LVwG-680010/10/BR
Linz, 12.10.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch den Richter Mag. Dr. H. Bleier über die Beschwerde des P D geb. x 1967, vertreten durch Mag. A P, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch ein dem Bezirkshauptmann von Freistadt zuzurechnendes Handeln eines Organs der Autobahnpolizeiinspektion Neumarkt im Mühlkreis, nach der am 12.10.2015 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 und 6 VwGVG iVm Art. 130 Abs. 1 Z2 B-VG wird die Beschwerde als unbegründet
a b g e w i e s e n.
II. Gemäß § 35 VwGVG iVm der VwG-Aufwandersatzverordnung 2013, BGBl. II Nr. 517, hat der Beschwerdeführer dem Rechtsträger der belangten Behörde insgesamt 887,20 Euro an Aufwandersatz, binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Mit Schriftsatz vom 16.4.2015, zur Post zur Beförderung gegeben am 17.4.2015 und beim Landesverwaltungsgericht eingelangt am 20.4.2015 (Eingangsstempel), erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsfreund eine ohne Hinweis auf die Rechtsnorm auf Art. 130 Abs.1 Z2 B-VG gestützte Beschwerde wegen
„In umseits näher bezeichneter Rechtssache wurde Herr RA Mag. P mit der rechtsfreundlichen Vertretung vom Beschwerdeführer Herr P D beauftragt und bevollmächtigt. Der ausgewiesene Vertreter beantragt künftige Zustellungen, Ladungen und Verfügungen ausschließlich zu Händen des ausgewiesenen Vertreters vorzunehmen.
I. Maßnahmenbeschwerde
1. Beschwerdegegenstand: Der BH Freistadt hat am 01.07.2015 um 09:02 Uhr auf der B 310 Mühlviertier Straße bei km 55.250 in der Gemeinde Leopoldschlag, Wullowitz, Richtung Tschechien eine Fahrzeugkontrolle an dem KF2 mit dem Kennzeichen x, LKW, MAN TGL 12.250 4X2 BL durchgeführt. Aufgrund eines angeblich nicht ordnungsgemäßen Kontrollgerätes wurde eine vorläufige Sicherheitsleistung in Höhe von € 1.000,- gem. § 37a Abs. 2 Z2 VStG eingehoben. Durch diese Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wurde der Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt. Er erhebt daher durch seinen bevollmächtigten Vertreter binnen offener Frist
Beschwerde
an das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich.
2. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist tschechischer Staatsbürger und LKW-Fahrer in Tschechien. Er fuhr am 01.07.2015 gegen 09.00 Uhr mit seinem KFZ mit dem Kennzeichen x, LKW, MAN TGL 12.250 4X2 BL auf der B 310 Mühlviertler Straße, Gemeinde Leopoldschlag in Richtung Tschechien. Die BH Freistadt hat im Zuge der Verkehrskontrolle ein angeblich nicht funktionierendes kalibriertes bzw. geprüftes Kontrollgerät beanstandet. Im Zuge dieser Kontrolle beanstandete der Sicherheitswachebeamte, dass in dem Fahrzeug ein nicht funktionierendes kalibriertes bzw. geprüftes Kontrollgerät eingebaut sei. Der Sicherheitswachebeamte hob deshalb einen Betrag in Höhe von € 1.000,- als vorläufige Sicherheitsleistung ein.
Beweis:
- Bescheinigung über eine vorläufige Sicherheitsleistung vom 01.07.2015 (Beweis ./A)
3. Zulässigkeit der Beschwerde: Die Einhebung einer vorläufigen Sicherheitsleistung stellt einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar, weshalb eine Beschwerde gem. Art. 130 Abs. 1 Z2 und Art. 132 Abs. 2 B-V zulässig ist.
Beweis: wie bisher
4. Beschwerdeqründe: Die Einhebung der vorläufigen Sicherheitsleistung in Höhe von € 1.000,- gem. § 37a Abs. 1 Z2 VStG durch die BH Freistadt erfolgte rechtswidrig. Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes können nur dann ermächtigt werden eine vorläufige Sicherheitsleistung gem. § 37a VStG einzuheben, wenn eine Person auf frischer Tat betreten wurde und andernfalls die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung erheblich erschwert sein könnte § 37a Z2a VStG oder andernfalls die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung einen Aufwand verursachen könnte, der gemessen an der Bedeutung der strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre § 37a Z2b VStG.
Allein der Umstand, dass es sich bei dem Beschuldigten um eine Person handelt, welche ihren Wohnsitz in Tschechien, also einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union hat, kann nicht dazu führen, dass die Durchführung des Strafverfahrens oder des Strafvollzugs von vornherein als erheblich erschwert oder unverhältnismäßig aufwendig anzusehen wäre. Dies insbesondere deshalb, weil der Rechtshilfeverkehr zwischen der Republik Österreich und der Republik Tschechien aufgrund des Rechtshilfeübereinkommens in Strafsachen zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (vgl. die Kundmachungen BGBL III Nr. 28/2008 und 29/2008) einwandfrei funktioniert. Beide Mitgliedsstaaten haben sowohl das Rechtshilfeübereinkommen ratifiziert bzw. sind diesem beigetreten, als auch den Rahmenbeschluss bereits in nationales Recht umgesetzt.
Es trifft zwar zu, dass durch den behördlichen Auslandsverkehr eine gewisse zu akzeptierende Verzögerung und zusätzliche Behördenschritte notwendig werden, dies erreicht aber nicht die Qualifikation einer erheblichen Erschwernis der Strafverfolgung oder Strafvollstreckung oder eines unverhältnismäßigen Aufwands.
Da keine anderweitigen Gründe vorgebracht wurden, welche die Einhebung einer vorläufigen Sicherheitsleistung rechtfertigen würden, erweist sich die Anwendung des § 37a Abs. 2 Z2 VStG als unzulässig.
5. Beschwerdeanträge: Aus diesem Grund stellt der Beschwerdeführer die
Anträge,
das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich möge
i. die gegenständliche Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gem. § 28 Abs. 6 VwGVG für rechtswidrig erklären und aufheben sowie die unverzügliche Rückzahlung der eingehobenen vorläufigen Sicherheitsleistung iHv. € 1.000,- auftragen,
ii. dem Rechtsträger der belangten Behörde gem. § 35 VwGVG iVm. der VwG-
AufwandersatzV den Ersatz der verzeichneten Kosten zu Händen seines Ver-
treters binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution auftragen.
II. Fristerstreckungsantrag
Mit Schreiben vom 30.07.2015 wurde der Beschuldigte aufgefordert zu einer Vernehmung am 18.08.2015 zu erscheinen oder sich bis dahin schriftlich zu rechtfertigen. Da der Beschuldigte tschechischer Staatsbürger ist, muss zum einen der gesamte Schriftverkehr übersetzt werden. Zudem erweisen sich auch etwaige Rücksprachen im grenzüberschreitenden Verkehr als zeitintensiv. Aufgrund des zusätzlichen Zeit- und Übersetzungsaufwands wird beantragt, die Frist um ein Monat
sohin bis zum 15.09.2015
zu erstrecken.
P D“
II. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z2 B-VG iVm § 7 Abs. 4 (letzter Satz) VwGVG kann wegen Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt binnen sechs Wochen eine Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht erhoben werden.
II.1. Die Beschwerde wurde fristgerecht erhoben und am 10.8.2014 der Post zur Beförderung an das Landesverwaltungsgericht übergeben (Eingangsstempel).
II.2. Die belangte Behörde wurde mit h. Schreiben vom 17.8.2015 zur Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift aufgefordert.
Die Behörde erstattet nach einem Fristerstreckungsersuchen am 2.10.2015 nachfolgende Gegenschrift und legt gleichzeitig den Verfahrensakt unter Anschluss eines Aktenverzeichnisses vor:
„In Entsprechung zum do. Ersuchen vom 17.8.2015, LVwG-680010/2/Br erstattet die belangte Behörde unter gleichzeitiger Vorlage des Verwaltungsakte VerkR97-1698-2015 in offener Frist folgende
G E G E N S C H R I F T:
1. Zum Sachverhalt:
Bei einer am 1.7.2015 um 9:02 im Gemeindegebiet Leopoldschlag auf der B 310 auf Höhe StrKm 55,250 am Kraftfahrzeug mit dem tschechischen Kennzeichen x samt Anhänger Kennzeichen x durch die Autobahnpolizeiinspektion durchgeführte Lenker- und Fahrzeugkontrolle wurde
festgestellt, dass das im Kraftfahrzeug eingebaute Kontrollgerät nicht ordnungsgemäß kalibriert und demzufolge auch nicht ordnungsgemäß funktioniere. Vom Fahrer wurde daraufhin eine vorläufige Sicherheit gem. § 37a Abs. 1 Ziff 2 VStG in der Höhe von Euro 1000 eingehoben.
Gegen die Einhebung der vorläufigen Sicherheit richtet sich nun die von seinem rechtfreundlichen Vertreter, Mag. A P, beim do. Verwaltungsgericht eigebracht Maßnahmenbeschwerde und begründet diese zusammengefasst damit, dass auf Grund des Rechtshilfeübereinkommens in Strafsachen zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, welchem die Staaten Österreich und Tschechien beigetreten sind und diesen ratifiziert haben eine Einhebung der vorläufigen Sicherheit dem Straßenaufsichtsorgan verwehrt sei.
Die Behörde hat daraufhin den Anzeigeleger als Zeugen einvernommen. In seiner am 27.8.2015 niederschriftlich ausgeführten Zeugenaussage gibt er zusammengefasst an, dass sich der Beschwerdeführer bei der Amtshandlung mit keinem entsprechenden Dokument ausweisen hätte können, aus dem der aktuelle Wohnsitz ersichtlich gewesen wäre. Bei den Angaben über den Wohnsitz hätte sich der Zeuge ausschließlich auf die Angaben des nunmehrigen Beschwerdeführers verlassen müssen und hatte daher Zweifel an diesen Angaben.
2. Die Maßnahmenbeschwerde ist aus folgenden Gründen abzuweisen:
Außer Streit seht, dass der Beschwerdeführer auf frischer Tat betreten wurde.
Unbestritten ist, dass das EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz – kurz EU-VStVG – mit welchem der Rahmenbeschluss 2005/214/JI vom 24. Feb. 2005 umgesetzt wird, beide Staaten ratifiziert haben. Leider fördert bis dato - trotz zweifellosen Bemühens beider Staaten – dieses Gesetzeswerk die erwünschte Wirkung vor allem im Verkehrsrecht nicht zu Tage.
Der Ansicht des Beschwerdeführers, dass der Umstand alleine, dass der Betretene seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedsstaat der EU hat, die Durchführung des Strafverfahrens oder des Strafvollzuges von vornherein nicht so wesentlich erschwert, dass dies für sich alleine genommen die Einhebung von Sicherheitsleistungen rechtfertigt, tritt die belangte Behörde grundsätzlich näher. Dieses Verständnis setzt allerdings voraus, dass gegebenenfalls keinerlei Bedenken hinsichtlich der Richtigkeit des vom Betretenen (Beschwerdeführer) angegebenen Wohnsitzes bestehen oder bestehen können.
Gerade im Verkehrsbereich gibt es eine Vielzahl von Dokumenten in denen der Wohnsitz überhaupt nicht angeführt (siehe Führerschein) ist oder die den aktuellen Wohnsitz nicht wiedergeben, weil keine Verpflichtung besteht, bei einem Wohnsitzwechsel auch das Dokument ändern zu lassen.
Im Gegenständlichen verhält es sich so, dass das einschreitende Straßenaufsichtsorgan nur auf die Wohnsitzangaben des Beschwerdeführers angewiesen war ohne auch nur ein Dokument vorgewiesen zu bekommen, wo der nunmehrige Beschwerdeführer seinen Wohnsitz hat. Es liegt in der Natur der Sache, dass insbesonders bei Strafdelikten versucht wird, nach Möglichkeit einer Strafe zu entgehen. Daher ist es auch die Pflicht – wenn nicht weitere Umstände hinzutreten die an dem von Betretenen angegebenen Wohnsitz zumindest als wahrscheinlich oder gar erweislich ansehen lassen – an den ohne Vorlage von weiteren Dokumenten angegebenen Wohnsitzangaben zu zweifeln.
Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat die Straßenaufsichtsorgane – die im Bereich des Kraftfahrgesetzes oder der Straßenverkehrsordnung tätig sind – angewiesen, bei begründeten Zweifel an den Wohnsitzangaben eines Betretenen eine vorläufige Sicherheit einzuheben.
Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei der Amtshandlung gegenüber dem Straßenaufsichtsorgan keine wie immer gearteten zusätzlichen Angaben angeboten hat, welche die Zweifel an seinem tatsächlichen Wohnsitz entkräftet hätten und ist dies auch aus dem gegenständlichen Verwaltungsstrafakt ersichtlich. Das Straßenaufsichtsorgan hat von sich aus keine Möglichkeit die Angaben des Betretenen hinsichtlich seines aktuellen Wohnsitzes zu überprüfen und ist die Glaubhaftmachung des Wohnsitzes wohl als Bringschuld eines Betretenen anzusehen.
Die belangte Behörde geht daher davon aus, dass die Einhebung der vorläufigen Sicherheit zu Recht erfolgte.
3. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt als belangte Behörde stellt daher den
A N T R A G:
1. Das Verwaltungsgericht des Landes Oö. möge die Maßnahmenbeschwerde abweisen,
2. dem Beschwerdeführer auftragen, den dem Rechtsträger der belangten Behörde entstandenen Aufwand gemäß der VwG-Aufwandersatzverordnung im gesetzlichem Ausmaß binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu erstatten.“
III. Beweis erhoben wurde durch Verlesung des Verfahrensaktes anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung, sowie durch Anhörung der Verfahrensparteien. Der Beschwerdeführer nahm persönlich an der Verhandlung nicht teil.
IV. Sachverhalt:
Gemäß der Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion Neumarkt vom 13.7.2015, lenkte der Beschwerdeführer am 1.7.2015 um 9:02 Uhr als Firmeninhaber und Inhaber einer entsprechenden tschechischen (Transport-)Konzession das in der Anzeige näher bezeichnete Fahrzeug über Wullowitz in Richtung Tschechien auf der Bundesstraße 310. Bei Straßenkilometer 55.250 erfolgte die Lenker- und Fahrzeugkontrolle. Dabei wurde der nachgenannte Mangel am Kontrollgerät festgestellt.
In der von der Behörde vom Meldungsleger eingeholten Stellungnahme vom 9.7.2015 beschreibt dieser den Verlauf der Amtshandlung bzw. seiner Feststellungen dahingehend, dass bei der Kontrolle der Lenk- und Ruhezeiten bzw. der Bestimmungen nach dem Güterbeförderungsgesetz ersichtlich geworden sei, dass im LKW ein digitales EG-Kontrollgerät, Siemens VDO eingebaut war. Laut technischem Ausdruck dieses EG-Kontrollgerätes wurde die Erstkalibrierung des Kontrollgerätes und die erstmalige Zulassung des LKW am 25.07.2014 vorgenommen. Erstkalibrierung und erstmalige Zulassung datierten damit nach dem 01.10.2012!
Demnach beurteilte der Meldungsleger diesen LKW vollinhaltlich unter die Bestimmungen der EG-VO 1266/2009 fallend.
Gemäß dieser EG-Verordnung habe somit im LKW ein sogenannter intelligenter KITAS/Sensor 2+ angebracht sein müssen. Laut dem u.a technischen Ausdruck des EG-Kontrollgerätes wäre dies der Fall gewesen. Im System sei nämlich der KITAS mit der Seriennummer 11 245166 eingespeichert gewesen.
Bei der Durchsicht des Ereignisausdruckes seien zwei sicherheitsverletzende Eingriffe in das EG-Kontrollgerät bzw. fehlgeschlagene Authentisierungen des Gebers/Kitas ersichtlich geworden. Diese wären mit 29.12.2014 und 28.3.2015 protokolliert worden.
Auf Grund dieser Einträge im EG-Kontrollgerät sei der Kitas gesucht worden, um festzustellen, ob sich die im System aktuell eingespeicherten auch tatsächlich im Fahrzeug befanden.
Bei dieser Nachschau/Kontrolle, die gemeinsam mit dem Lenker vor Ort vorgenommen worden wäre, sei aber lediglich ein alter Kitas/Sensor im EG-Kontrollgerät vorgefunden worden.
Alle sechs Seiten/Flächen des Sensors seien gespiegelt und fotografisch festgehalten worden. Dabei habe weder die Seriennummer an einer der sechs Sechskantflächen am Sensor festgestellt werden, noch habe diese eingestanzte Nummer auf einer dieser Flächen mittels Abtastung aufgespürt werden können.
Auch der Lenker selbst habe „verzweifelt" nach dieser Seriennummer am Sechskant gesucht und es sei ihm zu dieser Tätigkeit eine Teleskoplupe geliehen worden. Nach seiner Nachschau bzw. Suche beim Kitas und einem Telefonat mit einer tschechischen Werkstätte habe er (der Beschwerdeführer) eingestanden, dass am betreffenden LKW lediglich ein alter Kitas - und nicht der im System eingespeicherte - angebracht war.
Zur schriftlichen Mitteilung des Lenkers vom 7.7.2015 und den Bestätigungen der M & B C. führte der Meldungsleger aus, dass vom Lenker im Zuge der Amtshandlung tatsächlich vermehrte Getriebeprobleme mitgeteilt worden wären. Diese dürften auch die vermehrten Kalibrierungen (3) seit der Erstkalibrierung erklärt haben.
Zum Foto der M T & Bus, welches im Schreiben des Lenkers angeführt war, wurde vom Meldungsleger anzumerken gefunden, dass auf diesem zwar ein Sensor mit der vermutlich entsprechenden Seriennummer abgebildet gewesen sei, aber auf diesem die Plombe des Kitas nicht zu sehen gewesen wäre!
Bei den Lichtbildern, die im Zuge der Amtshandlung erstellt wurden, seien auch die Plombe am Kitas und der Verbindungsschlauch des Datenkabels zum EG-Kontrollgerät ersichtlich. Dieses Lichtbild zeigte eindeutig, dass am Kitas eine alte Plombe, wie sie bei einem alten Kitas verwendet wurde, angebracht gewesen sei.
Bei einem Kitas 2+ bzw. dem im System eingespeicherten Kitas hätte an Stelle der herkömmlichen Plombe eine entsprechende Sechskantplastikkappe, die zugleich die Plombierung darstellte, angebracht sein müssen. Hinweis auf die Lichtbilder im Zuge der Amtshandlung.
Wann, wo und von welchem KFZ das Kitasbild des Services C J angefertigt worden ist, könne nicht gesagt bzw. nachgewiesen werden.
Vom Lenker sei bei der Kontrolle das letzte von der Firma T s.r.o P erstellte Kalibrierungsprotokoll 03.04.2015 vorgezeigt bzw. im Anhang zum Schreiben 09.07.2015 übermittelt worden. Aus diesem Protokoll sei ersichtlich, dass bei dieser Kalibrierung eine Kontrolle des tatsächlich im Fahrzeug angebrachten Kitas nicht vorgenommen worden wäre (Hinweis in diesem Zusammenhang auf das entsprechende Kalibrierungsprotokoll in dem der Sensor nicht (einmal) angeführt worden wäre).
Gemäß EG-VO 1360/2002, Punkt 6, Randnummer 257 (Einbau und Prüfungen) bzw. der EG- VO 3821/85, Punkt 6 Abs. 3a, hätte im Zuge der Kalibrierung durch die tschechische Fachwerkstätte die Unversehrtheit der Plombierung des EG-Kontrollgerätes und der anderen Einbauteile überprüft werden müssen.
Im Zuge einer solchen Kontrolle hätte das tschechische Kontrollorgan/Werkstätte die alte Plombierung am Sensor und somit das Nichtvorhandensein eines Kitas 2+ feststellen können.
Da der Tatort und der Täter der Kitasauswechslung - vermutet wurde dies laut Stellungnahme am 29.12.2014 oder 28.03.2015 - nicht eruiert werden können und am Fahrzeug kein Magnet zum Fälschen Aktivitätsdaten vorgefunden werden habe können, seien gegen den Lenker lediglich folgende Verwaltungsanzeigen ergangen:
a) EG-Kontrollgerät funktioniert nicht bzw. Anbringung eines alten Sensors und
b) fehlende Kalibrierung, da nach dem sicherheitsverletzenden Eingriff am 28.03.2015 von keiner beeideten Werkstätte eine Überprüfung des Sensors vorgenommen wurde.
Vom Lenker sei daher von Rl P (dem Meldungsleger) eine Sicherheitsleistung gemäß § 37a Abs. 1 Z2 VStG iV mit dem KFG, in der Höhe von 1.000 Euro, eingehoben worden.
Zum Zeitpunkt der Einhebung der Sicherheitsleistung war weder dem Meldungsleger noch der Behörde ein Zustellbevollmächtigter und/oder Rechtsvertreter bekannt, noch war für diese eine Wohnadresse überprüfbar.
IV.1. Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung, an welcher der Beschwerdeführer angeblich nicht teilzunehmen in der Lage war, wurde vom Beschwerdeführervertreter und dem Behördenvertreter die Sache im Grunde inhaltsgleich dargelegt.
Dem Beschwerdeführer wurde der Inhalt der Gegenschrift und jener des vorgelegten Verfahrensaktes zur Kenntnis gebracht.
Ergänzend brachte der Behördenvertreter zum Ausdruck, die Behörde habe im Zuge des inzwischen eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens keine Möglichkeit eine bestimmte Person in Tschechien hinsichtlich des Wohnsitzes zu überprüfen.
Der Rechtsvertreter hält dem entgegen, dass es sich beim Beschwerdeführer um den Eigentümer des Kraftfahrzeugs handeln würde, wobei sich der Wohnsitz ja wohl auch aus den vorgelegten Fahrzeugpapieren ableiten hätte lassen. Der Beschwerdeführer sei Einzelunternehmer und es handelte sich bei diesem angehaltenen Kraftfahrzeug um sein eigenes und einziges Kraftfahrzeug. Geringfügige Erschwernisse, welche mit dem Umstand eines Auslandwohnsitzes - nämlich in Tschechien einhergingen, müssten wohl in Kauf genommen werden. Dem zitierten Rahmenbeschluss müsse eine praktische Wirksamkeit zugedacht werden bzw. dürfte diesem nicht unterstellt werden, dass eine Vollstreckung im EU-Ausland nicht funktioniere. Diesbezüglich bedürfte es konkreter Hinweise bzw. müssten Umstände bekannt sein, denen zur Folge etwa in einem bestimmten EU-Land Vollstreckungsmaßnahmen nicht möglich wären.
Dieser Umstand wäre nach Ansicht des Beschwerdeführers hier nicht vorgelegen. Ebenfalls gehe aus dem zit. Abkommen nicht hervor, dass ein Betroffener de facto einen Meldeausweis mitzuführen hätte aus dem sich der Wohnsitz ergeben würde.
Der Behördenvertreter erklärt unter Hinweis etwa auf Ungarn, welches das vom Beschwerdeführer bezogene Abkommen ratifiziert hatte jedoch wieder ausgetreten sein soll, weil es offenbar nicht brauchbar gewesen sei. Laut Behördenvertreter gebe es mit Tschechien auch kein Zustellabkommen und kein Abkommen darüber, dass man in Tschechien einen Zulassungsbesitzer erheben oder eine Person ausforschen lassen könnte. Ferner wird nochmals auf nach Tschechien überwiegend erfolglos verlaufende Zustellungen verwiesen und vom Behördenvertreter die Meinung vertreten es als Bringschuld anzusehen, im Ausland im Falle einer Verkehrskontrolle einen Wohnsitz mit einem entsprechenden Dokument zu belegen.
IV.2. Beweiswürdigung:
Aus der zeugenschaftlichen Einvernahme des Meldungslegers am 27.8.2015 vor der Behörde folgt mit Bezug auf die der Anzeige beigefügten Fotos, dass der Lenker bzw. Beschuldigte keine Dokumente mitführte, aus denen ersichtlich gewesen wäre, wo er seinen aktuellen Hauptwohnsitz gehabt habe. Er hätte sich auf Angaben des Beschwerdeführers verlassen müssen, jedoch keine Möglichkeit gehabt diese Angaben auch entsprechend zu überprüfen. Wie aus den Fotobeilagen ersichtlich wäre, befinde sich auf dem Führerscheindokument keine Hauptwohnsitzadresse. Aufgrund dieses Umstandes, insbesondere weil aus keinem Dokument der Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers hervorging, habe er Zweifel an den Wohnsitzangaben des Beschwerdeführers gehabt und daher gemäß § 37a AVG eine vorläufige Sicherheit eingehoben.
Aus der sich dem Meldungsleger bietenden Faktenlage konnte dieser jedoch nur mit der Einhebung einer Sicherheitsleistung vorgehen, um dadurch seiner Pflicht nachzukommen um im Falle einer Verwaltungsübertretung der Behörde die Möglichkeit zu eröffnen diese auch wirkungsvoll zu ahnden.
Für das Landesverwaltungsgericht steht vor dem Hintergrund dieser Faktenlage außer Zweifel, dass hier die Sicherheitsleistung in Wahrung der gesetzlichen Bestimmung einzuheben war. Widrigenfalls würde aus der ex ante – Betrachtung des Meldungslegers geradezu fahrlässig die verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung bzw. das aus dem Legalitätsprinzip resultierende Gebot das zur Anzeige gebrachte und bis zu 5.000 Euro zu ahnenden Fehlverhalten aufs Spiel gesetzt worden. Es ist auch nicht erkennbar inwiefern dem Beschwerdeführer dadurch ein unverhältnismäßiger Nachteil erwachsen sollte, wenn er für den Fall des Beweises seiner Unschuld iSd § 5 VStG die erlegte Sicherheitsleistung wieder rücküberwiesen erhält.
Inzwischen hat die Behörde per 25.9.2015 gegen den Beschwerdeführer ein Straferkenntnis wegen Übertretung einer den Gegenstand der Einhebung der Sicherheitsleistung bildenden Verwaltungsübertretung erlassen.
Mit der Beschwerde wird keine Rechtswidrigkeit dieser Vorgehensweise aufgezeigt. Nicht zuletzt räumt sogar der Beschwerdeführervertreter selbst ein, dass eine Kommunikation mit dem Mandanten schwierig und Rücksprachen mit ihm zeitintensiv wären.
V. Das Landesverwaltungsgericht hat rechtlich erwogen:
Gemäß § 37a Abs. 1 u. 2 VStG kann die Behörde besonders geschulte Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigen, von Personen, die auf frischer Tat betreten werden, eine vorläufige Sicherheit einzuheben,
1. wenn die Voraussetzungen des § 35 Z1 und 2 für eine Festnahme vorliegen oder
2. wenn andernfalls
a) die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung erheblich erschwert sein könnte oder
b) die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung einen Aufwand verursachen könnte, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.
Besondere Ermächtigungen in den Verwaltungsvorschriften bleiben unberührt. § 50 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 3, Abs. 5, Abs. 6 erster Satz sowie Abs. 8 sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Die vorläufige Sicherheit darf das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe nicht übersteigen.
V.1. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt nach wie vor in gesichert scheinender Rechtsprechung die Auffassung (vgl. Beschluss vom 25.2.1985, Zl. 84/10/0237, VwSlg 11682 A/1985), dass die Bestimmung des Art. 132 zweiter Satz B-VG nicht nur auf das eigentliche Verwaltungsstrafverfahren im engeren Sinn anzuwenden ist, sondern der hier verwendete Begriff "Verwaltungsstrafsache" als umfassend zu interpretieren ist. Die Festsetzung und Einhebung einer vorläufigen Sicherheit nach § 37a VStG stellt eine Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar (VwGH 30.1.1985, 84/03/0050, VwSlg 11660 A/1985), die gemäß Art. 130 Abs. 1 Z2 bei den Landesverwaltungsgerichten (früher nach § 67a Abs.1 Z2 AVG bei den Unabhängigen Verwaltungssenaten) bekämpft werden kann (VwGH 3.9.2002, 2001/03/0416).
Es kann dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden mit dieser Regelung im Verwaltungsstrafgesetz dennoch einen unverhältnismäßigen Verfahrensaufwand oder überhaupt ein Ausbleiben der Sanktionsmöglichkeit einer schweren Verwaltungsübertretung in Kauf zu nehmen geneigt zu sein, selbst wenn es sich bei einem Betroffenen um einen EU-Bürger handelt (vgl. VwSlg 16639 A/2005).
Was demnach der Beschwerdeführervertreter mit seinem Fristerstreckungsantrag zu bewirken versucht, muss letztlich wohl auch der Behörde in deren sich aus dem Legalitätsprinzip folgenden Auftrag einer ökonomischen Gesetzesvollziehung nachzukommen eingeräumt gelten. Darauf wies einmal mehr die Behörde mit guten Gründen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hin.
Zuletzt ist in diesem Zusammenhang besonders auch auf den zu vielen Ortsabwesenheiten führenden Beruf des Beschwerdeführers als Lastkraftwagenfahrer im internationalen Güterverkehr hinzuweisen. Auch dies indiziert die Annahme einer zumindest wesentlichen und unverhältnismäßigen Erschwernis der Verfahrensführung.
V.2. Da die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war, sind der belangten Behörde als obsiegende Partei auch die gesetzlich vorgesehenen und von ihr in der Gegenschrift und im Schlussvortrag beantragten Kosten zuzusprechen gewesen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 35 VwGVG iVm der VwG-Aufwandersatzverordnung 2013, BGBl. II Nr. 517 in folgender Aufgliederung:
1. Vorlageaufwand: 57,40 €
2. Schriftsatzaufwand: 368,80 €
3. Verhandlungsaufwand: 461,00 €
gesamt: ………………….. 887,20 €
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. B l e i e r