LVwG-650446/11/Br/SA

Linz, 23.09.2015

I M  N A M E N  D E R  R E P U B L I K

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. H. Bleier über die Beschwerde des R S, vertreten durch die RAE Dr. K  gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wels als Behörde erster Instanz im übertragenen Wirkungsbereich, vom 12.5.2015, BZ-VerkR-02038-2007, unter Beitritt der mitbeteiligten  Partei, Fliegerclub W M, vertreten durch  Dr. K, Rechtsanwälte, nach der am 16.9.2015 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung,

 

zu Recht:

 

 

 

I. Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben;  

die Abänderung der Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen in dessen § 7.3.1. des letzten Halbsatzes „sowie gegen jederzeitigen Widerruf“ wird  als rechtswidrig festgestellt und behoben.

 

 

 

 

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig.

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I. Der Bürgermeister der Stadt Wels (im Folgenden: belangte Behörde) hat mit dem oben angeführten  Bescheid das Ansuchens auf Abänderung der Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen des Halters des öffentlichen Zivilflugplatzes Wels, des Fliegerclubs 'W M Wels' x, vom 19.01.2015, Folge gegeben und die Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen mit dem Verweis genehmigt, dass diese einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides darstellten.

Gestützt wurde diese Entscheidung auf § 74 Abs.3 und 4 Luftfahrtgesetz (LFG), BGBl. 253/1957, i.d.g.F., in Verbindung mit §§ 1 Abs. 2 und 15 bis 21 der Zivilflugplatz-Betriebsordnung (ZFBO), BGBl. 72/1962 i.d.g.F (gemeint wohl in der Fassung BGBl. Nr. 610/1986).

 

 

I.1. Begründend führte die Behörde aus:

Gemäß § 74 Abs. 2 und 3 Luftfahrtgesetz (LFG) BGBl. 253/19957, i.d.g.F., sind für jeden öffentlichen Flugplatz Benützungsbedingungen aufzustellen. Hierbei sind die Bedingungen festzulegen, unter denen der öffentliche Zivilflugplatz von allen Teilnehmern am Luftverkehr benützt werden kann. Die Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen bedürfen der Genehmigung durch die zur Erteilung der Zivilflugplatzbewilligung zuständigen Behörde (§ 68 leg. zit.) Diese Genehmigung ist zu erteilen, wenn ein sicherer und wirtschaftlicher Betrieb des Zivilflugplatzes gewährleistet ist.

Nach § 74 Abs. 4 leg. zit. gelten die Bestimmungen des Abs. 3 sinngemäß für jede wesentliche Änderung der Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen.

Die Benützungsbedingungen selbst sind entsprechend den Bestimmungen der Zivilflugplatz-Betriebsordnung (ZFBO), BGBl. 72/1962, i.d.g.F., zu erstellen.

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass unter Bedachtnahme auf die im Spruch angeführten maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen die vom Halter des Zivilflugplatzes Weis ausgearbeiteten Abänderungen der Zivilflugplatz-Benützungs­bedingungen einen sicheren Betrieb des Zivilflugplatzes gewährleisten.

 

 

 

II.  Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner fristgerecht durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen und wie folgt ausgeführten Beschwerde:

Zu umseits bezeichneter Rechtssache erhebt der Einschreiter gegen den umseits bezeichneten Bescheid innerhalb offener Frist

 

Beschwerde

 

an die sachlich zuständige Beschwerdeinstanz.

 

1) Zur Rechtzeitigkeit:

 

Der Beschwerdeführer führt gegen den Halter des Zivilflugplatzes Wels, W M Wels, ein Verfahren beim Bezirksgericht Wels, dessen Gegenstand Nutzungsrechte am Hangar des Flugplatzes sind.

 

Im Zuge des Verfahrens hat der Flugplatzhalter Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen vorgelegt, die von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, dem Magistrat der Stadt Wels, mit Bescheid vom 12.05.2015 genehmigt wurden,

 

Der Bescheid ist daher dem Beschwerdeführer durch diese gerichtliche Vorlage, die der Beschwerdeführer am 16.06.2015 erreicht hat, zur Kenntnis gelangt, sodass die gegenständliche Beschwerde rechtzeitig ist.

 

2) Zur Parteistellung:

 

Die einzige Änderung der neuen Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen gegenüber den Vorgängerbedingungen besteht darin, dass es dem Flugplatzhalter nunmehr möglich sein soll, Hangarierungsverträge jederzeit und grundlos zu widerrufen.

 

Die Abänderung der Benützungsbedingungen stellt daher ein Vehikel dar, das Vertragsverhältnis zwischen dem Halter und dem Beschwerdeführer über die Hangarierung seines Luftfahrzeuges zu beenden und im Zuge des anhängigen Räumungsverfahrens die Räumung bei Exekution zu erzwingen.

Es braucht nicht besonders betont zu werden, dass die Benützungsbedingungen, die nunmehr einen jederzeitigen Widerruf des Hangarierungsvertrages des Beschwerdeführers ermöglichen sollen, gravierend in die Rechtssphäre des Einschreiters eingreifen. Der Einschreiter ist daher Partei im Verfahren.

 

 

3.) Beschwerdegründe:

 

Die gegenständlichen Benützungsbedingungen unterscheiden sich von den Vorgängerbedingungen lediglich im Punkt § 7.3.1 (Seite 16). Dort wird der jederzeitige Widerruf ermöglicht. Im Räumungsverfahren beim Bezirksgericht Wels vertritt der Flugplatzhalter den Standpunkt, dass die neuen Benützungsbedindungen zu einer einseitigen Vertragsveränderung führen, dass also der Vertrag des Beschwerdeführers, der seit vielen Jahren besteht, nunmehr jederzeit widerrufbar wird.

 

Es handelt sich hier um eine rechtsmissbräuchliche Vorgangsweise der W M, die von der Bezirksverwaltungsbehörde bestätigt wird. Die Bezirksverwaltungsbehörde hätte die Verpflichtung gehabt, in einem Ermittlungsverfahren abzuklären, weshalb derartige Benützungsbedingungen angestrebt werden.

 

Für einen sicheren und wirtschaftlichen Betrieb des Zivilflugplatzes ist jedenfalls eine jederzeitige Widerruflichkeit nicht notwendig.

 

Tatsächlich ergibt sich, dass die Behörde keinerlei Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, sodass die Begründung, dass die Abänderungen einen sicheren Betrieb des Zivilflugplatzes gewährleisten, unrichtig ist.

 

Die Benützungsbedingungen widersprechen im übrigen dem Kontrahierungszwang gemäß einschlägiger Bestimmungen des LFG, zumal der Flugplatzhalter in die Lage versetzt wird, nach eigenem Gutdünken das Unterstellen von Luftfahrzeugen zu untersagen bzw. zu beenden.

Die Basis für die Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen, die in der Zivilflugplatz-Betriebsordnung liegt, die sich wiederum auf § 74 LFG stützt, findet sich in den Bestimmungen § 15 bis § 22 der Verordnung.

 

In § 16 ist vorgesehen, dass die Benützungsbedingungen auch das Ab- und Unterstellen der Luftfahrzeuge zu regeln haben. In § 12 der Verordnung wird angeordnet, dass der Halter eines öffentlichen Zivilflugplatzes für die sichere Abstellung bzw. Unterstellung von Luftfahrzeugen Vorsorge zu treffen hat. Er hat insbesondere vorhandene Abstellplätze und Unterstellräume in dem nach dem Betriebsumfang erforderlichen Ausmaß betriebsbereit zu halten, allgemeine Regelungen für die Abstellung und Unterstellung zu treffen und für die Zuweisung der Abstellplätze und Unterstellräume durch fachkundige Personen zu sorgen.

 

Weiters ist der Halter verpflichtet, das Abstellen von Luftfahrzeugen auf den verfügbaren Abstellplätzen und das Untersteilen von Luftfahrzeugen in den verfügbaren Unterste!(räumen zu gestatten.

 

Die jederzeitige Widerruflichkeit versetzt den Halter in die Situation, das Unterstellen ohne Angabe von Gründen zu widerrufen, also zu verweigern.

 

Diese Passage widerspricht daher gravierend der Zivilflugplatz-Betriebsordnung BGBl Nr. 72/62 in der geltenden Fassung.

 

Die Behörde hätte daher die jederzeitige Widerrufbarkeit, die dem Halter ein Vorgehen nach eigenem Gutdünken und damit einen Verordnungsverstoß ermöglicht, nicht genehmigen dürfen.

 

Darüber hinaus ergibt sich, dass die jederzeitige Widerrufbarkeit der Hangarierung dem Wesen des § 63 LFG widerspricht. Diese Bestimmung normiert die Verpflichtung für Halter von öffentlichen Flugplätzen einerseits den Betrieb aufrecht zu halten (Betriebspflicht) und andererseits jedermann die Teilnahme am Luftverkehr unter gleichen Bedingungen zu ermöglichen.

Wenn nunmehr aber dem Halter die Möglichkeit offen steht, die Hangarierung eines Luftfahrzeuges ohne jeden Grund zu untersagen (nämlich durch Ausübung des Widerrufsrechts), dann wird sich der eine oder andere Teilnehmer am Luftverkehr hüten, den Flugplatz anzusteuern, weil er ja sein Luftfahrzeug nicht unterstellen kann bzw. nicht gesichert ist, dass er nicht sofort wieder verjagt wird. Dadurch wird die Betriebspflicht und die Teilnahmemöglichkeit für jedermann faktisch unterlaufen.

 

Dazu kommt, dass der Antrag des Flugplatzhalters aufgrund der Satzungen der Zustimmung des Flugplatzbetriebsausschusses bedarf, der zu allen wesentlichen Angelegenheiten zustimmen muss. Diese Zustimmung liegt nicht vor. Dem Antrag fehlt es daher an den nötigen formellen Voraussetzungen, die die Behörde von Amts wegen prüfen hätte müssen.

 

Darüber hinaus bedarf die Änderung der Benützungsbedingungen gemäß § 15 der Satzungen der Genehmigung des Vorstandes, die nicht vorliegt.

 

Auch diesen Formmangel hätte die Behörde 1. Instanz von Amts wegen aufgreifen müssen.

 

Insgesamt ergibt sich daher, dass der angefochtene Bescheid an formellen und materiellen Mängeln leidet, sodass beantragt wird, der gegenständlichen Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben bzw. den Genehmigungsantrag zurückzuweisen.

 

Als Beweismittel wird die Beischaffung des Aktes 6 C 52/14v des Bezirksgerichtes Wels beantragt sowie darüber hinaus eine öffentliche Verhandlung.

 

 

Grieskirchen, am 02.07.2015 R S

11/11 St14/008-2 143“

 

 

 

 

III. Die Behörde hat den Verfahrensakt mit Vorlageschreiben vom 30.7.2015 ohne ein Inhaltsverzeichnis, mit dem Hinweis auf die Begründung ihres Bescheides mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde zur Entscheidung vorgelegt. Auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde seitens der Behörde verzichtet.

 

 

 

III.1. Gemäß § 24 Abs.1 VwGVG hatte das Landesverwaltungsgericht zwecks der vom Gericht vorzunehmenden Tatsachenkognition und in Gewährleistung des Grundsatzes des fairen Verfahrens, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung als geboten erachtet. Nach § 28 Abs.1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden.

Gemäß § 27 VwGVG beschränkt sich der Prüfungsumfang auf den Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs.3 VwGVG).

 

 

III.2. Der Beschwerdeführervertreter übermittelte dem Landesverwaltungsgericht per Email vom 28.8.2015 (Eingangsstempel 31.8.2015), aus dem Zivilrechtsstreit vor dem Bezirksgericht Wels zwanzig Dokumente (zum h. Akt genommen als Anlagen a bis o, kanzleimäßig protokolliert als Subzahl 7). Einige dieser Dokumente (Bescheid, Benützungsbedingungen) fanden sich bereits dem vorgelegten Akt angeschlossen.

Diese wurden der belangten Behörde am 8.8.2015 per Email zur Kenntnis gebracht. Der Vertreter der mitbeteiligten Partei äußert sich dazu in einem Schriftsatz vom 11.9.2015, welcher am 14.9.2015 zum h. Verfahrensakt gelangte. Dem Beschwerdeführervertreter wurde im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung eine Kopie hiervon ausgehändigt.

In Vorbereitung der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde  ferner im Wege der belangten Behörde der Abänderung zu Grunde liegende Antrag, sowie die vor dieser Änderung geltende Fassung des § 7 der Zivilflugplatz-Benutzungsbedingungen beigeschafft.

 

 

IV. Sachverhalt gemäß der behördlichen Aktenlage:

 

Der Fliegerklub W M hat der E-Mail vom 19.1.2015 an das denn gegenständlichen Bescheid erlassende Organ der belangten Behörde den Antrag auf Abänderung der Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen gestellt. Das Email wurde von „M S“ für den Vereinspräsidenten, jedoch ohne diesbezüglich nachvollziehbare formale Ermächtigung, direkt dem Sachbearbeiter der belangten Behörde übermittelt. Ebenfalls ist dieser Eingabe ein behördeninterner Eingangs- u. Protokollierungsvorgang nicht zu entnehmen.

Diesem Antrag wurden die von der Abänderung betroffenen Paragraphen mit der jeweiligen Textierung des Abänderungsbegehrens angeschlossen. Diese werden im antragsgegenständlichen Wortlaut und Formatierung zitiert. Lediglich die von der Anfechtung betroffene Textpassage (Seite 16) § 7.3.1. wird vom Landesverwaltungsgericht durch kursive Fettschrift und unterstrichen hervorgehoben.

 

 

IV.1. Diese lauten:

Nachfolgender Änderungen wurden durchgeführt

 

Neu: Seite 9 5 2.3.a) und h) Streichung des Wortes Rollwegbefeuerung

 

Neu: Seite 14 S 2.2.: Am Zivilflugplatz Wels befindliche Personen haben den erteilten Weisungen des Zivilflugplatzhalters und des Flugplatzbetriebsleiters Folge zu leisten.

 

Ersetzt: § 2.2. Am Zivilflugplatz Wels befindliche Personen haben den im Interesse eines sicheren Flugbetriebes und Flugplatzbetriebes erteilten Weisungen des Flugplatzbetriebsleiters Folge zu leisten.

 

Neu: Seite 16 S 7.3.1. Die Ab- bzw. Unterstellung von Luftfahrzeugen erfolgt nur nach Maßgabe vorhandenen Hallenraumes und vorhandener Abstellflächen sowie gegen jederzeitigen Widerruf. Für das Ab- bzw. Unterstellen ist ein entsprechender mündlicher Antrag an den Flugplatzbetriebsleiter zu stellen. Die Entscheidung trifft der Flugplatzbetriebsleiter einvernehmlich mit dem Zivilflugplatzhalter. Es besteht keine Verwahrungspflicht.

 

§ 7.3.2. Für Mitglieder der W M Wels besteht die Möglichkeit, hinsichtlich eines von ihnen gehaltenen Luftfahrzeuges mit dem Zivilflugplatzhalter eine gesonderte, schriftliche Hangarierungsvereinbarung mit begünstigtem Monatstarif und einer längstens dreimonatigen Kündigungsfrist zu vereinbaren.

 

Ohne einer Vereinbarung nach § 7.3.Abs. 1 oder Abs, 2 ist jegliches Ab- bzw. Unterstellen eines Luftfahrzeuges, außer in Notfällen, unzulässig und untersagt.

 

Ersetzt: § 7.3. Die Unterstellung von Luftfahrzeugen erfolgt nur nach Maßgabe vorhandenen Hallenraumes. Zur Einstellung des Luftfahrzeuges ist ein entsprechender schriftlicher Antrag an den Zivilflugplatzhalter zu richten. Bei Tageshangarierung kann ein entsprechender mündlicher Antrag an den Flugplatzbetriebsleiter gestellt werden. Die Entscheidung trifft der Flugplatzbetriebsleiter einvernehmlich mit dem Zivilflugplatzhalter. Eine Verwahrungspflicht besteht nicht.

 

 

Neu: Seite 17  § 7.8. (Fettgedruckter Satz wurde eingefügt)

Jeder Luftfahrzeughalter ist verpflichtet, alle geltenden Bestimmungen dieser Zivilflugplatzbetriebsordnung einzuhalten und die Weisungen der verantwortlichen Organe des Zivilflugplatzhalters unbedingt und unverzüglich zu befolgen. Jede Zuwiderhandlung gegen die Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen oder einer erteilten Weisung zieht unwiderruflich die Auflösung der Hangarierungsvereinbarung nach sich. Mit Stichtag der Auflösung dieser Vereinbarung sind die aufgelaufenen restlichen Gebühren fällig und das Luftfahrzeug zu entfernen.

 

Neu: Seite 18 (5 8.1. (Fettgedruckte Sätze wurden eingefügt) Arbeiten jedweder Art dürfen auf dem Zivilflugplatz und nur nach vorheriger Zustimmung des Zivilflugplatzhalters und von hierzu berechtigten Personen durchgeführt werden, wenn dadurch die Sicherheit des Flugplatzbetriebes nicht beeinträchtigt wird. Der Betriebsleiter ist davon vorher in Kenntnis zu setzen.

 

§ 8.2. Die Wartung, Überholung, Änderung und Instandsetzung von Luftfahrzeugen innerhalb des Zivilflugplatzes ist nur nach Zustimmung vom Zivilflugplatzhalter auf dem von diesem bestimmten Stellen im Freien oder in den ausschließlich dafür bestimmten geschlossenen Räumen zulässig. Der Flugplatzbetrieb darf durch diese Arbeiten nicht gestört werden.

 

 

Neu Seite 20 S 13.1.: Personen und Unternehmen, die gegen die Vorschriften betreffend das Verhalten auf Zivilflugplätzen sowie gegen die Sicherheitsvorschriften für Zivilflugplätze, insbesondere die Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen sowie Weisungen des Zivilflugplatzhalters verstoßen, können von diesem bzw. dem Flugplatzbetriebsleiter jederzeit vom Zivilflugplatz verwiesen werden.

 

Ersetzt: § 13.1. Personen und Unternehmen, die gegen die Vorschriften betreffend das Verhalten auf Zivilflugplätzen § 23 bis § 29 der ZFBO sowie gegen die Sicherheitsvorschriften für Zivilflugplätze § 30 bis § 36 ZFBO verstoßen, können durch den Flugplatzbetriebsleiter bzw. Zivilflugplatzhalter jederzeit vom Zivilflugplatz verwiesen werden, gleichzeitig ob sie durch ihr Verhalten eine dem Gesetz nach strafbare Handlung begangen haben oder nicht. Verstöße von Mietern oder Hangarierungsnehmern gegen die Flugplatzbetriebsordnung stellen einen Kündigungsgrund dar. Der Zivilflugplatzhalter behält sich in weiterer Folge straf- bzw. zivilrechtliche Schritte vor.

 

Neu Seite 25 § 7.3.: Die Durchführung von Erprobungsflügen am oder vom Zivilflugplatz Wels aus, kann zeitlich beschränkt oder untersagt werden, ohne dass es einer Begründung bedarf.

 

Ersetzt: § 7.3. Die Durchführung von Erprobungsflügen am Zivilflugplatz Wels kann aus betrieblichen Gründen zeitlich beschränkt oder untersagt werden.

 

Neu Seite 36. S 4.2.c: Dauerhangarierungen sind nur für mindestens ein volles Monat möglich.

Die Höhe der Hangarierungssätze pro Monat wird nach einer hierfür vorgesehenen Formel errechnet und in einer separaten Preisliste ersichtlich gemacht. Luftfahrzeuge, die innerhalb von sechs Monaten oder länger nicht bewegt werden (keine Landegebühr) bezahlen die jeweils nächst höhere Stufe der Hangarierungsgebühr.

 

Ersetzt:§ 4.2. c) Monatshangarierung mindestens für ein volles Monat. Um die Monatshangarierung in Anspruch nehmen zu können, ist ein Antrag an den Flugplatzhalter zu richten. Eine monatliche Hangarierung ist nur möglich, wenn der Halter des Luftfahrzeuges Mitglied der "W M“ ist.

 

Die Höhe der Hangarierungssätze pro Monat werden nach einer hiefür vorgesehenen Formel errechnet und sind in einer separaten Preisliste ersichtlich gemacht.

 

Plätze werden nur nach Verfügbarkeit vergeben. Luftfahrzeuge des Flugplatzhalters haben Priorität.

 

Luftfahrzeuge, die innerhalb von 6 Monaten oder länger nicht bewegt werden (keine Landegebühr), bezahlen die jeweils nächst höhere Stufe der Hangarierungsgebühr.

 

Neu Seite 29 § 1,5.a (Gesamter Absatz wurde neu eingefügt) Wertsicherung nach Indexanpassung:

 

Alle nachfolgend angeführten Tarife sind wertgesichert auf Basis des vom österreichischen

statistischen Zentralamtes verlautbarten Verbraucherpreisindexes VPI 2010

= 100.

Die Indexanpassung erfolgt jährlich mit der für September des Vorjahres veröffentlichten Indexzahl, erstmals mit der für September 2015 veröffentlichten Indexzahl, im Verhältnis zu der für September 2014 veröffentlichten Indexzahl. Der in diesem Verhältnis angepasste Tarif ist ab 1. Jänner des Folgejahres, erstmals daher ab 01.01.2016 zu bezahlen.

Die jeweils letzte änderungswirksame Indexzahl ist Basis für die im Folgejahr vorzunehmende Indexanpassung.“

 

 

IV.2. Diesem Antrag auf Änderung der Flugplatz-Benützungsbedingungen lag keinerlei Begründung über deren inhaltliche Notwendigkeit zu Grunde. Es ist aus dem Verfahrensakt auch nicht ersichtlich welche und ob überhaupt Erhebungen von Behörde in diese Richtung bis zur Erlassung ihres Bescheides drei Monate nach Antragstellung getätigt wurden. Im Rahmen der ömV wurde vom Behördenvertreter auf fernmündliche Interaktionen auch mit der Oberbehörde verwiesen.

Soweit überblickbar, betrifft das Abänderungsbegehren überwiegend die Hangarierung von Zivilflugzeugen durch deren Halter, wobei insbesondere – die hier beschwerdegegenständliche – Seite 16, § 7.3.1 auch die Regelung über die ‚Ab- bzw. Unterstellung von Luftfahrzeugen nur nach Maßgabe des vorhandenen Hallenraums und vorhandener Abstellplätzen sowie „gegen jederzeitigen Widerruf“ erfolge, abgeändert wurde. 

Das letztlich die Ab- bzw. Unterstellung von Luftfahrzeugen nur nach Maßgabe vorhandenen Hallenraumes und vorhandener Abstellflächen erfolgen könne, lässt ob deren zwingenden Kausalität im Grunde keinen Regelungsbedarf in den Benützungsbedingungen erkennen.

 

 

IV.2. Im Zuge der Vorbereitung der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom Landesverwaltungsgericht getätigten Beweismittelbeischaffung, wurde in Erfahrung gebracht, dass der nunmehr abgeänderte Bescheid im Zuge eines gerichtlichen Verfahrens betreffend die Auflösung der Hangarierungsvereinbarung hinsichtlich des Luftfahrzeuges des Beschwerdeführers, die in Fettschrift hervorgehobene, oben zitierte geänderten Benützungsbedingungen von der mitbeteiligten Partei zur Untermauerung seines Klagebegehrens vorgelegt wurden. Das Gericht hat diesbezüglich das Verfahren ausgesetzt und offenbar die Auffassung vertreten, dass über die Zulässigkeit dieser Veränderung durch einen Bescheid das Landesverwaltungsgericht zu befassen wäre.

 

 

 

IV.3. Als Chronologie des gegen den Beschwerdeführer betriebenen Kündigungsverfahrens dessen Hangarstellplatzes führt der Beschwerdeführervertreter folgendes aus:

Zu umseits bezeichneter Rechtssache bringt der Beschwerdeführer zur Vorbereitung der anstehenden Verhandlung ergänzend vor wie folgt:

 

A) Zur Chronologie bzw. Rechtzeitigkeit der Beschwerde:

 

1.) Der Beschwerdeführer ist seit über 10 Jahren Mieter eines Hangarierungsplatzes im Haupthangar am Flugplatz 4600 Wels, dessen Halter der Fliegerclub W M Wels ist.

 

Das Vertragsverhältnis wurde zu einer Zeit begründet, als derartige Verträge mit den einzelnen Luftfahrzeughaltern nicht schriftlich, sondern lediglich und stets mündlich bzw. schlüssig abgeschlossen wurden.

 

Aus nicht nachvollziehbaren Gründen bzw. aus unsachlichen in der Person des Präsidenten der W M gelegenen Gründen versucht man nunmehr mit allen zu Gebote stehenden Mitteln, den Beschwerdeführer aus dem Hangar zu vertreiben, vom Flugplatz fernzuhalten bzw. aus dem Verein auszuschließen.

 

2.) Zunächst wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16.05.2013 namens des Fliegerclubs W M Wels aufgefordert, sein Luftfahrzeug aus dem Hangar zu entfernen und den Hangar von allen Fahrnissen zu räumen und zu übergeben.

 

Als Grund wurde angeführt, dass vor allem wegen Platzmangels diese Maßnahme ergriffen werden müsse („... weil meine Mandantschaft für eigene Vereinszwecke Flächen im Hangar benötigt, die ... nicht verfügbar sind").

Beim Argument „Platzmangel" hat es sich natürlich um einen Vorwand gehandelt, die diesbezüglichen Ausführungen sind unwahr.

 

Beweis:

-   Schreiben vom 16.05.2013

3.) In weiterer Folge - nachdem ein Schiedsverfahren mangels Zustandekommen eines Schiedsgerichtes nicht abgeführt werden konnte - hat der Fliegerclub W M Wels gegen den Beschwerdeführer eine Räumungsklage eingebracht.

In der Räumungsklage wird - noch - der Standpunkt vertreten, die Auflösung des Bestandverhältnisses wäre durch jederzeitigen Widerruf möglich.

 

Beweis:

-        Klage vom 20.02.2014

4.) Nachdem sich im Räumungsverfahren zu 6 C 52/14v beim BG Wels herauskristallisiert hatte, dass eine grundlose jederzeitige Widerrufsmöglichkeit nicht gegeben ist, hat die klagende Partei ihr Auflösungsbegehren auf verschiedene - frei erfundene - schwere Verstöße des Beschwerdeführers gegen diverse Vorschriften gestützt.

Der Auflösungsgrund Platzmangel wurde zwischendurch fallen gelassen, nachdem dem Beschwerdeführer gelungen war nachzuweisen, dass neue Hangarierungsverträge mit anderen Interessenten abgeschlossen wurden.

Im Zuge der Beweisaufnahme hat sich ergeben, dass die behaupteten schwerwiegenden Gründe mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht gegeben sind, sodass sich die klagende Partei gezwungen sah, weitere neue Auflösungsmöglichkeiten zu schaffen.

 

Beweis:

-        Akt 6 C 52/14v des BG Wels, dessen Beischaffung beantragt wird

 

5.) Im Zuge der Schöpfung neuer Auflösungsmöglichkeiten für den Hangarierungsvertrag hat die klagende Partei mit Schriftsatz vom 20.05.2015 neue Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen für den öffentlichen Zivilflugplatz Wels bei Gericht vorgelegt, und die Auflösung der Hangarierungsvereinbarung auf den -nunmehr in den Bedingungen neu enthaltenen - jederzeitigen Widerruf gestützt.

Tatsächlich findet sich in den Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen eine - unklar formulierte - jederzeitige Widerrufsmöglichkeit.

 

Beweis:

-        Schriftsatz vom 20.05.2015

In der Verhandlung vom 29.05.2015 wurde die Frage der Gültigkeit der geänderten Bedingungen releviert, worauf die klagende Partei (Verhandlungsprotokoll Seite 9 oben) vorgebracht hat, dass für die geänderten Benützungsbedingungen ein Genehmigungsbescheid des Magistrates der Stadt Wels vorliegen würde.

 

Die Behauptung der Genehmigung konnte von der klagenden Partei aber nicht bewiesen werden, sodass die Verhandlung (siehe Beschluss Seite 10 des Protokolls) zur Vorlage des Genehmigungsbescheids auf den 03.07.2015 erstreckt wurde.

 

Beweis:

-        beiliegendes Verhandlungsprotokoll vom 29.05.2015

6.) Mit Mitteilung und Urkundenvorlage, datierend vom 12.06.2015, bereitgestellt am 15.06.2015, zugestellt daher am 16.06.2015, hat die klagende Partei den Bescheid der Stadt Wels vom 12.05.2015 im gerichtlichen Verfahren vorgelegt, sodass der Bescheid der beklagten Partei - dem Beschwerdeführer - am 16.06.2015 bekannt geworden ist.

 

Beweis:

-               Mitteilung / Urkundenvorlage vom 12.05.2015 samt Bereitstellungsvermerk auf der Vorderseite

 

7.) Die Beschwerde des Einschreiters vom 02.07.2015 (Faxübermittlung um 15.37 Uhr) ist daher rechtzeitig. Auch die nochmalige Übermittlung des Rechtsmittels mittels eingeschriebenen Briefes vom 06.07.2015, die sicherheitshalber durchgeführt wurde, liegt noch innerhalb der Rechtsmittelfrist.

Beweis:

-      Faxbestätigung

-      rekommandiertes Schreiben vom 06.07.2015

8.) Unmittelbar nach Einlangen des Schriftsatzes vom 20.05.2015 der W M, mit dem die neuen Benützungsbedingungen bei Gericht vorgelegt wurden, hat der Beschwerdeführer eine Anfrage an den Magistrat der Stadt Wels gerichtet und um Übermittlung einer aktuellen Fassung der geltenden Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen ersucht. In der Anfrage wurde auch auf die angeblich vorgenommene versteckte Änderung in Richtung jederzeitige Widerrufbarkeit hingewiesen und auf die Rechtswidrigkeit derartiger Bestimmungen. Die Anfrage wurde - trotz Urgenzen - einige Wochen lang nicht beantwortet.

Mit Schreiben vom 24.07.2015 hat die Stadt Wels die Anfrage schließlich beantwortet und eine genehmigte Fassung der Benützungsbedingungen übermittelt.

Aus dem Schreiben geht hervor, dass man bei der Behörde in der Zwischenzeit erkannt hat, dass man versehentlich etwas genehmigt hat, was man nicht genehmigen wollte.

Es wird nämlich ausdrücklich angeführt, dass seitens der Behörde der Standpunkt vertreten wird, dass die Widerrufbarkeit nur auf kurzfristiges Abstellen anzuwenden ist und hiedurch die Möglichkeit, eine längerfristige Hangarierungsvereinbarung sozusagen nach Willkür aufzulösen, nicht geschaffen werden soll!

Beweis:

•  Anfrage vom 21.05.2015

-        Schreiben Stadt Wels vom 24.07.2015

B) Zum Verfahrensstand des Gerichtsverfahrens:

In der Verhandlung vom 03.07.2015 hat das Bezirksgericht Wels den Beschluss gefasst, das Verfahren bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Beschwerde der beklagten Partei gegen den Bescheid der Stadt Weis zu unterbrechen.

Dieser Beschluss wurde auch schriftlich ausgefertigt, den Parteien zugestellt und ist in Rechtskraft erwachsen.

Beweis:

-       Verhandlungsprotokoll vom 03.07.2015

-       Unterbrechungsbeschluss vom 03.07.2015

Der Beschluss beinhaltet auch, dass die Unterbrechung auch dann enden würde, falls die Rechtskraft des Bescheids von der Behörde bestätigt wird.

Dieser Zusatz hat die klagende Partei dazu veranlasst, bei der Stadt Wels eine Rechtskraftbestätigung mittels Stampiglie, datierend vom 10.06.2015, einzuholen, und durch diese Rechtskraftbestätigung, die zeitlich vor Einbringung der Beschwerde liegt, den Versuch zu unternehmen, nach wie vor vorliegende Rechtskraft der Entscheidung vorzuspiegeln und Fortsetzung des unterbrochenen Verfahrens zu beantragen.

Beweis:

-       Fortsetzungsantrag

-       Bescheid samt Rechtskraftbestätigung

Der Fortsetzungsantrag wurde zurückgewiesen und vom Gericht zu Recht angeführt, dass die Rechtskraftbestätigung vor Rechtsmitteleinbringung liegt und daher nicht beweisen könne, dass über die Beschwerde entschieden wäre.

 

Beweis:

-        Zurückweisungsbeschluss vom 29.07.2015

Gegen diesen Beschluss des Bezirksgerichtes Wels hat die klagende Partei Rekurs eingebracht mit der Begründung, dass die Stadtgemeinde Wels mit Schreiben vom 14.07.2015 - also nach Einlangen der Beschwerde - die Rechtskraftbestätigung übermittelt hätte, sozusagen indirekt hiermit die Rechtskraft auch zu diesem Termin nochmals bestätigt hätte.

Derartiges ist natürlich Unsinn, es kann dieser Schluss aus dem Datum des Schreibens nicht gezogen werden. Würde man den Schluss ziehen, so hätte man der Behörde eine falsche Beurkundung unterstellt, also einen strafrechtlichen Tatbestand.

Tatsächlich bestätigt die Stadt Wels in ihrem Schreiben vom 14.07.2015 lediglich, dass zu jenem Zeitpunkt, als die Rechtskraftstampiglie erstellt wurde (10.06.2015) scheinbar Rechtskraft vorlag, die aber durch die Beschwerde der übergangenen Partei hinfällig wurde.

Die beklagte Partei (Beschwerdeführer) hat mittlerweile Rekursbeantwortung eingebracht und auf das laufende Beschwerdeverfahren beim Landesverwaltungsgericht hingewiesen. Eine Entscheidung über den Rekurs durch das Landesgericht Wels liegt noch nicht vor.

Beweis:

-       Rekurs vom 04.08.2015

-       Rekursbeantwortung vom 20.08.2015

R Sr“

 

 

IV.4. Im Rahmen der am 3.7.2015 beim Bezirksgericht Wels fortgesetzten mündlichen Streitverhandlung gelangte die Frage der Wirksamkeit der hier angefochtenen Änderung der Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen zur Sprache. Für das Gericht ergebe  sich insoweit eine Präjudizialität des Verwaltungsverfahrens, als eine der Säulen des Klagevorbringens darin bestünde, dass die klagende Partei (hier mitbeteiligte Partei) auf Grund der Neufassung der Zivilflugplatzbenützungsbedingungen nun die Möglichkeit eröffnen würde, einen Vertrag aufgrund dieser Regelungen alleine aufzulösen.

Unstrittig habe der Beklagte eine Beschwerde gegen diesen Bescheid erhoben. In Folge des Grundsatzes des § 94 B-VG sei die Wirksamkeit einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung von der Verwaltungsbehörde zu prüfen und sei es daher primär nicht Angelegenheit des Gerichtes, die Frage der Berechtigung eines verwaltungsbehördlichen Rechtsmittels zu lösen.

Aufgrund dieser Präjudizialität der Angelegenheit sei daher das gegenständliche Verfahren mit Beschluss  zu unterbrechen gewesen. ….

 

 

V. Seitens der Mitbeteiligten Partei wird  in deren Eingabe vom 11.9.2015 (ON 9)  zur  Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers wurde mit Bezug auf § 8 AVG ausgeführt, dieser normiere, dass Personen, die vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses an einer Verwaltungssache beteiligt sind, Parteien sind.

Dabei sei unter Rechtsanspruch der Anspruch auf ein bestimmtes Verhalten der Behörden in materieller Hinsicht, unter rechtlichem Interesse der Anspruch auf ein bestimmtes verfahrensrechtliches Verhalten der Behörde zu verstehen. Abzustellen sei auf die Möglichkeit der Rechtsverletzung, auf die mögliche unmittelbare Beeinträchtigung der Rechtssphäre der Person (VwGH 18.04.1994, 92/03/0259, Slg. 14037A/1994). Erst wenn eine unmittelbare Beeinträchtigung der Rechtssphäre einer Person durch die Erlassung eines Bescheides eintrete, könne sie zur Partei in einem Verwaltungsverfahren werden.

Selbst wenn sich Rechtwirkungen von Bescheiden auf dritte Personen erstreckten, die im Verfahren zur Erlassung des Bescheides nicht als Parteien beteiligt waren und denen daher kein Rechtsschutz gegen diese Bescheide offen stünde, löse nicht jede entfernte Rechtswirkung ein Rechtsschutzbedürfnis aus. Hinsichtlich der Zulässigkeit derartiger materieller Bescheidwirkungen sei darauf abzustellen, wie intensiv die Auswirkungen auf die Rechtsstellung Dritter sind. Ein Kriterium würde dabei die Betroffenheit in subjektiven Rechten sein (VwGH 26.03.2015, Ra 2014/07/0021).

Es müsse also entweder eine direkte Parteistellung, abgeleitet aus dem Gesetz oder aber eine direkte, unmittelbare Auswirkung eines Bescheides auf subjektive Rechte einer Person gegeben sein, um allenfalls eine Parteistellung und eine Rechtsmittelbefugnis annehmen zu können.

Im gegenständlichen Fall wäre unstrittig, dass Partei des Verfahrens ausschließlich der Halter des Zivilflugplatzes als Antragsteller an die Luftfahrtbehörde auf Genehmigung der Zivilflugplatzbenützungsbedingungen sei. Gemäß § 74 Abs.2 und 3 LFG sind für öffentliche Flugplätze Benützungsbedingungen festzulegen, die entsprechend den Bestimmungen der Zivilflugplatzbetriebsordnung (ZFBO) die Bedingungen festlegen, unter denen der öffentliche Zivilflugplatz von allen Teilnehmern am Luftverkehr benützt werden könne. Diese Bedingungen bedürften der Genehmigung der Luftfahrtbehörde, welche zu erteilen sei, wenn ein sicherer und wirtschaftlicher Betrieb des Zivilflugplatzes gewährleistet sei.

Regelungsgegenstand für einen Genehmigungsbescheid sei daher die Beurteilung in luftfahrtrechtlicher Hinsicht unter Bedachtnahme auf Sicherheit und Wirtschaftlichkeit, aber auch unter Bedachtnahme auf die näheren Bestimmungen in der ZFBO.

Hinsichtlich einer indirekten zusätzlichen Parteistellung dritter Personen in diesem Genehmigungsverfahren (bspw. Halter von untergestellten Luftfahrzeugen) sei zu fragen, ob durch den zu erlassenden Bescheid unmittelbar in die Rechte oder das Rechtsschutzbedürfnis dieser Personen eingegriffen werde. Dies wäre bspw. dann gegeben, wenn mit der Genehmigung der Zivilflugplatzbenützungsbedingungen diese ohne weiterer Kontrolle, faktisch wie eine Norm, auf die Rechtsverhältnisse zwischen dem Halter des Zivilflugplatzes und dem Nutzen anzuwenden wäre. Das wäre allerdings im gegenständlichen Fall überhaupt nicht gegeben.

Der Umstand, dass Zivilflugplatzbenützungsbedingungen behördlich genehmigt worden sind, hindere deren gerichtliche Kontrolle nach § 864 a oder § 879 Abs.3 ABGB nicht (OGH 22.01.2014, 2 Ob 234/13w, RIS-Justiz RS0112133). Es sei ständige Rechtsprechung, dass auch aufsichtsbehördlich genehmigte Vertrags- und Tarifbestimmungen der Kontrolle der Zivilgerichte in einem Rechtsverhältnis zwischen dem Nutzer, bspw. eines öffentlichen Zivilflugplatzes und dem Halter desselben unterlägen, was insbesondere auch für Benützungsbedingungen nach der ZFBO bzw. dem LFG gelte (so bspw. Flughafen Innsbruck, OGH 26.04.2000, 9 Ob 70/00k).

Nachdem also im gegenständlichen Fall eine direkte Auswirkung des Genehmigungsbescheides, selbst wenn dieser nicht die gesetzlichen Bestimmungen oder den Inhalt einer Verordnung richtig berücksichtigt hätte, nicht gegeben wäre, liege Parteistellung einer dritten Person, die allenfalls argumentativ, aber nicht rechtlich betroffen ist keinesfalls vor.

Gerade zum verfahrensgegenständlichen Thema, nämlich einer möglichen Auswirkung einer durch Bescheid erledigten Verwaltungssache auf die Position eines Betroffenen im Zivilverfahren habe sich das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 26.01.2015, GZ L5032003318-1, auseinandergesetzt. Dort sei anhand der Judikatur dargestellt worden, dass für eine Parteistellung erforderlich sei, dass die Sachentscheidung in die Rechtssphäre des Betreffenden bestimmend eingreife und dass damit eine unmittelbare, nicht bloß abgeleitete und mittelbare Wirkung zum Ausdruck komme. Die Befürchtung einer negativen Auswirkung in einem Zivilverfahren reiche dafür nicht aus. Noch dazu dann, wenn in einem solchen Verfahren ohnehin die Zivilgerichte verpflichtet wären, unabhängig von der verwaltungsbehördlichen Genehmigung, eine inhaltliche Prüfung der genehmigten Benützungsbedingungen vorzunehmen.

Mangels Parteistellung im gegenständlichen Fall wäre daher keine Beschwerdelegitimation gegeben (die Hervorhebungen durch Unterstreichungen wurden aus dem Schriftsatz übernommen).

 

 

V.1. Im Rahmen der öffentlichen Verhandlung werden die Standpunkte der Parteien nochmals dem Landesverwaltungsgericht unmittelbar dargestellt und bekräftigt.

Der Vertreter der mitbeteiligten Partei vermeint im Ergebnis, dass die ganze Sache im Grunde irrelevant wäre, weil der Beschwerdeführer von dieser Änderung nicht unmittelbar in seinen Rechten betroffen sein konnte. Dies wäre allenfalls nur mittelbar möglich und eine mittelbare Betroffenheit bewirke keine Parteistellung. Ferner wurde die Auffassung vertreten, dass die Formulierung auch inhaltlich nicht zu beanstanden wäre, da die Anwendung der Benützungsbedingungen nach der Zivilflugplatzbetriebsordnung und Auslegungen von Formulierungen im Einklang mit der Verordnung erfolgen könne. Eine Rechtswidrigkeit sei darin daher nicht zu erblicken. Bei der Abänderung handelte es sich lediglich um eine Ergänzung und Präzisierung der schon bisher bewilligt gewesen Benützungsbedingungen zumal im § 7.3 angeführt sei, dass keine Verwahrungspflicht (gemeint von Luftfahrzeugen) bestehe. Dies sei auch schon vor dieser Änderung so gewesen.

Der Vertreter des Beschwerdeführers bringt zum Ausdruck von dieser Änderung erst im Gerichtsverfahren Kenntnis  erlangt zu haben und daraus die Parteistellung und Beschwerdelegitimation ableiten zu können.

Darüber hinaus wird zu den Ausführungen der mitgeteilten Partei vermeint,  dass diese im diametralen Widerspruch zu den Vorbringen im zivilgerichtlichen Verfahren stünden, nämlich um den Standpunkt der betriebenen Auflösung des Bestandsvertrages (Hangarstellplatzes) untermauern zu können.

Es wird abermals auf den Schriftsatz vom 20.5.2015 verwiesen worin ausdrücklich das Räumungsbegehren auf den nunmehr geltenden Benutzungsbedingungen gestützt wurde. Es handelte sich dabei nicht um keine bloße Adaptierung oder geringfügige Veränderungen der bisherigen Benützungsbedingungen, sondern offenkundig  um die Schaffung einer Kündigungsmöglichkeit.

Seitens des Vertreters der der mitgeteilten Partei wurde wiederum  auf die Rechtskraftbestätigung verwiesen, welche im zivilgerichtlichen Verfahren gleichsam als prozessuale Auflage bzw. Bedingung eingefordert worden ist und so nur diese zum Gegenstand wurde.

 

 

V.2. Beurteilung und Würdigung dieser Faktenlage:

 

Das Landesverwaltungsgericht erblickt keine Zweifel darin, dass mit den in der Räumungsklage vorgelegten geänderten Bedingungen die Rechtsstellung der mitbeteiligten Partei begünstigt werden sollte. Von dieser Änderung gelangte der Beschwerdeführer erst mit der Vorlage im Gerichtsverfahren Kenntnis. Die Beschwerde wurde ab diesem Zeitpunkt demnach fristgerecht erhoben.

Schon mit Blick daraus scheint es unerfindlich, inwiefern in der Stellungnahme der mitbeteiligten Partei ernsthaft die sinngemäße Auffassung vertreten werden will, „eine allenfalls bloß argumentative Betroffenheit würde eine rechtliche Betroffenheit keinesfalls zur Folge haben“.

Dieser zeitnah erfolgten Änderungen der behördlich genehmigten Flugplatzbenützungsbedingungen des Flugplatzes Wels, kann demnach nur unschwer ein anderes Motiv zugesonnen werden, als damit eben den Rechtsstandpunkt des Flugplatzhalters – der mitbeteiligten Partei – gestärkt und die Kündigungsmöglichkeiten zu Ungunsten bestehender Verträge eingeschränkt werden sollten. Offenbar sah dies auch das Bezirksgericht nicht anders, sodass es sich zur Unterbrechung des Verfahrens (der Räumungsklage) veranlasst sah.

Selbst das nunmehrige Vorbringen der mitbeteiligten Partei in diesem Verfahren lässt keine Zweifel in deren diesbezügliche Intention erkennen, insbesondere wenn einerseits die Beschwerdelegitimation bestritten und andererseits eine rechtliche Relevanz für die zivile Rechtsposition in Abrede gestellt wird. So scheint es geradezu augenfällig widersprüchlich wenn seitens der mitbeteiligten Partei einerseits vermeint wird, diese Einfügung wäre für den Zivilrechtsstreit irrelevant, andererseits jedoch auf den zivilprozessuale Auswirkung der Rechtskraftbestätigung geradezu insistent beharrt und auch die Parteistellung des Beschwerdeführers vehement bekämpft wird.

Letztlich vermag auch kein logischer Zusammenhang mit dem Regelungsregime der ZFBO erkannt werden. Selbst wirtschaftliche Aspekte lassen sich nicht festmachen, da doch der Beschwerdeführer laut dessen Angaben seit zehn Jahren für seinen Stellplatz eine Leistung erbringt.

Wenn letztlich selbst die belangte Behörde keine Kompetenz über die Gestaltung der Vertragsgestaltungsmodalitäten zu erblicken scheint, leuchtet aus der von ihr über Antrag des Beschwerdeführervertreters übermittelten Erklärung vom 15.7.2015 hervor. Warum dann überhaupt der Hinweis in den behördlich zu genehmigenden Benützungsbedingungen, dass Stellverträge „jederzeit widerrufbar“ sein sollten?

Den Ausführungen des Beschwerdeführers ist daher zu Folgen gewesen. Er überzeugt damit, dass hier offenbar ein zerrüttetes Beziehungsgefüge zwischen Entscheidungsträger der mitbeteiligten Partei und dem Beschwerdeführer besteht, welches insbesondere auch hier im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung seitens der Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei zum Ausdruck gelangte, wenn etwa dem Beschwerdeführer im noch offenen Verfahren zwischenzeitig sogar der Zutritt zum Hangar verwehrt wird und er so zu einer Besitzstörungsklage gedrängt wurde. Dem Standpunkt des Beschwerdeführers kommt bei objektiver und sachlicher Beurteilung der von ihm lebensnah dargelegten Faktenlage Berechtigung zu.

 

 

 

 

 

 

 

VI. Zur Parteistellung und Rechtzeitigkeit der Beschwerde:

 

§ 8 AVG: 

Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

Die Frage der Parteistellung gemäß § 8 AVG ist nach der Judikatur darüber hinaus „ausgehend von“ bzw. „aus“ der Gesamtrechtsordnung einschließlich des Privatrechts zu beurteilen (VwGH 17.9.2002, 2002/01/0377; 9.9.2003, 2002/01/0133; vgl auch VfSlg 4227/1962; siehe ferner FB IX, 72 sowie mwN Thienel, Verwaltungsakt 99 f). § 8 AVG macht keinen Unterschied, ob das wahrende Interesse dem öffentlichen oder dem Privatrecht zugehört, sodass Partei auch eine Person ist, die durch die Erledigung eines anhängigen Verwaltungsverfahrens in einem Privatrecht beeinträchtigt werden kann (Hinweis auf VfSlg 9000/1980). Parteistellung kommt danach allen Personen zu, deren subjektive Rechtssphäre im Verfahren unmittelbar (vgl auch Rz 7) berührt wird (VwSlg 9751 A/1979; VwGH 24. 5. 2005, 2005/05/0014; VfSlg 12.861/1991; 14.024/1995; 17.201/2004), deren (auch privatrechtliche) Rechtsstellung durch den Bescheid eine Änderung erfahren kann (VwSlg 10.476 A/1981; VfSlg 4227/1962).

Für die Parteistellung genügt es, dass die Verletzung eines eigenen, tatsächlich (nicht nur möglicherweise) bestehenden subjektiven Rechts durch den Bescheid möglich ist (Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 8 [Stand 1.1.2014, rdb.at] unter Hinweis auf  VwGH 25. 10. 2000, 2000/06/0109, sowie  auch VwSlg 9485 A/1978; 14.037 A/1994; VwGH 30.1.2002, 2000/03/0110; Hellbling 123; Mayer, ZfV 1977, 489 f; Thienel/Schulev-Steindl5 94; ferner § 42 Rz 32; Schambeck in FS 100 Jahre VwGH 380 f, 384; undeutlich VwGH 23. 4. 1993, 92/17/0170).

In diesem Sinn sind all jene Personen Parteien, deren Rechte iSd § 8 AVG vom Ausgang des Verfahrens abhängig sind (vgl Ringhofer, ÖJZ 1950, 272 f).

Da diese Frage auch eine Sachfrage ist, muss die Behörde zum Zweck der Prüfung der Parteistellung jenen Sachverhalt ermitteln (zB durch Einholung von Gutachten), der es ermöglicht, ein Urteil darüber abzugeben, ob eine Beeinträchtigung von Rechten in Frage kommt (VwGH 28.2.1996, 95/07/0138; 21. 3. 2002, 2001/07/0169, VwGH 20.06.2013, 2012/06/0092).

Dies ist hier zu bejahen!

 

 

VI.1. Im Gegensatz zu den auf den ersten Blick durchaus plausiblen und auf ein gegenteiligen Ergebnis hinauslaufenden rechtlichen Ausführungen der mitbeteiligten Partei, ist hier die Parteistellung insbesondere schon deshalb zu bejahen, weil gerade diese Frage im zivilrechtlichen Verfahren aufgeworfen wurde, nachdem just mit diesem Spruchbestandteil seitens des Klägers – hier der Mitbeteiligten Partei – deren Rechtsstandpunkt untermauert worden zu sein scheint. Der Hinweis des Vertreters der mitbeteiligten Partei auf den Beschluss des BVwG vom 26.1.2015, L503 2003318-1, ist insofern nicht vergleichbar, als darin mangels eines rechtlichen Interesses eine Beteiligung an diesem Verfahren zu verneinen war.  Ebenfalls als nicht stichhaltig erweist sich der Hinweis auf VwGH 18.04.1994, 92/03/0259. Unter Rechtsanspruch begreift sich daraus der Anspruch auf ein bestimmtes Verhalten der Behörde in materieller Hinsicht.

Abzustellen ist insbesondere auch darin auf die Möglichkeit der Rechtsverletzung, die mögliche unmittelbare Beeinträchtigung der Rechtssphäre der Person (Hinweis Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4,  S 101. Wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren die Rechtsstellung einer Partei besitzt, kann nicht an Hand des AVG allein gelöst werden, sondern muss vielmehr auf Grund der im jeweiligen Fall anzuwendenden Verwaltungsvorschrift beantwortet werden.

Schließlich ist auch im öffentlichen Interesse in der Rechtskontrolle zu sehen, dass Regelungsinhalte die nicht der Sachkompetenz der Behörde zufallen, anlassbezogen aus dem Rechtsbestand beseitigt werden können.  Insofern ist der Begriff Parteistellung vor diesem Hintergrund durchaus extensiv auszulegen gewesen.

 

 

VI.1.1. Ein die Parteistellung vermittelndes subjektiv-öffentliches Recht ist laut Hengstschläger/Leeb (oben) im Zweifel aus verfassungsrechtlichen Gründen (vgl Rz 6, 8) immer schon dann anzunehmen, wenn einer Person als unmittelbare Folge eines Bescheides (zB gem. § 364a ABGB [vgl. VwSlg 10.476 A/1981; Wessely, Eckpunkte 100 f]) eine erhebliche Beeinträchtigung eines nicht verfahrensgegenständlichen – öffentlichen (vergleichender Hinweis  etwa zum Verlust der Konzession für eine ärztliche Hausapotheke und demnach analog auch für den in der Abänderung des hier eingefügten und angefochtenen Bescheidpunktes betreffend den Flugzeugstellplatz) oder eben auch eines  privaten Rechts  - droht (Hinweis auf VwSlg 13.092 A/1989).

Mit der Vorlage dieses Bescheides im Rahmen eines zivilgerichtlichen Verfahrens unter Verweis auf die von der Behörde in einem Punkt aufgenommenen Regelung …„sowie gegen jederzeitigen Widerruf“ wurde die Rechtssphäre des Beschwerdeführers wohl zweifellos berührt. Offenbar wird dies auch so vom Zivilgericht so gesehen, widrigenfalls das Verfahren bis zur Klärung dieser Frage nicht ausgesetzt worden wäre.

Über die  Motivlage dieser im obigen Halbsatz beantragten und bewilligten Änderung – ob einer rückwirkenden Besserstellung in der Handhabung von Hangarierungsverträge die ihr von der mitbeteiligten Partei scheinbar zugeordnet wurde, was die belangte Behörde nicht so verstanden wissen wollte -  ist in diesem Verfahren nicht zu befinden.

Da der Beschwerdeführer  erst im Zuge des Gerichtsverfahrens von dieser Änderung der Benützungsbedingungen erfahren hat, ist diese Beschwerde rechtzeitig und in Zuerkennung der Parteistellung erhoben worden.

 

 

VI.2. Materiellrechtliche Normen -  § 74 LFG:

Der Betrieb von Zivilflugplätzen sowie das Verhalten auf diesen ist unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie zu regeln (Zivilflugplatz-Betriebsordnung).

(2) Für einen öffentlichen Flugplatz sind auf Grund der in Abs. 1 bezeichneten Verordnung vom Flugplatzhalter Benützungsbedingungen aufzustellen (Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen). Hiebei sind die Bedingungen festzulegen, unter denen der öffentliche Zivilflugplatz von allen Teilnehmern am Luftverkehr benützt werden kann.

(3) Die Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen bedürfen der Genehmigung durch die zur Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständige Behörde (§ 68). Diese Genehmigung ist zu erteilen, wenn ein sicherer und wirtschaftlicher Betrieb des Zivilflugplatzes gewährleistet ist. Vor dieser Genehmigung darf die Betriebsaufnahmebewilligung nicht erteilt werden.

 

 

VI.2.1. In der Sache ist auf § 1 der Zivilflugplatz-Betriebsordnung - ZFBO, Stammfassung BGBl. Nr. 72/1962, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1986 zu verweisen. Dieser zur Folge hat jeder Zivilflugplatzhalter dafür zu sorgen, dass die Sicherheitsvorschriften dieser Verordnung sowie deren Bestimmungen über das Verhalten auf Zivilflugplatz eingehalten werden. In Abs.2 dieser Bestimmung wird weiter geregelt, dass der Halter eines öffentlichen Zivilflugplatzes u. A. auch dafür zu sorgen hat, dass die für den Flugplatzbetrieb erforderlichen Anlagen und Einrichtungen nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung in betriebsbereitem Zustand verfügbar zu sein haben und Zivilflugplatz-Benutzungsbedingungen aufgrund der Bestimmungen dieser Verordnung zu erstellen sind.

In § 16 der ZFBO müssen die zuletzt genannten Benutzungsbedingungen unter anderem insbesondere auch enthalten „den Betrieb auf den Abstellflächen, insbesondere die Bewegung von Personen und Bodenfahrtzeugen, sowie das Ab-und Unterstellen der Luftfahrzeuge.

·         Diese Regelungen zielen gemäß § 74 LFG, StF BGBl. Nr. 253/1957, zuletzt geändert durch BGBl.I Nr. 61/2915, auf die durch die zu erlassende Verordnung (ZFBO) zu gewährleistende Verkehrssicherheit auf Zivilflugplätzen.

·         Die Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen bedürfen iSd § 74 Abs.3 LFG der Genehmigung durch die zur Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständige Behörde (§ 68). Diese Genehmigung ist zu erteilen, wenn ein sicherer und wirtschaftlicher Betrieb des Zivilflugplatzes gewährleistet ist. Vor dieser Genehmigung darf die Betriebsaufnahmebewilligung nicht erteilt werden.

·         § 68 (1) LFG: Zivilflugplätze dürfen nur mit einer Bewilligung betrieben werden (Zivilflugplatz-Bewilligung). Das gleiche gilt für jede Änderung des bescheidmäßig festgelegten Betriebsumfanges eines Zivilflugplatzes.

·         (2) Zur Erteilung der Bewilligung ist bei Flughäfen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, bei Flugfeldern die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.

 

 

VI.2.2. § 74 Abs.3 LFG besagt, dass der Betrieb eines Zivilflugplatzes zu bewilligen ist, wenn ein „sicherer und wirtschaftlicher Betrieb“ gewährleistet ist. Entgegen des Standpunktes der mitbeteiligten Partei  ist diese Norm denkunmöglich dahingehend auszulegen, dass damit auch die Gestaltung der Kündigungsmodalitäten sogenannter Hangarierungsverträgen  zu begreifen wäre (vgl. dazu auch 2299dBlgXXIVGP).

Die Luftfahrtbehörde (hier Bezirksverwaltungsbehörde) handelt in Vollziehung dieser Verordnung hoheitlich. Die Frage einer hoheitlichen Regelungskompetenz ist danach zu beantworten, ob dieses Handeln einen hinreichend engen Zusammenhang mit ihrer hoheitlichen Aufgabe aufweist (1 Ob 2/94; SZ 64/85; JBl 1992, 532; 1 Ob 2/92).

Weder der Zivilflugplatz-Betriebsordnung - ZFBO noch dem Luftfahrgesetz vermag eine Ermächtigung dahingehend abgeleitet werden, dass der Luftfahrtbehörde im Rahmen deren Genehmigungspflicht von einem Flugplatzhalter durch einen Änderungsantrag der Zivilflugplatz-Benützungsbedingung begehrte Regelung der vertraglichen Beziehungen zwischen Flugplatzhalter und deren Kunden (Flugzeughalter) gestaltet und determiniert werden dürften.

Dies schließen jedoch schon die verfassungsgesetzlichen Kompetenztatbestände aus (vgl. VwGH 16.12.1991, 90/15/0081).

 

 

VI.2.3. Es ist daher nicht nachvollziehbar, wenn die mitbeteiligte Partei in deren die Parteistellung des Beschwerdeführers in Abrede stellenden Äußerung vom 11.9.2015 in Punkt 2) mit Bezug auf die ZFBO auf die Gewährleistung, eines „sicheren und wirtschaftlichen Betrieb des Zivilflugplatzes“  verweist.

Dem ist entgegen zu halten, dass die wirtschaftliche Führung eines Zivilflugplatzes nicht vom Normenziel der ZFBO umfasst ist und sich in dieser Rechtsvorschrift gerade kein Hinweis auf die wirtschaftliche Führung findet. Daher indiziert dieser Aspekt über die Gestaltung eines Hangarierungsvertrages nicht den Regelungsgegenstand für einen Genehmigungsbescheid.

Zu folgen ist der mitbeteiligten Partei jedoch darin, dass die Gestaltung bzw. hier Auflösung eines Bestandsverhältnisses nur im zivilgerichtlichen Verfahren zu klären ist. Ob sich das Zivilgericht an diesen Punkt der Benützungsbedingungen gebunden sieht kann hier auf sich bewenden.

Jedenfalls überschritt die Behörde ihre Kompetenz dies in den Genehmigungsumfang der Zivilflugplatzbenützungsbedingungen einfließen zu lassen.

Dies greift offenkundig in die „Vertragsgestaltungsautonomie“ ein und ist nicht Angelegenheit der Hoheitsverwaltung dies dem Betreiber eines Zivilflugplatzes durch die Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen zu ermöglichen.

Zur Vertragsgestaltung bedarf es nicht einer von der Luftfahrbehörde über Antrag der mitbeteiligten Partei aufgenommenen zivilrechtlichen Formel, welche just als Argumentationshilfe im Streitverfahren über das Bestandverhältnis seitens der mitbeteiligten Partei in Stellung gebracht wird. Aber gerade deshalb ist in diesem Punkt die Parteistellung des Beschwerdeführers begründet zu sehen, was offenbar auch vom Zivilgericht so gesehen werden dürfte, widrigenfalls das Verfahren nicht unterbrochen worden wäre.

Selbst wenn die mitbeteiligte Partei vermeint die angefochtene Wortwendung würde die Vertragsautonomie ohnedies nicht präjudizieren, ist ihr entgegen zu halten, dass sie sich immerhin auf diesen Regelungsinhalt im Rahmen eines zivilgerichtlichen Verfahrens über die Auflösung des Vertrages mit dem Beschwerdeführer, als Flugzeughalter mit einem Stellplatz im Hangar der mitbeteiligten Partei,  nachhaltig darauf zu berufen scheint und dies auch im gegenständlichen Verfahren vehement zu verteidigen suchte.

Diesem Zusatz der Benützungsbedingungen vermag kein wie immer gearteter sicherheitsrelevanter und flugbetrieblicher Zusammenhang zugedacht werden. Daher kann dieser dem objektiven Erklärungsinhalt nach in einen Vertrag in Nachhinein eingreifende Formulierung mit der strengen Gesetzesbindung jeglichen hoheitlichen Handelns nicht in Einklang gebracht werden.

Die belangte Behörde gestaltet mit Abänderung des hier angefochtenen Punktes der Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen in Form dieser als rückwirkende Widerrufsklausel eingefügte Änderung der Benützungsbedingungen im Grunde einen Einstellungsvertrag  und greift damit in den Gestaltungsbereich des Zivilrechts (Vertragsrechtes) ein und nimmt damit eine ihr aus der Zivilflugplatzbetriebsordnung-ZFBO, BGBl.Nr.72/1962 idF BGBl Nr.610/1986 nicht zufallende Kompetenz in Anspruch. Selbst wenn die Behörde dies nun vereint  und meint diese Wortwendung im Zusammenhang mit einer anderen Textstelle lesen zu müssen.

Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt,  wurde dadurch in ein ziviles Vertragsverhältnis eingegriffen bzw. wird (würde) dieses mit dem Bescheid einseitig abgeändert und damit gravierend in die Rechtssphäre eines Vertragspartners der mitbeteiligten Partei (des Flugplatzbetreibers) eingegriffen.

Dies war als Rechtswidrig festzustellen und mit dieser Sachentscheidung iSd § 28 Abs.2 VwGVG aus dem Rechtsbestand zu eliminieren.

Inwieweit allenfalls ein derart unzulässiger Abänderungsinhalt auch auf weitere von diesen Änderungen betroffenen Punkten zutrifft, muss in Bindung an den Anfechtungsumfang auf sich bewenden bleiben.

Der Beschwerde kam demnach Berechtigung zu und der angefochtene Bescheid war im Umfang der Anfechtung zu beheben.

 

Inwieweit in der Folge die Behörde in Anwendung des § 68 Abs.2 AVG vorzugehen geneigt ist hat hier dahingestellt zu bleiben.

Die belangte Behörde wird nach Bedarf die im Verteiler ihres Bescheides angeführten Institutionen über dieses Erkenntnis in Kenntnis setzen.

 

 

 

VII. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist zulässig, da es betreffend die Grenzen der bescheidmäßigen Gestaltungsmöglichkeiten von behördlich zu genehmigenden Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen noch nicht höchstgerichtlich gesichert ist. Inwieweit derartige die Vertragsautonomie zumindest präsumtiv gestaltenden Regelungsinhalte im Rahmen bescheidförmiger Genehmigungen zulässig sind, wenn diese im Ergebnis rückwirkend einschränkende und einseitig die zwischen Flugplatzhalter und deren Kunden im Grunde einschränkende Gestaltungsmöglichkeit von Verträgen zur Folge haben. Aus den einschlägigen luftfahrrechtlichen Bestimmungen lässt sich eine derartige Kompetenz offenkundig nicht ableiten. Der abschließenden Klärung dieser Rechtsfrage kommt so doch grundsätzliche Bedeutung zu, indem sich damit auch die Frage der strengen Gesetzesbindung des hoheitlichen Handelns stellt.  Zur Frage grundsätzlicher Bedeutung wird auf VwGH 28.05.2015, Ra 2014/07/0018 verwiesen.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. einer bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

 

 

 

 

 

LVwG-650446/11/Br/SA vom 23. September 2015

 

Erkenntnis

 

Rechtssatz

 

§ 68 LFG

§ 74 LFG

§ 1 Zivilflugplatz-Betriebsordnung (ZFBO)

§ 16 Zivilflugplatz-Betriebsordnung (ZFBO)

 

* Eine in Flugplatzbenützungsbedingungen vorgenommene Regelung bzw. vorgesehene Bewilligung von Kündigungsmodalitäten bezüglich Luftfahrzeugstellplätzen findet in der Zivilluftfahrtbetriebsordnung (ZFBO) keine rechtliche Deckung.

 

* Durch die Genehmigung einer derartigen Betriebsordnung hat die Behörde ihre Kompetenz überschritten.

 

* Wenn jemand erst im Zuge einer Räumungsklage hiervon erfährt und das Zivilgericht sein Verfahren bis zur Klärung dieser Vorfrage unterbricht, kommt dem durch eine solche in den Flugplatzbenützungsbedingungen enthaltene Regelung Betroffenen die Parteistellung zu. Dessen Beschwerde ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb der gesetzlichen Frist, die in einer derartigen Konstellation erst ab tatsächlicher Kenntnisnahme zu laufen beginnt, erhoben wird.

 

Beschlagwortung:

 

Zivilluftfahrtbetriebsordnung – Flugplatzbenützungsbedingungen – zulässiger Inhalt – behördliche Genehmigung; Kompetenzüberschreitung; Unzuständigkeit; zivilrechtliche Räumungsklage; Vorfrage; Übergangene Partei

Beachte:

Der Revision wurde Folge gegeben.

Das angefochtene Erkenntnis wurde dahin abgeändert, dass die Beschwerde des Mitbeteiligten gegen den behördlichen Bescheid zurückgewiesen wurde.

Der Antrag der belangten Behörde auf Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses wurde zurückgewiesen.

VwGH vom 21. Juni 2017, Zl. Ro 2016/03/0002-5