LVwG-601085/2/Kof/MSt

Linz, 27.10.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter          Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn R S,
geb. 1992, U, P gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 5. Oktober 2015, VerkR96-11760-2014, wegen Übertretung des KFG,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.

Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das behördliche Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach
§ 45 Abs.1 Z1 2.Fall VStG eingestellt.

 

Der Beschwerdeführer hat weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu bezahlen.

 

 

II.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.             Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

Sie haben am 26.05.2014 gegen 12:50 Uhr als Fahrer die Zugmaschine mit
dem Kennzeichen VB-..... und den Anhänger mit dem Kennzeichen VB-...., welche zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt sind und deren höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger 3,5 t übersteigt, von O.t. kommend bis zum Anhalteort in T. auf der B145 Salzkammergut Straße
bei StrKm. ..... (Bushaltestelle „.....") gelenkt, obwohl bei dieser Zugmaschine kein Kontrollgerät (Anhang. 1 B) eingebaut war.

Mit dem Anhänger (Vakuumfass) wurde Bohrschlamm von einer Baustelle in O.t. (mit dem Ziel O.d.) transportiert.

Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG idgF.

einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

Art. 10 AETR iVm 134 Abs.1 KFG

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von                falls diese uneinbringlich ist,       gemäß

               Ersatzfreiheitsstrafe von

 300 Euro                       3 Tage § 134 Abs.1 KFG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

30 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe.

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher ...... 330 Euro.“

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bf innerhalb offener Frist eine begründete Beschwerde erhoben und bereits im Einspruch gegen die Strafverfügung
vorgebracht, dass im vorliegenden Fall ein „Fahrtenschreiber“ – gemeint wohl: ein Kontrollgerät – nicht erforderlich sei.

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen:

 

Der Bf hat bei der verfahrensgegenständlichen Fahrt (siehe Zulassungsscheine)

-    eine Zugmaschine, Bauartgeschwindigkeit: 50 km/h gelenkt und damit

-    einen Anhänger (Vakuumfass), Bauartgeschwindigkeit: 40 km/h gezogen.

 

Gemäß § 58 Abs.2 KDV beträgt somit die zulässige Höchstgeschwindigkeit

dieser Fahrzeugkombination ............. 40 km/h.

 

Die EG-VO 561/2006 – welche u.a. den Einbau und die Verwendung des Kontrollgerätes vorschreibt – gilt gemäß deren Art.3 lit.b nicht für Fahrzeuge
mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h.

 

Gemäß Art.4 lit.b der EG-VO 561/2006 sowie § 2 Abs.1 Z2 KFG

gilt (auch) der Anhänger als Fahrzeug.

 

Bei der gegenständlichen Fahrzeugkombination beträgt – wie dargelegt – 

die zulässige Höchstgeschwindigkeit nur ............. 40 km/h;  somit ist

·      die EG-VO 561/2006 gemäß deren Art.3 lit.b nicht anwendbar und

·      der Einbau sowie die Verwendung eines Kontrollgerätes nicht erforderlich.

 

Gemäß § 50 VwGVG war daher

·      der Beschwerde stattzugeben,

·      das behördliche Straferkenntnis aufzuheben,

·      das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 2.Fall VStG einzustellen und

·      auszusprechen, dass der Bf weder eine Geldstrafe,

 noch Verfahrenskosten zu bezahlen hat.

 

II.:

Auf Grund der eindeutigen Rechtslage ist die ordentliche Revision nicht zulässig; VwGH vom 03.07.2015, Ra 2015/03/0041 – Pkt. 5.1, 2. Absatz mit Vorjudikatur.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag
der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) und/oder einer außerordentlichen Revision
beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH).

Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen,

eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision
müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung

einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim VwGH einzubringen.

 

 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

 

Mag. Kofler