LVwG-690005/4/BR – 690006/4
Linz, 23.10.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch den Richter Mag. Dr. H. Bleier über die Beschwerde des Mag. art. S B, gegen die Bescheide (Vollstreckungsverfügungen) des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz - vertreten durch den Magistrat der Stadt Linz - vom 10.09.2015, GZ: 0024670/2015 und GZ: 0024746/2015,
zu Recht:
I. Den Beschwerden wird gemäß § 50 VwGVG insoweit stattgegeben, als die angefochtenen Bescheide ersatzlos behoben werden.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Mit den oben bezeichneten Bescheiden wurde, betreffend die mit den Strafverfügungen von 11.6.2015 und 2.7.2015, GZ: 0024670/2015 AS-VS und GZ: 0024746/20 AS-VS, 400 Euro (wegen der Übertretungen nach dem KFG und im zweitbezeichneten Bescheid) dem KFG 400 Euro [und 300 Euro – erledigt durch LVwG-490017/2/Gf/Mu nach dem BMStMG], gestützt auf § 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz - VVG und §§ 3 und 10 bzw. § 29a VStG unter Setzung einer Frist von drei Wochen eingefordert.
Diese Bescheide wurden für den Beschwerdeführer am 18.9.2015 (LVwG-690005) und am 15.9.2015 (LVwG-690006) beim Postamt L hinterlegt.
I.1. Im Ergebnis gelangt in der Begründung die Rechtskraft der bezeichneten Bescheide (gemeint wohl die Strafverfügungen) zum Ausdruck, die keinem die Vollstreckung hemmenden Rechtszug mehr unterliegen würden. Da der Beschwerdeführer der rechtskräftigen Zahlungsverpflichtung nicht fristgerecht nachgekommen sei, werde hiermit zur Einbringung des oben genannten Betrages, die gesamten Kosten des Vollstreckungsverfahrens, die Eintreibung unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über die Einbringung der öffentlichen Abgaben verfügt.
Letztmalig werde der Beschwerdeführer aufgefordert, den ausstehenden Betrag (hier Beträge) innerhalb der genannten Zahlungsfrist mit beiliegenden Erlagschein an die Stadtkasse einzuzahlen.
Sollte der Beschwerdeführer seiner Zahlungsverpflichtung nicht fristgerecht nachkommen, werde gemäß § 3 und § 10 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes - VVG, BGBl. Nr. 53/1991, zur Einbringung des oben genannten Betrages (der Beträge von 2 x 400 und 1 x 300 Euro) samt den Kosten des Vollstreckungsverfahrens die Zwangsvollstreckung unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über die Einbringung der vorgeschriebenen Abgaben verfügt.
II. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit den per E-Mail am 1.10.2015 an die Behörde gerichteten Beschwerden.
Darin wird unter Anführung von insgesamt vier Geschäftszahlen und Bescheiddaten sowie die dazugehörigen Strafverfügungen, im Ergebnis inhaltlich ausgeführt, dass es ihm aus Gründen seiner berufsbedingten Ortsabwesenheit nicht möglich gewesen wäre die Zahlungsaufforderungen zu den einzelnen Verwaltungsstrafen termingerecht bei der Post abzuholen. Er habe keine Ahnung was sein Vergehen wäre, er habe diesbezüglich nur eine Vermutung.
Er sei Bühnenbildner und habe dieses Jahr nachweislich fast ausschließlich in Theatern in Italien und Deutschland gearbeitet. Etwa in Bozen, Heidenheim, und Nürnberg. Einen Nachsendeauftrag sei für ihn nicht sinnvoll, weil es zwischen den genannten Opernhäusern pendeln würde. So wäre es ihm unmöglich, die mehrmals hinterlegten Schriftstücke abzuholen. Er wisse, dass hinterlegte Sendungen grundsätzlich als so zugestellt gelten, bitte aber die Behörde trotzdem dies berücksichtigen. Vor allen das Verhältnis zwischen Vergehen und der Höhe der Strafe ersuche er zu bedenken. Er wäre gerne bereit persönlich bei der Behörde vorzusprechen, sei jedoch bis zum 12. Oktober in Nürnberg an der Oper tätig.
III. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 7.10.2015 wurde die Beschwerde mit den Verfahrensakten in einem losen und nicht durchnummerierten Konvolut und ohne Inhaltsverzeichnis dem OÖ Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Dem Verfahrensakt mit der Behörden-GZ:0024746 finden sich zwei Strafverfügungen beigeschlossen, nämlich neben der Übertretung des KFG auch eine in identer Sache ebenfalls erfolgte Bestrafung nach dem BStMG.
Von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung wurde seitens der Behörde kein Gebrauch gemacht. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG).
Gemäß Art. 135 Abs.1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichter.
III.1. Hervorzuheben gilt es in diesem Zusammenhang, dass sich beide Strafverfügungen auf die Befahrung des Mautabschnittes der A1 (St. Florian – Knoten Linz), am 15.2.2015 um 13.30 Uhr beziehen. Während das sogenannte Grunddelikt mit der Strafverfügung vom 2.7.2015 mit 300 Euro geahndet wurde, erging in diesem Sachzusammenhang bereits am 11.6.2015 eine Strafverfügung an den Beschwerdeführer, weil er diesbezüglich der ihm am 13.5.2015 zugestellte Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe nicht nachgekommen wäre. Letzteres scheint wohl zuzutreffen, weil der Beschwerdeführer erst mit der undatierten Mitteilung, am 30.6.2015 der Post zur Beförderung übergeben, der Aufforderung nachzukommen versuchte.
Dennoch scheint – ungeachtet der ungeklärten Zustellung der Strafverfügungen - eine zweifache Bestrafung mit dem Grundsatz „ne bis in idem“ in Konflikt. Dies insbesondere, weil die nicht erteilte Lenkerauskunft bereits vorher bestraft und der Strafzweck durch die Bestrafung nach § 103 Abs.2 KFG bereits konsumiert scheint, sodass das nachfolgende „Geständnis“ nicht nochmals zum Gegenstand einer weiteren Bestrafung gemacht werden durfte.
Die summarische Aktenzuteilung beider zu den Regelverstößen (KFG 1967 und BStMG 2002) in diesem Fall den zur Vollziehung des KFG zuständigen Richter, ist auf die irreführende und in einem losen Konvolut erfolgten Aktenvorlage zurückzuführen. In dieser Form der Aktenvorlage resultiert eine erhebliche Erschwernis der Bearbeitung.
IV. Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung:
Aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakten, lässt sich feststellen, dass der Beschwerdeführer berufsbedingt häufig ortsanwesend zu sein scheint.
Dem Beschwerdeführer wurde mit h. Schreiben vom 13.10.2015 die Frage zur Zustellung und Rechtskraft der Strafverfügungen zur Kenntnis gebracht. Ebenso erging an die Behörde im Hinblick auf die allenfalls als nicht behoben rücklangenden Straferkenntnisse eine schriftliche Mitteilung.
Der Beschwerdeführer erklärt diesbezüglich in einer Rückmeldung vom 18.10.2015, 21:40 Uhr ganz allgemein seine Auslandstätigkeiten, ohne jedoch auf die konkreten Hinterlegungszeiträume Bezug zu nehmen.
Die Behörde sieht darin keinen glaubhaft gemachten Zustellmangel. Der Beschwerdeführer erklärt schließlich in einer weiteren Mitteilung an das Landesverwaltungsgericht, sich um geeignete Belege seiner Ortsabwesenheit und daher nicht erfolgten Zustellung zu bemühen und diese während des Wochenendes nachzureichen.
Dies tat der Beschwerdeführer durch eine Bestätigung eines Kulturbüros aus Heidenheim (Deutschland), dieser zufolge er sich dort in der Zeit von 16.6.2015 bis 3.7.2015 durchgehend aufgehalten habe.
Damit macht der Beschwerdeführer den Zustellmangel der Strafverfügung vom 11.6.2015 – und demnach die Unzulässigkeit deren Vollstreckung – nicht jedoch die für ihn auch noch am 10.7.2015 hinterlegte Strafverfügung glaubhaft.
Letztere bezieht sich jedoch offenbar – was hier jedoch einer rechtsverbindlichen und die Behörde bindende Feststellung entzogen ist - auf die Bestrafung gegen das Grunddelikt (BStMG), bezüglich dessen der Sanktionszweck bereits durch die Strafe wegen Verweigerung der Lenkerauskunft konsumiert gewesen wäre.
Die Behörde mag diese Überlegung im weiteren Verfahren in deren Entscheidung einbeziehen.
V. Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über die Beschwerden gemäß Art. 130 Abs.1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei aufgrund der Beschwerde oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen.
Gemäß § 10 Abs.1 VVG sind auf das Vollstreckungsverfahren, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, der I. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung der § 58 Abs.1 und § 61 und der zweite und dritte Abschnitt des IV. Teiles des AVG sinngemäß anzuwenden.
VI.1. Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde im Grunde geltend nicht zu wissen auf welchem Titelbescheid (Strafbescheid) sich dieses Vollstreckungsverfügung stützte.
Nach § 10 Abs. 1 leg.cit. sind auf das Vollstreckungsverfahren, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, der I. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die §§ 58 Abs. 1 und 61 und der 2. und 3. Abschnitt des
IV. Teiles des AVG, sinngemäß anzuwenden.
Nach Abs. 2 des § 10 VVG hat die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die Vollstreckungsverfügung keine aufschiebende Wirkung.
Das Verfahren der Rechtsverwirklichung (Vollziehung) ist durch einen stufenweisen Ablauf gekennzeichnet. In der Regel ergeht auf der Grundlage einer generellen Norm (Gesetz, Verordnung, Unionsrecht) eine individuelle Norm (z.B. Bescheid); wird die in dieser individuellen Norm („Titelbescheid“) festgesetzte Verpflichtung nicht befolgt, ist sie zwangsweise durch öffentliche Organe in die Wirklichkeit umzusetzen („Vollstreckung“). Dies erfolgt wiederum durch einen Bescheid („Vollstreckungsverfügung“). Auf der Basis der Vollstreckungsverfügung sind die vorgesehenen Vollstreckungsmittel einzusetzen; vgl. im Detail Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 9. Auflage, Rz 967 und 983).
Nach stRsp des VwGH besteht zwischen Titelbescheid und den Bescheiden im Vollstreckungsverfahren (insbesondere zur Vollstreckungsverfügung) ein enger sachlicher und rechtlicher Zusammenhang, weshalb die Bescheide des Vollstreckungsverfahrens dessen rechtliches Schicksal teilen (Akzessorietät gegenüber dem Titelbescheid). Mit anderen Worten: ist der Titelbescheid rechtswidrig oder wie hier nicht rechtskräftig, so ist auch dessen Vollstreckung unzulässig.
Voraussetzung für eine Vollstreckung nach den Bestimmungen des VVG ist, dass ein entsprechender Titelbescheid vorliegt, dass dieser gegenüber dem Verpflichteten wirksam geworden ist und dass der Verpflichtete seiner Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen ist (vgl. VwGH 21.11.2012, 2008/07/0235, mwN).
VI.2. Daher vertritt das Landesverwaltungsgericht auch in diesen Verfahren letztlich die Auffassung, dass bereits die Behörde und nicht erst das Landesverwaltungsgericht auf Grund der Beschwerdeangaben, insbesondere der berufsbedingt nachvollziehbaren nicht bloß tagsüber bedingten Ortsabwesenheit die Rechtswirksamkeit der Zustellung der Strafverfügungen zu überprüfen gehabt hätte. Diese sind wohl hinterlegt worden, doch weder der Zeitpunkt einer allfälligen Behebung noch ob überhaupt behoben wurde, lässt sich dem Verfahrensakt nachvollziehen. Wie oben bereits ausgeführt kann als gesichert gelten, dass wohl betreffend die Strafverfügung vom 11.6.2015 von einem Zustellmangel auszugehen ist, während dies hinsichtlich der von einem möglichen Doppelbestrafungsverbot umfassten (zweiten) Strafverfügung vom 2.7.2015 der Zustellvorgang ungeklärt ist.
VI.2.1. Gemäß § 17 Abs. 3 dritter Satz ZustG gilt ein hinterlegtes Dokument (bereits) mit dem Tag, an dem dieses erstmals zur Abholung bereitgehalten wird, als zugestellt.
Mit diesem Tag beginnt gemäß § 24 VStG i.V.m. § 32 AVG auch die zweiwöchige Einspruchsfrist des § 49 Abs. 1 VStG zu laufen.
Ein hinterlegtes Dokument gilt jedoch nach § 17 Abs. 3 vierter Satz ZustG dann nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig Kenntnis vom Zustellvorgang erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich im Jahr 2015 „fast ausschließlich“ im Ausland befunden, ist die belangte Behörde im Zuge der Aktenvorlage nicht entgegengetreten. Dennoch wurden aus Gründen vorgängiger Klarstellungen vom Landesverwaltungsgericht in diesem Fall Beweiserhebungen getätigt, welche letztlich auch in diesen Verfahren zur aufhebenden Entscheidung führen mussten.
Dem § 14 Abs. 1 VwGVG folgend stellt dieser es grundsätzlich in das Ermessen der belangten Behörde, ob diese im Falle der Erhebung einer Beschwerde gegen ihre Entscheidung eine Beschwerdevorentscheidung erlassen will oder nicht, doch besteht dieses Ermessen nicht völlig ungebunden, sondern dieses ist stets im Sinne des Gesetzes auszuüben.
Darüber hinaus geht aus den §§ 12 ff VwGVG insgesamt hervor, dass das Verwaltungsverfahren für die Behörde mit der Erlassung des Bescheides generell noch nicht endgültig abgeschlossen, sondern v.a. im Falle einer dagegen erhobenen Beschwerde bis zu deren Vorlage an das Verwaltungsgericht weiterhin sachlich zuständig ist (vgl. insbesondere § 14 Abs. 1 und 2 VwGVG bzw. § 15 Abs. 2 und 3 VwGVG), wobei diese Bestimmungen in gleicher Weise wie etwa die §§ 28 Abs. 2 bis 4 VwGVG (vgl. dazu die E zur RV, 2009 BlgNR, 24. GP, S. 7, sowie VwGH v. 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063) vom Effizienzgebot getragen sind.
Daher stellt sich auch in diesen Verfahren die Sachverhaltskonstellationen dahingehend, die abschließend keine gerichtsförmigen (d.h. streitschlichtenden) Verfahrenshandlungen, sondern typischerweise behördliche Verfahrensschritte erfordern – wie insbesondere die Klärung des Schuldspruches zur Bestrafung nach dem Grunddelikt nach bereits erfolgter Bestrafung wegen verweigerter Lenkerauskunft bzw. der Klärung des Zustellmangels dieser zweiten Strafverfügung. Nämlich ob der Empfänger während der Hinterlegung des bezeichneten Bescheides (Straferkenntnisses) beim Postamt ortsabwesend war, ist es daher in erster Linie Sache der Behörde, diese selbst vorzunehmen, und zwar schon deshalb, um solcherart Gewissheit darüber zu erlangen, ob ihre normative Erledigung überhaupt Rechtsverbindlichkeit erlangt hat. Unterlässt daher beispielweise die Behörde angesichts der Einrede des Empfängers, im fraglichen Zeitraum von der Abgabestelle ortsabwesend gewesen zu sein, jegliche dahin gehenden Nachforschungen, so kann daraus aber objektiv-beweiswürdigend nur der Schluss gezogen werden, dass sie diesem Vorbringen des Beschwerdeführers sachlich nicht entgegentritt bzw. diese Frage hier in einem Punkt noch offen geblieben ist.
Dies gilt insbesondere in einem Fall wo die Ortsabwesenheit vom Beschwerdeführer zwischenzeitig zusätzlich glaubhaft gemacht wurde.
Insgesamt besehen ist daher vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer eine der Vollstreckungsverfügung zu Grunde liegende Strafverfügung iSd § 17 Abs. 3 ZustG nicht rechtswirksam zugestellt wurde. Fehlt es aber an einer ordnungsgemäßen Zustellung, konnte diese Strafverfügung nicht in Rechtskraft erwachsen und somit auch keinen Titelbescheid für die gegenständlich angefochtene Vollstreckungsverfügung bilden.
Deshalb war den vorliegenden Beschwerden gemäß § 50 VwGVG insoweit stattzugeben, als der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben war.
Ob und in welcher Form die belangte Behörde einen neuerlichen Zustellversuch vornimmt und/oder deren Zustellung noch nicht geklärte Strafverfügung zur Einstellung bringt hat hingegen die Behörde zu beurteilen.
VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. B l e i e r