LVwG-800019/2/BMa/AK
Linz, 27.01.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Gerda Bergmayr-Mann über die Beschwerde des x, x, x,
x, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Perg vom
16. Oktober 2013, GZ: EnRo20-1-2013,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
II. Gemäß § 14 Tarifpost 6 Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 idF. BGBl. I Nr. 70/2013, hat der Beschwerdeführer die Eingabegebühr von
14,30 Euro zu tragen.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Folgender rechtlich relevanter Sachverhalt wird festgestellt:
Mit Eingabe vom 22. Mai 2013 hat x (im Folgenden: Bf) einen Antrag für die naturschutzrechtliche Bewilligung und um Erteilung der Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes nach dem MinRoG für den Abbau von Granit bei der Bezirkshauptmannschaft Perg eingebracht. Mit Schreiben des Bezirkshauptmannes von Perg vom 26. August 2013 wurden dem Bf nach Einholung von Amtssachverständigenstellungnahmen diese übermittelt und eine Projektsergänzung bis 30. September 2013 aufgetragen.
Mit Schreiben des Bezirkshauptmannes von Perg vom 27. September 2013 wurden die fehlenden Projektsergänzungen in Erinnerung gerufen und letztmalig der Termin 15. Oktober 2013 zur Einbringung der Projektsergänzungen gesetzt. Dies unter Hinweis, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Eingabe gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1991 zurückgewiesen würde.
Mit Schreiben vom 7. Oktober 2013 wurde vom Bf um Fristerstreckung bis
31. Mai 2014 mit der Begründung ersucht, Aufnahmen und Ergänzungen in der Natur seien eventuell auch im Frühjahr notwendig.
Am 16. Oktober 2013 erging der nunmehr bekämpfte Bescheid, mit dem die Eingabe des Bf vom 29. Mai 2013, mit welcher er die Errichtung eines Steinbruches (Abbau von Granit) im Gemeindegebiet x,
KG x, beantragt hat, wegen eines Formmangels unter Hinweis auf die geforderten Projektsergänzungen und den letztmöglichen Einbringungstermin zurückgewiesen wurde.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Berufung vom 27. Oktober 2013. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die geforderten Projektsergänzungen in der vorgeschriebenen Zeit von zwei Wochen nicht vorgelegt werden hätten können und die gesetzte Frist nach den Verhältnissen des Einzelfalles nicht angemessen gewesen sei, sodass der vorgeschriebene Mängelbehebungsauftrag rechtswidrig gewesen sei. Die Begründung der Wichtigkeit dieses Antrages liege darin, dass der geplante Steinbruch x als wichtiger Zulieferer für den geplanten Bau der Ostumfahrung Linz notwendig sei, deren Bau im öffentlichen Interesse liege. Der Verwaltungsakt wurde mit Schreiben vom
9. Jänner 2014 gemeinsam mit der Berufung dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich am 13. Jänner 2014 vorgelegt.
2. Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass sich der festgestellte Sachverhalt widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt.
3. In rechtlicher Hinsicht hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erwogen:
3.1. Die erkennende Richterin hatte nur über das Rechtsmittel, mit dem der Bescheid nach dem MinRoG bekämpft wurde, zu erkennen, weil sich für den naturschutzrechtlichen Teil eine andere gerichtliche Zuständigkeit aus der Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich für das Geschäftsjahr 2014 ergibt.
Die Berufung vom 27. Oktober 2013 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Perg vom 16. Oktober 2013, GZ: EnRo20-1-2013, wurde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Schreiben vom 9. Jänner 2014 am 13. Jänner 2014 vorgelegt.
Gemäß § 3 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz - VwGbk-ÜG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 122/2013, gilt eine bis zum Ablauf des
31. Dezember 2013 erhobene Berufung gegen einen bis zu diesem Datum erlassenen Bescheid als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG. Demnach sind auch die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 122/2013, anzuwenden.
Gemäß § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991,
BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013, ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
3.2. Die Berufung macht Rechtswidrigkeit des behördlichen Handelns geltend, weil die von der belangten Behörde gesetzte Frist zur Beschaffung der im Verbesserungsauftrag angeführten Unterlagen nicht angemessen sei. Überdies sei ein Fristverlängerungsantrag gestellt worden.
Dem wird die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entgegengehalten, wonach die im Verbesserungsauftrag festgesetzte Frist nur ausreichen muss, die vorhandenen Unterlagen vorzulegen, nicht aber, nicht vorhandene Unterlagen zu beschaffen, wenn ein Antragsteller dem Gesetz entnehmen konnte, mit welchen Belegen sein Antrag im Zeitpunkt der Einbringung bei der Behörde ausgestattet sein musste (Hauer/Leukauf Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens6 § 13 FN15).
In § 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über mineralische Rohstoffe (MinroG), BGBl. I Nr. 38/1999 idF. BGBl. I Nr. 129/2013, sind Erfordernisse an Planunterlagen normiert, sodass dem Antragsteller zum Zeitpunkt der Einbringung seines Antrages im Wesentlichen klar sein konnte, welche Unterlagen vorzulegen sind. Die im behördlichen Verbesserungsauftrag angeführten Unterlagen, die aus den Stellungnahmen der Amtssachverständigen ersichtlich sind, wurden unter Hinweis auf die diesbezüglichen Gesetzesgrundlagen gefordert.
Mit Schreiben vom 26. August 2013 wurde dem Konsenswerber erstmals eine ca. 1monatige Frist zur Vorlage der Projekte eingeräumt, die darüber hinaus um ca. 14 Tage verlängert wurde.
Eine Frist von ca. 1 1/2 Monaten ist zur bloßen Vorlage von aus dem Gesetz ersichtlichen erforderlichen Unterlagen nach Antragseinbringung ausreichend.
Gemäß ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird der Ablauf einer gemäß § 13 Abs. 3 AVG zur Verbesserung eines Ansuchens gesetzten Frist durch einen Antrag auf Fristverlängerung nicht gehemmt (Hauer/Leukauf Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens6 § 13 AVG E34).
Diese zu einem Verfahren um wasserrechtliche Bewilligung entwickelte Judikatur ist sinngemäß auch auf andere Bewilligungsverfahren anzuwenden.
3.3. Entgegen dem Berufungsvorbringen kann daher keine Rechtswidrigkeit in der Zurückweisung des Antrages vom 29. Mai 2013 in Bezug auf die Erfordernisse nach dem MinRoG durch den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Perg vom 16. Oktober 2013 gesehen werden, diese erfolgte vielmehr zu Recht.
3.4. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von 240,- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Maga. Gerda Bergmayr-Mann