LVwG-601096/3/KOF/HK
Linz, 06.11.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn N C,
geb. 1984, K, S, D, vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei Mag. Dr. G P – Mag. Dr. R S, S, B gegen das Straferkenntnis
der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 01. Oktober 2015,
GZ. VerkR96-6967-2015, wegen Übertretungen des KFG,
zu Recht e r k a n n t :
I./1.:
Betreffend Punkt 1. des behördlichen Straferkenntnisses (Verwaltungs-übertretung nach Art. 3 Abs. 1 EG-VO 3821/85) wird der Beschwerde stattgegeben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z2 VStG eingestellt. Der Beschwerdeführer hat weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu bezahlen.
I./2.:
Punkt 2. des behördlichen Straferkenntnisses (Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs. 5 lit b KFG) ist – durch Zurückziehung der Beschwerde – in Rechtskraft erwachsen.
II.:
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Der Beschwerdeführer hat somit insgesamt zu bezahlen:
· Geldstrafe (0 + 30 =) ............................................................... 30 Euro
· Kosten für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren ........... 10 Euro
40 Euro
Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt (0 + 12 =) ........ 12 Stunden.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) das
in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:
zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretung begangen.
die bei der Genehmigung oder Zulassung vorgeschriebenen Beiblätter zum Zulassungsschein nicht mitgeführt.
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bf innerhalb offener Frist eine begründete Beschwerde erhoben.
Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen:
Zu Punkt 1. des behördlichen Straferkenntnisses:
Der Bf lenkte zur Tatzeit und am Tatort einen
· LKW, höchst zulässiges Gesamtgewicht: 3,5 t und einen damit gezogenen
· Anhänger, höchst zulässiges Gesamtgewicht: 3,0 t – somit eine
· Fahrzeugkombination mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von 6,5 t.
Dabei wurde vom Bf ein Gütertransport im Werkverkehr durchgeführt;
siehe die Stellungnahme des anzeigenden Beamten, GI W.F. vom 21.09.2015.
Gemäß Art.3 lit.h EG-VO 561/2006 gilt diese Verordnung (unter anderem)
nicht für Beförderungen im Straßenverkehr mit Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t, die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung verwendet werden. – Der Begriff „nichtgewerbliche Güterbeförderung“ im Sinne dieser Bestimmung umfasst auch den Werkverkehr;
VwGH vom 21.11.2014, Ra 2014/02/0043 mit ausführlicher Begründung
Der Bf hat – wie dargelegt – eine Fahrzeugkombination mit einem h.z.G.
von 6,5 t gelenkt, dabei einen Gütertransport im Werkverkehr durchgeführt
und somit die verfahrensgegenständliche Verwaltungsübertretung nicht begangen.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z2 VStG war daher der Beschwerde stattzugeben,
das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen und auszusprechen, dass der Bf weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu bezahlen hat.
Punkt 2. des behördlichen Straferkenntnisses ist – durch die mittels Schreiben (E-Mail) vom 05.11.2015 erfolgte Zurückziehung der Beschwerde –
in Rechtskraft erwachsen.
II.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag
der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim VfGH und/oder einer außerordentlichen Revision beim VwGH.
Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen,
eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.
Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision
müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s e
1. Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung
einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim VwGH einzubringen.
2. Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen
Erledigung übermittelten Zahlschein als gegenstandslos.
Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Josef Kofler