LVwG-190001/5/VG

Linz, 19.10.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Verena Gubesch über die Beschwerde der K Gesellschaft m.b.H., vertreten durch x, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz als Bezirksverwaltungsbehörde vom 31. Oktober 2014, GZ: 0016840/2014 ABA Nord, betreffend Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 5 VVG in einer Bauangelegenheit,

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.            Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang und Sachverhalt:

 

1. Mit Bescheid vom 2. März 2009 erteilte der Magistrat der Landeshauptstadt Linz als Baubehörde der K Gesellschaft m.b.H. (in der Folge: Beschwerdeführerin) die Baubewilligung für den Neubau eines Geschäftshauses mit vier oberirdischen Geschossen samt ausgebautem Dachraum in dem an der H gelegenen Bereich und zwei oberirdischen Geschossen im Hofbereich sowie mit einer vier unterirdischen Geschosse umfassenden Tiefgarage für 219 PKW u.a. unter Vorschreibung folgender Auflagen:

„32) Verkehrswege, Fluchtwege, Ausgänge, Notausgänge oder –abstiege sind dauernd in ihrer vollen Breite frei und unversperrt zu halten. Weiters sind sie mittels Hinweiszeichen gemäß ÖNORM Z 1000, Teil 2 i.d.g.F. deutlich und in dauerhafter Ausführung zu kennzeichnen.

[…]

34) Im Verlauf von Fluchtwegen (Stiegen, Gänge, Ausgänge) dürfen keine Lagerungen vorgenommen werden.“

 

Mit dem genannten Bescheid wurde die Bauetappe II des Umbaus des x Einkaufszentrums bewilligt. Die Bauetappe II betrifft räumlich lediglich einen neu errichteten Gebäudeteil, der sich vom unmittelbar an der H gelegenen Eingang des Einkaufszentrums aus bis zum bereits davor bestehenden Gebäudeteil des Einkaufszentrums (den Altbestand) erstreckt und dort an diesen anschließt. In den dieser Baubewilligung zugrundeliegenden Einreichplänen sind die Geschäftsflächen sowie die nicht einer Geschäftsfläche zugewiesenen, allgemeinen Bereiche des Einkaufszentrums farblich voneinander getrennt eingezeichnet, wobei letztere im Plan orange schraffiert dargestellt und in der Legende als „MALL / FLUCHTWEG“ bezeichnet werden. Von hier nicht weiter relevanten Ausnahmen abgesehen ist der gesamte für Besucher des Einkaufszentrums vorgesehene Innenbereich, der nicht einer bestimmten Geschäftsfläche zugewiesen ist, ohne weitere Differenzierung so deklariert.

 

Mit dem hier nicht weiter relevanten Bescheid der Baubehörde vom 30. April 2010 wurden Abweichungen vom bewilligten Bauvorhaben genehmigt. Die genannten Auflagen sind davon nicht berührt.

 

2. Bei einem Ortsaugenschein am 17. Oktober 2014 wurde vom bautechnischen Amtssachverständigen u.a. festgestellt, dass innerhalb des Einkaufszentrums bei der Verkehrsfläche zur H im Bereich der Rolltreppe ein Kraftfahrzeug ausgestellt war. Anlässlich des Ortsaugenscheins angefertigte Lichtbilder zeigen das Fahrzeug direkt neben der Rolltreppe vor dem x-Geschäft „I“.

 

Aufgrund des Ortsaugenscheins wurde mit Bescheid vom 21. Oktober 2014 über die Beschwerdeführerin wegen der Nichteinhaltung der unter Punkt 1. zitierten Bescheidauflagen eine Zwangsstrafe in Höhe von Euro 560,-- verhängt und gleichzeitig für den Fall der erneuten Nichteinhaltung eine weitere Zwangsstrafe in Höhe von Euro 726,-- angedroht. (Anmerkung: Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin wurde mit hg. Beschluss vom 16. Jänner 2015, Zl. LVwG-190000 zurückgewiesen).

 

3. Mit Aktenvermerk vom 30. Oktober 2014 wurden die Ergebnisse einer weiteren baubehördlichen Überprüfung am selben Tag vom Amtssachverständigen wie folgt festgehalten:

 

„Bei einem Ortsaugenschein am 30.10.2014 wurde festgestellt, dass im Bereich der Verkaufswege wieder Tische und ähnliche Einrichtungen aufgestellt waren und die Verkehrswege als Verkaufsflächen genutzt werden.

 

Bei der Verkehrsfläche zur H ist im Bereich der Rolltreppe noch immer ein PKW ausgestellt.“

 

Im Akt liegen diesem Aktenvermerk mehrere Lichtbilder bei.

 

4. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz als Bezirksverwaltungsbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) vom 31. Oktober 2014 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 5 VVG die angedrohte Zwangsstrafe in Höhe von Euro 726,-- wegen Nichterfüllung der genannten Auflagen des Baubewilligungsbescheids vom 2. März 2009 auferlegt. Begründend wurde ausgeführt, dass den auferlegten Verpflichtungen nicht entsprochen worden sei und wurde diesbezüglich der Inhalt des oben zitierten Aktenvermerks vom 30. Oktober 2014 wiedergegeben.

 

5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz ihres rechtsfreundlichen Vertreters vom 28. November 2014 die nunmehr gegenständliche Beschwerde. Im Wesentlichen wird darin vorgebracht, dass der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Vorfalls vom 30. Oktober 2014 kein Parteiengehör eingeräumt worden sei. Die Beschwerdeführerin sei für die vorgeworfenen Umstände nicht verantwortlich. Diesbezüglich sei ebenfalls überhaupt nicht ermittelt worden. Weiters werde die materielle Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids eingewandt: Es sei nicht nachgewiesen, dass die Verkehrswege und Fluchtwege nicht in ihrer vollen Breite frei gewesen bzw. dass im Verlauf von Fluchtwegen Lagerungen vorgenommen worden seien, weil die Verkehrs- und Fluchtwege nicht mit der gesamten Breite der Mall ident seien. Vielmehr bestünden diese auflagengemäß in bestimmten gesetzlichen und bescheidmäßig vorgeschriebenen Bereichen, die schmäler seien als die Mall selbst. Die Gleichsetzung der Mall mit dem Fluchtweg sei jedenfalls unzutreffend.

II.          Beweiswürdigung:

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie in den im Verwaltungsstrafverfahren zu den Zln. LVwG-100040 und LVwG‑100041 beigeschafften bezughabenden Bauakt des Magistrats der Landeshauptstadt Linz, GZ: 0120120/2007, insbesondere in die beigeschafften (von der Beschwerdeführerin im Baubewilligungsverfahren eingereichten) Pläne. Der unter Punkt I. dargestellte entscheidungswesentliche Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten bzw. beigeschafften Akten. Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits nach der Aktenlage hinreichend geklärt war, ausschließlich Rechtsfragen zu beantworten waren und sohin die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ, konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung der beantragten öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Dem stand auch Art. 6 EMRK nicht entgegen. Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom 9. Februar 2006, Nr. x (F u.a. gg Ö), klargestellt, dass Annexverfahren, die keine Entscheidung in der Hauptsache enthalten, grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen. Das gilt auch für ein Vollstreckungsverfahren, das allein der Durchsetzung einer bereits im Titelverfahren getroffenen Entscheidung über ein civil right dient. Bei einer Zwangsstrafe handelt es sich grundsätzlich auch nicht um eine strafrechtliche Angelegenheit im Sinne des Art. 6 EMRK (zu all dem siehe VwGH 19. Dezember 2012, 2012/06/0143).

 

 

III.        Maßgebliche Rechtslage:

 

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

Die hier maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG) BGBl. Nr. 53/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 33/2013, lautet auszugsweise:

„b) Zwangsstrafen

§ 5. (1) Die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen läßt, wird dadurch vollstreckt, daß der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird.

(2) Die Vollstreckung hat mit der Androhung des für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Säumnis zur Anwendung kommenden Nachteiles zu beginnen. Das angedrohte Zwangsmittel ist beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein angedrohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen ist.

(3) Die Zwangsmittel dürfen in jedem einzelnen Fall an Geld den Betrag von 726 Euro, an Haft die Dauer von vier Wochen nicht übersteigen.

(4) Die Vollstreckung durch Geldstrafen als Zwangsmittel ist auch gegen juristische Personen mit Ausnahme der Körperschaften des öffentlichen Rechts und eingetragene Personengesellschaften zulässig.

[...]

 

IV.         Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat über die zulässige und rechtzeitige Beschwerde erwogen:

 

1. Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin mit dem Baubewilligungsbescheid vom 2. März 2009 die Verpflichtung auferlegt wurde, Verkehrswege, Fluchtwege, Ausgänge, Notausgänge oder –abstiege dauernd in ihrer vollen Breite frei und unversperrt zu halten und keine Lagerungen im Verlauf von Fluchtwegen vorzunehmen. Daraus ergibt sich gleichzeitig die Verpflichtung zur Unterlassung des Verstellens der genannten Wege und zwar zu jeder Zeit. Zwar können Gegenstände durch die die Fluchtwege verengt werden in aller Regel auch von Dritten entfernt werden, das Frei- und Unversperrthalten auf Dauer mittels Ersatzvornahme würde allerdings die ständige Anwesenheit eines Dritten erfordern. Aus diesem Grund handelt es sich bei der verfahrensgegenständlichen Verpflichtung um eine solche, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt und zu deren Vollstreckung demzufolge die Verhängung einer Zwangsstrafe zulässig ist (vgl. dazu das Erkenntnis des VwGH vom 25. März 1997, 96/05/0112, zu der insofern vergleichbaren Verpflichtung, eine Balkontüre dauerhaft geschlossen halten zu müssen).

 

2. Für den vorliegenden Fall ist weiters von Bedeutung, dass der für die Verhängung der Zwangsstrafe herangezogene Baubewilligungsbescheid vom 2. März 2009 nur die Bauetappe II (den Neubau), sohin nur einen Teil des gesamten x Einkaufszentrums betrifft. Die Geltung der genannten Auflagen kann sich räumlich schon aufgrund des Projektgenehmigungscharakters des Baubewilligungsverfahrens nur auf den mit diesem Baubewilligungsbescheid bewilligten Neubau erstrecken (vgl. dazu auch die hg. Erkenntnisse jeweils vom 26. August 2015 zu den Zln. LVwG-100040 und LVwG-100041). Ein Zuwiderhandeln gegen die genannten Bescheidauflagen kann folglich nur bei Verengungen der Fluchtwege bzw. Lagerungen im Verlauf von Fluchtwegen bestehen, soweit diese innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs der erteilten Baubewilligung vorgenommen wurden.

 

3. Die Beschwerdeführerin bringt als zentralen Einwand gegen den angefochtenen Bescheid vor, eine Einschränkung der Verkehrs- und Fluchtwege liege durch den Umstand, dass innerhalb der Mall Verkaufstische u.Ä. aufgestellt waren überhaupt nicht vor, weil die Verkehrs- und Fluchtwege nicht mit der „Mall“ ident seien. Vielmehr bestünden diese lediglich in bestimmten gesetzlichen und bescheidmäßig vorgeschriebenen Bereichen, die schmäler seien als die Mall selbst. Die Beschwerdeführerin wendet sich damit aber im Ergebnis im hier gegenständlichen Vollstreckungsverfahren gegen die Auslegung der genannten Auflagen des rechtskräftigen Baubewilligungsbescheids vom 2. März 2009 (Titelbescheid) durch die belangte Behörde, die offenbar davon ausging, dass die gesamte Mall, also jener Bereich des Einkaufszentrums, der nicht einer bestimmten Geschäftsfläche zugewiesen ist, als Verkehrs- bzw. Fluchtweg anzusehen sei und macht insofern geltend, dass es zu keiner Übertretung der in Rede stehenden Bescheidauflagen gekommen sei. Für die rechtliche Beurteilung des gegenständlichen Falles ist deshalb entscheidend, welcher Inhalt den Auflagen 32) und 34) des Baubewilligungsbescheids vom 2. März 2009 beizumessen ist:

 

3.1 Da – wie erwähnt – das Baubewilligungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren ist (vgl. etwa VwGH 4. September 2001, 2000/05/0074; 10. Dezember 2013, 2012/05/0147), ergibt sich schon daraus, dass der Spruch des Baubewilligungsbescheids (auch) anhand der dem Bescheid zugrundeliegenden und damit bewilligten Pläne beurteilt werden muss (vgl. dazu auch VwGH 14. Oktober 2003, 2001/05/0318). Der gesamte für Besucher des Einkaufszentrums vorgesehene Innenbereich, der nicht einer bestimmten Geschäftsfläche zugewiesen ist, wird in den dem Baubewilligungsbescheid zugrundeliegenden Plänen orange schraffiert dargestellt und als „MALL / FLUCHTWEG“ bezeichnet. Eine zusätzliche, oder davon abweichende Festlegung der Fluchtwege, die sich nicht über den gesamten Bereich der Mall erstreckt, ist aus den Plänen nicht ersichtlich und ergibt sich auch ansonsten – etwa aus der Bescheidbegründung – nicht. Zusätzlich wird in der oben zitierten Auflage 34) des Baubewilligungsbescheids der Begriff „Fluchtweg“ durch den Klammerausdruck „Stiegen, Gänge, Ausgänge“ präzisiert und damit ebenfalls zum Ausdruck gebracht, dass all diese Bereiche dem Fluchtweg zuzurechnen sind. Das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin entbehrt vor diesem Hintergrund jeder Grundlage. Es ergibt sich vielmehr aus der zeichnerischen Darstellung in den Einreichplänen in Zusammenschau mit der dortigen Legende, dass der genannte Innenbereich (Mall) zur Gänze (auch) als Fluchtweg zur Verfügung stehen soll. Mit der Formulierung der Auflage 32), wonach die Fluchtwege dauernd in ihrer vollen Breite frei und unversperrt zu halten“ sind, ist zweifellos zum Ausdruck gebracht, dass jedwede Verengung des Fluchtweges untersagt ist.

 

3.2 Den am 17. Oktober 2014 angefertigten Lichtbildern in Verbindung mit dem zum Ortsaugenschein vom 30. Oktober 2014 angefertigten Aktenvermerk ist zweifelsfrei zu entnehmen, dass bei der Verkehrsfläche zur H im Bereich der Rolltreppe vor dem x-Geschäft „I“ (und damit innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches des Baubewilligungsbescheids vom 2. März 2009) ein PKW aufgestellt war, wodurch die Breite des Fluchtwegs im Sinne des hier relevanten Baubewilligungsbescheids eingeschränkt wurde. Daher kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie hierdurch eine Nichteinhaltung der Auflage 32) erkannt hat. Ob zusätzlich auch entgegen der Auflage 34) Lagerungen im Bereich von Fluchtwegen vorgenommen wurden, kann bei diesem Ergebnis dahingestellt bleiben.

 

4. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, es sei kein Ermittlungsverfahren durchgeführt worden, kann im gegenständlichen Fall nicht nachvollzogen werden. Die belangte Behörde führte einen Ortsaugenschein durch, wobei die schon erwähnten Lichtbilder angefertigt wurden. Hierauf wurde im angefochtenen Bescheid auch ausdrücklich Bezug genommen. Wenn die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Parteiengehörs durch die belangte Behörde moniert, so übersieht sie die mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme, wodurch im gegenständlichen Fall ein allfälliger Verfahrensmangel der belangten Behörde jedenfalls saniert wurde (vgl. VwGH 29. Jänner 2015, Ra 2014/07/0102; VwGH 26. Februar 2015, Ra 2015/07/0005; jeweils mwN). Davon abgesehen handelt es sich beim gegenständlichen Verfahren um ein Vollstreckungsverfahren. Gemäß § 10 Abs. 1 VVG findet der das Ermittlungsverfahren regelnde II. Teil des AVG im Vollstreckungsverfahren keine Anwendung, womit der Beschwerdeführerin hier auch kein Recht auf Parteiengehör zusteht. Die belangte Behörde hatte lediglich zu prüfen, ob ein vollstreckbarer Titel vorliegt und ob der damit auferlegten Verpflichtung (Unterlassung) entsprochen wurde, dies hat die belangte Behörde durch die Durchführung des Ortsaugenscheins auch getan.

 

5. Soweit vorgebracht wird, dass die Beschwerdeführerin für die von der Behörde festgestellten Umstände nicht verantwortlich sei, wird das Wesen des Vollstreckungsverfahrens verkannt: Bei der Verhängung einer Zwangsstrafe handelt es sich nicht um eine strafrechtliche Angelegenheit (vgl. abermals VwGH 19. Dezember 2012, 2012/06/0143). Diese dient lediglich dazu, den Verpflichteten zur Erfüllung der ihm auferlegten Verpflichtung zu bewegen, auf ein allfälliges Verschulden kommt es nicht an (vgl. Larcher, Vollstreckung im Verwaltungsrecht Rz 252).

 

6. Im Ergebnis erfolgte die Verhängung der hier gegenständlichen Zwangsstrafe (Vollstreckungsverfügung) somit zu Recht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

 

 

V.           Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe dazu die in dieser Entscheidung zitierte höchstgerichtliche Judikatur). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,-- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Verena Gubesch