LVwG-550463/11/SE

Linz, 12.10.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Sigrid Ellmer über die Beschwerde von Herrn J G, D,
W, vom 17. Februar 2015 gegen den Bescheid der Bezirks­hauptmannschaft Perg vom 28. Jänner 2015, GZ: ForstR10-5-2-2015, betreffend Errichtung eines xweges

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.      Herr J G, D, W, hat binnen zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Erkenntnisses gemäß § 17 VwGVG iVm § 77 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsver­fahrens­gesetz 1991 (AVG) iVm §§ 1 und 3 Abs. 1 der Oö. Landes-Kommis­sions­gebührenverordnung 2013 - Oö. LKommGebV 2013 einen Betrag von insgesamt 204 Euro zu entrichten.

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichts­hofgesetz - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsge­richtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz unzu­lässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. 1. Herr J G, D, W (kurz: Beschwerdeführer), hat mit Eingabe vom 22. Dezember 2014 die Errichtung des xweges „Verbindungsweg L Teil I W“ auf der Parzelle Nr. x, KG und Marktgemeinde W, mit einer Länge von ca. 230 lfm ange­meldet.

 

I. 2. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg (kurz: belangte Behörde) vom 28. Jänner 2015, GZ: ForstR10-5-2-2015, wurde dem Beschwerdeführer die Errichtung des xweges „Verbindungsweg L Teil I W“ unter­sagt.

 

Das von der belangten Behörde eingeholte forstfachliche Gutachten vom
26. Jänner 2015 lautet auszugsweise wie folgt:

 

„[...]

 

1. ‚Verbindungsweg-L Teil I W‘: Der westliche Abschnitt verläuft ausgehend von der xstraße L (Parzelle x) auf der Parzelle x und hat eine Länge von ca. 230 m. Die Waldparzelle x, KG. W, weist eine Fläche von 4, 56 ha auf und befindet sich im Eigentum von R und J G. Die Parzelle x steht im Eigentum der Marktgemeinde W. Der geplante xweg weist eine Planumbreite von 3-4 m und eine maximale Längsneigung von 12 % auf. Es soll damit ein weitgehend einschichtiger Fichtenbestand der IV. Altersklasse mit einer durchschnittlichen nordwestlichen Hangquerneigung von 40 % auf einer Seehöhe von rund 500 m erschlossen werden.

 

[...]

 

Sämtliche Waldflächen des L wurden im Rahmen der forstlichen Bringungsgenossenschaft xstraße ‚L‘ im Jahre 2003 derart erschlossen, dass eine LKW-befahrbare Straße entlang der östlichen und entlang der west­lichen Grenzen errichtet wurde. Diese beiden Straßenabschnitte weisen eine erschließungswirksame Gesamtlänge von rund 500 lfm auf. Zudem wurde im Projektbereich auch die Feinerschließung mitttels Traktorwege auf einer Länge von ca. 400 lfm durchgeführt. Weiters ist im Kuppenbereich ein dichtes Netz von unbefestigten Rückegassen gegeben. In der Natur ist die zurückgebaute Wegetrasse noch sichtbar. Das gegenständliche Projekt weist lediglich gering­fügig, im nördlichen Bereich sogar nur 7 bis 10 m, davon ab.

 

[...]

 

In der Literatur (SEDLAK 1985) werden in nur mäßig steilen Waldbeständen
(30-50 % Hangneigung) optimale Straßenbestände von 200 bis 300 m für den bäuerlichen Kleinwald angegeben. Dies ergibt eine Straßendichte von ca.
40 lfm/ha. Zusätzlich wird die Anlage von Traktorwegen empfohlen, sodass sich eine optimale Wegdichte von ca. 100 lfm/ha (rd. 30 lfm LKW-befahrbare xstraßen und rd. 70 lfm xwege) ergibt. Im gegenständlichen Fall wird durch die vorhandenen LKW-befahrbaren xstraßen der Bringungsgenossen­schaft ‚L‘ und durch die bestehenden xwege eine Straßendichte von insgesamt 200 lfm/ha erreicht. Die Wegeabstände betragen horizontal gemessen auf weiten Strecken nur 50 lfm und maximal 100 lfm. Der erschlossene Bereich kann bei einer durchschnittlichen Seilzugdistanz von 70 m somit jederzeit mittels Seilwinde erreicht werden. Die Waldfläche ist somit auch ohne Neuerrichtung von xwegen massiv übererschlossen.

 

Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass der im beiliegenden Lageplan Maßstab 1:2500 rot dargestellte, beantragte ‚Verbindungsweg-L Teil I W‘ eine Parallelführung zu den bestehenden xwegen und somit eine eindeutige Übererschließung darstellt. Es ist weder eine Notwendigkeit noch eine Zweckmäßigkeit gegeben. [...]“

 

Begründet wurde die Entscheidung der belangten  Behörde im Wesentlichen damit, dass sämtliche Waldflächen des L im Rahmen der forstlichen Bringungs­genossenschaft xstraße „L“ im Jahr 2003 durch die Errichtung LKW-befahrbarer Straßen entlang der östlichen und entlang der westlichen Grenzen ausreichend erschlossen worden seien. Diese beiden Straßenabschnitte würden eine erschließungswirksame Gesamtlänge von rund 500 lfm aufweisen. Zudem sei im Projektbereich auch die Feinerschließung mittels xwege auf einer Länge von ca. 400 lfm durchgeführt worden. Im gegenständlichen Fall werde eine Straßendichte von insgesamt ca. 200 lfm/ha erreicht. Die Wegeabstände würden horizontal gemessen auf weite Strecken nur 50 lfm und maximal 100 lfm betragen. Der erschlossene Bereich könne bei einer durchschnittlichen Seilzugdistanz von 70 m somit jederzeit mittels Seilwinde erreicht werden. Die Waldfläche sei auch ohne neue Errichtung von xwegen massiv erschlossen. Der „Verbindungsweg L Teil I W“ stelle eine Parallelführung zu den bestehenden xwegen und eine eindeutige Über­erschließung dar. Somit würde das beantragte Projekt xstraße „Verbin­dungs­weg L Teil I W“ einen größeren Eingriff in den Wald darstellen, als dessen Erschließung erfordert und den Grundsätzen des §  60 Forstgesetz 1975 widersprechen. Weiters wurde darauf verwiesen, dass im Jahr 2007 durch die damals bestellten Sachverständigen der Bezirkshauptmannschaft Perg und der Oö. Landesregierung im Berufungsverfahren beim Rückbau der ähnlich gela­ger­ten Wegtrasse auch keine Erschließungsnotwendigkeit gesehen wurde.

 

I. 3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde und führte darin aus, dass Missverständnisse bei einem Lokalaugenschein ausgeräumt hätten werden können. Es sei auch das Parteiengehör nicht gewahrt worden. Es stimme, dass im geschlossenen Waldgebiet schon eine relativ hohe Dichte existiert, jedoch bei genauerem Hinsehen stelle man fest, dass der bestehende xweg für eine zeitgemäße Bewirtschaftung mit einem Traktor mit Krananhänger nur teilweise nutzbar sei, weil er zu steile Passagen von bis zu
20 % aufweist, wie auch aus dem Lageplan des Antrages zu entnehmen ist. Mit dem neu geplanten Verbindungsweg sollen die zu steilen Teilstücke des vorhan­denen Wegenetzes überbrückt werden. Eine Wegedichte von 100 lfm/ha sei eine optimale Dichte. Das würde aber nicht bedeuten, dass dies nicht überschritten werden dürfe, insbesondere dann, wenn das bestehende Wegenetz zu steil ausgeführt wurde.

Im Forstbetrieb des M R seien beispielsweise eine Grob­erschließung von 50 lfm und eine Feinerschließung von zusätzlich 130 lfm/ha im ganzen Betrieb vorhanden.

Der gegenständliche xweg unterscheide sich vom bereits rückgebauten Weg dahingehend, dass einerseits keine Kehre, wie beim rückgebauten Weg, notwendig sei und außerdem weise das südlichste Teilstück von Teil I W eine Längsneigung von 10 % auf. Dieses Teilstück sei beim bereits rückgebauten Weg wesentlich steiler gewesen.

Der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Bewilligung des xweges „Verbindungsweg L Teil I W“ gemäß § 62 Absatz 1a Forstgesetz 1975.                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                 

 

I. 4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat zur Wahrung des Partei­en­gehörs dem Beschwerdeführer das forstfachliche Gutachten vom
26. Jänner 2015 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht.

 

Der Beschwerdeführer verwies in seiner Stellungnahme vom 1. Juli 2015 auf seine Beschwerde und beantragte die Durchführung eines Lokalaugenscheines.

 

I. 5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat am 27. August 2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung samt Lokalaugenschein in W durch­geführt.

 

Der Beschwerdeführer wiederholte in der mündlichen Verhandlung, dass ein wesentlicher Teil des bestehenden Wegenetzes eine Neigung von über 20 % hat und daher mit einem Traktor mit Krananhänger nicht nutzbar sei. Es werde bei der Erschließung nicht unterschieden, wie steil das bestehende Wegenetz tatsächlich ist.

 

Die vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich beigezogene Amtssachver­ständige für Forstwirtschaft hat bereits im behördlichen Verfahren ein Gutachten abgegeben und hielt dieses in der mündlichen Verhandlung weiterhin vollinhalt­lich aufrecht, weil seit der Erstbegutachtung keine Projektänderungen eingetre­ten sind.

Insbesondere wurde in der mündlichen Verhandlung nochmals darauf hinge­wiesen, dass das gegenständliche Waldgebiet durch das Forststraßenprojekt L im Jahre 2003 durch die Planungsorgane der Landwirtschaftskammer hinreichend erschlossen worden sei. 2007 sei im Berufungsverfahren dem Beschwerdeführer der Rückbau einer ähnlich gelagerten Wegtrasse mangels Erschließungsnotwendigkeit aufgetragen worden. Aufgrund der bestehenden Erschließungsdichte von ca. 200 lfm im gesamten Projektgebiet und des Wegeabstandes von maximal 110 m würde der Neubau eines xweges eine massive Übererschließung des Waldbestandes darstellen. Über weite Teile betrügen die Wegeabstände nur 50 m. Das Holz könne sowohl talseitig über den bestehenden xweg L als auch bergseitig über den öffentlichen Weg gebracht werden. Der talseitige Weg weise über eine kurze Distanz eine Neigung von 20 % auf, sodass die Holzbringung mittels Traktor gewährleistet sei.

 

 

II. 1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme in die vorgelegten Verfahrensakten und Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27. August 2015 im Marktgemeindeamt W samt Lokalaugenschein.

 

II. 2. Der unter I. angeführte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus den vorgelegten Verfahrensakten sowie dem im Rahmen der mündlichen Verhandlung durchgeführten Lokalaugenschein und den abgegebenen Stellungnahmen.

 

 

III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat über die Beschwerde erwogen:

 

III. 1. Anzuwendende Rechtslage:

 

Die im konkreten Fall maßgeblichen Bestimmungen des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975 i.d.F. BGBl. I Nr. 102/2015 (im Folgenden: ForstG 1975), lauten:

 

Allgemeine Vorschriften für Bringungsanlagen

§ 60. (1) Bringungsanlagen sind so zu planen, zu errichten und zu erhalten, dass unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte Wald­boden und Bewuchs möglichst wenig Schaden erleiden, insbesondere in den Wald nur so weit eingegriffen wird, als es dessen Erschließung erfordert.

 

(2) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 darf durch die Errichtung, Erhaltung und Benützung von Bringungsanlagen jedenfalls nicht

a)   eine gefährliche Erosion herbeigeführt,

b)   der Hochwasserabfluss von Wildbächen behindert,

c)   die Entstehung von Lawinen begünstigt oder deren Schadenswirkung erhöht,

d)   die Gleichgewichtslage von Rutschgelände gestört oder

e)   der Abfluss von Niederschlagswässern so ungünstig beeinflusst werden, dass Gefahren oder Schäden landeskultureller Art heraufbeschworen oder die Walderhaltung gefährdet oder unmöglich gemacht werden.

 

(3) Im Zusammenhang mit der Errichtung oder Erhaltung von Bringungsanlagen sind Eingriffe der im Abs. 2 umschriebenen Art zulässig, sofern sie unvermeidbar sind, möglichst gering und kurzfristig gehalten werden und durch sie verursachte Gefährdungen jederzeit behoben werden können. Die Eingriffe müssen jedoch raschest möglich wieder beseitigt oder abgesichert werden.

 

Planung und Bauaufsicht

 

§ 61. (1) Bringungsanlagen dürfen nur auf Grund einer Planung und unter der Bauaufsicht befugter Fachkräfte errichtet werden.

 

(2) Befugte Fachkräfte im Sinn des Abs. 1 sind

1.   für die Planung Absolventen der Ausbildung nach § 105 Abs. 1 Z 1 und

2.   für die Bauaufsicht die in Z 1 genannten Absolventen und Absolventen der Ausbildung nach § 105 Abs. 1 Z 2.

 

(3) Ein Ausbau von in Benützung befindlichen Bringungsanlagen gilt dann nicht als Errichtung, wenn durch den Ausbau Waldboden nur in unerheblichem Ausmaß beansprucht wird.

 

(4) Der Bauwerber, die für die Planung und Bauaufsicht befugten Fachkräfte und die mit der Durchführung des Baues Beauftragten haben die Bestimmungen über forstliche Bringungsanlagen einzuhalten. Der Bauwerber, die befugte Fachkraft für die Bauaufsicht und die mit der Durchführung des Baues Beauftragten haben sich vor Beginn der Arbeiten zu unterrichten, ob und zutreffendenfalls unter welchen Bedingungen und Auflagen die Errichtung der Bringungsanlage zulässig ist.

 

[...]

 

Anmeldepflichtige Forststraßen

§ 64. (1) Die Errichtung von Forststraßen, die keiner Bewilligung gemäß § 62 bedürfen, hat der Bauwerber spätestens sechs Wochen vor dem Trassenfreihieb der Behörde zu melden. Die Meldung hat die Namen der mit der Planung und Bauaufsicht (§ 61) betrauten befugten Fachkräfte und die Angaben über das Bauvorhaben, wie über wesentliche technische Details, den beabsichtigten Baubeginn und die voraussichtliche Baudauer, zu enthalten. Der Meldung ist eine maßstabgerechte Lageskizze anzuschließen.

 

(2) Die Behörde hat die Errichtung der angemeldeten Forststraße mit Bescheid zu untersagen, wenn die Errichtung den Grundsätzen der §§ 60 und 61 wider­spricht. Ergeht ein Bescheid nicht innerhalb von sechs Wochen ab der Anmel­dung, so gilt die Errichtung der angemeldeten Forststraße als genehmigt. § 91 Abs. 2 gilt sinngemäß.“

 

III. 2. Im Bereich des gegenständlichen Vorhabens besteht bereits eine Erschließungs­dichte von ca. 200 lfm/ha. Zudem betragen die vorhandenen Wegeabschnitte horizontal gemessen auf weite Strecken ca. 50 lfm und maximal
110 lfm. Mittels Seilwinde bei einer durchschnittlichen Seilzugdistanz von 70 m ist der zu erschließende Bereich gut erreichbar. Das war auch beim durchge­führten Lokalaugenschein eindeutig ersichtlich. Der Beschwerdeführer wendete ein, dass ein wesentlicher Teil der vorhandenen xwege nicht mit einem Traktor mit Krananhänger nutzbar sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass dies nicht den ganzen zu erschließenden Bereich betrifft und überdies nicht immer eine Waldbewirtschaftung zu den bestmöglichen Bedingungen erfolgen kann. Dies insbesondere dann, wenn das gegenständliche Vorhaben eine Parallelführung zu den bestehenden xwegen, von dem sich auch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich beim Lokalaugenschein überzeugen konnte, darstellt. Auch geht die Behauptung, dass in anderen Gebieten Österreichs die optimale Wegedichte von 100 lfm/ha überschritten werde, insofern ins Leere, weil dies immer von individuellen Begebenheiten abhängig ist und daraus keine Generalisierung abgeleitet werden kann.

 

Mit dem beantragten Vorhaben würde es somit zu einer Übererschließung kommen. Dazu ist weder eine Notwendigkeit noch eine Zweckmäßigkeit gegeben. Das in § 60 ForstG 1975 normierte Maßhaltegebot würde daher nicht mehr eingehalten werden.

Überdies kommen auch keine Ausnahmetatbestände nach § 60 Abs. 2 iVm § 60 Abs. 3 ForstG 1975 zur Anwendung.

 

 

IV. Nach § 17 VwGVG sind die §§ 75 ff AVG sinngemäß anzuwenden. Das bedeutet unter anderem, dass für auswärtige Amtshandlungen Kommissions­gebühren vorgeschrieben werden können. Sie betragen für Amtshandlungen des Landesverwaltungsgerichtes für jede angefangene halbe Stunde außerhalb der Amtsräume 20,40 Euro. Die vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durchgeführte mündliche Verhandlung am 27. August 2015 samt Lokalaugen­schein dauerte 8 halbe Stunden. Die für das gegenständliche Verfahren anteiligen Kommissionsgebühren betragen 204 Euro, die vom Beschwerdeführer zu entrichten sind.

 

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsge­richtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Maga. Sigrid Ellmer