LVwG-600832/14/KLE

Linz, 19.10.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Lederer über die Beschwerde von R L, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. A W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 9.3.2015, VerkR96-2400-2014, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 50 Euro zu leisten.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat mit Straferkenntnis vom 9.3.2015, VerkR96-2400-2014 folgenden Spruch erlassen:

„Sie haben im angeführten Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 53 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

Tatort: Gemeinde Sierning, Landesstraße Freiland Nr. 122 bei km 40.235 in Fahrtrichtung Sierning,

Tatzeit: 23.07.2014, 11:10 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: §52 lit. a Zif. 10a StVO

Fahrzeug: Kennzeichen x

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von 250,00 Euro, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 95 Stunden gemäß § 99 Abs. 2e StVO.

Allfällige weitere Aussprüche (zB über die Anrechnung der Vorhaft, über den Verfall oder über privatrechtliche Ansprüche):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

25,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10,00 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100,00 Euro);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 275,00 Euro.“

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitig durch den Vertreter des Beschwerdeführers eingebrachte Beschwerde, mit der beantragt wird, „das Verwaltungsgericht möge nach Durchführung eines Lokalaugenscheines, mündlicher Verhandlung und Aufnahme der angebotenen Beweise der gegenständlichen Beschwerde stattgeben und das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufheben.“

 

Bergründend wird ausgeführt:

Das gegenständliche Straferkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Gänze angefochten.

Mit dem gegenständlichen Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 23.07.2014 im Gemeindegebiet Sierning, Landesstraße Freiland Nr. 122 bei km 40.235 in Fahrtrichtung Sierning, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h mit dem PKW mit dem behördlichen Kennzeichen x um 53 km/h überschritten.

Im Bescheid des Amtes der oberösterreichischen Landesregierung vom 02.07.2014 zu VerkR10-71-80-2014 ist im Punkt 18.) festgehalten, dass der Seitenabstand - bezogen auf den Fahrbahnrand - der aufzustellenden Verkehrszeichen auf der Freilandstraße 1,0 bis 2,5 m betragen muss.

Aus dem Lichtbild, welches unmittelbar nach dem inkriminierten Tatzeitpunkt gefertigt und der Erstbehörde übermittelt wurde, ist zu entnehmen, dass einerseits das Vorschriftszeichen‚ erlaubte Höchstgeschwindigkeit 50 km/h nicht mit dem Mindestabstand von 1,0 m aufgestellt wurde. Weiters ist aus dem Lichtbild zu ersehen, dass das Verkehrszeichen leicht schief aufgestellt wurde und sich das eigentliche Verkehrszeichen nahezu deckungsgleich mit dem Fahrbahnrand befindet.

Auf Grund dessen ist das aufgestellte Vorschriftszeichen bereits bescheidwidrig errichtet worden und somit die Geschwindigkeitsbeschränkung nicht ordnungsgemäß kundgemacht.

In der Verordnung vom 02.07.2014 zu VerkR10-71-80/2-2014 findet sich im Punkt 2.) der Vermerk, dass das Vorschriftszeichen „erlaubte Höchstgeschwindigkeit 50 km/h" 50 m vor bis 25 m vor / 25 m nach der Arbeitsstelle zu errichten ist.

Diesbezüglich ist anzuführen, dass zum inkriminierten Tatzeitpunkt keinerlei Arbeitsstelle mehr vorhanden war und daher das Vorschriftszeichen auf Grund dessen verordnungswidrig errichtet worden ist.

In diesem Zusammenhang wird auf Punkt 27.) des vorgenannten Bescheides verwiesen, wonach Verkehrszeichen, die Verkehrsbeschränkungen enthalten, zu entfernen sind, wenn an der Baustelle nicht gearbeitet wird. Nachdem keine Arbeiten mehr stattfanden, wären daher unverzüglich die Verkehrszeichen zu entfernen gewesen.

Der Vorwurf einer Geschwindigkeitsübertretung, welche von mir ausdrücklich bestritten wird, entbehrt daher jeglicher Grundlage und wurde das Straferkenntnis in rechtswidriger Weise erlassen. Weiters habe ich zu meiner Entlastung Beweisanträge gestellt, welchen nicht entsprochen wurde und wurde ich damit in meinen Verteidigungsrechten beschnitten.

Ich habe unter anderem nachstehenden Antrag gestellt:

‚Antrag auf Beischaffung der entsprechenden Verwendungsbestimmungen zum eingesetzten Verkehrsgeschwindigkeitsmesser‘.

Anhand der Verwendungsbestimmungen des Lasermessgerätes ist ersichtlich wie das Gerät zu bedienen ist, welche Tests und Messungen vor und zwischen den Messungen durchgeführt werden müssen.

Weiters ist die Beischaffung eines ‚Protokolles über die Einhaltung der Verwendungsbestimmungen‘ von wesentlicher Bedeutung. Nur anhand dieses Protokolles kann überprüft werden, ob die Messung und die Bedienung des Gerätes ordnungsgemäß durchgeführt wurde.

Die Aussage des messenden Beamten alleine, dass von ihm die Verwendungsbestimmungen eingehalten wurden, ist kein Nachweis.

In mehreren Verfahren vor dem Landesverwaltungsgerichtshof hat sich gezeigt, dass die Einhaltung der Verwendungsbestimmung behauptet, aber in den Verhandlungen vor Ort vom Amtssachverständigen festgestellt wurde, dass die Verwendungsbestimmungen nicht eingehalten wurden und daher das Messergebnis nicht verwertbar ist.

 

Ich stelle daher den Antrag auf Beischaffung der entsprechenden Verwendungsbestimmungen zum eingesetzten Verkehrsgeschwindigkeitsmesser, auf Beischaffung des Protokolles über die Einhaltung der Verwendungsbestimmungen, auf Durchführung eines Lokalscheines unter Beiziehung eines Amtssachverständigen und ergänzende Einvernahme des Grlnsp. M F.

 

Nachdem die Verkehrszeichen nicht ordnungsgemäß kundgemacht wurden, ist das Straferkenntnis in rechtswidriger Weise erlassen worden und liegen die aufgezeigten wesentlichen Verfahrensfehler vor.

Im Übrigen ist die verhängte Strafe überhöht und auch unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung begangen hat, weder schuld- noch tatangemessen ist.“

 

Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat die Beschwerdeschrift unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsstrafaktes mit Vorlageschreiben vom 13.4.2015 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. An dieser nahmen der Beschwerdeführer, dessen Rechtsvertreter, der verkehrstechnische Amtssachverständige und der Meldungsleger als Zeuge teil.

 

Folgender Sachverhalt steht fest:

Der Beschwerdeführer lenkte am 23.7.2014 um 11:10 Uhr auf der Landesstraße Freiland Nr. 122 bei km 40.235 in Fahrtrichtung Sierning den PKW mit dem Kennzeichen x mit einer Geschwindigkeit von 103 km/h (unter Berücksichtigung der Messtoleranz).

 

Hinsichtlich der Lasermessung wird festgestellt:

Die Geschwindigkeit wurde von einem zur Lasermessung ermächtigten und besonders geschulten Organ mittels Lasermessgerät der Marke TruSpeed Nr. 2694, gemessen. Am verfahrensgegenständlichen Tag wurden die Gerätefunktionskontrolle, die Zielerfassungskontrolle und die Null-Messung und die weiteren regelmäßigen Kontrollen ordnungsgemäß durchgeführt. Die Eichung des Lasermessgerätes erfolgte am 21.5.2013, die nächste Eichung ist am 31.12.2016 fällig. Zum Zeitpunkt der Messung befand sich nur der PKW des Beschwerdeführers im Sichtbereich.

 

 

Der verkehrstechnische Amtssachverständige führte zur Lasermessung aus:

„[…] Grundsätzlich kann aufgrund der bekannten Tatsachen festgestellt werden, dass die Voraussetzungen für eine verwertbare Geschwindigkeitsmessung im angeführten Messbereich vorliegen. Das Gerät wurde vom Beamten der Polizei vorschriftsmäßig bedient. Auch die Eich- und Überprüfungsintervalle wurden eingehalten. Dazu wird auf den Eichschein (21.5.2013), die Anzeige und das Messprotokoll verwiesen. Die nächste Eichung ist am 31.12.2016 fällig, wodurch hier keine Vorschriftswidrigkeit zu erkennen ist.

Die Messstrecke ist geeignet, Lasermessungen ordnungsgemäß durchzuführen. Im Bereich der 65 Meter, die als Entfernung zum gemessenen Fahrzeug ermittelt wurden, bestand lt. Anzeige freie Sicht und es sind keine anderen Fahrzeuge im Sichtbereich gewesen. Auch das Anvisieren des amtlichen Kennzeichens wird als vorschriftsmäßig angesehen.

Beim verwendeten Gerät handelt es sich um ein Geschwindigkeitsmessgerät neuerer Generation. Das verwendete Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät der Bauart TruSpeed wurde vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zugelassen. Das Gerät kann zur Geschwindigkeitsmessung von bis zu 1.000 Meter eingesetzt werden.

Zur Funktion des Gerätes wird bemerkt, dass es intern durch ein mathematisches Verfahren überprüft, wie groß die Abweichungen sind. Schon bei einer signifikanten Abweichung, d.h. es sind Sprünge bzw. Unstetigkeiten vorhanden, zeigt das Gerät statt eines Geschwindigkeitswertes eine Fehlermeldung an. Damit kann eine beliebige reflektierende Fläche – z.B. Kennzeichen – verwendet werden. Nicht brauchbare Reflexionsflächen können zu keiner Geschwindigkeitsmessung führen bzw. sind dadurch Falschmessungen ausgeschlossen. […]

Abschließend kann somit aus technischer Sicht gesagt werden, dass die Voraussetzungen für eine gültige Geschwindigkeitsmessung vorgelegen sind und eine Fehlmessung ausgeschlossen werden kann.“

 

Hinsichtlich des Verkehrszeichens wird festgestellt:

Der verkehrstechnische Amtssachverständige führte zur Situierung des Verkehrszeichens aus:

„[…] Hinsichtlich der Situierung des Verkehrszeichens „50 km/h“ wird aufgrund der beigefügten Fotos angeführt, dass es richtig ist, dass es schräg in Richtung Fahrbahn angebracht war. Ob der Mindestabstand zum Fahrbahnrand von 1 Meter gegeben war, kann unter Hilfestellung der beigefügten Lichtbilder nicht  genau gesagt werden. Geht man von den optischen Verhältnissen aus, dann befindet sich die Stange des Verkehrszeichens im Bodenbereich etwa in einem Abstand von 50 – 80 cm zum Fahrbahnrand. Aus technischer Sicht wird bemerkt, dass das Verkehrszeichen für den ankommenden Verkehr auch in diesem Abstand genau so gut einsehbar ist, als wenn mehr als ein Meter Abstand bestanden hätte.“

 

In der mündlichen Verhandlung ergänzte der verkehrstechnische Amtssachverständige seine Angaben dahingehend, dass das Verkehrsschild (50 km/h) für den Beschwerdeführer deutlich ablesbar war. Dies ist auch durch die im Akt befindlichen und vom Beschwerdeführer vorgelegten Lichtbilder ersichtlich.

 

Am 21.7.2014 wurden die letzten Bauarbeiten durchgeführt. Da aufgrund des vorgenommenen Asphaltierungsverfahrens feiner Splitt auf der Fahrbahn lag, wurde nur die 30 km/h Beschränkung entfernt. Alle anderen Verkehrszeichen blieben stehen. Diese Angaben ergeben sich aus dem Vorbringen der Straßenmeisterei (Mail vom 5.2.2014).

 

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 2.7.2014, VerkR10-71-80-2014, wurde die straßenpolizeiliche Bewilligung zur Durchführung von Fräs- und Asphaltierungsarbeiten auf bzw. neben der Voralpenstraße B 122 im Bereich von km 39,6 bis km 40,5 im Gemeindegebiet von Sierning unter im Bescheid näher angeführten Auflagen und Bedingungen, erteilt.

 

Unter Pkt. 27) ist angeführt:

„Verkehrszeichen, die Verkehrsbeschränkungen enthalten, sind, wenn an der Baustelle nicht gearbeitet wird, insbesondere an Wochenenden, an Feiertagen und abends nach Arbeitsschluss bis zur Wiederaufnahme der Arbeiten zu verdecken oder zur Seite zu drehen, sofern nicht aus Gründen der Sicherheit des Verkehrs die Verkehrsbeschränkungen auch während dieser Zeit aufrecht erhalten werden müssen.“

 

Pkt. 18) lautet:

„Der Bodenabstand der Straßenverkehrszeichenunterkante von der Fahrbahn hat mindestens 0,6 m zu betragen und darf 2,5 m nicht überschreiten. Der Seitenabstand - bezogen auf den Fahrbahnrand – muss

- auf Freilandstraßen 1,0 m bis 2,5 m und

- im Ortsgebiet 0,3 m bis 2,0 m betragen.“

 

In der öffentlichen mündlichen Verhandlung führte der Beschwerdeführer zur vorgeworfenen Tat aus: „Ich bin damals sicher die vorgeworfenen ca. 100 km/h gefahren. Mir war eben nicht klar, dass dort eine 50 km/h Beschränkung war. […] Mir war eigentlich nicht bewusst, dass dort eine Baustelle war. Ich habe keine Bauarbeiter wahrgenommen bzw. keine Baumaschinen […]“.

 

Das Ermittlungsverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat keine Zweifel an der gemessenen Geschwindigkeit hervorgebracht. Dies ergibt sich aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben des verkehrstechnischen Amtssachverständigen und schließlich auch der Aussage des Beschwerdeführers, dass er die mittels Lasermessgerät gemessene Geschwindigkeit auch tatsächlich gefahren sei. Die Situierung des Verkehrsschildes (50 km/h) ist aus den im Akt befindlichen Lichtbildern eindeutig ersichtlich und die „50 km/h“-Beschränkung sehr gut lesbar. Weiters wird festgehalten, dass zum Tatzeitpunkt keine Bautätigkeiten auf dem verfahrensgegenständlichen Straßenstück stattfanden.

 

Aufgrund des sich bereits aus dem Akt klar darstellenden Sachverhaltes war die Durchführung eines Lokalaugenscheines nicht erforderlich.

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

Gemäß § 52 lit. a Z. 10a StVO zeigt dieses Zeichen an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist. Ob und in welcher Entfernung es vor schienengleichen Eisenbahnübergängen anzubringen ist, ergibt sich aus den eisenbahnrechtlichen Vorschriften.

 

Die im Baustellenbereich verordnete „50 km/h“-Beschränkung diente der Verkehrssicherung, da sich aufgrund des vorgenommenen Asphaltierungsverfahrens feiner Splitt auf der Fahrbahn befand.

 

Hinsichtlich der Situierung des Verkehrszeichens in Relation zum Fahrbahnrand kam der verkehrstechnische Amtssachverständige aufgrund der vorgelegten Lichtbilder zum Ergebnis, dass nicht mehr genau festgestellt werden kann, ob der Mindestabstand zum Fahrbahnrand von 1 Meter gegeben war. Das Verkehrszeichen war für den ankommenden Verkehr gut einsehbar bzw. die Geschwindigkeitsbeschränkung erkennbar.

 

Nach § 48 Abs. 5 StVO darf bei seitlicher Anbringung der seitliche Abstand zwischen dem der Fahrbahn zunächst liegenden Rand eines Straßenverkehrszeichens und dem Fahrbahnrand auf Freilandstraßen nur in Ausnahmefällen weniger als 1 m und mehr als 2,50 m betragen.

 

Aus § 48 Abs. 5 StVO ergibt sich keine Verpflichtung der Behörde zur zentimetergenauen Einhaltung der Höchst- und Mindestmaße für die Anbringung von Straßenverkehrszeichen. Eine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers kann nur unter Annahme eines wesentlichen Verstoßes gegen diese Vorschrift liegen, der von der Partei detailliert anzugeben ist (zB Ausmaß der Über- bzw. Unterschreitung) (vgl. VwGH 13.2.1985, 85/18/0024; ähnlich VwGH 25.1.2002, 99/02/0014; 20.3.2009, 2009/02/0068, ZVR 2009/214).

 

Der Beschwerdeführer konnte im Verfahren nicht darlegen, dass ein wesentlicher Verstoß gegen § 48 Abs. 5 StVO vorliegen würde. Aus den Lichtbildern war es für den verkehrstechnischen Amtssachverständigen nicht möglich, die genaue Entfernung des Verkehrsschildes zum Fahrbahnrand anzugeben, die Geschwindigkeitsbeschränkung war zweifelsfrei erkennbar. Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung nicht erkennbar war, geht somit ins Leere.

 

Als Verkehrszeichen ist ein stabil angebrachtes Zeichen anzusehen, das an einer Seite der Straße befestigt wird und schon nach seiner ganzen Aufmachung dazu bestimmt ist, den Verkehr an dieser Straßenstelle zu regeln (VwGH 7.2.1973, 1448/62, ZVR 1963/304).

 

Verkehrszeichen sind auch dann zu beachten, wenn der Verkehrsteilnehmer die behördliche Anordnung nicht für erforderlich hält (VwGH 25.1.1962, 1570/60).

 

Zu den Aufgaben des Kfz-Lenkers gehört auch die sorgfältige Beachtung der Verkehrszeichen; er darf sich nicht darauf verlassen, dass seit seiner letzten Fahrt hinsichtlich der Verkehrszeichen keine Änderung eingetreten ist (OGH 18.6.1975, 8 Ob 135/75, ZVR 1976/45).

 

Eine durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte Verordnung ist für den Normunterworfenen nach Maßgabe ihres Inhaltes so lange rechtswirksam, bis sie aufgehoben ist. Einem Fahrzeuglenker bleibt es nicht überlassen, zu beurteilen, bei welcher Sachlage er ein Verbot nicht einzuhalten braucht (VwGH 26.11.1970, 1175/70, ZVR 1971/172).

 

Eine zwar ordnungsgemäß erlassene und durch Anbringung des Verkehrszeichens gehörig kundgemachte Anordnung ist dann unwirksam, wenn das Verkehrszeichen umgestürzt so auf dem Boden liegt, dass es für die Verkehrsteilnehmer nicht wahrnehmbar ist (vgl. OGH 30.1.1973, 8 Ob 11/73, ZVR 1974/87). Die Aufstellung eines Straßenverkehrszeichens muss nicht in einem Winkel von 90 Grad zur Fahrtrichtung erfolgen (VwGH 15.1.2986, 84/03/0239; 11.8.2006, 2006/02/0057).

 

Das Verkehrszeichen war für den Beschwerdeführer problemlos wahrnehmbar.

 

Das Übersehen eines nach der StVO vorschriftsmäßig angebrachten Vorschriftszeichens durch den Lenker eines Kfz stellt zweifellos ein fahrlässiges Verhalten dar (VwGH 27. 4. 1979, 962/79).

 

Nach der sich darstellenden Aktenlage, hat der Beschwerdeführer die ihm angelastete Verwaltungsübertretung begangen. Das Verfahren hat keine Umstände hervorgebracht, welche den Beschwerdeführer entlasten. Damit ist auch die subjektive Tatseite der vorgeworfenen Übertretung als erfüllt zu bewerten.

 

§ 99 Abs. 2e StVO lautet:

Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 150 bis 2180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 48 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschreitet.

 

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Bei der Strafzumessung handelt es sich laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (statt vieler VwGH 28.11.1966, 1846/65) innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Demgemäß obliegt es der Behörde in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensausübung maßgeblichen Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (vgl. ua. VwSlg 8134 A/1971).

 

Von der belangten Behörde wurde bei der Strafbemessung festgestellt, dass weder mildernde noch erschwerende Umstände vorliegen würden

 

Die belangte Behörde hat ihrer Entscheidung mangels Angaben des Beschwerdeführers ein geschätztes durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen und kein Vermögen zugrunde gelegt. Diesen angenommenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen ist in der mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten worden, sodass auch das Landesverwaltungsgericht von diesen Annahmen ausgeht.

 

Geschwindigkeitsüberschreitungen (im gegenständlichen Fall um 53 km/h auf einer Fahrbahn mit feinem Splitt) zählen zu den besonders schweren Verstößen gegen die StVO. Im gegenständlichen Fall bedarf es daher besonders aus spezialpräventiven, aber auch aus generalpräventiven Überlegungen der verhängten Strafhöhe, um den Beschwerdeführer selbst, als auch die Allgemeinheit darauf hinzuweisen, dass die Einhaltung der straßenverkehrsrechtlichen Verpflichtungen von wesentlicher Bedeutung ist. Aus diesem Blickwinkel konnte auch nicht die Mindeststrafe verhängt werden.

 

Die Geldstrafe entspricht dem Unrechtsgehalt der begangenen Übertretung, liegt an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens und beträgt lediglich ca. 11 % der möglichen Höchststrafe (2180 Euro - § 99 Abs. 2e StVO).

 

 

II.            Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

III.           Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Karin Lederer

Beachte:

Die Revision wurde zurückgewiesen.

VwGH vom 5. Februar 2016, Zl.: Ra 2016/02/0005-4