LVwG-550476/19/SE/RR - 550477/2
Linz, 30.10.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Sigrid Ellmer über die Beschwerde von Herrn F G und Frau C G, x, x, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. x, x, M, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom
23. Februar 2015, GZ: ForstR10-52-2014-Zm, betreffend Bringung auf fremdem Grund
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben.
II. Die Eigentümer des Grundstückes Nr. x, KG M, werden verpflichtet, die zur Waldbewirtschaftung des Grundstückes Nr. x, KG M, erforderliche Benützung der auf dem Grundstück Nr. x, KG M, befindlichen, dauernden Bringungsanlage (Traktorweg), wie in der nachstehenden Abbildung grün gepunktet dargestellt, durch die Eigentümer des Grundstückes Nr. x, KG M, zu dulden.
x
III. Herr F und Frau C G, beide x, M, haben binnen zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Erkenntnisses gemäß § 17 VwGVG iVm § 77 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm §§ 1 und 3 Abs. 1 der Oö. Landes-Kommissionsgebührenverordnung 2013 -
Oö. LKommGebV 2013 einen Betrag von insgesamt 102,00 Euro zu entrichten.
IV. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. 1. Herr und Frau F und C G (in weiterer Folge: Beschwerdeführer) beantragten mit Schreiben vom 1. Juli 2014 eine Bringungsbewilligung nach § 66a Forstgesetz 1975 (Bringung über fremden Grund) auf dem Grundstück Nr. x, KG M. Eigentümer dieser Parzelle sind Herr und Frau R und R G, x, M. Dieses Ansuchen wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems (in weiterer Folge: belangte Behörde) vom 23. Februar 2015,
GZ: ForstR10-52-2014-Zm, mit der Begründung abgewiesen, dass ein seit
15 Jahren bestehendes Bringungsanlagenstück gegenständlich sei, weshalb ein Fehlen oder eine Unzulänglichkeit von Bringungsanlagen nicht bestehe. Überdies sei die Mitbenützung von den Eigentümern unter der Voraussetzung, dass sie persönlich von Herrn und Frau F und C G gebeten werden, angeboten worden. Die Voraussetzungen des § 66a Forstgesetz lägen daher nicht vor.
I. 2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit Eingabe vom 23. März 2015 erhobene und am 24. März 2015 fristgerecht eingelangte verfahrensgegenständliche Beschwerde. Darin wird vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführer zusammengefasst ausgeführt, dass
· die Behörde mit ihrer unklaren Begründung die Willkür von Personen unterstütze, da zwar einerseits von den mitbeteiligten Parteien die Duldung der Bringung angeboten werde, sofern sie persönlich ersucht werden, andererseits sich selbige jedoch absolut gegen das Bringungsrecht aussprechen, da dieses nicht notwendig sei;
· nach dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. F Z vom
30. Dezember 2014 die Mitbenützung des vorhandenen Weges den geringstmöglichen Eingriff in fremdes Eigentum darstelle, weshalb aus forstrechtlicher Sicht vorgeschlagen wurde, dem Ansuchen zuzustimmen, da eigene Bringungsmöglichkeiten fehlen bzw. unzulänglich sind;
· der Gesetzeszweck des § 66a Forstgesetz von der belangten Behörde verkannt werde, da bei einem Bewirtschaftungsnotstand des einen Waldeigentümers eine Duldungsverpflichtung des anderen Waldeigentümers im Sinne des § 66a begründet werden soll; diese Konstellation liege im gegenständlichen Fall vor;
· sich aus der vorliegenden Judikatur zu § 66a ergebe, dass die Verpflichtung der Grundeigentümer bestehe, die Mitbenützung einer von ihnen auf ihrem Grund errichteten dauernden forstrechtlichen Bringungsanlage durch andere auf Dauer zu dulden.
Es wurde beantragt, den Bescheid der belangten Behörde vom 23. Februar 2015, GZ: ForstR10-52-2014-ZM, aufzuheben und die Bewilligung zu erteilen bzw. in eventu zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen bzw. in eventu eine mündliche Verhandlung durchzuführen und die Bewilligung zu erteilen.
I. 3. Mit Schreiben vom 27. März 2015, eingelangt am 31. März 2015, legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor, ohne von ihrem Recht, eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, Gebrauch zu machen. Dies wurde damit begründet, dass davon abgesehen werde, da eine derartige Entscheidung kein anderes Ergebnis bringen würde bzw. die Beschwerdeführer einen Vorlageantrag stellen würden. Im Übrigen wurde auf die Bescheidbegründung verwiesen.
I. 4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich sah sich veranlasst, ein weiteres forstfachliches Gutachten einzuholen.
Der forstfachliche Amtssachverständige erstattete das nachstehende, auszugsweise angeführte, Gutachten vom 29. Juli 2015:
„3 Befund
3.1. Lage und Eigentumsverhältnisse
Die Ehegatten C und F G sind grundbücherliche Eigentümer der EZ x, KG M, bei welcher Liegenschaft das 99.654 m2 große Grundstück x vorgetragen ist. Die Parzelle weist eine Länge von rund 650 m und eine Breite von durchschnittlich 150 m auf, erstreckt sich von 490 m ü.A. bis 845 m ü.A. und befindet sich am Nordosthang des xberges, dessen Eigentümerstruktur durch ausgesprochen langgestreckte Riemenparzellen gekennzeichnet ist. Das Gelände weist im Unterhangbereich Querneigungen zwischen 40 % und 50 % auf und versteilt sich im Mittelhangbereich auf 60 % bis 70 %. Im oberen Drittel führt ein ca. 100 m breites Felsband den Höhenschichtlinien entlang, darüber schließt ein flacherer Geländebereich an.
3.2. Bringungsrechte
In der EZ x sind verfahrensrelevant im A-Blatt unter der A-LNr. 2a die Grunddienstbarkeit der Holzlagerung an EZ x und EZ x sowie im C-Blatt unter der C-LNr. 1a die Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens über Gst. x für Gst. x in EZ x ersichtlich gemacht.
3.3. Erschließungssituation
Im Norden zweigt vom öffentlichen Gut x ein gemeinschaftlich errichteter und bedingt LKW-befahrbarer Bringungsweg (rot liniert) ab und führt im Unterhangbereich in südöstlicher Richtung. Ca. 50 m vor der Parzelle x zweigt noch auf dem Grundstück des Beschwerdeführers ein Traktorweg nach Süden ab, führt in der Falllinie ca. 110 m weit über das nachbarliche Grundstück x, um in einer Höhe von 545 m wieder auf Eigengrund zu gelangen. An der Besitzgrenze wurde ein Schranken errichtet. Danach folgt der Weg nach Norden bis zur Parzelle x. Der weiterführende und konsenslos errichtete Traktorweg (weiß punktiert) ist forstbehördlich rückzubauen. Beim Lokalaugenschein konnte festgestellt werden, dass ein Traktorweg (rot punktiert) auf der Parzelle x in den bestehenden Weg einmündet.
[Abbildung der Erschließungssituation]
4 Gutachten
4.1. Rechtliches
[...]
Bei der Auswahl zwischen mehreren technisch möglichen Varianten haben jene unberücksichtigt zu bleiben, die nur unter Verletzung der allgemeinen Vorschriften des
§ 60 ForstG 1975 verwirklicht werden können bzw. unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würden. Dieser Grundsatz hat auch für die Wahl zwischen einer Erschließung ausschließlich über eigenen Grund und Boden und einer Erschließung unter Inanspruchnahme von Fremdgrund zu gelten.
Unverhältnismäßig hohe Kosten liegen nicht erst dann vor, wenn der Erlös bei Bringung über Eigengrund durch die Schlägerungskosten und die Gesamtkosten der Bringung zur Gänze aufgezehrt würde, sondern bereits dann, wenn der Überschuss des Erlöses über die genannten Kosten keinen Ertrag darstellt, wie er nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten von einem rationell durchgeführten Durchschnittsbetrieb vergleichbarer Art und Lage erzielt wird und damit als Ergebnis einer rationellen und wirtschaftlichen Nutzung gewertet werden kann (VwGH 2.7.1990, 89/10/0236).
4.2. Erschließung, Bewirtschaftung und Bringung
Die generelle Erschließung von großen zusammenhängenden Waldgebieten im Gebirge erfolgt über die Anlage eines LKW-befahrbaren Forststraßensystems. Positive und negative Kardinalpunkte wie Verebnungen, Felspartien, Gräben oder Rutschgelände sind bei der Planung zwingend zu berücksichtigen und grenzen den Planungsspielraum bereits ein. Die Einbeziehung von Eigentumsgrenzen bei der Forststraßenplanung kann auch aufgrund der im Gebirge vorherrschenden höheren Querneigungen nur eine untergeordnete Rolle spielen. Vor allem können Waldgebiete, die durch schmale und langgestreckte Riemenparzellen wie im gegenständlichen Fall charakterisiert sind, nur durch eine gemeinsame grundstücksübergreifende Forststraße erschlossen werden, um die allgemeinen Vorschriften des § 60 des Forstgesetzes, insbesondere das Maßhaltegebot, einzuhalten.
Die Waldbewirtschaftung erfolgt im bäuerlichen Kleinwald in der Regel mittels Traktor und Seilwinde bzw. händischer Schwerkraftlieferung. Bei größeren Bringungsdistanzen und entsprechend höherer Querneigung ist die Seilkranbringung hervorzuheben.
4.3. Beweisthemen
1. Ist die zweckmäßige Bewirtschaftung der Waldparzelle Nr. x unter ausschließlicher Benutzung von Bringungswesen, die sich im Eigentum der Beschwerdeführer befinden bzw. für die Nutzungsrechte eingeräumt sind, möglich?
Die Bewirtschaftung der Parzelle x über Eigengrund kann derzeit eigentlich nur über den Basisweg im Unterhang erfolgen. Der auf Eigengrund konsenslos errichtete Bringungsweg (rot punktiert), welcher aufgrund des Ausbaustandards nur bedingt für Maschinenfahrten ohne Holztransport geeignet ist, stellt aus forstrechtlicher Sicht keine Verbindung zum bestehenden oberen Traktorweg dar und ist für die konkrete Fragestellung nicht in Betracht zu ziehen. Von diesem Basisweg aus kann der unterste Hangbereich mittels Traktor und Seilwinde (ca. 80 m Zuzug bergab) bzw. der oberhalb anschließende Bereich mittels Seilkran bewirtschaftet werden. Da der Holzvorrat aufgrund der vorhandenen Kahlfläche im Mittelhangbereich wesentlich reduziert wurde und die für die Seilkranaufstellung notwendige Abspannung im Grünland erfolgen müsste (Totmannanker), ist eine zweckmäßige Bewirtschaftung der Parzelle x ausschließlich über Eigengrund nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich.
2. [Wenn ja, ist zweckmäßige Bewirtschaftung mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden?] Entfällt.
3. Wenn nein, ist der beantragte Traktorweg ein für eine zweckmäßige Bewirtschaftung der gegenständlichen Waldparzelle geeigneter Bringungsweg und würde durch dessen Nutzung nur im geringsten Ausmaß in das Eigentum der Ehegatten R und R G eingegriffen?
Der beantragte Traktorweg über G weist Längsneigungen von 26 % bis 29 % auf, wodurch die Befahrbarkeit auf einen Forstschlepper (Allradtraktor) bzw. Forwarder reduziert wird. Der Einsatz eines mit einem Trägerfahrzeug gekoppelten Seilkranes ist wegen der hohen Längsneigung nicht möglich, was zu Folge hat, dass sich die Waldbewirtschaftung auf das System Traktor + Seilwinde beschränkt und dadurch nur ein schmaler Bereich (ca. 80 m beidseits des Weges) bewirtschaftet werden kann. Unter den vorherrschenden Bedingungen und bei isolierter Betrachtungsweise kann das gewonnene Holz nur über den beantragten Traktorweg gebracht (Schleif- oder Tragrückung) und somit im geringsten Ausmaß in fremdes Eigentum eingegriffen werden.
4. In welchem notwendigen Umfang wäre die Benützung des beantragten Traktorweges für die zweckmäßige Bewirtschaftung notwendig?
Wie schon unter Punkt 3 dargestellt beschränkt sich die Benützung des beantragten Traktorweges für eine zweckmäßige Waldbewirtschaftung nur auf einen Bereich von ca. 80 m beidseits des bestehenden Weges (gelb punktiert). Der unterste Geländebereich ist vom Basisweg aus zu bewirtschaften, der Mittel- bis Oberhangbereich ist Seilkrangelände. Die händische Schwerkraftlieferung stellt aufgrund der hohen Gestehungskosten nur eine theoretische Lösung dar, was auch durch die konsenslose Errichtung von Traktorwegen dokumentiert ist.
Bei Außerachtlassung einer noch umzusetzenden zeitgemäßen Erschließung und somit einer möglichen zweckmäßigen Waldbewirtschaftung für den gesamten unteren xberg ist die Benützung des beantragten Traktorweges zur Bewirtschaftung des Bereiches von ca. 80 m des gelb punktierten Traktorweges bis zum oberhalb liegenden Felsband unter Berücksichtigung der derzeitigen Erschließungssituation erforderlich.
5 Zusammenfassung
Der gegenständlich beantragte Traktorweg G ist für die Bewirtschaftung eines Teiles der Waldparzelle x bei gegebener Erschließungssituation erforderlich.
Derzeit bestehen keine alternativen Abfuhrmöglichkeiten, wodurch auch im geringsten Ausmaß in fremdes Eigentum eingegriffen wird.
Aus forstfachlicher Sicht wird hier ausdrücklich betont, dass eine dauerhafte und zweckmäßige Waldbewirtschaftung nicht nur der Parzelle x, sondern des gesamten unteren xberges, nur über ein grundstücksübergreifendes LKW-befahrbares Gemeinschaftsprojekt sichergestellt werden kann. Wie das gegenständliche Verfahren zeigt, kann die Bewirtschaftung der langgestreckten Parzelle x unter Einhaltung der forstrechtlichen Bestimmungen (Maßhaltegebot!) nicht mit dem Bringungssystem Traktor und Seilwinde zweckmäßig und wirtschaftlich erfolgen. Die derzeitige Bewirtschaftungsform verursacht teilweise konsenslos errichtete ‚Hühnerleitern‘ auf engstem Raum, welche eine unbefriedigende Insellösung darstellt.
Es wird auch darauf hingewiesen, dass ein forstfachlich umsetzungsreifes Erschließungsprojekt des gesamten unteren xberges nur mehr der Zustimmung der betroffenen Grundeigentümern und somit auch der gegenständlichen Verfahrensparteien bedarf.“
I. 5. Das forstfachliche Gutachten wurde allen Parteien zur Wahrung des Parteiengehörs mit Schreiben vom 31. Juli 2015 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.
I. 6. Die Beschwerdeführer führten in ihrer dazu ergangenen Stellungnahme vom 26. August 2015 ergänzend an, dass an der Besitzgrenze nicht nur ein Schranken angebracht wurde, sondern auch ein „Buchenbloch“ mit einem Durchmesser von rund 40 cm und einer Länge von rund 5 m gelegt wurde, sodass eine Passierbarkeit nicht mehr gegeben sei.
Durch das Gutachten des forstfachlichen Sachverständigen werde auch das bereits erstattete Gutachten vom 30. Dezember 2014 im Wesentlichen bestätigt. Die Voraussetzungen des § 66a Forstgesetz lägen jedenfalls vor und wurde die Erforderlichkeit des Bringungsweges auch von Seiten der Sachverständigen bestätigt. Die händische Schwerkraftlieferung stelle aufgrund der hohen Gestehungskosten nur eine theoretische Lösung dar und sei daher auszuschließen.
Zum angesprochenen Gemeinschaftsprojekt wurde ausgeführt, dass dieses vor nahezu 40 Jahren erstmals aufgegriffen wurde, eine Einigung jedoch nicht erzielt werden konnte. Es sei daher davon auszugehen, dass das Projekt auch in den nächsten Jahrzehnten nicht verwirklicht werden kann. Das Projekt stehe nur theoretisch im Raum und sei daher nicht verfahrensrelevant.
Es sei bereits im Jahr 1989 eine Vereinbarung mit dem Ehepaar G getroffen worden und eine Gegenleistung (Fahren am oberen Xberg) eingeräumt worden. Es sei daher die Benutzung rechtsgeschäftlich begründet worden, nunmehr werde die Nutzung jedoch durch Absperren mit Blochholz etc. verunmöglicht bzw. verweigert. Zudem sei bereits im Jahr 1987 im Rahmen einer erteilten forstrechtlichen Bewilligung der gegenständliche Traktorweg als Ausgangspunkt herangezogen worden.
Der beantragte Traktorweg sei ein für die zweckmäßige Bewirtschaftung der gegenständlichen Waldparzelle, zur Schlägerung und zum Abtransport des Holzes sowie zur Forstarbeit, zur Waldpflege und zur Wegerhaltung geeigneter Bringungsweg.
I. 7. Herr und Frau R und R G erstatteten mit Schreiben vom
27. August 2015 ebenfalls eine Stellungnahme und wiesen auf das forstfachlich umsetzungsreife Erschließungsprojekt hin, zu dem die Beschwerdeführer keine positive Stellungnahme abgegeben hätten. Es wäre daher eine zweckmäßige Waldbewirtschaftung für die Beschwerdeführer möglich. Die Einräumung eines Bringungsrechtes auf dem Grundstück Nr. x, KG M, werde daher abgelehnt.
I. 8. Im Zuge der am 22. September 2015 durchgeführten mündlichen Verhandlung wurden die tatsächlichen Verhältnisse sowie das von der belangten Behörde geplante Gesamterschließungsprojekt erörtert. Der beigezogene Amtssachverständige bestätigte, dass laut Auskunft des zuständigen Bezirksförsters der belangten Behörde dem Gesamtprojekt bereits alle Grundstückseigentümer, bis auf die Beschwerdeführer, zugestimmt hätten.
Die Verfahrensparteien gaben im Zuge der Verhandlung folgende abschließende Stellungnahmen ab:
Der Rechtsvertreter der mitbeteiligten Parteien führte aus, dass die Antragstellung der Beschwerdeführer rechtsmissbräuchlich erfolge, da ein forstfachlich umsetzungsreifes Erschließungsprojekt vorliege, dem alle Grundeigentümer, bis auf die Beschwerdeführer, zugestimmt haben. Das forstfachliche Gutachten bestätige, dass diese Gesamterschließung die einzig vernünftige Lösung für eine zweckmäßige Waldbewirtschaftung sei, wobei dieses Projekt zumindest teilweise LKW-tauglich sei. Dieses Projekt habe daher für alle Grundeigentümer große Vorteile, die allfällige Nachteile in Form von relativ geringfügigen Umwegen kompensieren würden. Die Einräumung von Bringungsanlagen nach § 66a würde weitere Streitigkeiten zwischen den Grundstückseigentümern nach sich ziehen. Des Weiteren lägen die Voraussetzungen des §66a nicht vor. Es läge auch eine gewisse Gefährlichkeit in der Nutzung des beantragten Weges vor, da dieser sehr steil verläuft und insbesondere beim Bergabfahren bei entsprechenden Witterungsverhältnissen die Gefahr bestehe, dass es zu Zusammenstößen kommt oder der jeweilige Traktorfahrer die Kontrolle über das Fahrzeug verliert. Die mitbeteiligten Parteien sprechen sich daher gegen den verfahrensgegenständlichen Antrag aus und beantragen die Abweisung desselben.
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer verwies auf die bisherigen Stellungnahmen und die Beschwerde und wies nochmals darauf hin, dass das angesprochene Gemeinschaftsprojekt seit 40 Jahren erfolglos betrieben werde und die Umsetzung nicht absehbar sei. Die Mitbenützung des gegenständlichen Weges stellt laut den beiden Gutachten den geringstmöglichen Eingriff in fremdes Eigentum dar, weswegen auch aus forstrechtlicher Sicht in beiden Gutachten vorgeschlagen worden sei, dem Antrag zuzustimmen. Die Voraussetzungen des § 66a lägen vor und werden die Anträge daher vollinhaltlich aufrechterhalten.
II. 1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt, die Einholung eines forstrechtlichen Gutachtens sowie die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.
II. 2. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, insbesondere aufgrund des schlüssigen und nachvollziehbaren forstfachlichen Gutachtens, das auch unbestritten blieb, als erwiesen fest:
Die Beschwerdeführer sind grundbücherliche Eigentümer des 99.654 m2 großen Grundstückes Nr. x, KG M. Diese Parzelle ist rund 650 m lang und durchschnittlich 150 m breit. Sie erstreckt sich von 490 m ü.A. bis
845 m ü.A. und befindet sich am Nordosthang des Xberges, dessen Eigentümerstruktur durch ausgesprochen langgestreckte Riemenparzellen gekennzeichnet ist. Das Gelände weist im Unterhangbereich Querneigungen zwischen 40 % und 50 % auf und versteilt sich im Mittelhangbereich auf 60 % bis 70 %.
Die Ehegatten R und R G sind Eigentümer des Grundstückes Nr. x, KG M.
Die aktuelle Erschließungssituation ist so, dass im Norden vom öffentlichen Gut, Grundstück Nr. x, ein gemeinschaftlich errichteter und bedingt LKW-befahrbarer Bringungsweg abzweigt und im Unterhangbereich in südöstlicher Richtung führt. Ca. 50 m vor dem Grundstück Nr. x zweigt noch auf dem Grundstück der Beschwerdeführer ein Traktorweg nach Süden ab, führt in der Falllinie ca. 110 m weit über das nachbarliche Grundstück Nr. x, um in einer Höhe von 545 m wieder auf Eigengrund zu gelangen. Danach folgt der Weg nach Norden bis zum Grundstück Nr. x. Der weiterführende, aber konsenslos errichtete Traktorweg ist forstbehördlich rückzubauen. Ein Traktorweg mündet auf dem Grundstück Nr. x in den bestehenden Weg ein.
Die Bewirtschaftung des Grundstückes Nr. x über Eigengrund kann derzeit nur über den Basisweg im Unterhang erfolgen. Von diesem Basisweg aus kann der unterste Hangbereich mittels Traktor und Seilwinde (ca. 80 m Zuzug bergab) bzw. der oberhalb anschließende Bereich mittels Seilkran bewirtschaftet werden. Die Bewirtschaftung des langgestreckten Grundstückes Nr. x kann unter Einhaltung der forstrechtlichen Bestimmungen nicht mit dem Bringungssystem Traktor und Seilwinde zweckmäßig und wirtschaftlich erfolgen.
Da der Holzvorrat aufgrund der vorhandenen Kahlfläche im Mittelhangbereich wesentlich reduziert wurde und die für die Seilkranaufstellung notwendige Abspannung im Grünland erfolgen müsste (Totmannanker), ist eine zweckmäßige Bewirtschaftung des Grundstückes Nr. x ausschließlich über Eigengrund nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich.
Der gegenständliche Traktorweg auf dem Grundstück Nr. x ist für die zweckmäßige Bewirtschaftung eines Teiles der Waldparzelle Nr. x erforderlich, da aufgrund der vorherrschenden Bedingungen das Holz nur über diesen Traktorweg gebracht werden kann.
Mit einer schriftlichen privatrechtlichen Vereinbarung vom 2. April 1989 räumte Herr G Herrn G ein Geh- und Fahrtrecht auf dem Grundstück
Nr. x für den bestehenden (verfahrensgegenständlichen) Traktorweg ein. Als Gegenleistung erhielt Herr G ein Geh- und Fahrtecht zum Grundstück
Nr. x über das Grundstück Nr. x. Diese Vereinbarung wurde nur von Herrn G und Herrn G und nicht von allen Grundstückseigentümern (konkret, den jeweiligen Ehegattinnen) unterzeichnet.
Bei der belangten Behörde ist ein Gesamterschließungsprojekt für das gegenständliche Gebiet in Planung, für welches jedoch derzeit noch nicht alle betroffenen Grundstückseigentümer die Zustimmung abgegeben haben. Eine dauerhafte und zweckmäßige Waldbewirtschaftung des gesamten unteren Xberges, zu dem auch das Grundstück Nr. x zählt, kann nur über ein grundstücksübergreifendes Gemeinschaftsprojekt sichergestellt werden.
Die Grundstückseigentümer des Grundstückes Nr. x stimmen der Benützung des auf diesem Grundstück befindlichen verfahrensgegenständlichen Traktorweges durch die Beschwerdeführer nicht zu.
II. 3. Der festgestellte Sachverhalt gründet im Wesentlichen auf dem Verfahrensakt, insbesondere auf dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des forstfachlichen Sachverständigen, welches mit dem im Verfahren vor der belangten Behörde erstatteten Erstgutachten inhaltlich korreliert und im Übrigen auch von den Parteien nicht bestritten wurde.
III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat darüber erwogen:
III. 1. Maßgebliche Rechtslage:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975 idgF (kurz: ForstG 1975), lauten:
„A. Bringung zu Lande
Bringung
§ 58 (1) Bringung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Beförderung von Holz oder sonstigen Forstprodukten aus dem Wald vom Gewinnungsort bis zu einer öffentlichen Verkehrsanlage.
[...]
Forstliche Bringungsanlagen
§ 59 (1) Forstliche Bringungsanlagen im Sinne dieses Bundesgesetzes (kurz Bringungsanlagen genannt) sind Forststraßen (Abs. 2) und forstliche Materialseilbahnen (Abs. 3).
(2) Eine Forststraße ist eine für den Verkehr von Kraftfahrzeugen oder Fuhrwerken bestimmte nichtöffentliche Straße samt den in ihrem Zuge befindlichen dazugehörigen Bauwerken,
1. die der Bringung und dem wirtschaftlichen Verkehr innerhalb der Wälder sowie deren Verbindung zum öffentlichen Verkehrsnetz dient und
2. für die Dauer von mehr als einem Jahr angelegt wird und
3. bei der die mit der Errichtung verbundenen Erdbewegungen eine Änderung des bisherigen Niveaus von mehr als einem halben Meter ausmachen oder mehr als ein Drittel der Länge geschottert oder befestigt ist.
[...]
B. Bringung über fremden Boden
Befristete Bringung über fremden Boden
§ 66 (1) Jeder Waldeigentümer oder Nutzungsberechtigte ist nach Maßgabe der Bestimmung des Abs. 4 berechtigt, auf die mindestschädliche Weise Holz oder sonstige Forstprodukte über fremden Boden zu bringen und diese dort im Bedarfsfalle vorübergehend auch zu lagern (Bringungsberechtigter, sofern die Bringung [Lagerung] ohne Inanspruchnahme fremden Bodens nur mit unverhältnismäßigen Kosten oder überhaupt nicht möglich ist. Hierbei ist insbesondere auf das Verhältnis der erhöhten Bringungskosten zum Erlös der Forstprodukte und zum Ausmaß des Eingriffes in fremdes Eigentum sowie auf die allfällige Entwertung des Holzes durch unzweckmäßige Bringung Bedacht zu nehmen.
(2) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann auch das Recht der Mitbenützung einer fremden Bringungsanlage oder einer nichtöffentlichen Straße in Anspruch genommen werden.
(3) Das Recht der Bringung im Sinne der Abs. 1 und 2 steht auch den Bringungsgenossenschaften (§ 68) zu.
(4) Über die Notwendigkeit und die Art und Weise der Bringung hat, wenn hierüber zwischen den Parteien keine Einigung zustande kommt, auf Antrag einer Partei die Behörde unter Berücksichtigung der Erfordernisse gemäß Abs. 1 letzter Satz zu entscheiden.
(5) Im Bescheid ist der Waldteil, dessen Forstprodukte über fremden Boden gebracht werden sollen, genau zu bezeichnen. Die Erlaubnis zur Bringung ist der Menge nach auf die bereits gewonnenen Forstprodukte oder auf die in den nächsten fünf Jahren voraussichtlich anfallenden Mengen zu beschränken. Für die Bringung ist eine je nach der Anfallsmenge, dem Zeitpunkte des Anfalles und den Bringungsverhältnissen zu bemessende Frist vorzuschreiben; die Bringung kann eine wiederkehrende sein. Bei unveränderten Voraussetzungen für die Bringung kann die Frist verlängert werden.
(6) Bestehen mehrere Bringungsmöglichkeiten über fremde Grundstücke, so hat die Bringung der Eigentümer jenes Grundstückes zu dulden, durch dessen Inanspruchnahme im geringsten Ausmaße in fremdes Eigentum eingegriffen wird. Kann bei der einen oder anderen dieser Bringungsmöglichkeiten durch Vorkehrungen, die wieder beseitigt und deren Kosten dem Bringungsberechtigten zugemutet werden können, der Eingriff in fremdes Eigentum wesentlich herabgesetzt werden, so ist dies bei der Auswahl des fremden Grundstückes zu berücksichtigen. Dem Bringungsberechtigten ist gegebenenfalls aufzutragen, solche Vorkehrungen auf seine Kosten vorzusehen und nach durchgeführter Bringung wieder zu beseitigen.
(7) Der Eigentümer des verpflichteten Grundstückes hat auch vorübergehend die Errichtung von Bringungsanlagen, wenn nach der Bringung der frühere Zustand im Wesentlichen wiederhergestellt werden kann, zu dulden.
[...]
Bringungsanlagen
§ 66a (1) Ist die zweckmäßige Bewirtschaftung von Wald als Folge des Fehlens oder der Unzulänglichkeit von Bringungsanlagen nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich, hat die Behörde auf Antrag des Waldeigentümers oder einer Bringungsgenossenschaft jene Grundeigentümer, in deren Eigentum dadurch im geringsten Ausmaß eingegriffen wird, zu verpflichten, die Errichtung, Erhaltung und zur Waldbewirtschaftung erforderliche Benützung einer dauernden Bringungsanlage im notwendigen Umfang zu dulden. Dem Verpflichteten steht das Recht der Mitbenützung zu; § 483 ABGB findet Anwendung.
(2) Haben sich die Verhältnisse, die für die Rechtseinräumung maßgebend waren, geändert, ist das nach Abs. 1 eingeräumte Recht auf Antrag entsprechend abzuändern oder aufzuheben.
[...]
Entschädigung
§ 67 (1) Der nach § 66 Bringungsberechtigte hat nach der Bringung den früheren Zustand - soweit dies möglich ist - wiederherzustellen und den Eigentümer des verpflichteten Grundstückes für alle durch die Bringung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile zu entschädigen.
[...]“
III. 2. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu den Voraussetzungen des § 66a
ForstG 1975 festgestellt, dass zunächst im Einzelfall zu prüfen ist, ob Bringungsanlagen, die die zweckmäßige Bewirtschaftung des Waldes ermöglichen, fehlen oder unzulänglich sind. Aus dem ersichtlichen Zweck der Vorschrift, die Begründung von Bringungsrechten, die eine zweckmäßige Bewirtschaftung bei Vermeidung unverhältnismäßiger Kosten ermöglichen sollen, gegebenenfalls auch gegen den Willen der betroffenen Grundeigentümer zu ermöglichen, folgt, dass das „Fehlen“ oder die „Unzulänglichkeit“ von Bringungsanlagen tatsächlicher, rechtlicher oder wirtschaftlicher Art sein kann.
Besteht in der Natur keine Bringungsmöglichkeit, die für eine Benützung im Rahmen zeitgemäßer Bewirtschaftung technisch geeignet ist, ist in tatsächlicher (technischer) Hinsicht vom Fehlen bzw. der Unzulänglichkeit von Bringungsanlagen zu sprechen.
In rechtlicher Hinsicht ist dies in Ansehung einer in der Natur bestehenden Bringungsanlage dann der Fall, wenn dem betreffenden Waldeigentümer kein gesichertes Recht zur Benützung der Bringungsanlage in dem für die zweckmäßige Bewirtschaftung des Waldes erforderlichen Ausmaß zukommt.
Schließlich muss im Hinblick darauf, dass das Gesetz das Vorhandensein von Bringungsanlagen, die eine Bewirtschaftung nur unter Aufwendung „unverhältnismäßiger Kosten“ erlauben, dem Fehlen bzw. der Unzulänglichkeit von Bringungsanlagen zuordnet, in einem solchen Fall vom „Fehlen“ bzw. der „Unzulänglichkeit“ einer Bringungsanlage in wirtschaftlicher Hinsicht gesprochen werden. Von einer (nicht unzulänglichen) Bringungsanlage im Sinne des § 66a ForstG 1975, bei deren Vorhandensein die zwangsweise Begründung von Bringungsrechten nach der zitierten Vorschrift nicht in Betracht kommt, kann somit nur dann die Rede sein, wenn sie eine zeitgemäße Bewirtschaftung ohne unverhältnismäßigen Kostenaufwand ermöglicht (vgl. VwGH vom 30.5.1994,
Zl. 92/10/0143; vgl. VwGH vom 29.1.2009, Zl. 2005/10/0042, sowie vom 27.3.2014, Zl. 2012/10/0040).
Eine zweckmäßige Waldbewirtschaftung auf eigenem Grund (Grundstück
Nr. x) ist für die Beschwerdeführer nicht möglich oder falls in geringem Ausmaß doch möglich nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden.
Die privatrechtliche Vereinbarung vom 2. April 1989 stellt kein gesichertes Recht für die Beschwerdeführer zur Benützung des gegenständlichen Traktorweges dar, weil diese nicht von allen Grundstückseigentümern unterfertigt wurde.
Für das bei der belangten Behörde vorliegende Gesamterschließungsprojekt des unteren Xberges, in dem sich auch das gegenständliche zu bewirtschaftende Waldgebiet befindet, liegen bislang noch nicht sämtliche erforderliche Zustimmungserklärungen der Grundstückseigentümer vor. Auch wenn die Umsetzung dieses Projektes nur an der Zustimmung der Beschwerdeführer mangeln sollte, so hat das erkennende Gericht der gegenständlichen Beurteilung die Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt zugrunde zu legen, weshalb diese möglichen Bringungsanlagen im konkreten Fall unberücksichtigt bleiben müssen. Daran ändert auch die Tatsache, dass das Gesamterschließungsprojekt aus forstfachlicher Sicht die einzig vernünftige Lösung für eine zweckgemäße Waldbewirtschaftung des unteren Xberges darstellt, nichts.
Der verfahrensgegenständliche Bringungsweg ist daher zum aktuellen Zeitpunkt für die Bewirtschaftung des Grundstückes Nr. x erforderlich. Des Weiteren stellt die Duldung der Benützung des - bereits bestehenden - beantragten Bringungsweges den geringsten Eingriff in fremdes Gut dar.
Die für die Begründung einer Duldungsverpflichtung erforderlichen Voraussetzungen liegen somit vor, da weder ein dauerhaft gesichertes Recht für die Benützung einer Bringungsanlage vorliegt noch die zweckmäßige Waldbewirtschaftung ausschließlich auf eigenem Grund möglich ist bzw. wenn diese überhaupt möglich wäre, nur unter verhältnismäßig hohen Kosten erfolgen könnte.
Das weitere Vorbringen der mitbeteiligten Parteien, wie die Gefährlichkeit der gemeinsamen Nutzung des Traktorweges bzw. die dadurch entstehenden Streitigkeiten, sind für die Begründung einer Duldungsverpflichtung nicht maßgeblich und liegen zudem in der Eigenverantwortung der Beteiligten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
IV. Kosten (Spruchpunkt III.):
Nach § 17 VwGVG sind die §§ 75 ff AVG sinngemäß anzuwenden. Das bedeutet unter anderem, dass für auswärtige Amtshandlungen Kommissionsgebühren vorgeschrieben werden können. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Kommissionsgebühren richtet sich bei auf Antrag eingeleiteten Verfahren, im Allgemeinen an die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat (vgl. § 77 Abs. 1 letzter Satz iVm § 76 Abs. 1 erster Satz AVG). Mit dem verfahrenseinleitenden Antrag wird der Prozessgegenstand, also die „Sache“ des jeweiligen Verfahrens bzw. „die in Verhandlung stehende Angelegenheit“ bzw. „die Hauptfrage“, bestimmt, der gemäß § 59 Abs. 1 AVG im Spruch des Bescheides zu erledigen ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG2 2014 § 76 Rz 16). In der Lehre besteht kein Zweifel daran, dass damit nur der Antrag an die erstinstanzliche Behörde, nicht aber der Berufungsantrag gemeint ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG2 [2014] § 76 Rz 24). Dies hat nunmehr gleichfalls für Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht zu gelten (vgl. Fister, Gebühren und Ersatz von Aufwendungen, in Holoubek/Lang [Hrsg.], Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesfinanzgericht [2014] 301 [311]). Den Beschwerdeführern (= Antragsteller im verwaltungsbehördlichen Verfahren) sind demnach, entsprechend § 3 Abs. 1
Oö. LKommGebV 2013, Kommissionsgebühren vorzuschreiben. Sie betragen für Amtshandlungen des Landesverwaltungsgerichtes außerhalb der Amtsräume für jede angefangene halbe Stunde 20,40 Euro.
Der vom Landesverwaltungsgericht beigezogene Amtssachverständige führte im Zuge der Gutachtenserstellung einen Lokalaugenschein durch, welcher fünf halbe Stunden in Anspruch nahm, weshalb von den Beschwerdeführern (Antragstellern) eine Kommissionsgebühr in Höhe von insgesamt 102,00 Euro (= 20,40 x 5) zu entrichten ist.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Maga. Sigrid Ellmer