LVwG-850338/19/Re/AK - 850339/2

Linz, 10.11.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Dr. Werner Reichenberger über die Beschwerde von Herrn W H und Frau Mag. E H-M, O, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. x, x, L, vom 24. März 2015 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 23. Februar 2015, GZ: Ge20-36-73-05-2015, betreffend die Erteilung einer gewerbebehördlichen Änderungsgenehmigung gemäß § 81 GewO 1994

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 23. Februar 2015, GZ: Ge20-36-73-05-2015, bestätigt.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. 1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem Bescheid vom
23. Februar 2015, GZ: Ge20-36-73-05-2015, über Antrag der C F- und Wgesellschaft mbH, S, die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage im Standort S, x, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

 

Die Genehmigung wurde wie folgt erteilt:

 

Spruch:

 

I. Der C F- und Wgesellschaft m.b.H., x, S, wird nach Maßgabe der bei der Verhandlung vorgele­genen und mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Projekts­unter­lagen und nach Maßgabe der im Befund der Verhandlungsschrift vom 12.05.2014 festgehaltenen Beschreibung sowie der unten stehenden Anlagenbeschreibung die gewerbe­behördliche Genehmigung zur Änderung (Erweiterung) der genehmigten F- und Wbetriebsanlage, und zwar

1.     für Sanierungs- und Umbaumaßnahmen bei der bestehenden Produk­tionshalle (I) inklusive neuem Hallenkran und neuer Zu- und Abluft­anlage,

2.     für den Umbau des bestehenden Flugdaches für eine Lagerhalle für Produktionswerkzeuge, Büros, Technikraum sowie Sanitär- und Umkleide­räume,

3.     für die Errichtung und den Betrieb eines Zubaus an der Ostseite des Betriebsobjektes für eine Produktions-, Werkstätten- und Lagerhalle mit den erforderlichen Nebenanlagen wie Hallenkran, Kühl- und Lüftungs­anlagen, Büros etc. sowie eines Traforaumes,

4.     für den Einbau einer Handwerkstätte in der bestehenden Produktions- und Betriebshalle und

5.     für die Errichtung und den Betrieb eines neuen Mitarbeiterparkplatzes für ca. 100 Kfz-Stellplätze und eines LKW-Wendebereiches an der Ostseite des Betriebsgrundstückes und

mit folgenden Betriebszeiten:

a) Produktions-, Werkstätten, Montage- und Lagerhallen, Parkplätze:

Montag bis Sonntag täglich von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr

vereinzelt Staplermanipulation im Innenhof zwischen den Produk­tions­hallen im Norden und Süden innerhalb der Achsen E bis H /13 bis 17 zwischen
22:00 Uhr und 06:00 Uhr

b) LKW Zu- und Ablieferungen mit Be- und Entladetätigkeiten:

Montag bis Freitag täglich von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr

Samstag von 06:00 Uhr bis 20:00 Uhr

 

auf den Grundstücken Nr. x, x, x, x, KG.  S, erteilt.

 


 

Anlagenbeschreibung:

 

Ø  Sanierungs- und Umbaumaßnahmen bei der bestehenden Produktions­halle (I) (60 m x 25 m) durch Erhöhung der Halle an den bestehenden Hallenbestand auf ca. 9,4 m bis 10,1 m und Erneuerung der Dach­konstruktion

·         neuer Hallenkran

·         Erweiterung der Produktionsfläche

•   neue Zu- und Abluftanlage mit Wärmerückgewinnung

Ø  Umbau des bestehenden Flugdaches (32 m x 17 m und ca. 5 m Höhe) von Lager- und Verladezone durch Schließung an den beiden Stirn­seiten - Halle II - für

·         Lagerhalle mit ca. 296 für Produktionswerkzeuge

·         Büroräume im westlichen Trakt

·         Sozial- und Sanitärräume sowie E-Verteilerraum im östlichen Hallen­teil

Ø  Zubau an der Ostseite der bestehenden Betriebshallen

·         Grundrissausmaß von ca. 98 m x 25 m und 9,4 m bis 10,1 m Höhe -
Halle III - für

·         Büros

·         Lehrwerkstätte (ca. 151 ) und darüber ein Kleinteilelager mit ca.
200

·         Lagerflächen für die Betriebstechnik

·         Lagerbereich für Materialien

·         Produktionsbereich mit neuem Hallenkran und Haustechnikanlagen (Kühlung, Lüftung, Heizung etc.)

·         der südliche Hallenteil im Ausmaß von ca. 20,7 m x 25,2 m (ca. 521 ) als überdachtes Freilager und Verladeplatz

·         Trafo- und Verteilerraum

Ø  Einbau einer Handwerkstätte für den W im nordwestlichen Bereich in die bestehende Produktions- und Betriebshalle

·         neuer Hallenkran

Ø  neuer Mitarbeiterparkplatz für ca. 100 Kfz-Stellplätze und LKW Wendebereich an der Ostseite des Betriebsgrundstückes (asphaltierte Freifläche mit ca.
3.400 )

·         Betriebs Zu- und Abfahrt für Kfz über die nördlich verlaufende, öffentliche Gemeindestraße und über die werkseigene Straße an der Westseite des Betriebs­grundstücks vor und hinter den Betriebs­gebäuden

·         Lärmschutzwand mit ca. 5 m Höhe ab Niveau Betriebsareal an der Nordseite des Parkplatzes, aufgesetzt auf der Steinschlichtung

Ø  Maschinenausstattung in den Produktionshallen

·         laut Maschinenliste

Ø  Beheizung der Betriebsgebäude

·         Wärmerückgewinnung aus der Prozesswärme und über erdgas­beheizte Zentralheizung

Ø  Oberflächenentwässerung:

·         Dachwasserableitung über Sickerschächte am eigenen Grund

Ø  Betriebszeiten:

·         Produktions-, Werkstätten, Montage- und Lagerhallen, Parkplätze:

Montag bis Sonntag täglich von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr

vereinzelt Staplermanipulation im Innenhof zwischen den Produk­tions­hallen im Norden und Süden innerhalb der Achsen E bis H /13 bis 17 zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr

·         LKW Zu- und Ablieferungen mit Be- und Entladetätigkeiten:

Montag bis Freitag täglich von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr

Samstag von 06:00 Uhr bis 20:00 Uhr

 

Dieser Genehmigung liegen folgende Projektsunterlagen zugrunde:

 

-       Baubeschreibung der Fa. P

-       Energieausweis der Fa. P, vom 08.04.2014

-       Projektbeschreibung der Antragstellerin, vom 07.4.2014

-       Auszug aus dem Flächenwidmungsplan, Änderung Nr. 11

-       Beschreibung der Heizung der Fa. C und der Fa. G, vom 07.04.2014

-       Beschreibung der Lüftung, vom 07.04.2014

-       Beschreibung der Elektroinstallation der Fa. C, vom 07.04.2014

-       Maschinenliste vom April 2014

-       Projekt für die Oberflächenentwässerung des Ziviltechnikerbüros W­, aus S, bestehend aus Plan und Berechnungs­blättern, vom 07.04.2014

-       Belichtungs- und Belüftungsnachweis der Fa. P, vom 07.04.2014

-       4 Einreichpläne der Fa. P, aus M, vom 07.04.2014, mit den Plan-Nr. 9244/200 bis 9244/203, jeweils vom 07.04.2014, mit dem Änderungs-index A

-       2 Detailzeichnungen für die Ausführung der Brandwand der Fa. P,

vom 16.04.2011

-       schalltechnisches Projekt der T x-GmbH aus L, vom 01.04.2014“

 

Die Genehmigung wurde unter Hinweis auf die zur Anwendung gelangenden Rechtsgrundlagen im Wesentlichen mit der Begründung erteilt, das durchge­führte Ermittlungsverfahren, insbesondere die schlüssigen bzw. nachvollzieh­baren Gutachten des gewerbetechnischen Amtssachverständigen und der Amts­sachverständigen aus dem Bereich Humanmedizin, hätte ergeben, dass bei projektsgemäßer Ausführung der geplanten Betriebser­weiterung sowie bei konsensgemäßem Betrieb und Einhaltung der behördlichen Auflagen mit keinen Gesundheitsgefährdungen und auch keinen unzumutbaren Belästigungen zu rechnen ist. Verwiesen wird insbesondere auf das den Projekts­unterlagen beigeschlossene schalltechnische Projekt der T X-GmbH vom 1. April 2014 und die hierzu eingeholten gutachtlichen Ausführungen des gewerbe­technischen Amtssachverständigen. Diese Gutachten des technischen Amtssachverständigen und der Amtsärztin lassen die belangte Behörde davon ausgehen, dass es für Nachbarn, insbesondere für die Beschwerdeführer, weder zur Tagzeit, aber auch in der Nachtzeit zu keinen Verschlechterungen bzw. eine für das menschliche Ohr lediglich nicht wahrnehmbare Veränderung der Lärm­situation gegenüber der betriebsbedingten Gesamtsituation um 1 dB komme. Dass sich die Lärmsituation trotz Betriebserweiterung nicht verschlech­tere, sei auf die Gebäudesanierung und den Umbau der Produktionshalle I samt Erneuerung der Dachkonstruktion, Mindestanforderungen für Gebäudeteile beim Bestand und beim Zubau, nicht öffenbare Fensterelemente bei den Produk­tionshallen, Verbesserungen und Umsituierungen von haustechnischen Anlagen weiter entfernt von den Nachbar­liegenschaften, Parkplatzanlage 4 m unter dem Gelände mit Steinschlich­tung und Schallschutzwand zur nördlichen Grundgrenze, Verlegung der Verladezone in den südöstlichen Grundstücksbereich sowie Ände­rungen der Betriebszufahrt und
-aus­­fahrt (kein Zufahrtsbereich an der Nordseite gegenüber den Nachbar­grundstücken) zurückzuführen.

 

2. Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf), vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. x, L, innerhalb offener Frist Beschwerde eingebracht.

Dies im Wesentlichen mit der Begründung, es werde einerseits auf die im erst­instanzlichen Verfahren vorgebrachten Einwendungen verwiesen, andererseits auch auf das anhängige Beschwerdeverfahren betreffend die erteilte Baubewilli­gung. Dort werde die Änderung des Flächenwidmungsplanes, welche das gegen­ständliche Vorhaben überhaupt erst möglich machen soll, wegen Gesetz- und Verfassungswidrigkeit beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden. Mit den Einwendungen gegen das Lärmschutzprojekt der T habe sich die belangte Behörde nicht hinreichend auseinandergesetzt. Beweisanträge werden zur Durch­führung beantragt. Die Lärmschutzwand sei unzureichend dimensioniert, da sie nur etwa 1 m über das Straßenniveau hinausrage. Die T spreche demgegen­über von einer 5 m hohen Abschirmung. Dies bestätige die Bedenken betreffend Wirkungslosigkeit der Lärmschutzwand. Bei den Kühlanlagen werde von einem Leistungsvolumen von 60 % ausgegangen und sei in keiner Weise sichergestellt, wie diese Leistungsbeschränkung sichergestellt bzw. überwacht werden könne. Auch der Antrag auf Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens wurde wiederholt. Die Auflagen seien nicht geeignet, unzumutbaren Immis­sionsbeeinträchtigungen wirksam entgegenzutreten.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck als belangte Behörde hat diese Beschwerde gemeinsam mit dem zugrundeliegenden Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Rechtsmittelentscheidung vorge­legt. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen zum Beschwerdevorbringen abgegeben.

Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich durch Einzel­richter ergibt sich aus §§ 2 und 3 VwGVG.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsicht­nahme in den Akt der belangten Behörde zu Ge20-36-73-05-2015 sowie Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens aus dem Bereich Lärm­technik zum Beschwerdevorbringen.

 

Darüber hinausgehend wurde die von den Bf beantragte öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt. Nach nachweisbarer Zustellung sämtlicher Verhand­lungs­kundmachungen wurde der Antrag auf Durchführung der öffentlichen münd­­lichen Verhandlung über das Beschwerdevorbringen von den Bf bzw. vom Vertreter derselben zurückgezogen.

Da sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage samt ergän­zend durchgeführten Ermittlungen ergibt, wurde der Zurückziehung entsprechend die mündliche Verhandlung abberaumt.

 

4. Vor Anberaumung der mündlichen Verhandlung hat das Landesverwaltungs­gericht Oberösterreich zum Beschwerdevorbringen ein ergänzendes Gutachten aus dem Bereich Lärmtechnik eingeholt.

 

Der lärmtechnische Amtssachverständige der Fachabteilung des Amtes der
Oö. Landesregierung hat in seinem Gutachten vom 3. September 2015,
GZ: US-2015-145626/2-Sh/Ho, festgestellt:

 

Befund:

 

Eingangs wird, um Wiederholungen zu vermeiden, hinsichtlich der Beschreibung des Vorhabens auf die befundmäßigen Ausführungen in der Verhandlungsschrift verwiesen. In schalltechnischer Hinsicht wesentlich ist das schalltechnische Projekt der T x-GmbH mit der Bezeichnung ‚Produktionserweiterung und Mitarbeiterparkplatz‘, Gz: x vom 01.04.2014. Dieses Projekt hat sich mit der Prognose der Auswirkungen des geplanten Vorhabens beschäftigt. Es wurden dazu messtechnische Erhebungen zur Erfassung der örtlichen Bestandssituation (ist-Situation) durchgeführt, im Weiteren erfolgte die Erstellung eines dreidimensionalen Rechenmodells, in dem die bestehende und zukünftige Bebauung dargestellt ist. Auf Basis der ermittelten betrieblichen Schallemissionen, getrennt nach Bestand und Prognose, erfolgten Berechnungen der erwartbaren betriebsspezifischen Schallimmissionen, wiederum getrennt nach Bestand und Prognose. Dazu wurden auch schalltechnische Mindestanforderungen und Maß­nahmen für die neue Produktions­halle festgelegt und Schallschutzmaßnahmen dimen­sioniert.

 

Ist-Situation:

 

Die örtliche Ist-Situation wurde an insgesamt 3 Messpunkten erhoben, wobei am Messpunkt MP 1 von 11.12.2013, 11:00 Uhr, bis 12.12.2013, 09:00 Uhr, eine Dauer­messung erfolgte. An den Mess­punkten MP 2 und MP 3 erfolgten parallel zum MP 1 jeweils Kurzzeitmessungen. Der Messpunkt MP 1 lag auf dem Grundstück Steig x auf Höhe Balkon Hausfassade, wobei das Mikrofon in einer Höhe von 4,5 m positioniert war. Nach der subjektiven Beschreibung wird der Basispegel durch die nur schwach schwan­kenden Dauergeräusche ausgehend von den Produktionshallen der Firma C bestimmt und lag dieser durchgehend bei LA,95 = 37 dB gerundet. Der energieäquivalente Dauer­schallpegel wurde durch Zugereignisse, fallweisen lokalen Verkehr sowie kurzzeitige Betriebsgeräusche (Pkw- und Lkw-Zufahrten, Stapler-Manipulationen) geprägt. Während eines kurzzeitigen Vollbetriebes der Rückkühlanlage wurde ein Immissionspegel von
LA,eq = 51 bis 53 dB gemessen. Stapler-Manipulationen verursachten Pegel von LA,eq
=
49 bis 50 dB. Betriebliche Schallpegelspitzen lagen häufig bei LA,Sp
= 60 bis 70 dB.

 

Aus den Messergebnissen erfolgte zudem eine Immissionsanalyse im Zusammenhang mit den Bahngeräuschanteilen. Diese zeigt, dass die Bahngeräuschanteile um nicht mehr als 5 dB über dem Anteil ohne Bahnlärm liegen.

 

Im Zusammenhang mit der Bestandserhebung wurden auch im bestehenden Betrieb der Firma C Emissionsmessungen durchgeführt. Diese Ergebnisse dienen der Beweis­sicherung und als Grundlage für die weiteren Prognosen.

 

Betriebliche Schallemissionen:

 

Die betrieblichen Schallemissionen wurden auf Basis der durchgeführten Emissions­messungen innerhalb der Produktionsbereiche und an der Rückkühlanlage und dem Stapler angesetzt. Eine weitere Grundlage bilden die Ergebnisse der Messungen am MP 1, aus denen bestehende Betriebsgeräusche analysiert werden können und sich die Schall­ab­strahlung ableiten lässt. Die Emissionen wurden getrennt für Gebäudeabstrahlung und Schallquellen im Freien beschrieben. Dazu wurden schalltechnische Mindestanforde­rungen für die Bauteile der Produktionshalle definiert. Zudem wurde die Umsituierung der Rückkühlanlage berücksichtigt, welche durch die baulichen Erweiterungen bedingt ist. Auf die einzelnen Detaildaten im Projekt wird hier verwiesen.

 

Immissionsprognose:

 

Auf der Grundlage des dreidimensionalen Rechenmodells wurden unter Zugrundelegung der betrieblichen Schallemissionsdaten für mehrere Immissionspunkte die erwartbaren Schall­immissionen berechnet. Für die Liegenschaft der Beschwerdeführer sind dabei die Immissions­punkte RP 1 und RP 1 Grgr maßgeblich. Berücksichtigt wurde neben den Fest­legungen für die Mindestanforderungen für die Dämmeigenschaften der Bauteile der Produk­tionsgebäude und den Anforderungen für die haustechnischen Anlagen auch die Errichtung einer 5 m hohen Schall­schutzwand nördlich der Parzellen x und x. Auf die Detailergebnisse wird hier ebenfalls wieder verwiesen.

 

Gutachten:

 

Von den Beschwerdeführern wird in ihren Einwendungen im gewerberechtlichen Verfah­ren bei der Bezirkshauptmannschaft auf Einwendungen und Beweisanträge von Herrn Rechtsanwalt Dr. x als Vertreter von Herrn R K verwiesen (Beilage C der Verhandlungsschrift) und diese auch zum Inhalt ihrer Einwendungen gemacht. Es wird sohin zunächst auf diese Einwendungen fachlich eingegangen.

 

Von Herrn K werden zunächst die in einzelnen Pegelschrieben ausgewiesenen Pegel­werte bezweifelt und von ihm selbst aus den Pegelschrieben ‚abgelesene‘ Pegelwerte angeführt. Aus fachlicher Sicht sind diese Darstellungen nicht nachvollziehbar. Pegel­analysen erfolgen nach akustischen Gesetzmäßigkeiten durch energetische Addition oder Subtraktion. Ein rein optisches ‚Ablesen‘ von Werten aus einem Pegelschrieb entspricht nicht den Gesetzmäßigkeiten und lässt keine richtigen Ergebnisse erwarten.

 

Ebenfalls nicht nachvollziehbar sind die Ausführungen im Zusammenhang mit den Zugereignissen. In den Pegelschrieben sind alle ‚fehlenden‘ Zugfahrten enthalten. Aus fachlicher Sicht bestehen keine Zweifel an den dargestellten Ergebnissen der Ist-Situation.

 

Zu den Einwendungen hinsichtlich der Immissionsprognoserechnung ist festzuhalten, dass die Rückkühlanlage nach den normativen Vorgaben nicht tonhaltig ist. Für die Erfüllung des Kriteriums reicht es nicht, wenn ein Terzband um 5 dB über einem benachbarten Terzband liegt, es muss um 5 dB über beide benachbarten Terzbändern liegen. Und dies ist gegenständlich nicht der Fall. Zudem ist es für die Prognose unerheblich, da hierfür jedenfalls nach dem schalltechnischen Projekt eine Tonhaltigkeit auszuschließen ist.

 

Es wird von Herrn K weiters beanstandet, dass in der Prognoserechnung für den Rechen­punkt RP 1-1 OG der Immissionsanteil der neuen Rückkühlanlage mit rd. 23,7 dB fehlt. Dies ist unrichtig, denn der Immissionsanteil der neuen Rückkühlanlage ist sehr wohl enthalten, und zwar mit einem Wert von 27,7 dB.

 

Bezüglich Fahrbahn und Mitarbeiterparkplatz erfolgten die Berechnungen auf Basis der Parkplatz­lärmstudie des Bayerischen Landesamts für Umwelt. Diese Emissionsansätze sind im schall­technischen Projekt in der Tabelle unter Punkt 4.3.2 ‚Schallquellen im Freien‘ angeführt und entsprechen diese der zitierten Parkplatzlärmstudie. Ebenso ange­führt ist die prognostizierte Anzahl an Fahrbewegungen in Abhängigkeit von den maß­geblichen Beurteilungszeiträumen (Tag, Abend, Nacht) im Bereich der Zufahrt und am Parkplatz selbst. Aus fachlicher Sicht sind die Ansätze nachvollziehbar und die Rechen­ergebnisse plausibel.

 

Der Ansatz von 5 dB als Schalldämmmaß bei den Brandrauchentlüftungen entspricht sehr wohl dem Stand der Technik. Öffnungen in einer Wand mit gekippten Elementen (Fenster, Lüftungs­klappen und dgl.) ist im Minimum ein Dämmmaß von 5 dB zuzu­sprechen. Im Regelfall ist das Minderungsmaß sogar höher. Der getroffene Ansatz liegt damit jedenfalls für die Nachbarn auf der sicheren Seite.

 

Nach den vorstehenden Ausführungen sind die vorgebrachten Einwände von Herrn K alle­samt wiederlegt bzw. als nicht nachvollziehbar anzusehen. Dies betrifft im Weiteren auch die von ihm getroffenen Schlussfolgerungen in der schalltechnischen Beurteilung. Hierauf wird aber ohne­hin nicht weiter eingegangen, da die für Herrn K maßgeb­lichen Immissionspunkte nicht ident mit jenen der für die Beschwerdeführer maßgeb­lichen sind.

 

Zu den nun ergänzend zu den Äußerungen von Herrn K konkret von den Beschwerdeführern W H und Mag. E H-M eingebrachten Beschwerdevorbringen bezüglich der Wahl des Messpunktes bei den Erhe­bungen der örtlichen Ist-Situation ist fest­zuhalten, dass die Wahl des Messpunktes sowohl in der Höhe als auch in der Lage der ÖNORM S 5004 ‚Messung von Schallimmissionen‘ entspricht. Wesentlicher Aspekt ist hierbei jedenfalls die Reflexions­freiheit, d. h., bei Messungen in der Nähe von Gebäuden ist darauf zu achten, dass die Schallreflexionen an diesen keinen wesentlichen Einfluss auf das Messergebnis haben. Dies wurde mit dem gewählten Standort erreicht. Die gewählte Höhe für die Position des Mikrofons entspricht ebenfalls der Norm und ermöglicht ausreichende Aussagekraft der Ergebnisse für die oberen Geschoße des Wohnobjektes.

 

Hinsichtlich der Immissionsprognose wurden 2 Punkte gewählt. Einer liegt im Bereich der Grundgrenze in einer Höhe von 1,5 m und der zweite im Bereich der Obergeschoße. Damit sind für alle relevanten Immissionsbereiche Aussagen möglich.

 

Zur Höhe der geplanten Lärmschutzwand ist festzustellen, dass sich die Höhe nach den Aussagen des schalltechnischen Projektanten auf das Betriebsanlagenniveau bezieht. Die örtlichen Gelände­verhältnisse zeigen ein in Richtung der Nachbarn ansteigendes Gelände. Somit ist es schlüssig, dass die Höhe auf Seiten der Nachbarn unter 5 m liegt. Durch das dreidimensionale Rechen­modell, welches auch die tatsächliche topographische Situation enthält, sind diese Verhältnisse berücksichtigt und bilden sich im Rechenergebnis ab.

 

Gemäß den vorstehenden Ausführungen ist aus fachlicher Sicht weder infolge der Beschwerde­­vorbringen, noch nach eigener, unabhängig von den Beschwerdevorbringen durchgeführten fachlichen Prüfung des schalltechnischen Projektes ein Mangel daran zu finden. Das Projekt ist nachvollziehbar und die Ergebnisse plausibel. Es wurden alle relevanten technischen Normen und Richtlinien dem Stand der Technik entsprechend angewandt. Auf Basis der Untersuchungsergebnisse ergibt sich für die Liegenschaft der Beschwerdeführer (maßgebliche Rechenpunkte RP1 Grgr und RP1 OG) folgende beur­teilungs­relevante Situation.

 

Tag (06:00 bis 19:00 Uhr):

 

 

 

 

 

Rechenpunkt

Umgebungssituation in dB

Betriebsgeräusch Bestand in dB

Betriebsgeräusch Prognose in dB

LA,eq

LA,95

LA,1

La,r

La,r

La,r

RP1 Grgr

49

37-38

58-65

55

44

45-53

RP1 OG

53

45

45-56

 

Abend (19:00 bis 22:00 Uhr):

 

 

 

 

 

Rechenpunkt

Umgebungssituation in dB

Betriebsgeräusch Bestand in dB

Betriebsgeräusch Prognose in dB

LA,eq

LA,95

LA,1

La,r

La,r

La,r

RP1 Grgr

45

36-37

53-60

53

41

45-50

RP1 OG

52

44

45-53

 

Nacht (22:00 bis 06:00 Uhr):

 

 

 

 

 

Rechenpunkt

Umgebungssituation in dB

Betriebsgeräusch Bestand in dB

Betriebsgeräusch Prognose in dB

LA,eq

LA,95

LA,1

La,r

La,r

La,r

RP1 Grgr

45

36-37

49-61

48

40

40-42

RP1 OG

46

42

41-43

 

Im schalltechnischen Projekt erfolgte gemäß den in Österreich vorhandenen technischen Richt­linien, im Besonderen der ÖAL-Richtlinie Nr. 3, eine Prüfung nach dem Irrelevanz­kriterium, d. h. Erfüllung des planungstechnischen Grundsatzes. Diese Prüfung ergab, dass der planungs­technische Grundsatz jedenfalls in Bezug auf die Liegenschaft der Beschwerdeführer nicht erfüllt wird. Sohin ist eine individuelle Prüfung erforderlich. Diese hat nach den Vorgaben der ÖAL-Richt­linie Nr. 3 neben der technischen Bewertung auch eine medizinische zu umfassen.

 

Aus technischer Sicht gesehen wird die örtliche Bestandsituation durch Umgebungs­geräusche, wie Fahrbewegungen auf den umliegenden lokalen Straßen und Zugfahrten auf der Westbahnstrecke, sowie durch Betriebsgeräusche aus der bestehenden Betriebs­anlage der Firma C geprägt. Aus dem Vergleich der Ergebnisse für die Betriebs­geräusche Bestand und Prognose ist eine deutliche Reduzierung zu erwarten. Insgesamt wird daher jedenfalls zukünftig eine geringere Gesamtbelastung (Umgebung und Betrieb) vorhanden sein als derzeit. Zu begründen ist dies durch die geplanten Schallschutz­maßnahmen in Form von Abschirmeinrichtungen (z. B. Lärm­schutzwand), nicht offenbare Fassadenelemente und den örtlichen Versatz der Rückkühlanlage inklusive einer Leistungs­begrenzung in den Nachtstunden.

 

Die prognostizierte Verringerung der betriebsbedingten Auswirkungen ist selbstver­ständlich auch an Sonn- und Feiertagen wirksam. Durch die auch für diesen Zeitraum erwartbare Verringerung bestehender betrieblicher Auswirkungen erübrigt sich eine gesonderte Beurteilung für diesen Zeitraum.“

 

4.1. Im Rahmen des über dieses Gutachten durchgeführten Parteiengehörs hat die belangte Behörde festgestellt, dass das Gutachten des lärmtechnischen Amts­sachverständigen den bekämpften Bescheid vollinhaltlich bestätige und die Einwendungen der Nachbarn somit vollständig entkräftet würden.

 

4.2. Die Bf bringen im Rahmen des Parteiengehörs zum lärmtechnischen Gutach­ten ergänzend vor, die Anträge blieben aufrecht. Die ergänzende lärmtechnische Überprüfung sei für die Mandanten nicht nachvollziehbar. Der Sachverständige spreche von eigenen Überprüfungen der Lärmberechnung, der Stellungnahme sei aber nicht zu entnehmen, welche konkreten Überprüfungen er vorgenommen habe. Das Gutachten sei daher in sich widersprüchlich, unschlüssig und keine taugliche Entscheidungsgrundlage. Dass Messpunkte den Vorgaben der ÖNORM entsprächen, mache diese Messpunkte noch nicht zu geeigneten Messpunkten für die Lärmbeurteilung. Es sei in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die ungünstigste Situation für die Nachbarn die Beurteilungsgrundlage im gewerbe­behördlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren darstelle. Der bloße Verweis auf ÖNORM-Regelungen vermag die Einwendungen der Bf nicht zu entkräften, weshalb ersucht werde, der Beschwerde Folge zu geben.

 

5. In der Sache hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erwogen:

 

5.1. Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,


 

1.    das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittä­tigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebs­anlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

 

2.    die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

 

3.    die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

 

4.    die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

 

5.    eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbei­zuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung aufgrund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumut­bares Maß beschränkt werden.

 

Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf die Änderung einer genehmigten Betriebs­anlage einer Genehmigung im Sinne der Bestimmungen der Gewerbe­ordnung, wenn dies zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.

 

5.2. Dem vorgelegten Verfahrensakt ist zu entnehmen, dass das gegenständliche Genehmigungsverfahren über Antrag der C F- und Wge­sellschaft mbH, S, vom 10. April 2014, eingereicht unter Anschluss von Projekts­­unterlagen, durchgeführt wurde. Die belangte Behörde hat nach Prüfung der Projektsunterlagen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung anberaumt und diese am 12. Mai 2014 durchgeführt. Dieser Verhandlung wurde auch ein bau-, gewerbe- und als solcher auch lärmtechnischer Amtssachverstän­diger beigezogen. Der Amtssachverständige hat sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausführlich mit den Projektsunterlagen auseinandergesetzt und entsprechende befundgemäße Feststellungen protokolliert. Eine Begutachtung dieses Projektes wurde schließlich einerseits mit Schriftsatz vom 6. Juni 2014 in gewerbe- und lärmtechnischer Hinsicht und unter Vorschlag von vorzuschrei­benden Auf­lagen, andererseits in medizinischer Hinsicht mit Gutachten der medizinischen Amtssachverständigen vom 7. Juli 2014 abgegeben. Die medizi­nische Amtssachverständige bezieht sich auf die Berechnungen der Lärmtechnik in Bezug auf eine geringfügige Erhöhung um 1 dBa gegenüber der Ist-Situation, welche mit normalem Ohr und Empfinden vom Menschen nicht wahrnehmbar ist, geht von keiner Gesundheitsgefährdung aus und lässt auch eine unzumutbare Belästigung ausschließen.

 

Diese Gutachten wurden dem Parteiengehör unterzogen und erging in der Folge der nunmehr bekämpfte Bescheid.

 

In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde beziehen sich die Bf zunächst auf das durchgeführte Verfahren und in der Folge im Wesentlichen auf die durchgeführte Lärmbeurteilung. Insbesondere der Einwand des Ausgesetzt­seins gegenüber unzumutbaren Lärmbelästigungen wird aufrechterhalten. Die Behörde habe sich mit den Gründen gegen das Lärmschutzprojekt nicht hin­reichend auseinandergesetzt. Die Lärmschutzwand sei unzureichend, da sie nur etwa 1 m über das Straßenniveau hinausrage und die angesprochene 5 m hohe Abschirmung nicht wirke. Obwohl im erstinstanzlichen Verfahren ein medizini­sches Gutachten eingeholt wurde, blieb der Antrag auf Einholung eines solchen medizinischen Sachverständigengutachtens aufrecht.

 

Mit sämtlichen Beschwerdevorbringen der Bf hat sich das Landesverwaltungs­gericht Oberösterreich im Rahmen des Beschwerdeverfahrens auseinander­gesetzt und hierzu eine ergänzende lärmtechnische Begutachtung eingeholt und dieses Gutachten des Amtssachverständigen der Direktion Umwelt und Wasser­wirtschaft, Abteilung Umweltschutz des Amtes der Oö. Landesregierung vom
3. September 2015 dem Parteiengehör unterzogen.

 

Im Rahmen dieses Parteiengehörs nimmt der Vertreter der Bf konkret dahin­gehend Stellung, als die lärmtechnische Überprüfung für die Bf nicht nachvoll­zieh­bar sei. Der Sachverständige spreche von eigenen Überprüfungen der Lärm­berechnung ohne festzustellen, welche konkreten Überprüfungen der Amtssach­verständige vorgenommen habe. Das Gutachten sei daher widersprüchlich, unschlüssig und keine taugliche Entscheidungsgrundlage. Dass Messpunkte den Vorgaben der ÖNORM entsprächen, mache diese Messpunkte noch nicht zu geeigneten Messpunkten für die Lärmbeurteilung. Es sei zu berücksichtigen, dass die ungünstigste Situation für die Nachbarn die Beurteilungsgrundlage im Ver­fahren darstelle. Der bloße Verweis auf ÖNORM-Regelungen vermag die Einwen­dungen nicht zu entkräften.

 

Auf die ursprünglich beantragte Durchführung einer öffentlichen mündlichen Ver­handlung haben die Bf in der Folge nach Anberaumung derselben am Tag vor dem geplanten Verhandlungstermin ausdrücklich verzichtet. Da das Beschwerde­vorbringen vom erkennenden Richter des Landesverwaltungsgerichtes Oberöster­reich beant­wortet werden kann, konnte der Zurückziehung des Antrages auf Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung nachgekommen werden.

 

Zum Vorbringen ist festzuhalten, dass der Amtssachverständige, wenn er von Überprüfungen der Lärmbe­rechnung spricht, er die Emissionsansätze des schall­technischen Projektes geprüft und diese für nachvollziehbar befunden hat, da sie einerseits den tech­nischen Richtlinien (Parkplatzlärmstudie des Bayrischen Landes­amtes für Umwelt) und auch den einschlägigen Normen (Messungen nach ÖNORM S 5004) entsprechen, andererseits aus den messtechnischen Bestands­erhebungen (Emis­sions­­messungen) abgeleitet sind. Eine vollständige Nachrech­nung des Projektes gemacht zu haben, wird von ihm nicht behauptet, wurde im Übrigen aber auch nicht gefordert. Vielmehr wird vom Amtssachverständigen festgestellt, dass die Ergebnisse der Prognoserechnung (Verringerung der Betriebsgeräusche trotz Betriebserweiterung) als plausibel angesehen werden. Die Plausibilität wird im vorletzten Absatz des Gutachtens nachvollziehbar dahingehend begründet, dass im Zuge der Erweiterung Schallschutzmaßnahmen in Form von Abschirmeinrichtungen (z.B. Lärmschutzwand, nicht öffenbare Fassaden­elemente, örtlicher Versatz der Rück­kühlanlage inklusive Leistungs­begrenzung in den Nachtstunden) gesetzt werden.

Darin ist weder eine Widersprüchlichkeit noch eine Unschlüssigkeit festzustellen. Es entspricht ständiger Praxis und Rechtsprechung, dass die Auswahl von Messpunkten nach den normativen Festlegungen der ÖNORM S 5004 erfolgt. Diese ÖNORM S 5004 wird behördlicherseits und auch vom Landesverwaltungs­gericht Oberösterreich regelmäßig als anwendbar anerkannt. Nach den Ausfüh­rungen des Amtssachverständigen wurde der Messpunkt für die Bestands­erhebungen normgerecht gewählt. Für die Prognose der Auswirkungen wurden zwei Immis­sionspunkte gewählt, welche nicht ident mit den Messpunkten sind. Die Auswahl von Immissionspunkten wird hingegen nicht in der ÖNORM fixiert, sondern hat diese die ungünstigste Situation über die schalltechnischen Auswirkungen im relevanten Nachbarbereich (üblicher Aufenthaltsbereich) zu ermöglich. Die im gegenständlichen Verfahren gewählten Immissionspunkte liegen einerseits auf der Grundgrenze der Liegenschaft der Bf, andererseits im Bereich der betriebs­zugewandten Hausfassade im Obergeschoß. Daraus wiederum ist die Auswahl der Immissionspunkte zur Beurteilung der ungüns­tigsten Situation für Nachbarn abzuleiten. Hierzu führt auch der Sachverstän­dige aus, dass damit die Auswirkungen für die relevanten Immis­sions­bereiche der Bf dargestellt sind.

Zum Beschwerdevorbringen betreffend die Sicherstellung der Leistungsbe­schränkung der Kühlanlagen auf 60 % ist auf den vorgeschriebenen Auflage­punkt Nr. 18 zu verweisen.

 

Abschließend ist festzuhalten, dass der Forderung der Bf nach Einholung eines medizinischen Gutachtens zunächst bereits im behördlichen Verfahren von der Bezirksverwaltungsbehörde nachgekommen wurde und im Verfahrensakt - wie oben zitiert - vorliegt.

 

Da die ergänzende lärmtechnische Untersuchung im Beschwerdeverfahren letzt­lich ergab, dass aus dem Vergleich der Ergebnisse für die Betriebsgeräusche Bestand und Prognose eine deutliche Reduzierung von Lärmimmissionen bei den Bf zu erwarten ist, konnte die neuerliche Beiziehung eines medizinischen Amts­sach­­ver­ständigen unterbleiben und konnte diesem Antrag letztlich keine Folge gegeben werden.

 

Insgesamt war somit aufgrund der dargestellten Sachlage wie im Spruch zu erkennen.

 

 

II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsge­richtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 


 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Reichenberger