LVwG-410950/8/MS

Linz, 30.10.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag.  Dr.  Monika Süß über die Beschwerde von Frau M.M., x, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. F.M., x, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Wels-Land vom 11. August 2015, GZ: Pol96-144-2015, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 52 Abs. 1 Z 1 erstes Tatbild iVm § 2 Abs. 4 Glücksspielgesetz, nach Abhaltung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 28. Oktober 2015,

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und das Strafverfahren eingestellt.

 

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 9 VwGVG und § 66 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) hat die Beschwerdeführerin weder einen Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Ober­österreich, noch einen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungs­strafverfahrens vor der belangten Behörde zu leisten.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit dem angefochtenen Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Wels-Land (im Folgenden: belangte Behörde) vom 11. August 2015, Pol96-144-2015, wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe von 1.000  Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Stunden) pro Glücksspielgerät, somit insgesamt 2.000 Euro, wegen Übertretungen nach § 52 Abs. 1 Z 1 erstes Tatbild GSpG, BGBl. Nr. 620/1999, zuletzt geändert mit BGBl. Nr. 105/2014, verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 200 Euro vorgeschrieben. 

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

„Tatort:

Bei einer Glücksspielkontrolle des Finanzamtes Grieskirchen Wels am 16.03.2015 ab 9,55 Uhr im Gastlokal bei der Tankstelle G. in E., x, wurden folgende Glücksspielgeräte betriebsbereit vorgefunden:

 

FA

Nr.

Gerätebezeichnung

Seriennummer

Versiegelungsplaketten

1

Auftragsterminal

x

A058542-A058547

2

K.

x

A058548, A057852-A057857

 

Tatzeit:

15.03.2015 bis zur Beschlagnahme am 16.03.2015, 10:55 Uhr

 

Mit den Geräten wurden virtuelle Walzenspiele angeboten, bei denen für einen Mindesteinsatz von 0,20 Euro und einem Höchsteinsatz von 5 Euro ein Gewinn von bis zu 20 Euro (+ 898 Supergames) in Aussicht gestellt wurde. Das Spielergebnis hing überwiegend vom Zufall ab.

 

Die Spiele wurden auf Rechnung der P. GmbH, x, durchgeführt, Gewinn und Verlustrisiko lagen bei ihr.

 

Damit hat diese Firma vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG veranstaltet.

 

Die Verwaltungsübertretung haben Sie als das zur Vertretung nach außen berufene Organ dieser Firma (handelsrechtliche Geschäftsführerin) gemäß § 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten.“

 

Begründend stützt sich die belangte Behörde auf die eigenen dienstlichen Wahrnehmungen der Organe des Finanzamtes Grieskirchen Wels und ist auf der Grundlage dieser Wahrnehmungen zum Schluss gelangt, die vorgeworfene Verwaltungsübertretung ist als erwiesen anzusehen.

 

Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ständige Vertreterin des handelsrechtlichen Geschäftsführers der Firma P. GmbH ist, wurde wohl aus dem im übermittelten Verfahrensakt einliegenden Firmenbuchauszug geschlossen. Hinsichtlich des Tatvorwurfes des Veranstaltens wurde auf den im Akt aufliegenden Gewinnbon der Firma P. GmbH, den das Gerät FA-Nr.  01 anlässlich des durchgeführten Probespiels auswarf, verwiesen, auf dem als wirtschaftlich verpflichtet eindeutig die Firma P. GmbH zu erkennen sei.  

 

Nach Konkretisierung des Spielablaufes kommt die belangte Behörde zum Schluss, es steht fest, dass die Beschwerdeführerin die im Spruch angeführte Verwaltungsübertretung begangen habe.

 

Gegen dieses Straferkenntnis, dass der Beschwerdeführerin zuhanden ihres rechtsfreundlichen Vertreters am 13. August 2015 zugestellt wurde, wurde mit Eingabe vom 25. August 2015 (Datum Poststempel: 27. August 2015) und somit rechtzeitig Beschwerde erhoben und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Einstellung des Strafverfahrens, in eventu die Erteilung einer Ermahnung bzw. die Herabsetzung der Strafe beantragt.

 

Mit Schreiben vom 31. August 2015 hat die belangte Behörde die ggst. Beschwerde unter Anschluss des Verfahrensaktes dem OÖ. Landesverwaltungs-gericht vorgelegt, wobei von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht wurde.

Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Ober­österreich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch die nach der Geschäfts­verteilung zuständige Einzelrichterin.  

 

 

II.            Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den unter gleichzeitiger Vorlage der Beschwerde übermittelten Verfahrensakt, insbesondere die im Akt einliegende Dokumentation, und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28. Oktober 2015. Zu dieser Verhandlung sind der rechts­freundliche Vertreter der Beschwerdeführerin und ein Vertreter des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr erschienen.

 

Das Oö. Landesverwaltungsgericht geht bei seiner Entscheidung von folgendem relevanten Sachverhalt aus:

Bei einer von der Abgabenbehörde als Organ der öffentlichen Aufsicht am 16. März 2015 ab 9:55 Uhr im Lokal bei der Tankstelle G. in E., x, durchgeführten Kontrolle wurden folgende Geräte betriebsbereit vorgefunden:

 

FA

Nr.

Gerätebezeichnung

Seriennummer

Versiegelungsplaketten

1

Auftragsterminal

x

A058542-A058547

2

K.

x

A058548, A057852-A057857

 

Die Beschwerdeführerin war zum Tatzeitpunkt Geschäftsführer der P. GmbH. Das Gastlokal bei der Tankstelle G. in E. ist von H.G. betrieben worden. 

 

Keine dieser Personen war im Besitz einer Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG für die verfahrensgegenständlichen Geräte. Es lag keine Konzession oder Bewilligung für damit in Oberösterreich stattfindende Ausspielungen vor. 

 

Die verfahrensgegenständlichen Geräte standen vom 15.03.2015 bis zum 16.03.2015 in einem öffentlich zugänglichen Bereich im ggst. Lokal eingeschaltet und betriebsbereit für Spieler zur Verfügung.

 

Nicht festgestellt werden konnte, ob die P. GmbH bzw. die Beschwerde­führerin das Risiko über Gewinne und Verluste tragen sowie ob diese Gesellschaft bzw. die Beschwerdeführerin an den Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen mit den verfahrensgegenständlichen Geräten beteiligt sind.

 

Von den Organen der Finanzpolizei wurden folgendes Probespiel durchgeführt:  FA-Nr. Spiel mögliche Einsätze in Aussicht gestellter Gewinn

01 – Ring of Fire XL min. 0,20 Euro 20,00 Euro + 34 SG

max. 5,00 Euro 20,00 Euro + 898 SG

 

Beim Geräte FA-Nr. 02 konnte kein Probespiel mehr durchgeführt werden, sondern wurde das Gerät nach Eingabe des Einsatzes von 20,00 Euro und der Auswahl des Spieles vom Netz getrennt. Jedoch konnte auf diesem Geräte ein Spieler, der zu Kontrollbeginn dieses Gerät bespielt hat, beobachtet und der Spielverlauf festgestellt werden.

 

Der Spielablauf stellt sich bei den verfahrensgegenständlichen Geräten mit den FA-Nrn. 01 und 02 generalisierend wie folgt dar:

Bei diesen Geräten konnten virtuelle Walzenspiele gespielt werden. Für einen bestimmten Einsatzbetrag in Verbindung mit bestimmten Symbolkombinationen wurden Gewinne in Aussicht gestellt. Nach Eingabe von Geld für das Spielgut­haben, Auswahl eines Spiels und Aufrufen zur Durchführung konnte ein Spieleinsatz ausgewählt werden, dem jeweils ein entsprechender Gewinnplan mit den in Aussicht gestellten, unterschiedlich hohen Gewinnen in Verbindung mit bestimmten Symbolkombinationen zugeordnet war. Das Spiel wurde durch Tastenbetätigung ausgelöst. Damit wurde zunächst der gewählte Einsatzbetrag vom Spielguthaben abgezogen und danach das Walzenspiel ausgelöst. Dabei wurden die in senkrechten Reihen angeordneten Symbole so in ihrer Lage verändert, dass der optische Eindruck von rotierenden Walzen entstand. Ein Vergleich der neu zusammengesetzten Symbole mit den im Gewinnplan angeführten gewinnbringenden Symbolkombinationen ergab nun einen Gewinn oder den Verlust des Einsatzes, der Spielerfolg stand daher nach jedem Stillstand der Walzen in Form eines Gewinnes oder des Verlustes des getätigten Einsatzes fest. Das Spielergebnis hing ausschließlich vom Zufall ab, Spieler hatten keine Möglichkeit bewusst Einfluss auf den Ausgang der Spiele zu nehmen.  Sämtliche Geräte verfügten über einen Banknoteneinzug. 

Einschlägige rechtskräftige Verwaltungsvorstrafen der Beschwerdeführerin scheinen nicht auf. 

 

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem durchgeführten Beweis­verfahren. Die Feststellungen betreffend die durchgeführte Kontrolle sowie die dabei vorgefundenen Geräte, gründen vor allem auf der Anzeige der Finanzpolizei, der Fotodokumentation sowie der GSp26-Dokumentation der Finanzpolizei sowie die Zeugenaussagen in der öffentlich mündlichen Verhandlung. Diese gab unter anderem an, dass die Geräte in einem öffentlich zugänglichen Bereich waren und das Gerät FA-Nr. 1 probebespielt wurden. Die Funktionsweise der Geräte und die Feststellungen zu den auf diesen Gerätschaften möglichen Spielen samt Mindest- und Maximaleinsätzen gründen insbesondere auf der Anzeige der Finanzpolizei, der Fotodokumentation sowie der GSp26-Dokumentation. Die Anzeige der Finanzpolizei enthält auch eine Beschreibung des Spielablaufs und lässt sich diese Beschreibung auch mit den Lichtbildern, die der Anzeige angeschlossen waren, in Einklang bringen. Die beschriebene Funktionsweise stimmt auch im Wesentlichen mit den festgestellten Abläufen in anderen (veröffentlichten) Entscheidungen Walzenspielgeräten überein, sodass aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts keine Zweifel an den diesbezüglichen Angaben der Finanzpolizei bestehen. Dass keine der genannten Personen im Besitz einer Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG für die gegenständlichen Geräte war und keine Konzession oder Bewilligung für damit in Oberösterreich stattfindende Ausspielungen vorlag, folgt für das erkennende Gericht daraus, dass weder bei der finanzpolizeilichen Kontrolle, noch im behördlichen Verfahren bzw. im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine Bewilligung oder Konzession vorgelegt wurden und das Vorhandensein einer Bewilligung oder Konzession für in Oberösterreich stattfindende Ausspielungen auch nicht behauptet wurde. Die Feststellungen zur Beschwerdeführerin sowie zur P. GmbH. samt den Eigentumsverhältnissen gründen auf den Angaben der Finanzpolizei sowie auf den Firmenbuchauszügen. 

 

Ob die Beschwerdeführerin das Gewinn- und Verlustrisiko trug, konnte nicht festgestellt werden zumal aus dem vorliegenden Akt diesbezügliche konkrete Feststellungen nicht zu entnehmen sind, sondern wurde von den Organen der Finanzpolizei aus der Tatsache, dass auf den Geräten Gutscheine mit angeführten Guthaben bzw. Gewinn ausgedruckt wurden, auf denen am Kopf des Gutscheines „P. GmbH“ aufgedruckt war, geschlossen, dass die Ausspielungen von der Fa. P. GmbH, deren Geschäftsführerin die Beschwerdeführerin war, die Veranstaltereigenschaft geschlossen. Aus dem Aktenvermerk oder der Niederschrift über die Einvernahme der anwesenden Angestellten konnten keine Angaben hinsichtlich Veranstaltereigenschaft entnommen werden. Zudem hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass die Fa. P. GmbH bzw. die Beschwerdeführerin lediglich ein fixes Entgelt erhält und somit nicht am Gewinn und Verlust beteiligt ist.  

 

In der Anzeige selbst führt das anzeigende Finanzamt aus: „Es wird darauf hingewiesen, dass die Beschuldigte bloß aufgrund der während der Kontrolle möglichen Nachforschungen als unternehmerisch an der Veranstaltung verbotener Ausspielungen Beteiligter ermittelt wurde. Diese Eigenschaft wäre zu verifizieren.“ Da sich aus den im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung getätigten Aussagen und aus dem Verfahrensakt kein Hinweis darauf ergibt, wer das Gewinn- und Verlustrisiko tatsächlich trug, gelangt das Oö. Landesverwaltungsgericht unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände zur Überzeugung, dass nicht festgestellt werden kann, auf wessen Rechnung die Glückspiele angeboten wurden.

 

 

III.           Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG) in der zum Tatzeitpunkt maßgeblichen Fassung begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür mit einer Geldstrafe von bis zu 60.000 Euro zu bestrafen, wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 2 GSpG daran beteiligt.

 

Ein Glücksspiel im Sinne des GSpG ist ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt (§ 1 Abs. 1 GSpG).

 

Gemäß § 2 Abs. 1 GSpG sind Ausspielungen Glücksspiele, die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn).

 

Nach § 2 Abs. 2 GSpG ist Unternehmer, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Wenn von unter­schiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Z 2 und 3 des Abs. 1 an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmer­eigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind.

 

Gemäß § 2 Abs. 4 GSpG sind Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 ausgenommen sind, verboten.

 

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

 

 

IV.          Das OÖ. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

Hinsichtlich des Glücksspielcharakters der verfahrensgegenständlichen Geräte ist Folgendes auszuführen:

Aufgrund des Spielablaufes der an diesen Geräten verfügbaren virtuellen Walzenspiele ist es auch im Hinblick auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung (vgl. nur VwGH 08.09.2005, 2000/17/0201) als erwiesen anzusehen, dass das Spielergebnis vorwiegend vom Zufall abhängt und die Spiele somit als Glücksspiele iSd § 1 Abs. 1 GSpG zu qualifizieren sind.

 

Weiters handelt es sich bei diesen Glücksspielen um Ausspielungen iSd § 2 GSpG. Aufgrund der verfahrensgegenständlichen Glücksspielgeräte mit den darauf verfügbaren Spielen, bei denen Spieleinsätze zu leisten und Gewinne in Aussicht gestellt sind, ist – in Ermangelung einer Konzession oder Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz – von einer verbotenen Ausspielung iSd § 2 Abs. 4 GSpG auszugehen.  

 

Der Beschuldigten wurde in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 12. Juni 2015 sowie im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, zumindest am 16.  März 2015 als Unternehmer verbotene Ausspielungen veranstaltet zu haben.

 

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass es sich bei diesen Glücksspielen auch um Ausspielungen iSd § 2 GSpG handelt. Aufgrund der verfahrensgegenständlichen Glücksspielgeräte mit den darauf verfügbaren Spielen, bei denen Spieleinsätze zu leisten und Gewinne in Aussicht gestellt sind, ist - in Ermangelung einer Konzession oder Bewilligung nach dem Glücks­spielgesetz - von einer verbotenen Ausspielung iSd § 2 Abs. 4 GSpG auszugehen. Weiters ergibt sich aus dem Sachverhalt, dass eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG nicht erteilt wurde und diese Ausspielungen auch nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen waren. 

 

Es gibt jedoch keine ausreichenden Beweisergebnisse dafür, dass die Beschwerdeführerin verbotene Ausspielungen auf eigene Rechnung durchgeführt hätte, also das Gewinn- und Verlustrisiko getragen hätte. Als Veranstalter kommt aber nur jene Person in Betracht, welche das Spiel auf eigene Rechnung ermöglicht (Schwartz/Wohlfahrt, GSpG2, § 52 Rz 6 unter Hinweis auf VwGH 20.12.1996, 93/17/0058; 16.2.2004, 2003/17/0260). Das ergibt sich auch aus der Entscheidung des VwGH vom 26. Jänner 2010, 2008/02/0111.

 

Der Beschwerdeführerin konnte daher nicht nachgewiesen werden, dass sie mit den verfahrensgegenständlichen Geräten verbotene Ausspielungen auf eigene Rechnung durchgeführt - diese also veranstaltet hat. 

 

Eine Bestrafung kann iSd § 45 Abs. 1 Z 1 VStG aber nur dann erfolgen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat erwiesen ist. Im Verwaltungsstraf-verfahren gilt der Grundsatz „in dubio pro reo" (Fister in Lewisch/Fister/ Weilguni, VStG § 25 Rz 10). 

 

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt, darf der Grundsatz „in dubio pro reo" nur angewendet werden, wenn nach Durchführung des Beweisverfahrens Zweifel an der Verwirklichung des Tatbildes durch den Beschuldigten bleiben (statt vieler: VwGH 15.11.2000, 2000/03/0237). Wie oben ausführlich dargestellt, war im vorliegenden Fall die Klärung der Frage, auf wessen Rechnung die gegenständlichen Glücksspiele angeboten wurden, nicht möglich. Weder aufgrund der im Verwaltungsakt einliegenden Beweismittel noch aufgrund der Aussagen im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte die im bekämpften Straferkenntnis vorgeworfene Tat erwiesen werden. Der Aufdruck des Schriftzuges „P. GmbH“ auf dem ausgedruckten Gutschein ist zwar ein Hinweis, dass die genannte Firma mit den vorgefundenen Automaten verbotene Ausspielungen veranstalten könnte, jedoch reicht dieser Hinweis nicht aus, um zweifellos davon auszugehen, dass die Fa. P. GmbH auch tatsächlich Veranstalter dieser verbotenen Ausspielungen ist dh. das Gewinn- und Verlustrisiko trägt.

 

 

V.           Im Ergebnis war der Beschwerde daher Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG einzustellen. Bei diesem Ergebnis war auf das weitere Beschwerdevorbringen nicht mehr einzugehen.

 

Bei diesem Ergebnis war der Beschwerdeführerin gemäß § 52 Abs. 9 VwGVG und § 66 Abs. 1 VStG weder ein Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht, noch ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungs­strafverfahrens vor der belangten Behörde vorzuschreiben

 

 

VI.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art.  133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Monika Süß