LVwG-601066/5/KOF/CG

Linz, 20.10.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter         Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn H D H,
geb. 1952, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. J D gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 6. August 2015, VerkR96-22657-2014, wegen Übertretungen des KFG iVm der EG-VO 561/2006, nach der am 16. Oktober 2015 durchgeführten mündlichen Verhandlung,
den

 

 

 

B E S C H L U S S

 

gefasst:

 

I.

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt, das Beschwerdeverfahren eingestellt und festgestellt, dass das behördliche Straferkenntnis am
16. Oktober 2015 in Rechtskraft erwachsen ist.

 

 

II.

Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.

 

 


 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.:

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis
über den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) wegen näher bezeichneter Verwaltungsübertretungen nach dem KFG iVm der EG-VO 561/2006 Geldstrafen – im Fall der Uneinbringlichkeit: Ersatzfreiheitsstrafen – verhängt und weiters einen Verfahrenskostenbeitrag vorgeschrieben.

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bf innerhalb offener Frist eine begründete Beschwerde erhoben.

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen:

 

Am 16. Oktober 2015 wurde beim LVwG OÖ. eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei welcher der Rechtsvertreter des Bf teilgenommen und – nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage – die Beschwerde zurückgezogen hat.

 

Gemäß § 31 Abs.1 VwGVG war daher

-     die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären,

-     das Beschwerdeverfahren einzustellen und

-     festzustellen, dass das behördliche Straferkenntnis am 16. Oktober 2015 in Rechtskraft erwachsen ist.

VwGH vom 24.04.2002, 2001/12/0165; vom 13.08.2003, 2001/11/0202.

 

Einem Beschluss über die Beendigung des Verfahrens – hier: wegen Zurückziehung der Beschwerde – kommt nur deklarative Bedeutung zu; VwGH vom 21.10.2005, 2002/12/0294.

 

 

II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung

der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag
der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) und/oder einer außerordentlichen Revision
beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH).

Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. Revision hat
durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt/eine bevollmächtigte Rechtsanwältin zu erfolgen.

Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,-- Euro
zu entrichten.

 

 

H i n w e i s

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim VwGH einzubringen.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler