LVwG-600999/2/KLE/MP

Linz, 12.10.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin         Mag. Karin Lederer über die Beschwerde des C L, S, S, vertreten durch D S S Rechtsanwaltspartnerschaft, O, M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn, vom 21.07.2015, GZ: VerkR96-3116-2015-Vku,

 

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.          Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insofern abgeändert, als der Tatvorwurf wie folgt lautet: „Sie sind als Lenker infolge nicht richtig gewählter, den gegebenen Straßen-verhältnissen unangepassten Fahrgeschwindigkeit, von der Fahrbahn abgekommen und haben dadurch einen Verkehrsunfall verursacht.“

 

II.         Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von    20 Euro zu leisten.

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde ist gemäß        § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4   B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 21.07.2015, VerkR96-3116-2015, wurde über Herrn C L wegen einer Übertretung des § 20 Abs. 1 StVO 1960 gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von 100 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 40 Stunden, verhängt. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages erster Instanz in der Höhe von 10 Euro verpflichtet.

 

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde:

„Sie haben infolge nicht richtig gewählter Fahrgeschwindigkeit einen Verkehrsunfall verursacht. Sie sind ins Schleudern geraten.

Tatort: Gemeinde Altheim, Landesstraße Freiland, von St. Veit kommend in Richtung Altheim, S.

Tatzeit: 02.04.2015, 02:30 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 20 Abs. 1 StVO

Fahrzeug: Kennzeichen BR-…., PKW, Opel Vectra, blau“

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, mit der beantragt wird, das Verwaltungsstrafverfahren aufzuheben bzw. das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

Begründend wurde Nachstehendes ausgeführt:

Das Straferkenntnis wird seinem gesamten Inhalt nach angefochten, soweit ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer bzw. Rechtsmittelwerber C L seine Fahrgeschwindigkeit „nicht richtig gewählt" habe.

 

Wie bereits im Einspruch vom 02.06.2015 ausgeführt wurde, ist der Beschwerdeführer bzw. Rechtsmittelwerber C L über mehrere Kilometer vollkommen problemlos mit angepasster Geschwindigkeit gefahren ohne dass das Fahrzeug ins Schleudern oder Rutschen gekommen wäre etc. Als der Einschreiter bzw. Beschwerdeführer C L zu Hause weggefahren ist (er fuhr in die Arbeit und war vollkommen nüchtern), war noch keine Schneefahrbahn vorhanden. Erst im Laufe der Fahrt hat es zu schneien begonnen, wobei offensichtlich auf einem abschüssigen Straßenstück (Unfallstelle) unter dem frischen Schnee eine Eisfläche nicht sichtbar vorhanden war.

 

Zum Unfallzeitpunkt war weder geräumt noch gestreut.

 

Es ist daher ein subjektiver Schuldvorwurf verfehlt und damit auch die Verurteilung wegen nicht angepasster Geschwindigkeit gemäß § 20 Abs. 1 StVO verfehlt.

 

Aufgrund der widrigen winterlichen Fahrverhältnisse, die plötzlich eingesetzt haben, ist einem jeden durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit ein derartiger „einmaliger Ausrutscher" nicht vermeidbar.

 

Hiezu kommt, dass zur Beurteilung der Frage, ob ein Fahrzeuglenker eine unzulässige Geschwindigkeit eingehalten hat, diese Geschwindigkeit auch ziffernmäßig festgestellt und in den Spruch des Straferkenntnisses aufgenommen werden muss (VwGH 27.02.1970,1470/69, ZVR 1970/222 u. a.).

 

Nach ständiger Rechtsprechung muss ein Fahrzeuglenker der ohnehin eine mäßige Geschwindigkeit einhält mögliche abstrakte Gefahrenquellen nicht einplanen bzw. mit diesen konkret rechnen.

 

Bezogen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass eine unter einer frischen Schneedecke versteckte Eisplatte weder vorhersehbar ist noch vom Berufungswerber vorhergesehen werden konnte und ein daraus erhobener Schuldvorwurf völlig verfehlt ist. Dies umso mehr, als zum Vorfallzeitpunkt weder geräumt noch gestreut (Pflicht des Straßenerhalters!) war.

 

Nachdem die belangte Behörde (BH Braunau am Inn) im Straferkenntnis vom 21.07.2015 nicht ausführt, welche konkrete Geschwindigkeit der Rechtsmittelwerber C L eingehalten hat, ist das Straferkenntnis letztlich inhaltlich unrichtig ausgefallen, dies umso mehr, als auch nicht berücksichtigt wurde, dass es sich um eine überraschende und nicht sichtbare Gefahrenstelle gehandelt hat.

 

Die Argumentation der BH Braunau geht ins Leere, wenn ausgeführt wird, dass von einem aufmerksamen Fahrzeuglenker verlangt werden muss, dass er innerhalb einer zumutbaren Reaktionszeit normale Abwehrhandlungen setzt. Beim gegenständlichen Vorfall konnte der Rechtsmittelwerber C L eben aufgrund der Unvorhersehbarkeit überhaupt nicht reagieren. Es ist lebensnah und nachvollziehbar, dass ein PKW auf einer Eisplatte unter frischem Schnee ohne vorherige Reaktion des Lenkers ins Schleudern gerät, wenn eben diese Eisplatte aufgrund frischen Schneefalles nicht sichtbar war. Die Argumentation mit einer „zumutbaren Reaktionszeit" geht daher am Kern des Problems vorbei.

 

Insbesondere hätte aber die belangte Behörde auch konkret ausführen müssen, welche Geschwindigkeit der Rechtsmittelwerber konkret einhielt und warum diese Geschwindigkeit konkret in diesem konkreten Fall überhöht gewesen sein soll.

 

Im Übrigen wird das Vorbringen im Einspruch vom 02.06.2015 vollinhaltlich aufrechterhalten und beantragt, einen Lokalaugenschein unter Beiziehung eines KFZ Sachverständigen durchzuführen. Ebenso wird beantragt, die erhebenden Polizeibeamten einzuvernehmen zur Tatsache, dass weder geräumt noch gestreut war, als sich der gegenständliche Verkehrsunfall ereignete, bei dem der Einschreiter und Rechtsmittelwerber ohnehin einen sehr hohen Eigenschaden (Fahrzeugschaden sowie Verletzung) erlitt.

 

Ausgeführt und vorgebracht wird weiters, dass sich auch aus dem Verkehrsunfallbericht der Polizeiinspektion Altheim vom 12.04.2015 ausdrücklich ergibt, dass an der Unfallstelle nicht nur Schnee sondern auch Eis vorhanden war. Diese auslösende Eisfläche war gegenständlich unter einer frischen, dünnen Schneedecke versteckt und daher für den Rechtsmittelwerber nicht erkennbar.

 

Beim Rechtsmittelwerber handelt es sich darüber hinaus um einen sehr vorsichtigen Autofahrer bzw. Verkehrsteilnehmer. Er fuhr kurz nach Mitternacht am 02.04.2015 in die Schichtarbeit, wobei wie bereits ausgeführt wurde über mehrere Kilometer Fahrtstrecke überhaupt kein Problem mit der eingehaltenen Geschwindigkeit gegeben war. Subjektiver Schuldvorwurf ist daher völlig verfehlt.

 

Der Einschreiter bzw. Rechtsmittelwerber C L stellt daher den

ANTRAG

Auf Aufhebung der Strafverfügung VerkR96-3116-2015-Vku der BH Braunau am Inn vom 21.07.2015 bzw. Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.“

 

 

Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat die Beschwerdeschrift unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsstrafaktes dem Landes-verwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte mangels gesonderten Antrages und der Tatsache, dass im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, unterbleiben (§ 44 Abs. 3 Z. 3 VwGVG).

 

 

Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Beschwerdeführer lenkte am 02.04.2015 gegen 02.30 Uhr den PKW mit dem pol. Kennzeichen BR-…. auf der Landesstraße in der Gemeinde Altheim von   St. Veit kommend in Richtung Altheim (S).

Während der Fahrt begann es zu schneien und der Schnee blieb in Folge auf der Fahrbahn liegen. Beim verfahrensgegenständlichen Straßenstück handelt es sich um eine abschüssige Stelle. Durch den frischen Schnee auf der Fahrbahn bzw. Schneematsch war eine vorhandene Eisfläche nicht erkennbar. Die Fahrbahn war nicht geräumt oder gestreut.

Der PKW des Beschwerdeführers kam aufgrund der winterlichen Straßenverhältnisse bzw. der nicht angepassten Fahrgeschwindigkeit von der Straße ab, überschlug sich und kam in einem angrenzenden Feld auf dem Dach zu liegen.

 

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensakt, insbesondere aus den im Akt erliegenden Lichtbildern, dem Bericht der Polizeiinspektion Altheim vom 12.4.2015 und den Angaben des Beschwerdeführers und ist unstrittig.

 

Aufgrund des sich bereits aus dem Akt klar darstellenden Sachverhaltes war die Durchführung eines Lokalaugenscheins unter Beiziehung eines KFZ Sachverständigen und die Einvernahme der erhebenden Polizeibeamten nicht erforderlich.

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

Gemäß § 20 Abs. 1 StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges die Fahrgeschwindigkeit den gegebenen oder durch Straßenverkehrszeichen angekündigten Umständen, insbesondere den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen, sowie den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Er darf auch nicht so schnell fahren, dass er andere Straßenbenützer oder an der Straße gelegene Sachen beschmutzt oder Vieh verletzt, wenn dies vermeidbar ist. Er darf auch nicht ohne zwingenden Grund so langsam fahren, dass er den übrigen Verkehr behindert.

 

Dem Beschwerdeführer wird angelastet, die Norm des § 20 Abs. 1 StVO dadurch verletzt zu haben, dass er aufgrund nicht richtig gewählter Fahrgeschwindigkeit einen Verkehrsunfall verursacht habe. Er sei ins Schleudern geraten.

 

Die Worte „Sie sind ins Schleudern geraten“ beschreiben lediglich die Folgen (Verkehrsunfall), welche sich durch das vom Beschuldigten eventuell zu vertretende rechtswidrige Verhalten ergaben. Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer aufgrund der nicht richtig gewählten – den gegebenen Straßenverhältnissen unangepassten (Schnee auf der Fahrbahn bzw. Schneematsch) -  Fahrgeschwindigkeit einen Verkehrsunfall verursacht, indem er von der Fahrbahn abgekommen ist und in weiterer Folge auf dem Dach zu liegen kam. Es war daher der Spruch des Straferkenntnisses dahingehend zu präzisieren.

 

Ergibt sich auf Grund der vorherrschenden Witterungsverhältnisse nach der allgemeinen Lebenserfahrung eine rutschige (nasse oder vereiste) Fahrbahn, so ist auch diesem Umstand entsprechend Rechnung zu tragen. Diese entscheidende Frage ist unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zu beurteilen.

 

Wenn der Beschwerdeführer - wie er selbst anführt - mehrere Kilometer vollkommen problemlos mit angepasster Geschwindigkeit gefahren ist, ist dieser Umstand jedoch nicht auf den gegenständlichen Unfallsort und den Zeitpunkt anzuwenden. Die Fahrbahn ist in diesem Straßenstück leicht abschüssig, was einer erhöhten Aufmerksamkeit bedarf und es hat erst im Zuge der Fahrt zu schneien begonnen. Da es sich um den Arbeitsweg des Beschwerdeführers handelt, müsste ihm dieser Straßenabschnitt somit ohnedies vertraut sein.

 

Der Beschwerdeführer führt in seinem Beschwerdevorbringen selbst aus, dass es „lebensnah und nachvollziehbar“ sei, dass ein PKW auf einer Eisplatte unter frischem Schnee ohne vorherige Reaktion des Lenkers ins Schleudern geraten würde, weil die Eisplatte unter dem frischen Schnee nicht sichtbar sei.

Gerade weil es für den Beschwerdeführer eindeutig ersichtlich war, dass der Schnee auf der Fahrbahn liegen blieb, hätte er seine Fahrgeschwindigkeit dementsprechend reduzieren müssen. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Umstand des Liegenbleibens des Schnees auf der Fahrbahn eine Temperatur um den Gefrierpunkt voraussetzt. Die Bildung einer Eisfläche war daher nicht ungewöhnlich.

 

Ob ein Dritter die Verpflichtung zur Schneeräumung verletzt hat, ist nicht entscheidungsrelevant. Der Lenker eines KFZ hat die Fahrgeschwindigkeit den vorherrschenden Bedingungen anzupassen und ist zur erhöhten Aufmerksamkeit verpflichtet.

 

Unter Heranziehung der gegenständlichen Straßenverhältnisse (abschüssige Fahrbahn, Schnee bzw. Schneematsch auf der Fahrbahn) und Betrachtung der bekannten Folgen des gesetzten Fahrverhaltens, steht für das Landesverwaltungsgericht zweifelsfrei fest, dass der Beschwerdeführer seine Fahrgeschwindigkeit den gegebenen und maßgebenden Straßenverhältnissen nicht angepasst hat. Vom Beschwerdeführer wurde auch nicht behauptet, dass ein anderes unvorhersehbares Ereignis im Zusammenhang mit dem Fahrzeug oder dem Beschwerdeführer selbst vorgelegen hätte.

 

Das Liegenbleiben von Schnee auf der Fahrbahn deutet auf das Vorliegen einer Temperatur um den Gefrierpunkt hin, es muss daher mit einer Vereisung der Fahrbahn gerechnet werden (vgl. OGH 30.4.1958, 2 Ob 153/58, ZVR 1958/188).

 

Jeder Kraftfahrer muss mit Änderungen der Beschaffenheit der Fahrbahndecke rechnen. Er kann sich nicht darauf verlassen, dass er auf solche Änderungen durch Warntafeln aufmerksam gemacht wird bzw. dass die Fahrbahn ständig die gleiche Beschaffenheit aufweist. Er muss daher die Fahrbahn genau beobachten, um ihre Beschaffenheit selbst erkennen zu können und muss seine Fahrgeschwindigkeit so einrichten, dass er bei einer Änderung oder Verschlechterung der Fahrbahnbeschaffenheit nicht die Herrschaft über sein Fahrzeug verliert. Eine solche Änderung der Fahrbahn stellt keineswegs ein für den Kraftfahrer nicht vorhersehbares und deshalb sein Verschulden ausschließendes Ereignis dar (OGH 12. 2. 1959, 9 Os 261/58, ZVR 1959/197).

Für den Beschwerdeführer war der Schnee auf der Fahrbahn jedenfalls deutlich ersichtlich und er musste auch mit einer Vereisung der Fahrbahn rechnen.

 

„Den gegebenen Umständen angepasst“ heißt, der Lenker darf nur eine solche Geschwindigkeit wählen, die es ihm unter Berücksichtigung seines Fahrkönnens ermöglicht, das Fahrzeug jederzeit zu beherrschen (OGH 19. 3. 1964, 11 Os 1/64, ZVR 1964/194). Da der Beschwerdeführer von der Fahrbahn abgekommen ist und keine weiteren Anhaltspunkte aus dem Verfahrensakt ersichtlich sind, ist davon auszugehen, dass die Fahrgeschwindigkeit nicht den vorherrschenden Verhältnissen angepasst war.

 

Gemäß § 20 Abs. 1 StVO (erster Satz) hat der Lenker eines Fahrzeuges die Fahrgeschwindigkeit den gegebenen oder durch Straßenverkehrszeichen angekündigten Umständen, insbesondere den Straßenverhältnissen, Verkehrsverhältnissen und Sichtverhältnissen, sowie den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Die im jeweiligen Einzelfall zulässige höchste Fahrgeschwindigkeit ergibt sich somit aus der Kombination aller in dieser Gesetzesstelle genannten maßgeblichen Komponenten, wobei sich die absolute Obergrenze der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch die im Gesetz (§ 20     Abs. 2 StVO) oder durch Verordnung im Einzelfall normierten Grenzen ergibt.

 

Die gesetzlichen bzw. durch Verordnung vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeiten dürfen nur unter besonders günstigen Verhältnissen eingehalten werden. Bei der Beurteilung, ob im Einzelfall die Einhaltung einer solchen Höchstgeschwindigkeit der Bestimmung des § 20 Abs. 1 StVO widerspricht, ist allerdings zu beachten, dass ein Minus bei einzelnen der nach dieser Gesetzesstelle für die Wahl der Geschwindigkeit maßgeblichen Faktoren gegebenenfalls durch ein Plus der anderen ausgeglichen werden kann (vgl. VwGH 18.4.1994, 93/03/0301).

Im gegenständlichen Fall hätten die ungünstigen Sichtverhältnisse (Nacht) und die Fahrbahnverhältnisse (Schnee bzw. Schneematsch auf der Fahrbahn, Temperatur um den Gefrierpunkt) nur durch erhöhte Aufmerksamkeit bzw. Verringerung der Geschwindigkeit ausglichen werden können. Dies wurde vom Beschwerdeführer jedoch verabsäumt.

 

Es ist daher, entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers, nicht notwendig, ihm eine konkrete Geschwindigkeitsüberschreitung vorzuwerfen, da § 20 Abs. 1 StVO die Anpassung der Fahrgeschwindigkeit an die Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse vorsieht. Dies natürlich im Rahmen der durch Straßenverkehrszeichen angekündigten Umstände.

Die Geschwindigkeit ist jedenfalls zu hoch, wenn ein KFZ, wie im gegenständlichen Fall, auf einer abschüssigen, eisigen und mit Schnee bzw. Schneematsch bedeckten Straße von der Fahrbahn abkommt. Hier kann von einer gehörigen Anpassung an die bei der Wahl der Geschwindigkeit zu berücksichtigenden Umstände keine Rede sein.

 

Nach der sich darstellenden Aktenlage, hat der Beschwerdeführer die ihm angelastete Verwaltungsübertretung begangen. Das Verfahren hat keine Umstände hervorgebracht, welche den Beschwerdeführer entlasten. Damit ist auch die subjektive Tatseite der vorgeworfenen Übertretung als erfüllt zu bewerten.

 

Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO.1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.

 

Nach § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die nicht angepasste Fahrgeschwindigkeit ist eine der Hauptursachen für Verkehrsunfälle. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer durch nicht angepasste Geschwindigkeit einen Verkehrsunfall verursacht. Daher sind derartige Übertretungen als besonders schwere Verstöße anzusehen. Es bedarf daher besonders aus spezialpräventiven, aber auch aus generalpräventiven Überlegungen der verhängten Strafhöhe, um den Beschwerdeführer selbst, als auch die Allgemeinheit darauf hinzuweisen, dass die Einhaltung der straßenverkehrsrechtlichen Verpflichtung nach § 20 Abs. 1 StVO von wesentlicher Bedeutung ist.

 

Mangels Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich des monatlichen Nettoeinkommens wurde dieses auf ca. 1.500 Euro geschätzt, sowie der Umstand angenommen, dass er über kein Vermögen verfüge und keine Sorgepflichten habe.

 

Als strafmildernd ist die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zu berücksichtigen; straferschwerende Umstände waren nicht festzustellen.

 

Die Geldstrafe entspricht dem Unrechtsgehalt der begangenen Übertretung, liegt an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens und beträgt lediglich ca. 13 % der möglichen Höchststrafe (726 Euro - § 99 Abs. 3 lit. a StVO).

 

 

II.            Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

III.           Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Karin Lederer