LVwG-800131/6/BMa

Linz, 16.10.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Gerda Bergmayr-Mann über die Beschwerde des W. L. L.,  L., G., gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 5. März 2015, GZ: Ge-452/14, wegen Übertretung der Gewerbeordnung (GewO)

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die verhängte Geldstrafe auf 350 Euro herabgesetzt.

 

II.      Nach § 38 VwGVG iVm § 64 VStG ermäßigt sich der Kostenbeitrag zum Verwaltungsstrafverfahren vor der belangten Behörde auf
35 Euro; für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungs­gericht Oberösterreich ist gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG kein Kosten­beitrag zu leisten.

 

III.   Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Zu I.:

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 5. März 2015,
GZ: Ge-452/14, wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) wegen einer Übertretung nach § 1 Abs. 2 Oö. Sperrzeitenverordnung idgF iVm § 113 Abs. 1 und Abs. 7 sowie § 368 Gewerbeordnung 1994 idgF eine Geldstrafe von 400 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von
60 Stunden, verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 40 Euro vorgeschrieben.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde:

 

Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer und somit gem. § 370 Abs. 2
GewO 1994 verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der Firma W. GmbH  in B. I., E., zu vertreten, dass in der Betriebsstätte oa. Firma in S., S.(Lokal ‚x ‘), am 30.3.2014 um 4.30 Uhr ca. 50 Gästen das Verweilen in derselben und die Konsumation von Getränken gestattet wurde, obwohl die Sperrstunde des Lokales gemäß der Sperrzeitenverordnung des Landeshauptmannes für Oberösterreich mit 4.00 Uhr festgesetzt ist.

Dies stellt eine Übertretung der Bestimmungen der Gewerbeordnung dar.“

 

Zur Strafhöhe führt die belangte Behörde begründend aus, als Grad des Verschuldens werde Fahrlässigkeit angenommen. Straferschwerend sei gewertet worden, dass der Bf bereits wegen Übertretungen der Bestimmungen der
Oö. Sperrzeitenverordnung bestraft worden sei. Auch die Anzahl von zirka
50 Gästen, die sich im Lokal befunden hätten, sei straferschwerend gewertet worden. Mildernde Umstände seien nicht hervorgetreten. Die belangte Behörde ist von geschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen ausge­gangen und hat diese mit einem monatlichen Nettoeinkommen von 2.500 Euro und keinen Sorgepflichten angenommen.

 

1.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde vom 7. April 2015, in der Folgendes vorgebracht wird:

 

„In der besagten Nacht von 29.03.2015 auf 30.03.2015 kam es kurz vor der Sperrstunde zu einem Raufhandel vor dem Lokal, welche unsere Security versuchte, zu deeskalieren. Da es bei dem Raufhandel einen Verletzten gab, waren meine Mitarbeiter damit beschäftigt, dem Verletzten Erste Hilfe zu leisten und die Polizei zu rufen.

 

Da in dieser Nacht zusätzlich auch noch die Zeitumstellung war, hatten wir ein erschwertes ‚Ausräumen‘ des Lokals. Bei einer Besucherzahl von ca. 100 Personen kann das einige Zeit in Anspruch nehmen, da der enorme Gästeandrang vor der Tür und die Gäste im Lokal die Zeitumstellung und somit die verfrühte Sperrstunde nicht einsahen (wir sind nicht die Einzigen, die mit der Zeitumstellung ein Problem haben – z.B. eine Stunde verschlafen usw.).

Wir können aber unsere Gäste auch nicht mit GEWALT rausschmeißen!

 

Unser Meinung nach haben wir NICHT gegen die - Sperrzeitenverordnung verstoßen, da wir den Gästen nach 04:00 Uhr KEINE Getränke mehr ausgeschenkt hatten, die Musik nicht mehr lief und das Licht aufgedreht war.“

 

2.1. Der Magistrat der Stadt Steyr hat die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 20. April 2015 vorgelegt. Das Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich (Oö. LVwG) entscheidet gemäß § 2 VwGVG durch eine Einzelrichterin.

 

2.2. Das Oö. LVwG  hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durch­füh­rung einer öffentlichen mündlichen Verhand­lung am 12. August 2015, zu der der Bf gekommen ist.

 

Im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Rechtsmittel­werber die Beschwerde auf die Höhe der verhängten Strafe eingeschränkt.

Nach der mündlichen Verhandlung am 12. August 2015 wurde vom Oö. LVwG erhoben, dass die zu GZ: Ge-585/10 verhängte Geldstrafe am
29. November 2010, jene zu GZ: Ge-792/10 verhängte Geldstrafe am
28. Juni 2010 und die zu GZ: Ge-922/10 verhängte Geldstrafe am 12. Juli 2010 in Rechtskraft erwachsen war.

 

3. Erwägungen des Oö. LVwG:

 

3.1. Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde ausschließlich gegen das Strafausmaß der belangten Behörde richtet. Der Schuldspruch ist damit in Rechtskraft erwachsen und es ist dem Oö. LVwG verwehrt, sich mit dem Schuld­spruch der Entscheidung des Bürgermeisters der Stadt Steyr auseinander­zusetzen.

 

3.2. Gemäß § 368 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 1.090 Euro zu bestrafen ist, wer andere als in den §§ 366, 367 und 367a genannte Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder der Bescheide, die aufgrund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen ergangen sind, nicht einhält. Eine Übertretung gemäß § 113 Abs. 7 GewO 1994 iVm § 1 Abs. 2 Oö. Sperr­zeitenverordnung ist als Nichteinhaltung der in § 368 GewO 1994 genannten Gebote oder Verbote zu qualifizieren, womit der Strafrahmen gemäß leg. cit. bis zu 1.090 Euro zur Anwendung kommt.

 

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögens­verhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

3.3. Über den Bf wurde als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Firma W.GmbH mit Sitz in B. I., E., die Betrei­berin der Betriebsstätte in S., S. (Lokal „x“) ist, wegen Nichteinhaltung der Sperrstunde am 30. März 2014 eine mehrere einschlägige Vorstrafen und eine größere Anzahl von Gästen berücksichtigende Geldstrafe in Höhe von 400 Euro verhängt. Gegen die geschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse hat der Bf nichts vorgebracht. Diese werden auch dem Verfahren vor dem Oö. LVwG zugrunde gelegt.

 

Von der belangten Behörde wurde zu Recht die Anzahl von 50 Gästen, die sich nach der Sperrstunde noch im Lokal befunden haben, als straferschwerend gewertet.

Zu Recht wurden auch die Übertretungen zu GZen: Ge-585/10, Ge-792/10 und Ge-922/10 jeweils wegen Übertretung der Oö. Sperrzeitenverordnung iVm Gewerbe­ordnung straferschwerend zugrunde gelegt, handelt es sich doch bei allen drei Verfahren um solche, deren Strafen am 29. November 2010
(zu GZ: Ge-585/10), am 28. Juni 2010 (zu GZ: Ge-792/10) und am 12. Juli 2010 (zu GZ: Ge-922/10) in Rechtskraft erwachsen sind.

 

Gemäß § 55 VStG zieht ein wegen einer Verwaltungsübertretung verhängtes Straferkenntnis, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, keinerlei Straf­folgen nach sich und gilt mit Ablauf von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft als getilgt. Getilgte Verwaltungsstrafen dürfen in amtlichen Leumundszeugnissen oder Auskünften für Zwecke eines Strafverfahrens nicht erwähnt und bei der Strafbemessung im Verwaltungsstrafverfahren nicht berücksichtigt werden
(Abs. 2 leg. cit.).

 

Zum Zeitpunkt der Verhängung der Strafe durch die belangte Behörde waren alle drei genannten Übertretungen als Straferschwerungsgründe zugrunde zu legen. Zwischenzeitig sind zwei dieser Übertretungen als getilgt anzusehen, sodass zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses des Oö. LVwG lediglich eine nicht getilgte Übertretung der Strafbemessung als Straferschwerungsgrund zugrunde zu legen war.

 

Strafmildernd ist zu werten, dass der Bf hinsichtlich des objektiven Tatbestandes von Anfang an geständig war. Sein Hinweis auf die besonderen Umstände der Zeitumstellung an diesem Tag und den stattgefundenen Raufhandel im Lokal ist als Vorbringen zur subjektiven Tatseite, zur Belegung einer nur geringen Schuld, zu werten. Diese Gründe stellen jedoch keine Strafausschließungsgründe dar. Die belangte Behörde ist in diesem Zusammenhang auch zu Recht von Fahrlässigkeit als Verschuldensgrad ausgegangen.

 

Unter Berücksichtigung der Strafmilderungsgründe der Geständigkeit und des Vorliegens von lediglich einer nicht getilgten einschlägigen Bestrafung zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses durch das Oö. LVwG konnte die verhängte Strafe auf 350 Euro herabgesetzt werden.

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe war nicht in Relation der Obergrenze für die Geldstrafe zur Obergrenze für die Ersatzfreiheitsstrafe von der belangten Behörde fest­gesetzt, sondern sehr milde bemessen. Eine Anpassung dieser ist aber wegen des Verbotes der reformatio in peius nicht möglich.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Zu II.:

 

Weil die Beschwerde teilweise Erfolg hatte, waren keine Kosten für das Verfahren vor dem Oö. LVwG vorzuschreiben und die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens entsprechend herabzusetzen.

 

 

Zu III.:

 

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die gegenständliche Entscheidung von der als einheitlich zu beurteilenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

H i n w e i s

 

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Maga. Gerda Bergmayr-Mann