LVwG-650383/13/KOF/HK

Linz, 12.10.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn X.Y.,
geb. 1988,  gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 24. April 2015, GZ. F15/115845 betreffend Lenkberechtigung für die Klassen AM und B – Befristung und Auflage,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.          

Gemäß § 28 Abs.1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und
Herrn X.Y. die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B

·                    unbefristet und

·                    ohne Vorschreibung von Auflagen

erteilt.

 

 

II.       

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.            Der nunmehrige Beschwerdeführer (Bf) war seit Juli 2008 im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klassen AM und B, zuletzt befristet bis 28. Mai 2015.

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem Bf

die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B wie folgt erteilt:

·      Befristung bis 23. April 2016

·      Auflage: Vorlage von zwei Laborbefunden – Harnanalysen auf THC

              nach Aufforderung durch die Behörde

 

Der Bf hat gegen diese Befristung und Auflage innerhalb offener Frist

eine begründete Beschwerde erhoben.

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen:

 

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurden folgende Unterlagen vorgelegt bzw. eingeholt:

·      Gutachten des Herrn Dr. R.L., Facharzt für Psychiatrie und Neurologie

 vom 24.07.2015 und vom 04.09.2015

·      Gutachten der amtsärztlichen Sachverständigen, Frau Dr. E.W.

vom 28.05.2015, Ges-311684/2; vom 08.09.2015, Ges-311684/4-2015 und vom 16.09.2015 Ges-311684/5-2015.

 

Die amtsärztliche Sachverständige hat dabei diese fachärztlichen Gutachten des Herrn Dr. R.L. verwertet und ausgeführt, dass dem Bf die Lenkberechtigung

·      ohne Vorschreibung einer Befristung sowie

·      ohne Kontrolluntersuchungen

erteilt werden kann, sofern dieser noch einen weiteren Befund

„Drogenmetabolite im Harn (THC)“ vorlegt.

 

Der Bf hat mittlerweile einen derartigen Laborbefund vom 06.10.2015 vorgelegt.

 

Dem Bf war daher die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B

unbefristet und ohne Vorschreibung von Auflagen zu erteilen.

 

II.          Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag
der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) und/oder einer außerordentlichen Revision
beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH).

Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen,

eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision
müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung

einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim VwGH einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler