LVwG-550376/9/Kü LVwG-550377/2/Kü
Linz, 04.11.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Thomas Kühberger über die Beschwerde von Frau A M D und Herrn W D, beide x, St. P, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde St. P vom 22. September 2014, GZ: 131-9, betreffend Anordnung nach dem Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde teilweise stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt geändert:
„Gemäß § 44 iVm § 28 Abs. 4 Oö. Luftreinhalte- und Energietechnik-
gesetz 2002 (Oö. LuftREnTG) werden für den Betrieb der am Standort
x, St. P, Grundstück Nr. x, EZ x, KG H, bestehenden Lagerstätte für brennbare Flüssigkeiten folgende Auflagen festgelegt:
1. Die Betankungsfläche ist flüssigkeitsdicht und ölbeständig auszuführen. Dies kann auch durch eine geeignete Beschichtung erfolgen, sodass eine absolut rissfreie und dichte Oberfläche gegeben ist. Über die Eignung der Beschichtung ist der Behörde ein entsprechendes Sicherheitsdatenblatt vorzulegen sowie eine Bestätigung des Ausführenden, dass bei der Aufbringung der Beschichtung die Herstellervorgaben eingehalten wurden.
2. Über die Dichtheit der ölführenden Leitungen ist ein Dichtheitsattest eines gemäß § 26 Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz hierzu Berechtigten vorzulegen.
3. Über die Elektroinstallation ist ein Attest des ausführenden Elektrounternehmens vorzulegen.
4. Im Betankungsbereich ist ein Sack mit Ölbindemittel (min. 50 Liter) bereit zu halten.
5. Eine Betankung von Fahrzeugen bzw. Arbeitsmaschinen ist nur unter ständiger Anwesenheit und Aufsicht des Anlagenbetreibers bzw. der dazu befugten Person zulässig.
6. Die geforderten Unterlagen sind der Behörde (Bürgermeister der Gemeinde St. P) bis längstens 31. März 2016 vorzulegen.“
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. 1. Im Spruch des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde St. P vom 25. März 2014, GZ: 131-9, wurden die Beschwerdeführer
(im Folgenden: Bf) gemäß § 31a Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) zur Meldung ihrer Anlage zur Lagerung und Leitung wassergefährdender Stoffe im Ausmaß von 1.000 Liter brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III aufgefordert, weiters wurde ihnen gemäß § 138 Abs. 1 WRG 1959 vorgeschrieben, die Meldung binnen 12 Wochen zu erstatten oder die Anlage binnen dieser Frist zu beseitigen.
In der Begründung des Bescheides wurde neben dem Hinweis auf § 31a
WRG 1959 auf § 44 iVm § 28 Abs. 4 Oö. Luftreinhalte- und Energietechnik-gesetz 2002 (Oö. LuftREnTG) verwiesen, gemäß dem nach dem Wortlaut der Bescheidbegründung die Behörde die sofortige Stilllegung der Anlage und Entfernung der brennbaren Flüssigkeiten anzuordnen habe. Weiters habe die Behörde gemäß § 138 Abs. 1 WRG 1959 die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes oder die Beseitigung der Anlage innerhalb der im Spruch genannten Frist aufzutragen.
2. Die von den Bf gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde vom Gemeinderat der Gemeinde St. P (im Folgenden: belangte Behörde) mit Bescheid vom 22. September 2014, GZ: 131-9, als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid des Bürgermeisters vom 25. März 2014 vollinhaltlich bestätigt.
Begründend wurde darin insbesondere ausgeführt, dass der Bürgermeister auf Basis des im Akt aufliegenden Sachverständigengutachtens zu Recht davon ausgegangen sei, dass gemäß § 44 iVm § 28 Abs. 4 leg.cit. die sofortige Stilllegung der Lagerstätte und Entfernung der brennbaren Flüssigkeiten anzuordnen sei sowie die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb angemessener Frist zu erfolgen habe. Weiters sei betreffend die gegenständliche Anlage unbestritten eine Meldepflicht gemäß § 31a WRG 1959 gegeben.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die binnen offener Frist eingebrachte Beschwerde der Bf, in welcher die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides beantragt, in eventu ein Gesetzesprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof angeregt sowie in eventu die Erstreckung der Frist zur Herstellung des gesetzlich geforderten Zustandes auf zwei Jahre beantragt wurde.
Begründet wurde die Beschwerde insbesondere damit, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides einer nachvollziehbaren Schlüssigkeit entbehre, weil ein „Melden“ wohl keine sachliche Alternative zur ersatzlosen Entfernung darstelle. Derartige Treibstoffbevorratungen für bäuerliche Betriebe seien in Österreich tausendfach praxisbewährt und das Gesetz beziehe diese offenbar explizit nicht in das Regelungsregime ein. Das zitierte Sachverständigengutachten bleibe im Bescheid völlig unausgeführt, was den Bescheid mit Rechtswidrigkeit belaste. Die im Gutachten zum Ausdruck gebrachten Erfordernisse an eine bloße Hoftankstelle würden für einen Landwirt jeglicher praxisbezogener Umsetzbarkeit entbehren. Es finde sich kein gesetzlicher Hinweis darauf, dass private Dieselbevorratungen für einen landwirtschaftlichen Betrieb jeweils dem letzten Stand der Technik entsprechen müssten, vielmehr genüge Ausfluss- und Feuersicherheit der Anlage. Die Anwendbarkeit der im Bescheid zitierten Rechtsvorschriften und damit auch, dass Hoftankstellen auf den Stand der Technik gebracht und diesem stets angepasst werden müssten, lasse sich nur im Wege eines Analogieschlusses ableiten.
Weiters wird auf eine mögliche Einschränkung der Erwerbsfreiheit der Bf hingewiesen, wenn ein Landwirt ohne Hoftankstelle mit seiner Zugmaschine insbesondere zur Erntezeit zu einer kilometerweit entfernten Tankstelle fahren oder sich Diesel kanisterweise zum Betanken von nicht zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen nach Hause transportieren müsste.
Außerdem liege eine Ungleichbehandlung der Hoftankstellen im Verhältnis zu Baustellentanks, welche weitaus öfter in Verwendung stünden, vor.
Der im angefochtenen Bescheid enthaltene Hinweis auf § 42 Oö. LuftREnTG gehe schon deshalb ins Leere, weil dieser auf sogenannten Hoftankstellen nicht in dem Umfang Anwendung finde, als bestehende und dem Stand der Technik entsprechende Anlagen nur in dem Umfang erfasst würden, als deren Zustand unverändert geblieben sei.
4. Die belangte Behörde hat die Beschwerde und den zugehörigen Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung übermittelt. Dieses hat gemäß § 2 VwGVG durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden.
II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den mit der Beschwerde vorgelegten Behördenakt sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens betreffend die verfahrensgegenständliche Anlage. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteienantrages unterbleiben, da die Akten bereits erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Grundrechtecharte der Europäischen Union entgegenstehen.
Das eingeholte Sachverständigengutachten ist in sich schlüssig und nachvollziehbar und wurde im Rahmen der Gewährung des Parteiengehörs in inhaltlicher Hinsicht von keiner Verfahrenspartei bestritten.
III. Folgender Sachverhalt steht aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich fest:
1. Am 27. Februar 2014 wurde vom Bürgermeister der Gemeinde St. P eine Überprüfung der Lagerstätte für brennbare Flüssigkeiten der Bf am Standort x, St. P, Grundstück Nr. x, EZ x, KG H, durchgeführt. Im Rahmen dieser Überprüfung erstellte der Bausachverständige des Bezirksbauamtes R Befund und Gutachten, in welchem festgestellt wurde, dass die Anlage nicht den gesetzlichen Sicherheits- und Umweltvorschriften entspricht und erst nach Vorlage von Nachweisen über die öl- und flüssigkeitsdichte Ausführung der Betankungsfläche und der Elektroinstallation gemäß ÖVE-Vorschriften sowie eines Dichtheitsattestes über die gesamte Leitungsführung wieder in Betrieb genommen werden darf.
2. In der Folge erließ der Bürgermeister der Gemeinde St. P den oben zitierten Bescheid vom 25. März 2014, GZ: 131-9, mit dem die Bf gemäß § 31a Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) zur Meldung ihrer Anlage zur Lagerung und Leitung wassergefährdender Stoffe im Ausmaß von 1.000 Liter brennbaren Flüssigkeiten aufgefordert und ihnen weiters gemäß § 138 Abs. 1 WRG 1959 vorgeschrieben wurde, die Meldung binnen 12 Wochen zu erstatten oder die Anlage binnen dieser Frist zu beseitigen.
In der Begründung des Bescheides wurde neben dem Hinweis auf § 31a
WRG 1959 auf § 44 iVm § 28 Abs. 4 Oö. Luftreinhalte- und Energietechnik-gesetz 2002 (Oö. LuftREnTG) verwiesen, gemäß dem die Behörde die sofortige Stilllegung der Anlage und Entfernung der brennbaren Flüssigkeiten anzuordnen habe. Weiters habe die Behörde gemäß § 138 Abs. 1 WRG 1959 die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes oder die Beseitigung der Anlage innerhalb der im Spruch genannten Frist aufzutragen.
3. Gegen diesen Bescheid erhoben die Bf am 8. April 2014 Berufung. Am
22. September 2014 erging der im gegenständlichen Beschwerdeverfahren angefochtene Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde St. P, mit dem die Berufung der Bf als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid des Bürgermeisters vom 25. März 2014 vollinhaltlich bestätigt wurde.
4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat im Rahmen des Ermittlungsverfahrens einen Amtssachverständigen des Bezirksbauamtes R mit der Erstellung eines Gutachtens zur Frage beauftragt, ob in Bezug auf die verfahrensgegenständliche Lagerstätte Mängel im Hinblick auf die Einhaltung der Vorschriften des Oö. LuftREnTG sowie der danach erlassenen Verordnungen vorliegen bzw. durch welche konkreten Maßnahmen eventuelle Mängel zu beheben sind.
In diesem beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich am 14. Juli 2015 eingegangenen und daraufhin den Verfahrensparteien zum Parteiengehör übermittelten Gutachten hielt der Amtssachverständige bezüglich der gegenständlichen Lagerstätte u.a. Folgendes fest:
„Die Überprüfung durch die Gemeinde erfolgte am 27. Februar 2014. Laut Prüfliste handelt es sich bei der gegenständlichen Eigentankanlage um einen Lagertank mit einem Fassungsvermögen von 1.000 Liter, welcher als Stahlbehälter ausgeführt ist und welcher in einer Stahlbetonauffangwanne situiert ist. Diesbezüglich liegen Atteste über die Öl- und Flüssigkeitsdichtheit der Firma B B, vom 03.08.1996 sowie betreffend Öllagerbehälter von der Fa. K vom 21.05.1985 vor. Der Lagerraum selbst ist mit Bescheid vom 21.11.1978 baubehördlich bewilligt. Die Entnahme des Dieselkraftstoffs erfolgt über eine elektrisch betriebene kompakte Pumpenanlage mittels fix installierter Rohrleitung. Die Betankung erfolgt im Remisengebäude, welches mit einem einfachen Betonboden ausgestattet ist. Eine Flüssigkeitsdichtheit ist hier augenscheinlich nicht gegeben. Die gegenständliche Anlage entspricht insbesondere hinsichtlich der Betankungsfläche nicht den gesetzlichen Bestimmungen und ist ein Betrieb der Anlage nur bei Einhaltung und Erfüllung nachfolgender Bedingungen und Auflagen zulässig:
1. Die Betankungsfläche ist flüssigkeitsdicht und ölbeständig auszuführen. Dies kann auch durch eine geeignete Beschichtung erfolgen, sodass eine absolute rissfreie und dichte Oberfläche gegeben ist. Über die Eignung der Beschichtung ist der Behörde ein entsprechendes Sicherheitsdatenblatt vorzulegen sowie eine Bestätigung des Ausführenden, dass bei der Aufbringung der Beschichtung die Herstellervorgaben eingehalten wurden.
2. Über die Dichtheit der ölführenden Leitungen ist ein Dichtheitsattest eines gem. § 26 Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz hierzu Berechtigten vorzulegen.
3. Über die Elektroinstallation ist ein Attest des ausführenden Elektrounternehmens vorzulegen.
4. Im Betankungsbereich ist ein Sack mit Ölbindemittel (min. 50 l) bereit zu halten.
5. Eine Betankung von Fahrzeugen bzw. Arbeitsmaschinen ist nur unter ständiger Anwesenheit und Aufsicht des Anlagenbetreibers bzw. der dazu befugten Person zulässig.“
IV. In rechtlicher Hinsicht hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich wie folgt erwogen:
1. Rechtsgrundlagen:
§ 44 Oö. LuftREnTG lautet:
„(1) Die Behörde hat das Recht, Lagerstätten für feste Brennstoffe und für brennbare Flüssigkeiten jederzeit und unangekündigt auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Landesgesetzes sowie der danach erlassenen Verordnungen zu prüfen. § 28 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) § 23 und § 29 sind sinngemäß für anzeigepflichtige Lagerstätten anzuwenden.“
Gemäß § 28 Abs. 4 Oö. LuftREnTG „hat die Behörde der verfügungsberechtigten Person die unverzügliche Behebung der gemäß Abs. 2 angezeigten Mängel mit Bescheid aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug hat die Behörde ohne weiteres Verfahren und ohne Anhörung der verfügungsberechtigten Person die notwendigen Maßnahmen auf Gefahr und Kosten der verfügungsberechtigten Person anzuordnen und sofort durchführen zu lassen, wenn die sofortige Mängelbehebung durch die verfügungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Wenn es im Interesse der Sicherheit oder des Umweltschutzes geboten ist, kann die Behörde dabei insbesondere auch die Stilllegung der Feuerungsanlage oder die Entfernung der Brennstoffe, die den nach § 4 Abs. 3 und § 5 erlassenen Verordnungen nicht entsprechen und offensichtlich zum Zweck der Verfeuerung gelagert werden, anordnen.“
§ 31a Abs. 3 und 4 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) lauten folgendermaßen:
„(3) Anlagen nach Abs. 1, die auf Grund ihres Gefährdungspotentials, ihrer Bauweise, ihrer Häufigkeit oder auf Grund gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen einer Kontrolle bedürfen, sind durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu bezeichnen und sind gegebenenfalls Mengenschwellen festzulegen.
(4) Anlagen zur Lagerung oder Leitung wassergefährdender Stoffe nach Abs. 3 sind vor deren Errichtung oder wesentlicher Änderung der zuständigen Behörde zu melden. Zuständige Behörde für die Meldung von Anlagen zur Beheizung von Gebäuden sowie für Anlagen, die ausschließlich zur Betankung von Kraftfahrzeugen mit Dieselkraftstoffen bis zu einer Lagerkapazität von 5.000 kg dienen, ist der Bürgermeister.“
Auf Grundlage des § 31a Abs. 3 erging mit BGBl. II 4/1998 die Verordnung betreffend Anlagen zur Lagerung und Leitung wassergefährdender Stoffe, deren § 1 lautet:
„(1) Kontrollbedürftig sind Anlagen zur Lagerung und Leitung von Brenn- und Kraftstoffen auf Mineralölbasis einschließlich von Rohölen mit einem Stockpunkt von plus 25 Grad Celsius und darunter, wenn die in Betracht kommende Menge 1.000 l übersteigt.
(2) Unter der in Betracht kommenden Menge ist im Falle einer Lagerung der Nutzinhalt der Anlage, im Falle der Leitung ihr Fassungsvermögen zu verstehen.“
2. Erwägungen:
2.1. Bei der verfahrensgegenständlichen Anlage handelt es sich im Sinn des § 3 Z 4 lit. c) Oö. LuftREnTG um eine Lagerstätte für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III (niedrigste Gefahrenklasse), die einen Flammpunkt über
55 Grad Celsius haben (wie Dieselöl, Gasöl), mit einer Lagerkapazität von
1.000 Litern.
Gemäß § 44 Abs. 1 Oö. LuftREnTG hat die Behörde das Recht, Lagerstätten für brennbare Flüssigkeiten jederzeit und unangekündigt auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Landesgesetzes und der danach erlassenen Verordnungen zu prüfen, wobei gemäß § 28 Abs. 4 leg.cit., welcher sinngemäß anzuwenden ist, die Behörde der verfügungsberechtigten Person die unverzügliche Behebung der festgestellten Mängel mit Bescheid aufzutragen hat. Wenn es im Interesse der Sicherheit oder des Umweltschutzes geboten ist, kann die Behörde gemäß § 28 Abs. 4 letzter Satz leg.cit. insbesondere auch die Stilllegung der Anlage oder die Entfernung der Brennstoffe, die den nach § 4 Abs. 3 und § 5 Oö. LuftREnTG nicht entsprechen und offensichtlich zum Zweck der Verfeuerung gelagert werden, anordnen.
2.2. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist der Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde St. P vom 22. September 2014, mit dem der Bescheid des Bürgermeisters vom 25. März 2014 vollinhaltlich bestätigt und die dagegen erhobene Berufung als unbegründet abgewiesen wurde. Da im Spruch des Bescheides des Gemeinderates lediglich auf den Inhalt des erstinstanzlichen Bescheides des Bürgermeisters verwiesen wurde, beziehen sich die nachfolgenden Ausführungen inhaltlich auf den Spruch des vom Gemeinderat bestätigten erstinstanzlichen Bescheides.
2.3. Im Rahmen der am 27. Februar 2014 vor Ort erfolgten Überprüfung der gegenständlichen Lagerstätte durch die zuständige Behörde unter Beiziehung eines Amtssachverständigen des Bezirksbauamtes R wurden von diesem Mängel hinsichtlich der Lagerstätte festgestellt, deren Außerbetriebnahme empfohlen sowie als Voraussetzung für die neuerliche Inbetriebnahme mehrere Nachweise gefordert.
Im Spruch des Bescheides des Bürgermeisters vom 25. März 2014 wurde jedoch lediglich die Meldung der Anlage gemäß § 31a WRG binnen einer Frist von
12 Wochen gefordert bzw. als Alternative die Beseitigung der Anlage gemäß
§ 138 Abs. 1 WRG 1959 angeordnet.
Zu der in § 31a WRG 1959 normierten Meldepflicht ist Folgendes auszuführen: § 31a normiert eine Meldepflicht an den Bürgermeister betreffend Anlagen zur Lagerung oder Leitung wassergefährdender Stoffe nach Abs. 3, wobei zuständige Behörde für die Entgegennahme der Meldung für Anlagen, die ausschließlich zur Betankung von Kraftfahrzeugen mit Dieselkraftstoffen dienen, bis zu einer Lagerkapazität von 5.000 kg der Bürgermeister ist.
Im vorliegenden Fall handelt es sich zwar um eine Anlage, die ausschließlich der Betankung von Kraftfahrzeugen mit Dieselkraftstoff dient und eine Lagerkapazität bis zu 5.000 kg (= 1000 Liter) aufweist - allerdings sind gemäß § 31a WRG 1959 Abs. 4 nur kontrollbedürftige Anlagen zur Lagerung oder Leitung wassergefährdender Stoffe nach Abs. 3 leg.cit. von der Meldepflicht umfasst. Kontrollbedürftige Anlagen nach § 31a Abs. 3 WRG 1959 werden in der Verordnung betreffend Anlagen zur Lagerung und Leitung wassergefährdender Stoffe definiert: Es sind dies Anlagen zur Lagerung und Leitung von Brenn- und Kraftstoffen auf Mineralölbasis einschließlich von Rohölen mit einem Stockpunkt von plus 25 Grad Celsius und darunter, wenn die in Betracht kommende Menge 1.000 Liter übersteigt.
Die Kapazität der verfahrensgegenständlichen Lagerstätte umfasst jedoch eine Lagermenge von genau 1000 Liter - somit handelt es sich bei dieser Lagerstätte nicht um eine im Sinn des § 31a Abs. 3 WRG 1959 kontrollbedürftige Anlage, was auch eine Meldepflicht gemäß § 31a Abs. 4 WRG 1959 ausschließt.
Somit ist die bescheidmäßige Vorschreibung der Erstattung einer Meldung gemäß § 31a WRG 1959 an den Bürgermeister rechtswidrig erfolgt.
2.4. Im Rahmen der Überprüfung der verfahrensgegenständlichen Lagerstätte am 27. Februar 2014 wurden Mängel festgestellt, deren Außerbetriebnahme empfohlen sowie als Voraussetzung für die neuerliche Inbetriebnahme mehrere Nachweise gefordert. Diese Nachweise betreffen einerseits die Ausführung der Betankungsfläche und die Elektroinstallation sowie ein Dichtheitsattest über die gesamte Leitungsführung. Als Rechtsgrundlage wurde in der über die Überprüfung aufgenommenen Niederschrift auch konkret § 44 Oö. LuftREnTG zitiert. Die vom Amtssachverständigen geforderten Nachweise gründen ebenso auf den Bestimmungen des Oö. LuftREnTG wie auch auf jenen der - auf Grundlage des Oö. LuftREnTG erlassenen - Oö. Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung (Oö. HaBV 2005).
Der aufgrund der durchgeführten Überprüfung der Lagerstätte vom Bürgermeister erlassene Bescheid hätte demzufolge im Spruch § 44 iVm § 28 Abs. 4 Oö. LuftREnTG als Rechtsgrundlage für die vorzuschreibende Mängelbehebung anführen müssen. Der im Bescheidspruch zitierte § 31a WRG 1959 bezieht sich nur auf die im Wasserrechtsgesetz normierte Meldepflicht betreffend Anlage von gewisser Kapazität an den Bürgermeister.
§ 138 Abs. 1 WRG 1959 war im vorliegenden Fall aus demselben Grund keine taugliche Rechtsgrundlage für den Auftrag zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes, wie in der Begründung des Bescheides des Bürgermeisters erwähnt: Die vom Amtssachverständigen im Rahmen der behördlichen Überprüfung der Anlage vorgeschriebene Stilllegung der Anlage bzw. Vorlage von Nachweisen fußte wie oben erwähnt auf den Rechtsgrundlagen des Oö. LuftREnTG bzw. der Oö. HaBV 2005.
Die zuständige Behörde hätte somit auf Grundlage von § 44 iVm § 28 Abs. 4
Oö. LuftREnTG einerseits die Stilllegung der Lagerstätte anzuordnen, andererseits in Form von zu erfüllenden Auflagen die Behebung der bei der Überprüfung festgestellten Mängel aufzutragen gehabt.
2.5. Im Bescheid des Bürgermeisters vom 25. März 2014 wurde - wenn auch auf unzutreffender Rechtsgrundlage - jedoch explizit nur die Anzeige der Anlage und alternativ die ersatzlose Entfernung binnen Frist gefordert. Im Sinn einer erhöhten Nachvollziehbarkeit und Rechtssicherheit bzw. um es dem Rechtsunterworfenen zu erleichtern, konkrete Schritte zur Behebung der festgestellten Mängel zu setzen, hätten im Sinn der oben genannten Bestimmungen des
Oö. LuftREnTG die vom Amtssachverständigen geforderten Maßnahmen (Erbringen von Nachweisen und eines Attestes) im Bescheid konkretisiert werden sollen. Dies umso mehr, als die Übersichtlichkeit des Formblattes, welches im Rahmen der Überprüfung verwendet wurde und Bestandteil der Niederschrift ist, durchaus begrenzt ist.
Um auf Grundlage der zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich bestehenden Sachlage die konkreten Mängel der verfahrensgegenständlichen Lagerstätte feststellen sowie konkrete Maßnahmen zu deren Behebung vorschreiben zu können, hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich im Rahmen seiner Ermittlungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren den bereits erwähnten Gutachtensauftrag an das Bezirksbauamt R erteilt. Im vorliegenden Gutachten hat der Amtssachverständige fünf Auflagen und Bedingungen als Voraussetzung für die Wiederinbetriebnahme der Anlage empfohlen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG ist das Verwaltungsgericht gehalten in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Diesem Grundsatz folgend waren daher die vom Sachverständigen konkretisierten Maßnahmen im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vorzuschreiben und war deshalb der Spruch der angefochtenen Entscheidung in diesem Sinn zu präzisieren.
2.6. Die Bf bringen in der Beschwerde vor, dass das Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 Treibstoffbevorratungen für bäuerliche Betriebe offenbar nicht explizit in das Regelungsregime einbeziehe. Dazu ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Beschwerdefall eindeutig eine Lagerstätte für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III im Sinn der Definition des § 3
Z 4 lit. c) Oö. LuftREnTG vorliegt und das Gesetz in Abschnitt X. (§§ 40 bis 44) explizite Bestimmungen betreffend Errichtung, wesentliche Änderung und Betrieb von Lagerstätten für feste Brennstoffe und brennbare Flüssigkeiten enthält.
Die Bf wenden weiters ein, dass ihrer Ansicht nach für Lagerstätten für brennbare Flüssigkeiten kein Anpassungszwang an den Stand der Technik bestehe, sondern nur Ausfluss- und Feuersicherheit genüge. Dem widerspricht
z.B. der Inhalt des § 44 Oö. LuftREnTG 2002, welcher die Behörde berechtigt, Lagerstätten für feste Brennstoffe und brennbare Flüssigkeiten jederzeit und unangekündigt auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Landesgesetzes sowie der nach erlassenen Verordnungen zu überprüfen (eine auf Grundlage des
Oö. LuftREnTG erlassene Verordnung ist die Oö. Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung - Oö. HaBV 2005), welche im fünften Hauptstück (§§ 26 bis 41) Sicherheits- und Umweltschutzbestimmungen für die Lagerung von festen und flüssigen Brennstoffen sowie von sonstigen brennbaren Flüssigkeiten enthält. Darunter finden sich u.a. Bestimmungen betreffend die Mindestgröße von Betankungsflächen (§ 40 Oö. HaBV 2005) oder die Durchführung von Dichtheitsprüfungen (§ 41 leg.cit.).
Im Sinn der normativen Vorgaben durch das Oö. LuftREnTG bzw. durch die
Oö. HaBV 2005 sowie der in sicherheitstechnischer Hinsicht bzw. im Sinn von Umwelt- und Gewässerschutz notwendigen Vorkehrungen werden somit im vorliegenden Erkenntnis jene Maßnahmen vorgeschrieben, die für einen gesetzeskonformen Betrieb der gegenständlichen Lagerstätte notwendig sind.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Thomas Kühberger