LVwG-850354/10/Re

Linz, 21.10.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Dr. Werner Reichenberger über die Beschwerde der x GmbH, K, vom 26. Mai 2015 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 1. April 2015, GZ: Ge20-159-1-2010, betreffend die Abweisung des Antrages auf Abänderung einer Auflage des gewerbebehörd­lichen Genehmigungsbescheides vom 16. Februar 2011, GZ: Ge20-159-2010,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der bekämpfte Bescheid der Bezirkshauptmann­schaft Kirchdorf an der Krems vom 1. April 2015,
GZ: Ge20
-159-1-2010, bestätigt.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat mit Bescheid vom
1. April 2015, GZ: Ge20-159-1-2010, unter I. dem Antrag der x GmbH vom 21. August 2014 auf Aufhebung der Auflage 6. des gewerbebehördlichen Genehmigungsbescheides vom 16. Februar 2011, GZ: Ge20-159-2010, stattge­geben und Auflage 6. aufgehoben und unter II den Antrag der x GmbH vom 21. August 2014 auf Abänderung der Auflage 23. des gewerbebehördlichen Genehmigungsbescheides vom 16. Februar 2011, GZ: Ge20-159-2010, mit dem Inhalt: „Die Dächer sind mit einer Sicherheitsausstattung in der Ausstattungs­klasse 3 gemäß ÖNORM B 3417:2010 auszustatten. Die normgemäße Ausfüh­rung ist in einem Attest festzuhalten. Die wiederkehrende Prüfung hat jährlich bzw. entsprechend der Errichtervorschriften zu erfolgen.“ abgewiesen.

Dies in Bezug auf die Aufhebung des Auflagepunktes 6. mit der Begründung, dass die gleiche Auflage bereits in einem älteren Bescheid vorgeschrieben wurde und aus diesem Grund davon auszugehen sei, dass die Auflage erfüllt sei.

Die Abweisung des Antrages auf Abänderung des Auflagepunktes 23. wird unter Hinweis auf die Rechtslage des § 79c Abs. 1 GewO im Wesentlichen dahingehend begründet, die x GmbH als Beschwerdeführerin (in der Folge: Bf) sei aufgrund der vorliegenden Bescheide berechtigt, die Betriebsanlage zu betreiben, sie sei als Inhaberin der Anlage verpflichtet, Auflagen beim Betrieb der Anlage zu erfüllen. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgend sei der Inhaber der Betriebsanlage verpflichtet, die Auflagen zu erfüllen, nicht der Vermieter oder Verpächter. Eine Auflage müsse mit dem Zeitpunkt der Konsumation des Konsenses jedenfalls erfüllt sein. Eine unter Vorschreibung von Auflagen erteilte Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage sei in der Weise eingeschränkt, dass von ihr ohne Beachtung der Auflagen kein Gebrauch gemacht werden dürfe. Auflagen sind beim Betrieb der Anlage einzuhalten, sie seien ein unbedingter Auftrag bzw. eine individuelle Norm. Der Antrag auf Abänderung der Auflage 23. des Bescheides sei abzuweisen, zumal die konkret vorgeschriebene Auflage für die nach § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen erforderlich sei und für die Wahrnehmung dieser Interessen mit weniger belastenden Auflagen ein Auslan­gen nicht gefunden werden könne.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat die Bf mit Schriftsatz vom 26. Mai 2015 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die mit Auflagepunkt 23. vorgeschrie­bene Ausstattung der Dächer mit einer Sicherheitsausstattung in der Ausstat­tungsklasse 3 gemäß ÖNORM B 3417:2010 sei aus ihrer Sicht in Ausstattungs­klasse 1 umzuändern. Weiters richte sich die Aufforderung bzw. der Bescheid ausschließlich auf die Firma x GmbH und könne dies nicht nachvollzogen werden, da die Bf nicht Gebäudebesitzerin, sondern ausschließlich als Haupt­mieterin untergebracht sei. Außerdem gebe es im ganzen Firmenareal mehrere Mieter und könne es nicht sein, dass nur ein Mieter diesen Bescheid bekomme.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems als belangte Behörde hat diese Beschwerde gemeinsam mit dem zugrundeliegenden Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Rechtsmittelentscheidung vorge­legt. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen zum Beschwerdevorbringen abgegeben.

Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes  Oberösterreich durch Einzel­richter ergibt sich aus §§ 2 und 3 VwGVG.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsicht­nahme in den Akt der belangten Behörde zu Ge20-159-1-2010 sowie Einholung einer fachlichen Stellungnahme des Arbeitsinspektorates Wels, welches bereits dem der Anlage zugrundeliegenden Genehmigungsverfahren, durchgeführt im Jahr 2011, als Verfahrenspartei zur Wahrung des Arbeitnehmer­schutzes beigezogen war. Diese Stellungnahme vom 30. Juni 2015 wurde auch dem Parteiengehör unterzogen.

 

Im Grunde des § 24 Abs. 1 VwGVG konnte von der Durchführung einer öffent­lichen mündlichen Verhandlung mangels Erfordernis abgesehen werden.

 

4. In der Sache hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erwogen:

 

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

1.    das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittä­tigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebs­anlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

 

2.    die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

 

3.    die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

 

4.    die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

 

5.    eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizu­führen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung aufgrund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumut­bares Maß beschränkt werden.

 

Gemäß § 79 Abs. 1 GewO 1994 hat die Behörde, wenn sich nach Genehmigung der Anlage ergibt, dass die gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, die nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen
(§ 77 Abs. 1) vorzuschreiben. ...

 

Gemäß § 79c GewO 1994 hat die Behörde auf Antrag bescheidmäßig vorge­schriebene Auflagen aufzuheben oder abzuändern, wenn sich nach der Vorschrei­bung der Auflagen ergibt, dass diese vorgeschriebenen Auflagen für die nach
§ 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen nicht erforderlich sind oder für die Wahrnehmung dieser Interessen auch mit den Inhaber der Betriebsanlage weniger belastenden Auflagen das Auslangen gefunden werden kann.

 

Die Einsichtnahme in den Verfahrensakt ergibt, dass es sich bei der gegenständ­lichen Betriebsanlage zwar um den Bestand einer Halle handelt, welche jedoch über Antrag der nunmehrigen Bf mit Bescheid vom 16. Februar 2011,
GZ: Ge20-159-2010, für den Betrieb der Bf im Rahmen einer Änderung des bisherigen Verwendungszweckes gewerbebehördlich genehmigt worden ist. Dies unter Vorschreibung von insgesamt 23 Auflagen.

 

Auflagepunkt 23. lautet:

„Die Dächer sind mit einer Sicherheitsausstattung in Ausstattungsklasse 3 gemäß ÖNORM B 3417:2010 auszustatten. Die normengemäße Ausführung ist in einem Attest festzuhalten. Die wiederkehrende Prüfung hat jährlich bzw. entsprechend der Errichtervorschriften zu erfolgen.“

 

Im Rahmen der Fertigstellungsmeldung für diese Genehmigung teilt die Bf zunächst mit, dass mehrere Punkte, darunter auch Punkt 23., noch nicht erfüllt werden konnten. Mit Mitteilung vom 21. August 2014 wird mitgeteilt, dass die Erfüllung der Auflagepunkte 6. und 23. mit erhöhten Kosten verbunden ist und die Bf die Halle in spätestens zehn Monaten verlassen werde, weshalb um Nach­sicht gebeten werde.

 

Vom Arbeitsinspektorat wird zu diesem Antrag festgehalten, dass das Dach zu Wartungszwecken im Abstand von unter zwei Jahren betreten wird und nicht auszuschließen ist, dass dies auch in den nächsten Monaten geschehen kann, weshalb zum Schutz der ArbeitnehmerInnen die Auflage 23. des Bescheides zu erfüllen ist. Mangels Klärung dieser unterschiedlichen Auffassungen erging in der Folge der nunmehr bekämpfte Bescheid.

Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass die Bf zwar nicht Eigentümerin der Halle ist, jedoch als Mieterin der Halle eine Anlagengenehmigung über eigenen Antrag eingeholt hat. Unabhängig davon ist dem hinzuzufügen, dass - wie auch von der belangten Behörde zu Recht die Judikatur des Verwaltungs­gerichtshofes zitierend ausgeführt wurde - derjenige, der einen Konsens einer Betriebsanlage in Anspruch nimmt, die mit dem Konsens verbundenen, weil in den zugrundeliegenden Genehmigungsbescheiden vorgeschriebenen, Auflagen zu erfüllen bzw. einzuhalten hat. Dabei handelt es sich auch um Auflagen, die mit einer in der Vergangenheit liegenden Genehmigung für diese Halle - Antragsteller z.B. der damalige Eigentümer der Halle - vorgeschrieben wurden. Bei der gewerbebehördlichen Genehmigung der Betriebsanlage handelt es sich um eine dingliche Norm, die mit der Anlage verbunden ist und sich an den jeweiligen Anlagenbetreiber richtet.

Im gegenständlichen Fall handelt es sich aber darüber hinausgehend um eine Auflage, die mit der Änderungsgenehmigung, beantragt von der nunmehrigen Bf, vorgeschrieben und rechtskräftig wurde. Diese Auflage ist von der Bf, solange sie den Konsens in Anspruch nimmt, einzuhalten und in der Folge auch vom nächsten Mieter bzw. Inhaber, der den Konsens in Anspruch nimmt.

Das Beschwerdevorbringen, die Bf werde die Halle in mehreren Monaten verlas­sen, kann daher nicht zum Erfolg führen. Auch ein Zuwarten mit der Entschei­dung über die Beschwerde bis zum Räumen der Halle durch die Bf wäre nicht zu vertreten, da dem geforderten Arbeitnehmerschutz in dieser Zeit nicht aus­reichend Rechnung getragen würde.

 

Dass sich der gegenständliche Bescheid an die Bf richtet, obwohl sie nur Mieterin der Halle ist, ergibt sich darüber hinaus aus der Tatsache, dass es sich bei der Auflage um eine jahrelang bereits rechtskräftig vorgeschriebene Auflage handelt und in diesem Verfahren nur deshalb Beschwerdegegenstand ist, da ja von der Bf selbst die Aufhebung eben dieser Auflage 23. beantragt wurde. Dieser Bescheid kann sich daher nicht an den Eigentümer der Anlage richten, da die Aufhebung von diesem nicht beantragt wurde.

Insgesamt ist es daher im gegenständlichen Fall nicht möglich, mit diesem Bescheid - wie in der zuletzt von der Bf verfassten eingelangten Entgeg­nung angeführt - den Gebäudeinhaber bzw. den nächsten Mieter der Anlage zu befassen. Dies auch, wie bereits festgehalten, da der dem Verfahren zugrundeliegende Antrag von der Bf selbst stammt.

 

Wenn die Bf in ihrer Beschwerde feststellt, dass die vorgeschriebene Ausstat­tungsklasse 3 gemäß ÖNORM B 3417:2010 nicht erforderlich sei bzw. diese Ausstattungsklasse 3 aus Sicht der Bf in Ausstattungsklasse 1 umzuändern sei, so ist hierzu festzustellen, dass diesem Vorbringen jegliche Begründung fehlt. Vom Arbeitsinspektorat wird in der ergänzenden Äußerung wiederholt auf die Gründe für das Erfordernis der Ausstattungsklasse 3 der ÖNORM B 3417:2010 hingewiesen und ergänzend dazu festgestellt, dass auch die Durchsturzsicherung der Belichtungselemente im Dach in dieser ÖNORM geregelt ist und durch ein Weg­fallen der Forderung (gemeint: des Auflagepunktes) der Schutz von Arbeit­nehmerInnen nicht mehr gegeben sei. Begründete Gegenargumente hierzu wurden von der Bf nicht mehr vorgebracht.

 

Aufgrund der dargestellten Sach- und Rechtslage war es nicht möglich, dem Antrag durch Abänderung des Auflagepunktes 23. Folge zu geben, sondern war insgesamt wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

Zu II.:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsge­richtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Reichenberger