LVwG-850338/19/Re/AK - 850339/2
Linz, 10.11.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Dr. Werner Reichenberger über die Beschwerde von Herrn W H und Frau Mag. E H-M, O, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. x, x, L, vom 24. März 2015 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 23. Februar 2015, GZ: Ge20-36-73-05-2015, betreffend die Erteilung einer gewerbebehördlichen Änderungsgenehmigung gemäß § 81 GewO 1994
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 23. Februar 2015, GZ: Ge20-36-73-05-2015, bestätigt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. 1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem Bescheid vom
23. Februar 2015, GZ: Ge20-36-73-05-2015, über Antrag der C F- und Wgesellschaft mbH, S, die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage im Standort S, x, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.
Die Genehmigung wurde wie folgt erteilt:
22:00 Uhr und 06:00 Uhr
Halle III - für
200 m²
3.400 m²)
-ausfahrt (kein Zufahrtsbereich an der Nordseite gegenüber den Nachbargrundstücken) zurückzuführen.
Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich durch Einzelrichter ergibt sich aus §§ 2 und 3 VwGVG.
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu Ge20-36-73-05-2015 sowie Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens aus dem Bereich Lärmtechnik zum Beschwerdevorbringen.
Darüber hinausgehend wurde die von den Bf beantragte öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt. Nach nachweisbarer Zustellung sämtlicher Verhandlungskundmachungen wurde der Antrag auf Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung über das Beschwerdevorbringen von den Bf bzw. vom Vertreter derselben zurückgezogen.
Da sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage samt ergänzend durchgeführten Ermittlungen ergibt, wurde der Zurückziehung entsprechend die mündliche Verhandlung abberaumt.
4. Vor Anberaumung der mündlichen Verhandlung hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zum Beschwerdevorbringen ein ergänzendes Gutachten aus dem Bereich Lärmtechnik eingeholt.
Der lärmtechnische Amtssachverständige der Fachabteilung des Amtes der
Oö. Landesregierung hat in seinem Gutachten vom 3. September 2015,
GZ: US-2015-145626/2-Sh/Ho, festgestellt:
LA,eq = 51 bis 53 dB gemessen. Stapler-Manipulationen verursachten Pegel von LA,eq
49 bis 50 dB. Betriebliche Schallpegelspitzen lagen häufig bei LA,Sp
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4.1. Im Rahmen des über dieses Gutachten durchgeführten Parteiengehörs hat die belangte Behörde festgestellt, dass das Gutachten des lärmtechnischen Amtssachverständigen den bekämpften Bescheid vollinhaltlich bestätige und die Einwendungen der Nachbarn somit vollständig entkräftet würden.
4.2. Die Bf bringen im Rahmen des Parteiengehörs zum lärmtechnischen Gutachten ergänzend vor, die Anträge blieben aufrecht. Die ergänzende lärmtechnische Überprüfung sei für die Mandanten nicht nachvollziehbar. Der Sachverständige spreche von eigenen Überprüfungen der Lärmberechnung, der Stellungnahme sei aber nicht zu entnehmen, welche konkreten Überprüfungen er vorgenommen habe. Das Gutachten sei daher in sich widersprüchlich, unschlüssig und keine taugliche Entscheidungsgrundlage. Dass Messpunkte den Vorgaben der ÖNORM entsprächen, mache diese Messpunkte noch nicht zu geeigneten Messpunkten für die Lärmbeurteilung. Es sei in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die ungünstigste Situation für die Nachbarn die Beurteilungsgrundlage im gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren darstelle. Der bloße Verweis auf ÖNORM-Regelungen vermag die Einwendungen der Bf nicht zu entkräften, weshalb ersucht werde, der Beschwerde Folge zu geben.
5. In der Sache hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erwogen:
5.1. Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,
1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,
2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
3. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,
4. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung aufgrund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.
Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.
Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung, wenn dies zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.
5.2. Dem vorgelegten Verfahrensakt ist zu entnehmen, dass das gegenständliche Genehmigungsverfahren über Antrag der C F- und Wgesellschaft mbH, S, vom 10. April 2014, eingereicht unter Anschluss von Projektsunterlagen, durchgeführt wurde. Die belangte Behörde hat nach Prüfung der Projektsunterlagen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung anberaumt und diese am 12. Mai 2014 durchgeführt. Dieser Verhandlung wurde auch ein bau-, gewerbe- und als solcher auch lärmtechnischer Amtssachverständiger beigezogen. Der Amtssachverständige hat sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausführlich mit den Projektsunterlagen auseinandergesetzt und entsprechende befundgemäße Feststellungen protokolliert. Eine Begutachtung dieses Projektes wurde schließlich einerseits mit Schriftsatz vom 6. Juni 2014 in gewerbe- und lärmtechnischer Hinsicht und unter Vorschlag von vorzuschreibenden Auflagen, andererseits in medizinischer Hinsicht mit Gutachten der medizinischen Amtssachverständigen vom 7. Juli 2014 abgegeben. Die medizinische Amtssachverständige bezieht sich auf die Berechnungen der Lärmtechnik in Bezug auf eine geringfügige Erhöhung um 1 dBa gegenüber der Ist-Situation, welche mit normalem Ohr und Empfinden vom Menschen nicht wahrnehmbar ist, geht von keiner Gesundheitsgefährdung aus und lässt auch eine unzumutbare Belästigung ausschließen.
Diese Gutachten wurden dem Parteiengehör unterzogen und erging in der Folge der nunmehr bekämpfte Bescheid.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde beziehen sich die Bf zunächst auf das durchgeführte Verfahren und in der Folge im Wesentlichen auf die durchgeführte Lärmbeurteilung. Insbesondere der Einwand des Ausgesetztseins gegenüber unzumutbaren Lärmbelästigungen wird aufrechterhalten. Die Behörde habe sich mit den Gründen gegen das Lärmschutzprojekt nicht hinreichend auseinandergesetzt. Die Lärmschutzwand sei unzureichend, da sie nur etwa 1 m über das Straßenniveau hinausrage und die angesprochene 5 m hohe Abschirmung nicht wirke. Obwohl im erstinstanzlichen Verfahren ein medizinisches Gutachten eingeholt wurde, blieb der Antrag auf Einholung eines solchen medizinischen Sachverständigengutachtens aufrecht.
Mit sämtlichen Beschwerdevorbringen der Bf hat sich das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich im Rahmen des Beschwerdeverfahrens auseinandergesetzt und hierzu eine ergänzende lärmtechnische Begutachtung eingeholt und dieses Gutachten des Amtssachverständigen der Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft, Abteilung Umweltschutz des Amtes der Oö. Landesregierung vom
3. September 2015 dem Parteiengehör unterzogen.
Im Rahmen dieses Parteiengehörs nimmt der Vertreter der Bf konkret dahingehend Stellung, als die lärmtechnische Überprüfung für die Bf nicht nachvollziehbar sei. Der Sachverständige spreche von eigenen Überprüfungen der Lärmberechnung ohne festzustellen, welche konkreten Überprüfungen der Amtssachverständige vorgenommen habe. Das Gutachten sei daher widersprüchlich, unschlüssig und keine taugliche Entscheidungsgrundlage. Dass Messpunkte den Vorgaben der ÖNORM entsprächen, mache diese Messpunkte noch nicht zu geeigneten Messpunkten für die Lärmbeurteilung. Es sei zu berücksichtigen, dass die ungünstigste Situation für die Nachbarn die Beurteilungsgrundlage im Verfahren darstelle. Der bloße Verweis auf ÖNORM-Regelungen vermag die Einwendungen nicht zu entkräften.
Auf die ursprünglich beantragte Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung haben die Bf in der Folge nach Anberaumung derselben am Tag vor dem geplanten Verhandlungstermin ausdrücklich verzichtet. Da das Beschwerdevorbringen vom erkennenden Richter des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich beantwortet werden kann, konnte der Zurückziehung des Antrages auf Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung nachgekommen werden.
Zum Vorbringen ist festzuhalten, dass der Amtssachverständige, wenn er von Überprüfungen der Lärmberechnung spricht, er die Emissionsansätze des schalltechnischen Projektes geprüft und diese für nachvollziehbar befunden hat, da sie einerseits den technischen Richtlinien (Parkplatzlärmstudie des Bayrischen Landesamtes für Umwelt) und auch den einschlägigen Normen (Messungen nach ÖNORM S 5004) entsprechen, andererseits aus den messtechnischen Bestandserhebungen (Emissionsmessungen) abgeleitet sind. Eine vollständige Nachrechnung des Projektes gemacht zu haben, wird von ihm nicht behauptet, wurde im Übrigen aber auch nicht gefordert. Vielmehr wird vom Amtssachverständigen festgestellt, dass die Ergebnisse der Prognoserechnung (Verringerung der Betriebsgeräusche trotz Betriebserweiterung) als plausibel angesehen werden. Die Plausibilität wird im vorletzten Absatz des Gutachtens nachvollziehbar dahingehend begründet, dass im Zuge der Erweiterung Schallschutzmaßnahmen in Form von Abschirmeinrichtungen (z.B. Lärmschutzwand, nicht öffenbare Fassadenelemente, örtlicher Versatz der Rückkühlanlage inklusive Leistungsbegrenzung in den Nachtstunden) gesetzt werden.
Darin ist weder eine Widersprüchlichkeit noch eine Unschlüssigkeit festzustellen. Es entspricht ständiger Praxis und Rechtsprechung, dass die Auswahl von Messpunkten nach den normativen Festlegungen der ÖNORM S 5004 erfolgt. Diese ÖNORM S 5004 wird behördlicherseits und auch vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich regelmäßig als anwendbar anerkannt. Nach den Ausführungen des Amtssachverständigen wurde der Messpunkt für die Bestandserhebungen normgerecht gewählt. Für die Prognose der Auswirkungen wurden zwei Immissionspunkte gewählt, welche nicht ident mit den Messpunkten sind. Die Auswahl von Immissionspunkten wird hingegen nicht in der ÖNORM fixiert, sondern hat diese die ungünstigste Situation über die schalltechnischen Auswirkungen im relevanten Nachbarbereich (üblicher Aufenthaltsbereich) zu ermöglich. Die im gegenständlichen Verfahren gewählten Immissionspunkte liegen einerseits auf der Grundgrenze der Liegenschaft der Bf, andererseits im Bereich der betriebszugewandten Hausfassade im Obergeschoß. Daraus wiederum ist die Auswahl der Immissionspunkte zur Beurteilung der ungünstigsten Situation für Nachbarn abzuleiten. Hierzu führt auch der Sachverständige aus, dass damit die Auswirkungen für die relevanten Immissionsbereiche der Bf dargestellt sind.
Zum Beschwerdevorbringen betreffend die Sicherstellung der Leistungsbeschränkung der Kühlanlagen auf 60 % ist auf den vorgeschriebenen Auflagepunkt Nr. 18 zu verweisen.
Abschließend ist festzuhalten, dass der Forderung der Bf nach Einholung eines medizinischen Gutachtens zunächst bereits im behördlichen Verfahren von der Bezirksverwaltungsbehörde nachgekommen wurde und im Verfahrensakt - wie oben zitiert - vorliegt.
Da die ergänzende lärmtechnische Untersuchung im Beschwerdeverfahren letztlich ergab, dass aus dem Vergleich der Ergebnisse für die Betriebsgeräusche Bestand und Prognose eine deutliche Reduzierung von Lärmimmissionen bei den Bf zu erwarten ist, konnte die neuerliche Beiziehung eines medizinischen Amtssachverständigen unterbleiben und konnte diesem Antrag letztlich keine Folge gegeben werden.
Insgesamt war somit aufgrund der dargestellten Sachlage wie im Spruch zu erkennen.
II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Reichenberger