LVwG-450011/3/MK

Linz, 15.10.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Markus Kitzberger über die Vorstellung (Beschwerde) der D M GmbH, vertreten durch die K P T GmbH, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 21.10.2011, GZ. 0042690/2011 FSA/a,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 279 Abs.1 BAO wird der Beschwerde stattgegeben, und der Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 21.10.2011, GZ. 0042690/2011 FSA/a, aufgehoben.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt bzw. zum bisherigen Verfahrensablauf ist Folgendes festzuhalten:

 

Den Gegenstand dieses Verfahrens bildet die Gewährung und Auszahlung einer Abfertigung in der Höhe von 246.000,- Euro seitens der D M G, (in der Folge: Bf) an den mittels Dienstvertrag vom 24.04.2006 beschäftigten DI Dr. C A B auf der Grundlage einer Aufhebungsvereinbarung per 31.12.2007.

 

I.1. Mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 06.07.2011, GZ. 0009037/2006 FSA/Bereich Gewerbliche Abgaben, wurde der Bf, für das Jahr 2007 eine Nachzahlung der Kommunalsteuer (einschließlich eines Säumniszuschlages im Ausmaß von 2%) in der Höhe von 11.688,04 Euro vorgeschrieben.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass die Bf im betreffenden Abgabezeitraum im unternehmerischen Bereich tätig gewesen sei und [Anm.: durch die oben angeführte Abfertigung] Bezüge bzw. sonstige kommunalsteuerpflichtige Leistungen an die ihr zuzuordnenden Dienstnehmer der L Betriebsstätte bzw. in dem der Hebeberechtigung der Stadt L zuzurechnenden Teil der Betriebsstätte erbracht hätte. Unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundlagen nach § 5 iVm § 9 Kommunalsteuergesetz und unter Anwendung eines 3 %-igen Steuersatzes wäre der im Spruch genannte Kommunalsteuerbetrag bescheidmäßig festzusetzen gewesen; daraus habe sich auch die bescheidmäßig festgesetzte Nachforderung ergeben. Hinsichtlich der Berechnung des Nachforderungsbetrages würde auf den GPLA-Prüfbericht verwiesen.

 

I.2. Gegen diesen Bescheid richtete sich die Berufung der Bf vom 29.07.2011, in der – nach detaillierter Darlegung der Sachlage bzw. Rechtsansicht der Bf – zusammengefasst festgehalten wird, dass es sich im vorliegenden Fall unstrittig um eine freiwillige Abfertigung, wie sie im § 67 Abs.6 EStG angeführt und nach der dazu ergangenen Judikatur zu verstehen sei. Die in Rede stehende Abfertigung sei Herrn Dr. B im Hinblick auf die verdienstvolle Tätigkeit zur Gewährung einer Übergangsversorgung zuerkannt worden. Sie stelle daher insbesondere keinen der im § 67 Abs.8 EStG genannten Bezüge (auch keine Kündigungsentschädigung oder eine Zahlung für den Verzicht auf Arbeitsleistung iSd § 67 Abs.8 lit.b EStG), sondern eine „klassische“ beendigungskausale Zahlung iSd § 67 Abs.6 EStG dar. Da es sich um einen dort genannten Bezug handle, müsse die freiwillige Abfertigung gemäß § 5 Abs.4 lit.b KommStG unabhängig davon, ob diese Abfertigung lohnsteuerbegünstigt sei oder nicht, kommunalsteuerfrei sein.

 

Es würde daher beantragt, den angeführten Bescheid im Hinblick auf die unrechtmäßig vorgeschriebene Kommunalsteuer aufzuheben.

 

I.3. Mit Berufungsbescheid des zuständigen Mitgliedes des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 21.10.2011, GZ. 0042690/2011 FSA/a, wurde der Berufung keine Folge gegeben und die nachzuzahlende Kommunalsteuer im Ausmaß des erstinstanzlichen Bescheides vorgeschrieben. Begründend wurde dazu im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

 

Es sei festzustellen, dass durch die Zahlung anfallender Abfertigungsbeiträge nach § 6 Abs.1 BMSVG (an die BAWAG – Allianz „MV-Kassa") Dr. B am Pensionskassen- und Mitarbeitervorsorgesystem der Bf teilgenommen habe. Weiters sei festzuhalten, dass die in § 67 Abs.3 und 6 EStG genannten Bezüge nach § 5 Abs.2 KommStG nicht zur Bemessungsgrundlage gehören würden. Die damalige Fassung der genannten Bestimmung stehe unmittelbar mit dem BMSVG in Verbindung. Man müsse daher zwischen dem Abfertigungssystem alt und dem für ab 01.01.2003 eingegangene Dienstverträge geschaffenen System „Abfertigung neu“ unterscheiden. Für Dr. B gelte das Abfertigungssystem neu.

 

Dass mit Dr. B ausdrücklich ein Anwartschaftsrecht gegenüber der BV-Kasse vereinbart worden sei, stehe fest. In der seit 2003 geltenden Fassung sei die an Dr. B ausgezahlte Abfertigung nach dem Kommunalsteuergesetz zu berücksichtigen.

 

Die Beilagen der Regierungsvorlage der 21. Gesetzgesbungsperiode, BlgNR 1131, hielten unter der Rubrik „Auszahlung der Abfertigung“ fest, dass freiwillige Abfertigungen in Zukunft voll steuerpflichtig wären. In § 67 Abs.6 sei nachzulesen, dass auf eine freiwillige Abfertigung, die von einer MV-Kasse ausbezahlt werden solle, § 67 Abs.6 EStG generell keine Anwendung finden solle.

 

Dieser Bestimmung käme generelle Bedeutung zu, weshalb im Hinblick auf die Anwartschaft bezüglich der gewährten Abfertigung auch keine Begünstigung in kommunalsteuerrechtlicher Hinsicht zuzuerkennen sei. Die Begünstigung des § 67 Abs.6 EStG käme nur zur Anwendung, sofern keine Anwartschaft gegenüber der betrieblichen MV-Kasse bestünde.

 

Aufgrund des mit 01.04.2006 begonnen Dienstvertrages habe Dr. B aber dem BMSVG unterlegen und sei somit Anwartschaftsberechtigter iSd BMSVG gewesen.

 

Des Weiteren ergäbe sich aus dem Informationserlass des Bundesministeriums für Finanzen vom 25.10.2010 (BMF-010222/0167-VI/7/2010), dass die Bestimmung des § 67 Abs.6 EStG, für jene Zeiträume in denen Arbeiter dem Abfertigungssystem neu unterliegen, gänzlich unanwendbar sei. Es entspräche daher – entgegen der Ansicht der Bf – klar der Intention des Gesetzgebers, die im gegenständlichen Fall ausbezahlte freiwilligen Abfertigungen in weiterer Folge ableitbar auch der Kommunalsteuer zu unterziehen.

 

Dem allgemeinen Verweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 11.05.2005, 2002/13/0017, wäre deshalb nichts abzugewinnen, weil sich diese Entscheidung auf eine Kommunalsteuerfestsetzung aus einem „alten“ Abgabezeitraum beziehe. Die Regelung des § 67 Abs.6 EStG hing zu diesem Zeitpunkt noch mit dem „Abfertigungssystem alt" zusammen.

 

I.4. Mit Schriftsatz vom 08.11.2011 brachte die Bf Vorstellung gegen den Berufungsbescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz ein und begründete dies zusammengefasst wie folgt:

 

Der letzte Satz des § 67 Abs.6 EStG könne nur so verstanden werden, dass die nach dem BMSVG erworbenen Dienstzeiten nur die Begünstigungsregelungen des § 67 Abs.6 zweiter bis fünfter Satz EStG unanwendbar machten. Außerdem befreie das Kommunalsteuerrecht die im § 67 Abs.6 EStG genannten Bezüge unabhängig von der Anwendbarkeit des begünstigten Lohnsteuersatzes von 6%.

 

Der Argumentation des angefochtenen Bescheides werde im Wesentlichen erneut entgegen gehalten, dass die angeführten Gesetzesmaterialien für sich alleine über den normativen Inhalt einer Rechtsvorschrift nichts aussagen könnten. Nach den zitierten Gesetzesmaterialien selbst sollte bei einem Übertritt vom alten auf das neue Abfertigungsrecht die Regelung des § 67 Abs.6 EStG zur Gänze nicht mehr anwendbar sein. Gemäß § 5 Abs.2 lit.b KommStG gehörten laut Bf die in § 67 Abs.3 und 6 EStG genannten Bezüge nicht zur Grundlage für die Kommunalsteuer.

 

Es sei festzuhalten, dass die Lohnnebenkostenbefreiung lt. VwGH (vgl. Erkenntnis vom 11.05.2005, 2002/13/0017) für die in § 67 Abs.6 EStG genannten Bezüge unabhängig von einer begünstigten Lohnbesteuerung zur Anwendung gelange.

 

Es würde sich am Charakter der in § 67 Abs.6 EStG genannten Bezüge nichts ändern, wenn der 6%-ige Steuersatz nicht zur Anwendung gelange.

 

Der bloße Hinweis, die Entscheidung behandle die Regelung des § 67 Abs.6 EStG im „Abfertigungssystem alt“ genüge nicht, um das angeführte Erkenntnis des VwGH pauschal als nicht zielführend abzutun. Damit werde nämlich negiert, dass sich an der primär für diese Frage maßgeblichen Regelung des § 5 Abs.2 lit.b KommStG mit dem neuen Abfertigungssystem nichts geändert habe.

Angesichts des klaren Wortlauts der Befreiungsbestimmung (als Kernaussage der angeführten VwGH-Entscheidung) seien nicht nur Bezüge der in § 67 Abs.6 EStG definierten Begünstigungen lohnnebenkostenfrei. In dieser Norm fänden sich nach Ansicht des Bf unter den angeführten Bezügen explizit auch freiwillige Abfertigungen.

 

Der Bf beharre darauf, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Zahlung um eine freiwillige Abfertigung iS einer klassischen Beendigungszahlung und eben nicht um eine Kündigungsentschädigung iSd § 67 Abs.8 lit.b EStG handle.

 

Abschließend sei anzumerken, dass ein Verweis auf den „Kommunalsteuererlass" des Bundesministeriums für Finanzen nicht zielführend sei, da die darin enthaltenen Aussagen nach der höchstgerichtlichen Judikatur (vgl. VwGH vom 25.10.2000, 99/13/0016) für die hier relevante Gesetzesauslegung keine beachtliche Rechtsquelle darstellen würden.

 

Es würde daher neuerlich beantragt, den angeführten Bescheid im Hinblick auf die unrechtmäßig vorgeschriebene Kommunalsteuer aufzuheben.

 

I.5. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 14.11.2011 wurde die Vorstellung der Aufsichtsbehörde vorgelegt und von dieser – nach Rücksprache mit den Verfahrensparteien – mit Schreiben vom 01.08.2012 bis zum Abschluss eines beim VwGH anhängigen und in der Sache klärende Aspekte beinhaltenden Verfahrens faktisch ausgesetzt.

 

I.6. Am 08.01.2014 wurde der gegenständliche Verfahrensakt von der Aufsichtsbehörde zuständigkeitshalber an das Landesverwaltungsgericht übermittelt.

 

I.7. Um auf der Basis dieses Verfahrensstandes den Eintritt von Verjährungsfolgen zu vermeiden, wurde der aktuelle Verfahrensstand des obzitierten Verfahrens vor dem VwGH recherchiert und festgestellt, dass dieses bereits mit Beschluss vom 20.09.2010 – also schon vor der Vereinbarung des Zuwartens – infolge der Nichtbefolgung eines Mängelbehebungsauftrages eingestellt wurde. Es ist daher umgehend in der Sache zu entscheiden.

 

 

II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt. Auf dessen Grundlage konnten  weitere Ermittlungsschritte unterbleiben, da keine weitere Klärung des in diesem Verfahren gegenständlichen Sachverhaltes zu erwarten war. Es waren diesbezüglich ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen.

 

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest.  

III. Für die Beurteilung der hier relevanten Rechtsfragen sind insbesondere nachstehende Bestimmungen zu berücksichtigen:

 

III.1. In der Sache:

 

Gemäß § 5 [Anm.: „Bemessungsgrundlage“] Abs.2 Kommunalsteuergesetz 1993  gehören zur Bemessungsgrundlage nicht:

[…]

b) die im § 67 Abs.3 und 6 des Einkommenssteuergesetzes 1988 genannten Bezüge;

[…]

 

Nach § 67 [Anm.: „sonstige Bezüge“] Abs.6 sind sonstige Bezüge, die bei oder nach der Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen (wie zum Beispiel freiwillige Abfertigungen, ausgenommen den BV-Kassen ausbezahlte Abfertigungen und Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistungen für künftige Lohnzahlungszeiträume) nach Maßgabe folgender Bestimmungen mit dem Steuersatz von 6 % zu versteuern;

[…]

 

III.2. Verfahren vor dem Verwaltungsgericht:

 

§ 279 Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl.Nr.194/1961 idgF bestimmt Folgendes:

Abs.1: Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

Abs.2: Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.

Abs.3: Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs.1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.

 

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht OÖ. hat erwogen:

 

IV.1. Im Kern ist die Divergenz der widerstreitenden Rechtsansichten dahingehend zusammenzufassen, dass die Bf die Kommunalsteuerbefreiung allein in der Erfüllung des Begriffes der „sonstigen Bezüge“ iSd EStG sieht, die belangte Behörde hingegen darüber hinaus das Erfordernis der tatsächlichen, die definierten einkommenssteuerrechtlichen Begünstigungen konsumierenden Versteuerung der genannten Bezüge.

 

Der letztgenannten Sichtweise vermochte sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 11.05.2005, 2002/13/0017, allerdings angesichts des Wortlautes der Befreiungsbestimmung nicht anzuschließen. Der Umstand einer tatsächlichen Versteuerung steht der Verwirklichung des Befreiungstatbestandes des § 5 Abs.2 lit.b KommStG 1993 nicht entgegen.

 

In einem ähnlich gelagerten Fall (vgl. VwGH vom 22.09.2005, 2001/14/0034) sah sich der Verwaltungsgerichtshof nicht veranlasst, von dieser Rechtsansicht abzugehen, da § 5 Abs.2 lit.b KommStG 1993 eine Einschränkung auf die in § 67 Abs.6 EStG 1988 genannten Bezüge – nur insoweit sie steuerbegünstigt sind – nicht enthält.

 

Mit anderen Worten: der Befreiungstatbestand des § 5 Abs.2 lit.b KommStG 1993 erschöpft sich in der Definition eines Bezuges. Der darüber hinausgehenden steuerrechtlichen Beurteilung bzw. Behandlung kommt keine Bedeutung zu.

 

 

V. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass auf Grund der Qualifikation der verfahrensgegenständlichen Abfertigungszahlung als „sonstiger Bezug“ iSd § 67 Abs.6 EStG 1988 der Befreiungstatbestand des § 5 Abs.2 lit.b KommStG 1993 vorliegt. Die Vorschreibung einer Nachforderung lässt sich auf dieser gesetzlichen Basis nicht begründen.

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Markus Kitzberger

Hinweis:

Dieses Dokument wurde amtssigniert. Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur und des Ausdrucks finden Sie unter: „https://www.lvwg-ooe.gv.at/Das Gericht/Amtssignatur des OÖ. LVWG“.