LVwG-650470/3/MS

Linz, 07.10.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Dr. Monika Süß über die Beschwerde von Herrn J F, x, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. E K, x, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 13. August 2015, GZ. FE-745/2015, mit dem die Lenkberechtigung entzogen wurde,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich (in Folgenden: belangte Behörde) vom 13. August 2015, GZ: FE-745/2015, wurde Herrn J F, x, die Lenkberechtigung für die Klassen A mit Code x, AM, B für einen Zeitraum von 3 Monaten, gerechnet ab 22. Juli 2015 (Zustellung des Mandatsbescheides FE-745/2015) bis einschließlich 22. Oktober 2015 entzogen. Gleichzeitig wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Begründend wurde nach Anführung der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmung und Darstellung des Sachverhaltes Folgendes ausgeführt:

„Der in Rede stehende erstinstanzliche Bescheid der LPD , GZ: FE-1574/2014 vom 19.02.2015 (durch Hinterlegung am 04.03.2015 zugestellt), in welchem eine Entzugsdauer von vier Wochen gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides angeordnet wurde, wurde mit Beschwerde vom 08.04.2015 bekämpft. Ein Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfolgte nicht. In der Folge wurde vom LVwG am 08.06.2015 die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Urteil mittels RSa zugestellt. Der Zustellversuch erfolgte laut Eintragungen am Rückschein am 22.06.2015 und wurde das Dokument mit 23.06.2015 erstmals zur Abholung bereitgehalten. Wie sich aus dem Akteninhalt wie auch einer nunmehr durchgeführten Postanfrage ergab, wurde der RSa Brief von Ihnen am 25.06.2015 unter Vorlage Ihres Führerscheines beim Zustelldienst, Postpartner x behoben. Das Urteil galt somit iSd § 17 Abs.3 Zustellgesetz dem 23.06.2015 als zugestellt zumal offenbar keine Ortsabwesenheit vorlag bzw. von Ihnen auch gar nicht behauptet wurde.

Als es sich bei der Entscheidung des LVwG um einen „letztinstanzlichen Bescheid" handelt, oder anders formuliert - als gegen diese Entscheidung kein ordentliches Rechtsmittel mehr vorgesehen ist, liegt mit Erlassung (in casu Zustellung) der Entscheidung vom 08.06.2015 die formelle Rechtskraft vor. Da die Hinterlegung und somit Zustellung der Entscheidung bzw. des diesbezüglichen RSa Briefes mit 23.06.2015 erfolgte, konnte Ihren Ausführungen die Zustellung und somit Rechtskraft sei zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt nicht gefolgt werden. Der erstinstanzliche Entzugsbescheid enthielt die Formulierung „vier Wochen gerechnet ab Rechtskraft", welche nach dem eben ausgeführten am 23.06.2015 eintrat. Auf die von Ihnen vorgebrachten Entscheidungsmängel seitens des LVwG wird ho. nicht näher eingegangen, als die erste Instanz an Entscheidungen des LVwG gebunden ist und es der LPD grundsätzlich nicht zusteht deren inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen. Es wird aber doch angemerkt, dass mittlerweile in Erfahrung gebracht werden konnte, dass seitens der BH Hallein der Antrag auf Einleitung des Wiederaufnahmeverfahrens (arg. Bestrafung wegen Unterschreitung des Sicherheitsabstandes, Vormerkdelikt) am 06.08.2015 als unzulässig zurück gewiesen wurde. Davon aber abgesehen ist auch zu bedenken, dass für Sie, selbst in den Fall, dass die ursprünglich verhängte Entziehungsdauer von vier Wochen auf zwei Wochen reduziert werden würde, nichts gewonnen ist. Die Entziehungsdauer von angenommen zwei Wochen hätte somit mit 23.06.2015 zu laufen begonnen und am 07.07.2015 um 24.00 Uhr geendet. Sie lenkten das KFZ, KZ: X am 07.07.2015 um 14.50 Uhr und liegt somit in jedem Fall ein Lenken trotz entzogener Lenkberechtigung und letztlich ein Verkehrsunzuverlässigkeitsgrund nach § 7 Abs.3 ZL6 lit .a FSG vor. Selbst für den Fall, dass als Zustell- und letztlich Rechtskraftdatum der Behebungszeitpunkt 25.06.2015 angenommen werden würde, hätten Sie das angeführte KFZ am 07.07.2015 während der Entzugsdauer gelenkt.

Hinsichtlich des Ausschlusses der aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittel ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkannt hat, zwingende öffentliche Interessen würden der Zuerkennung aufschiebender Wirkung gemäß § 30 Abs.2 VwGG bei Entziehungsverfahren nach dem Führerscheingesetz regelmäßig wegen der Notwendigkeit des Ausschlusses nicht verkehrszuverlässiger Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr entgegen stehen (vgl. VwGH 23.06.2005, 2005/11/0043; VwGH 19.04.2013, 2013/11/0013). Dass dies im gegenständlichen Fall anders zu beurteilen wäre, ist vor dem Hintergrund, dass definitiv ein Verkehrsunzuverlässigkeitsgrund vorliegt, nicht zu sehen. Da einer Zuerkennung aufschiebender Wirkung somit zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen, war dem vorliegenden Antrag nicht statt zu geben. Es ist zutreffend, dass sich die dem „4-Wochen Entzug" zugrunde liegenden Umstände vor über einem Jahr zugetragen haben, dieser Umstand wurde aber bereits im Entzugsverfahren zu FE-1574/2014 berücksichtigt und unter anderem die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde nicht ausgeschlossen.

 

Die Wertungskriterien des § 7 Abs.4 FSG sind die Verwerflichkeit der gesetzten Tatsachen, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit .In Wertung bzw. Abwägung der Umstände der Vorfälle geht die erkennende Behörde anhand der gesetzlichen Kriterien des § 7 Abs.4 FSG von einem Überwiegen der Erschwerungsgründe (Entzug der Lenkberechtigung für die Dauer von vier Wochen wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit aufgrund Nichteinhalten des Sicherheitsabstandes aus 2013 - VMD sowie erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung aus 2014) über die Milderungsgründe (keine) aus. Insbesondere aufgrund der aus den Umständen ableitbaren Uneinsichtigkeit bzw. Nichtakzeptanz der bereits ausgesprochenen Entziehung war Ihr Verhalten als besonders verwerflich zu werten. Ihr Verhalten beeinträchtigte die gesetzlich geschützten Interessen in erheblichem Maße. Es konnte Ihnen auch nicht zu Gute gehalten werden, dass Sie bislang noch nie negativ in Erscheinung getreten sind, wie die rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren der BH Hartberg- Fürstenfeld zu § 99 Abs.2e StVO sowie der BH Hallein zeigen. Der gegenständliche Sachverhalt, Lenken trotz entzogener Lenkberechtigung, war jedenfalls als verwerflich zu werten, als Sie bei gehöriger Aufmerksamkeit bzw. Umsicht sehr wohl Anhaltspunkte gehabt hätten, dass Sie nach der Entscheidung des LVwG vom 08.06.2014, welche Sie eigenhändig am 25.06.2015 entgegen genommen haben, nicht mehr berechtigt sind ein Kraftfahrzeug zu lenken. Sie haben alle Rechtsmittel in sämtlichen Verfahren selbstständig, ohne durch einen Rechtsbeistand vertreten zu sein, eingebracht und wussten somit über den Verfahrensstand grundsätzlich Bescheid. Dass Sie vom nunmehr gültigen Entzug keine Kenntnis gehabt haben wollen, erscheint eher eine Schutzbehauptung zu sein bzw. hätten Sie zwischen dem 23.06.2015, jedenfalls aber zwischen dem 25.06.2015 und 07.07.2015 jedenfalls ausreichend Zeit gehabt, bei Unklarheiten, entsprechende Erkundigungen einzuholen.

 

Die ausgesprochene Entziehungsdauer ergibt sich somit aufgrund der vorgenommenen Wertung iSd § 7 Abs.4 FSG in Zusammenschau mit § 25 Abs.3 FSG, wonach eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten auszusprechen ist wenn eine mangelnde Verkehrszuverlässigkeit gem. § 7 Abs.3 Zi.6 lit. a FSG vorliegt. Es war davon auszugehen, dass Sie die Verkehrszuverlässigkeit erst nach Ablauf der drei Monate, gerechnet ab 22.07.2015 (Zustellung des Mandatsbescheides) wiedererlangen werden.

 

Aus Gründen der öffentlichen Verkehrssicherheit war bei Gefahr im Verzug einer Beschwerde, wie auch oben bereits ausgeführt, die aufschiebende Wirkung zu versagen.“

 

 

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit Eingabe vom 24. August 2015, eingebracht mit Fax selben Datums, rechtzeitig Beschwerde erhoben und folgende Anträge gestellt:

1.   Ersatzlose Behebung des erstinstanzlichen Bescheides und Einstellung des Führerscheinentzugsverfahrens

2.   Der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen bzw. die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung aufzuheben.

3.   Die Aushändigung der entzogenen Lenkberechtigung des Beschwerde-führers an diesen.

4.   Anberaumung einer mündlichen Verhandlung

 

Begründend wird Folgendes ausgeführt:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid der Landesdirektion Oberösterreich FE-745/2015 vom 13.08.2015, zugestellt am 19.08.2015 wurde dem Beschwer-deführer die Lenkberechtigung für die Klassen A mit dem Code 79,03/04, AM,B, für einen Zeitraum von drei Monaten, gerechnet ab 22.07.2015 (Zustellung des Mandatsbescheides FE-745/2015) bis einschließlich 22.10.2015 entzogen. Gleichzeitig hat die Behörde eine allenfalls bestehende ausländische Nicht-EWR-Lenkberechtigung oder EWR-Lenkberechtigung ab Verkündigung des Bescheides für die Dauer der Entziehung, entzogen.

 

Der Beschwerde wurde im dritten Bescheidpunkt gegen diesen Bescheid über aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Begründet wurde der Bescheid im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer am 07.07.2015 trotz Entziehung der Lenkberechtigung, ein Fahrzeug gelenkt hätte, deshalb Verkehrsunzuverlässigkeit vorliegen würde und die Lenkberechtigung für die Mindestdauer von drei Monaten zu entziehen wäre. Darüber hinaus wäre bei Verkehrsunzuverlässigkeit regelmäßig anzunehmen, dass die aufschiebende Wirkung abzuerkennen wäre, da die Notwendigkeit des Ausschlusses von nicht verkehrszuverlässigen Lenkern bestünde.

 

2. Vorab wird als wesentlicher Verfahrensfehler gerügt, dass die erstinstanzliche Behörde offensichtlich Beweise durch die Akteneinsicht in andere Verfahren aufgenommen hat, ohne den Beschwerdeführer darüber zu informieren bzw. ihm Gelegenheit zu geben, sein Recht auf Parteiengehör zu wahren. Wenn dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden wäre, hätte er sinngemäß nachstehendes der I. Instanz bekannt geben können und wäre diese zu dem Schluss gekommen, dass der die Lenkberechtigung nicht zu entziehen gewesen wäre bzw. ein präjudizielles Verfahren abzuwarten gewesen wäre. Das erstinstanzliche Verfahren leidet sohin an einem wesentlichen Verfahrensmangel.

 

4.           Nicht bestritten wird, dass der Beschwerdeführer am 07.07.2015 ein Fahrzeug gelenkt hat. Die erstinstanzliche Behörde nimmt an, dies wäre ohne eine gültige Lenkberechtigung erfolgt. Sie stützt sich dabei darauf, dass mit Bescheid vom 19.02.2015 die Lenkberechtigung entzogen worden wäre, und der Entzug der Lenkberechtigung durch Zustellung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes mit 23.06.2015 rechtskräftig geworden wäre.

 

Die erstinstanzliche Behörde übersieht jedoch dabei, dass mit dem gegenständlichen Bescheid eine völlig andere Lenkberechtigung entzogen worden ist, als jene, die der Beschwerdeführer tatsächlich in Besitz hatte. Mit dem Bescheid vom 19.02.2015 der Landespolizeidirektion Oberösterreich wurde eine Lenkberechtigung entzogen, mit der Nummer x. Diese Lenkberechtigung hat zum damaligen Zeitpunkt bereits nicht mehr existiert bzw. war schon bereits zuvor eine Verlustanzeige erstattet und eine neue Lenkberechtigung ausgestellt worden. Es war daher grundsätzlich dem Beschwerdeführer unmöglich, dem behördlichen Auftrag Folge zu leisten, die verlorene Lenkberechtigung abzugeben. Genauso wenig ist somit die Lenkberechtigung als entzogen zu werten, zumal eine völlig andere Bezeichnung der Lenkberechtigung als die tatsächlich vorliegende erfolgt ist. Ein derartiger Mangel ist auch nicht durch die falsche Bezeichnung geheilt, sondern wäre, wenn es sich um einen offenkundigen Fehler handelt, einer amtsfähigen Verbesserung zugänglich gewesen. Jedenfalls hat dieser Umstand zur Folge, dass der Beschwerdeführer nicht ohne gültige Lenkberechtigung ein Fahrzeug gelenkt hat.

 

Somit liegt auch kein Grund vor, den Beschwerdeführer nunmehr die Lenkberechtigung zu entziehen oder auch die aufschiebende Wirkung der Vorstellung und nunmehr der Beschwerde auszuschließen.

 

5. Der ursprüngliche Führerscheinentzugsbescheid vom 19.02.2015 enthielt die Formulierung, dass die Lenkberechtigung entzogen für vier Wochen ab Rechtskraft des Bescheides entzogen wäre. Eine derartige Formulierung ist nach Ansicht des Beschwerdeführers unzulässig, zumal ein rechtlicher Laie ohne Rückfrage nie feststellen kann, wann somit die Entzugsdauer beginnt bzw. weiters eben genau der Umstand eintreten kann, dass dem Beschwerdeführer nicht bekannt ist, dass nach Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes die Rechtskraft unmittelbar eintritt. Festzuhalten ist allerdings, dass die Rechtskraft gegenständlich nicht mit dem Zeitpunkt der Hinterlegung eingetreten ist, sondern auf Grund von Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers wesentlich später, nämlich mit dem Zeitpunkt der Abholung bzw. der erstmals möglichen Abholung am 25.06.2015. Gegenständliche Formulierung im Bescheid vom 19.02.2015, FE-1574/2014 hatte somit zur Folge, dass weder die Behörde noch der Beschwerdeführer wusste, wann die Entzugsdauer beginnt.

Beweis: Akt FE-1574/2014 der LPD , PV

 

6. Da somit der Bescheid vom 19.02.2015 nicht den Bestimmtheitsgebot entsprach und somit von der Entzugsdauer Beginn und Ende unbestimmt, für die Behörde aber auch dem Beschwerdeführer nur schwer erkennbar war bzw. unbestimmt war, ist auch aus diesem Grund der Bescheid vom 19.02.2015 grundsätzlich rechtswidrig. Nicht verkannt wird, dass der Bescheid vom 19.02.2015 bekämpft wurde und darüber eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes vom 08,06.2015 ergangen ist und dieses somit mit 25.06.2015 zugestellt wurde. Dagegen richtete sich in weiterer Folge wiederum der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, zumal der Entscheidung eine nicht vom Landesverwaltungsgerichthof verursachte Aktenwidrigkeit zugrunde gelegt wurde, sowie nicht berücksichtigt worden ist, dass seit der Setzung des Vormerkdeliktes bis zum Erkenntnis der zweiten Instanz, welche die Entzugsdauer bestimmt hat, mehr als zwei Jahre vergangen sind und so-in zum Zeitpunkt der zweitinstanzlichen Entscheidung diese nicht mehr zu berücksichtigen war, Auch der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wurde abgewiesen, zumal der Landesverwaltungsgerichtshof der Ansicht war, dass eine solche Wiederaufnahme nicht zulässig ist, da noch eine außerordentliche Revision möglich wäre,

Beweis: Entscheidung LVwG-650391/5/MS des Landesverwaltungsgerichtes, wie bisher

 

7. Aus diesem Grund hat der Beschwerdeführer auch eine außerordentliche Revision mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Darüber ist zum Zeitpunkt der Verfassung dieser Beschwerde noch keine Entscheidung ergangen. Festzuhalten ist jedoch, dass für den Fall, dass die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ex tunc somit auch das Fahren ohne Lenkberechtigung vom 07.07.2015 wegfallen würde. Somit war die Beschwerde an den Landesverwaltungsgerichtshof präjudiziell, dennoch wurde seitens der erstinstanzlichen Behörde nicht einmal die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abgewartet. Im Gegenteil wurde umgehend, als der Beschwerdeführer seinen Führerschein am 22.07.2015 wieder abholen wollte, ein Mandatsbescheid erlassen mit welchem unter Aberkennung der aufschiebenden Wirkung die Lenkberechtigung, diesmal richtig bezeichnet, für drei Monate aberkannt worden ist.

 

Festzuhalten ist weiters, dass für diese Vorgangsweise kein Grund vorlag, zumal das Delikt ursprünglich zum Entzug der Lenkberechtigung geführt hat, bereits im Juli 2014 sohin vor einem Jahr gesetzt wurde und wie oben ausgeführt ein unmöglicher behördlicher Auftrag zu Grunde lag. Dennoch ist die erstinstanzliche Behörde von einer Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen, und hat dies damit begründet, dass bei dem Beschwerdeführer Erschwerungsgründe überwiegen würden (Entzug der Lenkberechtigung für die Dauer von 4 Wochen wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit und nicht Einhalten des Sicherheitsabstandes 2013, sowie erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung aus 2014). Weiters wurde dies mit der Nichtakzeptanz der bisherigen Entziehung begründet.

 

Die erstinstanzliche Behörde übersieht bei dieser Argumentation völlig, dass die ursprünglich zum Entzug der Lenkberechtigung geführten Delikte aus 2013 und 2014 nicht in die Wertung der Umstände und Vorfälle für den nunmehrigen Entzug der Lenkberechtigung einbezogen werden können. Darüber hinaus darf das Vormerkdelikt nicht gewertet werden, zumal es bereits vor über 2 Jahren gesetzt worden ist und ein Wiederaufnahmeverfahren ohne Entscheidung anhängig ist.

 

Derzeit ist lediglich davon auszugehen, dass aufgrund eines zwar formal rechtskräftigen, jedoch inhaltlich erkennbar mangelhaften Bescheides eine Lenkberechtigung entzogen wunde und aufgrund einer Formulierung der Behörde, nämlich Entzug ab Rechtskraft des Bescheides, der Beschwerdeführer nicht umgehend erkannt hat, dass diese mit Zustellung der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtshofes vorliegen würde.

 

Weiters hat die erstinstanzliche Behörde nicht berücksichtigt, dass mit dem erstinstanzlichen Bescheid lediglich eine Lenkberechtigung entzogen wurde, die der Beschwerdeführer nicht hatte. Es wurde somit eine völlig andere Lenkberechtigung entzogen als jene die der Beschwerdeführer in Besitz hatte. Somit ist grundsätzlich von einer Nichtigkeit des Bescheides auszugehen, zumal eine unmögliche Handlung aufgetragen wurde.

Auch die Argumentation der erstinstanzlichen Behörde im ebenfalls anhängigen Verwaltungsstrafverfahren, dass man zwischen den abstrakten Recht der Lenkberechtigung und dem Führerschein unterscheiden müsse und das die Lenkberechtigung auch bei einer Falschbezeichnung entzogen wäre, ist nicht nachvollziehbar. Eine Lenkberechtigung ist zwar grundsätzlich Recht ein Fahrzeug zu lenken, dieses Recht muss jedoch entsprechend bezeichnet werden bzw. beschrieben werden, um diese Lenkberechtigung von Lenkberechtigungen anderer Personen unterscheiden zu können. Nach der Argumentation der erstinstanzlichen Behörde im Verwaltungsstrafverfahren vermeint diese offenbar, dass es sich um ein nicht näher bezeichnetes abstraktes Recht handeln würde, welches entzogen wird, währenddessen der Führerschein keinen Bescheid darstellen würde, sondern lediglich eine schriftliche Ausfertigung des Rechtes, Die erstinstanzliche Behörde übersieht dabei, dass die Bescheid Formulierung ausdrücklich lautet, die Lenkberechtigung mit der Nummer x wird entzogen. Eine mangelhafte Formulierung der erstinstanzlichen Behörde kann jedoch nicht zu Lasten des Beschwerdeführers gehen.

Beweis: Akt GZ; FE-1574/2014 der LPD , wie bisher

 

8. Wenn die Behörde nunmehr nochmals die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkennt, so ist hiezu festzuhalten, dass keine unmittelbare Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer besteht, und im gegenständlichen speziellen Fall keine zwingenden öffentlichen Interessen einer zuerkennenden aufschiebenden Wirkung entgegenstehen. Es ist bis dato nicht geklärt, ob der Beschwerdeführer nicht doch verkehrszuverlässig ist bzw. ist im Zusammenschau mit sämtlichen von der erstinstanzlichen Behörde verursachten Unklarheiten das Handeln des Beschwerdeführers durchaus verständlich und liegt darin keine Verwerflichkeit oder Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden vor. Zugrunde liegt ein Vorwurf des Fahrens ohne Lenkberechtigung da diese mittels Bescheid,, der offensichtlich fehlerhaft ist, entzogen wurde. Somit steht eine Uneinsichtigkeit bzw. nicht Akzeptanz der ausgesprochenen Entziehung, die jedoch nicht auf Böswilligkeit beruht sondern auf Unverständnis der Rechtsvorschrift bzw. des fehlerhaft formulierten erstinstanzlichen Bescheides vor. Im Gegenzug dazu sind die Interessen des Beschuldigten verletzt, der als Reporter auf das Auto angewiesen ist und ohne Führerschein nicht in der Lage ist, seinen Beruf auszuüben bzw. befürchten muss, seinen Arbeitsplatz zu verlieren. Eine Verwerflichkeit wie diese die erstinstanzliche Behörde angenommen hat ist nicht erkennbar, weshalb eine Aberkennung auf aufschiebende Wirkung unzulässig ist.

Beweis: wie bisher

 

10. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist rechtlich nicht gedeckt, da keine Gefahr in Verzug vorliegt. Gegenständlich Ist noch immer nicht geklärt, ob aufgrund von Fehlern von Behörden (BH Hallein) bzw. einer Tilgung des Vormerkdeliktes eine rechtlich unrichtiger Bescheid der ursprünglich zum Entzug der Lenkberechtigung geführt hat, vorliegt. Wenn der mit Verwaltungsgerichtshofbeschwerde bekämpfte zweitinstanzliche Bescheid aufzuheben sein wird, liegt damit ex tunc auch kein Grund vor, den Vorstellungswerber die Lenkberechtigung für einen Zeitraum 3 Monaten zu entziehen. Wenn man darüber hinaus berücksichtigt, dass der zugrunde liegende Vorfall im Juli 2014 passiert ist, der Entzug der Lenkberechtigung erst mit Bescheid vom 08.06.2015, also nahezu ein Jahr später, erfolgt ist und darüber hinaus der Bescheid inhaltlich unrichtig ist, ist die Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers durchaus gegeben. Die erstinstanzliche Behörde versucht offenbar Fakten zu schaffen, indem bis zur Abklärung sämtlicher Umstände ohnedies der Führerschein für die Dauer von 3 Monaten bzw. 4 Wochen entzogen wird. Festzuhalten ist, dass der Entzug nunmehr bereits nahezu 2 Monaten andauert.

Beweis: wie bisher“

 

 

Mit Schreiben vom 18. August 2015 legte die belangte Behörde die ggst. Beschwerde unter Anschluss des Verfahrensaktes dem Oö. Landesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung vor. Von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung wurde kein Gebrauch gemacht.

Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch die nach der Geschäftsver-teilung zuständige Einzelrichterin.

 

 

II.            Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten erstinstanzlichen Verfahrensakt aus dem sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt eindeutig ableiten ließ:  

Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 19. Februar 2015, FE-1574/2014, die Lenkberechtigung, welche ihm am 16. Dezember  2014, unter der Zahl F14/471793 für die Klassen AM und B erteilt wurde, für die Dauer von 4 Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides entzogen.

 

Die vom Beschwerdeführer dagegen eingebrachte Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 23. Juni 2015 durch Hinterlegung zugestellt und von diesem am 25. Juni 2015 behoben. Dadurch ist der angefochtene Bescheid in Rechtskraft erwachsen.

 

Am 7. Juli 2015 lenkte der Beschwerdeführer ein Fahrzeug.

 

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13. August 2015 wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klassen A mit Code x, AM, B für eine Zeitraum von 3 Monaten, gerechnet ab 22. Juli 2015 (Zustellung des Mandatsbescheides FE-745/2015) bis einschließlich 22. Oktober 2015 entzogen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer auch eine allenfalls bestehende ausländische Nicht-EWR-Lenkberechtigung für die Dauer der Entziehung entzogen und ausgesprochen, dass einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wird.

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die nunmehr beim Oö. Landesverwaltungsgericht anhängige Beschwerde.

 

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie aus dem Beschwerdeakt zu LVwG-650391-2015 sowie aus den Ausführungen in der vorliegenden Beschwerde, in der die Tatsachen des Entzuges der Lenkberechtigung für die Dauer von 4 Wochen durch die belangte Behörde und das Lenken eines Kraftfahrzeuges am 7. Juli 2015 nicht in Abrede gestellt worden sind.

 

Trotz Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte eine solche gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG entfallen, da aus den Akten erkennbar ist, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt unbestritten feststeht und der Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen.

 

 

III.           Gemäß § 24 Abs. 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1.         die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.         die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

1.         um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder

2.         um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt

 

Gemäß § 7 Abs. 1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

I.          die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

II.         sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

Gemäß § 7 Abs. 3 Z 6 lit. a FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug trotz entzogener Lenkberechtigung oder Lenkverbotes oder trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines lenkt.

 

Gemäß § 25 Abs. 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

 

Gemäß § 25 Abs. 3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.

 

Gemäß § 26 Abs. 5 FSG gilt eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 als erstmalig, wenn eine vorher begangene Übertretung der gleichen Art zum Zeitpunkt der Begehung der neuerlichen Übertretung getilgt ist.

 

Gemäß § 7 Abs. 4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

 

Gemäß § 30 Abs. 1 FSG ist dem Besitzer einer ausländischen EWR- oder Nicht-EWR-Lenkberechtigung, der keinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich hat, das Recht, von seiner Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, abzuerkennen, wenn Gründe für die Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, von der Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot unter Anwendung der §§ 24 Abs. 1, 25, 26 und 29 auszusprechen. Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Aufenthalt hat; sie hat den Führerschein abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten. Sofern dies möglich ist, hat die Behörde der Ausstellungsbehörde des Führerscheines die Tatsache der Aberkennung des genannten Rechtes mitzuteilen

 

Gemäß § 30 Abs. 2 FSG hat die Behörde einem Besitzer einer ausländischen Nicht-EWR-Lenkberechtigung oder eines ausländischen EWR-Führerscheines (§ 1 Abs. 4), der einen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich hat, die Lenkberechtigung unter Anwendung der §§ 24 bis 29 zu entziehen. Der eingezogene Führerschein ist der Ausstellungsbehörde zusammen mit einer Sachverhaltsdarstellung zu übermitteln. Nach Ablauf der Entziehungsdauer hat der Betroffene einen Antrag auf Ausstellung eines österreichischen Führerscheines gemäß § 15 Abs. 3 oder, falls die Entziehungsdauer länger als 18 Monate war, auf Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung zu stellen. Die Behörde hat auch die Entziehung der Lenkberechtigung eines anderen EWR- oder eines Nicht-EWR-Staates anzuordnen, wenn eine Person mit Wohnsitz in Österreich eine solche Lenkberechtigung zu einem Zeitpunkt erlangt hat, zu dem in Österreich bereits die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen war. In diesem Fall ist die Lenkberechtigung bis zu jenem Zeitpunkt zu entziehen, zu dem die bereits angeordnete Entziehungsdauer endet. Eine Entziehung der Lenkberechtigung eines anderen EWR-Staates oder eines Nicht-EWR-Staates ist auszusprechen, wenn eine Person eine Lenkberechtigung in diesem Staat zu einem Zeitpunkt erworben hat, zu dem die Person ihren Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich und nicht im Ausstellungsstaat des Führerscheines hatte.

 

 

IV.          Der Beschwerdeführer stellt in seiner schriftlichen Beschwerde weder den Entzug der Lenkberechtigung für die Dauer von 4 Wochen noch das Lenken eines Kraftfahrzeuges am 7. Juli 2015 in Abrede.

 

Der Beschwerdeführer stützt seine Beschwerdegründe durchwegs auf den ersten dem ggst. Entzugsbescheid vorangegangenen Entzugsbescheid vom 19. Februar 2015, FE-1574/2014.

Hierzu bringt der Beschwerdeführer vor, der Spruch dieses Bescheides sei, was Beginn und Ende des Entzuges der Lenkberechtigung betrifft, zu unbestimmt, da der Entzug der Lenkberechtigung mit Eintritt der Rechtskraft erfolgt. Dazu ist festzuhalten, dass die Rechtskraft dieses Bescheides mit der Zustellung des Erkenntnisses des Oö. LVwG mit dem die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde (4-Wochen-Entzug) als unbegründet abgewiesen wurde, eingetreten ist, sodass von einer Unbestimmtheit des Beginns und Ende des Entzuges nicht gesprochen werden kann.

Weiters bringt der Beschwerdeführer vor, der Bescheid mit dem der 4-Wochen-Entzug ausgesprochen wurde, sei ihm aufgrund einer Ortsabwesenheit nicht am 23. Juni 2015 (erster Tag der Abholfrist) zugestellt worden, sondern erst am 25. Juni 2015. Ein Nachweis der Ortsabwesenheit kann der Beschwerde nicht entnommen werden.

Darüber hinaus führt der Beschwerdeführer an, dass das zweite Vormerkdelikt, welches zusätzlich zum zweiwöchigen Entzug, der wegen der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausgesprochen wurde, einen weiteren zwei wöchigen Entzug bedingt, sodass in Summe ein vierwöchiger Entzug ausgesprochen wurde, im Zeitpunkt der Entscheidung des Oö. Landesverwaltungsgerichtes bereits getilgt gewesen sei, da seit der Begehung mehr als zwei Jahre vergangen seien.

Dazu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer unbestritten am 7. Juli 2015 ein Kraftfahrzeug gelenkt hat. Der Entzug der Lenkberechtigung begann mit der Zustellung des Erkenntnisses des Oö. Landesverwaltungsgerichts zur GZ: LVwG-650391-2015 zu laufen. Wenn davon ausgegangen wird, dass die Zustellung am 23. Juni 2015 erfolgte, wovon die belangte Behörde bei der nunmehr bekämpften Entscheidung ausgeht, begann der Entzug der Lenkberechtigung also am 23. Juni 2015 und endete am 21. Juli 2015. Sofern man den Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich Ortsabwesenheit Glauben schenkt und als Zustelldatum den 25. Juni 2015 heranzieht und somit an diesem Datum den Beginn des Entzuges ansetzt, so endet die vierwöchige Frist am 23. Juli 2015. Das Lenken des Kraftfahrzeuges erfolgte somit innerhalb der Entzugsdauer.

Wenn nun das Vorbringen des Beschwerdeführers herangezogen wird, dass aufgrund eingetretener Tilgung nur ein zweiwöchiger Entzug hätte verhängt werden dürfen, dann würde die Entzugsdauer bei einer Zustellung am 23. Juni 2015 am 7. Juli 2015, 24.00 Uhr und bei einer Zustellung am 25. Juni 2015 am 9. Juli 2015 24.00 Uhr enden. Dies hat zur Folge, dass egal welches Datum für die Zustellung des Bescheides mit dem ein 4-wöchiger Entzug der Lenkberechtigung angeordnet wurde, heranzieht und egal, ob nur ein zwei wöchiger oder vier wöchiger Entzug auszusprechen gewesen war, der Beschwerdeführer jedenfalls innerhalb der Entzugsdauer ein Kraftfahrzeug gelenkt hat.

 

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers mit dem bekämpften Bescheid sei ihm ein Führerschein entzogen worden, den er nicht mehr besitze, ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer mit dem bekämpften Bescheid nicht der Führerschein entzogen worden ist, sondern die am 16. Dezember 2014, unter der Zahl F14/471793 für die Klassen AM und B ausgestellte Lenkberechtigung. Ein Hinweis, dass diese nicht mehr aufrecht wäre, hat sich weder aus der Nachschau im Führerscheinregister ergeben noch wurde ein diesbezügliches Vorbringen seitens des Beschwerdeführers erstattet. In diesem Zusammenhang wird der Vollständigkeit halber festgehalten, dass dem Beschwerdeführer schon einige Duplikate seines Führerscheins ausgestellt worden sind. Ein Einfluss auf die erteilte Lenkberechtigung kann diesbezüglich jedoch nicht erkannt werden.

 

Der Beschwerdeführer hat durch das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne im Besitz einer Lenkberechtigung zu sein eine bestimmte Tatsache im Sinn des § 7 Abs. 3 Ziffer 6 lit. a. FSG gesetzt.

 

Die belangte Behörde gelangt im bekämpften Bescheid zur Auffassung, dass der Beschwerdeführer seine Verkehrszuverlässigkeit nach Ablauf von 3 Monaten (ab Zustellung des Mandatsbescheides) wieder erlangt haben wird.

 

Unter dem Wertungskriterium der Verwerflichkeit ist ins Treffen zu führen, dass das Lenken eines Kraftfahrzeuges während eines aufrechten Entzuges der diesbezüglichen Lenkberechtigung unzweifelhaft als rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr und Gefährdung der Verkehrssicherheit anzusehen ist. Diesbezüglich ist der belangten Behörde zuzustimmen, dass im Zeitpunkt deren Entscheidung eine Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers vorliegt.

 

Die bestimmte Tatsache wurde mit dem Lenken ohne Lenkberechtigung am 7. Juli 2015 gesetzt. Der Entzug der Lenkberechtigung im Ausmaß von 3 Monaten; mit Beginn ab Zustellung des Mandatsbescheides am 22. Juli 2015, zieht eine Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers von 3 Monaten und 11 Tagen nach sich. Dieser Zeitraum erscheint, gerade unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer zwar vermeint, die Lenkberechtigung hätte ihm beim zuvor gehenden Entzug nur für zwei Wochen entzogen werden dürfen und er dennoch auch schon innerhalb dieses Zeitraumes ein Kraftfahrzeug gelenkt hat, als angemessen, damit der Beschwerdeführer die Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangen hat.

 

 

V.           Daher war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

 

 

Im bekämpften Bescheid wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt, was mit dem Entzug der Lenkberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit begründet wurde. Nach der Rechtsprechung des VwGH kann die aufschiebende Wirkung immer dann ausgeschlossen werden, wenn die Lenkberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit entzogen wird, weil in diesem Fall die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug geboten ist (VwGH 2.7.1986, 85/11/0167).

Da wie oben ausgeführt von einer Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers bis zum 22. Oktober 2015 auszugehen ist hat die Behörde zu Recht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Im Übrigen erübrigt sich durch die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes über den Entzug der Lenkberechtigung ein gesonderter Abspruch über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Jedenfalls war die Beschwerde auch in diesen Punkten abzuweisen.

 

 

VI.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Monika Süß