LVwG-350026/3/KLi/JO/SA
Linz, 19.02.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Karin Lidauer über die Beschwerde des Herrn x, gegen den Bescheid der belangten Behörde, Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn, GZ: SO10-713497-As, vom 8. Jänner 2014, wegen Gewährung einer Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs gemäß Oö. BMSG,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs.1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Bescheid der belangten Behörde vom 8. Jänner 2014, GZ: SO10-713497-As, bestätigt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Mit Antrag vom 27. Dezember 2013 (SGD-SO/E-5), bei der belangten Behörde eingelangt am 30.12.2014, beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung bedarfsorientierter Mindestsicherung in Form von Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs. Der Beschwerdeführer brachte dazu vor, in x wohnhaft zu sein und legte einen Mietvertrag vom 30. November 2013 vor.
Mit Bescheid vom 8. Jänner 2014, GZ: SO10-713497-As, wies die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn den Antrag des Beschwerdeführers ab. Die abweisende Entscheidung wurde damit begründet, dass dem Antrag vom 30. Dezember 2013 zu entnehmen sei, dass der Beschwerdeführer in x wohnhaft sei. Eine Überprüfung dieser Angaben im Zentralen Melderegister habe aber ergeben, dass er in x, mit Hauptwohnsitz gemeldet sei. Der gewöhnliche Aufenthalt sei somit nicht im Land Oberösterreich und sei sein Antrag gemäß § 4 Oö. BMSG abzuweisen.
Dagegen richtet sich der als Beschwerde zu wertende Einspruch des Beschwerdeführers vom 25. Jänner 2014. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde zusammengefasst vor, dass er in Oberösterreich wohnhaft sei und legte dazu eine Bestätigung seines Vermieters vom 24. Jänner 2014 vor, aus welcher hervorgeht, dass der Beschwerdeführer seit 1. Dezember 2013 in x wohnhaft sei.
II. Nachfolgender Sachverhalt steht fest:
Der Beschwerdeführer war von 3. Juli 2012 bis 24. Jänner 2014 in x wohnhaft bzw. entsprechend den Bestimmungen des Melderegisters war dort sein Hauptwohnsitz gemeldet. Der Beschwerdeführer hat außerdem mit 30. November 2013 einen Mietvertrag mit x über eine in x befindliche Wohnung abgeschlossen. Das Unternehmen x bestätigt mit Schreiben vom 24. Jänner 2014, dass der Beschwerdeführer seit 1. Dezember 2013 in x wohnhaft ist.
Eine behördliche Anmeldung unter dieser Adresse wurde vom Beschwerdeführer bis 29. Jänner 2014 jedenfalls nicht vorgenommen. Der Beschwerdeführer hat sich mit Wirksamkeit vom 24. Jänner 2014 an der vormaligen Wohnsitzadresse in x abgemeldet, jedoch eine Anmeldung in x nicht vorgenommen.
Am 14.02.2014 scheint im Zentralen Melderegister auf:
Verzogen nach Unbekannt.
III. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich schlüssig und widerspruchsfrei aus dem vorliegenden Akt der belangten Behörde, GZ: SO10-713497-As. Der Abschluss des Mietvertrages geht aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Mietvertrag (Aktenseite 25 ff im Akt der belangten Behörde) hervor. Die Bestätigung des Vermieters ergibt sich aus dem ebenfalls im Akt der belangten Behörde liegenden Schriftstück (Aktenseite 93 im Akt der belangten Behörde). Die Feststellungen zu den Meldedaten des Beschwerdeführers sind durch eine Abfrage des Zentralen Melderegisters belegt. Zuletzt hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich am 14.02.2014 eine Auskunft aus dem Zentralen Melderegister eingeholt.
Nachdem sich der festgestellte Sachverhalt somit widerspruchsfrei und schlüssig bereits aus dem Akteninhalt ergibt, waren weitere Beweisaufnahmen nicht notwendig. Ebenso wenig war eine Verhandlung durchzuführen, zumal diese von den Parteien (insbesondere vom Beschwerdeführer trotz Belehrung) nicht beantragt wurde.
IV. Rechtslage:
§ 4 Oö. BMSG regelt die persönlichen Voraussetzungen für die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung:
(1.) Bedarfsorientierte Mindestsicherung kann, sofern dieses Landesgesetz nicht anderes bestimmt, nur Personen geleistet werden, die
1. ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Oberösterreich haben und die Voraussetzungen des § 19 oder des § 19a Meldegesetz, BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009, erfüllen und
2.
a) Österreichische Staatsbürgerinnen und –bürger oder deren Familienangehörige,
b) Asylberechtigte oder subsidiär Schutzberechtigte,
c) EU-/EWR-Bürgerinnen oder –bürger, Schweizer Staatsangehörige oder deren Familienangehörige, jeweils soweit sie durch den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden,
d) Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ oder „Daueraufenthalt-Familienangehörige“ oder mit einem Niederlassungs-nachweis oder einer unbefristeten Niederlassungsbewilligung,
e) Personen mit einem sonstigen dauernden Aufenthaltsrecht im Inland, soweit sie durch den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden, sind.
(2.) Bedarfsorientierte Mindestsicherung kann im Einzelfall – abweichend von Abs.1 – auf der Grundlage des Privatrechts geleistet werden, soweit
1. der Lebensunterhalt nicht anderweitig gesichert ist oder gesichert werden kann und
2. dies zur Vermeidung besonderer Härten unerlässlich ist.
§ 19 Meldegesetz sieht vor:
(1.) Die Meldebehörde hat auf Antrag zu bestätigen, dass, seit wann und wo der Antragsteller oder ein Mensch, für den ihn die Meldepflicht trifft, angemeldet ist. Auf Antrag hat sich die Meldebestätigung auch auf alle früheren Anmeldungen einschließlich der zugehörigen Abmeldungen zu beziehen.
V. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat hiezu erwogen:
V.1. Zur Frage, von welchem Begriff des „gewöhnlichen Aufenthaltes im Land Oberösterreich“ das Oö. BMSG ausgeht, kann zunächst auf die Erläuternden Bemerkungen zu § 4 Oö. BMSG, Beilage 434/2011 zur XXVII. Gesetzgebungsperiode, Seite 33 verwiesen werden. Demnach entsprechen die persönlichen Voraussetzungen für die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung im Wesentlichen jenen nach § 6 Abs.1 Z1 sowie Abs.2 und 3 Oö. Sozialhilfegesetz 1998. Allerdings wird zur Erleichterung des Vollzuges eine nähere Umschreibung des rechtmäßigen Aufenthalts vorgenommen.
Die Gesetzesbestimmung des § 4 Oö. BMSG verweist auf § 19 Meldegesetz. Demnach ist es erforderlich, dass entsprechend dem Meldegesetz eine wohnsitzliche Meldung des Antragstellers auf Gewährung von Mindestsicherung im Zentralen Melderegister aufscheint.
V.2. Betreffend den Beschwerdeführer scheint eine derartige Meldung im Melderegister nicht auf. Ganz im Gegenteil, ergibt sich aus einer zunächst von der belangten Behörde durchgeführten Melderegisterabfrage (Aktenseite 81 im Akt der belangten Behörde), dass der Beschwerdeführer seit 3. Juli 2012 in x gemeldet ist (bzw. bis 24. Jänner 2014 war). Diese Melderegisterabfrage stammte vom 8. Jänner 2014. Demnach hatte der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Antragstellung am 27. Dezember 2013 keinen im Zentralen Melderegister aufscheinenden Wohnsitz in Oberösterreich.
V.3. Erst mit seiner Beschwerde vom 25. Jänner 2014 legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung seines Vermieters vom 24. Jänner 2014 vor, welcher bestätigt, dass der Beschwerdeführer seit 1. Dezember 2013 in x – somit in Oberösterreich – wohnhaft sei.
V.4. Eine neuerliche Abfrage des Zentralen Melderegisters vom 29. Jänner 2014 (Aktenseite 89 im Akt der belangten Behörde) ergab, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in x mit 24. Jänner 2014 (von diesem Tag stammt auch die Bestätigung des Vermieters) abgemeldet hat. Eine (gleichzeitige) Anmeldung unter der Adresse in x erfolgte zu diesem Zeitpunkt allerdings nicht. Vielmehr scheint aus dem Melderegister vom 29. Jänner 2014 überhaupt kein Wohnsitz des Beschwerdeführers in Österreich (somit auch nicht in Oberösterreich) auf. Eine Abfrage des Zentralen Melderegisters am 14.02.2014 ergab letztendlich, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt unbekannt verzogen ist.
V.5. Fraglich ist noch, ob die fehlende Voraussetzung des Aufenthaltes in Oberösterreich einer Verbesserung iSd § 13 AVG zugänglich sein könnte. Auch hiezu geben die Erläuternden Bemerkungen (Beilage 434/2011 zu XXVII. Gesetzgebungsperiode) Aufschluss. § 28 Oö. BMSG regelt die Einbringung von Anträgen nach diesem Gesetz. Angeführt wird in § 28 Oö. BMSG auch, welche Unterlagen zur Beurteilung des Antrages vorgelegt werden müssen.
Da die antragstellende Person mit der Antragstellung ihre soziale Notlage zum Ausdruck bringt, ist ab diesem Zeitpunkt zu prüfen, ob ein Anspruch auf bedarfsorientierte Mindestsicherung besteht. Eine rückwirkende Antragstellung scheidet damit ebenso aus wie die Beurteilung des Antrags erst ab jenem Zeitpunkt, ab dem sämtliche für die Entscheidung erforderlichen Unterlagen vorliegen. In der Praxis hat die Frage der Abgrenzung von § 13 Abs.3 AVG und § 24 Abs.3 bzw. § 26 Abs.3 Oö. Sozialhilfegesetz 1998 immer wieder Fragen aufgeworfen. Daher wird nun in Abs.5 klargestellt, welche Unterlagen (erforderlichenfalls) bei der Antragstellung beigebracht werden müssen. Werden diese Unterlagen auch nach Erteilung eines Verbesserungsauftrags nicht vorgelegt, so ist der Antrag zurückzuweisen. Die hilfebedürftige Person verliert dadurch zwar nicht die Möglichkeit einer neuerlichen Antragstellung, kann aber aufgrund des Ausschlusses einer rückwirkenden Antragstellung für die Zeit bis zur wiederholten Antragstellung keine Leistungen mehr geltend machen. Klargestellt wird, dass im Abs.5 angesprochene Nachweise nicht in jedem Fall vorgelegt werden müssen. So wird ein Verbesserungsauftrag zu unterbleiben haben, wenn der Behörde die maßgeblichen Verhältnisse bereits aus einem Vorverfahren bekannt sind. Eine Vorlage von Unterlagen wird immer dann unterbleiben können, wenn die Behörde selbst mit geringem Aufwand die erforderlichen Informationen beischaffen kann. In den nicht im Abs.5 erwähnten Fällen hat § 13 Abs.3 AVG keinen Anwendungsspielraum – hier ist nach § 30 vorzugehen (Erläuternde Bemerkungen, Seite 52).
Zu § 30 Oö. BMSG führen die Erläuternden Bemerkungen aus, dass dann, wenn sich jedoch herausstellt, dass wesentliche Unterlagen fehlen und eine sachgerechte Entscheidung nicht in Frage kommt, die Behörde den Antrag zurückzuweisen hat. Auch hier gilt (wie bei § 13 Abs.3 AVG), dass die hilfebedürftige Person dadurch zwar nicht die Möglichkeit einer neuerlichen Antragstellung verliert, aber aufgrund des Ausschlusses einer rückwirkenden Antragstellung für die Zeit bis zur wiederholten Antragstellung keine Leistungen mehr geltend machen kann (Erläuternde Bemerkungen, Seite 53).
V.6. Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Antragstellung die Voraussetzungen des Aufenthaltes / Wohnsitzes in Oberösterreich im Sinn von § 4 Oö. BMSG nicht erfüllt, wenngleich er einen Mietvertrag über eine Wohnung in x, vorgelegt hat. Aus dem Zentralen Melderegister ergibt sich nämlich, dass eine Meldung (Hauptwohnsitz/Nebenwohnsitz) durch den Beschwerdeführer nicht vorgenommen wurde. Selbst im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde erfolgte eine Anmeldung unter dieser Adresse nicht; vielmehr bestand überhaupt keine Meldung mehr in ganz Österreich.
Dieser Mangel war nicht verbesserungsfähig im Sinn von § 13 AVG. Einerseits konnte die belangte Behörde mit geringem Aufwand (eine Abfrage des Zentralen Melderegisters lässt sich rasch und innerhalb weniger Minuten bewerkstelligen) ermitteln. Insofern war dem Beschwerdeführer kein Auftrag zur Verbesserung und Nachweis eines Wohnsitzes in Oberösterreich zu erteilen.
Andererseits wäre dem Beschwerdeführer ein derartiger Nachweis – eine rückwirkende Beurteilung seines Antrages ist ex lege ausgeschlossen – gar nicht möglich gewesen.
V.7. Die Erstbehörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des § 4 Oö. BMSG nicht erfüllt und hat zu Recht seinen Antrag abgewiesen. In diesem Sinn war auch die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und der Bescheid der belangten Behörde zu bestätigen.
Der Beschwerdeführer wird aber darauf hingewiesen, dass eine neuerliche Antragstellung möglich ist, sofern sich seine Lebensumstände ändern.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Karin Lidauer