LVwG-550405/33/FP/AZ LVwG-550406/24/FP/AZ

Linz, 13.10.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Pohl über die Beschwerden von Herrn Dr. S S, X 11, B, und von Herrn Reg. Rat H B, X-Straße 13, S, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 21. Oktober 2014, GZ: Wa10-2059/09-2014/Wa, betreffend die wasserrechtliche Bewilligung zur Versickerung von Oberflächenwässern aus Verkehrs- und Parkflächen in das Grundwasser sowie zur Errichtung und zum Betrieb aller hierzu dienenden Anlagen nach dem Wasserrechtsgesetz (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde B I) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am
7. April 2015

A) den  B e s c h l u s s  gefasst:

 

I.          Die Anträge, den Beschwerden aufschiebende Wirkung zuzuer­kennen, werden gemäß § 13 VwGVG als unzulässig zurückge­wiesen.

II.      Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

B) zu Recht  e r k a n n t :

 

III.        Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die im Spruch genannte Frist zur Bauvollendung auf den 31. Dezember 2016 verlängert wird.

 

IV.       Gemäß § 17 VwGVG iVm § 77 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsver­fahrensgesetz 1991 (AVG) iVm §§ 1 und 3 Abs. 1 der Oö. Landes-Kommissionsgebührenverordnung 2013 - Oö. LKommGebV 2013 hat die Stadtgemeinde B I, x, x, binnen zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Erkenntnisses einen Betrag von 204,00 Euro zu entrichten.

 

V.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden (im Folgenden: belangte Behörde) vom 21. Oktober 2014, GZ: Wa10-2059/09-2014/Wa, wurde der Stadtgemeinde B I die wasserrechtliche Bewilligung zur Versickerung der durch die Errichtung von Parkflächen auf der sog. „Nwiese“ auf den Grundstücken Nr. x und x, beide Kat. Gemeinde B I, Stadtgemeinde B I, anfallenden Oberflächenwässer aus Verkehrs- und Parkflächen in das Grundwasser sowie zur Errichtung und zum Betrieb aller hierzu dienenden Anlagen unter der Einhaltung von Auflagen erteilt.

 

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die projektierte bzw. zur Ausführung gelangte Entwässerungsmethode der großflächigen Versickerung über einen aktiven Bodenkörper keine Verschlechterung des Grundwasser­haus­haltes nach sich ziehe.

 

1.2. Gegen diesen Bescheid, beiden Beschwerdeführern am 7. November 2014 zugestellt, haben Dr. S S (im Folgenden: Erstbeschwerdeführer) sowie Reg. Rat H B (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführer) mit Schreiben vom jeweils 1. Dezember 2014, jeweils eingelangt am 5. Dezember 2014, rechtzeitig Beschwerden erhoben:

 

Sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch der Zweitbeschwerdeführer bean­tragten die Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde vom
21. Oktober 2014 sowie die Versagung der wasserrechtlichen Bewilligung, eventualiter die Vorschreibung weiterer Auflagen, um eine Gefährdung ihrer Liegenschaften zu vermeiden. Darüber hinaus wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.

 

Von beiden Beschwerdeführern wurde (annähernd gleichlautend) begründend ausgeführt, dass – auch nach der in der mündlichen Verhandlung der belangten Behörde erwirkten Projektsänderung – der Abstand der geplanten Sickermulden zu ihren Grundstücken mit nunmehr 1 m nach wie vor zu gering bemessen sei, was zu einer Unterspülung und Destabilisierung der Gartenmauer (des Zweitbe­schwerde­führers) führe und in Folge zur Setzung bzw. zu Rissen. Auch die Abstände der geplanten Versickerungsmulden zu den Hausfundamenten beider Beschwerdeführer seien zu gering bemessen, weshalb auch hier Feuchtigkeits­schäden, Unterspülungen, Destabilisierungen und Risse zu befürchten seien. Es sei jedenfalls ein Abstand von 2 bis 3 m von den Sickermulden zur Grundgrenze einzuhalten. Weiters wurde von den Beschwerdeführern beanstandet, dass es beim Lokalaugenschein zu keiner Protokollierung der von den Parteien geäußer­ten Bedenken gekommen sei, auch von der Behörde wurden diese nicht gewürdigt. Insbesondere sei der im Zusammenhang mit Hochwässern bereits jetzt auftretende Grundwasser­anstieg nicht berücksichtigt worden. Die "N­wiese" sei Hochwasserschutz­gebiet (gelbe Zone) und bilde bei Starkregen einen natürlichen Wasserspeicher. Durch die nunmehr beabsichtigte Asphaltierung der Wiese und die Ableitung und Versickerung der Wässer in unmittelbarer Nähe der Grundgrenzen der Beschwer­de­führer werde die Gefahr des Grundwasser­anstieges verstärkt. Es sei unklar, welchen Weg sich das Grundwasser dann suchen werde. Es sei nicht ausgeschlossen, dass die Versickerungsschächte zu Springbrunnen werden. Auch in diesem Fall seien Unterschwemmungen und Durch­feuchtungen der Gartenzaun- und Hausfundamente vorprogrammiert sowie Risse zu befürchten. Die Verwendung von durchbrochenen Steinen – die einer großflächigen Asphaltierung vorzuziehen sei – sei von der belangten Behörde bzw. dem Sachverständigen nicht einmal erwogen worden.

 

1.3. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den bezughabenden Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 7. April 2015 beim Gemeindeamt B I unter Beiziehung eines Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Hydrogeologie. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde auch ein Lokal­augen­schein durchgeführt, bei dem die örtlichen Gegebenheiten der „N­wiese“ besichtigt wurden.

 

1.4. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde vom Zweitbeschwerde­führer auf die schriftlichen Ausführungen verwiesen, vom Erstbeschwerdeführer wurde ergänzend betont, dass sich sein Haus in einem Hochwassergebiet befinde und über keine Grundmauern verfüge. Wenn eine solch riesige Fläche versiegelt werde, sickere das Wasser unter der Betonfläche unter die Häuser und zur Traun, was katastrophale Folgen habe.

 

1.5. In der mündlichen Verhandlung wurde vom Amtssachverständigen für Hydrogeologie zu folgenden Fragen

 

1.    Ist durch die Errichtung der gegenständlichen Versickerungsmulde mit einer Ver­schärfung (Verschlechterung) der Hochwassersituation bzw. mit einem vermehrten Eindringen von Grundwasser in die Gebäude der Beschwerdeführer gegenüber dem Vorzustand zu rechnen?

2.    Ist bei langandauernden Regen, oder generell, damit zu rechnen, dass die Asphalt­fläche das Aufsteigen des Grundwassers und das Versickern des Regens blockiert und ist damit zu rechnen, dass es dadurch zu Verschlechterungen im Zusammenhang mit den Gebäuden der Beschwerdeführer kommt?

3.    Ist mit einer Vermehrung des Grundwassers im Hinblick auf die Gebäude der Beschwer­de­führer und einer damit verbundenen Destabilisierung, Bildung von (weiteren) Rissen und Durchfeuchtung zu rechnen und kann dies zu Verschlech­terun­gen ggü. dem Ist-Zustand führen?

4.    Ist aus fachlicher Sicht die von den Beschwerdeführern angeregte schonendere Bau­weise der Parkflächen angezeigt?

5.    Ist aus fachlicher Sicht ein Abstand von 2-3 Metern von der Liegenschaft x 7a erforderlich um eine Verschlechterung der Situation hintanzuhalten?

6.    Ist ein Abstand von nur einen Meter, wie vom Beschwerdeführer B angeführt zu gering um eine Verschlechterung des Zustandes hintanzuhalten und besteht die Gefahr dass die Fundamente seines Gartenzaunes unterspült werden und es somit zur Setzung bzw. Rissen der Gartenmauer kommt, bspw. weil die Versickerung in Kegelform und nicht geradlinig senkrecht erfolgt?

7.    Besteht eine über den Istzustand hinausgehende Gefahr der Unterspülung des Gebäudes, auch unter der Annahme, dass keine Grundmauern vorhanden sind? Wie ist aus fachlicher Sicht der Umstand, dass das Haus nur 3 Meter von der Grundgrenze entfernt ist zu bewerten?

8.    Ist, sofern eine Verschlechterung der Situation eintritt, mit Setzungsschäden, Rissen und Feuchtigkeitsschäden zu rechnen, bzw. können diese ausgeschlossen werden? Sind im Hinblick auf die Häuser 7a und 11a weitere Auflagen angezeigt?

9.    Ist mit einer Beeinträchtigung der Liegenschaften der Beschwerdeführer durch Ver­mehr­ung des Grundwassers aufgrund veränderter Abflussverhältnisse zu rech­nen?“

 

nachstehendes Gutachten abgegeben:

 

„Zentraler Punkt ist die Durchlässigkeit des Untergrundes. Im Wasserrechtsakt „zum g O“ Wasserbuch-Postzahl: x. Hier wurde hinsichtlich eines Entnahme­brunnens 4,2 m tief, Ruhewasserstand – 1,8 m, ein Pumpversuch durchge­führt. Laut geologischem Gutachten Dr. W von 2.8.1984:

Der Pumpversuch lief über 8 Stunden, bei 2,7 lt /sek., der Wasserspiegel senkte sich dabei um 1,87 m ab (Gutachten zu Bescheid vom 12.11.1987 Wa574-1985), die Durch­lässig­keit ist dahin wesentlich, dass je durchlässiger der Untergrund ist, umso weniger die Grundwasseranhebung ist. Der Pumpversuch hat obige Werte ergeben. Es bildet dies einen Anhaltspunkt.

 

[Fragenbeantwortung:]

1.    Es klingt plausibel, wenn die Nachbarn angeben, dass das Wasser drei Tage bei starken Niederschlägen auf der Wiese steht.

Bei den geplanten Sickermulden versickern die Niederschlagswässer beim gewählten 5 jährigen Niederschlagsereignis binnen 10=32 Stunden, dadurch kommt es gegen­über dem derzeitigen zu einer Erhöhung der Spitzenmenge der Versickerung und somit zu einem örtlichen Anstieg des Grundwasserspiegels (GWS) im Bereich der Sickermulden. Die Größenordnung der kurzzeitigen Erhöhung des GWS-Anstie­ges ist im cm Bereich der Sickermulden zu erwarten und nimmt mit zunehmender Entfernung von den Sickermulden ab. Wenn die Anlagen so (wie projektiert) errichtet werden, ist dies die hydrologische Auswirkung. Es kann nicht gesagt werden, ob diese Erhöhung mehr als geringfügige Auswirkungen auf die Durchfeuchtung der Bauwerke hat. Dies in bautechnischer Sicht.

(...)

2.    Es gilt das zu 1. Gesagte, es ist mit keiner Beeinträchtigung der Gründungen der Gebäude zu erwarten.

3.    Es kommt zu keiner Auswirkung der Standsicherheit. Was Feuchteschäden betrifft, ist auf die Ausführungen zu Punkt 1 zu verweisen.

4.    Aufgrund der zu erwartenden hohen Frequenz und dem damit verbundenen Vorreini­gungs­erfordernis erscheint die Ausführung der Parkflächen mit Rasengittersteinen als nicht ausreichend. Rasengittersteine versickern nur einen Teil der Niederschlags­wässer und machen die geplanten Sickermulden nicht entbehrlich.

5./6. Es bestehen keine negativen Auswirkungen auf Gebäude. Es stellt sich nur mehr die Frage von Feuchtenschäden. Mit zunehmendem Abstand der Sickermul­de von der Grundstücksgrenze vermindert sich an der Grundstücksgrenze ein mögli­cher Anstieg des Grundwassers in Folge Starkniederschlagsversickerung.

7.    Es ist keine Beeinträchtigung der Standfestigkeit zu erwarten.

8.    Die Gebäude sollten aus fachlicher Sicht vor Baubeginn durch einen beeidigten SV Beweis gesichert werden.

9.    Hier wird auf die Antworten zuvor verwiesen.

 

(...)

Die Wasserspiegeländerung bewegt sich im cm Bereich, dem gegenüber liegt die natürliche Grundwasserspiegelschwankung im m Bereich.

 

[Auf Befragen durch den Erstbeschwerdeführer]:

Das Regenwasser versickert kegelförmig (unter den Sickermulden) bis zum Grund­wasser­körper.

 

[Auf Befragen durch den Erstbeschwerdeführer, ob das nun konzentriert versickernde Wasser (näher an Grundmauer) das Haus angreift]:

Negative Auswirkungen auf die Fundamente können diese Maßnahmen nicht haben. Rasen­steine würden keine Verbesserung bringen. Im schlimmsten Fall kommt es zu einer GWS-Erhöhung im cm Bereich.

Durch die geplanten Maßnahmen ist keine Beeinträchtigung der Standfestigkeit der Fundierung der Bauwerke zu erwarten, dies nach technischer Voraussicht. Eine Abänderung des Projektes mit Rasengittersteinen ändert nichts an den Auswirkungen der Grundwasserverhältnisse.

 

[Auf Befragen durch den Zweitbeschwerdeführer]:

(...) Eine Beeinträchtigung der nach Herrn B 80 cm gegründeten Gartenmauer zur Sickermulde (zur Sickermulde 1 m) ist durch projektsgemäßen Errichtung und Betrieb nicht zu erwarten. Es ist nicht mit Setzungen zu rechnen. Es kommt zu einer Versickerung von 0,02 lt/sek und m Muldenlänge.

 

[Auf Befragen durch den Richter]:

Es ist mit keiner Beeinträchtigung öffentlicher Interessen zu rechnen. Was die feuchten Schäden betrifft, ist die Frage am besten bei einem Hochbautechniker aufgehoben.“

 

1.6. Mit Schreiben vom 2. Juni 2015 erstattete der Amtssachverständige für Hydrogeologie als Basis für ein bautechnisches Gutachten, ergänzend nachstehenden schriftlichen Befund:

 

„Die Stadtgemeinde B I hat unter Vorlage des Projektes „P N“ des DI P A vom 5. August 2014 um die Versickerung der Niederschlagswässer des geplanten Parkplatz N angesucht, welcher für ca. 120 PKW-Parkplätze konzipiert wurde. Der Projektsbereich liegt in der rechtsufrigen Kiesterrasse der Traun in einer Entfernung von x bis x m von der Traun und besteht derzeit als Wiese. Der Grundwasserspiegel liegt knapp über dem Wasserspiegel der Traun und wird ca. 1,6 m unter Gelände erwartet. Die Grundwasserströumgsrichtung verläuft etwa nach Nordwesten zur Traun hin. Die Grundwasserspiegelschwankung liegt demgegenüber vor allem aufgrund der Einflüsse der Traunhochwässer im Meterbereich. Bei der Verhandlung am 22.09.2014 wurde die Sickermulde 1 m von der nördlichen Grundgrenze abgerückt.

 

Im Arbeitsblatt DWA-A 138 „Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser“ der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. vom April 2005 sind auf Seite 19 u.a. Mindestabstände dezentraler Versickerungs­anlagen von Gebäuden ohne wasserdruckhaltende Abdichtung angegeben und in Abb. 2 wie folgt dargestellt:

 

[Abbildung]

 

Im Wasserbuch ist unter Postzahl x eine Grundwasserwärmepumpe für den Gasthof G eingetragen. Hier wurde gemäß Gutachten Dr. W im 5,27 m tiefen Schachtbrunnen (Sohle 2,78 m unter Traunwasserspiegel) bei einem Ruhewasser­stand von 1,8 m unter GOK ein Pumpversuch durchgeführt. Im Ausführungsplan der Fa. W ist die Brunnentiefe mit 4,2 m angeführt. Bei einer Entnahme von 2,7 l/s über 8 Stunden senkte sich der Wasserspiegel um 1,87 m ab und blieb dann konstant (Beharrungs­zustand). Die gemessenen Ganglinien von Grundwasser und Traun vom 28.02.1984 bis 11.05.1984 beweisen einen unmittelbaren Zusammenhang der Wasser­stände von Grundwasser und Traun; die Grundwasserspiegelschwankung betrug 0,8 m. Der Brunnenwasserspiegel beantwortet Traunwasserspiegelerhöhungen mit einer 1-tägi­gen Verspätung und einer um 10 bis 20 cm geringeren Erhöhung (Gutachten Dr. W).

 

Auf der Nwiese wurden 4 Baggerschürfe erstellt, welche folgenden Bodenaufbau zeigten:

-      Baggerschurf 1: 0,3 m Humus; 1 m lehmiger Zwischenboden; darunter Schotter

-      Baggerschurf 2: 0,25 m Humus; 0,85 m lehmiger Zwischenboden; darunter Schotter

-      Baggerschurf 3: 0,2 m Humus; 0,25 m lehmiger Zwischenboden; darunter Schotter

-      Baggerschurf 4: 0,25 m Humus; 0,75 m lehmiger Zwischenboden; 0,25 m Sand; darunter Schotter

 

Die Projektsfläche liegt außerhalb des 30-jährlichen Hochwasserabflussbereiches. Nach Angaben der Anrainer bei der Verhandlung am 7. April 2015 steht das Niederschlags­wasser nach Starkregenereignissen oft 3 Tage auf der Nwiese, bis es versickert ist. Nach Realisierung des Projektes würden die Niederschlagswässer beim gewählten 5-jähr­lichen Niederschlagsereignis binnen 10 bis 32 Stunden versickern. Durch die schnellere Versickerung aufgrund des Entfernens des lehmigen Zwischenbodens unter den Sicker­mulden kommt es, wie im Gutachten des Protokolls vom 7. April 2015 festgehalten, zu einer Erhöhung der Spitzenmenge der Versickerung und somit zu einem kurzzeitigen Anstieg des Grundwasserspiegels im cm-Bereich unter den Sickermulden und nimmt mit zunehmender Entfernung von den Sickermulden ab.

 

Das Niederschlagswasser der Dachflächen des Gst. x KG B I (K), versickert in einem Sickerschacht DN 2.500 mm östlich des Wohnhauses, welcher nach Angaben beim Lokalaugenschein bei starken Niederschlägen weitgehend voll wird. Dieses Wohnhaus verfügt über einen Keller, welcher bei Grundwasserhochständen bzw. Traun­hoch­wässern nach Angaben beim Lokalaugenschein regelmäßig überflutet wird.

 

Die Gartenmauer B auf Gst. x bzw. x, KG B I zur Nwiese hin ist nach Angaben beim Lokalaugenschein ca. 0,8 m tief gegründet.

 

Der Wasserzählerschacht im Vorhaus des nicht unterkellerten Objektes Dr. S auf Gst. x, KG B I, wird bei Hochwässern der Traun bzw. bei hohen Grundwasser­ständen regelmäßig überflutet.“

 

1.7. Zur Abklärung der Frage, ob sich bei einer Veränderung des Grundwasserspiegels im cm-Bereich zufolge der verfahrensgegenständlichen Versickerungsanlage aus bautechnischer Sicht im Hinblick auf eine allfällige Vernässung gegenüber dem Ist-Zustand zusätzliche nachteilige Auswirkungen für die Gebäude der Beschwer­de­führer ergeben, wurde vom Landesverwaltungs­gericht ein bautechnisches Gut­ach­ten in Auftrag gegeben.

 

1.8. Mit Schreiben vom 14. August 2015 wurde vom bautechnischen Amts­sach­ver­ständigen folgendes Gutachten erstattet:

 

„(...) Den Äußerungen von Dr. S und RR B ist zu entnehmen, dass bei großen Niederschlagsereignissen der Pegelstand in den Wasserzählschächten regelmäßig erheblich ansteigt und die Häuser bereits diesbezügliche Schäden (Risse und Durchfeuchtungen) aufweisen. Diese nachteiligen Auswirkungen auf die Gebäude sind somit bei diesen Hochwasser- und Niederschlagsereignissen bereits regelmäßig gegeben und nicht als zusätzliche Einflüsse anzusehen.

 

Da lt. Dipl.-Ing. A bei Normalverhältnisse der Grundwasserspiegel ca. 1,6 m unter Gelände liegt, werden kurzzeitige Pegelschwankungen von weniger als 10 cm bei plötzlichen Starkregenereignissen zu Folge Versickerung der Parkplatzwässer kaum Auswirkungen auf Bauteile der nicht unterkellerten Gebäude haben, insbes. als sich die natürlichen Grundwasserspiegelschwankungen im Meterbereich bewegen. Bei einzelnen jährlichen Hochwasserereignissen ist derzeit ohnehin eine gewisse Durchfeuchtung der Objekte gegeben, die naturgemäß bereits zu Schäden führen.

 

Aus bautechnischer Sicht sind daher bei kurzzeitigen Veränderung des Grundwasser­spiegels gegenüber dem Ist-Zustand zufolge der gegenständlichen Versickerungsanlage kaum dokumentierbare zusätzliche Vernässungen der Gebäude zu erwarten.“

 

1.9. Hinsichtlich des Gutachtens des bautechnischen Amtssachverständigen wurde den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, worauf­hin von den Beschwerdeführern mit (annähernd gleichlautenden) Schreiben vom 31. August 2015 und 7. September 2015 erneut bemängelt wurde, dass ihre Einwendungen nicht berücksichtigt worden seien. Weiters habe der Amtssach­ver­stän­dige für Hydrogeologie in seinem Gutachten Messungen des Gasthofs "G O" zugrunde gelegt, die die gegenwärtige Wetterlage nicht berück­sich­tigen. Bisher habe die "Nwiese" bei Starkregen einen natürlichen Wasserspeicher gebildet. Durch die nunmehr beabsichtigte Asphaltierung der Wiese und die Ableitung und Versickerung der Wässer in unmittelbarer Nähe des Gartenzaunes seien Unterschwemmungen und Durchfeuchtungen der Gartenzaun- und Hausfundamente vorprogrammiert und Risse zu befürchten. Dadurch, dass die Absickerung nicht senkrecht, sondern in Richtung der Hausmauern der Beschwerdeführer geplant sei, sei dies umso wahrscheinlicher. Der vom Amtssachverständigen angegebene bloß kurzzeitige Grundwasser­spiegel­anstieg im Zentimeterbereich sei nicht nachvollziehbar. Überdies berück­sichtige der Amtssachverständige lediglich das Ansteigen des Grund­wasser­spiegels, nicht jedoch die zu befürchtenden Schäden an ihren Haus- und Garten­mauern. Die Verwendung von durchbrochenen Steinen sei einer Asphaltierung daher vorzuziehen.

 

2. Aufgrund der Aktenlage steht – ergänzend zum dargestellten Ver­fahrens­ablauf – folgender Sachverhalt als erwiesen fest:

 

2.1. Mit Antrag vom 11. August 2014 beantragte die Stadtgemeinde B I die wasserrechtliche Bewilligung zur Beseitigung von Oberflächenwasser aus Verkehrs- und Parkplatzflächen auf den Grundstücken Nr. x und x,
KG B I unter Vorlage eines diesbezüglichen Einreichprojekts vom
5. August 2014.

 

2.2. Bereits in den schriftlichen Stellungnahmen vom 15. September 2014 und 16. September 2014 wurde seitens der Beschwerdeführer der ohnehin bestehende schlechte Untergrund der Häuser des T, die dadurch im Zusammenhang mit dem geplanten Parkplatz verstärkte Gefahr von Rissen in deren Bausubstanz, die dabei drohende Instabilität ihrer Häuser sowie die zu befürchtende Unterwaschung und Setzung der Gartenmauern eingewendet. Von beiden Beschwerdeführern wurde deshalb das Abrücken der Versickerungs­mulden von den Grundgrenzen gefordert. Auch die Nichtbedachtnahme auf den Hochwasserschutz sowie auf das vorliegende Hochwasserschutzgebiet (gelbe Zone) wurden eingewendet.

 

2.3. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am 22. Septem­ber 2014 wurde vom Amtssachverständigen für Hydrologie klargestellt, dass ein Parkplatz für etwa 120 PKW errichtet werden soll. Da die dort anfallenden Niederschlagswässer mit straßenspezifischen Inhaltsstoffen kontaminiert sind, werden diese über Versickerungsmulden vorgereinigt und in den Boden abgeleitet. Diese Reinigung erfolgt gemäß dem Stand der Technik durch eine großflächige Versickerung über einen aktiven Bodenkörper. Die asphaltierten Fahr- und Parkflächen mit rd. 3099 m2 werden in 8 Sickermulden mit rd. 687 m2 entwässert. Aufgrund der oberflächlichen Lehmdeckschichten werden die Mulden­sohlen einen hydraulischen Anschluss an die tieferliegenden Schotter­schichten erhalten.

 

Vom Sachverständigen wurde weiters festgestellt, dass durch die Versickerungs­anlagen im normalen Verlauf der Dinge sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht keine nachteiligen Einwirkungen auf das Grundwasser zu erwarten sind. Zudem wurden zur Gewährleistung des Grund­wasser­schutzes vom Amtssachverständigen diverse Maßnahmen vorgeschrieben (Konsens- und Grenz­werte, etc.).

 

Der Forderung der Beschwerdeführer, die Versickerungsmulden nicht direkt an deren Grundgrenzen zu situieren, sondern von diesen abzurücken, wurde vom Sachverständigen im Ausmaß von 1 m als ausreichend erachtet, da dadurch eine negative Auswirkung von Sickerwässern auf die Zaunbauwerke mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Der darüber hinaus geforderte Abstand von mindestens 2 m von der Grundgrenze ist nicht erforderlich, da aufgrund des hier vorherrschenden sehr gut durchlässigen Schotterkörpers im Untergrund und den Vorschreibungen bezüglich des Aufbaus der belebten Bodenzone der Versickerungsmulde gewährleistet ist, dass die vorgereinigten Regenwässer senkrecht versickern.

 

Dieses vom Sachverständigen für notwendig erachtete Abrücken der Sicker­mulde 1 und Teilen der Sickermulde 2 von den betroffenen Grundgrenzen um 1 m wurde von der Projektwerberin bei der mündlichen Verhandlung am 22. September 2014 akzeptiert und wurde eine diesbezügliche Änderung des Projektes vorgenommen (Niederschrift v. 22. September 2015, Seite 9).

 

2.4. Wie ausgeführt, ergibt sich aus dem Gutachten des vom Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich beigezogenen Amtssachverständigen für Hydrogeologie, dass – im schlimmsten Fall – eine kurzzeitige Erhöhung des Grundwasser­spiegel­an­stie­ges im cm-Bereich der Sickermulden zu erwarten ist und diese mit zu­nehmender Entfernung von den Sickermulden abnimmt. Dieser Wasserspiegel­änderung im cm-Bereich steht eine natürliche Grundwasser-spiegelschwankung im m-Bereich gegenüber. Die Projekts­fläche liegt zudem außerhalb des 30-jähr­lich­en Hochwasserabfluss­bereiches. Durch die Errichtung der gegen­stän­dlichen Ver­sicker­ungs­mulde sind weder Auswirkungen auf die Standfestigkeit der Fundierung der Bauwerke noch Beeinträchtigungen der Gründungen oder negative Auswirkungen auf deren Fundamente zu erwarten. Auch mit Setzungen ist nicht zu rechnen. Generell bestehen keine negativen Auswirkungen auf die Gebäude.

 

Die von den Beschwerdeführern vorgeschlagene Alternative, durchbrochene Steine bzw. Rasengittersteine zu verwenden, bringen laut Sachverständigem keine Verbesserung mit sich. An den Auswirkungen auf die Grundwasser­verhältnisse würde sich nichts ändern.

 

Zur Frage der Vernässung bzw. zur Möglichkeit von Feuchtigkeitsschäden an den Fundamenten der Haus- und Gartenmauern der Beschwerdeführer ergibt sich aus dem Gutachten des vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich beigezogenen Amtssach­ver­stän­digen für Bautechnik, dass Pegelschwankungen von weniger als 10 cm bei plötzlichen Starkregenereignissen zu Folge Versickerung der Parkplatz­wässer kaum Auswirkungen auf Bauteile der nicht unter­kellerten Gebäude haben. Aus bautechnischer Sicht sind daher bei kurz­zeitigen Veränderungen des Grund­wasser­spiegels gegenüber dem Ist-Zustand zufolge der gegenständlichen Versickerungsanlage kaum dokumentier­bare zu­sätz­liche Vernässungen der Ge­bäu­de zu erwarten. Die nachteiligen Auswirkungen auf die Gebäude sind allerdings bei Hochwasser- und Nieder­schlags­ereignissen bereits regelmäßig gegeben und daher nicht als zusätzliche Einflüsse anzusehen.

 

2.5. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifels- und widerspruchsfrei aus dem Verwaltungsakt, insbesondere auch aus den schlüssigen und nach­vollziehbaren Gutachten des Amtssachverständigen für Hydro­geologie sowie des Amtssachverständigen für Bautechnik, die im Zuge der mündlichen Verhandlung bzw. ergänzend dazu abgegeben wurden und negative Auswirkungen auf das Grundeigentum der Beschwerdeführer mit Sicherheit ausschließen lassen.

 

Den schlüssigen Gutachten des Amtssachverständigen für Hydro­geologie sowie des Amtssachverständigen für Bautechnik hätte seitens der Beschwerdeführer auf gleicher fachlicher Ebene, also durch Vorlage entsprechender Gegengutachten, entgegen getreten werden müssen (vgl. z.B. VwGH 90/02/0050). Diesem Erfordernis haben die Bf nicht entsprochen, sondern haben sie sich weitgehen auf Annahmen gestützt (zum Grundwasser, zu durchbrochenen Steinen, zu Auswirkungen der Versickerung), die von den Sachverständigen allesamt entkräftet werden konnten. Aus diesem Grund waren die gutachterlichen Ausführungen der Amtssachverständigen den Feststellungen in freier Würdigung der vorliegenden Beweise zugrunde zu legen.

 

3. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

3.1. Die maßgeblichen Rechtsvorschriften ergeben sich aus folgenden Bestim­mungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) sowie des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG):

 

§ 32 Abs. 1 und 2 WRG 1959 lauten:

 

„Bewilligungspflichtige Maßnahmen.

 

(1) Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 3) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.

(2) Nach Maßgabe des Abs. 1 bedürfen einer Bewilligung insbesondere

a) die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in Gewässer (Einbringungen) mit den dafür erforderlichen Anlagen,

b) Einwirkungen auf Gewässer durch ionisierende Strahlung oder Temperaturänderung,

c) Maßnahmen, die zur Folge haben, daß durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird,

d) die Reinigung von gewerblichen oder städtischen Abwässern durch Verrieselung oder Verregnung,

e) eine erhebliche Änderung von Menge oder Beschaffenheit der bewilligten Einwirkung.

f) das Ausbringen von Handelsdünger, Klärschlamm, Kompost oder anderen zur Düngung ausgebrachten Abfällen, ausgenommen auf Gartenbauflächen, soweit die Düngergabe auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne Gründeckung 175 kg Stickstoff je Hektar und Jahr, auf landwirtschaftlichen Nutzflächen mit Gründeckung einschließlich Dauergrünland oder mit stickstoffzehrenden Fruchtfolgen 210 kg Stickstoff je Hektar und Jahr übersteigt. Dabei ist jene Menge an Stickstoff in feldfallender Wirkung anzurechnen, die gemäß einer Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen § 55p) in zulässiger Weise durch Wirtschaftsdünger ausgebracht wird.

g) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2005)“

 

§ 12 Abs. 1 und 2 WRG 1959 lauten:

 

„Grundsätze für die Bewilligung hinsichtlich öffentlicher Interessen und fremder Rechte.

 

(1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.

(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.“

 

§ 105 Abs. 1 WRG 1959 lautet:

 

„Öffentliche Interessen.

 

(1) Im öffentlichen Interesse kann ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens insbesondere dann als unzulässig angesehen werden oder nur unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt werden, wenn:

a) eine Beeinträchtigung der Landesverteidigung oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder gesundheitsschädliche Folgen zu befürchten wären;

b) eine erhebliche Beeinträchtigung des Ablaufes der Hochwässer und des Eises oder der Schiff- oder Floßfahrt zu besorgen ist;

c) das beabsichtigte Unternehmen mit bestehenden oder in Aussicht genommenen Regulierungen von Gewässern nicht im Einklang steht;

d) ein schädlicher Einfluß auf den Lauf, die Höhe, das Gefälle oder die Ufer der natürlichen Gewässer herbeigeführt würde;

e) die Beschaffenheit des Wassers nachteilig beeinflußt würde;

f) eine wesentliche Behinderung des Gemeingebrauches, eine Gefährdung der notwendigen Wasserversorgung, der Landeskultur oder eine wesentliche Beein­trächtigung oder Gefährdung eines Denkmales von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung oder eines Naturdenkmales, der ästhetischen Wirkung eines Ortsbildes oder der Naturschönheit oder des Tier- und Pflanzenbestandes entstehen kann;

g) die beabsichtigte Wasseranlage, falls sie für ein industrielles Unternehmen bestimmt ist, einer landwirtschaftlichen Benutzung des Gewässers unüberwindliche Hindernisse bereiten würde und dieser Widerstreit der Interessen sich ohne Nachteil für das industrielle Unternehmen durch Bestimmung eines anderen Standortes an dem betreffenden Gewässer beheben ließe;

h) durch die Art der beabsichtigten Anlage eine Verschwendung des Wassers eintreten würde;

i) sich ergibt, daß ein Unternehmen zur Ausnutzung der motorischen Kraft eines öffentlichen Gewässers einer möglichst vollständigen wirtschaftlichen Ausnutzung der in Anspruch genommenen Wasserkraft nicht entspricht;

k) zum Nachteile des Inlandes Wasser ins Ausland abgeleitet werden soll;

l) das Vorhaben den Interessen der wasserwirtschaftlichen Planung an der Sicherung der Trink- und Nutzwasserversorgung widerspricht.

m) eine wesentliche Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes der Gewässer zu be­sorgen ist;

n) sich eine wesentliche Beeinträchtigung der sich aus anderen gemeinschafts­recht­lich­en Vorschriften resultierenden Zielsetzungen ergibt.“

 

§ 13 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten:

 

„(1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.

(2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehen­den Bescheid aufzunehmen.“

 

 

3.2. Zur Zurückweisung der Anträge auf aufschiebende Wirkung:

 

Gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung. Nach § 13 Abs. 2 VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid unter gewissen Voraussetzungen ausschließen.

 

Der angefochtene Bescheid enthält keinen Ausspruch über einen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung. Die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde hatte damit bereits von Gesetzes wegen gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG aufschiebende Wirkung, eine Zuerkennung ist weder nötig, noch möglich.

 

Die Anträge, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, waren daher mangels Grundlage als unzulässig zurückzuweisen.

 

3.3. Zur Abweisung der Beschwerde (Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides):

 

Eine Bewilligung nach § 32 WRG 1959 darf gemäß § 12 Abs. 1 WRG 1959 nur erteilt werden, wenn durch das Projekt weder öffentliche Interessen beeinträchtigt noch bestehende Rechte verletzt werden (VwGH v. 25. März 2004; 2003/07/0131). § 12 Abs. 2 WRG 1959 nennt als – schutzbedürftige – bestehende Rechte rechtmäßig geübte Wassernutzungen, Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum.

 

Eine wasserrechtliche Berührung des Grundeigentums im Sinn des § 12 Abs. 2 WRG 1959 setzt einen projektsgemäß vorgesehenen Eingriff in dessen Substanz voraus. Die Beeinträchtigung des Grundeigentums muss also die Intensität eines substantiellen Eingriffes erreichen (Oberleitner/Berger, WRG-ON 1.03 § 12, Rz 9ff; vgl. auch VwGH v. 28. Februar 1996, 95/07/0139).

 

Eine wasserrechtliche Bewilligung nach § 12 WRG darf jedoch nur dann wegen einer mit ihrer Ausübung verbundenen Verletzung fremder Rechte versagt werden, wenn eine solche Verletzung fremder Rechte durch die Ausübung der begehrten Bewilligung mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten wird (Oberleitner/Berger, WRG-ON 1.03 § 12, Rz 15; VwGH 25. Jänner 2007, 2005/07/0132). Die bloße Möglichkeit einer Gefährdung fremder Rechte reicht zur Abweisung eines wasserrechtlichen Bewilligungsantrages nicht aus. Nur wenn sich die Prognose zu einem hohen Kalkül der Eintrittswahrscheinlichkeit einer tatsächlich zu gewärtigenden Rechtsverletzung verdichtet, führt dies zur Abweisung einer wasserrechtlichen Bewilligung (Oberleitner, WRG § 12, S. 20).

Ein solcher Sachverhalt ist vorliegend bei Weitem nicht gegeben.

 

Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, sind durch die Errichtung der gegen­stän­dlichen Versickerungsmulden weder Auswirkungen auf die Stand­fest­igkeit der Fundierung der Bauwerke der Beschwerdeführer noch Beein­träch­tigungen der Gründungen oder negative Auswirkungen auf deren Fundamente zu erwarten. Auch mit Setzungen ist nicht zu rechnen. Die von den Beschwerde­führern eingewendeten Durchfeuchtungen der Fundamente sind bei Hochwasser- und Nieder­schlags­ereignissen bereits regelmäßig gegeben. Die durch die kurz­zeitigen Veränderungen des Grund­wasser­spiegels zu erwartenden zu­sätz­lichen Vernässungen der Ge­bäu­de der Beschwerdeführer sind derart gering, dass sie vom Sachverständigen als „kaum dokumentierbar“ angesehen und von diesem sodann zusammenfassend „nicht als zusätzliche Einflüsse“ eingestuft wurden. Das Erfordernis eines Eingriffs von substanzieller Intensität wird hier aber jedenfalls ebenso wenig erreicht wie durch die übrigen von den Beschwerde­führern behaupteten Effekte.

 

Es bestehen also keine nach dem WRG relevanten negativen Auswirkungen auf das Grundeigentum der Beschwerdeführer; insbesondere keine, die mit hoher Wahr­schein­lichkeit die Intensität eines substantiellen Eingriffs erreichen.

 

Die von den Beschwerdeführern eingewendeten Befürchtungen hinsichtlich durch das Projekt verursachter Unterspülungen und Destabilisierungen ihrer Garten- und Hausmauern und daraus resultierender Setzungen, Feuchtigkeitsschäden und Risse in und an ihren Fundamenten konnten durch die eingeholten Gutachten entkräftet werden und erweisen sich daher als unbegründet.

Der vom Sachverständigen für Hydrogeologie dargestellte kurzzeitige, mit zunehmender Entfernung von den Sickermulden abnehmende Grundwasseranstieg im cm-Bereich, dem eine natürliche Grundwasser-schwankung im m-Bereich gegenübersteht, lässt, wie sich aus den Gutachten ergibt, keine Verletzung nach dem WRG relevanter Rechte der Beschwerdeführer, insbesondere keine Verschlechterung gegenüber dem Status-Quo, befürchten.

 

Die Anträge der Beschwerdeführer, den Bescheid der belangten Behörde vom 21. Oktober 2014 aufzuheben, die wasserrechtliche Bewilligung zu versagen, in eventu weitere Auflagen vorzuschreiben, um eine Gefährdung ihrer Liegen­schaften zu vermeiden, waren daher abzuweisen.

 

3.4. Ergebnis:

 

Das Landesverwaltungsgericht hat die Vorbringen der Beschwerdeführer eingehend geprüft. Die Liegenschaften und Gebäude der Beschwerdeführer erfahren durch die projektierten Maßnahmen keine größeren Nachteile als vor ihrer Errichtung. Es steht fest, dass mit den beantragten Maßnahmen keine Beeinträchtigungen des Grundeigentums der Beschwerdeführer einhergehen können, die mit hoher Wahr­schein­lichkeit die Intensität substantieller Eingriffe erreichen (vgl. Pkt. 2.4). Die Beschwerde­führer werden durch den bekämpften Bescheid in keinen subjektiven öffentlichen Rechten verletzt, die diesbezüglichen Einwände sind unbegründet. Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entschei­den.

 

Die in Spruchpunkt E) des bekämpften Bescheides enthaltene Bauvollendungsfrist war im Hinblick auf die Dauer des Beschwerdeverfahrens bis 31. Dezember 2016 zu verlängern.

 

 

4. Kommissionsgebühren:

 

Nach § 17 VwGVG sind die §§ 75 ff AVG sinngemäß anzuwenden. Das bedeutet unter anderem, dass für auswärtige Amtshandlungen Kommissionsgebühren vorgeschrieben werden können. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Kommis­sionsgebühren richtet sich bei auf Antrag eingeleiteten Verfahren, die auf Antrag eingeleitet wurden, im Allgemeinen an die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat (vgl. § 77 Abs. 1 letzter Satz iVm § 76 Abs. 1 erster Satz AVG). Mit dem verfahrenseinleitenden Antrag wird der Prozessgegenstand, also die „Sache“ des jeweiligen Verfahrens bzw. „die in Verhandlung stehende Angelegenheit“ bzw. „die Hauptfrage“ bestimmt, die gemäß § 59 Abs. 1 AVG im Spruch des Bescheides zu erledigen ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG2 2014
§ 76 Rz 16). In der Lehre besteht kein Zweifel daran, dass damit nur der Antrag an die erstinstanzliche Behörde, nicht aber der Berufungsantrag gemeint ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG2 [2014] § 76 Rz 24). Dies hat nunmehr gleichfalls für Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht zu gelten (vgl. Fister, Gebühren und Ersatz von Aufwendungen, in Holoubek/Lang [Hrsg.], Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesfinanzgericht [2014] 301 [311]). Der Konsenswerberin (= Antragstellerin im verwaltungs­behörd­lichen Verfahren) sind demnach entsprechend § 3 Abs. 1
Oö. LKommGebV 2013 Kommissionsgebühren vorzuschreiben. Sie betragen für Amtshandlungen des Landesverwaltungsgerichtes außerhalb der Amtsräume für jede angefangene halbe Stunde 20,40 Euro. Bei der am 7. April 2015 durchgeführten mündlichen Verhandlung samt Lokalaugenschein waren der zuständige Richter und der vom Landesverwaltungsgericht beigezogene Amts­sach­verständige für Hydrogeologie anwesend. Die mündliche Verhandlung an Ort und Stelle erschien dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erforderlich, um sich im Rahmen eines Lokalaugenscheines ein persönliches Bild von der Örtlichkeit machen zu können. Die Dauer der Amtshandlung betrug 5 begonnene halbe Stunden, weshalb von der Konsenswerberin (Antragstellerin) eine Kommissionsgebühr in Höhe von insgesamt 204,00 Euro (= 20,40 x 2 x 5) zu entrichten ist.  

 

5. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. die im Erkenntnis zitierte Judikatur und Literatur). Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Im gegenständlichen Fall ging es um die einzelfallbezogene Frage der Beweis­würdigung, ob mit dem Projekt eine Beeinträchtigung des Grundeigentums der Beschwerdeführer einhergeht. Eine Beeinträchtigung ist nicht gegeben. Dabei lag eine auf Sachverständigen- bzw. Sachverhaltsebene zu klärende Fragestellung vor, allerdings keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Übrigen ist die Rechtslage durch die angeführte Rechtsprechung des VwGH geklärt.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidungen besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungs­gerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag.  P o h l