LVwG-490005/10/FP

Linz, 08.09.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Pohl aus Anlass der Beschwerde von M.D., x, x, vertreten durch Dr. F.M., Rechtsanwalt, x, x, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 4. März 2015, GZ. Pol96-23-2015, wegen Verhängung einer Zwangsstrafe nach dem VVG

 

den

 

B E S C H L U S S

 

gefasst:

 

 

I.         Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

II.      Der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

III.   Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Bescheid vom 23. Februar 2015, Pol96-23-2015, wurde die gänzliche Schließung des Betriebes mit der Bezeichnung „C.“ in G., x, mit Wirkung ab 23. Februar 2015 angeordnet.

Der Bf ist Inhaber des genannten Betriebes.

Am 27. Februar 2015 stellte die Finanzpolizei fest, dass der Betrieb nach wie vor geöffnet war. Am 12., 16. und 22. März, sowie am 10. April 2015 stellten Sektorstreifen der Polizei fest, dass der Betrieb nach wie vor geöffnet war und Gäste anwesend waren.

 

I.2. Die belangte Behörde erließ am 5. März 2015, am 26. März 2015 sowie am 17. April 2015 (Zustelldaten) Bescheide mit denen Zwangsstrafen iHv 8.000, 12.000 und 16.000 Euro verhängt wurden.

 

I.3. Der unter I.1. beschriebene Titelbescheid wurde vom Bf mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht bekämpft. Dieses wies die Beschwerde mit der Maßgabe ab, dass die Betriebsschließung ab 24. Februar angeordnet würde und sprach aus, dass eine ordentliche Revision unzulässig sei.

Der Bf erhob außerordentliche Revision.

 

I.2. Die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde des Beschwerdeführers (Bf) richtet sich gegen den Bescheid vom 4. März 2015.

In seiner Beschwerde wies der Bf auf die Bekämpfung des Titelbescheides hin und beantragte, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dieser Sache auszusetzen. Die Betriebsschließung sei rechtswidrigerweise erfolgt. Daher würden alle Argumente auch im Rahmen der Beschwerde gegen die ebenfalls rechtswidrigerweise verhängte Zwangsstrafe gelten.

 

Im Übrigen brachte der Bf vor, der Spruch des bekämpften Bescheides sei mangelhaft, der vorgeworfene Tatzeitpunkt sei falsch. Es lägen Begründungsmängel vor, zumal der Bescheid gemäß § 46 Abs. 2 VStG eine Begründung aufzuweisen habe. Das Vorliegen objektiver Tatbestandsmerkmale habe die Behörde zu beweisen. Zudem brachte der Bf ausführlich zu einer behaupteten Verfassungs- und Unionsrechtswidrigkeit des GSpG vor und regte ein Gesetzesprüfungsverfahren im Hinblick auf die Subsidiarität einer strafgerichtlichen Zuständigkeit gegenüber der Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden an. Der Bf stellte den Antrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Verfahren einzustellen, sowie eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.    

 

I.3. Das Verwaltungsgericht kontaktierte am 24. August 2015 die belangte Behörde, die mitteilte, dass der gegenständliche Betrieb nunmehr tatsächlich geschlossen sei. Die belangte Behörde übermittelt zudem einen Polizeibericht, aus welchem sich ergibt, dass das angebrachte Siegel zwar durchtrennt, das Lokal am 22. Juli 2015 aber geschlossen war. Auch eine weitere Kontrolle am 17. August 2015 habe ergeben, dass das Lokal geschlossen sei.

 

I.4. Das Verwaltungsgericht übermittelte dem Bf-Vertreter am 2. September 2015 ein E-Mail in dem ihm unter Anschluss des besagten Polizeiberichtes mitgeteilt wurde, dass das Verwaltungsgericht davon ausgehe, dass der Betrieb geschlossen sei und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gab. Der Bf-Vertreter teilte noch am gleichen Tag telefonisch und am 8. September 2015 per E-Mail mit, dass der Betrieb tatsächlich geschlossen sei.

 

II.1. Das Landesverwaltungsgericht Oö. hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt, sowie Telefonate mit der belangten Behörde und dem Bf-Vertreter, sowie deren Stellungnahmen.

Die Verhandlung entfällt, weil die Beschwerde zurückzuweisen ist (§ 24 Abs 2 Z1 VwGVG).

 

II.2. Folgender entscheidungswesentlicher S A C H V E R H A L T steht fest.

 

Die belangte Behörde hat über den Bf mit Bescheid vom 4. März 2015 eine Zwangsstrafe iHv 8.000 Euro verhängt.

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat mit Erkenntnis vom 18. Juni 2015 die Beschwerde gegen den Titelbescheid vom 23. Februar 2015 abgewiesen. Der Bf hat außerordentliche Revision erhoben. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat der Bf nicht beantragt.

Der Betrieb des Bf, „C.“, x, ist seit 22. Juli 2015, somit jedenfalls im Entscheidungszeitpunkt tatsächlich geschlossen.

Die belangte Behörde hat bis zum Entscheidungszeitpunkt keine Eintreibungsmaßnahmen gesetzt.

 

II.3. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vorliegenden Verwaltungsakt, insbesondere aber aus Mitteilungen der Behörde und des Bf-Vertreters, sowie dem Polizeibericht vom 20. August 2015. Es ergibt sich aus all diesen Beweismitteln, dass der Betrieb im Entscheidungszeitpunkt geschlossen ist (insb. Stellungnahme des Bf - Vertreters vom 8. September 2015).

 

III. Rechtliche Beurteilung

 

III.1. Gemäß Artikel 132 Abs. 1 Z1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;

 

Gemäß § 5 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG, BGBl Nr. 53/1991, zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 3/2008, wird die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird.

 

Gemäß 5 Abs. 2 VVG hat die Vollstreckung mit der Androhung des für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Säumnis zur Anwendung kommenden Nachteiles zu beginnen. Das angedrohte Zwangsmittel ist beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein ange­drohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung ent­sprochen ist.

 

Gemäß § 5 Abs. 3 VVG dürfen die Zwangsmittel in jedem einzelnen Fall an Geld den Betrag von 726 Euro, an Haft die Dauer von vier Wochen nicht übersteigen.

 

Gemäß § 5 Abs. 4 VVG ist die Vollstreckung durch Geldstrafen als Zwangsmittel auch gegen juristische Personen mit Ausnahme der Körperschaften des öffent­lichen Rechts und eingetragene Personengesellschaften zulässig.

 

Gemäß § 56a Abs. 5 GSpG kommt ordentlichen Rechtsmitteln gegen Bescheide über Verfügungen nach Abs. 1 (Betriebsschließungen) keine aufschiebende Wirkung zu.

 

Gemäß § 52a GSpG tritt für die Vollstreckung eines Bescheides nach diesem Bundesgesetz an die Stelle des im § 5 Abs. 3 VVG vorgesehenen Betrages der Betrag von 22 000 Euro.

 

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl I Nr. 33/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, (...), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinnge­mäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

Gemäß § 38 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 33/2013, ist, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

 

III.2. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Sinn einer Zwangsstrafe, einen dem Willen der Behörde entgegenstehenden Willen einer Partei zu brechen. Ist dieser Zweck erreicht, bevor die verhängte Haft vollstreckt, oder der als Zwangsstrafe auferlegte Betrag entrichtet worden ist, so wäre es zweckwidrig, auf dem Vollzug der Haft oder der Entrichtung des Geldbetrages zu bestehen, weil hier jedes Moment eines Sühnezwecks oder Besserungszwecks ausscheidet (VwGH v. 9. Mai 1990, 89/03/0269 mit Hinweis auf VwGH v. 30. Oktober 2275/51, VwSlg 3171).

 

In seiner Entscheidung vom 8. April 1981, GZ 3196/80, sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass eine Beschwerde, die sich gegen die Verhängung einer Zwangsstrafe nach § 5 VVG richtet, mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen ist, wenn vor Einbringung der Beschwerde dem behördlichen Auftrag, dem die Verhängung der Zwangsstrafe dient, vollinhaltlich entsprochen wurde.

 

In seiner Entscheidung vom 20. März 2009, 2009/17/0033 sprach der Verwaltungsgerichtshof wie folgt aus: „Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12. Jänner 2009 sprach die belangte Behörde aus, dass die beschwerdeführende Partei der ihr mit Bescheid vom 22. Dezember 2008 auferlegten Verpflichtung nicht in ausreichendem Maße nachgekommen sei, weshalb gemäß § 92 Abs. 8 WAG 2007 in Verbindung mit § 70 Abs. 4 Z. 1 BWG die mit dem zuletzt genannten Bescheid angedrohte Zwangsstrafe von EUR 10.000,-- verhängt werde; der Strafbetrag sei innerhalb von sieben Tagen nach Zustellung dieses Bescheides auf ein näher angeführtes Konto einzuzahlen (Spruchpunkt I). Gleichzeitig (Spruchpunkt II) wurde die beschwerdeführende Partei unter Androhung einer weiteren Zwangsstrafe von EUR 20.000,-- aufgefordert, den rechtmäßigen Zustand bis spätestens 26. Jänner 2009 herzustellen, indem sie der belangten Behörde bis zu diesem Tag einen entsprechenden Nachweis übermittle, wonach das gemäß § 3 Abs. 5 Z. 2 in Verbindung mit Abs. 6 und § 9 WAG 2007 erforderliche Anfangs- und Eigenkapital gehalten werde. Im hier zu beurteilenden Beschwerdefall ist durch die Zurücklegung der Konzession durch die Beschwerdeführerin die Erfüllung der mit dem angefochtenen Bescheid angedrohten Zwangsstrafe (Spruchpunkt II) jedenfalls unzulässig geworden. Es ist aber auch eine Vollstreckung der mit Spruchpunkt I verhängten Geldstrafe unter Berücksichtigung des mit dieser Zwangsstrafe letztlich verfolgten Zieles, nämlich die Herstellung des - nach Ansicht der belangten Behörde gesetzmäßigen - Zustandes nicht mehr möglich. Wegen des ausschließlichen Beugecharakters der hier zugrunde liegenden "Zwangsstrafe" (vgl. zum anderen Charakter etwa der bereits erwähnten Zwangsstrafe nach § 283 UGB den Beschluss des OGH vom 24. Jänner 2008, 6 Ob 8/08g) ist somit die bereits verhängte "Zwangsstrafe" einem (weiteren) Vollzug (im Sinne etwa einer zwangsweisen Eintreibung) nicht (mehr) zugänglich. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. den Beschluss vom 18. Februar 1999, Zl. 98/07/0015) ist aber nur derjenige legitimiert, gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, dessen Rechtstellung je nachdem eine verschiedene ist, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, weil der Verwaltungsgerichtshof zu einer lediglich abstrakttheoretischen Prüfung der Gesetzmäßigkeit bekämpfter Bescheide nicht berufen ist. Auf eine solche abstrakt-theoretische Prüfung der Gesetzmäßigkeit des angefochtenen Bescheides liefe jedoch die meritorische Erledigung der vorliegenden Beschwerde hinaus, weil dieser infolge Zurücklegung der Konzession (vor Einbringung der Beschwerde) keine Auswirkungen auf die Rechtstellung der beschwerdeführenden Partei mehr ausüben würde. Die Beschwerde war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.“

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat daher mit Blick auf den für ihn relevanten Entscheidungszeitpunkt ausgesprochen, dass eine Beschwerde dann nicht mehr zulässig ist, wenn der Bf die ihm aufgetragene Pflicht bereits erfüllt hat. Zumal die Verwaltungsgerichte aufgrund der Sachlage im Zeitpunkt ihrer Erledigung zu entscheiden haben (vgl. Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5, RZ 1061 mwN), ist davon auszugehen, dass auch dann mit einer Zurückweisung vorzugehen ist, wenn die Partei ihrer bescheidmäßig auferlegte Pflicht, nach Einbringung einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht erfüllt.  

 

Nach allgemeinen Grundsätzen ist Voraussetzung für eine Beschwerde, ein Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers (aaO, RZ 1027 mwN).

 

Wie sich dem festgestellten Sachverhalt entnehmen lässt, war der Betrieb des Bf seit zumindest 22. Juli 2015 geschlossen und ist der Bf seiner Verpflichtung, der die ggst. Beugemaßnahme diente, daher vollends nachgekommen. Eintreibungsmaßnahmen haben bislang nicht stattgefunden.

Der Vollzug der Beugemaßnahme, also die Eintreibung des verhängten Betrages, kommt angesichts des ausschließlichen Beugecharakters der sogenannten „Zwangsstrafe“ im Zeitpunkt der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht nicht mehr in Betracht, bzw. ist dieser unzulässig geworden.

 

Der Umstand, dass der Bf seiner Verpflichtung aus dem Betriebsschließungsbescheid nachgekommen ist, stellt ein Hindernis für die Eintreibung der auferlegten Beugestrafen dar.

 

Zumal eine solche also nicht mehr möglich ist, hat der Bf keinerlei rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtes, weil er in seinen Rechten nicht (mehr) verletzt sein kann und eine meritorische Entscheidung die Rechtsstellung des Bf nicht verändern würde [vgl. VwGH v. 23. April 2015, Ro 2015/07/0001Nur ein Verwaltungsakt, der (noch) in die Rechtssphäre des Betroffenen eingreift, muss bekämpfbar und letztlich vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts überprüfbar sein (B 15. September 2011, 2006/04/0108; B 27. Jänner 2011, 2009/21/0163; B 29. September 2009, 2008/21/0646].

 

III.3. Zum Antrag auf Aussetzung:

 

In seiner Entscheidung vom 30. April 2014, 2013/12/0220, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass „... § 38 AVG es der Behörde schon von vornherein freistellt, Vorfragen auch eigenständig zu beurteilen und der Partei somit aus § 38 AVG kein Anspruch auf Aussetzung erwächst, weshalb ein darauf gerichteter Antrag der Partei zurückzuweisen wäre (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 11. Februar 1992, Zl. 92/11/0006, mit weiteren Hinweisen)...“ (vgl. auch VwGH 15.5.2012, 2009/05/0056).

Ein Recht auf Aussetzung kann sich daher gegebenenfalls nur aus der jeweils in Betracht kommenden Rechtsvorschrift ergeben (vgl. VwGH 21.2.1989, 89/05/0014; VwGH 28.2.2006, 2005/06/0061).

Weder aus dem Glücksspielgesetz noch aus dem Verwaltungsvollstreckungs­gesetz ergibt sich ein Rechtsanspruch auf Aussetzung des Vollstreckungs­verfahrens.

Der Antrag der Bf, das gegenständliche Verfahren bis zur Ent­scheidung über das Rechtsmittel gegen den Titelbescheid auszusetzen, war daher zurückzuweisen.

 

III.4. Im Ergebnis war die Beschwerde angesichts der Erfüllung des behördlichen Auftrages zur Schließung des Betriebes sohin mangels Rechtsschutzinteresses (Beschwerde) zurückzuweisen, weil es der belangten Behörde nunmehr verwehrt ist, die verhängten Zwangsstrafen einzutreiben.

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Verwaltungsgerichtshof spricht in ständiger Judikatur aus, dass es Parteien im Hinblick auf Rechtsmittel, mit denen Zwangsstrafen bekämpft werden, an der Beschwer fehlt, sofern behördlich angeordneten Maßnahmen nachgekommen wird (siehe dazu die oben zitierte Judikatur) weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Pohl