LVwG-350154/10/KLi
Linz, 17.09.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Dr. Lidauer über die Beschwerde vom 27. Mai 2015 der S S,
geb. x, x, x, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 15. Mai 2015, GZ: BHFR-2015-16503/4-BEN wegen Gewährung einer Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs (Zuerkennung einer gekürzten Leistung),
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Bescheid des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 15. Mai 2015, GZ: BHFR-2015-16503/4-BEN bestätigt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15. Mai 2015,
GZ: BHFR-2015-16503/4-BEN, wurde ausgesprochen, dass aufgrund des Antrages vom 2. April 2015 auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs sowohl der Beschwerdeführerin als auch den mit ihr im Haushalt lebenden Personen laufende monatliche Geldleistungen zuerkannt werden.
Der Spruch dieses Bescheides hat nachfolgenden Inhalt:
Dieser Bescheid wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführerin zunächst mit Bescheid vom 30.01.2015 Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs für den Zeitraum von 01.02.2015 bis 31.03.2015 zuerkannt worden sei; die Leistung sei jedoch aufgrund mangelnder Bereitschaft zu einem zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft gemäß § 11 Abs. 4 Oö. BMSG um 10% reduziert worden. Als Auflage für die Weitergewährung der Mindestsicherung sei die Vorlage von mindestens 5 Bewerbungen pro Monat aufgetragen worden. Bereits mit 05.05.2014 sei die Beschwerdeführerin nachweislich schriftlich ermahnt und darauf hingewiesen worden, dass die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung gekürzt werde, wenn trotz Ermahnung keine Bereitschaft zu einem zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft bestehe.
Mit 02.04.2015 habe die Beschwerdeführerin einen neuerlichen Antrag auf Weitergewährung der bedarfsorientierten Mindestsicherung gestellt. Es sei keine einzige Bewerbung vorgelegt worden. Die Beschwerdeführerin habe mitgeteilt, bei der Firma E zu arbeiten beginnen zu können. Einen Dienstvertrag oder Unterlagen darüber habe sie trotz Vereinbarung bis 24.04.2015 nicht vorgelegt.
Weiters habe sie als geringfügig beschäftigte Arbeiterin zwei Stunden pro Woche bei S S und als Arbeiterin acht Stunden pro Woche bei K A gearbeitet. Beide Dienstverhältnisse hätten am 17.03.2015 geendet. S S und K A seien mit der Arbeitsleistung der Beschwerdeführerin nicht zufrieden gewesen, weshalb beide Dienstverhältnisse einvernehmlich beendet worden seien. Wären die Arbeitgeber mit der Leistung zufrieden gewesen, hätte die Beschwerdeführerin bleiben können.
Gemäß § 11 Abs. 4 Oö. BMSG können Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung auf die ein Rechtsanspruch besteht, stufenweise und maximal um die Hälfte gekürzt werden, wenn trotz nachweislicher vorheriger Ermahnung durch die zuständige Behörde keine Bereitschaft zu einem zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft besteht. Bei der Entscheidung über das Ausmaß der Reduktion der Leistung sind die Gründe und die Dauer der Verweigerung zu berücksichtigen.
Dieser Sachverhalt sei der Beschwerdeführerin mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 24.04.2015 mitgeteilt worden. Eine Stellungnahme sei von der Beschwerdeführerin nicht abgegeben worden. Die bedarfsorientierte Mindestsicherung werde daher gemäß § 11 Abs. 4 Oö. BMSG auf Grundlage der oben angeführten Tatsachen für den Zeitraum von 02.04.2015 bis 31.05.2015 um 25% gekürzt.
I.2. Gegen die Kürzung der bedarfsorientierten Mindestsicherung richtet sich die Beschwerde vom 27. Mai 2015. Zusammengefasst bringt die Beschwerde-führerin vor, es sei unrichtig, dass sie aufgrund mangelnder Bereitschaft ihrem Einsatz der Arbeitskraft nicht nachgekommen sei. Durch die Aufforderung ihrer ehemaligen Arbeitgeber, P, A und S, fortwährend Nachtstunden zu leisten und die fehlende Möglichkeit einer Kinderbetreuung, wären ihr diese Arbeitsstellen nicht möglich gewesen. Weiters habe sie keine Bewerbungen vorlegen können, weil keine zumutbaren Arbeitsstellen vorhanden gewesen seien. Die telefonischen Angaben ihrer ehemaligen Arbeitgeber seien unrichtig.
Im Ergebnis beantragt die Beschwerdeführerin, den Bescheid der belangten Behörde dahingehend abzuändern, dass eine Kürzung der Leistung nicht vorgenommen und die volle bedarfsorientierte Mindestsicherung zugesprochen werde; ferner eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.
I.3. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich beraumte daraufhin für den
3. August 2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung an, zu welcher sowohl die Beschwerdeführerin als auch die belangte Behörde geladen wurden. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch zwei Vertreterinnen der belangten Behörde nahmen an der Verhandlung teil.
II. Nachfolgender Sachverhalt steht fest:
II.1. Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin und am x geboren. Sie wohnt in x, x. Sie ist alleinerziehende Mutter von zwei minderjährigen Kindern, M S, geb. x und L S, geb. x.
II.2. Bereits mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.01.2015 wurde der Beschwerdeführerin bedarfsorientierte Mindestsicherung in Form von Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs gewährt. In diesem Bescheid wurde die der Beschwerdeführerin zuerkannte Leistung mangels Bereitschaft zu einem zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft um 10% gekürzt. Zuvor war die Beschwerdeführerin schon mit Schreiben der belangten Behörde vom 05.05.2014 darauf aufmerksam gemacht worden, dass sie ihre Arbeitskraft in zumutbarer Weise einzusetzen hat. Dieser Bescheid ist rechtskräftig.
II.3. Mit Schreiben vom 24.04.2015 wurde die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde neuerlich ermahnt und darauf hingewiesen, dass die Leistung der bedarfsorientierten Mindestsicherung gekürzt wird, wenn trotz Ermahnung keine Bereitschaft zu einem zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft besteht. Sie wurde auch darauf hingewiesen, dass ihr bereits mit Bescheid vom 30.01.2015 die Auflage erteilt wurde, mindestens fünf Bewerbungen pro Monat vorzulegen, da ansonsten die Leistung gekürzt wird. Die Beschwerdeführerin hat dennoch keine Bewerbungen vorgelegt.
II.4. Die Beschwerdeführerin arbeitete von 22.09.2014 bis 22.11.2014 bei der P KG. Die Öffnungszeiten der P KG sind von Montag bis Freitag von
7:00 Uhr bis 20:00 Uhr, an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen ist geschlossen. Angebliche Arbeiten in den Nachtstunden ergeben sich daraus nicht.
In der Zeit von 21.01.2015 bis 17.03.2015 arbeitete sie geringfügig beschäftigt bei S S und in der Zeit von 02.02.2015 bis 17.03.2015 bei K A. Die Dienstgeber S S und K A waren mit der Arbeitsleistung der Beschwerdeführerin nicht zufrieden. Die Arbeitsverhältnisse wurden daraufhin einvernehmlich beendet.
II.5. Die Beschwerdeführerin legte entgegen der ihr erteilten Auflage im Bescheid vom 30.01.2015 keine einzige Bewerbung vor. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin waren keine für sie zumutbaren Stellen offen. Die Beschwerdeführerin teilte der belangten Behörde nicht mit, der ihr erteilten Auflage nicht entsprechen zu können.
II.6. Die Beschwerdeführerin wurde von x im Projekt C M betreut. Im Abschlussbericht der x wurde mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin relativ unregelmäßig zu den Terminen erschien und diese häufig sehr kurzfristig absagte. Sie wollte sich bei den Bewerbungsaktivitäten nur bedingt helfen lassen.
II.7. Die Beschwerdeführerin arbeitet seit 26.05.2015 bei der E GmbH & Co KG. Ein Dienstvertrag oder zumindest eine Bestätigung über eine Einstellungszusage wurde der belangten Behörde trotz Aufforderung nicht vorgelegt. Die Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 24.04.2015 dazu aufgefordert, reagierte aber nicht darauf. Sie teilte der belangten Behörde auch nicht mit, dass sie über die geforderten Unterlagen noch nicht verfügen würde.
III. Beweiswürdigung:
III.1. Die persönlichen Daten der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde und sind unstrittig. Weitere diesbezügliche Erhebungen erübrigen sich daher.
III.2. Der vorangegangene Bescheid vom 30.01.2015 ist Inhalt des Aktes der belangten Behörde. Auch dieser ist unstrittig. Die Richtigkeit des Bescheides wurde von der Beschwerdeführerin auch gar nicht bestritten.
III.3. Die der Beschwerdeführerin erteilten Auflagen und Ermahnungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde und können, nachdem sie unstrittig sind, ebenfalls der Entscheidung zugrunde gelegt werden.
III.4. Die Sachverhaltsfeststellungen wurden von der belangten Behörde erhoben und in einem Aktenvermerk festgehalten. Die Öffnungszeiten der
P KG ergeben sich auch aus deren Präsentation im Internet und sind dort für jeden einsehbar. Die Gründe für die Auflösung des Dienstverhältnisses bei S S und K A gehen auf eine Nachfrage der belangten Behörde bei diesen zurück.
Diese Beweisergebnisse wurden außerdem in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erörtert. Die Beschwerdeführerin verantwortete sich damit, dass die Öffnungszeiten der Arbeitgeber nicht mit der Kindererziehung vereinbar gewesen seien und von ihr jeweils Arbeiten in den späten Abend- und Nachtstunden gefordert worden seien.
Diese Argumentation ist gerade mit den Öffnungszeiten der P KG nicht vereinbar und stellt daher eine Schutzbehauptung dar. Im Hinblick auf die Arbeitszeiten bei S S und K A hat die Verhandlung ebenfalls kein anderes Ergebnis gebracht. Insbesondere hatte die Beschwerdeführerin selbst die Entscheidung getroffen, eine Anstellung im Gastgewerbe zu suchen, da sie zur Nachtzeit arbeiten könnte, wenn die Kinder schlafen und von ihren Eltern beaufsichtigt werden. Im Verfahren selbst argumentierte die Beschwerdeführerin dann aber gerade umgekehrt, dass Arbeitszeiten in der Nacht ungünstig für die Kinderbetreuung seien. Dadurch entstand der Eindruck, dass die Beschwerdeführerin jeweils die für sie günstigere Argumentation ins Treffen führte, um einen Arbeitsplatz als ungeeignet erscheinen zu lassen.
Weshalb die letztgenannten Dienstgeber die Beschwerdeführerin zu Unrecht mit einer unbefriedigenden Arbeitsleistung belasten hätten sollen, ist nicht ersichtlich. Auch von der Beschwerdeführerin konnten diese Angaben nicht entkräftet werden, zumal sie auch hier wiederum lediglich die aus ihrer Sicht ungünstigen Arbeitszeiten anführte.
III.5. Dass die Beschwerdeführerin entgegen der ihr erteilten Auflage keine Bewerbungen verfasst hat, ergibt sich nicht nur aus dem Akt der belangten Behörde sondern wird auch von der Beschwerdeführerin selbst zugestanden. Die Begründung, es seien keine zumutbaren Stellen offen gewesen, ist nicht glaubwürdig, gibt doch die Beschwerdeführerin selbst an, nicht wählerisch zu sein und jede Arbeitsstelle anzutreten. Diese Unglaubwürdigkeit wird dadurch erhärtet, dass die Beschwerdeführerin nie Kontakt mit der belangten Behörde wegen Unerfüllbarkeit der ihr erteilten Auflage aufgenommen hat.
III.6. Das Verhalten der Beschwerdeführerin bei x geht aus dem diesbezüglichen Abschlussbericht hervor. Die Beschwerdeführerin bestritt zwar die Richtigkeit dieses Berichtes, konnte aber auch hier nicht erklären, weshalb sie zu Unrecht belastet werden sollte. Noch dazu muss davon ausgegangen werden, dass in einer Einrichtung wie x die Konsequenzen für die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Mindestsicherung bekannt sind. Letztendlich gestand die Beschwerdeführerin in der Verhandlung am 3. August 2015 selbst zu, sich – wie von x berichtet – nicht bei ihren Bewerbungsaktivitäten unterstützen lassen zu haben, zumal sie der Auffassung gewesen sei, selbst zu wissen, wie man Bewerbungsschreiben und einen Lebenslauf verfasse. Worin die Unrichtigkeit des Abschlussberichtes gelegen sein sollte, vermochte die Beschwerdeführerin nicht darzulegen.
III.7. Die Feststellungen zur Beschäftigung bei der Firma E
GmbH & Co KG ergeben sich sowohl aus dem Akteninhalt als auch aus der Aussage der Beschwerdeführerin in der Verhandlung am 3. August 2015. Die Entscheidung der belangten Behörde stammt vom 15.05.2015, während der Antritt des Dienstverhältnisses erst am 26.05.2015 erfolgte. Der von der Kürzung betroffene Zeitraum ist der 02.04.2015 bis 31.05.2015.
IV. Rechtslage:
§ 11 Abs. 1 Oö. BMSG normiert eine den Hilfeempfänger treffende Bemühungspflicht in Form des Einsatzes der Arbeitskraft. Demnach haben Hilfebedürftige ihre Arbeitskraft in zumutbarer Weise einzusetzen und sich um entsprechende Erwerbsmöglichkeiten zu bemühen. Gemäß Abs. 2 leg.cit. ist auf die persönliche und familiäre Situation der hilfesuchenden Person sowie auf die Eigenart und Ursache der sozialen Notlage Bedacht zu nehmen.
§ 11 Abs. 3 Oö. BMSG regelt Ausnahmen von dieser Bemühungspflicht dahingehend, dass der Einsatz der Arbeitskraft insbesondere nicht verlangt werden darf von (1.) arbeitsunfähigen Personen, (2.) Personen die das
60. Lebensjahr vollendet haben, (3.) jenem Elternteil, der das im gemeinsamen Haushalt lebende, unterhaltsberechtigte Kind bis zur Vollendung des
3. Lebensjahres überwiegend selbst pflegt und erzieht, sofern aufgrund mangelnder geeigneter Unterbringungsmöglichkeiten (wie Kinderbetreuungsmöglichkeiten, Tagesmütter oder Tagesväter) keine Beschäftigung aufgenommen werden kann. Bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres eines Kindes kann der Elternteil auch bei verfügbaren geeigneten Unterbringungsmöglichkeiten vom Einsatz der Arbeitskraft absehen, es sei denn er hätte bereits bei der Entscheidung zum Bezug des Kinderbetreuungsgeldes eine abweichende Wahl für eine kürzere Bezugsvariante getroffen, (4.) Personen, die (a) nahe Angehörige, eine Lebensgefährtin oder einen Lebensgefährten, eine Lebenspartnerin oder einen Lebenspartner, welche bzw. welcher ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3 beziehen bzw. bezieht, überwiegend betreuen, sofern mangels zumutbarer alternativer Betreuungsmöglichkeiten keine Beschäftigung aufgenommen werden kann, (b) Sterbebegleitung oder Begleitung von schwerstkranken Kindern leisten, (5.) Schülerinnen und Schülern, die in einer bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnenen und zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stehen.
Gemäß § 11 Abs. 4 Oö. BMSG können Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, stufenweise um maximal die Hälfte gekürzt werden, wenn trotz nachweislicher vorheriger Ermahnung durch die zuständige Behörde keine Bereitschaft zu einem zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft besteht. Bei der Entscheidung über das Ausmaß der Reduktion der Leistungen sind die Gründe und die Dauer der Verweigerung zu berücksichtigen.
Abs. 5 leg.cit. sieht vor, dass Leistungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, im Einzelfall über Abs. 4 hinaus gekürzt oder von vornherein nicht gewährt werden können. Dies gilt insbesondere dann, wenn die betroffene Person ausdrücklich die Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung verweigert.
Gemäß Abs. 6 leg.cit. können Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, vorübergehend um höchstens 10% gekürzt werden, wenn eine Person trotz entsprechender Bemühungen über einen längeren Zeitraum keine Erwerbstätigkeit findet und dennoch ein angemessenes, ihr mögliches und zumutbares Angebot zur Hilfe zur Arbeit ohne nachvollziehbare Begründung ablehnt.
§ 11 Abs. 7 Oö. BMSG schränkt die Möglichkeit von Kürzungen in bestimmten Fällen ein. Die Deckung des Wohnbedarfs der arbeitsunwilligen Person sowie des Unterhalts und des Wohnbedarfs der mit ihr in Hausgemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Personen, Lebensgefährtinnen oder -gefährten, eingetragenen Partnerinnen oder Partnern, darf durch die Einschränkungen nach den Abs. 4 und 5 nicht gefährdet werden. Die Bedarfsdeckung im unerlässlichen Ausmaß soll vorzugsweise durch Sachleistungen erfolgen.
V. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat hiezu erwogen:
V.1. § 11 Oö BMSG regelt die Bemühungspflicht von Hilfeempfängern, insbesondere den Einsatz der eigenen Arbeitskraft und die aus einer Vernachlässigung der Bemühungspflicht resultierenden Konsequenzen. Ebenso werden Ausnahmen von der Bemühungspflicht normiert.
Nach dem festgestellten Sachverhalt hat die Beschwerdeführerin ihre Arbeitskraft nicht in der ihr zumutbaren Weise eingesetzt. Vielmehr hat sich ergeben, dass sie in der Vergangenheit durch nicht entsprechende Arbeitsweise bereits mehrere Arbeitsstellen wieder verloren hat, wobei sie in den Fällen S und A einer sofortigen einvernehmlichen Beendigung zugestimmt hat, wenngleich ansonsten noch eine Kündigungsfrist für die Dienstgeber bestanden hätte, auf welche die Beschwerdeführerin hingewiesen wurde. Die Arbeitsstelle bei der Firma P KG hat die Beschwerdeführerin mit der Begründung aufgegeben, dass von ihr vermehrt Arbeiten zur Nachtzeit gefordert worden seien.
Die Öffnungszeiten der P KG haben sich von Montag bis Freitag von 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr ergeben, Samstag, Sonntag und Feiertag ist der Betrieb geschlossen, sodass sich die diesbezügliche Behauptung der Beschwerdeführerin als unrichtig erwiesen hat.
Die Auflösung der Dienstverhältnisse bei S S und K A ist auf die nach deren Angaben nicht zufriedenstellende Arbeitsleistung der Beschwerdeführerin zurückzuführen. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass die betroffenen Arbeitsstellen nicht mit den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin vereinbar waren, wäre die Beschwerdeführerin gehalten gewesen, sich so rasch wie möglich um eine geeignete Arbeitsstelle zu bemühen.
Dass geeignete Arbeitsplätze vorhanden sind, zeigt sich darin, dass die Beschwerdeführerin die Stelle bei der Fa. E GmbH & Co KG antrat. Es ist durchaus möglich, dass das nunmehrige Verhalten der Beschwerdeführerin auf die Kürzung der Mindestsicherung zurückgeführt werden kann.
V.2. Die Ausnahmefälle vom Einsatz der Arbeitskraft iSv § 11 Abs. 2 Oö. BMSG treffen für die Beschwerdeführerin nicht zu. Im gesamten Verfahren hat sich nicht ergeben, dass die Beschwerdeführerin arbeitsunfähig wäre. Wenngleich der Beschwerdeführerin zuzugestehen ist, dass sie sorgepflichtig für zwei Kinder im Alter von 11 und 5 1/2 Jahren ist, haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben, weshalb die Beschwerdeführerin keinerlei (zumindest Teilzeit-) Beschäftigung nachgehen könnte.
V.3. Die inzwischen angetretene Arbeitsstelle bei der Firma „E GmbH & Co KG“ besteht nach deren Bestätigung erst seit 26. Mai 2015, also erst seit Ende des befristeten Bescheides vom 15. Mai 2015. Eine rückwirkende Sanierung der zuvor verletzten Bemühungspflicht kann durch den späteren Antritt einer Arbeitsstelle nicht eintreten.
V.4. Gemäß §§ 11 Abs. 4 und 5 Oö BMSG können die Leistungen stufenweise bis auf 50% gekürzt werden, wenn der Leistungsempfänger gegen seine Bemühungspflicht verstößt. Nachdem die Beschwerdeführerin gegen den ihr möglichen und zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft verstoßen hat, bestand für die belangte Behörde die Möglichkeit eine entsprechende Kürzung vorzunehmen.
Bereits in der Vergangenheit – und nunmehr auch im gegenständlich zu prüfenden Fall – hat sich ergeben, dass die Beschwerdeführerin entgegen der ihr erteilten Anweisungen keine Bewerbungen getätigt hat. Vielmehr hat sich die Beschwerdeführerin auf den für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich unglaubwürdigen Standpunkt zurückgezogen, es seien keine für sie zumutbaren Arbeitsstellen vorhanden gewesen.
Ferner zeigt auch das Verhalten der Beschwerdeführerin im Abschlussbericht von x, dass die Beschwerdeführerin ihrer Bemühungspflicht nicht nachgekommen ist. Die Beschwerdeführerin gestand letztendlich in der Verhandlung am
3. August 2015 selbst zu, ihren Meldepflichten leider nicht immer nachgekommen zu sein (dies insbesondere betreffend den Erhalt von Notstandhilfe und eine daraus resultierende Rückforderung sowie im Hinblick auf Wohnbeihilfe).
V.5. Auch im vorangegangenen Verfahren wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 5. Mai 2014 entsprechend ermahnt und wurde die Kürzung der Mindestsicherung angedroht. Tatsächlich erfolgte mit Bescheid vom
31. Jänner 2015, GZ: SH10-2185 eine Kürzung der Leistung um 10%. Somit sind der Beschwerdeführerin die Konsequenzen ihres Verhaltens aus eigener Erfahrung bekannt.
Im nunmehr anhängigen Verfahren wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24. April 2015 neuerlich über die Möglichkeit der Leistungskürzung belehrt und ermahnt und wurde eine Kürzung um 25% angedroht.
Die Kürzung wurde insofern stufenweise und zunächst mit Bescheid vom
31. Jänner 2015, GZ: SH10-2185 um 10% vorgenommen. Erst jetzt erfolgte – nach neuerlicher Ermahnung und Verstoß gegen § 11 Abs. 1 Oö. BMSG – eine weitere Kürzung um 25%. Der gesetzliche Rahmen von 50% ist noch nicht ausgeschöpft.
V.6. Die Leistungen für die mit der Beschwerdeführerin in Haushaltsgemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Personen wurde in vollem Umfang gewährt.
V.7. Der stufenweisen Kürzung der Leistung durch die belangte Behörde kann nicht entgegentreten werden. Vielmehr war spruchgemäß zu entscheiden, der Beschwerde vom 27. Mai 2015 keine Folge zu geben und der Bescheid der belangten Behörde vom 15. Mai 2015, GZ: BHFR-2015-16503/4-BEN vollinhaltlich zu bestätigen.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Lidauer
LVwG-350154/10/KLi vom 17. September 2015
Erkenntnis
Normen:
OöBMSG
Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass die betroffenen Arbeitsstellen nicht mit den persönlichen Verhältnissen der Bf. vereinbar waren, wäre die Bf. gehalten gewesen, sich so rasch wie möglich um eine geeignete Arbeitsstelle zu bemühen.
Eine rückwirkende Sanierung der zuvor verletzten Bemühungspflicht kann durch den späteren Antritt einer Arbeitsstelle nicht eintreten.
Beschlagwortung:
Bemühungspflicht; Sanierung, rückwirkende; Arbeitsstelle