LVwG-600772/5/SE

Linz, 05.10.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Sigrid Ellmer über die Beschwerde von Herrn H R, vom 14. Februar 2015 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 9. Februar 2015, GZ. VerkR96-22141-2014/Hai, wegen Nichtnachkommen der Aufforderung zur Lenkererhebung

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG  wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von  12  Euro zu leisten.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck (kurz: belangte Behörde) vom 9. Februar 2015 wurde Herr R H (kurz: der Beschwerdeführer) belangt, weil er als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der x x Immobilien GmbH, die Zulassungsbesitzerin des KFZ mit dem Kennzeichen x ist, nicht binnen 2 Wochen ab Zustellung der Aufforderung Folge leistete, bekanntzugeben, wer am 24.12.2013 um 12:30 Uhr in Linz auf der A 7, Ausfahrt Prinz Eugen-Straße, Strkm 9,63, Richtung Nord gelenkt bzw. abgestellt hat.

 

Es wurde auch keine andere Person benannt, die die Auskunft erteilen hätte können. Der Beschwerdeführer habe daher eine Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG iVm § 9 VStG begangen, weshalb gegen ihn aufgrund einer Schätzung seiner Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse, eine Geldstrafe in Höhe von € 60, ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt wurde.  Ferner wurde gemäß § 64 VStG als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens die Zahlung von € 10 verhängt.

 

I. 2. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde, mit welcher das Straferkenntnis im vollen Umfang bekämpft wurde, da das Straferkenntnis einer unrichtigen Sachverhaltsfeststellung zugrunde liege. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2014 habe er um Bekanntgabe des Fahrzeugs ersucht, weil das Kennzeichen für drei Fahrzeuge verwendet werde und sich daher nicht feststellen lasse, wer der fragliche Lenker gewesen sei. Ein Fahrtenbuch werde aufgrund der geringen Kilometeranzahl nicht geführt.

 

I. 3. Die belangte Behörde hat die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsstrafaktes mit Vorlageschreiben vom 9. März 2015, eingelangt am 12. März 2015, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidungsfindung vorgelegt (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin.

 

II.            1. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt.

 

Gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG war von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung angesichts der Tatsache, dass der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage hinreichend geklärt vorliegt, im angefochtenen Straferkenntnis eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und der Beschwerdeführer trotz entsprechender Belehrung in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses eine Verhandlung nicht beantragt hat, abzusehen (vergl. VwGH vom 14. Dezember 2012, Zl. 2012/02/0221; vom 14. Juni 2012, Zl. 2011/10/0177 zu § 51e VStG, welche nach VwGH vom 31. Juli 2014, Zl. Ra 2014/02/0011 auch auf § 44 VwGVG anzuwenden ist).

 

II. 2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:    

 

Die x x Immobilien GmbH war zum Tatzeitpunkt Zulassungsbesitzerin von drei Kraftfahrzeugen mit dem (Wechsel-)Kennzeichen x. Im Firmenbuch ist für den maßgeblichen Zeitraum der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer eingetragen. Aufgrund einer von der Landespolizeidirektion Linz angezeigten Geschwindigkeitsüberschreitung am 24. Dezember 2013, um 12:30 Uhr, in Linz bei der A 7 Ausfahrt Prinz-Eugen-Straße, StrKm. 9,63, Richtung Nord, eines Fahrzeuges mit dem Kennzeichen x wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. Februar 2014 aufgefordert, bekanntzugeben, wer dieses Kraftfahrzeug zu diesem Zeitpunkt gelenkt hat. Die Zustellung erfolgte nachweislich am 7. März 2014.

Der Beschwerdeführer hat weder eine Auskunft erteilt noch bekanntgegeben, wer eine Auskunft erteilen kann.

 

Der Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem abgeführten Ermittlungsverfahren.

 

 

III.           Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

III. 1. Anzuwendende Rechtsgrundlagen:

 

Die maßgeblichen Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG), BGBl. Nr. 267/1967 in geltenden Fassung lauten:

 

„§ 103. Pflichten des Zulassungsbesitzers eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers

 

[...]

 

(2) Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt hat [...] Kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; [...] Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

[...]

 

§ 134. Strafbestimmungen

 

(1) Wer diesem Bundesgesetz [...] zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

[...]“

 

V. 2. Der Beschwerdeführer ist als (eingetragener) handelsrechtlicher Geschäftsführer der x x Immobilien GmbH gemäß § 9 Abs. 1 VStG das als zur Vertretung nach außen berufenes Organ und somit verpflichtet, Auskünfte gem. § 103 KFG über auf die x x Immobilien GmbH zugelassene Kraftfahrzeuge zu erteilen.

 

Der Einwand, die BH Vöcklabruck habe ihm nicht mitgeteilt, um welches konkrete Fahrzeug es sich handelt, ist unbeachtlich, weil es für die Lenkerauskunft völlig unerheblich ist, welches der drei möglichen Fahrzeuge am 24. Dezember 2013, um 12:30 Uhr, in Linz bei der A 7 Ausfahrt Prinz-Eugen-Straße, StrKm. 9,63, Richtung Nord, in Betrieb war. Aufgrund des Wechselkennzeichens konnte zu diesem Zeitpunkt ja nur ein Fahrzeug unterwegs sein. Es gibt daher für diesen Zeitpunkt auch nur einen Lenker, der mit dem Kennzeichen unterwegs gewesen sein kann. Es ist ausreichend, wenn ein Fahrzeug nach dem Kennzeichen bestimmt werden kann (vgl. VwGH vom 22.3.1999, Zl. 98/17/0251).

 

Der Beschwerdeführer ist seiner Verpflichtung gem. § 103 Abs. 2 KFG nicht nachgekommen und hat somit den Straftatbestand des § 134 Abs. 1 KFG erfüllt.

 

III. 3. Die Verwaltungsstrafbestimmung des § 134 Abs. 1 KFG sieht für Zuwiderhandlungen gegen § 103 Abs. 2 KFG einen Strafrahmen bis zu 5000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen vor.

 

Der Beschwerdeführer verfügt nach den unwidersprochen gebliebenen Schätzwerten der belangten Behörde über ein monatliches Einkommen in Höhe von 2000 Euro, besitzt kein Vermögen und hat Sorgepflichten.

 

Die Bedeutsamkeit der Bestimmung über die Verpflichtung zur Erteilung einer Lenkerauskunft hat der Gesetzgeber damit zum Ausdruck gebracht, dass ein Teil davon im Verfassungsrang erhoben und allfällige Verweigerungsrechte damit zurückgestellt wurden. Der Unrechtsgehalt solcher Verstöße ist daher nicht als unerheblich zu bezeichnen. Im konkreten Fall ist zu berücksichtigen, dass durch die nicht den Vorschriften erteilte Lenkerauskunft des Beschwerdeführers eine Ahndung des für die Lenkeranfrage Anlass gebenden Grunddelikts der „Geschwindigkeitsüberschreitung“ nicht möglich war und der betreffende Fahrzeuglenker verwaltungsstrafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden konnte. Vor diesem Hintergrund ist die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe als tat- und schuldangemessen anzusehen und aus spezialpräventiver Sicht in der entsprechenden Höhe erforderlich, um den Beschwerdeführer künftig von weiteren einschlägigen Tatbegehungen abzuhalten und entsprechend darauf hinzuweisen, dass die Einhaltung dieser kraftfahrrechtlichen Verpflichtung nach § 103 Abs. 2 KFG – im Besonderen für die Ahndung von Delikten im Straßenverkehr – von wesentlicher Bedeutung ist. Auch aus dem Blickwinkel der Generalprävention steht dieser Strafzumessung nichts entgegen.

 

Dem Straferkenntnis der belangten Behörde war keine Rechtswidrigkeit anzulasten, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.

 

IV.          Verfahrenskostenbeitrag (zu Spruchpunkt II):

Gem. § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist gem. Abs. 2 leg. cit. zufolge für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen. Im vorliegenden Fall war daher ein Betrag in der Höhe von 16 Euro vorzuschreiben.

 

V.            Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Sigrid Ellmer