Da gegenständlich kein Dienstverhältnis anzunehmen ist, kann dem Bf als Verantwortlichem der Firma U. auch keine Verletzung der sozialversicherungsrechtlichen Meldepflicht angelastet werden. In diesem Sinne war daher dem Beschwerdevorbringen zu folgen, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bf gemäß § 52 Abs. 9 VwGVG und § 66 Abs. 1 VStG weder ein Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht noch für das verwaltungsbehördliche Verfahren vorzuschreiben.
III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Thomas Kühberger