LVwG-550612/18/Fi/MD LVwG-550613/12/Fi/MD LVwG-550614/13/Fi/MD
Linz, 08.10.2015
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch den Senat J (Vorsitzender und Berichter: Mag. Dr. Johannes Fischer, Beisitzer: Mag. Dr. Harald Wiesinger und Dipl.-Päd. Ing. Josef Peterseil) über die Beschwerden von 1. H L, 2. M H und 3. K H alle vertreten durch B R KG, gegen den Bescheid der Bezirksgrundverkehrskommission Gmunden vom 17. Juni 2015, GZ: Agrar20-30-2015, betreffend die Versagung der Genehmigung der Eigentumsübertragung nach dem Oö. Grundverkehrsgesetz (mitbeteiligte Partei: H L sen.,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahin abgeändert, dass die Übertragung des Eigentumsrechts an der Liegenschaft EZ X, KG O, bestehend aus den Grundstücken Nr. X und X, im Gesamtausmaß von X m2, durch H L sen. zur Hälfte an H L jun. sowie zu je einem Viertel an M und K H aufgrund des Schenkungsvertrags vom 4. Dezember 2014 genehmigt wird.
II. H L jun., M H und K H haben als Gesamtschuldner eine Verwaltungsabgabe in Höhe von € 65,-- binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses zu entrichten. Der Geschenkgeber H L sen. haftet für die Entrichtung der Verwaltungsabgabe gemäß § 2 Abs. 3 Oö. Grundverkehrs-Verwaltungsabgabenverordnung i.V.m. § 31 Abs. 2 Oö. GVG als Gesamtschuldner.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1. Mit Eingabe vom 15. Jänner 2015 beantragten die Bf die grundverkehrsbehördliche Genehmigung der Übertragung des Eigentumsrechts zur Hälfte an den Erst-Bf und zu je einem Viertel an die Zweit-Bf und an den Dritt-Bf an der Liegenschaft EZ X, KG O, bestehend aus den Grundstücken Nr. X und Nr. X im Gesamtausmaß von X m2, durch den Mitbeteiligten aufgrund des Schenkungsvertrags vom 4. Dezember 2014. Zur Begründung der Veräußerung bzw. des Erwerbes führten die Bf „altersbedingte Übergabe“ bzw. „gemeinsame Pflege der Grundstücke“ an und erklärten, dass die Grundstücke von ihnen wie bisher landwirtschaftlich genutzt werden würden. Der Geschenkgeber sei der Vater des Erst-Bf und der Zweit-Bf bzw. der Schwiegervater des Dritt-Bf.
I.2. Mit Schreiben vom 3. März 2015 teilte die belangte Behörde der Rechtsvertretung der Bf mit, dass dieses Ansuchen in der Sitzung vom 5. Februar 2015 nicht genehmigt worden sei. Das gegenständliche Rechtsgeschäft widerspreche den öffentlichen Interessen an der Erhaltung land- und forstwirtschaftlicher Nutzflächen im Sinne des § 4 Abs. 2 Oö. GVG.
I.3. Mit Stellungnahme vom 10. Juni 2015 brachten die Bf ergänzend vor, dass der Mitbeteiligte sowie die Bf die Übertragung der Liegenschaft EZ X Grundbuch O im Schenkungswege vereinbart hätten, da der Mitbeteiligte aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sei, die Liegenschaft selbst zu benützen und sich darum zu kümmern. Es werde weiterhin die Liegenschaft von G K einem benachbarten Landwirt, gemäht, wie dies schon seit vielen Jahren passiere, sodass sich an der Nutzung nichts ändere. Der Mitbeteiligte sei ebenfalls kein Landwirt und es sei keine landwirtschaftliche Nutzung erfolgt. Da den Bf im Erbwege die Liegenschaft zukommen solle, würden diese sowieso nach dem Ableben des Mitbeteiligten Eigentümer der Liegenschaft werden. Die Liegenschaft sei ein Wiesengrundstück und werde auch schon bisher von den Bf mitbenutzt. Es werde daher um Genehmigung des Rechtsgeschäftes ersucht, zumal sich auch an der Nutzung durch die schenkungsweise Übertragung nichts ändere und die Übernahme der Pflege des Grundstückes aufgrund des fortgeschrittenen Alters des Mitbeteiligten durch diesen selbst nicht mehr möglich sei.
I.4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17. Juni 2015 wurde der Rechtserwerb an der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft nicht genehmigt. Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass hinsichtlich der in § 1 Oö. GVG normierten Grundsätze das Gesetz nicht bloß darauf abziele, hintanzuhalten, dass sich durch ein Rechtsgeschäft die gegenwärtige Situation aus der Sicht von Grundverkehrsinteressen nachteilig verändert, sondern auch darauf, zu verhindern, dass die Chance für eine künftige Verbesserung dieser Situation durch ein bestimmtes Rechtsgeschäft verloren geht oder geschmälert wird. Es sei aufgrund der räumlichen Lage nicht auszuschließen, dass durch das gegenständliche Rechtsgeschäft zukünftige Chancen für eine Verbesserung der Situation im Sinne des Oö. GVG zumindest vermindert werden. Durch die Übertragung der verfahrensgegenständlichen Grundstücke werde den Interessen an der Schaffung, Erhaltung und Stärkung eines leistungsfähigen Bauernstandes und an der Erhaltung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes im Sinne des § 4 Abs. 2 Oö. GVG nicht entsprochen. Der Rechtserwerb widerspreche den dem Oö. GVG zugrunde liegenden Grundsätzen, insbesondere jenem der Erhaltung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden mittleren oder kleinen land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes.
I.5. Gegen diesen Bescheid erhoben die Bf durch ihre Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 17. Juli 2015 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid dahin abzuändern, dass die Übertragung des Eigentumsrechts an der gegenständlichen Liegenschaft bewilligt wird. Zur Begründung führen die Bf aus, dass der angefochtene Bescheid damit begründet werde, dass durch die Eigentumsübertragung die Grundverkehrsinteressen nachteilig verändert würden und verhindert werde, dass die Chance für eine künftige Verbesserung der gegenständlichen Situation durch das Rechtsgeschäft verloren gehe oder geschmälert werde. Aufgrund der räumlichen Lage sei nicht auszuschließen, dass durch das gegenständliche Rechtsgeschäft zukünftige Chancen für eine Verbesserung der Situation zumindest vermindert werden. Den Interessen an der Schaffung, Erhaltung und Stärkung eines leistungsfähigen Bauernstandes und der Erhaltung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes werde durch die Übertragung nicht entsprochen. Aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse sei diese Begründung nicht stichhaltig. Nach dem Ableben von A L habe der Mitbeteiligte deren Hälfteanteil erworben. Dieser und A L hätten die Liegenschaft mit Übergabsvertrag und Ehepakt vom 28. November 1969 erworben. Der derzeitige Zustand bestehe daher schon seit 45 Jahren. Die Liegenschaft sei von den Eigentümern und deren Kindern als Erholungsfläche genutzt worden. Es handle sich um ein Wiese, die vom Nachbarn, dem Landwirt G K, gemäht werde und somit einer landwirtschaftlichen Nutzung unterliege. An diesem Zustand werde auch der gegenständliche Schenkungsvertrag nichts ändern. Auf telefonische Anfrage durch den Beschwerdevertreter bei Herrn G K habe sich ergeben, dass es sich um eine Steilfläche handle, die für den Gemüsebau, den Herr K betreibe, nicht verwendbar sei. Das Grundstück sei daher für den Haupterwerbsbetrieb von Herrn G und Frau C K nicht verwendbar. Die Eigentümer der benachbarten Landwirtschaft hätten keinerlei Interesse, dieses Grundstück in ihre Landwirtschaft einzubeziehen. Aufgrund dieses Umstandes sei es ausgeschlossen, dass die Grundstücke jemals in eine Landwirtschaft einbezogen werden, da aufgrund der Lage des Grundstückes nur die Eigentümer der Landwirtschaft P mit dem Grundstück Nr. X als Erwerber in Frage kämen. Es sei daher entgegen der Begründung im angefochtenen Bescheid auszuschließen, dass durch die gegenständliche Eigentumsübertragung zukünftige Chancen für eine Verbesserung der Situation im Sinne des Oö. GVG vermindert werden. Die Übertragung hindere keinesfalls die Schaffung, Erhaltung oder Stärkung eines leistungsfähigen Bauernstandes oder die Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes.
I.6. Die Gemeinde O gab – abgesehen von der Bekanntgabe der Flächenwidmung der gegenständlichen Grundstücke – keine Stellungnahme zum Antrag der Bf ab.
II.1. Mit Schreiben vom 21. Juli 2015, eingelangt am 27. Juli 2015, legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsakt vor. Am 22. September 2015 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.
II.2. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens wird (ergänzend zu Punkt I.) folgender Sachverhalt als erwiesen angenommen:
Der am X geborene Mitbeteiligte ist zur Hälfte grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft EZ X, KG O, bestehend aus den Grundstücken Nr. X im Ausmaß von X m2 und Nr. X im Ausmaß von X m2. Beide Grundstücke sind unbebaute Wiesenflächen und im Flächenwidmungsplan der Gemeinde O als Grünland ausgewiesen. Die im Grundbuch als weitere Hälfteeigentümerin eingetragene A L ist am 27. Jänner 2006 verstorben. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Gmunden vom 3. April 2015, GZ: 6 A 68/06 b-20, wurde dem Mitbeteiligten der Nachlass der A L zur Gänze eingeantwortet. Außer der EZ X gehören dem Mitbeteiligten keine weiteren Liegenschaften mehr, nachdem die restlichen ehemals den Ehegatten H und A L gehörenden Grundstücke dem Bruder des Erst-Bf übergeben wurden.
Mit Schenkungsvertrag vom 4. Dezember 2014 schenkte der Mitbeteiligte die Hälfte der Liegenschaft EZ X, KG O, dem Erst-Bf sowie je ein Viertel dieser Liegenschaft der Zweit-Bf und dem Dritt-Bf. Hinsichtlich der künftigen Nutzung der gegenständlichen Liegenschaft beabsichtigen die Bf die Teilung des Grundstücks Nr. X in die flächenmäßig annähernd gleich großen Trennstücke 1 und 2. Das Trennstück 1 soll der Zweit-Bf und dem Dritt-Bf und deren Rechtsnachfolgern, das Trennstück 2 dem Erst-Bf und dessen Rechtsnachfolgern jeweils zur alleinigen Benützung zukommen.
Der Erst-Bf bewohnt das Grundstück Nr. X, die Zweit-Bf und der Dritt-Bf bewohnen das Grundstück Nr. X. Das Grundstück des Erst-Bf grenzt südlich an das Grundstück der Zweit- und des Dritt-Bf an. Das verfahrensgegenständliche Grundstück Nr. X grenzt östlich an das Grundstück der Zweit- und des Dritt-Bf bzw. an das Grundstück des Erst-Bf an. Das Grundstück Nr. X grenzt südlich an das Grundstück Nr. X an.
Dem Mitbeteiligten wurde einst ein zwischen den beiden Häusern der Bf verlaufendes Fahrtrecht eingeräumt, um zu den verfahrensgegenständlichen Flächen zufahren zu können, ca. seit Ende der 1980er Jahre ist diese Zufahrt zum Grundstück Nr. X in natura jedoch nicht mehr vorhanden.
Das verfahrensgegenständliche Grundstück Nr. X schließt südwestlich an das X m2 große landwirtschaftliche Grundstück Nr. X an, welches zum landwirtschaftlichen Betrieb des G K gehört. Dieser hat am Erwerb der gegenständlichen Liegenschaft kein Interesse, die verfahrensgegenständlichen Flächen wurden aber bisher und werden auch bis auf weiteres von G K gemäht.
Punkt VI. des Schenkungsvertrags vom 4. Dezember 2014 lautet: „Die mit der Errichtung und grundbücherlichen Durchführung dieses Vertrages verbundenen Kosten sowie die aus Anlass dieses Rechtsgeschäftes zu entrichtende Grunderwerbsteuer und Grundbuchseintragungsgebühr bestreiten die Geschenknehmer.“
II.3. Der festgestellte Sachverhalt ergab sich widerspruchsfrei aus den im Akt befindlichen Unterlagen sowie den schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben des Erst-Bf im Rahmen der mündlichen Verhandlung.
III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:
III.1. Gemäß § 31 Abs. 6 Oö. GVG hat das Landesverwaltungsgericht durch Senat zu entscheiden.
III.2. Die beiden gegenständlichen Grundstücke sind nach ihrer Beschaffenheit zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung geeignet und werden nicht zur Gänze für andere Zwecke als der Land- und Forstwirtschaft verwendet. Der zwischen den Bf und dem Mitbeteiligten über die gegenständlichen Grundflächen abgeschlossene Schenkungsvertrag vom 4. Dezember 2014 bedarf daher, aufgrund der darin vereinbarten Übertragung von Eigentum an land- bzw. forstwirtschaftlichen Grundstücken, der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung (vgl. § 4 Abs. 1 i.V.m. §§ 1 Abs. 2 Z 1, 2 Abs. 1 Oö. GVG).
III.3. Nach § 4 Abs. 2 Oö. GVG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn den öffentlichen Interessen an der Erhaltung land- oder forstwirtschaftlicher Nutzflächen und
1. an der Schaffung, Erhaltung und Stärkung eines leistungsfähigen Bauernstandes oder
2. an der Erhaltung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden mittleren oder kleinen land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes entsprochen wird.
Darüber hinaus muss der Rechtserwerber glaubhaft machen, dass er oder eine andere Person das zu erwerbende Grundstück ordnungsgemäß bewirtschaften wird.
Das Abstellen auf einen leistungsfähigen Bauernstand in § 4 Abs. 2 Oö. GVG (im Gegensatz zu einem bloß lebensfähigen Bauernstand) bedeutet, dass das Grundverkehrsrecht nur Betriebe mit einer über die bloße Subsistenz hinausgehenden Produktionskraft fördern will, wohingegen die Genehmigung versagt werden soll, wenn kleine, unrationell zu bewirtschaftende Grundstücke geschaffen werden (Schneider, Handbuch Österreichisches Grundverkehrsrecht 140 f m.w.N.). Mit der Gründung eines landwirtschaftlichen Grundbesitzes im Ausmaß von X m2 wird – insbesondere bei Fehlen eines entsprechenden Wirtschaftsprogramms für ein allfälliges Nischenprodukt oder eine sonstige nachvollziehbare vernünftige Schaffung einer solch kleinen Einheit – kein wirtschaftlich gesunder, mittlerer oder kleiner land- und forstwirtschaftlicher Grundbesitz geschaffen bzw. kann aus einer landwirtschaftlichen Grundfläche in dieser Größe üblicherweise kein nachhaltiges landwirtschaftliches Einkommen erzielt werden. Den Interessen an der Schaffung, Erhaltung und Stärkung eines leistungsfähigen Bauernstandes wird durch das gegenständliche Rechtsgeschäft daher ebenso wenig gedient, wie den Interessen an der Erhaltung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden mittleren oder kleinen land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes. Eine Genehmigung nach § 4 Abs. 2 Oö. GVG kommt aus diesen Gründen nicht in Betracht.
III.4. Rechtserwerbe, die die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Oö. GVG nicht erfüllen, dürfen gemäß § 4 Abs. 5 Oö. GVG nur genehmigt werden, wenn sie in einem das öffentliche Interesse gemäß § 4 Abs. 2 Oö. GVG überwiegenden Interesse liegen und den sonstigen Zielen des Oö. GVG nicht widersprechen. Dabei darf der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung nicht mehr Grund und Boden als notwendig entzogen und die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung der verbleibenden Grundstücke nicht erheblich erschwert oder unmöglich gemacht werden. Bei der nach dieser Bestimmung vorzunehmenden Interessenabwägung sind auch private Interessen zu beachten, da jedem an die Grundverkehrsbehörde gerichteten Genehmigungsantrag meist sehr wesentliche private Interessen zugrunde liegen und es der Gesetzgeber als geradezu selbstverständlich ansehen konnte, dass diese Interessen bei der Beurteilung des Ansuchens ebenso wie die im Gesetz näher umschriebenen öffentlichen Interessen angemessen zu berücksichtigen sind (VfSlg. 16.937/2003).
Für eine Genehmigung nach § 4 Abs. 5 Oö. GVG kann im vorliegenden Fall – neben dem Interesse an der Nutzung der Grundflächen – zunächst das Interesse der Parteien (Vater, Sohn, Tochter und Schwiegersohn) an der Erhaltung von Grundflächen im Familienbesitz ins Treffen geführt werden (vgl. Fischer/Lukas, Oö. GVG, in Fischer et al (Hrsg.), Die Grundverkehrsgesetze der österreichischen Bundesländer, Seite 37 m.w.N.; vgl. zur Berücksichtigung von Verwandtschaftsverhältnissen auch LVwG-550210). Beim gegenständlichen Vertrag handelt es sich lediglich um die Vorwegnahme eines Eigentumserwerbs des Erst-Bf und der Zweit-Bf im Erbwege nach dem Ableben des Mitbeteiligten, welcher dann keiner grundverkehrsbehördlichen Bewilligungspflicht mehr unterliegen würde. Zu beachten ist auch, dass dieses Rechtsgeschäft nach § 4 Abs. 1 lit. d Oö. GVG genehmigungsfrei zulässig wäre, wenn die Grundstücke nur den (miteinander verheirateten) Zweit- und Dritt-Bf und nicht auch zusätzlich dem Erst-Bf übertragen werden sollten, wobei aber auch der Erst-Bf ein naher Angehöriger des Mitbeteiligten ist. Auch der VfGH sieht bei einer Eigentumsübertragung zwischen Blutsverwandten in gerader Linie ein offenkundig privates und bei der Abwägung zu berücksichtigendes Interesse (vgl. VfSlg. 16.937/2003). Zu berücksichtigen ist auch, dass durch das gegenständliche Rechtsgeschäft nicht ein Grundstück eine Erweiterung um X m2 erfahren soll, sondern nach der im Schenkungsvertrag vom 4. Dezember 2014 getroffenen Benützungsregelung das Grundstück Nr. X in zwei Hälften geteilt werden soll, die dem Erst-Bf einerseits sowie der Zweit- und dem Dritt-Bf andererseits jeweils zur alleinigen Nutzung zukommen.
Der Mitbeteiligte verfügt über keinen land- bzw. forstwirtschaftlichen Betrieb, der durch eine Genehmigung des beantragten Rechtsgeschäfts geschwächt werden könnte. Vielmehr handelt es sich bei den beiden gegenständlichen Grundstücken um den letzten ihm noch gehörenden Grundbesitz, zu dem aber schon seit ca. Ende der 1980er Jahre die ursprünglich zwischen den beiden Häusern der Bf verlaufende Zufahrt in natura nicht mehr vorhanden ist. Eine Einbeziehung dieser Grundstücke in die unmittelbar benachbarte Landwirtschaft des G K kommt nicht in Betracht, da dieser kein Interesse am Erwerb der gegenständlichen Liegenschaft hat.
Eine Versagung der Genehmigung dieses Rechtserwerbs würde in der Folge dazu führen, dass der Mitbeteiligte die beiden gegenständlichen Grundstücke wohl nicht mehr veräußern wird können, bis sie dann schließlich im Erbweg wiederum vom Erst-Bf und der Zweit-Bf – nunmehr ohne Einschaltung der Grundverkehrsbehörde – erworben werden könnten. Ein sachlicher Grund für ein derartiges Hinausschieben des beantragten Rechtserwerbs ist nicht erkennbar.
Da damit die privaten Interessen der Bf bzw. des Mitbeteiligten am Erwerb bzw. an der Veräußerung die öffentlichen Interessen nach § 4 Abs. 2 Oö. GVG überwiegen und ein Widerspruch zu den sonstigen Zielen des Oö. GVG nicht erkennbar ist, war dem gegenständlichen Schenkungsvertrag die Genehmigung zu erteilen.
IV. Zur Kostenentscheidung
Gemäß § 32 Oö. GVG i.V.m. § 1 Abs. 1 Z 1 Oö. Grundverkehrs-Verwaltungsabgabenverordnung ist für die Genehmigung von Rechtserwerben nach § 4 Oö. GVG eine Verwaltungsabgabe zu entrichten. Nachdem zwischen den Bf und dem Mitbeteiligten über die verfahrensgegenständlichen Grundstücke ein Schenkungsvertrag abgeschlossen wurde, war gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 Oö. Grundverkehrs-Verwaltungsabgabenverordnung ein Betrag von € 65,-- vorzuschreiben. Nach § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a Oö. Grundverkehrs-Verwaltungsabgabenverordnung ist die Verwaltungsabgabe von den Bf zu entrichten, da diese nach den Bestimmungen des dem Verfahren zugrundeliegenden Schenkungsvertrags die „mit der Errichtung und grundbücherlichen Durchführung diese Vertrages verbundenen Kosten“ bestreiten. Diese Vertragsbestimmung ist zu auszulegen, dass nach dem Willen der Parteien auch die – nicht ausdrücklich genannte – Verwaltungsabgabe nach § 32 Oö. GVG darunter fällt. Die Haftung des Mitbeteiligten als Gesamtschuldner gründet sich auf § 2 Abs. 3 Oö. Grundverkehrs-Verwaltungsabgabenverordnung.
V. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die im gegenständlichen Verfahren unter Bedachtnahme auf die konkreten Umstände des Einzelfalls vorgenommene Interessenabwägung hing nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG ab. Dem Ergebnis einer derartigen Interessenabwägung kommt regelmäßig keine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (vgl. VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0033 [zur Interessenabwägung nach § 61 FPG]: „Eine solche einzelfallbezogene Beurteilung ist im Allgemeinen [...] nicht revisibel“).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Dr. Johannes Fischer
Hinweis:
Dieses Dokument wurde amtssigniert. Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur und des Ausdrucks finden Sie unter: „https://www.lvwg-ooe.gv.at/Das Gericht/Amtssignatur des OÖ. LVWG“.