LVwG-300692/9/BMa/IH

Linz, 15.09.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Gerda Bergmayr-Mann über die Beschwerde des Finanzamtes Linz,  gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 03.04.2015, GZ: 0003371/2014,  wegen Übertretungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG)

 

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

    I.        Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) werden die verhängten Geldstrafen mit jeweils 500 Euro (insgesamt 5.000 Euro) und die Ersatzfreiheitsstrafen mit jeweils 77 Stunden  festgesetzt. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesver­waltungsgericht  Oberösterreich ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

 II.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche
Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG
unzulässig.

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Zu I.:

 

1.1. Mit Strafbescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 03.04.2015, GZ: 0003371/2014,  wurde der Beschuldigte wie folgt schuldig gesprochen und bestraft:

 

„Der Beschuldigte, Herr U. G., geb. x, hat als unbeschränkt haftender Gesell­schafter der Firma G. KG, D., L., welche für die Erfüllung der sozialversicherungsrechtlichen Meldepflicht keinen Bevollmächtigten bestellt hat und somit als nach § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher, folgende Übertretung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu verantworten:

 

Die oa. Firma hat als Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG, nachstehend angeführte Per­sonen als pflichtversicherte Dienstnehmer in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt, als S., fallweise beschäftigt.

 

Die in Rede stehenden Beschäftigen waren der Firma organisatorisch sowie hinsichtlich des Ar­beitsortes und der Arbeitszeit maßgeblich unterworfen. Auch bestand eine persönliche Arbeitsver­pflichtung und Weisungsgebundenheit.

 

1.           G. A., geb. x, von 02.02.2013 bis 03.02.2013, am 11.02.2013, von 14.02.2013 bis 15.02.2013 und am 26.02.2013 als S. gegen Entgelt beschäftigt. Die Höhe des Entgelts lag über der Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG. Zusätzlich wurde der Dienstnehmer am 01.02.2013, 04.02.2013 und am 25.02.2013 beim Sozialversicherungsträger angemeldet, obwohl kein Dienstverhältnis vorlag. Keine Meldung beim Sozial­versicherungsträ­ger erfolgte über die Beschäftigung am 11.02.2013, obwohl zu diesem Zeitpunkt ein Dienstverhältnis vorlag. Obwohl dieser Dienstnehmer nicht von der Vollversicherung im Sinne des § 5 ASVG ausgenommen und daher in der Kranken- Unfall- und Pensionsversicherung vollversi­chert ist, wurde hierüber lediglich eine Meldung über ein geringfügiges Beschäftigungsverhält­nis, somit lediglich Unfallversicherung teilversichert, bei der OÖ. Gebietskrankenkasse, L., G., als zuständiger Sozialversicherungsträger, erstattet. Für den Beschäftig­ten liegen somit Falschmeldungen am 01.02.2013, 04.02.2013 u. 25.02.2013 vor. Über die Be­schäftigung am 11.02.2013 erfolgte keine Meidung vor Dienstbeginn.

 

2.           K. C., geb. x, von 09.02.2013 bis 10.02.2013 als S. gegen Entgelt beschäftigt. Die Höhe des Entgelts lag über der Gering­fügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG. Obwohl dieser Dienstnehmer nicht von der Vollversicherung im Sinne des § 5 ASVG ausge­nommen und daher in der Kranken- Unfall- und Pensionsversicherung vollversichert ist, wurde hierüber lediglich eine Meldung über ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis, somit lediglich Unfall­versicherung teilversichert, bei der OÖ. Gebietskrankenkasse, L., G., als zuständiger Sozialversicherungsträger, erstattet, wodurch eine Falschmeldung ergangen ist.

 

3.           K.M., geb. x, von 02.02.2013 bis 03.02.2013, 14.02.2013 bis 15.02.2013 und am 26.02.2013 als S. gegen Entgelt beschäftigt. Die Höhe des Entgelts lag über der Ge­ringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG. Zusätzlich wurde der Dienstnehmer am 01.02.2013 beim Sozialversicherungsträger angemeldet, obwohl kein Dienstverhältnis vorlag. Obwohl dieser Dienstnehmer nicht von der Vollversicherung im Sinne des § 5 ASVG ausgenommen und daher in der Kranken- Unfall- und Pensionsversicherung vollversichert ist, wurde hierüber lediglich ei­ne Meldung über ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis, somit lediglich Unfallversicherung teilversichert, bei der OÖ. Gebietskrankenkasse,
 L., G., als zuständiger Sozialversicherungsträger, erstattet, wodurch eine Falschmeldung ergangen ist.

 

4.           K. P., geb. x, am 03.02.2013 als S. gegen Entgelt beschäftigt. Die Hö­he des Entgelts lag über der Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG. Obwohl dieser Dienstnehmer nicht von der Vollversicherung im Sinne des § 5 ASVG ausgenommen und daher in der Kranken- Unfall- und Pensionsversicherung vollversichert ist, wurde hierüber lediglich ei­ne Meldung über ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis, somit lediglich Unfallversicherung teilversichert, bei der OÖ. Gebietskrankenkasse, L., G., als zuständiger Sozialversicherungsträger, erstattet, wodurch eine Falschmeldung ergangen ist.

 

5.           K. S., geb. x, am 03.02.2013 als S. gegen Entgelt beschäftigt. Die Höhe des Entgelts lag über der Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG. Obwohl dieser Dienstnehmer nicht von der Vollversicherung im Sinne des § 5 ASVG ausgenommen und da­her in der Kranken- Unfall- und Pensionsversicherung vollversichert ist, wurde hierüber lediglich eine Meldung über ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis, somit lediglich Unfallversiche­rung teilversichert, bei der OÖ. Gebietskrankenkasse, L., G., als zustän­diger Sozialversicherungsträger, erstattet, wodurch eine Falschmeldung ergangen ist.

 

6.           R. C., geb. x, von 28.01.2013 bis 31.01.2013 als S. gegen Entgelt beschäftigt. Die Höhe des Entgelts lag über der Geringfügig­keitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG. Obwohl dieser Dienstnehmer nicht von der Vollversicherung im Sinne des § 5 ASVG ausge­nommen und daher in der Kranken- Unfall- und Pensionsversicherung vollversichert ist, lag für den o.a. Zeitraum keine Meldung bei der OÖ. Gebietskrankenkasse, L., G., als zuständiger Sozialversicherungsträger auf.

 

7.           T. A., geb. x, von 11.02.2013 bis 12.02.2013 und am 22.02.2013 als S. gegen Entgelt beschäftigt. Die Höhe des Entgelts lag über der Geringfügigkeitsgrenze des 5 Abs. 2 ASVG. Zusätzlich wurde die Dienstneh­merin am 13.02.2013 beim Sozialversi­cherungsträger angemeldet, obwohl kein Dienstverhältnis vorlag. Keine Meldung beim Sozial­versicherungsträger erfolgte über die Beschäftigung am 22.02.2013 obwohl zu diesem Zeitpunkt ein Dienst­verhältnis vorlag. Obwohl diese Dienstnehmerin nicht von der Vollversicherung im Sinne des § 5 ASVG ausgenommen und daher in der Kranken- Unfall- und Pensionsversiche­rung vollversichert ist, wurde hierüber lediglich eine Meldung über ein geringfügiges Beschäfti­gungsverhältnis, somit lediglich Unfallversicherung teilversichert, bei der .Gebietskrankenkasse,
L., G., als zuständiger Sozialversicherungsträger, erstattet, wodurch eine Falschmeldung ergangen ist.

 

8.           W. V., geb. x, von 02.02.2013 bis 03.02.2013 als S. gegen Entgelt beschäftigt. Die Höhe des Entgelts lag über der Gering­fügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG. Zusätzlich wurde die Dienstnehmerin am 04.02.2013 beim Sozialversicherungsträger angemel­det obwohl kein Dienst­verhältnis vorlag. Obwohl diese Dienstnehmerin nicht von der Vollversi­cherung im Sinne des § 5 ASVG ausgenommen und daher in der Kranken- Unfall- und Pensions­versicherung vollversichert ist, wurde hierüber lediglich eine Meldung über ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis, somit lediglich Unfallversicherung teilversichert, bei der OÖ. Gebiets­krankenkasse, L., G., als zuständiger Sozialversicherungsträger, erstattet, wodurch eine Falschmeldung ergangen ist.

 

9.           W. M., geb. x, von 02.02.2013 bis 03.02.2013 als S. gegen Ent­gelt beschäftigt. Die Höhe des Entgelts lag über der Gering­fügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG. Zusätzlich wurde die Dienstnehmerin von 04.02.2013 bis 06.02.2013 und von 11.02.2013 bis 13.02.2013 beim Sozialver­siche­rungsträger angemeldet obwohl kein Dienstver­hältnis vorlag. Keine Meldung beim Sozialversicherungsträger erfolgte über die Beschäftigung vom 02.02.2013 bis 03.02.2013, obwohl zu diesem Zeitpunkt ein Dienstverhältnis vorlag. Ob­wohl diese Dienstnehmerin nicht von der Vollversicherung im Sinne des § 5 ASVG ausgenom­men und daher in der Kranken- Unfall- und Pensionsversicherung vollversichert ist, wurde hier­über lediglich eine Meldung über ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis, somit lediglich Un­fallversicherung teilversichert, bei der OÖ. Gebietskrankenkasse, L., G., als zuständiger Sozial­versicherungsträger, erstattet, wodurch eine Falschmeldung ergangen ist.

 

10.        W. G., geb. x, von 09.02.2013 bis 10.02.2013, am 12.02.2013, von 14.02.2013 bis 17.02.2013 und am 22.02.2013 als S. gegen Entgelt beschäftigt. Die Höhe des Entgelts lag über der Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG. Zusätzlich wurde der Dienstnehmer am 11.02.2013 und am 18.02.2013 beim Sozialversicherungsträger angemeldet, obwohl kein Dienstverhältnis vorlag. Keine Meldung beim Sozialver­siche­rungs­träger erfolgte über die Beschäftigung am 14.02.2013 und am 22.02.2013, obwohl zu diesen Zeitpunkten ein Dienstverhältnis vorlag. Obwohl dieser Dienstnehmer nicht von der Vollversicherung im Sinne des § 5 ASVG ausgenommen und daher in der Kranken- Unfall- und Pensionsversicherung voll­versichert ist, wurde hierüber lediglich eine Meldung über ein geringfügiges Beschäftigungsver­hältnis, somit lediglich Unfallversicherung teilversichert, bei der OÖ. Gebietskrankenkasse,
L., G., als zuständiger Sozialversicherungsträger, erstattet, wodurch eine Falschmeldung ergangen ist.

 

Die gegenständliche Firma hat somit in 10 Fällen gegen die sozialversicherungsrechtliche Melde­pflicht des § 33 Abs. 1 ASVG verstoßen.

 

Verletzte Verwaltungsvorschriften in der jeweils gültigen Fassung:

 

ad 1.-ad 10. § 33 Abs. 1 u. 2 iVm § 111 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungs­gesetz

 

Strafausspruch:

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von Falls diese uneinbringlich ist, Gemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von             

 

ad 1.-ad 10. jeweils € 365,00   ad 1.-ad 10. jeweils 56 Stunden

gesamt: € 3.650,00 gesamt: 560 Stunden § 111 ASVG

 

Kostenentscheidung:

 

Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens haben Sie 10% der verhängten Strafe zu leisten:
€ 365,00

 

Rechtsgrundlage in der jeweils gültigen Fassung:

 

§ 64 (1) und (2) Verwaltungsstrafgesetz

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 4.015,00.“

 

1.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde vom 20.04.2014, mit der die Organpartei die Verhängung der gesetzlichen Mindeststrafe in Höhe von
730 Euro je festgestellter Übertretung beantragt hat, weil nach ihrer Meinung der Beschuldigte vorsätzlich gehandelt habe und 10 Arbeitnehmer über längere Zeiträume immer wieder mit unrichtigen Meldungen bei der Oö. GKK von der Firma G. KG beschäftigt worden seien.

 

1.3. Der Magistrat der Landeshauptstadt Linz hat die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt mit Schreiben vom 24.04.2015 dem
Oö. Landesverwaltungsgericht am 30.04.2015 vorgelegt. Das Oö. LVwG entscheidet gemäß § 2 VwGVG durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin.

 

1.4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch
Akteneinsichtnahme und am 09.09.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der der Beschuldigte in rechtsfreundlicher Vertretung und ein Vertreter der belangten Behörde gekommen sind.

 

2. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

2.1. Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde ausschließlich gegen das Strafausmaß der belangten Behörde richtet. Der Schuldspruch ist damit in Rechtskraft erwachsen und es ist dem Landesverwaltungsgericht verwehrt, sich mit diesem auseinanderzusetzen.

 

2.2. Folgende Feststellungen sind für die Festsetzung der Strafhöhe relevant:

 

Der Beschuldigte ist verwaltungsstrafrechtlich unbescholten, geständig und die Dauer des Verfahrens erstreckt sich über ca. zweieinhalb Jahre. Einige Jahre vor den gegenständlichen Übertretungen hat der Beschuldigte den Betrieb von seinen Eltern übernommen und immer wieder gesundheitliche Probleme gehabt, wie auch zu den vorgeworfenen Tatzeiten. Bis zur Kontrolle durch die Finanzpolizei haben in der G. KG - wie der Beschuldigte selbst in der mündlichen Verhandlung am 09.09.2015 ausgeführt hat – unzureichende Strukturen hinsichtlich der Personalverwaltung geherrscht, die er jedoch zwischenzeitig durch interne Maßnahmen beseitigt hat. Aufgrund der durchgeführten Meldungen ist ersichtlich, dass es dem Beschuldigten nicht darum gegangen ist, Steuermittel zu hinterziehen, sondern er hat auch Dienstnehmer an Tagen angemeldet, zu denen sie gar nicht gearbeitet haben. Die Verfahren beim Finanzamt gegen den Beschuldigten in diesem Zusammenhang sind bereits abgeschlossen und der Beschuldigte hat Ratenzahlung zur Schadenswiedergutmachung vereinbart.

 

2.3. Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass sich der festgestellte Sachverhalt aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde und den Ausführungen des Beschuldigten in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ergibt.

 

2.4. Rechtsgrundlagen:

 

Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

 

Gemäß § 33 Abs. 2 ASVG gilt Abs. 1 für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit.a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.

 

Gemäß § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes

Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet.

 

§ 111 Abs. 2 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 idF BGBl. I Nr. 4/2013, besagt: Die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar mit Geldstrafe von 730 Euro bis zu 2.180 Euro, im Wiederholungsfall von 2.180 Euro bis 5.000 Euro, bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Abs.1 die Geldstrafe auf 365 Euro herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.

 

§ 20 VStG zufolge kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen.

 

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstraf-rechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

2.5. Aufgrund der absoluten verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit und dem Ablegen eines Geständnisses, das als Strafmilderungsgrund zu werten ist, sowie der langen Verfahrensdauer von nunmehr ca. zweieinhalb Jahren, seit der Betretung durch Kontrollorgane der Finanzpolizei am 27.02.2013, ist von einem Überwiegen der Strafmilderungs- gegenüber den Straferschwerungsgründen auszugehen, denn straferschwerend war einzig die Anzahl der Übertretungen zu werten. Die verhängte Strafe konnte unter Anwendung des § 20 VStG bis zur Hälfte herabgesetzt werden, wobei insbesondere der Strafmilderungsgrund der langen Verfahrensdauer zum Tragen kommt.

Entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden Partei konnte nicht von einem vorsätzlichen Verhalten ausgegangen werden, hat die Befragung des Beschuldigten in der mündlichen Verhandlung doch ergeben, dass zum Überprüfungszeitpunkt die betrieblichen Strukturen in einer Weise gestaltet waren, dass beim Personaleinsatz Fehlerquellen greifen konnten. Der Beschuldigte hat auch dargetan, dass eine Schadenwiedergutmachung in den Verfahren bei der OÖ. GKK erfolgt und daher die Tat keine bleibenden nachteiligen Folgen nach sich gezogen hat.

 

Mit der Verhängung der im Spruch angeführten Geldbeträge ist im Hinblick auf die geschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse eine ausreichende Sanktion gesetzt, um dem Beschuldigten die Unrechtmäßigkeit seiner Handlung eindringlich vor Augen zu führen. Auch aus generalpräventiven Gründen ist mit der verhängten Strafe das Auslangen zu finden, handelt es sich doch um eine erstmalige Übertretung des ASVG.

 

 

Zu II.:

 

Die neue Festsetzung der Geldstrafe erforderte eine demensprechende Anpassung der Ersatzfreiheitsstrafe. Weil die Beschwerde von der Organpartei erhoben wurde, waren dem Beschuldigten keine Kostenbeiträge für das Rechtsmittelverfahren vorzuschreiben.

 

Wie der VwGH im Erkenntnis vom 30.06.2015, Ra2014/17/0034, ausführt, ist das Verwaltungsgericht gemäß § 52 VwGVG nicht berechtigt, erstmals Kosten für das erstinstanzliche Verfahren vorzuschreiben. Daraus ergibt sich aber auch, dass eine Erhöhung des Kostenbeitrages zum Verwaltungsstrafverfahren vor der belangten Behörde nicht aufgrund einer Beschwerde einer Organpartei erfolgen kann.

 

Zu III.:

 

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die gegenständliche Entscheidung von der als einheitlich zu beurteilenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,-- Euro zu entrichten.

 

 

                    Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Maga. Gerda Bergmayr-Mann