LVwG-850483/2/Kl/IH

Linz, 11.11.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Dr.in Ilse Klempt in der Angelegenheit der Beschwerde mit Antrag auf aufschiebende Wirkung der B T GmbH, x, x, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 28.09.2015, GZ: Verk-630.247/16-2015-Haf/Eis, wegen Genehmigung der Mitbenützung von Haltestellen durch die B R GmbH nach dem Kraftfahrliniengesetz folgenden

 

B E S C H L U S S

gefasst:

 

 

I. Die Beschwerde samt Antrag auf aufschiebende Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

 

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 28.09.2015, GZ: Verk-630.247/16-2015-Haf/Eis, wurde der B R GmbH, W, die Genehmigung der Mitbenützung von Haltestellen in L und S für den Betrieb der Kraftfahrlinie L - G (über S) erteilt.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Diese wurde von K B, Geschäftsführer, und M B, Verkehrsleiter, eingebracht. Es wurde der Antrag gestellt:

„a.) den angefochtenen Bescheid in vollem Umfang aufzuheben bzw. so zu ändern laut unserem Begehren; in eventu die Sache an die belangte Behörde zurückzuverweisen zur neuerlichen Entscheidung,

b.) eine mündliche Verhandlung einzuräumen und die Sache zu erörtern.

c.) zuerst den belangten Behörden aufzutragen, Firma B für Linie L -G - R und L - G - T hier erwähnte Haltestellen umgehend zu genehmigen, und erst dann, wenn die Kapazität bzw. andere Voraussetzungen erfüllt sind, hier erwähnte Linie Fa. B hier angefochtene Haltestelle zu genehmigen (vergeben).

d.) aufschiebende Wirkung anzuerkennen.“

 

3. Der Landeshauptmann von Oberösterreich hat die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Oö. Landesverwaltungsgericht vorgelegt und beantragt, die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen, in eventu die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Es wurde ausgeführt, dass im Verfahren neben dem Magistrat der Landeshauptstadt Linz jenen Unternehmen, für deren Betrieb von Kraftfahrlinien die Haltstellen bereits festgesetzt worden waren, oder denen die Genehmigung der Mitbenützung dieser Haltestellen erteilt worden war, die Möglichkeiten geboten worden sei, eine Stellungnahme dazu abzugeben. Von den gehörten Unternehmen, insbesondere auch von der Beschwerdeführerin, seien keine Stellungnahmen abgegeben worden. Der Magistrat der Landeshauptstadt Linz, Bau- und Bezirksverwaltung, habe seine zustimmende Stellungnahme vom 11.09.2015 auf ein vorliegendes Schreiben der Abteilung Planung, Technik und Umwelt des Magistrates der Landeshauptstadt Linz, in dem unter Berücksichtigung der bereits der bestehenden Kraftfahrlinie  L - G, der B R GmbH wegen der geringfügigen Erhöhung der Bushalte keine Einwände erhoben. Es seien daher während des Verfahrens keinerlei Einwände erhoben worden. Die behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides liege nicht vor. Die nunmehr erfolgte Genehmigung für eine nationale Kraftfahrlinie sei als Ergänzung der schon bestehenden Kraftfahrlinie L - G zu werten. Im Interesse der Fahrgäste, die schon bisher auf dieser Strecke befördert werden, sollte eine völlig unterschiedlich situierte Haltestelle nicht vorgeschrieben werden.

 

4. Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

 

5. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

Gemäß § 33 Abs. 1 Kraftfahrliniengesetz-KflG, BGBl. I Nr. 203/1999 i.d.F. BGBl. I Nr. 61/2015, wird die Festsetzung sowie die Verlegung von Haltestellen über Antrag des Berechtigungsinhabers vom Landeshauptmann bzw. von der Landeshauptfrau aufgrund einer mit einem Lokalaugenschein verbundenen mündlichen Verhandlung bescheidmäßig genehmigt. Zu dieser Verhandlung sind insbesondere der Unternehmer, der Straßenbaulastträger, die Straßen-aufsichtsbehörde, die Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, auch die Landespolizeidirektion und die Gemeinde zu laden. Die Auflassung einer Haltestelle kann sowohl über Antrag des Berechtigungsinhabers als auch erforderlichenfalls von Amts wegen vorgenommen werden. Die Durchführung einer mit einem Lokalaugenschein verbundenen Verhandlung ist diesfalls nicht erforderlich.

Gemäß § 33 Abs. 2 KflG kann über Antrag die Mitbenützung einer für eine bestehende Kraftfahrlinie bereits genehmigte Haltestelle durch weitere Kraftfahrlinien desselben oder eines anderen Berechtigungsinhabers genehmigt werden. Es darf diesfalls nur ein Haltestellezeichen angebracht werden, dessen Erhaltungskosten zu gleichen Teilen zu tragen sind. Die Durchführung einer mündlichen mit einem Lokalaugenschein verbundenen Verhandlung hat nur zu erfolgen, wenn dies sachlich gerechtfertigt und erforderlich ist.

 

Der Verwaltungsgerichtshof führt in seiner Entscheidung vom 18.11.2003, Zl. 2002/03/0157, zu § 33 Abs. 1 des Kraftfahrliniengesetzes 1999 aus, dass es „nähere Regelungen über die Wahrung der Ordnung und Regelmäßigkeit des Betriebes einer dem öffentlichem Verkehr dienenden Kraftfahrlinie enthält, wozu entsprechend dem Wesen dieser Beförderungsart auch die Haltestellen gehören. Mit der in dieser Bestimmung für die Festsetzung der Haltestellen angeordneten mit einem Lokalaugenschein verbundenen mündlichen Verhandlung soll bloß sichergestellt werden, dass die von der Haltestellenanordnung berührten öffentlichen Interessen Berücksichtigung finden, wobei aber auch die Mitwirkung der nach dieser Bestimmung zur mündlichen Verhandlung beizuziehenden Stellen auf ein Anhörungsrecht beschränkt ist und ihnen ein darüber hinausgehendes rechtliches Interesse an der Festlegung der Haltestelle und damit die Stellung einer Partei in einem diesbezüglichen Verfahren nicht eingeräumt wird. In diesem Verfahren kommt somit nur dem Konzessionsinhaber Parteistellung zu; anderen Personen ist ein rechtliches Interesse an der Festlegung der Haltestellen und damit die Stellung einer Partei in einem diesbezüglichen Verfahren nicht eingeräumt (vgl. den hg. Beschluss vom 20.09.1989, Zl. 89/03/0175, sowie den bereits zitierten hg. Beschluss vom 17.12.1986, Zl. 86/03/0213).

Diese Rechtsprechung kann erst recht für den Antrag auf Mitbenützung einer Haltestelle im Sinn des § 33 Abs. 2 KflG angewendet werden, als das Verfahren zur Genehmigung der Mitbenützung einer genehmigten Haltestelle nicht einmal ein Anhörungsrecht der in § 33 Abs. 1 KflG genannten Stellen vorsieht. Umso weniger ist Parteistellung der genannten Stellen bzw. der Unternehmen gegeben. Es kommt daher der Beschwerdeführerin im Grunde der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine Parteistellung zu, sodass die von ihr eingebrachte Beschwerde mangels Parteistellung unzulässig ist. Es war daher die vorliegende Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

 

Hinsichtlich des Begehrens „die aufschiebende Wirkung anzuerkennen“ ist ebenfalls auf die mangelnde Parteistellung hinzuweisen, sodass auch ein diesbezügliches Begehren unzulässig ist.

 

Schließlich ist noch auf die Bestimmung des § 22 Abs. 1 KflG hinzuweisen, wonach der Konzessionsinhaber den Verkehr im eigenen Namen, unter eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung zu betreiben hat. Die beschwerde-führende B T GmbH mit Sitz in W ist selbst Konzessionsinhaberin. Eine GesmbH wird rechtsgültig durch die Geschäftsführung vertreten. Laut Firmenbuchauszug ist als Geschäftsführerin Frau K B eingetragen, als Prokurist Herr O Z. Jene Personen, die die Beschwerde unterzeichnet haben, gehören nicht der satzungsgemäßen Geschäftsführung an. Eine Vertretungsvollmacht wurde nicht geltend gemacht und nicht vorgelegt. Es ist daher auch diesbezüglich die Beschwerdeerhebung unzulässig.

 

6. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeu­tung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Dr.in Klempt