LVwG-410655/4/MS/BZ

Linz, 08.07.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Monika Süß über die Beschwerde des Finanzamtes Linz, 4020 Linz, Bahnhofplatz 7, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks Linz-Land vom 23.3.2015, GZ: Pol96-91-2013, betreffend die Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens nach dem Glücksspielgesetz (mitbeteiligte Partei: M.E., geb. x),

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.         Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und wie folgt entschieden:

Herr M.E., geb. x, hat als Gewerbeinhaber des Lokales „C. S.“ mit Sitz in E., x, um selbstständig und nachhaltig Einnahmen zu erzielen, im oa. Lokal vom 10.12.2012 bis 25.1.2013 das betriebsbereit aufgestellte Glücksspielgerät mit der Gehäuse­bezeichnung „x Of Games“ und der Serien­nummer x sowie vom 2.1.2013 bis 25.1.2013 das betriebsbereit aufgestellte Glücksspielgerät mit der Gehäusebezeichnung „K.“ und der Seriennummer x auf seine Rechnung und Gefahr, d.h. mit dem Gewinn- und Verlustrisiko, betrieben und damit wiederholt Glücksspiele durch verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG an diesem Gerät zur Teilnahme vom Inland aus veranstaltet, die nach Art eines virtuellen Walzenspieles, bei dem den Spielern für einen geldwerten Einsatz Gewinne in Aussicht gestellt wurden, wobei das Spielergebnis vom Zufall abhing, durchgeführt wurden. Für diese Ausspielungen lag weder eine Konzession oder Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz vor und es waren diese auch nicht vom Glücksspiel­monopol des Bundes gemäß § 4 ausge­nommen.


Dadurch hat Herr M.E. eine Verwaltungsübertretung nach § 52 Abs. 1 Z 1 erster Fall GSpG, BGBl. Nr. 620/1989 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung iVm § 9 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) begangen, weshalb über ihn je Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von 500 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatz­freiheitsstrafe von je 4 Stunden, sohin eine Geldstrafe von insgesamt 1.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von insgesamt 8 Stunden) verhängt wird.

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land (im Folgenden: belangte Behörde) hat mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 28.2.2013 Herrn M.E. (im Folgenden: mitbeteiligte Partei oder Beschuldigter) folgen­den Tatvorwurf zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, sich zu rechtfertigen:

 

„Sie haben es als Gewerbeinhaber Ihres Gastgewerbebetriebes ‚C. S.‘ mit Sitz in E., x, gemäß § 9 VStG strafrechtlich zu verant­worten, dass Sie als Veranstalter zumindest von 10.12.2012 bis 25.1.2013 in Ihrem oa. Betrieb die ua. Glücksspielgeräte

1.   ‚x Games‘ mit der Seriennummer ‚x‘ (im Inneren),

2.   ‚K.‘ mit der Seriennummer ‚x‘ und der Typenbezeichnung ‚Model Nr. x‘, und

3.   ‚Swett Beat Musicbox‘,

betriebsbereit und eingeschaltet aufgestellt haben und mit diesen Geräten wiederholt Glücksspiele in Form von virtuellen Walzenspielen und eins virtuellen Glücksrades durchgeführt wurden, mit denen aufgrund der in Aussicht gestellten Gewinne und der möglichen Einsätze in der Höhe von 0,20 bis 10,50 Euro in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wurde, obwohl Sie nicht im Besitz einer hiefür erforderlichen Konzession gewesen sind und die Geräte nicht nach den Bestimmungen des § 4 Glücksspielgesetz vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen waren.

Dieser Sachverhalt wurde von Organen des Finanzamts Linz am 25.1.2013 um ca. 12.28 Uhr in Ihrem oa. Gastgewerbebetrieb dienstlich festgestellt, indem die oa. Geräte betriebsbereit vorgefunden und getestet wurden.

 

Verwaltungsübertretungen nach § 9 VStG, i.V.m. § 2 Abs. 1, 2, 3 u. 4, i.V.m. § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG), BGBl. Nr. 620/1989, i.d.g.F.

 

I.2. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 23.3.2015, GZ: Pol96-91-2013, wurde gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) von der Fortführung des gegen die mitbeteiligte Partei geführten Verwaltungsstrafverfahrens nach § 52 Abs. 1 Z 1 erstes Tatbild Glücksspielgesetz (GSpG) wegen des Verdachts der Übertretung des Glücksspielgesetzes durch das Veranstalten einer verbotenen Ausspielung iSd § 2 Abs. 4 GSpG am 25.1.2013 um 12.28 Uhr im Lokal „C. S.“ in E., x, mit den näher bezeichneten Geräten, abgesehen und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

Begründend wurde neben Darlegung der rechtlichen Grundlagen ausgeführt:

„Sowohl aus der Anzeige der Finanzpolizei als auch aus den Ermittlungsunterlagen der M.U. GmbH geht hervor, dass sowohl Einsätze von über 10 Euro als auch Serienspiele möglich waren.

Somit lag auch ein vom Gericht zu ahndender Tatbestand vor.

Aus diesem Grund hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land mit Bescheid vom 21.03.2013, Pol96-91-2013, das gegen Sie anhängigen Verwaltungsstrafverfahren, soweit es die Geräte

-      x of Games, Seriennummer SN x und

-      K., Seriennummer x

betrifft, bis zur rechtskräftigen Entscheidung des zuständigen Gerichts ausgesetzt.

Mit der am 12.07.2013 bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land eingelangten Benach­richtigung vom 04.07.2013, GZ 11 BAZ 170/13x – 2, wurde von der Staatsanwaltschaft Steyr mitgeteilt, dass das Ermittlungsverfahren gegen Ihre Person eingestellt wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass nach einer Verfahrenseinstellung oder einem freisprechenden Urteil durch die Gerichte die Verwaltungsbehörde die Frage, ob ein vom Gericht zu ahndender Tatbestand vorlag, selbstständig zu beurteilen habe (vgl. ua. VwGH 29.9.2013, Zl. 2013/17/0216).

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist im Lichte des verfassungsrechtlichen Doppelbestrafungs- und –verfolgungsverbots gem. Art. 4 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK (ZPzEMRK) von einer stillschweigenden Subsidiarität der Verwaltungsstrafbestimmungen des GSpG gegenüber dem gerichtlichen Straftatbestand des § 168 StGB auszugehen (vgl. VwGH 8.9.2009, Zl. 2009/17/0181). Daraus folgt, dass eine Bestrafung nach der Verwaltungsstrafbestimmung zu unterbleiben hat, wenn sich der Täter nach § 168 StGB strafbar gemacht hat.

Im Erkenntnis vom 24.02.2014, LVwG-410221/5/AL/MaS/VS, führt das Oö. Landesver­waltungsgericht aus, dass sich der Verfassungsgerichtshof in seinem zum Doppelbe­strafungsverbot ergangenen Erkenntnis vom 02. Juli 2009, B 559/08, mit der Recht­sprechung des EGMR zu Art 4 7. ZPzEMRK, besonders mit dem Urteil der Großen Kammer vom 10. Februar 2009, Bsw. Nr. 14939/03, im Fall Z., näher auseinandergesetzt hat und dabei weiterhin die ‚same essential-elements‘-Doktrin vertreten. In diesem Zusammenhang stellt der Verfassungsgerichtshof im Abschnitt III.7. seines Erkenntnisses auf die Prüfung ab, ob der Beschwerdeführer für dasselbe (in den wesentlichen Elementen) strafbare Verhalten, für das er bereits rechtskräftig freigesprochen oder verurteilt wurde, neuerlich verfolgt oder bestraft wurde. Dabei sei – unter Hinweis auf Materialien zur EMRK und Judikatur des EGMR – eine Entscheidung iSd Art 4 7. ZPzEMRK dann ‚rechtskräftig‘, wenn sie unwiderruflich sei, was im Wesentlichen der Fall ist, wenn keine Rechtsmittel (mehr) zur Verfügung stehen.

Daraus ergibt sich, dass die Einstellung des gerichtlichen Strafverfahrens in der hier vorliegenden Form eine rechtskräftige und somit ‚unwiderrufliche‘ Erledigung im weit zu verstehenden Sinn des Art. 4 7. ZPzEMRK darstellt, die eine weitere Verfolgung oder Bestrafung des Beschuldigten wegen einer Tat, die im Wesentlichen auf ein und dem­selben Sachverhalt gründet, jedenfalls ausschließt.

Die vorgeworfene Tat ist daher als Verwaltungsübertretung nicht strafbar, weil sie den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

Nachdem, in Anbetracht der gerichtlichen Zuständigkeit, die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Verwaltungsübertretung bildet, ist von der Fortführung des Strafver­fahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“

 

I.3. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Finanzamtes Linz (im Folgenden: beschwerdeführende Partei) vom 15.4.2015, mit der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Aussprache einer Bestrafung beantragt werden.

 

Die Beschwerde ist wie folgt begründet:

 

„Bei einer durch die Finanzpolizei (FPT 40) am 25.01.2013, um 12:28 Uhr, im Lokal mit der Bezeichnung ‚C. S.‘, in E., x, durchgeführten Kontrolle wurden zwei Eingriffsgegenstände mit der Finanzamtskennzeichnung ‚FA 1‘ und  ‚FA 2‘ betriebsbereit und eingeschaltet vorgefunden.

Mit Anzeige vom 08.02.2013 wurde eine Bestrafung des Beschuldigten wegen Veranstaltung von Glücksspielen in Form von verbotenen Ausspielungen iSd. § 2 Abs. 4 GSpG, an denen vom Inland aus teilgenommen werden konnte beantragt.

Mit Bescheid der BH Linz-Land vom 23.03.2015 wurde von der Fortführung des Verwaltungsstrafverfahrens wegen des Verdachts einer Übertretung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 des Glücksspielgesetzes 1989 bezüglich der Eingriffsgegenstände mit der Finanzamtskennzeichnung ‚FA 1‘ und ‚FA 2‘ abgesehen und das Verwaltungs­strafverfahren mit der nachfolgenden Begründung eingestellt. ‚Nachdem, in Anbetracht der gerichtlichen Zuständigkeit, die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Verwaltungsübertretung bildet, ist von der Fortführung des Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen.‘

Dazu wird ausgeführt:

Der Verfassungsgerichtshof befasste sich in seiner Entscheidung vom 10.03.2015, Zl. G 203/2014-16, G 255/2014-15, G 256/2014-16, G 262/2014-15, G 1/2015-15, G 8/2015-13, G 18/2015-13, G 27/2015-10, G 31/2015-10, G 108/2015-3, G 116-117/2015-3, G 119/2015-3 mit der Verfassungsmäßigkeit des § 52 Abs. 3 GSpG idgF und führte dazu aus:

2.1.3.2. [...]

‚Der Gesetzgeber hat nämlich mit der Novellierung der Verwaltungsstrafbestimmung des § 52 GSpG durch BGBl. I 13/2014 das Konzept einer ziffernmäßigen betragsmäßigen Trennung der Zuständigkeit der Strafgerichte einerseits und der Verwaltungs­strafbehörden andererseits aufgegeben. Der Gesetzgeber hat nun das – bei einer Scheinkonkurrenz von gerichtlichem Strafrecht und Verwaltungsstrafrecht häufig verwendete – Konzept der (ausdrücklichen oder formellen) Subsidiarität der einen gegenüber der anderen Strafbestimmung verwirklicht. Die Besonderheit besteht hier (lediglich) darin, dass der Gesetzgeber in § 52 Abs. 3 GSpG idF BGBl. I 13/2014 nicht den Vorrang der gerichtlichen Strafbestimmung, sondern der Verwaltungsstraf­bestimmung vorsieht. Der Straftatbestand des § 168 StGB ist demgemäß nur dann anwendbar, wenn die Handlung nicht schon nach § 52 Abs. 1 GSpG idF BGBl. I 13/2014 mit Strafe bedroht ist.‘ (Rz 124)

‚Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes hat der Gesetzgeber mit der Subsidiaritätsregelung des § 52 Abs. 3 GSpG idF BGBl. I 13/2014 in klarer, dem Bestimmtheitsgebot des Art. 18 B-VG entsprechender Weise zunächst festgelegt, dass die Anwendung des § 168 StGB gegenüber den Verwaltungsstraftatbeständen des § 52 Abs. 1 GSpG subsidiär ist. Des Weiteren hat der Gesetzgeber auch klar zum Ausdruck gebracht, unter welchen Voraussetzungen eine Tat wegen der Erfüllung des Verwaltungs­straftatbestands gemäß § 52 GSpG idF BGBl I 13/2014 zu verfolgen ist und damit auch wer zur Verfolgung solcher Verwaltungsübertretungen zuständig ist.‘ (Rz 129)

2.3.3. ‚Der Verfassungsgerichtshof kann die verfassungsrechtlichen Bedenken des Landesverwaltungsgerichts Burgenland gegen § 52 Abs. 3 GSpG idF BGBl. I 13/2014 nicht teilen‘ (Rz 142) und sieht sohin auch keinen Verstoß gegen das Verbot der Doppelbestrafung gemäß Art. 4 Abs. 1 des 7. ZPEMRK:

‚Der Bundesregierung ist darin zuzustimmen, dass der Gesetzgeber es durch die Subsidiaritätsklausel des § 52 Abs. 3 GSpG idF BGBl. I 13/2014 von vornherein ausschließt, wegen ein und derselben Handlung sowohl wegen der Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß § 52 GSpG als auch wegen eines Strafdelikts gemäß § 168 StGB bestraft (und damit auch verfolgt) zu werden. Die ausdrückliche Subsidiaritätsregelung des § 52 Abs. 3 GSpG sieht nämlich gerade vor, dass eine Bestrafung eines Verhaltens nach beiden Straftatbeständen (Verwaltungsstraftatbestand nach dem Glücksspielgesetz und gerichtlicher Straftatbestand des § 168 StGB) nicht stattfinden darf. Wird durch ein Verhalten sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 52 GSpG und der Straftatbestand des § 168 StGB verwirklicht, darf gemäß § 52 Abs. 3 GSpG nur eine verwaltungsbehördliche Verfolgung und Bestrafung nach § 52 GSpG erfolgen.‘ (Rz 143)

In seiner Entscheidung vom 10.03.2015, (E 1139-1140/2014-14 befasste sich der Verfassungsgerichtshof mit der Frage des Günstigkeitsvergleichs und führte dazu aus:

2.3.

‚Der Verfassungsgerichtshof geht davon aus, dass § 1 Abs. 2 VStG den Anforderungen des Art. 7 EMRK entsprechend einen umfassenden Günstigkeitsvergleich mehrerer in Betracht kommender Rechtslagen ermöglicht. Ein solcher Günstigkeitsvergleich hat sich nicht ausschließlich auf die materiellen Strafbestimmungen, sondern auf die Rechtslage als solche zu beziehen und daher – wie in den vorliegenden Fällen – auch Subsidiaritätsbestimmungen zu berücksichtigen.‘ (RZ 24)

2.4.

‚Zum Zeitpunkt der Begehung der dem Beschwerdeführer angelasteten Taten war der bewilligungslose Betrieb eines Glücksspielautomaten – sei es nach § 168 StGB (gerichtlich) oder nach § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG (verwaltungsbehördlich) – jedenfalls strafbar. Nach der zum Zeitpunkt der Begehung der Taten (bzw. der Erlassung der Strafbescheide erster Instanz) geltenden Rechtslage bestand hinsichtlich Glücksspielautomaten mit einem möglichen Höchsteinsatz über € 10,- auf Grund des § 52 Abs. 2 GSpG idF vor der Novelle BGBl. I 13/2014 eine ausschließliche Zuständigkeit der Strafgerichte für die Strafverfolgung. Nach der zum Zeitpunkt der Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichts Steiermark geltenden Rechtslage bestand für solche Ausspielungen gemäß § 52 Abs. 3 GSpG idF der Novelle BGBl. I 13/2014 hingegen eine Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörden für die Verfolgung (vgl. dazu auch VfGH 10.3.2015, G 203/2074 ua.) [...]‘ (RZ 25)

‚Für den Verfassungsgerichtshof besteht vor diesem Hintergrund kein Zweifel, dass die Anwendung der Verwaltungsstrafbestimmung des § 52 Abs. 1 Ziffer 1 GSpG, welche im Gegensatz zur gerichtlichen Strafnorm des § 168 StGB keine Primärfreiheitsstrafe vorsieht, für den Beschwerdeführer in seiner Gesamtauswirkung günstiger ist. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat daher zu Recht angenommen, dass im Fall mögliche Höchsteinsätze von über € 10,- auf den – den Bestrafungen zugrunde liegenden – Glücksspielautomaten gleichermaßen eine Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörden für die Verfolgung der dem Beschwerdeführer angelasteten Taten anzunehmen wäre. Der Verfassungsgerichtshof kann demgemäß weder einen Verstoß gegen das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gemäß Art. 83 Abs. 2 B-VG noch gegen das Doppelbestrafungsverbot gemäß Art. 4 des 7. ZPEMRK oder eine Verletzung von Art. 6 EMRK erkennen.‘ (RZ 26)

Zur Frage der Bestrafung:

2.6.2.

‚Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat in seinen Entscheidungen dahingestellt gelassen, ob auf den – den Bestrafungen zugrunde liegenden – Glücksspielautomaten Höchsteinsätze von über oder unter € 10,- möglich waren. Wie unter Pkt. III.2.4. ausgeführt, ergibt sich in beiden Fällen eine Anwendung der Verwaltungsstrafbe­stimmungen und nicht der gerichtlichen Strafbestimmung auf die dem Beschwerdeführer angelasteten Taten. Für die Frage, ob das Landesverwaltungsgericht in den vorliegenden Fällen überhaupt in der Sache zuständig war, ist die Einsatzhöhe der Glücksspielautomaten daher nicht entscheidungsrelevant. Relevanz hätte eine solche Feststellung ausschließlich für die Frage, ob in den Beschwerdefällen § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG idF vor der Novelle BGBl. I 13/2014 oder § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG idF der Novelle BGBl. I 13/2014 anzuwenden war. Die beiden Bestimmungen unterscheiden sich – soweit hier interessierend – in ihrem Strafrahmen. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat seinen Bestrafungen den niedrigeren Strafrahmen des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG idF vor der Novelle BGBl. I 13/2014 zugrunde gelegt. Darin kann der Verfassungsgerichtshof kein willkürliches Verhalten des Landesverwaltungsgerichts Steiermark erkennen.‘ (RZ 32)

Aufgrund der dargestellten Einsatzhöhen bei gegenständlichen Geräten ist jedenfalls von einer Anwendung der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes und sohin einer Zuständig­keit der Bezirksverwaltungsbehörde auszugehen.

Dies wird ebenso durch die Judikatur des Verfassungsgerichtshofs bestätigt.

Es wird weiters auf die Entscheidung des VwGH vom 27.02.2015 (Ra 2014/17/0035) in welcher der VwGH ausführt:

Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass nach einer Verfahrenseinstellung oder einem freisprechenden Urteil durch die Gerichte die Verwaltungsbehörde die Frage, ob ein vom Gericht zu ahndender Tatbestand vorlag, selbstständig zu beurteilen habe (vgl VwGH 5. November 2013, 2013/17/0044 bis 0045, und 8. November 2013, 2013/17/0097). Aus der Einstellung ergibt sich nicht, dass die Staatsanwaltschaft vom Vorliegen eines gerichtlich strafbaren Tatbestandes ausgegangen wäre, sodass hier der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechend – die belangte Behörde die Frage, ob ein vom Gericht zu ahndender Tatbestand vorlag, selbstständig zu beurteilen hatte (vgl VwGH 5. November 2013, 2013/17/0044-0045).

Aus der Annahme der Staatsanwaltschaft, § 168 StGB sei aufgrund Unionsrechts­widrigkeit unanwendbar, kann nicht geschlossen werden, dass eine gerichtliche Strafbarkeit bestanden hatte und eine verwaltungsbehördliche Zuständigkeit nicht gegeben war.

Indem die Behörde dies verkannte, belastete sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit.“

 

I.4. Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 21.4.2015 die Beschwerde dem Oö. Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

Dieses hat gemäß § 2 VwGVG durch Einzelrichter zu entscheiden.

 

 

I.5. Aufgrund der Beschwerdemitteilung vom 29.4.2015 wurde von der mitbeteiligten Partei bis zum Tag der Entscheidung keine schriftliche Stellung­nahme eingebracht.

 

 

II.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den unter gleichzeitiger Vorlage der Beschwerde übermittelten Verfahrensakt. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 1 VwGVG abgesehen werden, da in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird und keine Partei die Durch­führung einer Verhandlung beantragte.

 

II.2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht bei seiner Entschei­dung von folgendem relevanten Sachverhalt aus:

 

Bei einer von der Abgabenbehörde als Organ der öffentlichen Aufsicht am 25.1.2013 um 12:28 Uhr im Lokal mit der Bezeichnung „C. S.“ in E., x, durchgeführten Kontrolle wurden unter anderem folgende zwei Geräte betriebsbereit vorgefunden, mit Versiegelungsplaketten versehen und vorläufig beschlagnahmt:

 

FA-Nr. Gehäusebezeichnung Seriennummer

1 x of Games x

2 K. x

 

Betreiber des oa. Lokals war zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt der Beschuldigte.

 

Das verfahrensgegenständliche Gerät mit der FA-Nr. 1 wurde zumindest vom 10.12.2012 bis zum Tag der finanzbehördlichen Kontrolle am 25.1.2013 und das verfahrensgegenständliche Gerät mit der FA-Nr. 2 wurde zumin­dest vom 2.1.2013 bis zum Tag der finanzbehördlichen Kontrolle am 25.1.2013 betrieben, um aus der Durchführung von Glücksspielen selbst­ständig und nachhaltig Einnahmen zu erzielen und sie standen im jeweils angeführten Zeitraum in einem öffentlich zugänglichen Bereich, im vom Beschuldigten betriebenen Lokal eingeschaltet und betriebsbereit, für Spieler zur Verfügung.

Diese Geräte wurden vom Beschuldigten, der auch Betreiber des Lokals mit der Bezeichnung „C. S.“ war, gekauft und es wurden mit diesen Geräten virtuelle Walzenspiele auf Rechnung und auf wirtschaftliches Risiko des Beschuldigten durchgeführt, um selbstständig und nachhaltig Einnahmen zu erzielen.

 

Der Beschuldigte war nicht im Besitz einer Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG für diese Geräte. Es lag keine Kon­zession oder Bewilligung für damit in Oberösterreich stattfindende Aus­spielungen vor.

 

Von den Organen der Finanzpolizei wurden folgende Probespiele durchgeführt:

 

FA-Nr. Spiel mögliche Einsätze in Aussicht gestellte Gewinne

1 Fire On Ice min: 0,50 Euro 200 Euro

max: 10,50 Euro 4.200 Euro

2 Ring Of Fire XL min: 0,20 Euro 360 Euro

  max: 5 Euro 9.000 Euro

 

Der Spielablauf stellt sich bei den verfahrensgegenständlichen Geräten generali­sierend wie folgt dar:

Bei diesen Geräten konnten virtuelle Walzenspiele gespielt werden. Für einen bestimmten Einsatzbetrag in Verbindung mit bestimmten Symbolkombinationen wurden Gewinne in Aussicht gestellt. Nach Eingabe von Geld für das Spielguthaben, Auswahl eines Spiels und Aufrufen zur Durchführung konnte ein Spieleinsatz ausgewählt werden, dem jeweils ein entsprechender Gewinnplan mit den in Aussicht gestellten, unterschiedlich hohen Gewinnen in Verbindung mit bestimmten Symbolkombinationen zugeordnet war. Das Spiel wurde durch Tastenbetätigung ausgelöst. Damit wurde zunächst der gewählte Einsatzbetrag vom Spielguthaben abgezogen und danach das Walzenspiel ausgelöst. Dabei wurden die in senkrechten Reihen angeordneten Symbole so in ihrer Lage verändert, dass der optische Eindruck von rotierenden Walzen entstand. Ein Vergleich der neu zusammengesetzten Symbole mit den im Gewinnplan angeführten gewinnbringenden Symbolkombinationen ergab nun einen Gewinn oder den Verlust des Einsatzes, der Spielerfolg stand daher nach jedem Stillstand der Walzen in Form eines Gewinnes oder des Verlustes des getätigten Einsatzes fest. Das Spielergebnis hing ausschließlich vom Zufall ab, Spieler hatten keine Möglichkeit bewusst Einfluss auf den Ausgang der Spiele zu nehmen.

 

Der Beschuldigte bekommt monatlich etwa 700 Euro netto Notstandshilfe, hat keine Sorgepflichten und einen Kredit in Höhe von 15.000 Euro, mit einer monatlichen Rückzahlung von 287 Euro. Es scheint keine einschlägige rechts­kräftige Verwaltungsvorstrafe des Beschuldigten auf. Ein gegen den Beschuldigten geführtes Ermittlungsverfahren wegen § 168 StGB wurde von der Staatsanwaltschaft Steyr gemäß § 190 Z 1 StPO eingestellt.

 

II.3. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt. Die Feststellungen betreffend die durchgeführte Kontrolle sowie die dabei vorgefundenen Geräte, insbesondere auch deren Betriebsbereitschaft in einem öffentlich zugänglichen Bereich, sowie die Funktionsweise der Geräte und die Feststellungen zu den darauf möglichen Spielen samt Maximaleinsatz sowie den dazu in Aussicht gestellten Höchstgewinn gründen vor allem auf der Anzeige, der Fotodokumentation und der GSp26-Dokumentation der Finanzpolizei sowie auf der von der Finanzpolizei mit dem Beschuldigten aufgenommenen Niederschrift am 25.1.2013. Die Anzeige der Finanzpolizei enthält auch eine Beschreibung des Spielablaufs und lässt sich diese Beschreibung auch mit den Lichtbildern, die der Anzeige angeschlossen waren, in Einklang bringen. Die beschriebene Funktionsweise stimmt auch im Wesentlichen mit den festgestellten Abläufen in anderen (veröffentlichten) Entscheidungen zu Walzenspielen überein, sodass aus Sicht des Landesver­waltungsgerichtes keine Zweifel an den diesbezüglichen Angaben bestehen. Dass der Beschuldigte nicht im Besitz einer Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG für die gegenständlichen Geräte war und keine Kon­zession oder Bewilligung für damit in Oberösterreich stattfindende Aus­spielungen vorlag, folgt für das erkennende Gericht daraus, dass weder im behördlichen Verfahren bzw. im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine Bewilligung oder Konzession vorge­legt wurde und das Vorhan­densein einer Bewilligung oder Konzession für in Oberösterreich stattfindende Ausspielungen auch nicht behauptet wurde. Ebenso ist eine solche der Homepage des BMF https://www.bmf.gv.at/steuern/gluecksspiel-spielerschutz/Zin-oesterreich/gspg-x nicht ent­nehmbar.

 

Aus der am 25.1.2013 von den Organen der Finanzpolizei mit dem Beschuldigten aufgenommen Niederschrift ist auch klar ersichtlich, dass dem Beschuldigten die grundsätzliche Funktion der Geräte inklusive deren Glücksspieleigenschaft bekannt war. Dass der Beschuldigte das oa. Lokal betrieben hat und dieser auch Veranstalter der Ausspielungen war, folgt schon aus seinen eigenen Angaben in der Niederschrift vom 25.1.2013, wonach auf die Frage der Finanzpolizei „Wer ist Veranstalter (Aufsteller, Betreiber der Geräte, also auf wessen Rechnung gehen Gewinn und Verlust durch den Betrieb dieser Geräte)?“, seine Antwort „Auf mich.“ lautete. Der Beschuldigte hat also selbst angegeben, dass Gewinn und Verlust durch den Betrieb dieser Geräte auf ihn laufen. Zudem hat der Beschuldigte mehrfach (21.3.2013 und 7.9.2013) glaubhaft bei der belangten Behörde ein Geständnis abgelegt und versichert, dass er künftig keine Glücks­spielgeräte mehr betreiben werde. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist daher der Überzeugung, dass in den oa. Zeiträumen mit den verfahrens­gegenständlichen Geräten Spiele auf Rechnung und auf wirtschaftliches Risiko des Beschuldigten durchgeführt wurden, wobei bei lebensnaher Betrachtungs­weise davon auszugehen ist, dass die Geräte betrieben wurden, um Einnahmen zu erzielen.

 

Die Feststellung, dass keine einschlägige Verwaltungsvorstrafe vorliegt, gründet auf den Feststellungen der belangten Behörde. Die Einstellung des Ermittlungs­verfahrens wegen § 168 StGB ergibt sich aus der Mitteilung der Staatsan­waltschaft Steyr vom 4.7.2013. Die Feststellungen zum Beschuldigten gründen auf dem Gewerberegisterauszug vom 25.1.2013.

 

Die Feststellungen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen bzw. Sor­gepflichten gründen auf den Aussagen des Beschuldigten am 21.3.2013 sowie auf der sich im Akt befindlichen Krediturkunde der V. x.

 

 

III. Rechtsgrundlagen

 

Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG) in der zum Tatzeitpunkt maßgeblichen Fassung begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür mit einer Geldstrafe von bis zu 40.000 Euro zu bestrafen, wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 2 GSpG daran beteiligt.

 

Abs. 2 in der zum Tatzeitpunkt maßgeblichen Fassung lautet: 

Werden in Zusammenhang mit der Teilnahme an Ausspielungen vermögenswerte Leistungen für ein Spiel von über 10 Euro von Spielern oder anderen geleistet, so handelt es sich nicht mehr um geringe Beträge und tritt insoweit eine allfällige Strafbarkeit nach diesem Bundesgesetz hinter eine allfällige Strafbarkeit nach § 168 StGB zurück. Die Befugnisse der Organe der öffentlichen Aufsicht gemäß § 50 Abs. 2 sowie die Befugnisse im Rahmen der behördlichen Sicherungs­maßnahmen nach §§ 53, 54 und 56a bleiben davon unberührt.

 

Nach § 52 Abs. 2 GSpG idgF ist bei Übertretung des Abs. 1 Z 1 mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspiel­automaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe in der Höhe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wieder­holung von 3.000 Euro bis zu 30.000 Euro, bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücks­spielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von 3.000 Euro bis zu 30.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 6.000 Euro bis zu 60.000 Euro zu verhängen.

 

Gemäß § 52 Abs. 3 leg.cit, ist, sofern durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 52 als auch der Tatbestand des § 168 StGB verwirklicht ist, nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des § 52 zu bestrafen.

 

Nach § 168 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) ist derjenige mit einer Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder mit einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, der ein Spiel bei dem Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen oder das ausdrücklich verboten ist, veranstaltet oder eine zur Abhaltung eines solchen Spiels veranstaltete Zusammenkunft fördert, um aus dieser Veranstaltung oder Zusammenkunft sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden, es sei denn, dass bloß zu gemeinnützigen Zwecken oder bloß zum Zeitvertreib und um geringe Beträge gespielt wird.

 

Ein Glücksspiel im Sinne des GSpG ist ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt (§ 1 Abs. 1 GSpG).

 

Gemäß § 2 Abs. 1 GSpG sind Ausspielungen Glücksspiele,

1. die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und

2. bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammen­hang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und

3. bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögens­werte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn).

 

Nach § 2 Abs. 2 leg.cit. ist Unternehmer, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein.

Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Z 2 und 3 des Abs. 1 an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmen­erzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind.

 

Gemäß § 2 Abs. 4 leg.cit. sind Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 ausgenommen sind, verboten.

 

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

IV.1. Gemäß § 50 Abs. 1 GSpG ist das Landesverwaltungsgericht zuständig.

 

IV.2. Die beschwerdeführende Partei ist auch mit ihrem Vorbringen in der Beschwerde im Recht:

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 15.12.2014, Ro 2014/17/0121, festgehalten, dass bei Überprüfung der Frage der Zuständigkeit zur Entscheidung die Zuständigkeitsvorschrift heranzuziehen ist, die im Zeitpunkt der Entscheidung der erstinstanzlichen Behörde in Geltung stand. Der bekämpfte Bescheid wurde nach Inkrafttreten des § 52 Abs. 3 GSpG idF BGBl I Nr. 13/2014 erlassen. Der Verfassungsgerichtshof hat darüber hinaus in seiner Entscheidung vom 10.3.2015, E 1139-1140/2014, ausgeführt, „dass § 1 Abs. 2 VStG den Anforderungen des Art. 7 EMRK entsprechend einen umfassenden Günstig­keitsvergleich mehrerer in Betracht kommender Rechtslagen ermöglicht. (...) Für den Verfassungsgerichtshof besteht (...) kein Zweifel, dass die Anwendung der Verwaltungsstrafbestimmung des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG, welche im Gegensatz zur gerichtlichen Strafnorm des § 168 StGB keine Primärfreiheitsstrafe vorsieht, für den Beschwerdeführer in seiner Gesamtauswirkung günstiger ist.Ob aufgrund des Umfanges der möglichen Spiele, des möglichen Spieleinsatzes oder aus anderen Gründen eventuell auch der Tatbestand des § 168 StGB verwirklicht wurde, braucht daher nicht weiter beurteilt zu werden, weil auch in diesem Fall iSd zitierten Judikatur gemäß § 52 Abs. 3 GSpG jedenfalls die verwal­tungsbehördliche Strafbarkeit vorgeht. Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 10.3.2015, G 203/2014-16 ua, ferner festgestellt, dass die Regelungen des GSpG zur Behördenzuständigkeit verfassungskonform sind.

 

Weiters erfolgte die Einstellung des gerichtlichen Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft Steyr aus einem verfahrensrechtlichen Grund. Diese Einstellung ist inhaltlich keineswegs als „Freispruch“ anzusehen. Entsprechend der oben angeführten Rechtsprechung beider Höchstgerichte des öffentlichen Rechtes hat daher die Verwaltungsbehörde und in weiterer Folge das Verwaltungsgericht zu beurteilen, ob eine Übertretung des § 52 GSpG vorliegt.

 

IV.3. Hinsichtlich des Glücksspielcharakters der verfahrensgegenständlichen Walzenspielgeräte ist Folgendes auszuführen:

Aufgrund des Spielablaufes der an diesen Geräten verfügbaren virtuellen Walzenspiele ist es auch im Hinblick auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung (vgl. nur VwGH 8.9.2005, 2000/17/0201) als erwiesen anzusehen, dass das Spielergebnis vorwiegend vom Zufall abhängt und die Spiele somit als Glücksspiele iSd § 1 Abs. 1 GSpG zu qualifizieren sind.

 

Weiters handelt es sich bei diesen Glücksspielen um Ausspielungen iSd § 2 GSpG. Aufgrund der verfahrensgegenständlichen Glücksspielgeräte mit den darauf verfügbaren Spielen, bei denen Spieleinsätze zu leisten und Gewinne in Aussicht gestellt sind, ist – in Ermangelung einer Konzession oder Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz – von einer verbotenen Ausspielung iSd § 2 Abs. 4 GSpG auszugehen.

 

Aus den Feststellungen ergibt sich unzweifelhaft, dass mit beiden Geräten Aus­spielungen auf Rechnung und auf wirtschaftliches Risiko der mitbeteiligten Partei durchgeführt wurden.

Der Beschuldigte hat mit den verfahrensgegenständlichen Geräten verbotene Ausspielungen veranstaltet und ist somit der Tatbestand des § 52 Abs. 1 Z 1 erstes Tatbild GSpG in objektiver Hinsicht erfüllt.

 

IV.4.1. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, soweit die Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Da § 52 GSpG über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt nach § 5 Abs. 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.

 

Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (sog „Ungehorsamsdelikt“).

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Beschuldigte initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht (vgl. VwGH 23.12.1991, 88/17/0010 mwN).

IV.4.2. Die mitbeteiligte Partei als Beschuldigter hat keinerlei Umstände geltend gemacht, die geeignet wären, einen entsprechenden Entlastungsbeweis zu führen.

Es ist somit auch von der Erfüllung der subjektiven Tatseite auszugehen.

 

IV.5.1. Zur Strafbemessung ist Folgendes festzuhalten:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungs­gründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Bei der Strafzumessung handelt es sich laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (statt vieler VwGH 28.11.1966, 1846/65) innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Demgemäß obliegt es der Behörde in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensausübung maßgeblichen Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechts­verfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (vgl. ua. VwSlg 8134 A/1971). § 19 Abs. 1 VStG enthält jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafzumessung sind, egal ob sie durch Organmandat, Strafverfügung oder im ordentlichen Verfahren (§§ 40 – 46 VStG) erfolgt.

Darüber hinaus normiert Abs. 2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer zu berücksichtigender subjektiver Umstände. Neben den explizit Genannten, wie insbes. Verschulden und Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie all­fällige Sorgepflichten, findet sich hinsichtlich der Erschwerungs- bzw. Milderungs­gründe ein Verweis auf die §§ 32 bis 35 StGB.

 

Gemäß § 32 Abs. 2 StGB hat das Gericht bei der Bemessung der Strafe die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Straf­drohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist vor allem zu berück­sichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen können. Nach Abs. 3 leg.cit. ist maßgeblich, wie intensiv ein Täter durch seine Handlung Pflichten verletzt hat, wie reiflich er seine Tat überlegt hat, wie sorg­fältig er sie vorbereitet oder wie rücksichtslos er sie ausgeführt hat. Besondere Milderungsgründe liegen ua im Fall eines reumütigen Geständnisses, eines bisherigen ordentlichen Lebenswandels bzw. bisheriger Unbescholtenheit, achtenswerter Beweggründe, bloßer Unbesonnenheit, einer allgemein begreif­lichen heftigen Gemütsbewegung  oder, wenn die Tat unter einem Umstand, der einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommt, begangen wurde, vor (vgl. § 34 StGB).

 

IV.5.2. Der Beschuldigte hat bekannt gegeben, dass monatlich ca. 700 Euro Notstandshilfe zur Verfügung stehen, keine Sorgepflichten und ein Kredit in der Höhe von 15.000 Euro mit monatlichen Rückzahlungsraten von 287 Euro gegeben sind.

 

IV.5.3. Zur Bemessung der Strafhöhe ist Folgendes anzumerken:

Aus der Entscheidung des VfGH vom 10.3.2015, E1139/2014 ua. ist auch abzu­leiten, dass – unabhängig davon, dass § 52 Abs. 3 GSpG in der zum Entschei­dungszeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden ist – der Strafbemessung jener Strafrahmen zu Grunde zu legen ist, der in § 52 Abs. 1 GSpG in der zur Tatzeit geltenden Fassung angeordnet war (sofern dieser, wie im konkreten Fall, für den Beschuldigten günstiger ist, da keine Mindeststrafe normiert war).

 

Aktenkundig ist, dass keine einschlägigen Verwaltungsvorstrafen des Beschul­digten vorliegen. Dies stellt einen Strafmilderungsgrund dar. Strafmildernd ist weiter zu berücksichtigen, dass das Verfahren insgesamt ca. 2,5 Jahre gedauert hat. Weiters ist strafmildernd zu werten, dass der Beschuldigte vor der belangten Behörde ein Geständnis abgelegt hat. Zudem ist der festgestellte Tatzeitraum relativ kurz, sodass auch dies strafmildernd berücksichtigt werden kann. Sonstige Strafmilderungs- oder Straferschwerungsgründe liegen nicht vor.

 

Unter Berücksichtigung dieser Umstände sowie unter Berücksichtigung der Ange­messenheit der Strafe im Verhältnis zum Schuldgehalt und zum Unrechtsgehalt der Tat sowie zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen erscheint die festgesetzte Strafe in Höhe von 500 Euro je Eingriffsgegenstand, sohin insge­samt 1.000 Euro, als angemessen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Da die Verwaltungsbehörde keine Strafe verhängt hat und auch kein Strafer­kenntnis bestätigt wurde, waren gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG keine Verfahrens­kosten vorzuschreiben.

 

 

V. Im Ergebnis ist daher die vorgeworfene Tat als Verwaltungsübertretung strafbar. Der Beschwerde war somit stattzugeben, der angefochtene Bescheid aufzuheben und eine Geldstrafe zu verhängen.

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Süß