LVwG-750300/2/BP/SA

Linz, 12.10.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Bernhard Pree über die Beschwerde des Ing. B K, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 18. August 2015, GZ: VB/21/2012, mit dem ein Antrag auf Erweiterung der Waffenbesitzkarte von derzeit fünf auf zehn Stück genehmigungspflichtige Schusswaffen der Kategorie B abgewiesen wurde,

 

zu Recht   e r k a n n t:

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm. § 23 Abs. 2b des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 161/2013, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

 

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.               

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck wies mit Bescheid vom
18. August 2015, GZ: VB/21/2012, einen Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden: Bf) auf Erweiterung der Waffenbesitzkarte von derzeit fünf auf
zehn Stück genehmigungspflichtige Schusswaffen der Kategorie B gemäß § 23 Abs. 2b Waffengesetz 1996 (WaffG), BGBl. I Nr. 12/1997 idgF, ab.

 

Begründend führt die belangte Behörde in ihrem Bescheid ua. wie folgt aus:

 

Aufgrund Ihres Antrages vom 21.03.2014 und dem Nachweis darüber, dass Sie mit Ihrem bisherigen Faustfeuerwaffen mehrere Schießsportübungen durchgeführt haben, wurde Ihnen die Waffenbesitzkarte um drei weitere auf insgesamt fünf Stück genehmigungspflichtiger Schusswaffen ausgestellt.

 

Nunmehr haben Sie in Ihrem Antrag vom 28.07.2015 beantragt, man möge Ihnen die Anzahl Ihrer genehmigungspflichtigen Schusswaffen von derzeit fünf auf zehn Schusswaffen erweitern, da Sie aktiver Sportschütze und Mitglied des Wettkampfteams des H S seien. Alleine um die vereinsinternen Bewerbe des H S ohne Einschränkungen zu bestreiten, sind sechs Waffen der Kategorie B notwendig. Eine Rechtfertigung (Verwendung) der bereits im Besitz befindlichen zusätzlich geforderten Waffen, ist im Schreiben „Beilage zur WBK Erweiterung" angeführt. Sie seien unter anderem amtierender österreichischer Meister im Halbautomaten Bewerb „S" und haben noch einige andere Bewerbe gewonnen oder am Podest beendet.

 

Jede Waffe, die sich in Ihrem Besitz befindet, habe einen sportlichen Verwendungszweck und keinen Sammlerhintergrund. Die zusätzlichen Waffen benötigen Sie zu Bewerben, um Bewerbe zu bestreiten, an denen Sie nur mit Leihwaffen teilnehmen konnten und um weitere Disziplinen abdecken zu können.

 

Zusammengefasst betonten Sie, dass Sie eine Anzahl von maximal fünf genehmigungspflichtiger Schusswaffen der Kategorie B massiv in Ihrer sportlichen Entwicklung einschränken würde. Besonders verwiesen Sie auch auf das Erkenntnis des oberösterreichischen Landesverwaltungsgerichtes vom 22.06.2015, Zahl LVwG-750275/7/BP/BD, von dessen Urteil, das sich auf § 23 Abs. 2b Waffengesetz bezieht, Sie nicht betroffen seien.

 

Die Behörde hat daher folgendes erwogen:

Wie das oberösterreichische Landesverwaltungsgericht in seinem von Ihnen zitierten Erkenntnis vom 22.06.2015 bereits angeführt hat, hat der Gesetzgeber in der neuen Regelung des § 23 Abs. 2b Waffengesetz klar zum Ausdruck gebracht und somit eine exklusive Regelung geschaffen, die die Frage der Erweiterung von Waffenbesitzkarten aus Gründen des Schießsports genau zum Inhalt hat.

Abs. 2b soll demnach eine Klarstellung bringen, die Abs. 2 für den Fall der Ausübung des Schießsports im Erweiterungsfall ablöst. Daran hat sich auch nichts durch die Vorlage ergänzender Unterlagen, die Sie am 12.08.2015 per E-Mail übermittelt haben, geändert.

 

Für die Behörde erster Instanz handelt es sich um eine richtungsweisende Entscheidung, die zu berücksichtigen ist, weshalb im gegenständlichen Verfahren sohin die Kriterien des § 23 Abs. 2b Waffengesetz für die Beurteilung heranzuziehen waren.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende rechtzeitig am 17. September 2015 eingebrachte Beschwerde des Bf. In dieser wird ua. Folgendes ausgeführt:  

 

Am 28. Juli 2015 wurde ein Antrag auf Erweiterung der Waffenbesitzkarte von 5 auf insgesamt 10 genehmigungspflichtige Schusswaffen Kat. B, gem. § 23 Abs. (2) WaffG, gestellt. Am 12. August 2015 wurden ergänzende Unterlagen, welche einen höheren Detaillierungsgrad vorweisen, nachgereicht. Schließlich erging am 18. August 2015 der abweisende Bescheid, wonach § 23 Abs. (2b) als Beweggrund genannt wurde, obwohl ein Verfahren nach § 23 Abs. (2) der ausdrückliche Parteiwille war.

 

(...)

 

Begründung:

Wie bereits in meinem ergänzenden Schreiben vom 12. August 2015 an die BH Vöcklabruck, welches ich hiermit zur Begründung meiner Beschwerde erhebe, ist der § 23 Abs. (2b) nicht als Entscheidungsgrundlage für meinen Antrag auf der Erweiterung der Waffenbesitzkarte zulässig.

Mein ausdrücklicher Wille war eine Beurteilung nach § 23 Abs. (2), die Rechtfertigung für Erweiterung aus Gründen des Schießsports wurde erbracht.

Da auf meine schießsportliche Entwicklung, Ergebnislisten, Empfehlungsschreiben etc. über-haupt nicht eingegangen wurde, gehe ich von einem mangelnden Ermittlungsverfahren aus, einer Ermessensübung nach § 23 Abs. (2) müssten aber genau solche Auseinandersetzungen mit dem Sachverhalt vorangehen.

 

Als Beweggrund für diese behördliche Entscheidung wurde die Erkenntnis des LVwG (750275/7/BP/BD) vom 22. Juni 2015 herangezogen.

 

Besonders hervorheben möchte ich, dass meine Ausgangsbasis in keiner Weise mit der, der damaligen Antragstellerin vergleichbar ist, da ich erfolgreicher und sehr engagierter Wett-kampfschütze bin.

 

Zusammengefasst habe ich seit der letzten WBK Erweiterung (März 2014), wie im Beweis-material ersichtlich, 27 Bewerbe (österreichweit) bestritten, teilweise sehr gute Platzierungen erreicht bzw. auch einige Siege errungen. Unter anderem bin ich zum jetzigen Zeitpunkt amtierender österr. Meister in der Disziplin H 1 (S, sportliches Selbstladegewehr ab Kai 223 Rem.)

Über 50 dokumentierte Trainingsaktivitäten im selben Zeitraum, sollen nochmals mein Engagement unterstreichen.

 

Ich möchte zum wiederholten Male betonen, dass mich eine max. Anzahl von 5 genehmigungspflichtigen Schusswaffen Kat. B massiv in meiner sportlichen Entwicklung einschränkt, alleine um die vereinsinternen Bewerbe des H S zu bestreiten, werden 6 Waffen Kat. B benötigt.

Will man Schießsport auf einem gewissen Niveau betreiben, ist es nicht möglich Leihwaffen zu verwenden, überdies sind solche auch nicht immer verfügbar.

 

Eine generelle Vorgehens weise für alle zukünftigen Anträge auf WBK-Erweiterungen von der zitierten Erkenntnis des LVwG abzuleiten, wie es momentan von der BH Vöcklabruck gehandhabt wird, ohne auf die Details des Antragstellers einzugehen, halte ich für rechts-widrig.

 

Insofern es sich laut abweisendem Bescheid um eine „richtungsweisende Entscheidung" handeln soll, darf ich entgegnen, dass die gesamte staatliche Vollziehung auf Grund von Gesetzen zu geschehen hat, eine Bindung von Verwaltungsbehörden an einzelne Gerichtsurteile ist dem österreichischen Rechtssystem überhaupt fremd.

 

In meinem Schreiben vom 12. August 2015 zitiere ich auch den Runderlass des Innenministerium, GZ: BMI-VA1900/0149-IE/3/2014, aus dem klar hervorgeht, dass sich an den Erweiterungen nach § 23 Abs. (2) nichts geändert hat.

 

Abs. (2b) stellt lediglich eine Erleichterung für jene Schützen dar, die keine Rechtfertigung nach Abs. (2) glaubhaft machen können, es wurde also eine Liberalisierung eingeführt und dem Gesetz ist nicht durch akrobatische Auslegung ein gegenteiliger Sinn beizumessen.

 

Bei der von der Behörde ins Treffen geführten Gesetzesgrundlage handelt es sich eben nicht um „eine exklusive Regelung", was aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes, den parlamentarischen Materialien und dem Runderlass des BMI hervorgeht.

 

Anträge:

 

Aus diesen Gründen richte ich an das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich einen Antrag auf eine öffentliche mündliche Verhandlung und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Antrag auf Erweiterung der Waffenbesitzkarte auf insgesamt 10 genehmigungspflichtige Schusswaffen Kat. B stattgegeben wird.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck legte den in Rede stehenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Schreiben vom 6. Oktober 2015 zur Entscheidung vor.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und das Beschwerde-vorbringen. Da sich daraus schon der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergab, im vorliegenden Fall lediglich Rechtsfragen zu klären waren und im Übrigen ein Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht, konnte auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung verzichtet werden.

 

5. Das Landesgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von dem unter den Punkten I.1. und I.2. dieses Erkenntnisses dargestellten relevanten Sachverhalt aus.  

 

6. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist gemäß § 2 VwGVG zur Entscheidung durch Einzelrichter berufen, zumal das Materiengesetz keine Senatszuständigkeit vorsieht.

 

 

II.             

 

Aufgrund des vorliegenden geklärten und unwidersprochenen Sachverhalts konnte eine detaillierte Beweiswürdigung unterbleiben.

 

 

III.            

 

1. Gemäß § 23 Abs. 1 Waffengesetz 1996, BGBl I 12/1997 idF des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 161/2013 (in der Folge: WaffG), ist im Waffenpass und in der Waffenbesitzkarte die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, festzusetzen.

 

Gemäß § 23 Abs. 2 WaffG ist die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, grundsätzlich mit nicht mehr als zwei festzusetzen. Eine größere Anzahl darf - außer in den Fällen des Abs. 3 - nur erlaubt werden, sofern auch hierfür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird. Als solche Rechtfertigung gilt insbesondere die Ausübung der Jagd oder des Schießsports. Das Sammeln von Schusswaffen der Kategorie B kommt nur insoweit als Rechtfertigung in Betracht, als sich der Antragsteller mit dem Gegenstand der Sammlung und dem Umgang mit solchen Waffen vertraut erweist, und außerdem nachweist, dass er für die sichere Verwahrung der Schusswaffen vorgesorgt hat.

 

Gemäß § 23 Abs. 2b WaffG ist dem Inhaber einer Waffenbesitzkarte für die Ausübung des Schießsports eine um höchstens zwei größere aber insgesamt fünf nicht übersteigende Anzahl zu bewilligen, sofern er beantragt mehr Schusswaffen der Kategorie B besitzen zu dürfen, als ihm bislang erlaubt war und wenn kein Grund vorliegt, bereits gemäß Abs. 2 eine größere Anzahl zu bewilligen, so ist ihm für die Ausübung des Schießsports eine um höchstens zwei größere aber insgesamt fünf nicht übersteigende Anzahl zu bewilligen, wenn

1. seit der vorangegangenen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen sind,

2. keine Übertretungen des Waffengesetzes vorliegen,

3. glaubhaft gemacht werden kann, dass für die sichere Verwahrung der größeren Anzahl an Schusswaffen Vorsorge getroffen wurde.

 

2. Die Frage der Erweiterung von Waffenbesitzkarten für die Ausübung des Schießsports wird sowohl (generell) in § 23 Abs. 2 WaffG als auch (speziell) in § 23 Abs. 2b WaffG angesprochen, wobei hier sowohl hinsichtlich der jeweiligen Kriterien als auch hinsichtlich der genehmigungsfähigen Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B unterschiedliche Festlegungen getroffen werden.

 

3.1. Aus § 23 Abs. 2 WaffG ergibt sich zunächst eine grundsätzliche Beschränkung des Besitzes von genehmigungspflichtigen Schusswaffen der Kategorie B auf 2 Stück. Auf diese Anzahl besteht nach dem Wortlaut auch ein Rechtsanspruch. Eine Erweiterung darf nur vorgenommen werden, wenn ein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Exemplarisch nennt hier der Gesetzgeber zunächst die Ausübung der Jagd und des Schießsports. Die diesbezügliche Formulierung „insbesondere“ weist darauf hin, dass noch weitere Rechtfertigungsgründe anzudenken sind. Eine numerische Limitierung enthält diese Bestimmung nicht.

 

3.2. Gemäß § 10 WaffG sind bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist.

 

Alleine schon in dieser Bestimmung kommt der dem Waffengesetz innewohnende Grundgedanke zum Ausdruck, der waffenrechtliche Genehmigungen jeglicher Art einem restriktiven Regime unterwirft. Für die Interpretation der Formulierung „insbesondere“ bedeutet dies aber, dass hier ebenfalls keine weite Auslegung zulässig sein wird, sondern Fälle angesprochen werden, die ihrem Grundgedanken nach der Ausübung der Jagd oder des Schießsports nahekommen. 

 

3.3. Sowohl die Jagd als auch der Schießsport, die hier genannt werden, haben gemeinsam, dass in ihrem Rahmen die Verwendung der verschiedenen Waffen zur Ausübung dieser Tätigkeiten dient und sohin – untechnisch und nicht rechtsbegrifflich gesprochen – ein gewisser Bedarf zur Verwendung einer größeren Anzahl an genehmigungspflichtigen Schusswaffen zur Ausübung der Tätigkeiten besteht.

 

Aus der Formulierung des zweiten Satzes des § 23 Abs. 2 WaffG „darf nur erlaubt werden“, sofern entsprechende Rechtfertigungsgründe gegeben sind, geht eindeutig hervor, dass bei Fehlen dieser Rechtfertigungsgründe auch kein Ermessen für eine positive Entscheidung der Erweiterung der Anzahl der genehmigungspflichtigen Schusswaffen der Kategorie B im Rahmen der Waffenbesitzkarte vorgesehen ist, also diesbezüglich kein Ermessen eingeräumt wird.

 

4.1. Anders als Abs. 2 legt § 23 Abs. 2b WaffG sowohl eine relative Grenze für die Erweiterung der Waffenbesitzkarte mit 2 Schusswaffen, als auch eine absolute Grenze von höchstens 5 Schusswaffen zur Ausübung des Schießsports fest. Hier ist schon zu betonen, dass offensichtlich mit dieser Bestimmung anders als in § 23 Abs. 2 WaffG speziell und exklusiv Fälle geregelt werden, die die Erweiterung von Waffenbesitzkarten für Sportschützen betreffen. Dazu legte der Gesetzgeber nun 3 Kriterien fest, bei deren Vorliegen die Erweiterung im oben beschriebenen Ausmaß zu genehmigen sein wird. Es müssen demnach seit der vorangegangenen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen sein. Weiters dürfen keine Übertretungen des Waffengesetzes vorliegen und darüber hinaus muss glaubhaft gemacht werden, dass für die sichere Verwahrung der größeren Anzahl an Schusswaffen Vorsorge getroffen wurde. In diesem Sinn stellen die getroffenen Kriterien einen engeren, aber klareren rechtlichen Rahmen dar.

 

4.2. Jedoch verweist § 23 Abs. 2b WaffG auch darauf, dass die Bewilligung dann nach dieser Bestimmung vorzunehmen ist, wenn dies nicht schon aufgrund des Abs. 2 leg.cit. erfolgt, der ja ua. auch für Fälle der Ausübung des Schießsports Anwendung findet. In Interpretation dieses Verweises liegt nahe, dass der Gesetzgeber hier Fälle angedacht hat, die neben dem Schießsport z.B. die Jagd oder sonstige Bewilligungsgründe nach § 23 Abs. 2 WaffG betreffen. Um entsprechende Klarheit zu erlangen ist hier auf die Gesetzesmaterialien hinsichtlich § 23 Abs. 2b WaffG Bezug zu nehmen.

 

4.3. „Die Praxis hat gezeigt, dass es den Behörden schwer fällt, eine einheitliche Vorgangsweise zu finden, will der Besitzer von Schusswaffen der Kategorie B eine Erhöhung der ihm erlaubten Anzahl erlangen. Dieses Problem tritt in erster Linie im Bereich der Sportschützen auf. (...) Um nun für den überwiegenden Teil jener Fälle eine einheitliche Vorgangsweise zu ermöglichen, soll diese Regelung eben auf die Sportschützen abstellen. Vor diesem Hintergrund wird auch deutlich, warum die Bestimmung nur auf die Waffenbesitzkarte abstellt; Waffenbesitz für die Ausübung des Schießsports kann wohl kaum den Bedarf zum Führen von Schusswaffen begründen. Diese Regelung schließt aber keinesfalls aus, dass nach den bestehenden Regelungen weiterhin andere Gruppen auch eine höhere Anzahl bewilligt erhalten. Die vorgeschlagene Bestimmung trägt sowohl der Verwaltungsvereinfachung Rechnung, als auch dem Bedürfnis nach klaren Vorgaben bei der Klärung, ob im spezifischen Fall der Sportschützen eine höhere Anzahl als zwei Stück bewilligt werden darf. Sowohl die Behörden als auch die Betroffenen würden mehr Rechtssicherheit in dieser Frage erlangen.

 

Insbesondere vor dem Hintergrund, dass künftig alle Schusswaffen in einem zentralen, computergestützten Register gespeichert werden, scheint es vertretbar, Personen für die Ausübung des Schießsports, die über einen längeren Zeitraum keinen Anhaltspunkt für einen nicht verantwortungsvollen Umgang mit Schusswaffen boten, zu gestatten, weitere Schusswaffen in einem überschaubaren Ausmaß besitzen zu dürfen.

 

Die Ausübung des Schießsports wird dabei in der Regel durch die Mitgliedschaft in einem Verein, zu dessen Tätigkeitsbereich die Ausübung des Schießsports gehört, glaubhaft gemacht werden können.

 

Überdies zieht ein solcher Antrag nach sich, dass der Antragsteller einer, außerhalb der sonst alle fünf Jahre notwendigen Überprüfung seiner Verlässlichkeit, kurzen Überprüfung unterzogen wird, ob er sich im Hinblick auf das Waffengesetz wohlverhalten hat.

 

Die Beschränkung, dass dieser Anspruch nur dann besteht, wenn der Betroffene noch nicht mehr als fünf Schusswaffen der Kategorie B besitzen darf, gründet darauf, dass eine deutliche Abgrenzung hin zu Waffensammlern, für die ein eigenes Regime greift, getroffen werden soll.

 

Neben dem Zeitablauf von fünf Jahren darf der Antragsteller bislang keine Übertretungen des Waffengesetzes begangen haben, wie etwa eine Bestrafung wegen nicht ordnungsgemäßer Verwahrung.“ (AB 2547, Blg StenProt NR, 24. GP, S. 4).

 

4.4. In den Überlegungen des Gesetzgebers kommt klar zum Ausdruck, dass mit § 23 Abs. 2b WaffG eine exklusive Regelung geschaffen werden sollte, um die Frage der Erweiterung von Waffenbesitzkarten aus Gründen des Schießsports abzudecken. Abs. 2b soll demnach eine Klarstellung bringen, die Abs. 2 für den Fall der Ausübung des Schießsports im Erweiterungsfall ablöst. Im Übrigen bringen die Materialien explizit zum Ausdruck, dass (in Abgrenzung zum Waffen-Sammeln) die Ausübung des Schießsports nicht mehr als maximal 5 Schusswaffen der Kategorie B rechtfertigt.

 

Nach den allgemeinen Interpretationsgrundsätzen „lex specialis derogat legi generali“ sowie „lex posterior derogat legi priori“ ist im vorliegenden Fall der Bestimmung des § 23 Abs. 2b WaffG der Vorrang zu geben und nicht auf den Tatbestand des Abs. 2 leg.cit. Bezug zu nehmen. Der Verweis in § 23 Abs. 2b WaffG auf § 23 Abs. 2 WaffG ist demnach – wie bereits oben ausgeführt und aus den Materialien deutlich ersichtlich – alleine als Verweis auf die sonstigen Anwendungsfälle (z.B. Jagd oder auch Erstausstellungen von Waffenbesitzkarten von Sportschützen) des § 23 Abs. 2 WaffG zu sehen. § 23 Abs. 2b WaffG – Erweiterung der Waffenbesitzkarte für Sportschützen – wird hiervon nicht berührt bzw. hierdurch nicht ergänzt.

 

Auch allfällige Runderlässe der Innenministerin vermögen zu keinem anderen rechtlichen Ergebnis zu bewegen, zumal das Landesverwaltungsgericht an derartige Verwaltungsakte nicht gebunden ist.

 

4.5. Im gegenständlichen Verfahren sind sohin die Kriterien des § 23 Abs. 2b WaffG zur Beurteilung heranzuziehen.

 

5.1. Unbestritten ist, dass der Bf den Schießsport ausübt und die Erweiterung seiner Waffenbesitzkarte darauf stützt. Weiters liegen keine Verstöße des Bf gegen die Bestimmungen des Waffengesetzes vor. Zudem gibt es auch keine Bedenken gegen eine ordnungsgemäße Verwahrung der Schusswaffen durch den Bf.

 

5.2. Der Bf verfügt – völlig unbestrittener Maßen – über die Genehmigung 5 Schusswaffen der Kategorie B zu besitzen. Die von ihm intendierte nochmalige Erweiterung dieser Berechtigung überstiege die gesetzlich limitierte Anzahl um genau die beantragte Zahl an Schusswaffen.  

 

Zudem fordert § 23 Abs. 2b Z. 1 WaffG, dass seit der vorangegangenen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen sein müssen. Die letzte Erweiterung der Waffenbesitzkarte des Bf erfolgte im Jahr 2014. Die in § 23 Abs. 2b Z 1 WaffG geforderte Dauer ist daher nicht erreicht. Zumal die jeweiligen Ziffern dieser Norm kumulativ vorzuliegen haben, um zum Eintritt der Rechtsfolge zu führen, ist zu konstatieren, dass der Bf aktuell die Kriterien nicht erfüllt.

 

Dass er seinen Antrag nicht auf § 23 Abs. 2b sondern auf Abs. 2 WaffG gestützt sehen will, hat bei der Beurteilung unberücksichtigt zu bleiben, zumal der zu subsumierende Sachverhalt – nach Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts – unter § 23 Abs.2b WaffG fällt. Aus diesem Grund erübrigt sich aber auch ein Eingehen auf die Argumente betreffend die erfolgreiche Ausübung des Schießsports durch den Bf. 

 

6. Es war sohin im vorliegenden Fall die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

IV.          Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist zulässig, da Rechtsfragen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen waren, der grundsätzliche Bedeutung zukommen und dazu keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes soweit ersichtlich vorhanden ist. Als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist das Verhältnis der Absätze 2 und 2b des § 23 WaffG zueinander zu erkennen.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 



 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Bernhard Pree