LVwG-550397/33/SE/RR

Linz, 16.11.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Sigrid Ellmer über die Beschwerde der U, x, x, vom 11. Dezember 2014 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom
12. November 2014, GZ: N10-176-2013, betreffend Errichtung der Kleinwasserkraftanlage xmühle

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird der Beschwerde mit der Maßgabe, dass

 

1.   dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom
12. November 2014, GZ: N10-176-2013, zusätzlich die ergän­zenden und als solche gekennzeichneten Projektunterlagen des x Technischen Büros W, in der Fassung vom 14. Juli 2015, bestehend aus „Ergänzungen Naturschutz“ und dem „Einreichplan - Nachreichung Naturschutz, MA5_Na_rev“ zu Grunde gelegt werden sowie

2.   der Auflagepunkt I./7. e. des Bescheides der Bezirkshaupt­mannschaft Gmunden vom 12. November 2014,
GZ: N10-176-2013, wie folgt lautet:

„7. e. Über die Durchführung sämtlicher Ausgestaltungsmaß­nahmen ist vorab der/die zuständige Bezirksbeauftragte für Natur- und Landschaftsschutz zu informieren.“

 

teilweise Folge gegeben. Darüber hinaus wird der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 12. November 2014,
GZ: N10-176-2013, bestätigt.

 

II.      Die K R GmbH, x, x, hat gemäß § 17 VwGVG iVm § 77 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm §§ 1 und 3 Abs. 1 der Oö. Landes-Kommissionsgebührenverord-
nung 2013 - Oö. LKommGebV 2013 einen Betrag von insgesamt 550,80 Euro zu entrichten.

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichts­hofgesetz - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungs­gerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. 1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden (kurz: belangte Behörde) vom 12. November 2014, GZ: N10-176-2013, wurde festgestellt,

„dass durch die beabsichtigte Errichtung einer Wasserkraftanlage mit Fisch­wanderhilfe an der xwehr auf den Grundstücken Nr. x, x und x, jeweils in der KG E, Gemeinde V, sowie Grundstück Nr. x in der KG L, Gemeinde P, in der
50 m-Uferschutzzone der A solche öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes, die alle anderen Interessen überwiegen, bei Einhaltung nachstehender Bedingungen und Auflagen nicht verletzt werden:

 

1.              Im Zuge der Errichtung des Kraftwerkes sind Eingriffe in den örtlichen Naturraum auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken. Unvermeidbare, vorübergehende Eingriffe sind im Sinne der Wieder­herstellung des ursprünglichen Zustandes zu rekultivieren. Diese Rekultivierungsarbeiten sind ehebaldigst, spätestens nach Abschluss der Bauarbeiten, vorzunehmen. Im Besonderen ist der vorhandene Gehölz­bestand zu schonen.

 

2.              Im Bereich des Kraftwerkes bzw. des Organismenaufstieges sind die ökologischen Begleitmaßnahmen entsprechend der ‚Austausch- bzw. Ergänzungsunterlagen‘ naturschutzrechtliches Einreichprojekt
N10-176-2013 vom 16.12.2013, von Z  Architekt Dipl.-Ing. M M, x, x durchzuführen. Der in den Unter­lagen ausgewiesene Bereich ist mit standörtlichen Laubhölzern und Wild­sträuchern in Bestand zu bringen, entsprechend des vorgelegten Bepflan­zungs­planes. (Neben den Gehölzpflanzungen sind auch die vorgesehenen Biotopbegründungen - Schotterrasen, Heublumensaat mit autochthonem Saatgut, Ansitzbaum und dgl. umzusetzen.) Die Maßnahmen sind nach Abschluss der Bauarbeiten durchzuführen, spätestens bis vier Wochen nach Inbetriebnahme des Kraftwerkes.

 

3.              Der Fischaufstieg, soweit es sich um einen Tümpelpass handelt, ist naturnahe auszugestalten, Steinarbeiten am Fischaufstieg sind mit Kalkstein vorzunehmen, die entstehenden Böschungen sind unregel­mäßig und naturnahe auszugestalten und mit standörtlichen Laub­gehölzen und Wildsträuchern naturnahe zu bepflanzen.

 

4.              Steinarbeiten sind auf das unumgängliche Ausmaß zu beschränken und möglichst strukturiert auszuführen. Generell ist Kalkstein einzusetzen, die im Zuge des Abbaus der bestehenden Rampen anfallenden Granit­steine können wieder verwendet werden.

 

5.              Eingriffe in den oberwasserseitigen, linksufrigen Zubringer sind jeden­falls zu vermeiden.

 

6.              Der gesamte Planungsbereich bzw. der Bereich der künftigen Kraft­werksanlage ist naturnahe auszugestalten, eine gärtnerische Ausstattung mit standortswidrigem Pflanzenmaterial ist nicht zulässig, ebenso dürfen keine Freizeitanlagen bzw. nutzungsfremde Einrichtungen installiert bzw. errichtet werden. Im Wesentlichen ist der außerhalb des Kraftwerkes gelegene Uferbereich nach entsprechender Gestaltung bzw. Bepflanzung der natürlichen Sukzession zu überlassen (ausgenommen geregelte forstliche Bewirtschaftungsmaßnahmen).

 

7.              Das Vorhaben ist projektgemäß auszuführen, entsprechend sind

a.    die Buhnen ohne Seilbespannung aus schweren Wasserbausteinen und Holzpiloten zu errichten.

b.    Soweit die vorhandenen Ufer mit Gehölzen bewachsen sind, ist dieser Gehölzbestand zu schonen bzw. zu erhalten (ausgenommen der unmit­telbare Eingriffsbereich beim Kraftwerk). Generell sind Eingriffe in die bestehenden Böschungen zu vermeiden.

c.    Zwischen den Buhnen ist Schottermaterial aufzubringen, die in der Folge der natürlichen Dynamik des Flusses überlassen werden.

d.    Die Sichtbetonwand bei der Wehrbrustmauer ist mit einer Holzbe­schlachtung zu untergliedern.

e.    Sämtliche Ausgestaltungsmaßnahmen sind - wie im (Ergän-
zungs-)Projekt vorgesehen - in Abstimmung mit dem Bezirksbeauf­tragten für Natur- und Landschaftsschutz durchzuführen.

 

8.              Die Ufer sind variabel in ihrer Querneigung auszuführen, wobei generell flache Ufer anzustreben sind.

 

9.              Nach Abschluss der Bauarbeiten ist beidufrig wieder ein durchgehender Ufergehölzstreifen, bestehend aus Esche, Schwarzerle, Bergahorn, Rotbuche, Hainbuche, Hasel, Eberesche und dgl. in einem Ausmaß, wie er vor Projektdurchführung bestanden hat, einzubringen.

Für das Gedeihen dieses durchgehenden Ufergehölzes ist zu sorgen.

 

10.           Der Beginn und die Fertigstellung der Bauarbeiten sind der Bezirkshauptmannschaft Gmunden als Naturschutzbehörde jeweils unaufgefordert schriftlich bekannt zu geben.“

 

Grundlage für die gegenständliche Feststellung bildeten die Beschreibung des Vorhabens in der Beurteilung des Bezirksbeauftragten für Natur- und Land­schaftsschutz sowie die vorgelegten und als solche gekennzeichneten Projektunterlagen des Technischen Büros W.

 

Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass die angeführten Auflagen und Bedingungen den Forderungen des Bezirks­beauftragten für Natur- und Landschaftsschutz entsprechen. Die Gemeinden V und P hätten keine Einwände gegen das Vorhaben erhoben. Hinsichtlich der Einwendungen der U wurde ausgeführt, dass der projektierte Fischaufstieg (kombinierter Vertical-Slot-Pass und Tümpelpass) gewässerökologisch als ausreichend für das gegenständliche Kraft­werk angesehen werde. Eine Wiederherstellung der ökologischen Durch­gängigkeit der A sei bei fachgerechter Detailgestaltung aus biologischer und fischereiwirtschaftlicher Sicht zu erwarten. Des Weiteren sei auch eine ökologische Bauaufsicht von der Wasserrechtsbehörde bestellt worden. Sämtliche Ausgestaltungsmaßnahmen seien mit dem Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz abzustimmen. Eine eventuell notwendige Räumung der Unterwasserstrecke sei nach Rücksprache mit dem Bezirks­beauftragten aus heutiger Sicht nicht beurteilbar, grundsätzliche Auswirkungen auf den Natur- und Landschaftsschutz seien diesbezüglich nicht zu erwarten. Die naturschutzrechtliche Interessenabwägung habe ergeben, dass durch das Kraftwerk ein Beitrag zur Energiewende in Oberösterreich geleistet werde und der Eingriff unter Einhaltung der Auflagen aus Sicht des Natur- und Land­schaftsschutzes als noch verträglich beurteilt werde. 

 

I. 2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde der U (im Folgenden: Beschwerdeführerin) vom
11. Dezember 2014, in der zusammengefasst Folgendes ausgeführt wurde:

 

§  Der Bescheid sei rechtswidrig, da die Behörde in ihrem Bescheid einem offenkundig unvollständigen Gutachten gefolgt sei und aufgrund dessen eine inkorrekte Auflage - da diese unbestimmt und nicht hinreichend definiert ist - in den Bescheid übernommen habe. Dem Gutachten fehlen eine genaue Beschreibung der Ausgestaltung der Unterwassereintiefung sowie die entsprechende Strukturierung des Unterwassers. Der Behörde wurde seitens des Sachverständigen empfohlen, vor Bescheiderlassung eine Projekt­änderung einzufordern oder als Auflage eine Projektnachforderung in den Bewilligungsbescheid aufzunehmen. Die Behörde schrieb daher die Auflage Punkt „1. e.“ [Anm.: aus der Anführung der Auflagen in der Beschwerde ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin hier eindeutig Auflagepunkt 7. e. meinte] vor, welche aber so unbestimmt sei, dass sie nicht vollstreckbar und somit rechtswidrig sei.

 

§  Der Bescheid sei rechtswidrig, da der Antrag der Beschwerdeführerin auf Abänderung der Fischwanderhilfe nicht ausreichend geprüft und die eingebrachten Änderungsvorschläge auch durch kein naturschutzfachliches Gutachten abgeklärt worden seien. Es sei lediglich die ökologische Durchgängigkeit geprüft worden und nicht die Auswirkungen auf die Natur. Nur durch die Herstellung eines Umgehungsgerinnes entstünde eine wesentlich naturfreundlichere, der Umgebung weitaus besser angepasste Variante eines Fischaufstieges.

 

§  Der von der Beschwerdeführerin gestellte Beweisantrag hinsichtlich der Frage, ob wiederkehrende Räumungen der Unterwasserstrecke notwendig sein werden, sei von der Konsenswerberin nicht beantwortet worden.

 

§  Die Bauwerke stellen rein technische Anlagen dar und würden das Landschaftsbild massiv beeinträchtigen. Außerdem würden die  Unterwassereintiefung und die Anlagenteile wie Staumauer, Krafthaus etc. erhebliche Eingriffe in die Natur und das Gewässersystem der A bewirken.

 

§  Die belangte Behörde komme im Rahmen ihrer Interessenabwägung zu einem nicht nachvollziehbaren Schluss, nämlich, dass durch das Vorhaben solche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes, die alle anderen Interessen überwiegen, bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen, von denen die zentrale Auflage der Ausgestaltung der Unterwassereintiefung und der Strukturierung des Unterwassers noch nicht ausreichend bestimmt formuliert sei, nicht verletzt werden.

 

Es wurde daher von Seiten der Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt sowie eine mündliche Verhandlung vor Ort beantragt.

 

I. 3. Mit Vorlageschreiben vom 17. Dezember 2014 legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss des gesamten Verfahrensaktes dem Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor.

 

Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entschei­dungsfindung ergibt sich aus Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich entscheidet gemäß
Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin.

 

I. 4. Die erhobene Beschwerde der U wurde der Konsenswerberin zur Kenntnis und Abgabe einer Stellungnahme übermittelt.

Mit Schreiben vom 13. Jänner 2015 führte die Konsenswerberin hierzu aus, dass es sich bei dem angefochtenen Auflagepunkt 7. e. um eine Sicherung der projektgemäßen Durchführung und eine Unterstützung zu den in den wasser­rechtlichen Bescheiden ergangenen Vorschreibungen handle. Es könne somit auch auf geänderte Situationen, welche etwa durch Hochwasserereignisse verursacht werden, besser reagiert werden. Es sei durch die starke Änderungs­tendenz der A weder sinnvoll noch möglich, vor Errichtung exakte Uferlinien und Ausgestaltungen festzulegen.

Zu den geforderten Klarstellungen bezüglich etwaiger Räumungen führte die Konsenswerberin aus, dass diese nur nach Kollaudierung des Kraftwerkes und einer gesonderten wasserrechtlichen Bewilligung möglich seien und nicht willkürlich durch die Betreiber und ohne Kontrolle der Behörde.

Des Weiteren unterstütze der Kraftwerksbau den Erhalt des Landschaftsbildes, da ansonsten die Entfernung der vorhandenen Überwucherungen der Böschungs­schlichtungen notwendig wäre. Durch das Kraftwerk solle gewährleistet werden, dass sich die A nicht weiter eintiefe.

Es werde auch eine ökologische Verbesserung durch den Fischauf­stieg/Organis­menwanderhilfe erreicht. Diese werde als Vertical-Slot ausgeführt. Es werde somit kein zusätzlicher Eingriff ins Landschaftsbild erfolgen, da die notwendige zusätzliche Mauer parallel und in gleicher Höhe wie das Einlauf- und Auslauf­bauwerk errichtet und somit weder vom Fluss noch von der linken Uferseite aus ersichtlich sein werde.

Die Konsenswerberin wies auch auf die positiven Auswirkungen auf den Lebensraum von Mensch und Tier hin sowie auf die Kleinwasserkraft als ökonomische und umweltschonende Energiequelle. Es bestehe ein öffentliches Interesse an der Herstellung der ökologischen Durchgängigkeit und der Gewinnung von erneuerbarer Energie. Der Bereich der ehemaligen x Wehr sei vom Land Oberösterreich als für die Energiegewinnung geeignet ausgewiesen.

Der Bereich, in dem das Kraftwerk errichtet werden soll, liege zudem zwischen zwei Gewerbeflächen. Zusätzlich werde der Bereich durch die Verkehrsbrücke, eine Dammanlage des parallel verlaufenden xbaches, eine Siedlung sowie ein mit meterhohen Betonwänden begrenztes Privatgrundstück geprägt. Es liege daher kein unzulässiger Eingriff in das Landschaftsbild vor, insbesondere durch die in diesem Bereich aufgrund der Hochwassersicherheit ohne das Kraftwerk notwendige, vollständige Rodung des Böschungsbewuchses. Die Einwände der Beschwerdeführerin seien daher unbegründet.

 

I. 5. Aufgrund der vorgebrachten Beschwerdepunkte sah sich das Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich dazu veranlasst, einen naturschutzfachlichen Amtssachverständigen beizuziehen.

 

In seinem Gutachten vom 11. März 2015 führt dieser zu den vorgegebenen Beweisthemen auszugsweise Folgendes aus:

 

„[...]

 

BEFUND

 

Der Standort des geplanten Kraftwerks xmühle an der A befindet sich im Bereich der Gewässergrundstücke Nr. x, KG E in der Gemeinde V und Nr. x, KG L in der Gemeinde P (Flusskilometer 17,6). Die Gemeindegrenze verläuft im gegenständlichen Abschnitt in etwa flussparallel in der Mitte des Gewässers (A).

Das projektierte Krafthaus samt angebautem Vertical Slot-Fischaufstieg befindet sich orographisch linksufrig und somit im Gemeindegebiet von V. Durch das Gebäude wird die Uferzone der A auf dem Grundstück Nr. x, KG E, sowie das hier landwärts angrenzende Grundstück Nr. x, KG E, betroffen. Der in Verlängerung des Vertical Slots projektierte Fischaufstieg in naturnaher Bauweise mit einer Länge von ~ 60 m ist auf den Gst.-Nr. x und x, beide KG E, projektiert.

Die A ist im gegenständlichen Bereich mittels Steinschlichtungen an beiden Ufern hart verbaut und reguliert und beschreibt im Projektbereich einen leichten Linksbogen. Die mittels Granitblöcken flussbaulich gesicherten Uferböschungen sind aktuell durchgehend mit standortgerechten Laubgehölzen, vordringlich Schwarz-Erlen und Weiden, bestockt. Diese beiden Gehölzstreifen (je einer links- bzw. rechtsufrig) sind flussabwärts des projektierten Kraftwerkstandortes jedoch nur schmal ausgebildet und beschränken sich beinahe ausschließlich auf den Böschungsbereich. Die Breitenerstreckung auf den geneigten Böschungen beläuft sich durchschnittlich auf etwa 8-12 m, lediglich am orographisch rechten Ufer erweitert sich der dortige Gehölzbestand in einer Distanz von etwa 125 m flussabwärts zur projektierten Kraftwerk-Wehranlage auf etwa 18 bis maximal 20 m. An beiden Ufern flussaufwärts der geplanten Kraftwerkanlage erweitern sich die uferbegleitenden Gehölzbestände jedoch deutlich und stellen hier langgezogene Waldflächen im Sinne des Forstgesetzes da, welche linksufrig eine Breite von bis zu etwa 63 m und rechtsufrig bis zu etwa 25 m (sich noch weiter flussaufwärts auf bis zu etwa 35 m erweiternd) aufweisen und den Fluss hier gänzlich einrahmen. Etwa 260 m flussabwärts der projektierten Wehranlage des geplanten Kraftwerks befindet sich eine Straßenbrücke, welche die hier etwa 35 m breite A überspannt und auf zwei Brückenpfeiler ruht (je einer im links- bzw. rechtsufrigen Flussbereich). Flussaufwärts dieser Brücke und somit zwischen der Brücke und dem projektierten Kraftwerksstandort gelegen, befinden sich zwei durchgehende, grobblockige Sohlrampen. Die brückennähere dieser beiden Schwellen befindet sich in einer Distanz von etwa 60 m zur Brücke, die weiter flussaufwärts gelegene in einer Distanz von etwa 170 m. Somit sind diese beiden Sohlrampen rund 110 m voneinander entfernt und unterbrechen das Gewässerkontinuum in kurzer Abfolge zweimal. Die flussaufwärts gelegene Sohlrampe ist die größer dimensionierte.

Linksufrig im Gemeindegebiet von V verläuft eine annähernd uferparallele Straße in einer Distanz von etwa 160 m zum Fluss (im Bereich des projektierten Kraftwerks). Entlang dieser Straße befinden sich vordringlich (jedoch nicht ausschließlich) westseitig mehrere Einfamilienhäuser samt Garten­anlagen, südlich der Brücke über die A befinden sich einige Häuser hingegen in unmittelbarer Ufernähe (Entfernung zum Gewässer bzw. zur Brücke etwa
25-30 m) zum orographisch linken Ufer. Der Bereich zwischen dem geplanten Kraftwerkstandort und der westlich gelegenen Straße ist landwirtschaftlich genutzt und wird aktuell als Acker bewirtschaftet. An diese Ackerfläche schließt im Norden die linksufrig gelegene Waldfläche an, welche sich bis zum Fluss hin erstreckt.

Rechtsufrig grenzt an den Fluss landeinwärts des dortigen Ufergehölzbewuchses ein schmaler, uferparalleler Landschaftsstreifen an, innerhalb welchem sich ein kleiner, schmaler Grünlandbereich erstreckt. Das nach Norden hin ansteigende Gelände (Terrassenböschung) ist bewaldet, bevor im Bereich der oberen Hangkante auf der Niederterrasse das Siedlungsgebiet von E beginnt. Die um die Siedlung liegenden Grünlandflächen sind von Ackerbau dominiert, im Siedlungsbereich befinden sich hingegen kleinere Obstbaumbestände und
-zeilen sowie Einzelbäume. Der rechtsufrige Uferbereich ist im gegenständlichen Abschnitt im Umkreis des geplanten Kraftwerkstandortes nur gering verbaut, ein als religiöses Zentrum genutzter Gehöftbestand befindet sich unweit der Brücke nahe dem xufer. Am gegen Nordosten hin ansteigenden Hang befindet sich angrenzend an dieses Gehöft zudem ein kleiner Siedlungsbereich der auf der Niederterrasse gelegenen Ortschaft E. Im Ufernahbereich verläuft zudem ein kleiner, aus der A dotierter Mühlbach und auf dem linksufrigen Grundstück Nr. x, KG L, befindet sich eine Teich­anlage.

Den einzigen großflächigen Waldbereich im Nahbereich des Eingriffsraumes stellt der T Forst dar, welcher sich zwischen V (im Nordosten) und E (im Südosten) befindet, jedoch vom Eingriffsraum etwa 700 m Luftlinie entfernt liegt (im Bereich eines länglichen Ausläufers etwa 450 m) und somit kein direkter kausaler Zusammenhang mit dem Projekt vorliegt.

Generell ist der Landschaftsraum um den projektierten Kraftwerksstandort an der A stark zersiedelt, die kleinen geschlossenen Ortschaftsteile bzw. landwirtschaftliche Streusiedlungen von E, A, E und L sind von zahlreichen Siedlungssplittern, kleinen Gebäudegruppen, Gehöften oder sonstigen einzelstehenden Gebäuden umgeben. Diese Bauwerke sind durch Wege und Straßen unterschiedlicher Dimensionierungen erschlossen, wodurch sich ein Netzwerk an infrastrukturellen Einrichtungen ergibt. Die zwischenliegenden landwirtschaftlich genutzten Flächen werden abschnittsweise durch Kleinwaldflächen und gewundene, lineare Gehölzstrukturen gegliedert, sodass sich in Summe betrachtet eine anthropogen geprägte Kulturlandschaft darbietet, in deren zentralen, flachen Talverlauf die A in O-W-Richtung verläuft.

Gemäß der naturschutzfachlichen Raumgliederung von Oberösterreich, STRAUCH, 2000, befindet sich der projektierte Kraftwerkstandort in der Raumeinheit ‚Unteres xtal‘. Es handelt sich hierbei um die mäßig breite, jedoch markante Talniederung zwischen G und dem xtal, in dessen Zentrum der xfluss mit Schotterbänken innerhalb breiter Begleitdämme und schmaler Auwaldbereiche fließt. Zu erwähnen in dieser Raumeinheit ist die intensive, jedoch kleinräumige Wasserkraftnutzung (Kleinkraftwerke, Restwas­ser­strecken). Ab V flussaufwärts ist diese Raumeinheit zunehmend dicht be- und zersiedelt.

Die naturschutzfachlichen Leitbilder für Oberösterreich (Natur und Landschaft - Leitbilder für Oberösterreich), legen für diese Raumeinheit u.a. fest (projekt­relevanter Auszug):

 Die ausgezeichnete Gewässergüte der A im Gesamtverlauf erhalten.

 Natürliche Fließgewässerdynamik zulassen, Fischaufstiegshilfen schaffen.

 Auwald erhalten und flächig weiterentwickeln.

 Bachbegleitende Galeriewälder erhalten.

 

GUTACHTEN

 

Seitens des . Landesverwaltungsgerichts wurden nachstehende Beweis­themen vorgegeben:

 

1.   Beschreiben Sie die Lage des konkreten Standortes des Vorhabens.

2.   Stellt das Vorhaben einen Eingriff in das Landschaftsbild (siehe § 3 Z 2) dar?

3.   Beschreiben Sie dazu das Landschaftsbild vor dem Eingriff und mit dem Eingriff und setzen Sie diese beiden unterschiedlichen Landschaftsbilder zueinander in Beziehung. Gehen Sie insbesondere auch auf die projektierte Fischaufstiegshilfe ein. Bereits vorgenommene sonstige konsenslose Eingriffe sind in die Betrachtung nicht einzubeziehen, dies ist aber darzustellen.

4.   Soll das Vorhaben im Grünland ausgeführt werden und stellt es einen Eingriff in den Naturhaushalt (siehe taxative Aufzählung gemäß § 9 Abs. 2) dar?

5.   Inwieweit werden öffentliche Interessen an der Erhaltung des Land­schaftsbildes und/oder des Naturhaushaltes verletzt? Stellen Sie die Inten­sität der Beeinträchtigung oder Störung dar.

6.   Sind Auflagen, Befristungen oder Bedingungen zur Erhaltung des Land­schaftsbildes und/oder des Naturhaushaltes notwendig? Wenn ja, bitte konkrete Formulierung dieser Nebenbestimmungen.

 

Ad 1) Die Lage des vorgesehenen Standortes wurde bereits im Befund dargestellt. Die Wehranlage soll etwa 260 m flussaufwärts der xbrücke, welche sich zwischen der linksufrig gelegenen Ortschaft E und der rechtsufrig gelegenen xmühle befindet, errichtet werden. Das Krafthaus samt angebautem Vertical Slot und dem in Verlängerung des Vertical Slots als naturnahes Gerinne (Tümpelpass im OW-Bereich) ausgebildeten Fischaufstiegs soll im orographisch linksufrigen Geländebereich errichtet werden. Hier grenzt eine etwa 3,7 ha große, geschlossene und unstrukturierte Agrarfläche an den linearen Uferbewuchs des xufers an, welche sich gegen Westen hin bis zur dortigen L Gemeindestraße erstreckt, welche vom Ufer rund 150 m entfernt ist und im gegenständlichen Bereich etwa uferparallel verläuft. Durch diese Agrarfläche soll künftig die Zufahrtsstraße (geschotterter Weg) zum Kraftwerk in geradliniger Form und etwa im rechten Winkel zur angesprochenen Straße, von welcher sie abzweigen wird, verlaufen. Ein etwa 1,9 ha großer, entlang der A stockender langgezogener Waldbereich mit einer maximalen Breite von etwa
63 m erstreckt sich südöstlich des projektierten Kraftwerk­standortes, wobei sich der westliche Waldrand etwa 110 m vom geplanten Kraftwerksgebäude entfernt befindet und an das durchgehende linksufrige Uferbegleitgehölz der A anschließt. Etwa 190 m westlich des projektierten Kraftwerkstandortes befindet sich im Anschluss an die Agrarfläche ein kleiner Gebäudeverband nahe der dortig gelegenen xbrücke. Zwischen diesem Gebäudeverband und der Agrarfläche befindet sich ein in NO-SW-Richtung verlaufender Heckenzug, welcher den besiedelten Bereich zur Agrarfläche hin abgrenzt. Entlang der L Gemeindestraße sind mehrere Wohngebäude situiert, wodurch westlich dieser Straße ein Kleinsiedlungsbereich entstanden ist und sich ein weiteres Hauptgebäude samt drei kleineren Nebengebäuden in Einzellange etwa 150 m nördlich dieser Gebäudeansammlung befindet.

Die im gegenständlichen Abschnitt etwa 30-35 m breite und von Ufer­böschungsgehölzen beidufrig gesäumte A wird vom projektierten Kraft­werksbau samt zugehöriger Wehranlage durchschnitten werden, wobei abge­sehen von der im Flussbett gelegenen Wehranlage das zugehörige Bauwerk und die Fischaufstiegshilfe linksufrig im Bereich der Landgrundstücke Nr. x und x, beide KG E, gelegen sind.

 

Ad 2 und 3) Bei der Beurteilung des zu erwartenden Eingriffs in das Land­schaftsbild sind nicht nur die baulichen Anlagen des Kraftwerks zu beurteilen, sondern auch die zum Betrieb dieses Kraftwerks vorgesehenen gelände­gestaltenden Maßnahmen im Unterwasser und die sich ebenso auswirkende Stauzielerhöhung im Oberwasser der Wehranlage. Zudem sollen die beiden bestehenden Sohlrampen weitgehend entfernt werden (rechtsufrig sollen Reste als Buhnen erhalten bzw. umgestaltet werden), was sich ebenfalls auf das lokale Landschaftsbild auswirken wird. Ebenso sind der projektierte Fischauf­stieg und die Zufahrtsstraße zum Kraftwerk als Projektsteil mit zu betrachten.

Das lokale Landschaftsbild ist prinzipiell durch die Zersiedelung des Raumes samt den damit in Zusammenhang stehenden infrastrukturellen Einrichtungen (Straßen- und Wegenetz) und durch die land- und forstwirtschaftliche Nutzung der Grünlandflächen geprägt. Wesentliches naturnahes und zugleich zentrales Element ist der Flusslauf der A, wenngleich auch dieses lineare Struktur­element und gleichzeitig wesentlicher aquatischer Lebensraum durch anthro­pogene Eingriffe im gegenständlichen Abschnitt maßgeblich überprägt ist. Diese Überprägung zeigt sich in der Existenz der beiden Sohlrampen, der Straßen­brücke sowie an den hart befestigten Uferböschungen, wenngleich diese Regulierungsmaßnahme aufgrund der weitestgehend durchgehend auf den mittels Blocksteinen befestigten Uferböschungen stockenden Gehölzstreifen nicht augenscheinlich in Erscheinung tritt. Heckenartige Gehölzzeilen gliedern zwar die landwirtschaftlichen Nutzflächen bzw. grenzen diese teilweise von den Siedlungsbereichen ab, es verbleibt jedoch dennoch der optische Eindruck einer von Siedlungsteilen und Einzelgebäuden dicht durchsetzten Kulturlandschaft ohne maßgebliche naturbelassene (Teil-)Lebensräume. Vom Vorhaben und den damit verbundenen baulichen Anlagen unmittelbar betroffen ist neben dem Flussbett in erster Linie das orographisch linke xufer, welches derzeit durch die befestigten Uferböschungen samt dem darüber stockenden Gehölzabschnitt geprägt ist und trotz dieser anthropogenen Überformung einen naturnahen Eindruck vermittelt. Ebenso wird der Fluss durch das erforderliche Querbauwerk (Wehranlage des Kraftwerks) maßgeblich in seinem Erscheinungsbild verändert werden. Zwar existieren flussabwärts des geplanten Kraftwerkstandortes und innerhalb des von dort aus einsichtigen Landschaftsraumes zwei grobblockige Sohlrampen, welche bereits derzeit das Landschaftsbild im Flussbettbereich beeinträchtigen und die hier ansonsten zu erwartende Naturnähe des Fluss­abschnitts deutlich wahrnehmbar (und v.a. von der Brücke aus betrachtet gut einsichtig) beeinträchtigen, doch sind diese Rampen in Abhängigkeit von der Wasserführung der A unterschiedlich stark überströmt, sodass die vorhan­dene und optisch wahrnehmbare Eingriffswirkung im Vergleich zu einer Wehr­anlage dadurch zumindest minimiert wird. Wenn diese Sohlrampen, wie im Einreichprojekt dargestellt, zumindest großteils entfernt werden, verschwindet zwar in diesem Flussabschnitt die doppelte, optisch wahrnehmbare Kontinuums­unterbrechung, jedoch wird dieser prinzipiell positiv zu bewertende Umstand durch den Neubau der dem Kraftwerk zugehörigen Wehranlege wieder zumindest kompensiert bzw. wird durch dieses neue und deutlich massiver und technischer wirkende Querbauwerk der negative Effekt im Landschaftsbild im Vergleich zu derzeit rechtmäßigen Ist-Situation verstärkt werden. Hinzu kommt die vorgesehene Unterwassereintiefung zwischen der Wehranlage und der flussabwärts gelegenen Brücke samt den projektmäßig dargestellten Siche­rungs­maßnahmen an den Uferböschungen und im Bereich der Flusssohle, welche in das Flussbett der A und deren lokale Uferstrukturen eingreifen werden. Diesbezüglich ist jedoch davon auszugehen, dass durch geeignete Struktur- und Gestaltungsmaßnahmen [im Projekt dargelegt in den Ergän­zungen Naturschutz, Letztfassung (11.08.2014)] diese Eintiefungsstrecke mittelfristig betrachtet wieder sukzessive ein naturnäheres Erscheinungsbild annehmen wird können und sich im Zuge der Sukzession und Flussdynamik naturnahe Strukturen wie Schotteranlandungen und ein zumindest teilweiser Uferböschungsbewuchs einstellen werden. Allerdings wird zusätzlich im Oberwasser eine Einstaustrecke entstehen, welche im Kraftwerksnahbereich dem naturnahen Gepräge des Flusses und vor allem dem optischen Eindrucke einer fließenden Welle widerspricht.

Im orographisch linken Uferbereich soll das Kraftwerksgebäude (Breite: 10 m, Länge: 10,7 m) samt angebautem Vertical Slot-Fischaufstieg errichtet werden. Der Standort dieser baulichen Anlage befindet sich in einem Teilbereich der lokalen, vom Standort am Boden einsichtigen Landschaft, welche trotz der Zersiedelung des Raumes im Umkreis von zumindest 170 m linksufrig der A bislang von Verbauung freigehalten worden ist und im Wesentlichen als charakteristischer Teil der agrarisch geprägten Kulturlandschaft anzusehen ist. Derzeit grenzen ausgedehnte Feldbereiche direkt an das entlang der A stockende Uferbegleitgehölz, im Osten grenzt die Schmalseite einer lang­gezogenen Waldfläche an und kleinere Siedlungsbereiche im Nordwesten bzw. im Süden sind von dieser flussnahen Agrarfläche durch Hecken- bzw. Baum­heckenzüge optisch abgegrenzt. Flächenmäßig erstreckt sich diese unverbaute Fläche zwischen der A, der L Gemeindestraße und den randlich begrenzenden Gehölzstrukturen auf etwa 4,1 ha. Eine ungehinderte Sichtachse zu bebauten Landschaftsteilen ist im Wesentlichen nur in Südwest-Richtung zu dem kleinen Siedlungsbereich an der L Gemeindestraße gegeben (Distanz ~ 170 m). Durch die Errichtung des Kraftwerksgebäudes am vorgese­henen Standort wird der optische Eindruck dieses unverbauten Landschafts­teiles maßgeblich verändert, wobei dieser Eingriff durch Holzverschalung der Außenwände sowie durch eine das Gebäude landseitig umgebende Sicht­schutzpflanzung zumindest hinsichtlich der Fernwirkung minimiert werden kann. Das Kraftgebäude samt dem Einlaufbauwerk, dem Horizontalrechen samt Rechenreinigungsanlage und dem angegliederten Vertical Slot stellt jedoch jedenfalls einen geometrisch gestalteten und technisch wirkenden Baukörper inmitten der ufernahen Kulturlandschaft dar, dessen deutlich erkennbare anthropogene Genese im optischen Widerspruch zu den angrenzenden natur­nahen Elementen dieses Landschaftsteiles stehen wird. Als optisch am maßgeblichsten wirkender Anlagenteil wird die Wehranlage mit den Wehr­klappen in Erscheinung treten, da die im negativen Sinne landschafts­bildprägende Wirkung dieses Bauwerkes nicht wie etwa das Krafthaus durch Sichtschutzmaßnahmen (Sichtschutzpflan­zungen) zumindest partiell vermindert werden kann. Eine nachträglich in der Projektergänzung angeführte Verkleidung der Sichtbetonwand bei der Wehrbrustmauer mittels Holzlattungen ist zwar als Kaschierung der Betonflächen anzuerkennen und in diesem Sinne auch positiv zu bewerten, wird jedoch den Gesamteindruck des technischen Bauwerkes in der Flusslandschaft nur etwas verringern, jedoch keinesfalls einen landschafts­bildverträglichen Zustand herstellen können.

Auch die vorgesehene, quer durch die Agrarflächen führende, geschotterte Zufahrtsstraße mit einer projektierten Breite von 5 m wird den derzeit unverbauten, landwirtschaftlichen Charakter dieses Landschaftsteiles deutlich verändern und ein weiteres Element in der Zergliederung der Landschaft darstellen.

Der projektierte Tümpelpass-Fischaufstieg soll hingegen in einer geschwun­genen, naturnahen Bauweise errichtet werden. Auch wenn diese Ausformung nicht einem natürlichen Erscheinungsbildes eines Bachlaufes im Mündungs­bereich in einen Fluss entspricht, so wird durch die vorgesehene Ausführung dennoch ein naturnaher Zustand vermittelt, welcher sich besonders nach einer mehrjährigen Sukzessionsphase und der damit verbundenen Entwicklung der Uferzonenvegetation in das Landschaftsbild der Uferzone der A einbinden wird und aufgrund des naturnahen Charakters nicht als wesentlicher Eingriff
- für sich alleine betrachtet sogar als landschaftliche (und ökologische) Bereicherung - wahrnehmbar sein. Aufgrund des gemäß den Projektangaben eingeschränkten verfügbaren Planungsraum ist eine durchgängige Ausführung des Fischaufstieges nicht möglich, weswegen die Vertical Slot-Ausbildung den naturnahen Abschnitt ergänzt, demzufolge jedoch nicht die natur- und land­schaftsschutzfachlich positive Bewertung des Tümpelpasses erreichen kann.

Gesamtheitlich betrachtet wird bei Errichtung der Kraftwerksanlage samt zugehöriger Nebenanlagen sowohl ein agrarisch geprägter Landschaftsteil als auch ein naturnaher, wenngleich in Teilbereichen bereits anthropogen über­prägter Flussabschnitt weiterführend und optisch wirksam überprägt. Dies wird zu einer weiteren Zergliederung der Landschaft im durch die lokalen Sicht­beziehungen begrenzten Landschaftsraum führen, wodurch eine derzeit noch verbliebene, unverbaute Enklave im besiedelten Raum zerschnitten wird. Dadurch kommt es sowohl zu einer Zäsur der agrarisch geprägten Kultur­landschaft in Siedlungsrandlage als auch des Flusslaufes der A, wobei die Beeinträchtigung des optischen Gewässerkontinuums durch die Neuerrichtung der Wehranlage die im Projektzusammenhang stehende und naturschutzfachlich positiv zu wertende Entfernung der durchgehenden Sohlrampen zumindest kompensieren wird, wobei jedoch davon auszugehen ist, dass die neue Wehranlage in Zusammenschau mit der flussabwärtigen Sohleintiefung eine verstärkte Beeinträchtigung des lokalen Landschaftsraumes bewirken wird als die beiden überströmten Sohlrampen diese bereits derzeit bewirken.

 

Ad 4) Gemäß dem rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde V ist der gesamte Projektraum derzeit als Grünland (Land- und Forst­wirtschaft, Ödland) gewidmet. Auch im Gemeindegebiet von P zeigt der Flächenwidmungsplan der Gemeinde Grünland an.

Gemäß dem Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 ist in der 50 m-Uferschutzzone des Gewässers im Grünland jeder Eingriff in den Naturhaushalt verboten, solange die Behörde nicht bescheidgemäß festgestellt hat, dass solche öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden. Die als Eingriff geltenden Maßnahmen sind im Gesetz jedoch wie nachstehend angeführt genau festgelegt:

1.   die Trockenlegung von Feuchtlebensräumen;

2.   in Mooren, Sümpfen, Quelllebensräumen, Feuchtwiesen sowie Trocken- und Halbtrockenrasen die Bodenabtragung, der Bodenaustausch, die Aufschüt­tung, die Befestigung oder die Versiegelung des Bodens, die Überflutung, die Düngung und das Pflanzen von standortfremden Gewächsen;

3.   der Abtrag und der Austausch des gewachsenen Bodens, es sei denn, die Maßnahmen erfolgen durch die zeitgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung von Grund und Boden oder im Rahmen einer klein- und haus­gärtnerischen Nutzung;

4.   die Versiegelung des gewachsenen Bodens;

5.   die Anlage künstlicher Gewässer;

6.   die Aufforstung mit standortfremden Gehölzen;

7.   die Rodung von Ufergehölzen, von Busch- und Gehölzgruppen, von Hecken­zügen, von Auwald, von Schluchtwäldern, von Moorwäldern sowie von Schneeheide-Föhrenwäldern und Geißklee-Traubeneichenwäldern;

8.   Maßnahmen zur Stabilisierung und Umgestaltung des Gewässerbettes oder des Uferbereichs, ausgenommen Reparatur- und Instandhaltungsmaß­nahmen an rechtmäßig errichteten künstlichen Gräben, Kanälen und Über­fahrten sowie

9.   die Verrohrung von Fließgewässern.

 

Durch das beantragte Vorhaben kommt es bei Realisierung zu folgenden Eingriffen in den Naturhaushalt:

§  Abtrag und der Austausch des gewachsenen Bodens

§  Versiegelung des gewachsenen Bodens

§  Rodung von Ufergehölzen

§  Maßnahmen zur Stabilisierung und Umgestaltung des Gewässerbettes oder des Uferbereichs

§  die Anlage künstlicher Gewässer*

 

*Die Anlage künstlicher Gewässer bezieht sich auf den als Projektbestandteil determinierten Fischaufstieg.

 

Die festgestellten Eingriffe betreffen sowohl die Landflächen an beiden Ufern der A, vordringlich jedoch orographisch linksufrig, wo der weitaus größere Eingriff gesetzt werden soll, als auch das Flussbett der A.

Hinsichtlich der im Zuge der Bauarbeiten erfolgenden Rodung von Ufergehölzen, welche im Bereich des Kraftwerkgebäudes als dauerhafte Rodung anzusehen ist, ist festzustellen, dass sich diese Maßnahme auf einen flächig nur geringen Teilabschnitt beschränkt und Ersatzpflanzungen, welche gleichzeitig die Funktion einer Sichtschutzwirkung erfüllen können, als Kompensation für den gerodeten Bereich angesehen werden können. Durch den Eingriff in das Uferbodensubstrat wird zwar der Tatbestand des Abtrages von Bodensubstrat erfüllt, jedoch ist das Ufer im gegenständlichen Abschnitt bereits derzeit anthropogen überprägt, weswegen unter den gegebenen Rahmenbedingungen und der vergleichsweise Kleinflächigkeit des Eingriffes diesbezüglich von keinem maßgeblichen Eingriff zu sprechen ist. In diesem Zusammenhang ist auch die Versiegelung durch die Fundamentierungen und die Errichtung der baulichen Anlagen zu sehen, welche lediglich im flächig beschränkten Ausmaß erfolgen wird und dieser Eingriff zudem auf den naturnah gestalteten Teilabschnitt des Fischaufstieges nicht im wesentlichen Ausmaß zutrifft. Von Relevanz ist dieser Eingriffsaspekt jedoch hinsichtlich der projektierten Zufahrtsstraße quer durch die landwirtschaftliche Fläche. Zwar ist nicht vorgesehen, diese Straße zu asphaltieren, sondern zu schottern (verdichtete Schotterung), weswegen somit von keiner vollständigen Versiegelung zu sprechen ist, jedoch verbleibt dennoch eine Eingriffswirkung aufgrund der Überschüttung und Verdichtung des Bodens im Bereich dieser Straße. Eine Schotterung anstelle einer Asphaltierung ist somit lediglich als Eingriffsminimierung zu beurteilen, der Eingriff verbleibt jedoch dennoch, wird sich aufgrund der aus naturschutzfachlicher Sicht weitgehend irrelevanten Ackerfläche von intensiver Prägung vordringlich in der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes auswirken.

Als aus naturschutzfachlicher Sicht wesentliche(r) Eingriff(e) sind hingegen die im Zuge der Realisierung des Projektes vorgesehenen Maßnahmen zur Stabilisierung und Umgestaltung des Gewässerbettes und teilweise auch der Uferbereiche festzustellen. Zwar wird sich die vorgesehene Entfernung der beiden Sohlrampen positiv auf das dortige Fließgewässerkontinuum und den Interstitialraum des Gewässerbettes auswirken, doch wird dieser positive Effekt durch die Neuerrichtung der Wehranlage des Kraftwerkes de facto kompensiert. Der als Projektbestandteil vorgesehene und zur naturschutzrechtlichen Bewilli­gung mitbeantragte Fischaufstieg wird die gewässerökologischen Auswirkungen des Kraftwerkes in Hinblick auf die prinzipielle Passierbarkeit des Querbau­werkes (vordringlich für Fische, jedoch auch für andere gewässergebundene Organismen) zwar vermindern, es handelt sich jedoch dennoch um eine Einschränkung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Fließgewässers. Es ist davon auszugehen, dass der Fisch- bzw. Organismenaufstieg bei fachgerechter Ausführung sowohl im Vertical Slot-Abschnitt als auch im naturnahen Abschnitt funktionieren wird und somit die prinzipielle Passierbarkeit des Kraftwerks für Gewässerorganismen, vordringlich Fischarten, ermöglicht, jedoch kann sich nur der naturnahe Teilabschnitt im Zuge der Sukzession als eigenständiger Lebens­raum entwickeln, während der Vertical Slot-Abschnitt im Wesentlichen lediglich als Durchwanderungsstrecke zu werten ist.

Somit ist der Eingriff in das Gewässerbett der A als wesentlichster der festgestellten Eingriffe in den Naturhaushalt zu werten und aus naturschutz­fachlicher Sicht diesbezüglich festzustellen, dass im Vergleich zur Ist-Situation eine prinzipielle Verbesserung des lokalen Naturhaushaltes lediglich in der Errichtung des Fisch- / Organismenaufstieges zu sehen ist, welcher allerdings auch im Bereich der Sohlrampen ohne die Errichtung eines Kraftwerkes möglich und in Erfüllung der EU-Wasserrahmenrichtlinie auch ohne Kraftwerksbau sicher­zustellen gewesen wäre.

Zusammenfassend ist in Hinblick auf Eingriffswirkungen in den Naturhaushalt somit festzustellen, dass es zu mehreren, im Oö. Natur- und Landschafts­schutzgesetz 2001 determinierten Eingriffen kommen wird, jedoch hiervon lediglich der Eingriff der Umgestaltung des Gewässerbettes als maßgeblich anzusehen ist. Dieser Eingriff wiederum ist in Relation zur positiv zu beur­teilenden Entfernung zweier bestehender, grobblockiger Sohlrampen im Unterwasser des projektierten Kraftwerkes zu sehen. Trotz der weitgehenden Auflösung dieser Rampen und somit der maßgeblichen lokalen Verbesserung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Fließgewässers ist der erneute Eingriff durch die Errichtung der Wehranlage des Kraftwerkes, zumal verbunden mit der vorgesehenen Unterwassereintiefung, als wesentliche Beeinträchtigung des Naturhaushaltes festzustellen. Eine Verminderung dieser Eingriffswirkung erfolgt lediglich durch die Errichtung des Fisch- und Organismenaufstieges, jedoch kann diese ökologisch jedenfalls wichtige Maßnahme die verbleibende Eingriffswirkung durch das Querbauwerk nicht gänzlich kompensieren, weswegen eine dauerhaft verbleibende, durch den Eingriff hervorgerufene Restbelastung des Gewässerökosystems, insbesondere der durchgängigen und uneingeschränkten Passierbarkeit des Gewässerbettes, festzustellen ist.

 

Ad 5) Durch das Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz werden insbesondere u.a. ‚das ungestörte Wirkungsgefüge des Naturhaushaltes (Ablauf natürlicher Entwicklungen)‘ und ‚die Vielfalt, Eigenart, Schönheit und der Erholungswert der Landschaft‘ geschützt (Oö. NSchG 2001, § 1 Abs. 2). Öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes und / oder des Naturhaushaltes werden bei Realisierung des Kraftwerkes insofern verletzt, als dass es hierdurch zu einer weitergehenden Zersiedelung der Kulturlandschaft des Raumes kommen wird und ein bislang hiervon nicht betroffener Flussabschnitt maßgeblich anthro­pogen überprägt wird. Begleitende Maßnahmen wie Holzverschalungen und / oder Sichtschutzpflanzungen und die zumindest teilweise naturnahe Ausbildung des Fischaufstiegs sowie Strukturierungsmaßnahmen im Bereich der Eintie­fungsstrecke im Unterwasser vermögen die Fernwirkung dieses Eingriffes zwar partiell zu vermindern, jedoch bedeutet die Errichtung des Kraftwerks dennoch eine optisch wahrnehmbare Zäsur des Flusses in einem bislang unverbauten Abschnitt, welche abgesehen von der ökologischen Relevanz aufgrund der technischen Bauwerke auch im Landschaftsbild als anthropogene Struktur im Flusslauf der A und deren (vorwiegend linksufrigen) Uferzone dauerhaft wirken wird.

Zwar wird der unmittelbare Uferbereich des Flusses aufgrund der hier situierten landwirtschaftlichen Flächen und des Fehlens von uferbegleitenden Wegen nicht für Erholungs- und Freizeitaktivitäten genutzt, doch ist der linksufrige Bereich aufgrund fehlender Sichtbarrieren von der L Gemeindestraße und der dortigen Siedlung aus gut einsichtig und vermittelt aufgrund des Ufer­gehölzgürtels entlang der xböschung auch den Eindruck eines naturnahen Teilbereichs am Rande von Agrarflächen. Dieser Eindruck würde im Falle der Errichtung des Kraftwerks samt Zufahrtsweg und Nebeneinrichtungen (wie etwa Sicherheitszäunungen) beeinträchtigt. Generell würde es zu einer weiteren anthropogenen Belastung des in Teilabschnitten ohnehin bereits stark zersie­delten Raumes kommen und würde dieser Eingriff einen Teilraum betreffen, welcher diesbezüglich derzeit zumindest kleinräumig betrachtet noch weitgehend unbelastet ist.

 

Anmerkung:

In der ‚Naturschutzfachliche Bewertung von Fließgewässerstrecken zur Abschätzung des Wasserkraft-Ausbaupotentials an größeren und mittelgroßen oberösterreichischen Fließgewässern‘, C S & C G, Mai 2013, im Auftrag des Amtes der Oö. Landesregierung, Direktion für Landesplanung, wirtschaftliche und ländliche Entwicklung, Abteilung Naturschutz / Naturraumkartierung , wird dieser Teilraum wie folgt charakterisiert und eingestuft:

Das Segment ‚A 5‘ stellt mit einer Länge von 13,8 km den längsten Bewertungsabschnitt in der A dar. Es reicht von Flusskilometer 16,2 (dem Oberende der hydromorphologisch sehr guten Strecke bei E) bis zur Basiswasserkörpergrenze in S (Fluss-km 30). Mit 17 Wehranlagen und 25 Kraftwerksstandorten - das entspricht im Mittel einer Dichte von fast zwei Kraftwerken pro Flusskilometer - liegt hier der deutlich dichteste Nutzungs­grad in der A sowie im gesamten Projektgebiet vor. Aufgrund der hohen morphologischen Überprägung und des hohen Nutzungsgrades wurde die Strecke mit der Farbe Gelb bewertet, da im Abschnitt auch einige aktuell nicht energiewirtschaftlich genutzte Rampen vorliegen, die bereits einen Eingriff in das Landschaftsbild und die Gewässerökologie darstellen und daher auch für die Stromerzeugung herangezogen werden können.

Die Einstufung ‚Gelb‘ bedeutet: Wasserkraftanlagen (Neu- und Ersatzneubauten sowie Effizienzsteigerungen) verursachen in der betroffenen Gewässerstrecke auch unter Einhaltung von Auflagen und Bedingungen möglicherweise erheb­liche Beeinträchtigungen. Die tatsächliche und konkrete Beeinträchtigung hängt von der Lage, vom Typ und der Ausgestaltung der konkreten Anlage sowie von den Begleitmaßnahmen ab.

Mit der Farbe Gelb wurden im Rahmen der Studie jene Abschnitte bewertet, in denen entweder

·         die Morphologie durch Regulierung, Verbauung oder intensive energie­wirtschaftliche Nutzung stark beeinträchtigt ist und keine nennenswerten naturschutzfachlich relevanten Strukturen vorhanden sind,

·         keine Nachweise geschützter Tierarten vorliegen,

·         keine hochwertigen oder besonders hochwertigen Biotopflächen angrenzen,

·         jedoch das Landschaftsbild die Möglichkeiten für einen Ausbau der Wasser­kraft räumlich auf bestimmte Teilstrecken beschränkt,

oder in denen

·         die Morphologie durch Regulierung, Verbauung oder intensive energie­wirtschaftliche Nutzung stark beeinträchtigt ist und keine nennenswerten naturschutzfachlich relevanten Strukturen vorhanden sind,

·         keine hochwertigen oder besonders hochwertigen Biotopflächen angrenzen,

·         das Landschaftsbild nicht gegen einen Ausbau der Wasserkraftnutzung spricht,

·         jedoch das Vorkommen geschützter Arten in einem Teilabschnitt die Möglichkeiten für einen Ausbau der Wasserkraft räumlich auf bestimmte Teilstrecken beschränkt,

oder in denen

·         keine Nachweise geschützter Tierarten vorliegen,

·         keine hochwertigen oder besonders hochwertigen Biotopflächen angrenzen,

·         das Landschaftsbild nicht gegen einen Ausbau der Wasserkraftnutzung spricht,

·         jedoch räumlich begrenzte, hochwertige oder besonders hochwertige Biotopflächen die Möglichkeiten für einen Ausbau der Wasserkraft räumlich auf bestimmte Teilstrecken beschränken.

 

Im gegenständlichen Fall trifft die erstgenannte Merkmalskombination zu, da neben den genannten naturschutzfachlich / ökologischen Aspekten vordringlich die zu erwartende Beeinträchtigung des Landschaftsbildes im Fluss- und Ufer­bereich in gegenständlicher Örtlichkeit fachlich negativ zu bewerten ist.

Es ist zwar anzumerken, dass in der angeführten Studie ein Kraftwerksstandort bei der xmühle als prinzipiell vertretbar eingestuft wird, es wird hierbei jedoch nicht auf den definitiven Standort eingegangen, dessen Beeinträchtigung jedenfalls spezifisch zu beurteilen ist und eine naturschutzfachliche Bewertung demzufolge auch von dieser prinzipiellen Aussage der Studie abweichen kann. Konkret wird die abweichende naturschutzfachliche Beurteilung dahingehend begründet, dass das Kraftwerk stromaufwärts der Brücke bzw. der Sohlrampen und somit außerhalb der existenten Vorbelastungen errichtet werden soll und der dortige konkrete Eingriffsraum von maßgeblichen Vorbelastungen bislang nicht betroffen ist.

 

Ad 6) Aufgrund der negativen fachlichen Beurteilung sind Auflagen, Befristungen oder Bedingungen nur für den Fall zu benennen, dass im Zuge der Interessensabwägung eine der fachlichen Beurteilung gegenständliche Entscheidung getroffen wird und das Vorhaben aufgrund anderer öffentlicher oder privater Interessen bewilligt wird.

 

Aus naturschutzfachlicher Sicht wird für diesen Fall auf die nachgereichten Projektergänzungen verwiesen, in welchen auf natur- und landschaftsschutz­fachliche Belange eingegangen wird, welche im ursprünglich eingereichten Projekt nicht oder in anderer Form beinhaltet waren. Die in diesen ergänzenden Unterlagen festgelegten Gestaltungsmaßnahmen sind jedenfalls umzusetzen.

 

Konkret verwiesen wird hierbei auf folgende (nachgereichte) Projekt­bestand­teile:

 

 Ergänzungen Naturschutz Letztfassung (11.08.2014)

 Plan: MA5_Na Grundriss 1:5000

Profile 1, 2, 2.1, 3, 4, 5

 Naturschutzrechtliches Einreichprojekt - N10-176-2013; Austausch- bzw. Ergänzungsunterlagen (Bearbeitung: Z, x, x)

 

Darüber hinaus ist festzustellen, dass im Falle einer im Sinne des Antragstellers positiven Interessensabwägung die im gegenständlichen Bescheid der Bezirks­hauptmannschaft Gmunden (N10-176-2013) vom 12. November 2014 festge­legten Bedingungen und Auflagen geeignet sind, den Eingriff zumindest zu minimieren, weswegen im Falle einer naturschutzrechtlichen Bewilligung die Bestätigung dieser Auflagen zu fordern ist.“

 

I. 6. Das naturschutzfachliche Gutachten wurde der Beschwerdeführerin, der Konsenswerberin sowie der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

 

In ihrer Stellungnahme vom 24. März 2015 schloss sich die Beschwerdeführerin zwar der Fachmeinung des Gutachters an, führte jedoch hinsichtlich des Land­schaftsbildes aus, dass die massive Prägung durch die erforderliche Ufer­sicherung zu wenig gewichtet würde, ebenso die Entfernung des Uferbewuchses im Unterwasserbereich. Hinsichtlich der Ausgestaltung des Fischaufstieges seien noch erhebliche Verbesserungen und Optimierungen erzielbar, insbesondere durch die Herstellung eines ausreichend dotierten Umgehungsgerinnes mit entsprechender ökologischer Begleitplanung oder bei entsprechender Gestal­tung des Unterwasserbereiches (Tiefenlinie, abgestufter Uferbereich etc.)

Zur Interessenabwägung stellte die Beschwerdeführerin fest, dass laut den Daten der Statistik Austria vom November 2012 der energetische Endverbrauch an elektrischer Energie im Jahr 2011 in Oberösterreich 14.247 GWh betragen habe. Im Vergleich würde die Errichtung der Wasserkraftanlage xmühle rund 0,16 Promille zur Gesamtbedarfsdeckung in Oberösterreich beitragen können. Das Kraftwerk könne bei einer jährlichen Energiesteigerung von 1 bis 2 % lediglich 1 % der jährlichen Zunahme abdecken. Das Projekt diene zwar grundsätzlich dem Umwelt- und Klimaschutz, der Beitrag dazu sei jedoch äußerst gering.

Da die vorgebrachten Beschwerdegründe (Optimierung der Fischwanderhilfe, Umgehungsgerinne, Umgestaltung der Uferbereiche) ignoriert worden seien und dem beigezogenen Amtssachverständigen keine diesbezüglichen Beweisthemen gestellt worden seien, werde nunmehr die Abweisung des Vorhabens aufgrund der zu erwartenden schwerwiegenden Eingriffe in Naturhaushalt und Land­schafts­bild begehrt.

 

Die Konsenswerberin verwies in ihrer Stellungname vom 2. April 2015 unter Hinweis auf die beigelegte Fotodokumentation insbesondere auf die anthro­pogene Überprägung bzw. Belastung des gesamten Flussprofils im gegen­ständlichen Bereich, welche aus Sicht der Konsenswerberin im Gutachten stark unterbewertet worden sei. Die negative Beurteilung durch den Amtssach­verständigen sei daher nicht nachvollziehbar.

 

I. 7. Im Zuge der am 22. Mai 2015 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde ein Lokalaugenschein durchgeführt sowie den Parteien die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme gegeben.

 

Der Amtssachverständige für Natur- und Landschaftsschutz stellte im Zuge der Verhandlung fest, dass sich keine neuen naturschutz- und landschafts­schutz­relevanten Aspekte ergeben hätten, weswegen vollinhaltlich auf das erstattete Gutachten vom 6. März 2015 verwiesen werde.

 

Die Beschwerdeführerin fasste zusammen, dass sich im Wesentlichen ihre Einwendungen auf die Einbindung der Anlage in die Landschaft, die  Art der Fischaufstiegshilfe und die Strukturierung des Unterwasserbereiches konzen­trieren. Sie hielt fest, dass eine Wasserkraftnutzung am gegenständlichen Standort grundsätzlich für möglich gehalten werde, für eine positive Beurteilung sei jedoch das „Wie“ entscheidend. Die im Projekt vorgeschlagene Gestaltung der Fassade sei zwingend vorzuschreiben, die Beleuchtung sei auf das unbe­dingt notwendige Maß (Beleuchtung des Eingangsbereiches streulichtarm mittels Bewegungsmelder) zu reduzieren.

Es würde die Anlage eines Umgehungsgerinnes dem Charakter der A im gegenständlichen Bereich eher entsprechen als ein Tümpelpass. Letzterer wäre allerdings positiver zu bewerten als ein Vertical-Slot, welcher lediglich eine funktionale Fischaufstiegshilfe ohne den Bonus eines zusätzlichen aquatischen Lebensraumes darstelle. Der Tümpelpass werde daher als zweitbeste Lösung von der Beschwerdeführerin akzeptiert.

Die Projektunterlagen für die Ausgestaltung des Unterwasserbereiches seien unzureichend. Es sei möglich, die Grobstruktur eines zukünftig strukturierten Unterwasserbereiches festzulegen. Für eine abschließende Beurteilung seien folgende ergänzende Projektunterlagen notwendig:

§  Art, Dimension und Position der Querwerke (Buhnen und Sohlgurte)

§  Sicherungen der Längswerke (Bestand) gegenüber eingetieften Sohlbe­reichen (wo dies notwendig ist) (Anmerkung: Sollte es aufgrund der höheren hydraulischen Belastung der neuen Sohle im Hochwasserfall zu einer Erosion des Sohlfußes der bestehenden Längswerke kommen, würde in diesem Fall die Ufersicherung in diesem Bereich zu versagen drohen. Um ein solches Versagen zu verhindern, ist in diesen kritischen Bereichen entweder eine Fußsicherung der bestehenden Verbauung erforderlich oder ist durch die lenkende Wirkung von Querwerken [Buhnen] sicherzustellen, dass es zu keiner Unterspülung kommt).

§  Durch eine Rekultivierung des Übergangsbereiches zwischen bestehendem und abgesenktem Uferbereich ist eine möglichst harmonische Einbindung in die Landschaft sicherzustellen.

§  Ergänzung durch Strukturelemente auch am linken Ufer, damit insgesamt ein pendelnder Stromstrich entsteht. (Es ist durchaus sinnvoll, die bestehenden Querwerke [Rampen] in die Planungen der neuen Strukturierung einzube­ziehen.)

§  Als Wasserbausteine sind Kalksteine oder Konglomerat zu verwenden.

 

Die belangte Behörde beantragte die Abweisung der Beschwerde.

 

Die Konsenswerberin führte abschließend aus, dass es sich um kein geschlos­senes Siedlungsgebiet, sondern um eine Ansiedelung mehrerer im Umfeld befindlicher Liegenschaften und Häuser handle. Inmitten dieser geprägten Kulturlandschaft liege insbesondere der sichtbare Kraftwerksbau. Weshalb die geplante Ufersicherung das Landschaftsbild massiv präge, sei nicht nachvoll­ziehbar, da bereits eine etwa 6 m lange linksufrig gut sichtbare Steinschlichtung vorhanden sei.  

Die Eintiefung werde in gleicher Neigung wie die bestehende Ufersicherung vorgenommen und in weiten Teilen flacher ausgeführt, sodass Schlichtungen gänzlich entfallen können. Es werden 90 % des Uferbewuchses unverändert erhalten und die notwendigen Rodungen durch Ersatzbepflanzungen mehr als kompensiert. Die positive Wirkung der Entfernung der vorhandenen 30 kV-Freileitung sei nicht berücksichtigt worden.

Des Weiteren werde ignoriert, dass gemäß dem 2. Nationalen Gewässer­bewirtschaftungsplan beide bestehenden Rampen durchgängig zu machen seien, was einen massiven technischen Eingriff ins Gewässer erfordert. Die Kosten für die Sanierung der Rampen, welche anstelle des Kraftwerkbaus durchzuführen ist, lägen bei etwa 1 Mio. Euro.

Außerdem wies die Konsenswerberin auf die Problematiken hin, die ein Umgehungsgerinne in sich birgt, wie notwendige Baggerungen und massive Sicherungsmaßnahmen zur Stabilisierung gegen Hochwässer.

Verdeutlicht wurde auch nochmals das öffentliche Interesse am Vorhaben. Wasserkraft sei prognostizierbar und verfügbar, es seien mehr kleine, dezentrale Einheiten gefordert. Mit der Substitution von 1.700 Tonnen CO2 im Jahr, im Vergleich zu Kohleverstromung, diene das Vorhaben der Zielsetzung der CO2-freien Energieerzeugung. 90 % der Investitionskosten würden aus Oberösterreich stammen und seien damit regionale Wertschöpfung und Arbeits­platzsicherung. Der Betrieb der Anlage sichere auf Dauer Arbeitsplätze. Auch der Hochwasserschutz für die umliegenden Siedlungen samt Gewerbegebieten würde wesentlich verbessert.

 

I. 8. Mit Eingabe vom 16. Juli 2015, eingelangt am 21. Juli 2015, legte die Konsenswerberin die nach Rücksprache mit dem U erstellten ergänzenden Projektunterlagen vor.

 

I. 9. Der Amtssachverständige erstattete hierzu mit Eingabe vom
3. August 2015 eine gutachtliche ergänzende Stellungnahme, in der er fest­stellte, dass es sich bei den in den ergänzenden Unterlagen dargestellten Maßnahmen und den zugehörigen planlichen Darstellungen inklusive Profilen um keine grundlegenden Projektänderungen, sondern um Konkretisierungen von bereits im Einreichprojekt im Wesentlichen dargestellten Maßnahmen und Modifizierungen handelt. Es seien die nun vorliegenden Beschreibungen und Darstellungen insofern als positiv anzusehen, da der Gestaltungsspielraum im landschaftsschutzrelevanten Unterlauf des Kraftwerkes eingeschränkt und weitestgehend nachvollziehbar bzw. überprüfbar und wesentliche Gestaltungs­elemente (insbesondere die Buhnen) in Lage, Ausformung und Größe determiniert seien. Diese Thematik sei jedoch nicht die Begründung für das vorliegende negative Gutachten gewesen.

Die nachgereichten Unterlagen bewirken daher keine Änderung der Beurteilung im Hinblick auf die Beeinträchtigung des Naturhaushaltes und des Land­schaftsbildes.

 

I. 10. Die Konsenswerberin nahm dazu in ihrem Schreiben vom
24. August 2015, eingelangt am 25. August 2015, insofern Stellung, als dass aus ihrer Sicht die erneute negative fachliche Beurteilung nicht nachvollziehbar sei. Die Interessen der erneuerbaren Energieerzeugung würden im vorliegenden Fall überwiegen, da es zu keiner Verschlechterung, sondern sogar zu einer Verbesserung der Situation in diesem Bereich der A komme.

 

I. 11. Mit Eingabe vom 18. September 2015 erstattete die Beschwerdeführerin ihre abschließende Stellungnahme, in der sie feststellte, dass die nunmehr ergänzend vorgelegten Unterlagen dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung entsprechen und ein positiver Abschluss des Verfahrens zustimmend zur Kenntnis genommen werde, dies jedoch unter der Voraussetzung, dass die Nachreichungen vom 14. Juli 2015 als Bestandteil des Vorhabens angesehen werden.

 

 

II. 1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verfahrensakt, Einholung eines naturschutz­fach­lichen Gutachtens, Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung samt Lokalaugenschein am 22. Mai 2015 sowie der ergänzenden Projekt­unterlagen nach Maßgabe der Forderung der U.  

 

II. 2. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen fest:

 

Der Standort des geplanten Kleinwasserkraftwerkes xmühle an der A befindet sich im Bereich der Gewässergrundstücke Nr. x, x und x, je KG E, Gemeinde V, und Grundstück Nr. x, KG L, Gemeinde P (Flusskilometer 17,6), etwa 260 m flussaufwärts der xbrücke, welche sich zwischen der linksufrig gelegenen Ortschaft E und der rechtsufrig gelegenen xmühle befindet und die 35 m breite A überspannt. Flussaufwärts zwischen der xbrücke und dem geplanten Vorhaben befinden sich zwei durchgehende, grobblockige Sohl­rampen. Sie sind ca. 110 m voneinander entfernt und unterbrechen das Gewässerkontinuum in kurzer Abfolge zweimal. Im gegenständlichen Bereich ist die A mittels Steinschlichtungen an beiden Ufern hart verbaut, reguliert und verläuft in einem leichten Linksbogen. Die mit Granitblöcken flussbaulich gesicherten Uferböschungen sind aktuell durchgehend mit standortgerechten Laubgehölzen, vordringlich Schwarz-Erlen und Weiden, bestockt.

 

Das geplante Krafthaus samt angebautem Vertical-Slot-Fischaufstieg und dem in Verlängerung des Vertical-Slots als naturnahes Gerinne (Tümpelpass im OW-Bereich) ausgebildeten Fischaufstieg befindet sich linksufrig im Gemeindegebiet V. Hier grenzt eine etwa 3,7 ha große, geschlossene und unstruk­turierte Agrarfläche an den linearen Uferbewuchs des xufers an, welche sich gegen Westen hin bis zur dortigen L Gemeindestraße erstreckt, welche vom Ufer rund 150 m entfernt ist und im gegenständlichen Bereich etwa uferparallel verläuft. Entlang dieser Straße befinden sich vordringlich westseitig mehrere Einfamilienhäuser samt Gartenanlagen, wodurch ein Kleinsiedlungs­bereich entstanden ist. Ein weiteres Hauptgebäude samt drei kleineren Nebengebäuden in Einzellage befindet sich etwa 150 m nördlich dieser Gebäudeansammlung. Südlich der Brücke befinden sich in einer Entfernung zum Gewässer von ca.
25-35 m einige Häuser. Durch die Agrarfläche soll künftig die Zufahrtsstraße (geschotterter Weg) zum Kraftwerk in geradliniger Form und etwa im rechten Winkel zur angesprochenen Straße, von welcher sie abzweigen wird, verlaufen. Ein etwa 1,9 ha großer, entlang der A stockender lang­gezogener Waldbereich mit einer maximalen Breite von etwa 63 m erstreckt sich südöstlich des projektierten Kraftwerkstandortes, wobei sich der westliche Waldrand etwa
110 m vom geplanten Kraftwerksgebäude entfernt befindet und an das durchgehende linksufrige Uferbegleitgehölz der A anschließt. Etwa
190 m westlich des projektierten Kraftwerkstandortes befindet sich im Anschluss an die Agrarfläche ein kleiner Gebäudeverband nahe der dortig gelegenen xbrücke. Zwischen diesem Gebäudeverband und der Agrarfläche befindet sich ein in NO-SW-Richtung verlaufender Heckenzug, welcher den besiedelten Bereich zur Agrarfläche hin abgrenzt.

Rechtsufrig grenzt an die A landeinwärts ein schmaler uferparalleler Grün­landstreifen an. Das nach Norden hin ansteigende Gelände ist bewaldet, bevor im Bereich der oberen Hangkante auf der Niederterrasse das Siedlungsgebiet mit kleineren Obstbaumbeständen und -zeilen sowie Einzelbäumen von E beginnt. Das Grünland um die Siedlung ist von Ackerbau dominiert. Der Landschaftsraum um den projektierten Vorhabenstandort  ist stark zersie­delt. Zwischen den vorhandenen Siedlungssplittern, kleinen Gebäudegruppen, Gehöften oder sonstigen einzelnstehenden Gebäuden befinden sich Wege und Straßen unterschiedlicher Dimensionierungen. Es ist ein Netzwerk infrastruk­tureller Einrichtungen gegeben. Dazwischen liegen landwirtschaftlich genutzte Flächen, die abschnittsweise durch Kleinwaldflächen und gewundene, lineare Gehölzstrukturen gegliedert sind. In dieser anthropogen geprägten Kultur­landschaft verläuft im zentralen, flachen Talverlauf die A in O-W-Richtung.

Der projektierte Kraftwerkstandort befindet sich entsprechend der naturschutzfachlichen Raumgliederung in der Raumeinheit „Unteres xtal“. Die naturschutzrechtlichen Leitbilder legen u.a. fest:

·         Die ausgezeichnete Gewässergüte der A im Gesamtverlauf erhalten.

·         Natürliche Fließgewässerdynamik zulassen, Fischaufstiegshilfen schaffen.

·         Auwald erhalten und flächig weiterentwickeln.

·         Bachbegleitende Galeriewälder erhalten.

 

Im gegenständlichen Abschnitt ist die A etwa 30-35 m breit und von Uferböschungsgehölzen beidufrig gesäumt.

 

Das lokale Landschaftsbild ist durch die Zersiedelung des Raumes samt den damit im Zusammenhang stehenden infrastrukturellen Einrichtungen (Straßen- und Wegenetz) und durch die land- und forstwirtschaftliche Nutzung der Grün­land­flächen geprägt. Wesentliches naturnahes und zugleich zentrales Element ist der Flusslauf der A, wenngleich dieser durch anthropogene Eingriffe im gegenständlichen Abschnitt, nämlich Sohlrampen, Straßenbrücke, hart befes­tigte Uferböschungen, die aber aufgrund der vorhandenen Gehölzstreifen nicht augenscheinlich in Erscheinung treten, überprägt ist.

Es besteht der optische Eindruck einer von Siedlungsteilen und Einzelgebäuden dicht durchsetzten Kulturlandschaft ohne maßgebliche naturbelassene (Teil-) Lebensräume.

Durch das Vorhaben ist neben dem Flussbett in erster Linie das orographisch linke xufer betroffen. Dieses xufer ist durch die befestigte Uferböschung samt dem darüber stockenden Gehölzabschnitt geprägt. Trotz der anthro­pogenen Überformung wird ein naturnaher Eindruck vermittelt. Auch der Fluss wird durch das erforderliche Querbauwerk maßgeblich in seinem derzeitigen Erscheinungsbild verändert werden. Die derzeit bestehenden Sohlrampen werden großteils entfernt. Die vorhandene und optisch wahrnehmbare Eingriffs­wirkung wird zumindest minimiert. Durch den Neubau der Wehranlage wird durch dieses neue und deutlich massiver und technischer wirkende Querbau­werk der negative Effekt im Landschaftsbild im Vergleich zur derzeit recht­mäßigen Ist-Situation verstärkt werden.

Des Weiteren greift die vorgesehene Unterwassereintiefung in das Flussbett und die lokalen Uferstrukturen ein. Es ist davon auszugehen, dass die im Projekt vorgesehenen Struktur- und Gestaltungsmaßnahmen dieser Eintiefungsstrecke mittelfristig betrachtet wieder sukzessive ein naturnäheres Erscheinungsbild annehmen und sich im Zuge der Sukzession und Flussdynamik naturnahe Strukturen, wie Schotteranlandungen und ein zumindest teilweiser Ufer­böschungsbewuchs, einstellen.

Das Kraftwerksgebäude mit 10,7 m Länge und 10 m Breite und der Vertical- Slot-Fischaufstieg befinden sich in einem Bereich, der bislang im Umkreis von 170 m linksufrig der A von Verbauung freigehalten war. Derzeit grenzen ausgedehnte Feldbereiche direkt an das entlang der A stockende Ufer­begleitgehölz, im Osten grenzt die Schmalseite einer langgezogenen Waldfläche an und kleinere Siedlungsbereiche im Nordwesten bzw. im Süden sind von dieser flussnahen Agrarfläche durch Hecken- bzw. Baumheckenzüge optisch abgegrenzt. Eine ungehinderte Sichtachse zu bebauten Landschaftsteilen ist nur in Südwest-Richtung zu dem kleinen Siedlungsbereich an der L Gemeindestraße gegeben.

Durch die Errichtung des Kraftwerksgebäudes am vorgesehenen Standort wird der optische Eindruck dieses unverbauten Landschaftsteiles maßgeblich verän­dert. Durch die Holzverschalung der Außenwände und eine das Gebäude land­seitig umgebende Sichtschutzpflanzung wird die Fernwirkung minimiert.

 

Das Kraftgebäude samt Einlaufbauwerk, der Horizontalrechen samt Rechen­reinigungsanlage und der angegliederte Vertical-Slot stellen einen als geome­t­risch gestalteten und technisch wirkenden Baukörper inmitten der ufer­nahen Kulturlandschaft optisch deutlich wahrnehmbaren Widerspruch dar. Optisch am maßgeblichsten wird die Wehranlage mit den Wehrklappen in Erscheinung treten, da deren Wirkung nicht durch Sichtschutzmaßnahmen zumindest partiell vermindert werden kann. Auch die geplante Zufahrtsstraße, mit einer projektierten Breite von 5 m, wird den derzeit unverbauten landwirtschaftlichen Charakter dieses Landschaftsteiles deutlich verändern und ein weiteres Element in der Zergliederung der Landschaft darstellen.

 

Der in einer geschwungenen, naturnahen Bauweise vorgesehene Tümpel-Fisch­aufstieg entspricht nicht einem natürlichen Erscheinungsbild eines Bachlaufes im Mündungsbereich in einen Fluss. Es wird aber dennoch ein naturnaher Zustand vermittelt, welcher sich besonders nach einer mehrjährigen Sukzes­sionsphase und der damit verbundenen Entwicklung der Uferzonenvegetation in das Landschaftsbild der Uferzone der A einbinden wird und aufgrund des naturnahen Charakters nicht als wesentlicher Eingriff - für sich alleine betrachtet sogar als landschaftliche (und ökologische) Bereicherung - wahr­nehm­bar sein.

 

Im Zuge der Realisierung des beantragten Vorhabens wird in Bezug auf die Landflächen an beiden Ufern der A und das Flussbett, wobei orographisch linksufrig der größere Eingriff gesetzt wird, durch folgende Maßnahmen in den Naturhaushalt eingegriffen:

·      Versiegelung des gewachsenen Bodens durch die Fundamentierungen und Errichtung baulicher Anlagen, die aber nur im flächig beschränkten Ausmaß erfolgen und dieser Eingriff überdies auf den naturnah gestalteten Teilab­schnitt des Fischaufstieges nicht im wesentlichen Ausmaß zutrifft;

·      (keine vollständige) Versiegelung durch die verdichtete Schotterung der Zufahrtsstraße quer durch die landwirtschaftliche Fläche mit der Eingriffs­wirkung der Überschüttung und Verdichtung des Bodens;

·      Abtrag von Bodensubstrat, wobei das Ufer im gegenständlichen Abschnitt bereits derzeit anthropogen überprägt ist und deshalb unter den gegebenen Rahmenbedingungen und der vergleichsweisen Kleinflächigkeit des Eingriffes keinen maßgeblichen Eingriff darstellt;

·      Rodung von Ufergehölzen beschränkt auf einen flächig nur geringen Teilab­schnitt, wobei Ersatzpflanzungen mit gleichzeitiger Funktion einer Sicht­schutzwirkung als Kompensation angesehen werden;

·      Maßnahmen zur Stabilisierung und Umgestaltung des Gewässerbettes und auch der Uferbereiche, wobei sich die vorgesehene Entfernung der beiden Sohlrampen positiv auf das dortige Fließgewässerkontinuum und den Inter­stitialraum des Gewässerbettes auswirken. Dieser positive Effekt wird durch die Neuerrichtung der Wehranlage des Kraftwerkes kompensiert. 

·      Fischaufstieg als Anlage künstlicher Gewässer, der die gewässerökologischen Auswirkungen des Kraftwerkes hinsichtlich prinzipieller Passierbarkeit des Querbauwerkes vordringlich für Fische, aber auch für andere gewässer­gebundene Organismen, zwar vermindert, aber im Vergleich zur Ist-Situation eine prinzipielle Verbesserung des lokalen Naturhaushaltes darstellt. Der naturnahe Teilabschnitt kann sich im Zuge der Sukzession als eigenständiger Lebensraum entwickeln. Der Vertical-Slot-Abschnitt ist eine Durchwan­derungs­strecke.

 

Nach der „Naturschutzfachlichen Bewertung von Fließgewässerstrecken zur Abschätzung des Wasserkraft-Ausbaupotentials an größeren und mittelgroßen oberösterreichischen Fließgewässern“, C S & C G, Mai 2013, im Auftrag des Amtes der Oö. Landesregierung, Direktion für Landesplanung, wirtschaftliche und ländliche Entwicklung, Abteilung Natur­schutz/Naturraumkartierung OÖ, ist der Bereich von Flusskilometer 16,2 bis 30 der A jener mit dem deutlich dichtesten Nutzungsgrad im gesamten Projektgebiet (17 Wehranlagen und 25 Kraftwerkstandorte).

Die gegenständliche Gewässerstrecke wurde mit Gelb beurteilt, weil die Merkmalskombination

§  die Morphologie durch Regulierung, Verbauung oder intensive energie­wirtschaftliche Nutzung stark beeinträchtigt ist und keine nennenswerten naturschutzfachlich relevanten Strukturen vorhanden sind,

§  keine Nachweise geschützter Tierarten vorliegen,

§  keine hochwertigen oder besonders hochwertigen Biotopflächen angrenzen,

§  jedoch das Landschaftsbild die Möglichkeiten für einen Ausbau der Wasserkraft räumlich auf bestimmte Teilstrecken beschränkt

zutrifft. Es liegen einige aktuell nicht energiewirtschaftlich genutzte Rampen vor, die auch für die Stromerzeugung herangezogen werden können. Die Wasser­kraftanlagen können möglicherweise erhebliche Beeinträchtigungen in der betroffenen Gewässerstrecke auch unter Einhaltung von Auflagen und Bedingungen verursachen. Die tatsächliche und konkrete Beeinträchtigung hängt von der Lage, vom Typ und der Ausgestaltung der konkreten Anlage und den Begleitmaßnahmen ab.

Grundsätzlich ist ein Kraftwerkstandort bei der xmühle vertretbar.

 

Das Jahresarbeitsvermögen des gegenständlichen Kleinwasserkraftwerkes beträgt  2,29 GWh. Damit wird der Anteil an erneuerbarer Energieerzeugung erhöht und entspricht der Oö. Energiestrategie. Im Vergleich zur Kohlever­stromung werden 1.700 Tonnen CO2 vermieden. Wasserkraft hat eine hohe Vorhersehbarkeit und Verfügbarkeit. Überdies ergibt sich eine Verbesserung des Hochwasserschutzes für die oberhalb und unterhalb liegenden Siedlungen samt Gewerbegebieten.

Nach dem 2. Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan sind die gegenständ­lichen Sohlrampen durchgängig zu machen. Die Sanierung dieser Rampen ist mit erheblichen Kosten verbunden.

Es liegt eine wasserrechtliche Genehmigung vom 28. November 2013 vor.

 

II. 3. Beweiswürdigung:

 

Der festgestellte Sachverhalt gründet im Wesentlichen auf dem Verfahrensakt, insbesondere auf dem Gutachten des beigezogenen naturschutzfachlichen Amts­sachverständigen. Dieses wurde von der Konsenswerberin und der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Gewichtung des Eingriffes bezüglich des Landschaftsbildes kritisiert.

 

Betreffend Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich Ufersicherung,
-struktur und -bewuchs im Unterwasserbereich wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin in ihrer letzten Stellungnahme vom 18. September 2015 Folgendes ausführte:

„... Wir verweisen auf die ergänzenden Unterlagen vom Büro W vom
14. Juli 2015 und halten im Wesentlichen fest, dass die Detailausgestaltung unter Aufsicht einer erfahrenen Baubegleitung stattfindet. Der Eingriff in die Uferstrukturen wird auf das unbedingt notwendige Ausmaß reduziert, große Bereiche der Uferbepflanzung bleiben unberührt. ...“

 

Mit der Vorlage der ergänzenden Projektunterlagen konnten die Bedenken der Beschwerdeführerin somit ausgeräumt werden.

 

Die Konsenswerberin führte in ihrer Stellungnahme vom 2. April 2015 zum naturschutzfachlichen Gutachten aus, dass zahlreiche anthropogene Eingriffe (Zäune, Sichtschutzzäune, 2 m hohe Betonmauer, Fischteiche, künstlicher Damm, Mühlbach etc.) rund um den Eingriffsbereich nicht berücksichtigt worden seien. Die anthropogene Überprägung bzw. Belastung des gesamten Flussprofils sei stark unterbewertet worden. Es sei daher unrichtig, dass „der konkrete Eingriffsraum von maßgeblichen Vorbelastungen bislang nicht betroffen ist.“

 

Mit diesen Ausführungen wird aus Sicht des erkennenden Gerichtes dem naturschutzfachlichen Gutachten jedoch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

 

Das Gutachten des Amtssachverständigen umfasst eine detaillierte, dem Gutachtensauftrag entsprechende Beschreibung des Landschaftsbildes mit und ohne den Eingriff und wurden diese Landschaftsbilder auch zueinander in Beziehung gesetzt.

 

Der Amtssachverständige hat sich aus Sicht des erkennenden Gerichtes in ausführlicher und differenzierter Weise mit dem bestehenden Landschaftsbild und dem verursachten Eingriff in selbiges auseinandergesetzt. Mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen wird daher insgesamt keine Unschlüssigkeit der diesbezüglichen sachverständigen Ausführungen aufgezeigt.

 

Das eingeholte naturschutzfachliche Gutachten vom 19. März 2015 sowie die ergänzende Stellungnahme vom 3. August 2015 sind schlüssig aufgebaut, auch für Dritte nachvollziehbar, widerspruchsfrei und vollständig, weshalb das Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich diese seiner rechtlichen Beurteilung zu Grunde legt.

 

 

III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

III. 1. Maßgebliche Rechtslage:

 

Art. II Abs. 2 zur Oö. NSchG 2001-Novelle LGBl. 92/2014 normiert, dass „die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz-Novelle 2014, LGBl. Nr. 35/2014, anhängigen individuellen Verfahren [...] nach den bis dahin geltenden Bestimmungen weiterzuführen [sind]“. Auch in Art. II Abs. 2 zur Novelle LGBl. Nr. 35/2014 findet sich eine dementsprechende Bestim­mung.

 

Da der verfahrenseinleitende Antrag bereits am 6. Juni 2013 bei der Behörde einlangte und damit das gegenständliche Verfahren schon im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz-Novelle 2014 anhängig war, findet diese hier noch keine Berücksichtigung. Die anzuwendende Fassung des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001,
LGBl. Nr. 129/2001 in der Fassung LGBl. Nr. 90/2013, wird in der Folge als
Oö. NSchG 2001 bezeichnet.

 

Die im konkreten Fall maßgeblichen Bestimmungen des Oö. NSchG 2001 lauten:

 

§ 3

Begriffsbestimmungen

 

Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:

1.     Anlage: alles, was durch die Hand des Menschen zweckbestimmt erstellt (angelegt) wird, z.B. Bauten, Einfriedungen, Bodenentnahmen, Aufschüt­tungen, Abgrabungen usw.;

2.     Eingriff in das Landschaftsbild: eine Maßnahme von nicht nur vorüber­gehender Dauer, die zufolge ihres optischen Eindruckes das Landschaftsbild maßgeblich verändert;

[...]

5.     geschlossene Ortschaft: ein Gebiet, das durch eine größere Ansammlung von Bauten geprägt ist, sodass sich eine zusammenhängende Verbauung von der Umgebung deutlich sichtbar abhebt; nicht zur geschlossenen Ortschaft zählen Einzelansiedlungen wie Gehöfte und Weiler sowie Orts­ränder, vor allem entlang von Seeufern;

6.     Grünland: Grundflächen, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde nicht als Bauland (§ 21 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) oder als Verkehrsflächen (§ 29 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) gewidmet sind;

[...]

8.     Landschaftsbild: Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt zu Land, zu Wasser und in der Luft;

[...]

10. Naturhaushalt: Beziehungs- und Wirkungsgefüge der biotischen und abiotischen Faktoren der Natur; das sind Geologie, Klima, Boden, Oberflächen- und Bodenwasser, Sickerwasser, Grundwasser, Vegetation und dgl.;

[...]

 

§ 9

Natur- und Landschaftsschutz im Bereich von Seen

 

[...]

(2) Als Eingriffe in den Naturhaushalt im Sinn des Abs. 1 Z 2 gelten

[...]

3.     die Trockenlegung von Feuchtlebensräumen;

4.     die Düngung und das Pflanzen von standortfremden Gewächsen in Mooren, Sümpfen, Feuchtwiesen sowie Trocken- und Halbtrockenrasen;

5.     der Abtrag und der Austausch des gewachsenen Bodens, es sei denn, die Maßnahmen erfolgen durch die zeitgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung von Grund und Boden oder im Rahmen einer klein- und hausgärt­nerischen Nutzung;

6.     die Versiegelung des gewachsenen Bodens;

7.     die Anlage künstlicher Gewässer;

8.     die Aufforstung mit standortfremden Gehölzen;

9.     die Rodung von Ufergehölzen;

10. bauliche Maßnahmen zur Stabilisierung des Gewässerbettes sowie

11. die Verrohrung von Fließgewässern.

(3) Eine bescheidmäßige Feststellung gemäß Abs. 1 kann auch unter Bedin­gungen, befristet oder mit Auflagen erteilt werden, wenn dies zur Wahrung der öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes erforderlich ist.

[...]

 

§ 10

Natur- und Landschaftsschutz im Bereich übriger Gewässer

 

(1) Der Natur- und Landschaftsschutz im Sinn dieser Bestimmungen gilt für folgende Bereiche:

[...]

2.   für sonstige Flüsse und Bäche (einschließlich ihrer gestauten Bereiche) und einen daran unmittelbar anschließenden 50 m breiten Geländestreifen, wenn sie in einer von der Landesregierung zu erlassenden Verordnung angeführt sind;

[...]

(2) In geschützten Bereichen gemäß Abs. 1 ist jeder Eingriff      

1.   in das Landschaftsbild und

2.   im Grünland (§ 3 Z 6) in den Naturhaushalt

verboten, solang die Behörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat, dass solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Natur­haushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden. Ausgenommen von diesem Verbot sind Eingriffe in geschlossenen Ortschaften oder in Gebieten, für die ein rechtswirksamer Bebauungsplan (§ 31 Oö. Raum­ord­nungsgesetz 1994) vorhanden ist.

[...]

(4) § 9 Abs. 2, 3, 5, 6 und 7 gilt sinngemäß.“

 

Die ebenfalls maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Oö. Landes­regierung vom 20. Dezember 1982 über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen, LGBl. Nr. 107/1982 idF LGBl. Nr. 4/1987 (in der Folge kurz: Flüsse- und Bäche-VO) lauten:

 

§ 1 (1) Der Landschaftsschutz im Sinne des § 6 des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982 gilt für die in der Anlage ange­führten Flüsse und Bäche (einschließlich ihrer gestauten Bereiche) und einen daran unmittelbar anschließenden 50 m breiten Geländestreifen.

(2) Abs. 1 gilt auch für jene Bäche, die in Seen münden oder die in die in der Anlage bezeichneten Flüsse und Bäche oder deren Zubringerbäche münden.

[...]

 

Anlage zu § 1 Abs. 1

 

[...]

5.   Einzugsgebiet der T:

[...]

5.12. A“

 

III. 2. Zur Forderung der Gestaltung der Fischwanderhilfe als Umgehungs­gerinne:

 

Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass ihr Antrag über die Änderung der Fischwanderhilfe nicht durch das naturschutzfachliche Gutachten abgeklärt worden bzw. vom erkennenden Gericht ignoriert worden sei.

Dazu ist auszuführen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwal­tungs­gerichtshofes es sich beim naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren um ein projektbezogenes Verfahren handelt. Der Gegenstand des Feststellungs­verfahrens wird durch das eingereichte Projekt bestimmt. Auf dieses Projekt, das heißt, auf das Projekt in der aus den eingereichten Projektunterlagen ersichtlichen Gestaltung, bezieht sich der das Verfahren abschließende Fest­stellungsbescheid. Eine bestimmte Gestaltung des Vorhabens, die in den Projektunterlagen keinen Niederschlag gefunden hat, ist von diesem Feststel­lungsbescheid nicht erfasst (vgl. VwGH vom 19.2.2001, Zl. 9910/0065, auch VwGH vom 3.11.2008, Zl. 2007/10/0141). Es hatte daher sowohl der Gutach­tensauftrag als auch die Beurteilung des Amtssachverständigen und die rechtliche Beurteilung des erkennenden Gerichtes im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur in Bezug auf das beantragte und durch die vorgelegten Projektunterlagen konkret definierte Vorhaben zu erfolgen.

 

III. 3. Projektergänzung:

 

Die Projektergänzung stellt eine zulässige Änderung des ursprünglichen Genehmi­gungsansuchens gemäß § 13 Abs. 8 AVG dar. Diese Bestimmung erklärt Projektänderungen für zulässig, sofern sie nicht das Wesen (den Charakter) des Vorhabens betreffen und insgesamt nicht ein Ausmaß erreichen, dass das Vorhaben als ein anderes (aliud) zu beurteilen wäre. Als wesentliche Änderung wurde in diesem Fall die Verlegung des Standortes einer Anlage gesehen (VwGH vom 24.5.2012, Zl. 2010/07/0172; VwGH vom 29.4.2015,
Zl. 2013/05/0004).

 

Im gegenständlichen Fall  wurde lediglich die Detailausgestaltung näher festgelegt, was eine unwesentliche Projektmodifikation im Sinne des § 13
Abs. 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG darstellt. Zudem hat auch der beigezogene naturschutzfachliche Amtssachverständige diese Ergänzung im Rahmen seiner Beurteilung als nicht wesentliche Änderung, sondern als Konkretisierung von bereits im Einreichprojekt im Wesentlichen dargestellten Maßnahmen bzw. Modifizierungen eingestuft.

 

Das erkennende Gericht war daher dazu verpflichtet, das beantragte Vorhaben in der im Entscheidungszeitpunkt projektierten Form seiner Entscheidung zu Grunde zu legen.

 

III. 4. Voraussetzungen für die naturschutzrechtliche Feststellung gemäß § 10 Abs. 2 Oö. NSchG 2001:

 

III.4.1. Schutzbereich:

 

Die A ist in der Anlage zu § 1 Abs. 1 der Flüsse- und Bäche-VO unter  Z 5.12. genannt.

 

III.4.2. Eingriff in das Landschaftsbild:

 

Durch die Errichtung des geplanten Vorhabens (10 m breit, 10,7 m lang) samt Zufahrtsstraße kommt es zu einer weitergehenden Zersiedelung der gegebenen Kulturlandschaft. Ein bislang nicht betroffener, jedoch in Teilbereichen bereits anthropogen überprägter Flussabschnitt wird durch die Wehranlage als technisch wirkendes Querbauwerk maßgeblich auf Dauer anthropogen über­prägt und wird dies optisch als Zäsur des Flusses wahrgenommen. Es ist ein Teilraum betroffen, der kleinräumig betrachtet noch weitgehend unbelastet ist.

 

Die Fernwirkung des Eingriffes in das Landschaftsbild wird durch die Holzver­schalung der Außenwände und durch das Gebäude landseitig umgebende Sichtschutzpflanzungen minimiert.

Die Wehranlage mit den Wehrklappen wird am maßgeblichsten in Erscheinung treten. Die Verkleidung der Sichtbetonwand bei der Wehrbrustmauer mit Holzlattungen kann als Kaschierung der Betonflächen den Gesamteindruck des technischen Bauwerkes in der Flusslandschaft nur etwas verringern.

 

Der Tümpelpass-Fischaufstieg ist nicht als wesentlicher Eingriff wahrnehmbar, da sich dieser nach einer mehrjährigen Sukzessionsphase und der damit verbundenen Entwicklung einer Uferzonenvegetation in das Landschaftsbild der Uferzone der A einbinden sowie für sich alleine betrachtet eine landschaft­liche (und ökologische) Bereicherung darstellen wird.

 

Die Entfernung der beiden durchgehenden Sohlrampen ist für sich gesehen positiv zu bewerten.

 

III.4.3. Eingriff in den Naturhaushalt:

 

Die Versiegelung des gewachsenen Bodens durch die Fundamentierungen und Errichtung baulicher Anlagen erfolgt in einem flächig beschränkten Ausmaß.

Es kommt zu keiner vollständigen Versiegelung durch die verdichtete Schotte­rung der Zufahrtsstraße.

Das Ufer im gegenständlichen Abschnitt ist bereits derzeit anthropogen überprägt und ein Abtrag von Bodensubstrat ist auf einer vergleichsweise kleinen Fläche vorgesehen, weshalb kein wesentlicher Eingriff vorliegt.

Die Rodung von Ufergehölzen erfolgt beschränkt auf einem flächig nur geringen Teilabschnitt, wobei Ersatzpflanzungen mit gleichzeitiger Funktion einer Sicht­schutzwirkung ausgeführt werden.

Einen weiteren Eingriff stellen die Maßnahmen zur Stabilisierung und Umge­staltung des Gewässerbettes und auch der Uferbereiche, wobei sich die vorgesehene Entfernung der beiden Sohlrampen positiv auf das dortige Fließ­gewässerkontinuum und den Interstitialraum des Gewässerbettes auswirken, dar. Dieser positive Effekt wird durch die Neuerrichtung der Wehranlage des Kraftwerkes kompensiert. 

Der Fischaufstieg, der die gewässerökologischen Auswirkungen des Kraftwerkes hinsichtlich prinzipieller Passierbarkeit des Querbauwerkes vordringlich für Fische, aber auch für andere gewässergebundene Organismen, zwar vermin­dert, ist im Vergleich zur Ist-Situation eine prinzipielle Verbesserung des lokalen Naturhaushaltes. Der naturnahe Teilabschnitt kann sich im Zuge der Sukzession als eigenständiger Lebensraum entwickeln. Der Vertical-Slot-Abschnitt ist eine Durchwanderungsstrecke.

 

Von den Eingriffen in den Naturhaushalt ist der Eingriff der Umgestaltung des Gewässerbettes maßgeblich. Die Entfernung der beiden grobblockigen Sohl­rampen im Unterwasser führt zu einer maßgeblichen lokalen Verbesserung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Fließgewässers, ist aber mit dem Eingriff durch die Errichtung der Wehranlage des Kraftwerkes und der vorgesehenen Unterwassereintiefung verbunden, wodurch der Naturhaushalt wesentlich beeinträchtigt wird und eine dauerhafte Restbelastung des Gewässeröko­systems verbleibt.

 

III.4.4. Interessenabwägung:

 

Das Feststellungsverfahren gemäß § 10 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 ist ein projekt­bezogenes Verfahren (vgl. VwGH vom 3.11.2008, Zl. 2007/10/0141, und vom 19.2.2001, Zl. 99/10/0065). Gegenstand dieses Verfahrens ist daher das vom Antragsteller eingereichte Projekt, das von der Behörde auf seine Vereinbarkeit mit den öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes zu prüfen ist.

 

Das private Interesse der Konsenswerberin besteht offensichtlich in der Mög­lichkeit, finanziellen Gewinn durch den Betrieb des gegenständlichen Klein­kraftwerkes bzw. den Verkauf des erzeugten Stroms zu erzielen.

 

Ein öffentliches Interesse an der Umsetzung des gegenständlichen Vorhabens ist in der Erzeugung von erneuerbarer Energie bzw. Erhöhung des Anteils an erneuerbarer Energie entsprechend der Oö. Energiestrategie gegeben.

Darüber hinaus hat die Wasserkraft den Vorteil der Vorhersehbarkeit und hohen Verfügbarkeit. Die weitgehend genutzten großen Potentiale der Oö. Wasserkraft fordern daher kleine dezentrale Einheiten.

Überdies können mit dem gegenständlichen Vorhaben im Vergleich zur Kohle­verstromung 1.700 Tonnen CO2 im Jahr vermieden werden.

Ebenso ist eine wesentliche Verbesserung des Hochwasserschutzes für die oberhalb und unterhalb liegenden Siedlungen samt Gewerbebetrieben gegeben.

Zudem sind nach dem 2. Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan die gegen­ständlichen Sohlrampen durchgängig zu machen. Die Sanierung dieser Rampen ist mit erheblichen Kosten verbunden und könnte dann unterbleiben.

 

Zum öffentlichen Interesse der erneuerbaren Energieerzeugung hat der Verwal­tungsgerichtshof festgestellt, dass an der Erhöhung des Anteils der Strom­erzeugung aus erneuerbarer Energie und der Versorgung der Bevölkerung und Wirtschaft mit kostengünstiger, qualitativ hochwertiger  Energie ein langfris­tiges öffentliches Interesse besteht (VwGH vom 27.3.2014, Zl. 2010/10/0182).

 

Die Beschwerdeführerin wendet ein, dass gemäß den Daten der Statistik Austria vom November 2012 der energetische Endverbrauch an elektrischer Energie im Jahr 2011 in Oberösterreich 14.247 GWh betragen habe, im Vergleich dazu würde die Errichtung der Wasserkraftanlage xmühle mit einem Regelarbeits­vermögen von 2,29 GWh rund 0,16 Promille zur gesamten Bedarfsdeckung beitragen sowie lediglich 1 % der jährlichen Zunahme an elektrischer Energie. Das Vorhaben sei daher dem Klima- und Umweltschutz zwar dienlich, der Beitrag sei jedoch als äußerst gering einzustufen und daher das Kraftwerks­projekt von untergeordneter Bedeutung.

 

Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 22.10.2013,
Zl. 2010/10/0127, ausgesprochen, dass bei der Bewertung der öffentlichen Interessen an der Realisierung des beantragten Vorhabens unter dem Gesichtspunkt der Energieversorgung der Umstand, dass es sich lediglich um eine Kleinwasserkraftanlage (mit entsprechend wenig Energieerzeugung) han­delt, für sich allein nicht zur Verneinung eines relevanten öffentlichen Inter­esses führt.

 

Überdies ist hier festzuhalten, dass der oben angeführte Einwand der Beschwerdeführerin durch ihre letzte Stellungnahme vom 18. September 2015 relativiert wurde, in der sie zusammenfassend festgehalten hat, dass die Projektergänzung dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 22. Mai 2015 entspricht und - vorausgesetzt, diese werden als Bestandteil des Vorhabens angesehen - ein positiver Abschluss zustimmend zur Kenntnis genommen wird.

 

Der gegenständliche Bereich um das ehemalige „xwehr“ ist grundsätzlich als vertretbar eingestuft. In diesem Abschnitt liegen einige aktuell nicht energie­wirtschaftlich genutzte Rampen, die bereits jetzt einen Eingriff in das Landschaftsbild und die Gewässerökologie darstellen und für die Stromer­zeugung herangezogen werden können. Unter diesen befindet sich auch der Bereich um die verfahrensgegenständliche xwehranlage. 

 

Die mit der Realisierung des konkreten Vorhabens einhergehenden Eingriffe in das Landschaftsbild und den Naturhaushalt werden - wie oben bereits fest­gehalten -  zum Teil als nicht wesentlich eingestuft. Die verbleibenden maß­geb­lichen Eingriffe verletzen zwar das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes und des Naturhaushaltes, sind aber im Vergleich zu den von der Konsenswerberin vorgebrachten öffentlichen Interessen als nicht überwie­gend zu bewerten.

 

In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass der Amtssachverständige in seinem Gutachten im Falle der Bewilligung im Zuge der Interessenabwägung festgestellt hat, dass durch die Bestätigung der im Bescheid der belangten Behörde vorgeschriebenen Auflagen die Eingriffswirkung zumindest minimiert werden kann.

 

III. 5. Zur Unvollständigkeit des Erstgutachtens und infolgedessen Vorschrei­bung einer inkorrekten Auflage:

 

Gemäß § 10 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 kann eine bescheidmäßige Feststellung auch unter Bedingungen, befristet oder mit Auflagen erteilt werden, wenn dies zur Wahrung der öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder Naturhaushaltes erforderlich ist.

 

Die Beschwerdeführerin machte unter anderem geltend, dass sich die Entschei­dung der belangten Behörde auf ein unvollständiges Gutachten stützt, da diesem eine genaue Beschreibung der Ausgestaltung der Unterwassereintiefung sowie die entsprechende Strukturierung des Unterwassers fehle. Des Weiteren habe der Amtssachverständige unzulässigerweise vor Bescheiderlassung eine Projektänderung bzw. die Vorschreibung einer entsprechenden Auflage gefor­dert, woraufhin die belangte Behörde die Auflage 7. e. („Sämtliche Ausgestal­tungsmaßnahmen sind - wie im (Ergänzungs-)Projekt vorgesehen - in Abstim­mung mit dem Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz durchzu­führen.“) vorgeschrieben habe. Diese Auflage sei jedoch nicht vollstreckbar und daher rechtswidrig.

 

Soweit sich die Beschwerde auf das von der belangten Behörde eingeholte naturschutzfachliche Gutachten bezieht, wird diesbezüglich auf das im Zuge des Beschwerdeverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ein­ge­holte und der Entscheidung zu Grunde gelegte Gutachten des Amtssachver­ständigen für Natur- und Landschaftsschutz  verwiesen und war auf diesen Beschwerdepunkt daher nicht näher einzugehen.

 

Zur von der Beschwerdeführerin vorgebrachten fehlenden, projektierten Ausge­staltung der Unterwassereintiefung bzw. der als rechtswidrig qualifizierten Auflage ist festzuhalten, dass im Zuge des Verfahrens vor dem Landesver­waltungsgericht Oberösterreich die Konsenswerberin ergänzende Projektunter­lagen hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geforderten näheren Ausge­stal­tung der Unterwassereintiefung sowie der entsprechenden Strukturierung des Unterwassers vorgelegt hat. Diese wurden auch durch den zugezogenen naturschutzfachlichen Amtssachverständigen ergänzend beurteilt und der Beschwerdeführerin in Wahrung des Parteiengehörs übermittelt. In der dazu ergangenen abschließenden Stellungnahme vom 18. September 2015 stellte die Beschwerdeführern fest, dass nunmehr der Eingriff in die Uferstrukturen auf das unbedingt notwendige Maß reduziert wird, große Bereiche der Uferbepflan­zungen unberührt bleiben und die Ausgestaltung unter Aufsicht einer erfah­renen Baubegleitung stattfindet. Insgesamt wurde die projektierte Detail­ausgestaltung positiv zur Kenntnis genommen. Der Amtssachverständige beurteilte die ergänzenden Unterlagen insoweit positiv, als sie den Gestal­tungsspielraum der Konsenswerberin einschränken. Da auch die Beschwerde­führerin die ergänzenden Unterlagen zustimmend zur Kenntnis genommen hat und diese auch - wie vom Amtssachverständigen festgestellt - den Gestal­tungsspielraum, welcher der Konsenswerberin auf Grundlage des bekämpften Bescheides zugekommen wäre, einschränken, liegt der dem Beschwerdepunkt zu Grunde liegende Sachverhalt nicht mehr vor.

 

Durch die bereits erwähnten ergänzenden Projektunterlagen wird die Detailaus­gestaltung des Vorhabens näher determiniert und von einer erfahrenen Baubegleitung beaufsichtigt, weshalb eine wie in Auflagepunkt 7. e. vorgese­hene Abstimmung mit dem/der Bezirksbeauftragten für Naturschutz nicht mehr erforderlich ist. Jedoch erscheint die Kenntnis über den Beginn der Durchfüh­rung der Ausgestaltungsmaßnahmen als wesentlich, weshalb dies nunmehr im Auflagepunkt 7. e. vorgesehen ist.  

 

Hinsichtlich sämtlicher im Bescheid der belangten Behörde vorgeschriebenen Auflagen ist festzuhalten, dass diese vom naturschutzfachlichen Amtssachver­ständigen für geeignet erachtet wurden, die Eingriffswirkung durch das Vorhaben zu minimieren. Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

IV. Kosten (Spruchpunkt II.):

 

Gemäß § 17 VwGVG sind die §§ 75 ff AVG sinngemäß anzuwenden. Daraus ergibt sich, dass für auswärtige Amtshandlungen Kommissionsgebühren vorzu­schreiben sind. Sie betragen für Amtshandlungen des Landesverwaltungs­gerichtes für jede angefangene halbe Stunde außerhalb der Amtsräume
20,40 Euro. Es hat jene Partei dafür aufzukommen, die den verfahrens­einleitenden Antrag gestellt hat. Mit dem verfahrenseinleitenden Antrag wird nach der Judikatur der Prozessgegenstand, also die „Sache“ des jeweiligen Verfahrens bzw. „die in Verhandlung stehende Angelegenheit“ bzw. „die Hauptfrage“, bestimmt, die gemäß § 59 Abs. 1 AVG im Spruch des Bescheides zu erledigen ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG2 2014 § 76 Rz 16).

 

Der vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich beigezogene Amtssach­verständige für Naturschutz führte am 20. Februar 2015 einen Lokalaugen­schein zum Zweck der Gutachtenserstellung durch, welcher drei halbe Stunden in Anspruch nahm. Von der Konsenswerberin sind hierfür Kommissionsgebühren in Höhe von 61,20 Euro (20,40 Euro x 3) zu entrichten.

Bei der mündlichen Verhandlung am 22. Mai 2015 im Marktgemeindeamt P waren die zuständige Richterin, eine Schriftführerin sowie der vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich beigezogene Amtssachverständige anwesend. Die Verhandlung samt Lokalaugenschein dauerte insgesamt acht halbe Stunden, weshalb dafür für die Konsenswerberin Kommissionsgebühren in Höhe von 489,60 Euro (20,40 Euro x 8 x 3) anfallen. Insgesamt ist somit ein Betrag in Höhe von 550,80 Euro zu entrichten.

 

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­­­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­an­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu ent­richten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Maga. Sigrid Ellmer