LVwG-000114/2/Bi

Linz, 06.10.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Bissenberger über die (am 5. Oktober 2015 eingelangte) Beschwerde des Herrn G R, V,  R im Traunkreis, vom 26. Februar 2015 gegen die Höhe der mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf/Krems vom 27. Jänner 2015, Pol96-81-2014-Fe, wegen Übertretungen des Tierschutzgesetzes verhängten Strafen  

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und die mit dem in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis verhängten Strafen werden bestätigt. 

 

 

II.

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer Beträge von 1. bis 7. jeweils 40 Euro, dh insgesamt 280 Euro, als Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren zu leisten.

 

 

III.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurden über den Beschuldigten wegen Verwaltungsübertretungen gemäß

1. § 38 Abs.3 TSchG iVm Pkt. 2.1.1. der Anlage 2 zur 1. Tierhaltungs-VO

2. §§ 38 Abs.3 iVm 15 TSchG

3. § 38 Abs.3 TSchG iVm Pkt. 2.8. der Anlage 5 zur 1. Tierhaltungs-VO

4. §§ 38 Abs.3 iVm 18 TSchG

5. § 38 Abs.3 TSchG iVm Pkt. 2.1. der Anlage 5 zur 1. Tierhaltungs-VO

6. § 38 Abs.3 TSchG iVm Pkt. 2.2. der Anlage 5 zur 1. Tierhaltungs-VO

7. § 38 Abs.3 TSchG iVm  Pkt. 2.7. der Anlage 5 zur 1. Tierhaltungs-VO

Geldstrafen von 1. bis 7. jeweils 200 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1. bis 7. jeweils 16 Stunden verhängt sowie ihm gemäß § 64 Abs.1 VStG Verfahrenskostenbeiträge von je 20 Euro auferlegt.

 

2. Ausdrücklich nur gegen die Strafhöhe hat der Beschwerdeführer (in Folge: Bf) fristgerecht Beschwerde gemäß § 7 VwGVG iVm Art.130 Abs.1 Z1 B-VG eingebracht, die von der belangten Behörde ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wurde, das darüber gemäß Art.131 B-VG zu entscheiden hat. Die Durchführung einer (nicht beantragten) öffentlichen mündlichen Verhandlung erübrigte sich gemäß § 44 Abs.3 Z2 VwGVG.

 

3. Der Bf macht im Wesentlichen geltend, aufgrund des Besuchs der Amtstierärztin seien schon viele Dinge verbessert worden, so sei die Aufstallung entfernt, aber leider von der Fa. S nicht vereinbarungsgemäß bis 15. Jänner 2015 hergestellt worden, das Kalb sei geschlachtet, das Mastschwein in der Box im Rinderstall verkauft worden. Ein Mastschwein sei trächtig geworden und habe geworfen, in 4-5 Wochen werde er die Zuchtsau verkaufen. Die Berechnungen seiner Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft ergäben Einkünfte für 2014 von 740,35 Euro. Er ersuche aufgrund des geringen Einkommens, seiner Unbescholtenheit und der Verbesserung der Situation um milde Bestrafung bzw Ermahnung.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 38 Abs.3 TSchG begeht, wer außer in den Fällen der Abs.1 und 2 gegen §§ 5, 8a, 9, 11 bis 32, 36 Abs. 2 oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7500 Euro zu bestrafen.

Der für den Bf maßgebliche Strafrahmen reicht gemäß § 38 Abs.3 TSchG bis 3750 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit gemäß § 16 Abs.2 VStG bis zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

 

Gemäß § 38 Abs.4 TSchG hat die Behörde bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.3, sofern sie – wie im ggst Fall – nicht nach § 21 Abs.1a VStG idF BGBl.I Nr.52/1991 vorgeht, ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe abzusehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung für das Wohlbefinden der gehaltenen Tiere unbedeutend sind. Die Behörde hat den Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid zu ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Der vom Bf beantragte Ausspruch einer Ermahnung ist ausgeschlossen, weil sowohl die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes – das ist hier der Tierschutz – als auch die Intensität der Beeinträchtigung durch das Verhalten des Bf keinesfalls als gering anzusehen ist. Im Gegenteil sprechen das Ausmaß der Vernachlässigung der Tiere und die Häufung der Übertretungen für vorsätzliches Verhalten iSd § 5 Abs.1 StGB („Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.“).

 

Der Bf hat als Landwirt, dh obwohl er wirtschaftlich weitgehend vom Gedeihen seiner Nutztiere abhängig ist, unterlassen, für das Wohlergehen seiner Tiere in angemessener Weise zu sorgen und ihnen dadurch iSd § 5 TSchG ungerechtfertigt Leiden zugefügt und sie in schwere Angst versetzt. Von geringem Verschulden kann insofern keine Rede sein, als ihm die von der Amtstierärztin im Zuge einer unangemeldeten Kontrolle festgestellten Zustände in seinem Stall, nämlich die Baufälligkeit der Aufstallungen und damit verbunden die Verletzungsgefahr für die Tiere, weiters die Rutschgefahr durch unterlassene Stallarbeit und grundsätzlich mangelnde Sauberkeit, die unterlassene Versorgung mit frischem Wasser, die Verschmutzung der Tiere, das Fehlen einer ausreichenden Wärmedämmung und erst recht die dringende Behandlungs­bedürftigkeit des hochgradig abgemagerten Kalbes bestens bekannt waren und er nichts unternommen hat, um diese Zustände rechtzeitig zu verhindern und abzustellen. Er hat nicht einmal tote Tiere aus dem Stall entfernt, obwohl diese bereits von anderen Tieren angefressen waren, was den Schluss auf seine eklatante Gleich­gültigkeit und Ignoranz geradezu aufdrängt.

 

Seine Argumentation mit geringem Einkommen geht insofern ins Leere, als er bei entsprechender Pflege und Behandlung seiner Tiere auch ein entsprechendes Einkommen erzielen würde. Abgesehen davon sind die Sauberkeit des Stalles und die Pflege der Tiere nicht vom Einkommen abhängig. Inwiefern seine Behauptung in der Beschwerde, vieles habe sich bereits verbessert, zutreffen soll, ist nicht erkennbar, wenn das hochgradig abgemagerte Kalb von seinen Qualen erlöst und die defekte Aufstallung (ersatzlos) entfernt wurde, im Übrigen aber nur Absichtserklärungen abgegeben werden.

 

Die belangte Behörde hat laut Begründung des Straferkenntnisses die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bf – zutreffend – als Milderungsgrund gewürdigt und straferschwerende Umstände nicht gefunden und daher die Strafen ohnehin im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens bemessen. Das Landesverwaltungsgericht vermag nicht zu erkennen, dass die belangte Behörde den ihr bei der Strafbemessung zukommenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise überschritten hätte.

Für die vom Bf beantragte Strafherabsetzung ergibt sich kein Ansatz, zumal auch die Ersatzfreiheitsstrafen im Verhältnis zu den verhängten Geldstrafen als angemessen zu beurteilen sind. Die Strafen entsprechen in ihrer Höhe den Kriterien des § 19 VStG, halten generalpräventiven Überlegungen stand und sollten den Bf, vor allem im eigenen Interesse als Landwirt, dringend zur Änderung seiner Einstellung zu den von ihm in jeder Hinsicht abhängigen Tieren veranlassen.

Ihm steht es frei, bei der belangten Behörde als Vollstreckungsbehörde um die Möglichkeit der Bezahlung der Geldstrafen in Teilbeträgen anzusuchen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.   

 

 

Zu II.:

 

Gemäß § 52 Abs.1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß Abs.2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

 

 

Zu III.:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungs­gerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim VwGH einzubringen.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Bissenberger