LVwG-500149/2/KÜ/TO

Linz, 15.10.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Thomas Kühberger über die Beschwerde des Herrn N K, x, B, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 20. April 2015, GZ: UR96-15353-2014/ Dr-STE-p.Akt, wegen Übertretung des Immissions-schutzgesetzes – Luft (IG-L)

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)  wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 18 Euro zu leisten.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 20. April 2015, GZ: UR96-15353-2014/Dr-STE-p.Akt, wurde über den Beschwerde­führer (im Folgenden: Bf) wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 30 Abs. 1 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) iVm § 4 Abs. 1 der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der eine immissionsabhängige Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Teilstrecke der A1 Westautobahn angeordnet wird, gemäß § 30 Abs. 1 Z 4 IG-L eine Geldstrafe in der Höhe von 90 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatz­freiheitsstrafe im Ausmaß von 10 Stunden verhängt, weil er als Lenker des Kraft-fahrzeuges mit dem Kennzeichen x im Sanierungsgebiet auf der A1 Westautobahn am 20.09.2015, um 22:45 Uhr, bei km 159.800 in Fahrtrichtung Wien die erlaubte festgelegte Höchstgeschwindigkeit  von 100 km/h um 29 km/h überschritten hat. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde zu seinen Gunsten abgezogen.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig vom Bf eingebrachte Beschwerde, in der die Einstellung des Verfahrens beantragt wird. Begründet wird dies (wörtlich wiedergegeben) folgendermaßen:

„Ich muss ihnen noch einmal, aber das letzte Mal schreiben.

Am 19.9.2014 gab es einen Todesfall in der Familie. Und zwar ist Meine

Schwiegermutter von uns gegangen. Deswegen musste ich mit meiner Frau nach

Bosnien aus Basel eilen, denn die Strecke beträgt 1400km. Nach Ihrem ersten Brief habe ich Ihnen sofort den Todesschein geschickt, und Sie möchten nicht

akzeptieren, dass mich der Radar in Innsbruck und in Linz erwischt hat.

Meine Frage ist nun, ob Sie im gleichen Land verschiedene willkürliche Regelungen haben, denn in Innsbruck wurde der Todesschein akzeptiert und ich musste nicht zahlen, aber bei Ihnen schon.

Ich möchte Ihnen einfach klar machen, dass es sich bei dem Geschwindigkeitsübertritt um eine Ausnahme handelte, da es wegen einem Todesfall war, und ich deswegen sicher nicht zahlen werde. Also müssen Sie von mir kein Geld verlangen.“

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Beschwerde mit Schreiben vom 22. Juli 2015 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Ent-scheidungsfindung vorgelegt. Dieses entscheidet gemäß § 2 VwGVG durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

4. Die Beweisaufnahme erfolgt durch Akteneinsicht: Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 VwGVG abgesehen werden, da eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht erhängt wurde, der Sachverhalt nicht bestritten und die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt wurde.

Der Sachverhalt ist nach Ansicht des erkennenden Richters ausreichend geklärt und kann der Entscheidung zugrunde gelegt werden.

 

4.1. Aus dem vorliegenden Verwaltungsstrafakt ergibt sich folgender Sachverhalt:

Der Bf hat mit dem auf ihn zugelassenen PKW mit dem Kennzeichen x, am 20.09.2015 um 22:45 Uhr in der Gemeinde A auf der A1 Westautobahn bei km 159.800 in Fahrtrichtung Wien, die in diesem Bereich durch Verkehrs-beeinflussungsanlage durch Verkehrszeichen mit dem Zusatzhinweis „IG-L“ ausgewiesene Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h unter Berücksichtigung der in Betracht kommenden Messtoleranz um 29 km/h überschritten. Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte durch ein stationäres Radar, Messgerät MUVR 6FA 3073.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der im Akt einliegenden Anzeige der Landesverkehrsabteilung Oberösterreich. Die Lenkereigenschaft wurde vom Bf nicht bestritten.

 

 

II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

1. Gemäß § 30 Abs.1 Z 4 IG-L begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen, wer einer gemäß §§ 14 und 16 Abs. 1 Z 4 erlassenen und entsprechend kundgemachten Anordnung gemäß § 10 zuwiderhandelt.

 

Mit Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom
31. Oktober 2008, LGBl. Nr. 101/2008, in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung LGBl. Nr. 30/2012, wurde eine solche Anordnung (immissionsabhängige Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Teilstrecke der A1 Westautobahn) grundsätzlich erlassen. Die Kundmachung dieser Anordnung erfolge - § 14
Abs. 6c IG-L iVm § 5 Abs.1 dieser Verordnung entsprechend – mit einem
Verkehrsbeeinflussungssystem.

 

Für das Landesverwaltungsgericht steht im konkreten Fall als erwiesen fest, dass der Bf zur vorgeworfenen Tatzeit die Geschwindigkeit überschritten hat. Dies wird vom Bf auch nicht bestritten. Insofern ist dem Bf daher die Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht anzulA.

 

2. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Bf initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung" nicht.

 

Zur mehrmals vorgebrachten Feststellung des Bf, dass die Geschwindigkeitsübertretung aufgrund der eiligen Anreise zu einer Beerdigung erfolgt sei, ist anzumerken, dass laut den vom Bf vorgelegten Unterlagen und Vorbringen, die Schwiegermutter des Bf am 19.09.2014 in Bosnien Herzegowina verstorben ist und die Beerdigung ebendort am 20.09.2014 um 14:00 Uhr stattgefunden hat. Die Geschwindigkeitsübertretung fand jedoch am 20.09.2014 um 22:45 Uhr auf der A1 Westautobahn in der Gemeinde A in Fahrtrichtung Wien statt. Die vom Bf mehrmals vorgebrachte Entschuldigung ist demnach unglaubwürdig, da die Geschwindigkeitsübertretung bereits nach der Beerdigung erfolgt ist. Auch wenn man davon ausgehen würde, dass der Bf noch am Tag der Beerdigung die Heimreise angetreten hat und durch den Todesfall seelisch angespannt und aufgewühlt war, kann der Tatort an dem die Übertretung erfolgte in keinerlei Verbindung mit der Rückreise gebracht werden.

 

Vom Bf wurde im Rahmen seiner Beschwerde daher kein Vorbringen erstattet, welches Zweifel an seinem schuldhaften Verhalten bewirken könnte. Aufgrund der ordnungsgemäß mittels Verkehrsbeeinflussungssystem kundgemachten Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h mit dem Zusatz „IG-L“ musste dies auch dem Bf aufgefallen sein. Aufgrund des Umstandes, dass der Bf diese Geschwindigkeitsbeschränkung missachtet hat, ist zumindest vom fahrlässigen Verhalten des Bf auszugehen. Dem Bf ist daher die gegenständliche Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht vorwerfbar.

 

3. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Straf-gesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs. 1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs. 2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Im Hinblick auf den gesetzlichen Strafrahmen, der eine Höchststrafe von 2.180 Euro vorsieht, erscheint daher unter den gegebenen Verhältnissen die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe jedenfalls tat- und schuldangemessen, weshalb diese zu bestätigen war.

 

 

III. Der Ausspruch über den Kostenbeitrag ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Thomas Kühberger