LVwG-350027/2/KLi/JO/SA

Linz, 19.02.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Karin Lidauer über die Beschwerde des x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 21. Jänner 2014,  GZ: SO10-627499-As, zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs.1 VwGVG  wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 21. Jänner 2014, GZ: SO10-627499-As, vollumfänglich bestätigt.

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 


E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 21.01.2014, GZ: SO10-627499-As, wurden dem Beschwerdeführer (Person 1) sowie Frau x (Person 2), geb. x und x (Person 3), geb. x als Mindeststandard für volljährige Personen, die in Hausgemeinschaft leben (Person 1 und Person 2) und Mindeststandard für unterhaltsberechtigte minderjährige Personen, die in Haushaltsgemeinschaft leben, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht (Person 3) Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs in Form von laufenden monatlichen Geldleistungen gemäß dem Oö. BMSG iVm der Oö. BMSV gewährt.

 

I.2. Hinsichtlich Person 1 wurde ab 01.01.2014 laut BMS-Berechnungsblatt von einem Einkommen in Form von „Taschengeld FA (x) in Höhe von 50,55 Euro (zwölfmal pro Jahr) sowie „Kinderbetreuungsgeld“ (x) in Höhe von 14,53 Euro (365 mal pro Jahr) ausgegangen. Insofern wurde eine Aufzahlung gemäß § 6 Abs. 3 BMSV in Höhe von 204,06 Euro gewährt.

 

Hinsichtlich Person 2 wurde von einem Einkommen in Form von „Taschengeld FA“ (x) in Höhe von 23,86 Euro (zwölfmal pro Jahr) und „Notstandshilfe“ (x) in Höhe von 19,66 Euro (365 mal pro Jahr) ausgegangen. Wie betreffend Person 1 wurde auch für Person 2 eine Aufzahlung nach § 6 Abs.3 BMSV in Höhe von 204,06 Euro gewährt.

 

Hinsichtlich Person 3 wurde von einem Mindeststandard für „Kind mit FB“ ausgegangen.

 

Entsprechend dem Berechnungsblatt für laufende Geldleistungen ab 01.01.2014 ergibt sich somit für Person 1 ein Mindeststandard von monatlich 625,70 Euro, abzüglich eines Einkommens von 450,43 Euro; es wurde ein Freibetrag von 50,55 Euro (Taschengeld FA) nicht als Einkommen angerechnet. Hinsichtlich Person 2 errechnet sich ein monatlicher Mindeststandard von 625,70 Euro, abzüglich eines Einkommens von 609,46 Euro; es wurde ein Freibetrag von 23,86 Euro (Taschengeld FA) nicht als Einkommen angerechnet. Hinsichtlich Person 3 errechnet sich ein monatlicher Mindeststandard von 204,30 Euro. Insgesamt beträgt somit der Mindeststandard monatlich 1.455,70 Euro, abzüglich der eigenen Einkommen von 1.059,89 Euro errechnen sich somit 395,81 Euro. Zuzüglich einer Aufzahlung von 408,12 Euro ergibt sich somit ein Monatsanspruch von 803,93 Euro.

 

I.3. Im Hinblick auf Februar 2014 wurde für die Person 1 von einem Einkommen in Form von „Taschengeld FA“ (x) in Höhe von 50,55 Euro (zwölfmal pro Jahr) und „Kinderbetreuungsgeld“ (x) in Höhe von 247,01 Euro (zwölfmal pro Jahr) ausgegangen. Es wurde eine Aufzahlung von 204,06 Euro gemäß § 6 Abs.3 BMSV gewährt.

 

Bezüglich Person 2 wurde von einem Einkommen in Form von „Taschengeld FA“ (x) in Höhe von 23,86 Euro (zwölfmal pro Jahr) und „Notstandshilfe“ (x) in Höhe von 19,66 Euro (365 mal pro Jahr) ausgegangen. Auch hier wurde eine Aufzahlung von 204,06 Euro gemäß § 6 Abs.3 BMSV gewährt.

 

Betreffend Person 3 wurde von Mindeststandard für „Kind mit FB“ ausgegangen.

 

Somit ergibt sich für Person 1 ein monatlicher Mindeststandard von 625,70 Euro, abzüglich eigenem Einkommen von 247,01 Euro; ein Freibetrag von 50,55 Euro (Taschengeld FA) wurde nicht als Einkommen angerechnet. Bezüglich Person 2 ergibt sich ebenfalls ein monatlicher Mindeststandard von 625,70 Euro, abzüglich eigenem Einkommen von 609,46 Euro. Auch hier wurde ein Freibetrag von 23,86 Euro (Taschengeld FA) nicht als Einkommen angerechnet. Betreffend Person 3 errechnet sich ein monatlicher Mindeststandard von 204,30 Euro. Insgesamt beträgt somit der Mindeststandard monatlich 1.455,70 Euro, abzüglich der eigenen Einkommen in Höhe von 856,70 Euro. Zuzüglich einer Aufzahlung von 408,12 Euro errechnet sich somit für Februar 2014 ein Monatsanspruch von 1.007,35 Euro.

 

I.4. Mit gesondertem Bescheid, ebenfalls vom 21.01.2014 wurde die Berechnung für März 2014 vorgenommen. In diesem Berechnungsblatt wurde betreffend Person 1 von einem Einkommen „Taschengeld FA“ (x) in Höhe von 50,55 Euro (zwölfmal pro Jahr) ausgegangen; eine Aufzahlung von 204,06 Euro wurde gemäß § 6 Abs.3 BMSV gewährt. Bezüglich Person 2 wurde von einem Einkommen „Taschengeld FA“ (x) in Höhe von 23,86 Euro (zwölfmal pro Jahr) und „Notstandshilfe“ (x) in Höhe von 19,66 Euro (365 mal pro Jahr) ausgegangen und eine Aufzahlung gemäß § 6 Abs. 3 BMSV gewährt. Hinsichtlich Person 3 wurde der Mindeststandard für  „Kind mit FB“ herangezogen.

 

Daraus ergibt sich in der Berechnung für Person 1 ein Mindeststandard von monatlich Euro 625,70, abzüglich eigenem Einkommen (bewertet mit 0 Euro; das Taschenngeld FA wurde als Freibetrag nicht in die Berechnung einbezogen). Hinsichtlich Person 2 ergibt sich ebenfalls ein Mindeststandard von monatlich 625,70 Euro, abzüglich eigenem Einkommen von 550,48 Euro; ein Freibetrag von 23,86 Euro (Taschengeld FA) wurde nicht als Einkommen angerechnet. Der Mindeststandard von Person 3 errechnet sich mit monatlich 204,30 Euro. Insgesamt ergibt sich somit ein Mindeststandard von monatlich 1.455,70 Euro, abzüglich des eigenen Einkommens von 550,48 Euro. Zuzüglich einer Aufzahlung von 408,12 Euro errechnet sich somit ein Monatsanspruch von 1.313,34 Euro.

 

I.5. Gegen diese Bescheide hat der Beschwerdeführer mit (undatierter) Eingabe, bei der belangten Behörde eingelangt am 27.01.2014, den als Beschwerde zu wertenden „Einspruch“ überreicht. Zusammengefasst erhebt der Beschwerdeführer das Vorbringen, im Berechnungsblatt für Februar 2014 hätte das Kinderbetreuungsgeld der x nicht berücksichtigt werden dürfen, zumal dieses am 17.01.2014 ausgelaufen sei. Das Taschengeld „FA“ (x) hätte für die Monate Jänner 2014, Februar 2014 und März 2014 nicht abgerechnet werden dürfen. Insgesamt sei dadurch eine Verschlechterung entgegen § 6 Abs.3 BMSV eingetreten.

 

II.          Nachfolgender Sachverhalt steht fest:

 

II.1. Der Beschwerdeführer, Person 1, lebt mit Person 2 und Person 3 in Hausgemeinschaft.

 

II.2. Für Jänner 2014 ergibt sich nachfolgende Situation: Person 1 bezieht bei x Taschengeldauszahlungen „FA“ in Höhe von monatlich 50,55 Euro. Person 2 bezieht bei x Taschengeldauszahlungen „FA“ von monatlich 23,86 Euro.

 

Für Person 1 ergibt sich ein weiteres monatliches Einkommen in Form des Kinderbetreuungsgeldes der x in Höhe von 14,53 Euro (365 mal pro Jahr), das sind 450,43 Euro für Jänner 2014. Hinsichtlich Person 2 ergibt sich ein weiteres monatliches Einkommen in Form von Notstandshilfe des x in Höhe von 19,66 Euro (365 mal pro Jahr), das sind für Jänner 2014 609,46 Euro.

 

Hinsichtlich Person 3 handelt es sich um ein minderjähriges Kind mit Familienbeihilfe.

 

II.3. Im Hinblick auf Februar 2014 erhält Person 1 Taschengeld „FA“ von x in Höhe von 50,55 Euro, zwölfmal pro Jahr. Als weiteres Einkommen errechnet sich Kinderbetreuungsgeld der x in Höhe von 247,01 Euro.

 

Person 2 bezieht ein Einkommen in Form von Taschengeld „FA“ in Höhe von 23,86 Euro, zwölfmal pro Jahr. Als weiteres Einkommen ergibt sich Notstandshilfe des x in Höhe von täglich 19,66 Euro, 365 mal pro Jahr, das sind für Februar 2014 609,46 Euro.

 

Hinsichtlich Person 3 handelt es sich um ein minderjähriges Kind mit Familienbeihilfe.

 

II.4. Für März 2014 ergibt sich für Person 1 als Einkommen lediglich Taschengeld „FA“ von x in Höhe von monatlich 50,55 Euro, zwölfmal pro Jahr.

Für Person 2 errechnet sich ein Taschengeld „FA“ von x in Höhe von 23,86 Euro, zwölfmal pro Jahr. Als weiteres Einkommen besteht Notstandshilfe des x in Höhe von täglich 19,66 Euro, 365 mal pro Jahr, das sind für März 2014 550,48 Euro.

 

Bei Person 3 handelt es sich um ein minderjähriges Kind mit Familienbeihilfe.

 

II.5. In jedem Monat wurde für Person 1 und Person 2 jeweils das Taschengeld „FA“ als Freibetrag nicht als Einkommen angerechnet.

 

II.6. Zuvor bezogen Person 1 und Person 2 Leistungen gemäß § 16 ChG. Entsprechend dem Bescheid der belangten Behörde vom 10.05.2013, GZ: SO10-627499-As betrug die SMEK-Auszahlung monatlich 829,76 Euro (unter Berücksichtigung, das diese Auszahlung 14 mal pro Jahr erfolgt.

 

III.        Beweiswürdigung:

Die monatlichen Taschengeldzahlungen an Person 1 und Person 2 ergeben sich aus einer Mitteilung der x vom 08.05.2013 an die belangte Behörde (Aktenstück 29 im Akt der belangten Behörde).

 

Die Auszahlungen des Kinderbetreuungsgeldes ergeben sich aus einer Mitteilung der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 30.01.2013 (Aktenstück 13 im Akt der belangten Behörde) und aus einer Mitteilung der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 01.07.2013 (Aktenstück 57 im Akt der belangten Behörde).

 

Die Zahlungen der Notstandshilfe an Person 2 ergeben sich aus einer Mitteilung über den Leistungsanspruch des x vom 25.07.2013 (Aktenstück 59 im Akt der belangten Behörde).

 

Der Bezug der Familienbeihilfe für Person 3 ergibt sich aus einer Bestätigung des Finanzamtes x vom 04.02.2013 (Aktenstück 17 im Akt der belangten Behörde).

 

Die Zahlung des SMEK gemäß § 16 ChG geht aus dem Bescheid der belangten Behörde vom 10.05.2013 (GZ: SO10-627499-As) und dem einen integrierenden Bestandteil bildenden Berechnungsblatt hervor.

 

Nachdem sich somit der gesamte Sachverhalt vollständig sowie schlüssig und widerspruchsfrei bereits aus dem Akteninhalt ergibt, waren weitere Beweisaufnahmen entbehrlich. Auch eine mündliche Verhandlung konnte nicht zuletzt deshalb unterbleiben, weil eine solche von den Parteien (insbesondere vom Beschwerdeführer trotz Belehrung) nicht beantragt wurde.

 

IV.          Rechtslage:

§ 4 BMSG regelt die persönlichen Voraussetzungen für die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung.

Gemäß § 4 Abs.1 BMSG kann bedarfsorientierte Mindestsicherung, sofern dieses Landesgesetz nicht anderes bestimmt, nur Personen geleistet werden, die

1. ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Oberösterreich haben und die Voraussetzungen des § 19 oder des § 19a Meldegesetz, BGBl. Nr. 9/1992 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009, erfüllen und

2.

a)          Österreichische Staatsbürgerinnen und –bürger oder deren Familienangehörige,

b)          Asylberechtigte oder subsidiär Schutzberechtigte,

c)          EU-/EWR-Bürgerinnen oder –bürger, Schweizer Staatsangehörige oder deren Familienangehörige, jeweils soweit sie durch den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden,

d)         Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ oder „Daueraufenthalt-Familienangehörige“ oder mit einem Niederlassungsnachweis oder einer unbefristeten Niederlassungsbewilligung,

e)          Personen mit einem sonstigen dauernden Aufenthaltsrecht im Inland, soweit sie durch den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden, sind.

 

Gemäß Abs. 2 kann bedarfsorientierte Mindestsicherung im Einzelfall – abweichend von Abs.1 – auf der Grundlage des Privatrechts geleistet werden, soweit 1. der Lebensunterhalt nicht anderweitig gesichert ist oder gesichert werden kann und 2. bis zur Vermeidung besonderer Härten unerlässlich ist.

 

§ 5 BMSG regelt die sachlichen Voraussetzungen für die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung dahingehend, dass eine Person im Sinn von § 4

1.   von einer sozialen Notlage (§ 6) betroffen ist und

2.   bereit ist, sich um die Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage zu bemühen (§ 7).

 

Außerdem regelt § 8 BMSG den Einsatz der eigenen Mittel. Gemäß Abs.1 hat die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung unter Berücksichtigung

1.    des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der hilfebedürftigen Person sowie

2.    tatsächlich zur Verfügung stehender Leistungen Dritter zu erfolgen.

 

Gemäß Abs.2 wird bei der Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung das Einkommen der (des) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegattin oder Ehegatten, Lebensgefährtin oder Lebensgefährten bzw. Lebenspartnerin oder Lebenspartners insoweit als Einkommen der hilfebedürftigen Person betrachtet, als es jenen Betrag übersteigt, der ihr oder ihm zustünde, wenn sie oder er selbst auf bedarfsorientierte Mindestsicherung angewiesen wäre.

 

Gemäß Abs.3 ist das Einkommen in Haushaltsgemeinschaft mit hilfebedürftigen Personen lebender Kinder bis zur Erreichung der Volljährigkeit ausschließlich zur eigenen Bedarfsdeckung zu berücksichtigen. Gemäß Abs. 4 sind Ansprüche hilfebedürftiger Personen, die zur zumindest teilweisen Bedarfsdeckung nach diesem Landesgesetz geeignet sind, auf Verlangen des zuständigen Trägers der bedarfsorientierten Mindestsicherung diesem zur Rechtsverfolgung zu übertragen.

 

§ 9 BMSG regelt die Ausnahmen vom Einsatz des eigenen Einkommens. Gemäß Abs.1 dürfen beim Einsatz der eigenen Mittel folgende Einkünfte nicht berücksichtigt werden:

1.   freiwillige Zuwendungen der freien Wohlfahrtsträger oder Leistungen, die von Dritten ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, außer diese erreichen ein Ausmaß oder eine Dauer, dass keine Leistungen bedarfsorientierter Mindestsicherung mehr erforderlich wären – es sei denn, es handelt sich bei der Empfängerin oder dem Empfänger dieser Leistung um eine Person iSd § 4 Abs.2;

2.   Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (mit Ausnahme von Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich) und die im Zusammenhang mit der Familienbeihilfe zuerkannten Absetzbeträge;

3.   Pflegegeld nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften oder andere pflegebezogene Geldleistungen, die zur Deckung von Aufwendungen für den eigenen Pflegebedarf zuerkannt wurden. Gemäß Abs.2 ist durch Verordnung der Landesregierung festzulegen, dass beim Einsatz des eigenen Einkommens von Hilfebedürftigen, die nach längerer Erwerbslosigkeit oder bei erstmaliger Aufnahme einer Erwerbstätigkeit Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen oder in vergleichbarer Weise zur Milderung der sozialen Notlage beitragen, ein angemessener Freibetrag nicht zu berücksichtigen ist. Gemäß Abs.3 können durch Verordnung der Landesregierung nähere Bestimmungen hinsichtlich der Anrechnung einzelner Einkommensarten, insbesondere solche, die nicht monatlich zur Auszahlung gelangen, sowie weitere Ausnahmen vom Einsatz des eigenen Einkommens festgelegt werden. Dabei ist auf die Aufgaben, Ziele und Grundsätze dieses Landesgesetzes Bedacht zu nehmen. Letztendlich regelt § 4, dass für persönliche Hilfe in Form von Beratung, Begleitung oder Betreuung kein Einsatz eigenen Einkommens verlangt werden darf.

 

Gemäß § 1 Abs.1 Z3 lit.a Oö. BMSV, in der Fassung LGBl. 24/2013, Art. I betrug der Richtwert betreffend volljährige Personen, die in Hausgemeinschaft Leben 594,40 Euro. Gemäß § 1 Abs.1 Z5 lit.a Oö. BMSV idF LGBl. 24/2013 Art. I betrug der Richtwert für ein unterhaltsberechtigtes minderjähriges Kind, das in Hausgemeinschaft lebt 194,10 Euro.

 

Gemäß § 1 Abs.1 Z3 lit.a Oö. BMSV, in der Fassung LGBl. 24/2013 Art. II betrug der Richtwert für volljährige Personen, die in Hausgemeinschaft leben pro Person 611 Euro. Gemäß § 1 Abs.1 Z5 lit.a Oö. BMSV in der Fassung LBGl. 24/2013 Art. II betrug der Richtwert für ein unterhaltsberechtigtes minderjähriges Kind, das in Hausgemeinschaft lebt 199,50 Euro.

 

Gemäß § 1 Abs.1 Z3 lit.a Oö. BMSV, in der Fassung LBGl. Nr. 107/2013 beträgt der Mindeststandard für eine volljährige Person die in Hausgemeinschaft lebt, pro Person 625,70 Euro. Gemäß § 1 Abs.1 Z5 lit.a Oö. BMSV in der Fassung LBGl. Nr. 107/2013 beträgt der Mindeststandard für unterhaltsberechtigte minderjährige Personen, die in Hausgemeinschaft leben, 204,30 Euro.

 

§ 6 Abs.3 Oö. BMSV regelt nachfolgende Übergangsbestimmungen: Sofern sich durch diese Verordnung für leistungsbeziehende Personen gemäß § 13 Abs.3a Oö. BMSG, welche vor Inkrafttreten dieser Verordnung Leistungen gemäß § 13 Abs.3 Oö. BMSG bescheidmäßig zuerkannt bekommen haben, das zum 16. August 2012 nach der Oö. Mindestsicherungsverordnung, LGBl. Nr. 75/2011 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 121/2011, bestehende Leistungsniveau verschlechtern würde, ist dieses beizubehalten.

 

V.           Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat dazu erwogen:

 

V.1. Der Beschwerdeführer (Person 1) und die mit ihm in Hausgemeinschaft lebende Person 2 haben zunächst SMEK iSd § 16 ChG erhalten. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.05.2013 erfolgte die Umstellung von Zahlungen gemäß § 16 Oö. ChG auf Zahlungen gemäß Oö. BMSG iVm Oö. BMSV. Im Berechnungsblatt zu diesem Bescheid wurde festgehalten, dass Person 1 SMEK in Höhe von 829,76 Euro (zwölfmal pro Jahr unter Berücksichtigung, dass die Auszahlung 14 mal pro Jahr erfolgt) erhält. Von dieser SMEK-Zahlung wurde bei Umlegung auf die BMS-Zahlungen ausgegangen.

 

V.2. Der Richtwert 2012 betrug für Person 1 und Person 2 jeweils 594,40 Euro. Unter Berücksichtigung von SMEK in Höhe von 829,76 Euro erfolgte eine Aufzahlung in Höhe von 235,36 Euro (594,40 Euro + 235,36 Euro = 829,76 Euro).

 

In weiterer Folge wurde vom Richtwert 2013 in Höhe von 611 Euro ausgegangen und unter Berücksichtigung des SMEK in Höhe von 829,76 Euro eine Aufzahlung in Höhe von 218,76 Euro geleistet (611 Euro + 218,76 Euro = 829,76 Euro).

 

Unter Berücksichtigung des Richtsatzes 2014 in Höhe von 625,70 Euro sowie des SMEK in Höhe von 829,76 Euro erfolgte sodann eine Aufzahlung in Höhe von 204,06 Euro (625,70 Euro + 204,06 Euro = 829,76 Euro).

V.3. Die Aufzahlungen in sämtlichen Bescheiden wurden durchgehend unter Orientierung am SMEK der Person 1 in Höhe von 829,76 Euro vorgenommen und wurde jeweils unter Zugrundelegung der jeweils gültigen Richtsätze die Aufzahlung sowohl für Person 1 als auch für Person 2 vorgenommen. Demnach ist eine Schlechterstellung – wie diese vom Beschwerdeführer behauptet wird – nicht eingetreten.

 

V.3. Hinsichtlich des Vorbringens, dass das Kinderbetreuungsgeld der x am 17.01.2014 ausgelaufen sei, ist festzuhalten, dass entsprechend der Mitteilung des Leistungsanspruches der x vom 01.07.2013 die Zahlung des Kinderbetreuungsgeldes bzw. der Leistungsanspruch voraussichtlich am 17.01.2014 endet. Allerdings wurden in diesem Schreiben auch Hinweise übermittelt, insbesondere dahingehend, dass die Auszahlung jeweils monatlich im Nachhinein bis zum 10. des Folgemonats (zB Anspruch für Mai = Auszahlung bis 10. Juni) erfolgt. Die Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes für Jänner 2014 erfolgte daher tatsächlich erst im Februar 2014 und wurde dies von der belangten Behörde auch korrekt zugrunde gelegt.

 

Ausgehend von einem Kinderbetreuungsgeld von 14,53 Euro täglich und 17 Tagen errechnet sich das Kinderbetreuungsgeld wie im Berechnungsblatt für Februar 2014 mit 247 Euro. Auch diese Berechnung ist insofern korrekt. Das Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers, im Februar 2014 hätte kein Kinderbetreuungsgeld als eigenes Einkommen herangezogen werden dürfen, geht ebenfalls ins Leere.

 

V.4. Letzten Endes ist festzuhalten, dass in sämtlichen Berechnungsblättern für Jänner 2014, Februar 2014 und März 2014 zwar in der Auflistung des eigenen Einkommens jeweils das „Taschengeld FA“ aufscheint, in der darauf folgenden Berechnung allerdings nicht zugrunde gelegt wurde. Jeweils findet sich in Klammer der Vermerk „es wurde ein Freibetrag von 50,55 nicht als Einkommen angerechnet“ bzw. „es wurde ein Freibetrag von 23,86 nicht als Einkommen angerechnet“. Das Beschwerdevorbringen, das Taschengeld hätte nicht abgerechnet werden dürfen, vermag daher nicht zum Erfolg der Beschwerde zu führen.

 

V.5. Zusammengefasst liegen somit die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Beschwerdepunkte nicht vor und war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

VI.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Karin Lidauer