LVwG-550464/10/SE

Linz, 12.10.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Sigrid Ellmer über die Beschwerde von Herrn J G, D,
W, vom 17. Februar 2015 gegen den Bescheid der Bezirks­hauptmannschaft Perg vom 28. Jänner 2015, GZ: ForstR10-5-2015, betreffend die Errichtung des xweges „xweg“

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.      Herr J G, D, W, hat binnen zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Erkenntnisses gemäß § 17 VwGVG iVm § 77 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsver­fahrens­gesetz 1991 (AVG) iVm §§ 1 und 3 Abs. 1 der Oö. Landes-Kommissions-gebührenverordnung 2013 - Oö. LKommGebV 2013 einen Betrag von insgesamt 204 Euro zu entrichten.

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichts­hofgesetz - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsge­richts­hof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz unzu­lässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. 1. Herr J G, D, W (kurz: Beschwerdeführer), hat mit Eingabe vom 25. November 2014 die Errichtung des xweges „xweg“ auf der Parzelle Nr. x, KG und Marktgemeinde W, mit einer Länge von 30 lfm angemeldet.

 

I. 2. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg (kurz: belangte Behörde) vom 28. Jänner 2015, GZ: ForstR10-5-2015, wurde dem Beschwerdeführer die Errichtung des xweges „xweg“ untersagt.

 

Das von der belangten Behörde eingeholte forstfachliche Gutachten vom
26. Jänner 2015 lautet auszugsweise wie folgt:

 

„[...]

 

Der im nordöstlichen Bereich der Parzelle x, KG W, geplante
xweg weist in der Natur eine Gesamtlänge von 70 lfm, eine Planumbreite von 3 m und eine maximale Längsneigung von 16 % auf. Im Projekt wird lediglich der Neubau mit einer Gesamtlänge von 30 lfm angezeigt. Es soll damit eine Laubholzgruppe im sehr steilen, felsdurchsetzten Gelände auf einer Seehöhe von rund 590 m erschlossen werden. Die geplante Wegtrasse stellt mit einem Wegeabstand zum nordwestlich gelegenen xweg von max. 20 lfm und einem
Abstand von 50-60 lfm zum südöstlich gelegenen bestehenden xweg eine
Parallelführung dar. Im Endbereich der Trasse befindet sich eine mächtige Felsformation, welche ohne Sprengungen nicht auf die im Projekt angeführte
3 m-Wegbreite ausgebaut werden kann. Aufgrund der Felsen ist aber auch die Bringung des oberen Holzbestandes im Straßenbereich über den xweg schwierig, sodass trotz des engen Wegeabstands der geringfügige Ausbau aus forst-fachlicher Sicht gerade noch zur Kenntnis genommen wird. Es kann dem Projekt jedoch nur zugestimmt werden, wenn an dieser Engstelle mit einer Fahrbahnbreite von 2-2,5 m das Auslangen gefunden wird. Die Herstellung einer durchgehend 3 m breiten Wegtrasse im felsigen Gelände würde einen massiven Eingriff in das Waldbiotop darstellen und steht in keiner Relation zu der erschlos-senen Waldfläche von lediglich 0,2 ha. Die Holzbringung einer Teilfläche ist auch über die angrenzenden Wege und über die östlichen Wiesenflächen möglich.“

 

Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der geplante xweg ein unverhältnismäßiger Eingriff in den Waldbestand sei und damit gegen § 60 Abs. 1 Forstgesetz 1975 verstoße.

 

I. 3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde und führte darin aus, dass Missverständnisse bei einem Lokalaugenschein ausgeräumt
hätten werden können. Es sei auch das Parteiengehör nicht gewahrt worden.

Er wies darauf hin, dass der Weg nur 30 m lang sei und nicht 70 m. Weiters würde die im Bescheid genannte Felsformation nicht berührt werden und müsse
daher nicht gesprengt werden. Zur Möglichkeit der Holzbringung über die
angrenzenden Wege führte er eine Mitteilung des Wegeerhaltungsverbandes U M vom 17. September 2013 an, wonach „im Einvernehmen mit dem Bürgermeister“ eine Nutzung des nördlichen xweges zur Holzbringung im Sinne der Schonung des Straßenbelages untersagt sei.

 

Der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Bewilligung des xweges „xweg“ gemäß § 62 Abs. 1a Forst­gesetz 1975.                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                  

 

I. 4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat zur Wahrung des Parteiengehörs dem Beschwerdeführer das forstfachliche Gutachten vom
26. Jänner 2015 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht.

 

Der Beschwerdeführer verwies in seiner Stellungnahme vom 1. Juli 2015 auf
seine Beschwerde und beantragte die Durchführung eines Lokalaugenscheines.

 

I. 5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat am 27. August 2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung samt Lokalaugenschein in W durchgeführt, bei der auch eine Amtssachverständige für Forstwirtschaft beige­zogen war.

 

Die forstfachliche Amtssachverständige führte im Wesentlichen Folgendes aus:

Beim Lokalaugenschein habe sich gezeigt, dass dieser Verbindungsweg
„xweg“ - 25 m nach der Einbindung in den xweg - nicht ohne bergseitige Schrämmarbeiten oder einer massiven talseitigen Schüttung auf eine Wegbreite von > 2 m ausgebaut werden könne. Eine Wegbreite von mehr als 2 m ent­spreche nicht den sicherheitstechnischen Anforderungen für die Befahrbarkeit mittels Traktor im sehr steilen Felsgelände. Der Eingriff in den Waldbestand stehe in keiner Relation zu der erschlossenen Waldfläche von lediglich 0,2 ha. Der Sanierung der 25 m langen Wegtrasse bis zur Felsformation stünden keine forstfachlichen Bedenken entgegen. Die beantragte Neubautrasse betrage 40 m.
Diese könne entgegen der in der Beschwerde vorgebrachten Ausführungen ohne Passierung der Engstelle samt Schrämmarbeiten im Bereich der Felsformation nicht erreicht werden.

 

Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er bezweifle, dass es sich bei der Felsformation um einen gewachsenen Felsen handle. Der im Rahmen der naturschutzrechtlichen Belange beigezogene Amtssachverständige für Natur- und Landschaftsschutz stellte dazu in der mündlichen Verhandlung fest, dass aufgrund der Kubatur des Felsens davon auszugehen sei, dass der Felsen gewachsen sei und nicht im Zuge von Bauarbeiten abgelagert wurde.

 

 

II. 1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme in die vorgelegten Verfahrensakten und Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27. August 2015 im Marktgemeindeamt W samt Lokalaugenschein.

 

II. 2. Der unter I. angeführte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus den vorgelegten Verfahrensakten sowie dem im Rahmen der mündlichen Verhandlung durchgeführten Lokalaugenschein und den abgegebenen Stellungnahmen.

 

Hinsichtlich der Zweifel des Beschwerdeführers, dass die gegenständlich vorhan­dene Felsformation am „xweg“ keine gewachsene Felsformation sei, ist den schlüssigen Ausführungen des Amtssachverständigen für Natur- und Landschafs­schutz in der mündlichen Verhandlung zu folgen, dass aufgrund der Kubatur der sichtbaren Felsbereiche auf eine gewachsene Felsformation zu schließen ist. Dies war auch beim durchgeführten Lokalaugenschein ersichtlich. 

 

 

III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat über die Beschwerde erwogen:

 

III. 1. Anzuwendende Rechtslage:

 

Die im konkreten Fall maßgeblichen Bestimmungen des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975 i.d.F. BGBl. I Nr. 102/2015 (im Folgenden: ForstG 1975), lauten:

 

Allgemeine Vorschriften für Bringungsanlagen

§ 60. (1) Bringungsanlagen sind so zu planen, zu errichten und zu erhalten, dass unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte Wald­boden und Bewuchs möglichst wenig Schaden erleiden, insbesondere in den Wald nur so weit eingegriffen wird, als es dessen Erschließung erfordert.

 

(2) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 darf durch die Errichtung, Erhaltung und Benützung von Bringungsanlagen jedenfalls nicht

a)   eine gefährliche Erosion herbeigeführt,

b)   der Hochwasserabfluss von Wildbächen behindert,

c)   die Entstehung von Lawinen begünstigt oder deren Schadenswirkung erhöht,

d)   die Gleichgewichtslage von Rutschgelände gestört oder

e)   der Abfluss von Niederschlagswässern so ungünstig beeinflusst werden, dass Gefahren oder Schäden landeskultureller Art heraufbeschworen oder die Walderhaltung gefährdet oder unmöglich gemacht werden.

 

(3) Im Zusammenhang mit der Errichtung oder Erhaltung von Bringungsanlagen sind Eingriffe der im Abs. 2 umschriebenen Art zulässig, sofern sie unvermeidbar sind, möglichst gering und kurzfristig gehalten werden und durch sie verursachte Gefährdungen jederzeit behoben werden können. Die Eingriffe müssen jedoch raschest möglich wieder beseitigt oder abgesichert werden.

 

Planung und Bauaufsicht

 

§ 61. (1) Bringungsanlagen dürfen nur auf Grund einer Planung und unter der Bauaufsicht befugter Fachkräfte errichtet werden.

 

(2) Befugte Fachkräfte im Sinn des Abs. 1 sind

1.   für die Planung Absolventen der Ausbildung nach § 105 Abs. 1 Z 1 und

2.   für die Bauaufsicht die in Z 1 genannten Absolventen und Absolventen der Ausbildung nach § 105 Abs. 1 Z 2.

 

(3) Ein Ausbau von in Benützung befindlichen Bringungsanlagen gilt dann nicht als Errichtung, wenn durch den Ausbau Waldboden nur in unerheblichem Ausmaß beansprucht wird.

 

(4) Der Bauwerber, die für die Planung und Bauaufsicht befugten Fachkräfte und die mit der Durchführung des Baues Beauftragten haben die Bestimmungen über forstliche Bringungsanlagen einzuhalten. Der Bauwerber, die befugte Fachkraft für die Bauaufsicht und die mit der Durchführung des Baues Beauftragten haben sich vor Beginn der Arbeiten zu unterrichten, ob und zutreffendenfalls unter welchen Bedingungen und Auflagen die Errichtung der Bringungsanlage zulässig ist.

 

[...]

 

Anmeldepflichtige Forststraßen

§ 64. (1) Die Errichtung von Forststraßen, die keiner Bewilligung gemäß § 62 bedürfen, hat der Bauwerber spätestens sechs Wochen vor dem Trassenfreihieb der Behörde zu melden. Die Meldung hat die Namen der mit der Planung und Bauaufsicht (§ 61) betrauten befugten Fachkräfte und die Angaben über das Bauvorhaben, wie über wesentliche technische Details, den beabsichtigten Baubeginn und die voraussichtliche Baudauer, zu enthalten. Der Meldung ist eine maßstabgerechte Lageskizze anzuschließen.

 

(2) Die Behörde hat die Errichtung der angemeldeten Forststraße mit Bescheid zu untersagen, wenn die Errichtung den Grundsätzen der §§ 60 und 61 wider­spricht. Ergeht ein Bescheid nicht innerhalb von sechs Wochen ab der Anmel­dung, so gilt die Errichtung der angemeldeten Forststraße als genehmigt. § 91 Abs. 2 gilt sinngemäß.“


III. 2. Der mit 3 m Wegbreite geplante „xweg“ kann an einer Engstelle aufgrund einer natürlich gewachsenen Felsformation nicht ohne massive berg­seitige Schrämmarbeiten oder talseitige Aufschüttungen errichtet werden. Nachdem die zu erschließende Waldfläche lediglich eine Größe von 0,2 ha hat, steht der notwendige Eingriff in den Waldbestand in keiner Relation zur zu erschließenden Waldfläche. Das gegenständliche Projekt verstößt daher gegen das in § 60 Abs. 1 Forstgesetz 1975 normierte Maßhaltegebot. Ebenso besteht kein Ausnahmetatbestand nach § 60 Abs. 2 iVm § 60 Abs. 3 Forstgesetz 1975, weshalb die Ausführung zu untersagen war.

 

 

IV. Nach § 17 VwGVG sind die §§ 75 ff AVG sinngemäß anzuwenden. Das bedeutet unter anderem, dass für auswärtige Amtshandlungen Kommissions­gebühren vorgeschrieben werden können. Sie betragen für Amtshandlungen des Landesverwaltungsgerichtes für jede angefangene halbe Stunde außerhalb der Amtsräume 20,40 Euro. Die vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch­geführte mündliche Verhandlung am 27. August 2015 samt Lokalaugen­schein dauerte 8 halbe Stunden. Die für das gegenständliche Verfahren anteiligen Kommissionsgebühren betragen 204 Euro, die vom Beschwerdeführer zu entrichten sind.

 

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsge­richtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Maga. Sigrid Ellmer