LVwG-550094/24/Wim/AZ
Linz, 14.10.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Leopold Wimmer über die Berufung (gilt nunmehr als Beschwerde) der
Herren J L und G L, beide x, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 16. Juli 2012, GZ: Wa10-313-2008, betreffend die Abweisung eines Antrages auf Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes hinsichtlich der Einstellung der Ableitung von Dach- und Vorplatzwässern aus dem Bereich des Grundstückes Nr. x, KG St. G, nach dem Wasserrechtsgesetz nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 17. Dezember 2014
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch zu lauten hat:
„Der Antrag auf Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß § 138 WRG 1959 (hinsichtlich der Teichanlage, der Senkgrube, der Pferdemistlagerstätte sowie der Ableitung von Dach- und Vorplatzwässern aus dem Bereich der Liegenschaft von G und C L) von Herrn J und Herrn G L, beide x, x, wird abgewiesen.
Rechtsgrundlage: §§ 32, 39, 98 und 138 Wasserrechtsgesetz 1959 i.d.g.F. (WRG 1959)“
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1.1. Jedenfalls seit dem Jahre 2006 wurden seitens J und G L [Eigentümer des Grundstückes Nr. x, KG St. G; im Folgenden:
Beschwerdeführer (Bf)] mittels zahlreicher Schreiben bzw. Meldungen an die
belangte Behörde mehrfach angebliche wasserrechtliche Missstände am
benachbarten Grundstück beanstandet (Anträge). Zusammengefasst wurde von den Bf an die belangte Behörde herangetragen, dass
- die Eigentümer des benachbarten Grundstückes, G und C L [im Folgenden: mitbeteiligte Parteien (mP)] bewilligungslos Oberflächenwasser auf das Grundstück der Bf ableiten,
- die für die Ableitung der Abwässer verwendete Rohrleitung nicht dicht sei,
- diese abgeleiteten Wässer durch eine undichte Senkgrube und eine
undichte Mistlagerstätte der mP verunreinigt seien,
- diese abgeleiteten Wässer zudem die auf dem Grundstück der Bf befindlichen Quellfassungen verunreinigen,
- die mP aus ihrem künstlich angelegten, bewilligungslos errichteten Schwimmteich stammendes Überwasser auf das Grundstück der Bf ableiten,
- dieser Schwimmteich zudem undicht sei,
- das Grundstück der Bf aufgrund der Ableitung der Teichwässer bereits versumpfe.
1.2. Bei einem von der belangten Behörde am 22. August 2006 durchgeführten Lokalaugenschein wurde vom Amtssachverständigen für Wasserbautechnik festgestellt, dass ausgeschlossen werden kann, dass durch die Errichtung des Schwimmteiches der mP der Abfluss des Oberflächenwassers auf das Grundstück der Bf zunimmt. Der Schwimmteich wurde nämlich auf einem Grundstück mit starker Hanglage errichtet. Dadurch kam es bereits vor Errichtung des Schwimmteiches zu einem Abfließen von Oberflächenwässern auf das Grundstück der Bf. Der (waagrechte) Schwimmteich nimmt nunmehr einen Großteil des auf diesem Grundstück anfallenden Oberflächenwassers auf und hält dieses zurück. Diese Menge ist allerdings größer zu bewerten als jene von den Böschungen des Schwimmteiches, die durch die steile Gestaltung nun zwar rascher abfließt; im Gesamten gelangt jedoch weniger Oberflächenwasser auf das Grundstück der Bf (Aktenvermerk der belangten Behörde vom 22. August 2006 zum Vorakt
GZ: Wa10-309-2006).
1.3. Aufgrund neuerlicher Anzeigen der Bf wurde von der belangten Behörde am 12. Juli 2010 ein Lokalaugenschein im Beisein der Bf durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass in dem von den Bf behaupteten Vernässungsbereich die Tiefenlinie aus bzw. vom xberg verläuft und hier seit jeher der Ablauf von Oberflächenwässern erfolgt. Lediglich die konzentrierte Ableitung der Dach- und teilweise anfallenden Quellwässer über ein Rohrsystem entsprach nicht den früheren Verhältnissen. Um diese Wässer nicht mehr in Richtung des Waldgrundstückes der Bf abzuleiten, wurde von den mP ein Projekt zur Versickerung dieser Wässer ausgearbeitet (Aktenvermerk der belangten Behörde vom
12. Juli 2010).
1.4. Im Jahr 2010 wurden die Trink- und Nutzwasserfassungen der auf dem Grundstück der Bf befindlichen Quellen an den Stand der Technik angepasst
(Foto vom 31. Oktober 2010, Beilage./L der Berufung sowie Verhandlungsschrift vom 17. Dezember 2014).
1.5. Eine am 27. Dezember 2010 von den Bf in Auftrag gegebene Wasser-
probe ergab Überschreitungen von Parametern der Trinkwasserverordnung. Ob die Wasserproben unmittelbar aus dem Quellsammelschacht der Bf entnommen wurden, lässt sich aus dem diesbezüglich vorgelegten Prüfbericht allerdings nicht entnehmen, ebenso nicht die Ursache der Verunreinigungen (Prüfbericht Dr. A B GmbH vom 30. Dezember 2010, Beilage./M der Berufung).
1.6. Eine am 4. Jänner 2011 von den Bf in Auftrag gegebene Probenahme des am Grundstück der Bf austretenden Wassers wies eine extrem hohe Verunreinigung an organischen Substanzen auf (Untersuchung der Kontamination von Quellwasser der Dr. B U GmbH vom 13. Jänner 2011,
Beilage./F der Berufung). Die Probenahme erfolgte allerdings erwiesenermaßen nicht aus dem Quellsammelschacht der Bf (Stellungnahme des wasserbau-
technischen Amtssachverständigen vom 14. Februar 2011 im Aufsichts-
beschwerdeverfahren bei der Oö. Landesregierung zur dortigen
GZ: Wa-2011-105653/1).
1.7. Im Zuge der von den Bf erhobenen Aufsichtsbeschwerde bei der
Oö. Landesregierung wurde am 10. Februar 2011 ein Lokalaugenschein im Beisein der Bf durchgeführt. In seiner diesbezüglichen Stellungnahme führte der wasserbautechnische Amtssachverständige aus, dass sich unmittelbar östlich vor dem Anwesen der mP im Bereich des Zufahrtsweges eine Senkgrube befindet. Durch das vermutlich sehr hohe Alter dieser Senkgrube kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass diese undicht ist und das gesammelte Abwasser teilweise in den Untergrund versickert. Dies wurde von den Bf auch in keinster Weise bestritten. Vom Amtssachverständigen wurde weiters das Fehlen einer eigenen Jauchegrube für den Anfall der
tierischen Abwässer der dort gehaltenen Pferde bzw. Ponys festgestellt, weshalb von diesem die Errichtung einer dem Stand der Technik entsprechenden und dichten Senkgrube sowie einer ebensolchen Jauchegrube als notwendig erachtet wurde. Darüber hinaus forderte der Amtssachverständige die Vorschreibung von Sickerschächten für die schadlose Ableitung/Versickerung der beim Anwesen der mP anfallenden Niederschlagswässer, falls das Maß der Geringfügigkeit
bezüglich der Oberflächenwasserableitung ohne Retentionsmaßnahmen nicht
gegeben sein sollte (Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssach-
verständigen vom 14. Februar 2011 im Aufsichtsbeschwerdeverfahren bei der Oö. Landesregierung zur dortigen GZ: Wa-2011-105653/1).
1.8. Eine am 3. Oktober 2011 von den Bf neuerlich in Auftrag gegebene
Wasserprobe ergab erneut Verunreinigungen, bei denen es sich in erster Linie um Bakterien handelte. Es wurde ein großer Anteil an Eisenbakterien sowie eine große Anzahl an Algen festgestellt, aber auch Ciliaten und Rotatorien waren
vorhanden. Ob die Wasserproben unmittelbar aus dem Quellsammelschacht der Bf entnommen wurden, lässt sich aus dem diesbezüglich vorgelegten Prüfbericht allerdings erneut nicht erschließen, ebenso nicht die Ursache der Verunreinigungen (Prüfbericht Dr. A B GmbH vom 12. Oktober 2011, Beilage./H der Berufung).
1.9. Jeweils datiert mit Februar 2012 liegen zehn eidesstattliche Erklärungen von Vorbesitzern, Nachbarn, Anrainern (etc.) der Liegenschaft der Bf vor, die folgenden Inhalt aufweisen (Beilage./J der Berufung):
„Hiermit bestätige ich, dass in den Jahren vor 2006 von der Liegenschaft x Parzellen Nr. x und x nie Oberflächen- und Fäkalwässer zur Liegenschaft x
Parzellen Nr. x und x in Form von Wassergräben oder Verrohrungen abgeleitet wurden. Lediglich Oberflächenwässer, welche bei Starkregen an der Grasnarbung abfließen, flossen großflächig hangabwärts ab.“
2. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 16. Juli 2012, GZ: Wa10-313-2008, wurden die Anträge der nunmehrigen Bf auf Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes hinsichtlich der Ableitung von Dach- und Vorplatzwässern aus dem Bereich des benachbarten Grundstückes Nr. x,
KG St. G, auf das im Eigentum der Bf stehende Grundstück Nr. x, KG St. G, gemäß § 138 WRG 1959 abgewiesen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine bewilligungslose Versickerung von Dach- und unverschmutzten Oberflächenwässern stattfinde, weshalb ein Vorgehen nach § 138 WRG (Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes) nicht möglich sei: Das für die Versickerung verwendete Ableitungsrohr sei zur Gänze auf dem Grundstück der nunmehrigen mP verlegt worden, weshalb das Oberflächenwasser auf eigenem Grund und Boden versickere. Dadurch, dass
lediglich Dach- und unverschmutzte Oberflächenwässer abgeleitet und auf eigenem Boden versickert werden, könne es erfahrungsgemäß zu keiner Einwirkung auf Gewässer im Sinne des § 32 WRG 1959 kommen, die deren Beschaffenheit beeinträchtigen. Eine Bewilligungspflicht nach § 32 WRG 1959 scheide daher aus. Auch § 39 WRG 1959 sei nicht einschlägig, da keine Anlage errichtet worden sei, die der nachteiligen Änderung des natürlichen Wasserabflusses dienen soll.
3.1. Gegen diesen Bescheid, dem rechtsfreundlichen Vertreter am 20. Juli 2012 zugestellt, haben die Bf mit am 26. Juli 2012 eingelangter Eingabe rechtzeitig Berufung erhoben, welche nunmehr als Beschwerde zu behandeln ist. Die Bf beantragten, den Bescheid nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zu beheben und den mP aufzutragen, die Fäkalwässer nachweislich ordnungsgemäß zu entsorgen und jegliche Ableitung von Oberflächenwässern zum Nachteil der Bf einzustellen sowie um wasserrechtliche Bewilligung für das Schwimmbad anzusuchen.
Begründend führten die Bf aus, dass aufgrund ihrer Anträge gemäß § 138
WRG 1959 die belangte Behörde verpflichtet gewesen wäre, die mP dazu zu verhalten, den gesetzmäßigen Zustand im Sinne des § 138 WRG 1959 herzustellen sowie den mP Maßnahmen zum Schutz der rechtmäßig ausgeübten Wassernutzung der Bf aufzutragen. Die mP haben ein völlig bewilligungsloses Schwimmbad im Grünland errichtet, bei welchem Abwasser illegal und ohne Kanalanschluss abgeleitet werde. Weiters werde am Grundstück der mP Pferdemist gelagert, welcher bei Regen versickere und am Grundstück der Bf wieder austrete. Auch eine am Grundstück der mP befindliche Senkgrube sei undicht und führe - ebenso wie die Pferdemiststätte - überdies dazu, dass das Wasser am Grundstück der Bf in verunreinigter Form austrete und den Trinkwasserbrunnen der Bf verunreinige. Die Vernässungen am Grundstück der Bf seien erst ab dem Jahre 2006 aufgetreten, was die Ursächlichkeit der illegalen Abwasserableitung durch die mP belege. Es komme daher jedenfalls zu mehr als geringfügigen Einwirkungen im Sinne des § 32 WRG 1959.
3.2. Mit Stellungnahme vom 11. Dezember 2014 beantragten die mP die
Abweisung der Beschwerde bzw. Berufung und führten aus, dass von ihnen lediglich bewilligungsfreie Dach- und unverschmutzte Oberflächenwässer durch einen eigens errichteten Sickerschacht auf eigenem Grund versickert werden. Eine
Ableitung von Wässern auf das Grundstück der Bf erfolge nicht. Ebenso der
behauptete Grundablass des Schwimmteiches sei außer Betrieb und werde
faktisch nicht genutzt, da dieser lediglich für den Notfall vorgesehen sei. Auch eine negative Einwirkung auf die Quellen der Bf sei ausgeschlossen, da diese hangaufwärts liegen; darüber hinaus sei die Senkgrube dicht. Allfällige Verunreinigungen der Quellen stammen keinesfalls von den mP, außerdem gehe aus den von den Bf vorgelegten Prüfberichten über angebliche Verunreinigungen in den Wasserproben die Herkunft des entnommenen Wassers nicht hervor.
4.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den bezughabenden Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17. Dezember 2014 im Markt-
gemeindeamt St. G, x, x, unter Beiziehung von Amtssachverständigen aus den Fachbereichen Abwassertechnik und Hydrogeologie. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde auch ein Lokalaugenschein durchgeführt, bei dem alle relevanten Bereiche besichtigt wurden (mit Ausnahme der Quellfassungen der Bf, da sich diese ausdrücklich dagegen ausgesprochen haben).
Weiters wurde aus dem Vorakt der belangten Behörde zu GZ: Wa10-309-2006 (vom Bf initiierte Überprüfung hinsichtlich § 39 WRG 1959) der Aktenvermerk über den Lokalaugenschein vom 22. August 2006 angefordert. Ebenso die im Aufsichtsbeschwerdeverfahren bei der Oö. Landesregierung zur dortigen
GZ: Wa-2011-105653/1 ergangene Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom 14. Februar 2011 fand Berücksichtigung im
Beschwerdeverfahren.
4.2. In der mündlichen Verhandlung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich wurde vom Amtssachverständigen für Abwassertechnik zur Frage der derzeitigen wasserrechtlichen Situation und zur Frage, ob im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auf Grund der bestehenden Situation mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Beeinträchtigung der Grundstücke und der Wasserbenutzung der Bf zu erwarten ist, nachstehendes Gutachten abgegeben:
„Aufgrund des heute durchgeführten Lokalaugenscheines bei der Liegenschaft G und C L sowie beim angrenzenden Grundstück von Herrn J und G L im Bereich der dort befindlichen Quellsammelschächte kann Folgendes festgestellt werden:
Zu Beginn wurde die westlich am Haus G L angrenzende Pferdemistlagerstätte in Augenschein genommen. Diese ist an zwei Seiten durch die Außenmauern des Objektes begrenzt. Die Bodenplatte ist augenscheinlich dicht, Sickerwasser kann aller Wahrscheinlichkeit nach bei kleinen bis mittleren Niederschlagswasserereignissen innerhalb der Lagerstätte gespeichert werden.
Bei Starkregenereignissen kann nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein Austreten derartiger Sickerwässer ins Gelände ausgeschlossen werden. Am heutigen
Tage wurde Sickerwasser nur in minimalem Ausmaß festgestellt, obwohl es in der Früh des heutigen Tages geregnet hat. Durch eine Abgrenzung der beiden Seiten, die nicht an das Gebäude angrenzen, durch Hochziehen einer Berme mit einer Höhe von mind. 10 cm wird ein entsprechender Stand der Technik erreicht.
Als Zweites wurde die östlich des Objektes befindliche Senkgrube in Augenschein
genommen. Diese weist laut Herrn G L ca. 1,5 m3 Nutzinhalt auf und kann dies auch bestätigt werden. In der Senkgrube war ein Wasserstand von gespeicherten häuslichen Abwässern von ca. 25 cm vorhanden und war diese augenscheinlich dicht ausgeführt. Von der S B GmbH liegt mit Datum 26.04.2011 ein Dichtheitsattest für die gegenständliche Senkgrube vor. Dieses wird ebenfalls in Kopie als Beilage der Verhandlungsschrift angeschlossen.
Nach Angabe von Herrn G L werden die anfallenden Senkgrubeninhalte auf die eigenen landwirtschaftlich genutzten Flächen ausgebracht.
Ebenfalls südlich des Gebäudes befinden sich zwei Einlaufschächte, denen die Dachwässer zugeleitet werden. Zwischen den beiden Einlaufschächten besteht eine Verbindungsleitung.
Von dem nördlichen Einlaufschacht verläuft sodann ein Ableitungsrohr in der Dimension DN 200 Richtung Süden bis zu einem am Steg vor dem Holz- und Futterlager befindlichen ca. 4 m tiefen Schacht. In diesem Schacht sind ebenfalls mehrere Armaturen und Leitungen für die Rückspülung der Schwimmteichwässer vorhanden.
Laut Aussage von Herrn G L befindet sich in diesem Schacht ebenfalls ein Schieber für eine mögliche Ableitung der Schwimmteichwässer im Störfall. Es besteht jedoch keine direkte Verbindung zum Ablaufkanal der Oberflächenwässer. Lediglich ein Abzweigrohr an das Ableitungsrohr ist vorgesehen, das normalerweise dicht abgeschlossen ist. Nur am heutigen Tag war die entsprechende dichte Abdeckung des Rohres nicht gegeben, da lt. Aussage von Hrn. G L bei der vor kurzem durchgeführten Kamerabefahrung des Ableitungskanals diese seither nicht wieder draufgegeben wurde. Das Oberflächenwasserableitungsrohr mündet hier mittels 90°-Bogen vertikal in den Untergrund, bevor dieses in weiterer Folge Richtung Nordosten bis unmittelbar vor die südliche Grundstücksgrenze des Grundstückes x, KG St. G, weiterverläuft. Von dort verläuft die Leitung ebenfalls mittels 90°-Bogen ca. 15 m in südöstliche Richtung, wo diese endet. Hier erfolgt die Versickerung der anfallenden Oberflächenwässer über eine Sickerpackung. Die Tiefe des Rohrendes an dieser Stelle liegt ca. 1 m unterhalb der ursprünglichen Geländeoberkante und befindet sich durch die Böschungsanschüttung nunmehr ca. 4-5 m unterhalb der jetzigen GOK.
An der Böschung bzw. im unmittelbaren Nahbereich der Stelle, wo sich beim Ableitungskanal an der Böschungsseite der 90°-Bogen befindet, konnten Vernässungen des Geländes festgestellt werden. Da die Bf J und G L den Verdacht hegen, dass an dieser Stelle immer wieder Oberflächenwässer über diesen Ableitungskanal, zumindest bei Starkregenereignissen, ausmünden, wurde im Bereich des Objektes G L Wasser in den Ableitungskanal eingeleitet. In der betreffenden Stelle beim 90°-Bogen in der Böschung war eindeutig der Durchfluss von Wasser im Ableitungsrohr hörbar, ein Austritt des abgeleiteten Wassers trat jedoch nicht auf.
Des Weiteren ist ca. 10 m nordöstlich der Einleitstelle der Niederschlagswässer im
Bereich der Böschung, unmittelbar an der südlichen Grundstücksgrenze zum Grundstück x, eine Durchörterung des Erdreiches erkennbar, wo laut Aussage von Herrn
J L bei Starkregenereignissen relativ viel Wasser ausgeleitet wird. Dies ist auch mittels Fotos dokumentiert.
Beim o.a. Versuch der Ableitung von Wasser konnte auch hier keine Aussickerung von Wasser festgestellt werden.
Zusammenfassend wird aus wasserbautechnischer Sicht festgestellt, dass zumindest am heutigen Tag, bis auf die erforderliche seitliche Abgrenzung der Pferdemistlagerstätte, keine Missstände bzgl. abwassertechnischer Entsorgung der anfallenden häuslichen
Abwässer sowie die der anfallenden Dach- und Oberflächenwässer festgestellt werden konnten.
Da jedoch geplant ist, ein neues Wirtschaftsgebäude inkl. einer 120 m3 fassenden Jauchegrube sowie eine neue Mistlagerstätte zu errichten, wird aus fachlicher Sicht die sofortige Behebung dieses Mangels nicht vorgeschrieben.“
4.3. In der mündlichen Verhandlung wurde vom Amtssachverständigen für Hydrogeologie zu den unter 4.2. genannten Fragen nachstehendes Gutachten abgegeben:
„Im Zuge des heute durchgeführten Lokalaugenscheines wurden folgende Stellen besichtigt und wo möglich, Messungen von elektrischer Leitfähigkeit und Wassertemperatur zur Einschätzung der Milieuparameter durchgeführt.
Auf Grundstück x
1 Schlauch / B beim Wohnhaus
aus neu gefasster Quelle nordwestlich des Hauses 560 / 6,4
2 Senkgrube zwischen Haus und Teich
Wasserstand etwa 20 cm 1222/6,1
3 Teich
folienabgedichtet 143 / 4,0
Im Grenzbereich x / x (Grenzverlauf strittig)
4a Schacht gegraben März 2011
mit Betonfalzringen, etwa 4 m tief, Wasserstand nicht messbar
9 Vernässungsbereich
in der Tiefenlinie südöstlich der südlichen Quellfassung
10 offene ‚Kluft‘ oder ‚Quelle‘
unterhalb des Weges westsüdwestlich der südlichen Quellfassung,
zeitweilig wasserführend
Auf Grundstück x
4b Überlauf aus 4a
ca. 15 m unterhalb von 4a und ca. 2 m unterhalb der südlichen
Quellfassung 539 / 8,8
4c Quellbächlein
ca. 10 m unterhalb von 4b 542 / 8,6
5 nördlicher Quellbach ca. 0,1 l/s
ca. 40 m unterhalb von 4c in deutlicher Runse im Wald 534 / 7,9
6 südlicher Quellbach ca.0,1 l/s
ca. 25 m oberhalb von 8 in steil geböschter Runse im Wald 488 / 6,6
Auf Grundstück x
7 nördlicher Quellbach ca. 0,2 l/s
vor den Aussickerungen auf das
Unterliegergrundstück (Feld/Wiese) 440 / 5,4
8 südlicher Quellbach ca. 0,2 l/s
vor Übertritt (Rohrdurchführung) auf das
Unterliegergrundstück (Feld/Wiese) 488 / 6,6
Die Leitfähigkeiten lagen in den zu prognostizierenden Bereichen. Bei den Quellwässern aus den von Hangschutt und Moränenmaterial überlagerten Flyschgesteinen (Zementmergelserie) war ein mittelhartes Wasser zu erwarten, beim Inhalt der Senkgrube ein entsprechend höher mineralisiertes Wasser und beim Teichwasser niederschlagsinduziert ein entsprechend gering mineralisiertes Wasser.
Abweichende Auffälligkeiten konnten am heutigen Tage nicht festgestellt werden.
Unabhängig von der Frage der Ausgestaltung des Grundstückes x und der darauf
getroffenen strittigen Maßnahmen in den letzten Jahren liegt ein Entwässerungssystem vor, welches den Hang oberhalb der Grundstücke x und x entwässert. Indiziell sei auf das schmale west-ost-verlaufende Grundstück x hingewiesen. Diese Runse mündet dann ohne weiteren katastermäßig dargestellten Verlauf in den Quell- und
Vernässungsbereich samt zweier paralleler Runsen-Abflüsse bis auf das darunterliegende Grünland, hier allerdings auch ohne weiterem signifikanten Bachverlauf.
Zur Beweisfrage, inwieweit die Abflussverhältnisse durch die Maßnahmen auf dem Grundstück x so verändert wurden, als dass es zu einer Beeinträchtigung auf dem Grundstück x führen würde, stelle ich fest:
In der privatgutachterlichen Stellungnahme des Mag. S D vom Juli 2010 (GZ 512/10) wird diese Thematik bearbeitet. D geht hier allerdings von einer mittlerweile veränderten Situation aus und verweist im Wesentlichen auf weitere zu führende Untersuchungen. Solche fanden aber nicht statt bzw. wurde heute auf ein
äquivalentes Gerichts-SV-Gutachten verwiesen, welches ebenfalls nicht vorliegt. Der
darin auch angesprochene Themenkreis der möglichen Quellwasserbeeinträchtigung wurde heute außer Streit gestellt; aus hydrogeologischer Sicht ist eine solche aus dem Bereich der Abwasserentsorgung nach deren Sanierung nicht mehr möglich und aus dem Oberflächenwasser-Versickerungssystem auch nicht, weil diese Wässer wenn überhaupt dann jedenfalls nur unterhalb der Quellen auf das Grundstück x gelangen können.
Zur Quellwasserbeeinträchtigung wird auch auf den Polizei-Abschlussbericht vom 24.10.2011 an die Staatsanwaltschaft Wels verwiesen (am heutigen Tage vorgelegt und in Kopie als Beilage der Verhandlungsschrift angeschlossen), in dem von umfangreichen hydraulischen und hydrochemischen Untersuchungen die Rede ist, welche jedenfalls
ergeben haben, dass (bei damals bereits als dicht attestierter Senkgrube) kein Verursacher für die damals in Rede stehenden Quellwasserverunreinigung (‚Brunnen‘-wasser im Bericht) ermittelt werden konnte und keine Ableitungen festgestellt werden konnten, über die beeinträchtigtes Wasser bewusst oder fahrlässig abgeleitet worden wäre.
Die in der Vergangenheit beklagte Ausleitung von Oberflächenwässern aus dem Grundstück x auf das Grundstück x wurde dem Vernehmen nach in eine
Versickerung auf dem eigenen Grundstück im östlichen mittleren Bereich des Teichdammes verwandelt. Während einer am heutigen Tage kurzzeitig erfolgten Einspeisung von Wasser in das Ableitsystem konnte kein Austritt auf das Grundstück x festgestellt werden. Dass ein (ob natürlich oder künstlich) auf einem Hanggrundstück eingesickertes Niederschlags- und Oberflächenwasser in weiterer Folge zu einer Dotation des Grundwassers oder (infolge von Quellaustritten wie beim Beobachtungspunkt 10) zu einer Dotation des Oberflächengewässerregimes führt, ist naturgegeben und nicht abwendbar. Jedenfalls könnte zeitgleich mit einem entsprechenden Niederschlagsereignis hier ein einfacher Nachweis bzw. Nichtnachweis geführt werden.
Die Teichanlage ist so konzipiert, dass der Überhang aus der Niederschlagsdotation in der Größenordnung von etwa 100 m³/Jahr breitflächig über die östliche Dammkrone versickert wird. Dieser Vorgang kann nicht mit einer Beeinträchtigung der unterliegenden Grundstücke in Verbindung gebracht werden, weil in etwa dieselbe Menge an Niederschlagswasser (dann aber nicht retentiert und damit potentiell schadenbildender) ebendort auch ohne Teich anfallen würde.
Zusammengefasst kann ausgesagt werden, dass unbeschadet der bisherigen Beobachtungen nach den Beobachtungen am heutigen Tage keine der beklagten Maßnahmen ausgehend vom Grundstück x aufgrund der dort ausgeprägt vorhandenen Entwässerungssysteme zu einer Substanzbeeinträchtigung des Grundstückes x führen kann.
Ob die beiden Runsen im Wald natürlich gebildet wurden oder künstlich (z.B. über Mergelgewinnung) angelegt wurden, spielt dabei keine Rolle.
Im Zuge der heutigen Verhandlung wurde bekannt, dass im September 2014 anlässlich des Zivilrechtsverfahrens eine Kamerabefahrung von Leitungen durchgeführt wurde. Der Anregung, dass das noch nicht eingetroffene Gutachten des Ing. G noch einer abschließenden Beurteilung unterzogen werden möge, kann aus SV-Sicht zugestimmt werden.
Zusätzlich rege ich an, die im obgenannten Polizeibericht vom 24.10.2011 zitierten Beilagen von der Polizei bzw. von der Staatsanwaltschaft Wels zur Übernahme in den Verfahrensakt anzufordern.“
4.4. Am Ende der mündlichen Verhandlung vom 17. Dezember 2014 wurde
sowohl von den Bf als auch von den mP angeregt, auf ein in Auftrag gegebenes zivilgerichtliches Gutachten des Ing. G zu warten und dann allenfalls das Verfahren in einer weiteren Verhandlung fortzusetzen. Aufgrund dessen, erfolgte die Aussetzung des Verfahrens mit Beschluss vom 11. August 2015.
4.5. Nach erfolgter Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens wurde am
25. August 2015 von der Rechtsvertreterin der mP das Privatgutachten des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen
Ing. H-P G vom 20. Juli 2015 aus dem zwischen den Bf und den mP am Bezirksgericht Vöcklabruck geführten Zivilverfahren vorgelegt und beantragt, das Verfahren fortzuführen. Die gutachterlichen Ausführungen - denen eine durchgeführte Kamera-TV-Befahrung der Rohrleitungen zugrunde liegt - lauten wie folgt:
„... Aufgrund der Erhebung vor Ort während der Befundaufnahme sowie nach Auswertung der Kanal-TV-Dokumentation ist aus technisch gutachterlicher Sicht wie folgt festzuhalten:
Zum Zeitpunkt der Befundaufnahme wurde kein Abwasser aus Rohrleitungen oder angeschlossenen Einrichtungen im Sinne der ÖNORMEN B 2501, B 2503, EN 752 vom Grundstück des Beklagten an das Grundstück des Klägers abgeleitet.
Begründung:
Der Rohrbruch an der Oberflächenwasserleitung innerhalb der Böschung, unmittelbar im Bereich der Quellstuben des Klägers, war behoben. Es lag kein Austritt von Wasser vor. Bei der Auswertung der Kanalvideo-Befahrung wurde festgestellt, dass keine Schmutzwasseranschlüsse an den Oberflächenwasserkanal angebunden waren, die Klärgrube als abwassertechnisch geschlossene Einheit darstellt und kein Anschluss zum präventiv
verlegten Kanalrohr hergestellt worden war.
Die gesamte Rohrleitung wies zum Aufnahmezeitpunkt keine Indizien für den Abfluss von Schmutzwasser aus (Kanalschleim wurde nicht vorgefunden).
Ob diese Situation auch im November 2008 (lt. Gutachtenauftrag) gegeben war, lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr nachweisen.
Wie im Akt in der vorhandenen Fotodokumentation ersichtlich (CD mit Fotos aus den
Jahren 2007 bis Februar 2009), lag in diesem Zeitraum ein Wasseraustritt an der ehemaligen Rohrbruchstelle in der Böschung vor und gelangte dieses Wasser mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf das Grundstück des Klägers. Ob hier Abwasser ausgetreten ist und ob zum damaligen Zeitpunkt dadurch ein Schaden am Grundstück des Klägers entstanden ist, kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr beantwortet werden.
Sollte zum damaligen Zeitpunkt an der Oberflächensammelleitung des Beklagten die
idente Anschlusssituation vorgeherrscht haben, wie durch die Kanal-TV-Dokumentation des SV festgestellt wurde, kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
ausgeschlossen werden, dass es sich damals um Schmutzwasser gehandelt hat.“
4.6. Mit Schreiben vom 18. August 2015 wurde vom Rechtsvertreter der Bf die Auflösung sämtlicher Vollmachtsverhältnisse bekanntgegeben.
4.7. Hinsichtlich des Privatgutachtens wurde den Bf Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, woraufhin von diesen mit Schreiben vom
29. September 2015 vorgebracht wurde, dass
- der erkennende Richter mit dem Vertreter der belangten Behörde,
Dr. J S, langjährig befreundet sei,
- der Vertreter der belangten Behörde überdies mit dem Rechtsvertreter der mP eng befreundet sei,
- der beigezogene Amtssachverständige für Hydrogeologie, Dr. H W, aus dem Bezirk Vöcklabruck stamme, mit dem Vertreter der
belangten Behörde das Du-Wort pflege und somit auch dieser mit dem Vertreter der belangten Behörde befreundet zu sein scheine,
- zu hoffen sei, dass die Namensgleichheit des erkennenden Richters und des Amtssachverständigen für Hydrogeologie eine zufällige ist,
- der beigezogene Amtssachverständige für Abwassertechnik, Dipl.-Ing. W M, bereits im Jahr 2011 mit dieser Thematik im Zuge eines Lokalaugenscheines befasst gewesen sei, von welchem allerdings lediglich die mP verständigt worden seien,
- der Amtssachverständige für Abwassertechnik zu diesem Lokalaugenschein darüber hinaus gemeinsam mit den mP erschienen sei und dies damit
begründet habe, dass er den Weg nicht gefunden habe.
Das Vorliegen der notwendigen Objektivität der Beteiligten sowie eines fairen Verfahrens seien daher anzuzweifeln.
Weiters wurde von den Bf bemängelt, dass sie das Privatgutachten des Sach-
verständigen Ing. G bis zum heutigen Tag nie vollständig erhalten haben. Darüber hinaus sei auf Seite 5 dieses Gutachtens ausdrücklich angeführt, dass dieses nur dazu bestimmt sei, im gegenständlichen (Zivil-)Gerichtsverfahren als Beweismittel zu dienen, jede andere unmittelbare oder mittelbare Verwendung werde ausdrücklich ausgeschlossen. Zum Privatgutachten des Sachverständigen Ing. G wurde von den Bf überdies eine von diesen im zivilgerichtlichen
Verfahren dazu gemachte Stellungnahme vorgelegt.
Ausgeführt wurde weiters, dass der Einschätzung des hydrogeologischen Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 17. Dezember 2014 die bereits vorgelegten eidesstattlichen Erklärungen diverser Nachbarn, Vorbesitzer etc. entgegengehalten werden. Auch die vom Sachverständigen angeführte Versickerung sei aufgrund des aus Flysch/Lehm bestehenden Erdreiches nicht
möglich.
5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht - ergänzend zum dargestellten Verfahrensablauf - von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:
5.1. Im südwestlichen Bereich des Grundstückes der Bf (Grundstück
Nr. x, KG St. G, Waldparzelle in Hanglage) sind Quellfassungen situiert, welche als Trink- und Nutzwasserversorgung der Bf dienen (Befund und gutachterliche Stellungnahme samt Empfehlungen von Mag. S D vom Juli 2010).
5.2. Unmittelbar angrenzend an das Grundstück der Bf befindet sich das Grundstück der mP (Grundstück Nr. x, KG St. G), worauf sich unter anderem ein im Jahr 2006 errichteter Schwimmteich inklusive Niederschlagswasserableitung befindet (Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom 14. Februar 2011 im Aufsichtsbeschwerdeverfahren bei der Oö. Landesregierung zur dortigen GZ: Wa-2011-105653/1).
5.3. Die am Grundstück der mP gelegene Pferdemistlagerstätte ist lediglich an zwei Seiten durch die Außenmauern des Objektes begrenzt. Sickerwasser kann aller Wahrscheinlichkeit nach bei kleinen bis mittleren Niederschlagswasserereignissen innerhalb der Lagerstätte gespeichert werden. Bei Starkregenereignissen kann nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein Austreten derartiger Sickerwässer ins Gelände ausgeschlossen werden. Durch eine Abgrenzung der beiden anderen Seiten, die nicht an das Gebäude angrenzen, wäre ein entsprechender Stand der Technik erreicht. Aufgrund des geplanten Neubaus des Wirtschaftsgebäudes inklusive Jauchegrube und neuer Mistlagerstätte kann allerdings eine seitliche Abgrenzung im Zuge des Umbaus als ausreichend erachtet werden (Verhandlungsschrift vom
17. Dezember 2014).
5.4. Die am Grundstück der mP gelegene Senkgrube erwies sich als dicht (Verhandlungsschrift vom 17. Dezember 2014, Dichtheitsattest der S B GmbH vom 26. April 2011).
5.5. Beim Lokalaugenschein am 17. Dezember 2014 konnten teilweise Vernässungen und Durchörterungen des Geländes festgestellt werden. Im Zuge der versuchsweisen Einspeisung von Wasser konnte aber auch hier keine Aus-sickerung von Wasser festgestellt werden (Verhandlungsschrift vom
17. Dezember 2014).
5.6. Eine Quellwasserbeeinträchtigung der am Grundstück der Bf befindlichen Quellen ist aufgrund deren zwischenzeitlich durchgeführten Sanierung nicht mehr möglich (Verhandlungsschrift vom 17. Dezember 2014).
5.7. Die in der Vergangenheit beklagte Ausleitung von Oberflächenwässern aus dem Grundstück Nr. x auf das Grundstück Nr. x wurde in eine Versickerung auf dem eigenen Grundstück im östlichen mittleren Bereich des Teichdammes verwandelt. Dass ein (ob natürlich oder künstlich) auf einem Hanggrundstück eingesickertes Niederschlags- und Oberflächenwasser in weiterer Folge zu einer Dotation des Grundwassers oder (infolge von Quellaustritten wie beim Beobachtungspunkt 10) zu einer Dotation des Oberflächengewässerregimes führt, ist naturgegeben und nicht abwendbar (Verhandlungsschrift vom 17. Dezember 2014).
5.8. An den Oberflächenwasserkanal sind keine Schmutzwasseranschlüsse
angebunden. Die Klärgrube stellt sich als abwassertechnisch geschlossene Einheit dar, ein Anschluss zum präventiv verlegten Kanalrohr wurde nicht hergestellt. Ob diese Situation auch in der Vergangenheit (November 2008) bereits gegeben war, lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr nachweisen (Privatgutachten des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen
Ing. H-P G vom 20. Juli 2015).
5.9. Auch die Teichanlage ist so konzipiert, dass bei Niederschlag mit keiner Beeinträchtigung der unterliegenden Grundstücke zu rechnen ist, weil in etwa dieselbe Menge an Niederschlagswasser (dann aber nicht retentiert und damit potentiell schadenbildender) ebendort auch ohne die Teichanlage anfallen würde. Überdies ist der Teich folienabgedichtet, der Grundablass ist lediglich für den Notfall vorgesehen (Verhandlungsschrift vom 17. Dezember 2014).
5.10. Zusammenfassend konnten - bis auf die erforderliche seitliche Abgrenzung der Pferdemistlagerstätte - keine Missstände bezüglich abwassertechnischer
Entsorgung der anfallenden häuslichen Abwässer sowie der anfallenden Dach- und Oberflächenwässer festgestellt werden. Aufgrund der ausgeprägt vorhandenen Entwässerungssysteme führt keine der beklagten, vom Grundstück
Nr. x ausgehenden Maßnahmen zu einer Substanzbeeinträchtigung des Grundstückes Nr. x oder der Wasserversorgungsanlage der Bf (Verhandlungsschrift vom 17. Dezember 2014).
5.11. Der festgestellte Sachverhalt ergab sich für den erkennenden Richter des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zweifels- und widerspruchsfrei aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten der Sachverständigen für Hydrogeologie und Abwassertechnik, die im Zuge der mündlichen Verhandlung abgegeben wurden. Die einzelnen Feststellungen gründen sich insbesondere auf die in Klammer angeführten Beweismittel, sofern sich daraus widersprüchliche Beweisergebnisse ergaben, wird dazu
beweiswürdigend wie folgt ausgeführt:
Die Feststellung, dass die am Grundstück der mP befindliche Senkgrube dicht ist, gründet sich zum einen auf das Gutachten des Amtssachverständigen vom
17. Dezember 2014 als auch auf das vorgelegte Dichtheitsattests der
S B GmbH vom 26. April 2011. Selbiger Amtssachverständiger hat zwar in seiner Stellungnahme vom 14. Februar 2011 im Aufsichtsbeschwerdeverfahren bei der Oö. Landesregierung (zur dortigen GZ: Wa-2011-105653/1) noch angegeben, dass durch das vermutlich sehr hohe Alter dieser Senkgrube mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass diese undicht ist und das gesammelte Abwasser teilweise in den Untergrund versickert. Aufgrund des nach dieser Stellungnahme vorgelegten Dichtheitsattestes einer Fachfirma (S B GmbH) vom 26. April 2011 und nach nochmaliger Begutachtung wurde diese Aussage vom Amtssachverständigen allerdings bewusst revidiert, weshalb diese unzweifelhaft der angeführten Feststellung zugrunde gelegt werden konnte.
Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass die vorgelegten eidesstattlichen Erklärungen der Vorbesitzer, Nachbarn, Anrainer (etc.) der Liegenschaft der Bf lediglich aussagen, dass (auch vor 2006) nie eine konzentrierte Ableitung von Oberflächen- und Fäkalwässern auf das Grundstück der Bf stattgefunden hat. Ein Widerspruch zum oben festgestellten Beweisergebnis ist dabei nicht ersichtlich.
Das von den Bf vorgelegte Gutachten samt Aktenvermerk und Erläuterungen von A.Prof. DDr. H P vom 14. Juni 2012 beschränkt sich auf die Frage der Notwendigkeit der geplanten Errichtung einer Maschinenhalle mit Auszugswohnung sowie einer Reithalle mit Lager zur land- und forstwirtschaftlichen
Nutzung von Grünland gemäß § 30 Abs. 5 Oö. ROG. Diese Frage war allerdings im gegenständlichen Verfahren nicht im Entferntesten von Belang.
Das im erstinstanzlichen Verfahren von den Bf vorgelegte Privatgutachten
(Befund und gutachterliche Stellungnahme samt Empfehlungen von
Mag. S D vom Juli 2010) ging von einer mittlerweile veränderten
Situation aus. Vom Amtssachverständigen für Hydrogeologie wurde bei der mündlichen Verhandlung vom 17. Dezember 2014 schlüssig dargelegt, dass die in der Vergangenheit beklagte Ausleitung von Oberflächenwässern aus dem Grundstück Nr. x auf das Grundstück Nr. x in eine Versickerung auf dem eigenen Grundstück der mP verwandelt wurde. Darüber hinaus wurde im
besagten Privatgutachten auf weiter zu führende Untersuchungen verwiesen, die allerdings nicht stattfanden. Aus diesen Gründen war auch dieses von den Bf vorgelegte Gutachten nicht mehr von Relevanz. Die Ausführungen der Amtssachverständigen sind sohin als widerspruchsfrei anzusehen und konnten den obigen Feststellungen zugrunde gelegt werden.
Hingegen bezieht sich das im zivilgerichtlichen Verfahren des BG Vöcklabruck in Auftrag gegebene Gutachten des Privatgutachters Ing. G auf die aktuellen Gegebenheiten. Festgehalten wird, dass dieses Gutachten im Wesentlichen die bereits in der mündlichen Verhandlung vom 17. Dezember 2014 dargelegten
Beweisergebnisse untermauert und stützt: Darin wird erneut klargestellt, dass zum Zeitpunkt der Befundaufnahme kein Abwasser aus Rohrleitungen oder angeschlossenen Einrichtungen vom Grundstück der mP auf das Grundstück der Bf abgeleitet wurde. Ein in der Vergangenheit bestehender Rohrbruch an der Oberflächenwasserleitung innerhalb der Böschung, unmittelbar im Bereich der Quellstuben des Klägers, ist nunmehr behoben. Ein Austritt von Wasser lag nicht vor. Bei der Auswertung der Kanalvideo-Befahrung konnte festgestellt werden, dass keine Schmutzwasseranschlüsse an den Oberflächenwasserkanal angebunden waren, dass sich die Klärgrube als abwassertechnisch geschlossene Einheit
darstellt und dass kein Anschluss zum präventiv verlegten Kanalrohr hergestellt worden war.
Von den Bf wurde bemängelt, dass sie dieses Privatgutachten des Sachverständigen Ing. G bis zum heutigen Tag nie vollständig erhalten haben. Dazu wird festgehalten, dass die Bf somit aber offensichtlich Kenntnis vom
Vorliegen eines solchen Gutachtens hatten und es den Bf jederzeit frei gestanden ist, sowohl im zivilgerichtlichen Verfahren als auch in der 14-tägigen Stellungnahmefrist im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich, dieses Informationsdefizit im Wege der Akteneinsicht auszugleichen. Die Tatsache, dass auf Seite 5 dieses Gutachtens ausdrücklich angeführt ist, dass das Gutachten nur dazu bestimmt ist, im gegenständlichen Gerichtsverfahren als Beweismittel zu dienen, jede andere unmittelbare oder mittelbare Verwendung ausdrücklich ausgeschlossen wird, betrifft womöglich (hier irrelevante) Belange des Urheberrechtes. Selbst wenn dieses Gutachten zu einer (allenfalls) abweichenden Beweisfrage in einem anderen Verfahren erstellt wurde, so können daraus im Sinne einer freien Beweiswürdigung sehr wohl Rückschlüsse auf das hier gegenständliche Verfahren und Beweisthema gemacht werden.
Zum Privatgutachten des Sachverständigen Ing. G wurde überdies von den Bf mit Schreiben vom 29. September 2015 eine im zivilgerichtlichen Verfahren gemachte Stellungnahme vorgelegt. Da sich dieses Privatgutachten grundsätzlich als schlüssig und widerspruchsfrei erwies, hätte seitens der Bf nur auf gleicher fachlicher Ebene, also durch Vorlage entsprechender Gutachten, entgegengetreten werden können (vgl. z.B. VwGH 90/02/0050). Die Tatsache, dass von den Bf im zivilgerichtlichen Verfahren zum Privatgutachten des Sachverständigen Ing. G eine Stellungnahme abgegeben wurde, lässt allerdings sehr stark an der Aussage der Bf zweifeln, dass sie dieses Gutachten nie vollständig erhalten haben, und legt den Schluss nahe, dass es sich hierbei um eine Schutzbehauptung handelt.
6. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:
6.1. Die maßgeblichen Rechtsvorschriften ergeben sich aus folgenden Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), des
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) sowie des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959):
§ 7 AVG lautet:
„Befangenheit von Verwaltungsorganen
(1) Verwaltungsorgane haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen:
1. in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (§ 36a) oder einer ihrer Pflegebefohlenen beteiligt sind;
2. in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind;
3. wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen;
4. im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung (§ 64a) mitgewirkt haben.
(2) Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Verwaltungsorgan nicht sogleich bewirkt werden kann, auch das befangene Organ die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen.“
§ 6 VwGVG lautet:
„Befangenheit
Mitglieder des Verwaltungsgerichtes, fachkundige Laienrichter und Rechtspfleger haben sich unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten.“
§ 17 VwGVG lautet:
„Anzuwendendes Recht
Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“
§ 32 Abs. 1 und 2 WRG 1959 lauten:
„Bewilligungspflichtige Maßnahmen
(1) Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit
(§ 30 Abs. 3) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.
(2) Nach Maßgabe des Abs. 1 bedürfen einer Bewilligung insbesondere
a) die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in
Gewässer (Einbringungen) mit den dafür erforderlichen Anlagen,
b) Einwirkungen auf Gewässer durch ionisierende Strahlung oder Temperaturänderung,
c) Maßnahmen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird,
d) die Reinigung von gewerblichen oder städtischen Abwässern durch Verrieselung oder Verregnung,
e) eine erhebliche Änderung von Menge oder Beschaffenheit der bewilligten Einwirkung,
f) das Ausbringen von Handelsdünger, Klärschlamm, Kompost oder anderen zur
Düngung ausgebrachten Abfällen, ausgenommen auf Gartenbauflächen, soweit die Düngergabe auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne Gründeckung 175 kg Stickstoff je Hektar und Jahr, auf landwirtschaftlichen Nutzflächen mit Gründeckung
einschließlich Dauergrünland oder mit stickstoffzehrenden Fruchtfolgen 210 kg Stickstoff je Hektar und Jahr übersteigt. Dabei ist jene Menge an Stickstoff in feldfallender Wirkung anzurechnen, die gemäß einer Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen
Quellen § 55p) in zulässiger Weise durch Wirtschaftsdünger ausgebracht wird.
g) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2005)“
§ 12 Abs. 1 und 2 WRG 1959 lauten:
„Grundsätze für die Bewilligung hinsichtlich öffentlicher Interessen und fremder Rechte
(1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.
(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.“
§ 39 WRG 1959 lautet:
„Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse
(1) Der Eigentümer eines Grundstückes darf den natürlichen Abfluss der darauf sich ansammelnden oder darüber fließenden Gewässer zum Nachteile des unteren Grundstückes nicht willkürlich ändern.
(2) Dagegen ist auch der Eigentümer des unteren Grundstückes nicht befugt, den natürlichen Ablauf solcher Gewässer zum Nachteile des oberen Grundstückes zu hindern.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für eine Änderung der Ablaufverhältnisse, die durch die ordnungsmäßige Bearbeitung eines landwirtschaftlichen Grundstückes notwendigerweise bewirkt wird.“
§ 138 Abs. 1 und 6 WRG 1959 lauten:
„Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
(1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf
seine Kosten
a) eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen
Arbeiten nachzuholen,
b) Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn die Beseitigung gemäß lit. a nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist,
c) die durch eine Gewässerverunreinigung verursachten Missstände zu beheben,
d) für die sofortige Wiederherstellung beschädigter gewässerkundlicher Einrichtungen zu sorgen (...)
(6) Als Betroffene im Sinne des Abs. 1 sind die Inhaber bestehender Rechte (§ 12 Abs. 2), die Fischereiberechtigten sowie die Einforstungsberechtigten anzusehen.“
6.2. Zu den Vorwürfen der Befangenheit:
6.2.1. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren wurden von den Bf Befangenheitsanträge gegen den erkennenden Richter, die beigezogenen Amtssachverständigen sowie den Vertreter der belangten Behörde eingebracht.
Gemäß § 6 VwGVG haben sich Mitglieder des Verwaltungsgerichtes, fachkundige Laienrichter und Rechtspfleger unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten. Nach § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles anzuwenden.
Nach § 7 Abs. 1 Z 3 AVG haben sich Verwaltungsorgane der Ausübung ihres
Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu
ziehen. Nach § 53 Abs. 1 AVG ist auf Amtssachverständige § 7 AVG anzuwenden.
6.2.2. Der erkennende Richter sieht hinsichtlich seiner Person keine Befangenheit gegeben, da zum Vertreter der belangten Behörde, Dr. J S, kein privates oder berufliches Naheverhältnis besteht.
So rührt die persönliche Bekanntschaft aus einer Zeit der gemeinsamen beruflichen Tätigkeit in der Wasserrechtsabteilung des Amtes der Oö. Landesregierung her, die schon mehr als fünfzehn Jahre zurückliegt und gibt es nur ein sporadisches dienstliches Zusammentreffen im Rahmen von Beschwerdeverfahren. Ein freundschaftliches Verhältnis liegt nicht vor. Auch das mit Dr. S gepflegte kollegiale „Du“ ist in Juristenkreisen unter Arbeitskollegen durchaus üblich, reicht jedoch nach Ansicht des erkennenden Richters des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich nicht dafür aus, eine auch bloße Anscheinsbefangenheit zu
begründen (siehe auch VwGH 2011/09/0131, 2012/09/0006, 96/06/0228).
Würde dieser überzogene Maßstab angelegt werden, so wäre gerade auch bei ehemaligen Studienkollegen, die naturgemäß auch in juristischen Berufen tätig sind, in jedem Fall Befangenheit gegeben und stellt dies nach Ansicht des erkennenden Richters eindeutig ein Überspannen der Anscheinsbefangenheit dar.
Vom erkennenden Richter wurden die Verhältnisse zu Dr. S auch zu
Beginn der mündlichen Verhandlung dargestellt und vom damaligen Rechtsvertreter im Beisein der Bf ohne Mängelrüge der Befangenheit zur Kenntnis
genommen, sodass auf eine gesonderte Protokollierung verzichtet wurde.
Der angedeutete Befangenheitsgrund der Namensgleichheit zum Amtssachverständigen Dr. H W scheidet mangels Vorliegen eines Verwandtschaftsverhältnisses von vornherein aus.
Allgemein sind die Ausführungen der Bf lediglich Vermutungen und Mutmaßungen, die keine realen näheren Anhaltspunkte liefern, die das Vorliegen einer Anscheinsbefangenheit verdichten lassen. Es liegen keine Umstände vor, die die volle Unbefangenheit zweifelhaft erscheinen lassen können und die eine gewisse Wahrscheinlichkeit der Befangenheit begründen können. Bei objektiver Betrachtungsweise entsteht bei den bestehenden Umständen kein Anschein einer
Voreingenommenheit.
6.2.3. Auch hinsichtlich der Amtssachverständigen ist der Antrag der Bf für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nicht begründet. Hinsichtlich des Faktums, dass der Amtssachverständige für Abwassertechnik bereits im behördlichen Verfahren tätig gewesen sein soll, existiert eine gefestigte Judikatur der Höchstgerichte des öffentlichen Rechtes, dass dieser Umstand alleine eine
Befangenheit nicht nach sich zieht. Amtssachverständige sind in ihrer fachlichen Tätigkeit grundsätzlich weisungsfrei. Jeder Vorwurf der Befangenheit hat
konkrete Umstände aufzuzeigen, welche die Objektivität des Entscheidungs-trägers (hier der Amtssachverständigen) in Frage stellen oder zumindest den
Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist. Nur eindeutige Hinweise, dass ein Entscheidungsträger seine vorgefasste Meinung nicht nach Maßgabe der Verfahrensergebnisse zu ändern bereit ist, können seine
Unbefangenheit in Zweifel ziehen. Gerade im konkreten Einzelfall sind für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich keine Fakten ersichtlich, die an der Unbefangenheit der beigezogenen Amtssachverständigen diesbezüglich zweifeln lassen.
Deshalb reicht auch das Vorbringen der Bf, der Amtssachverständige für Abwassertechnik sei zu einem Lokalaugenschein gemeinsam mit den mP erschienen, jedenfalls nicht aus, an der Unbefangenheit der beigezogenen Amtssachverständigen zweifeln zu lassen. Auch durch die bloß vermutete Freundschaft zwischen dem Amtssachverständigen für Hydrogeologie, Dr. H W, und dem Vertreter der belangten Behörde, Dr. J S, entsteht bei objektiver Betrachtungsweise bei den bestehenden Umständen kein Anschein einer Voreingenommenheit. Dies wurde aus dem zwischen diesen ebenfalls gepflegten kollegialen „Du“ geschlossen, das sich auch aus der langjährigen Zusammenarbeit in wasserrechtlichen Verfahren ergibt.
Auch in ihrer nunmehrigen gutachterlichen Tätigkeit im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sind für den erkennenden Richter keine Umstände oder Hinweise hervorgekommen, dass die Amtssachverständigen ihre vorgefasste
Meinung nicht nach Maßgabe der Verfahrensergebnisse zu ändern bereit gewesen wären bzw. diese allenfalls durch Beeinflussung von außen geändert hätten. Dies zeigt sich schon darin, dass eine konsistente fachliche Begutachtung auch im Verhältnis zu den Ausführungen im Behördenverfahren erfolgt ist und die vom Verhandlungsleiter gestellten Beweisthemen in durchaus fachlich nachvollzieh-barer und schlüssiger Weise behandelt wurden und keinesfalls auch nur der
geringste Hinweis auf eine mögliche Beeinflussung erkennbar war.
Überdies waren im Sinne der obigen Ausführungen auch die geschilderten
Umstände (Anschein der Freundschaft, gemeinsames Eintreffen bei einem Lokalaugenschein etc.) zu wenig konkret, um daraus eindeutige Hinweise auf eine Anscheinsbefangenheit ableiten zu können.
Auch hier entsteht bei objektiver Betrachtungsweise bei den bestehenden Umständen kein Anschein einer Voreingenommenheit.
6.2.4. Eine angebliche Befangenheit des Vertreters der belangten Behörde ist im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht schon deshalb irrelevant, da die belangte Behörde lediglich als Partei auftritt und das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich sowohl ein eigenes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat als auch eine von der belangten Behörde unabhängige Entscheidung trifft.
6.2.5. Insgesamt kann somit mangels Vorliegens von ausreichend konkreten Umständen nicht einmal eine sogenannte Anscheinsbefangenheit erkannt werden und ist daher eine Ablehnung der Amtssachverständigen und des erkennenden Richters des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich nicht begründet.
6.3. Zur Abweisung der Beschwerde (Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides):
Wie aus dem Sachverhalt ersichtlich, konnten - bis auf die erforderliche seitliche Abgrenzung der Pferdemistlagerstätte - keine Missstände bezüglich abwassertechnischer Entsorgung der anfallenden häuslichen Abwässer sowie der anfallenden Dach- und Oberflächenwässer festgestellt werden. Aber auch hinsichtlich der seitlichen Abgrenzung der Pferdemistlagerstätte wurde vom Amtssachverständigen keine sofortige Sanierung gefordert, sondern wurde es als ausreichend erachtet, wenn diese im Zuge des geplanten Umbaus vorgenommen wird.
Die in der Vergangenheit beklagte Ableitung von Oberflächenwässern aus dem Grundstück der mP auf das Grundstück der Bf wurde in eine Versickerung auf dem eigenen Grundstück im östlichen mittleren Bereich des Teichdammes
verwandelt. Aus dem Ableitungsrohr tritt kein abgeleitetes Wasser aus. Eine
Beeinträchtigung der Quellfassungen der Bf ist aufgrund der zwischenzeitlich durchgeführten Sanierung der Quellen jedenfalls nicht mehr möglich. Auch von der Senkgrube und der Teichanlage der mP geht keine Beeinträchtigung der Bf aus. Aufgrund der ausgeprägt vorhandenen Entwässerungssysteme führt keine der beklagten, vom Grundstück Nr. x ausgehenden Maßnahmen zu einer Substanzbeeinträchtigung des Grundstückes oder der Wasserversorgungsanlage der Bf.
Ob diese Situation auch in der Vergangenheit bereits gegeben war, ließ sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr nachweisen. Da das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich allerdings die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung zu berücksichtigen hat, sind allfällige - nicht mehr nachzuweisende - wasserrechtliche Missstände der Vergangenheit in diesem Verfahren nicht von Relevanz.
Sämtliche Einwände der Bf erwiesen sich somit als unbegründet. Die Anträge der Bf, den Bescheid nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zu beheben und den mP aufzutragen, die Fäkalwässer nachweislich ordnungsgemäß zu
entsorgen und jegliche Ableitung von Oberflächenwässern zum Nachteil der Bf einzustellen sowie um wasserrechtliche Bewilligung für das Schwimmbad anzusuchen, waren somit abzuweisen.
7. Ergebnis:
Sowohl aus den abgeleiteten Dach- und Oberflächenwässern als auch von der Teichanlage, der Senkgrube und der Pferdemistlagerstätte gehen keine Beeinträchtigungen für die Wasserbenutzung (Quellen) oder das Eigentum der Bf aus, weshalb die gegenständliche Beschwerde als unbegründet abzuweisen war. Die belangte Behörde hätte sich allerdings mit sämtlichen Einwänden der Bf auseinandersetzen müssen und hätte ihre Entscheidung nicht auf die abgeleiteten Dach- und Oberflächenwässer beschränken dürfen.
Hinsichtlich der vom Amtssachverständigen für Abwassertechnik festgestellten Notwendigkeit, bei der am Grundstück der mP befindlichen Pferdemistlagerstätte eine gänzliche bauliche seitliche Abgrenzung vorzunehmen, obliegt es der
belangten Behörde, dies im Hinblick auf das von den mP geplante neue Wirtschaftsgebäude inklusive Jauchegrube zu überwachen.
8. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall ging es um die einzelfallbezogene Frage der Beweiswürdigung, ob eine Beeinträchtigung der Grundstücke und der Wasserbenutzung der Bf gegeben ist. Dabei lag eine auf Sachverständigen- bzw. Sachverhaltsebene zu klärende Fragestellung vor, allerdings keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Übrigen ist die Rechtslage durch die angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Leopold Wimmer