LVwG-680011/5/Zo/CG
Linz, 06.10.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Gottfried Zöbl über die Beschwerde des D P, geb. 1993, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. A M, T, vom 21.8.2015 wegen der behaupteten Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am 13.7.2015 durch den Bezirkshauptmann des Bezirkes Linz-Land zurechenbare Organe, nämlich die Festnahme und Anhaltung am 13.7.2015 von 16:30 Uhr bis 17:03 Uhr,
zu Recht e r k a n n t :
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und die Festnahme des Beschwerdeführers am 13.7.2015 um 16:30 Uhr sowie die Anhaltung bis 13.7.2015, 17:03 Uhr auf der Polizeiinspektion Ansfelden für rechtswidrig erklärt.
II. Das Land Oberösterreich (Verfahrenspartei Bezirkshauptmannschaft Linz-Land) wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer den notwendigen Verfahrensaufwand in Höhe von 737,60 Euro sowie die Eingabegebühr in Höhe von 14,30 Euro binnen zwei Wochen zu ersetzen.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist keine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Zu I.
1. Der Beschwerdeführer erhob mit dem am 21.8.2015 beim LVwG OÖ eingelangten Schriftsatz eine Maßnahmenbeschwerde wegen der behaupteten Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am 13.7.2015, nämlich der Festnahme am 13.7.2015 um 16:30 Uhr sowie daran anschließende Anhaltung bis 17:03 Uhr in 4053 Haid, bei der PI Ansfelden. Die Beschwerde wurde zusammengefasst damit begründet, dass von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land gegen den Beschwerdeführer zahlreiche Verwaltungsstrafen wegen Parkverstößen und ähnlichem verhängt worden seien. Im April 2015 habe der Beschwerdeführer eine Ratenvereinbarung mit der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land abgeschlossen, wonach er bezüglich dieser offenen Verwaltungsstrafen eine monatliche Rate in Höhe 84,50 Euro, jeweils am 15. des Monats, zahlen müsse. Er habe diese Ratenzahlungen auch eingehalten, die Zahlungen seien am 15. April, am 27. Mai, am 1. Juni und am 3. Juli 2015 erfolgt. Bei der Rate im Mai sei es zu einer Verzögerung gekommen, über welche die Behörde telefonisch informiert worden sei, wobei die Behörde dieser Vorgangsweise zugestimmt habe.
Am 25. Juni 2015 habe die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land eine Vorführung zum Strafantritt gegen ihn erlassen, wobei als Grund angegeben worden sei, dass er die Ratenzahlung nicht wie vereinbart eingehalten habe. Er habe jedoch bereits zu diesem Zeitpunkt als auch zum Zeitpunkt der Vorführung am 13.7.2015 sämtliche Ratenzahlungen getätigt gehabt, weshalb keine rechtliche Grundlage für die Vorführung bestanden habe. Er habe erstmals am Montag, 13.7.2015 von dieser Vorführung Kenntnis erlangt, als er sich auf Ersuchen eines Polizeibeamten auf die Polizeiinspektion Ansfelden begeben habe. Dort wurde er von der Vorführung in Kenntnis gesetzt und zwecks Vorführung zum Strafantritt in Gewahrsam genommen. Er wurde am 13.7.2015 in der Zeit von 16:30 Uhr bis 17:03 Uhr auf der Polizeiinspektion Ansfelden angehalten. Er sei von Polizeibeamten durchsucht und es sei ihm mitgeteilt worden, dass er zum Strafvollzug in das Polizeianhaltezentrum Linz überstellt werde.
Seine Lebensgefährtin habe telefonisch mit der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, Herrn G, Kontakt aufgenommen und diesem mitgeteilt, dass sämtliche Raten bezahlt worden seien und deshalb kein Grund für die Festnahme bestehe. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land habe diese Auffassung offenbar geteilt, weil sie um 17:02 Uhr ein E-Mail an die PI Ansfelden versandt und mitgeteilt habe, dass die Vorführung gegenstandslos sei. Daraufhin sei der Beschwerdeführer wieder auf freien Fuß gesetzt worden. Die genaue Uhrzeit und Dauer der Festnahme ergebe sich aus dem Festnahmeprotokoll der PI Ansfelden.
Der Beschwerdeführer beantragte,
1) den angefochtenen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären;
2) eine mündliche Verhandlung durchzuführen;
3) den Rechtsträger der belangten Behörde in den Kostenersatz gemäß § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu verfällen, wobei zusätzlich die Eingabegebühr in Höhe von EUR 14,30 geltend gemacht wurde.
In rechtlicher Hinsicht führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass die Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 53b VStG nur dann vollzogen werden dürfe, wenn die Geldstrafen uneinbringlich sind. In seinem Fall seien die Strafen jedoch einbringlich gewesen und die Behörde habe gar keinen Eintreibungsversuch unternommen und auch keine Ermittlungen über die Einbringlichkeit der Geldstrafe durchgeführt. Sowohl zum Zeitpunkt der Erlassung der Vorführung als auch zum Zeitpunkt der tatsächlichen Vorführung/Festnahme habe er sämtliche Raten bezahlt gehabt. Es habe daher keinen Zahlungsrückstand gegeben, welcher eine Vorführung gerechtfertigt habe.
Selbst wenn ein offener und fälliger Rückstand bestanden hätte, wäre der Beschwerdeführer gemäß § 53b VStG aufzufordern gewesen, die Ersatzfreiheitsstrafe anzutreten. Eine derartige Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe sei jedoch nicht erfolgt.
Weiters sei in der Vorführung zum Strafantritt vom 25. Juni 2015 eine Primärarreststrafe von 10 Tagen angeführt. Zu einer solchen sei er jedoch nie verurteilt worden, weshalb auch die angebliche Primärarreststrafe keine taugliche Grundlage für die Festnahme bzw. Vorführung bilde.
2. Die belangte Behörde hat mit dem am 22.9.2015 beim LVwG OÖ eingelangten Schreiben den Verwaltungsakt vorgelegt und zur Beschwerde zusammengefasst wie folgt Stellung genommen:
Die Vorführung zum Strafantritt sei am 13.7.2015 um 17:02 Uhr widerrufen worden.
Von der Uneinbringlichkeit der Geldstrafen sei deshalb ausgegangen worden, weil in einem anderen den Beschwerdeführer betreffenden Akt eine Drittschuldnererklärung der OÖ. Gebietskrankenkasse aufliege, woraus geschlossen wurde, dass der Beschwerdeführer beschäftigungslos sei. Entgegen dem Beschwerdevorbringen sei er mit Schreiben vom 11.5.2015 aufgefordert worden, die Ersatzfreiheitsstrafe anzutreten.
Die Ratenzahlungen seien grundsätzlich eingehalten worden, im Mai 2015 sei die Rate jedoch verspätet erst am 27.5. bezahlt worden. Aufgrund der Vielzahl von offenen Geldstrafen des Beschwerdeführers sei es nicht möglich, täglich eine Überprüfung des Zahlungseinganges durchzuführen. Aus Anlass der Vorführung bei der Polizeiinspektion könne der Betroffene in der Praxis die Einzahlungsbestätigung vorweisen, womit die Vorführung sofort hinfällig werde. Die Vorführung habe keine tatsächlichen Auswirkungen (keine Inhaftierung im Polizeianhaltezentrum) gehabt. Die Anführung einer Primärarreststrafe im Schreiben betreffend die Vorführung dürfte aufgrund eines Versehens beim Ausfüllen des Formulars angeführt worden sein. Tatsächlich scheine über den Beschwerdeführer keine Primärarreststrafe auf.
3. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Bereits aus diesem ergibt sich, dass die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist, weshalb gemäß § 24 Abs.2 VwGVG trotz des entgegenstehenden Antrages des Beschwerdeführers die Verhandlung entfällt.
3.1. Folgender Sachverhalt steht fest:
Der Beschwerdeführer weist bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zahlreiche offene Verwaltungsstrafen wegen der Begehung von Parkdelikten auf. Er wurde mit Schreiben vom 11.5.2015 aufgefordert, bezüglich einer offenen Geldstrafe von 905,50 Euro die Ersatzfreiheitsstrafe von 23 Tagen anzutreten. In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer eine Ratenzahlung genehmigt. Entsprechend dem Vorbringen des Beschwerdeführers wurde die monatliche Zahlung von 84,50 Euro, jeweils am 15. des Monats, vereinbart. Der Beschwerdeführer hat diese Zahlungen im Wesentlichen eingehalten, die Zahlung im Mai 2015 erfolgte verspätet am 27.5., im Juni und im Juli wurde die Rate jeweils am Monatsanfang überwiesen (vgl. die vom Beschwerdeführer vorgelegten Kontoauszüge, wobei die Behörde diesem Vorbringen nicht widersprochen hat).
Mit Schreiben vom 25. Juni 2015 hat die Behörde die Vorführung zum Strafantritt veranlasst, wobei eine offene Geldstrafe in Höhe von 805,88 Euro und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 492 Stunden sowie eine Primärarreststrafe von 10 Tagen angeführt sind. Als Begründung für die Vorführung ist angeführt, dass die Ratenzahlung nicht wie vereinbart eingehalten worden sei.
Der Beschwerdeführer wurde von einem Polizeibeamten der PI Ansfelden am 13.7.2015 aufgefordert, zur Polizeiinspektion zu kommen. Er kam dieser Aufforderung nach und wurde um 16:30 Uhr von der Vorführung in Kenntnis gesetzt und festgenommen. In weiterer Folge wurde von seiner Lebensgefährtin mit der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land telefonisch Kontakt aufgenommen, woraufhin von dieser der Polizeiinspektion Ansfelden mitgeteilt wurde, dass die Vorführung gegenstandslos ist. Die Anhaltung wurde daher um 17:03 Uhr aufgehoben.
4. Darüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht folgendes erwogen:
4.1. Gemäß Art. 130 Abs.1 Z.2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 132 Abs.2 B-VG kann gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gemäß § 7 Abs.4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs.1 Z.2 B-VG sechs Wochen. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung.
§ 28 Abs.6 VwGVG lautet:
Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.
Gemäß § 54b Abs.1 VStG sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist, ist gemäß § 54b Abs.2 VStG die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen. Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe hat zu unterbleiben, soweit die ausstehende Geldstrafe erlegt wird. Darauf ist in der Aufforderung zum Strafantritt hinzuweisen.
Gemäß § 54b Abs.3 VStG hat die Behörde einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen. Die Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen darf nur mit der Maßgabe gestattet werden, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Bestrafte mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist.
Gemäß § 53b Abs.1 VStG ist ein Bestrafter auf freiem Fuß, der die Strafe nicht sofort antritt, aufzufordern, die Freiheitsstrafe binnen einer bestimmten angemessenen Frist anzutreten.
Kommt der Bestrafte der Aufforderung zum Strafantritt nicht nach, so ist er gemäß § 53b Abs.2 VStG zwangsweise vorzuführen. Dies ist ohne vorherige Aufforderung sofort zu veranlassen, wenn die begründete Sorge besteht, dass er sich durch Flucht dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen werde.
4.2. Entgegen dem Beschwerdevorbringen wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde mit Schreiben vom 11. Mai 2015 aufgefordert, die Ersatzfreiheitsstrafe betreffend die offenen Geldstrafen anzutreten. In weiterer Folge wurde jedoch eine Ratenzahlung bewilligt, welche der Beschwerdeführer im April 2015 eingehalten hat. Die Zahlung im Mai 2015 erfolgte zwar verspätet, allerdings hat der Beschwerdeführer im Juni und im Juli 2015 die Raten wieder rechtzeitig bezahlt. Dennoch hat die Behörde mit Schreiben vom 25.6.2015 die Vorführung zum Strafantritt mit der Begründung veranlasst, dass die Ratenzahlung nicht wie vereinbart eingehalten worden sei.
Aufgrund dieses behördlichen Auftrages erfolgte am 13.7.2015 um 16:30 Uhr die Festnahme des Beschwerdeführers durch einen Exekutivbeamten. Er wurde in weiterer Folge – bis zur Aufklärung der erfolgten Ratenzahlungen – bis um 17:03 Uhr angehalten. Die Festnahme und Anhaltung für diese – wenn auch nur kurze – Zeit erfolgte zu Unrecht, weil das zugrunde liegende Schreiben betreffend die Vorführung rechtswidrig war. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde hatte die Vorführung für den Beschwerdeführer tatsächlich negative Auswirkungen, weil er zumindest 33 Minuten lang in seiner persönlichen Freiheit zu Unrecht beschränkt war. Die Freiheitsentziehung beginnt nicht erst mit der Einlieferung in das Polizeianhaltezentrum sondern bereits mit der Festnahme durch die Polizeibeamten um 16:30 Uhr. Die Maßnahme war daher für rechtswidrig zu erklären.
Zu II.
Aufgrund dieses Ergebnisses ist der Beschwerdeführer als obsiegende Partei anzusehen, weshalb das Land Oberösterreich als Rechtsträger der belangten Behörde verpflichtet ist, dem Beschwerdeführer binnen zwei Wochen die entsprechend § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II. Nr. 517/2013 zustehenden Aufwendungen (Schriftsatzaufwand von 737,60 Euro) zu bezahlen. Bezüglich der Eingabegebühr konnte dem Beschwerdeführer lediglich der Betrag von 14,30 Euro zugesprochen werden, weil er nur den Ersatz dieses Betrages beantragt hat.
Zu III.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtmäßigkeit von Vorführungen ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Gottfried Zöbl