LVwG-550646/2/KLe - 550666/2
Linz, 05.10.2015
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Karin Lederer über die Beschwerden vom 15. Juni 2015 von I A, J B, J Z E, E und M L, F C Z, der xgemeinschaft P, E und J A, J E, H H, Ing. J H, Ing. K H, W M, G und M P, G P, F R, K R, K S und J S, alle vertreten durch die x Rechtsanwalts GmbH, x, x, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 26. Mai 2015, GZ: ForstR-100924/81-2015-Sr/Km, den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Die Beschwerden werden als unzulässig zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom
26. Mai 2015, GZ: ForstR-100924/81-2015-Sr/Km, wurde der x GmbH, x, x, die Bewilligung erteilt, „zum Zweck der Errichtung von Masten auf Waldgrundstücken für die mit Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend vom 19.10.2012, BMWFJ-556.050/0187-IV/4a/2012, starkstromwegerechtlich bewilligte 110 kV Freileitung V-K die nachstehend angeführten auf den beiliegenden Lageplänen (Maßstab 1:1000) als Mastaustrittsflächen gekennzeichneten Teilflächen mit einem Gesamtausmaß von 72,21 m² im Bezirk G und von
415,25 m² im Bezirk K dauernd sowie die schraffiert gekennzeichneten Teilflächen mit einem Gesamtausmaß von 563,68 m² im Bezirk G und von 3310,81 m² im Bezirk K befristet zu roden“. Die Rodungsflächen wurden detailliert angeführt bzw. Auflagen, Bedingungen und Fristen vorgeschrieben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde vom 15. Juni 2015, mit der beantragt wird, „das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich möge
1. den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 26.05.2015,
ForstR-100924/81-2015-Sr/Km, aufheben und gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 feststellen, dass die Rodung für die 110-kV-Leitung V nach K einem Genehmigungsverfahren nach dem UVP-G 2000 zu unterziehen ist,
in eventu
2. den angefochtenen Bescheid vom 26.05.2015,
ForstR-100924/81-2015-Sr/Km, aufheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die erste Instanz zurückverweisen,
3. eine mündliche Verhandlung durchführen und
4. erkennen, das Land Oberösterreich als Rechtsträger der belangten Behörde ist schuldig, die Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß zu Handen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.“
Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, dass das gegenständliche Projekt dem UVP-Gesetz unterliege.
Der Landeshauptmann von Oberösterreich hat die Beschwerdeschrift unter Anschluss des Bezug habenden Verwaltungsaktes dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt.
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Da die Beschwerde zurückzuweisen ist, konnte eine Verhandlung entfallen (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).
Folgender Sachverhalt steht fest:
Der im Akt erliegende Bescheidentwurf weist die Unterschrift des genehmigenden Organes auf.
Am Ende des Bescheides wurde folgender Hinweis angeführt:
„Dieses Dokument wurde amtssigniert. Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur und des Ausdrucks finden Sie unter: „https://www.land-oberoesterreich.gv.at/thema/amtssignatur.“
Es wurde jedoch keine Amtssignatur aufgebracht bzw. die Ausfertigungen unterschrieben.
Dieser Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem Bezug habenden Verfahrensakt.
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:
Gemäß § 18 Abs. 3 AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungs-berechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.
Nach § 18 Abs. 4 AVG hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.
§ 18 Abs. 4 dritter Satz AVG regelt die Fertigung „sonstiger Ausfertigungen“. Damit sind Ausfertigungen gemeint, welche nicht unter seinen zweiten Satz fallen, d.h., weder in Form von elektronischen Dokumenten erfolgen, noch als Ausdrucke von elektronischen Dokumenten mit Amtssignatur oder Kopien davon ergehen, also konventionelle (traditionelle) Papierausfertigungen.
Solche Ausfertigungen „haben“ nach seinem ersten Halbsatz die eigenhändige Unterschrift des Genehmigenden im Sinne des § 18 Abs. 3 und 4 AVG zu enthalten. Das Fehlen der Unterschrift bewirkt die absolute Nichtigkeit der Ausfertigung der Erledigung (vgl. auch VwSlg 6856 A/1966; 13.10.1994, 93/09/0302; VfSlg 12.139/1989), sofern diese nicht in anderer zulässiger Form gefertigt ist (VfSlg 14.857/1997; 15.697/1999).
Im gegenständlichen Fall handelt es sich unzweifelhaft um eine elektronisch erstellte Erledigung im Sinne des § 18 Abs. 3 AVG. Da keine Amtssignatur aufgebracht wurde, kommt den Ausfertigungen keine Bescheidqualität zu.
Selbst wenn man von „sonstigen Ausfertigungen“, das heißt, elektronisch erstellten, aber nicht amtssignierten, ausgehen würde, so müssten diese die eigenhändige Unterschrift des Genehmigenden aufweisen. Im gegenständlichen Fall wurden die Ausfertigungen nicht mit einer Unterschrift versehen.
Da die Ausfertigungen weder eine Unterschrift aufweisen, noch mit einer Amtssignatur versehen wurden, kommt diesen keine Bescheidqualität zu.
Die Beschwerden waren daher zurückzuweisen.
II. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Maga. Karin Lederer