LVwG-750291/8/BP/Spe

Linz, 21.09.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Bernhard Pree über die Beschwerde des W L, geb. x, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 21. Juli 2015, GZ: WL/0030/2014, mit dem einer Vorstellung des Beschwerdeführers nicht Folge gegeben und das über ihn verhängte Waffenverbot gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz aufrecht erhalten wurde, durch mündliche Verkündung

 

zu Recht   e r k a n n t:

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm. § 12 Abs. 1 des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I
Nr. 161/2013, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art.133 Abs.4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.           

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit Mandatsbescheid vom 14. August 2014, GZ: WL/0030/2014, über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) ein Waffenverbot verhängt und der dagegen erhobenen Vorstellung vom 26. August 2014 keine Folge gegeben. Der Besitz von Waffen und Munition wurde dem Bf mit Bescheid vom 21. Juli 2015, GZ: WL/0030/2014 gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz 1996 (WaffG), BGBl. I Nr. 12/1997 idgF, weiterhin verboten.

 

Begründend führt die belangte Behörde in ihrem Bescheid wie folgt zum Sachverhalt aus:

Die Sachverhaltsmitteilung über Ihr nachfolgend beschriebenes rechtwidriges Verhalten wurde von der Landespolizeidirektion Niederösterreich/Landesamt für Verfassungsschutz am 14.08.2014, GZ: LV NÖ-03/3847/2014, an die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land wegen des Verdachts auf Vergehen der Gefährlichen Drohung zum Nachteil einer Rechtsanwältin übermittelt. Sie stehen gemäß dieses Berichtes im Verdacht, am 24.07.2014, die Liegenschaft einer Rechtsanwältin aufgesucht zu haben, um ihr eine „Vorladung" zu einer „Gerichtsverhandlung" zuzustellen.

 

Als „Sheriff" des sogenannten „I J" wollten Sie mit anderen Personen am 28.07.2014 eine „Gerichtsverhandlung" gegen eine Rechtsanwältin wegen „Verbrechens gegen die Menschlichkeit" abhalten und die dabei verhängte Freiheitsstrafe exekutieren. Diese Gruppe stellt sich außerhalb der staatlichen Ordnung und verweigert die Anerkennung der österreichischen Gesetze und Behörden.

 

Am 28.07.2014 wurde die Örtlichkeit, an der die „Gerichtsverhandlung" abgehalten werden sollte, einer gerichtlichen Hausdurchsuchung unterzogen. Dabei waren auch Sie anwesend und in Ihrem Kastenwagen, amtliches Kennzeichen: X, wurde eine Faustfeuerwaffe, Marke: GLOCK Pistole, Modell: 34, samt Munition und verbotener Munition (Hohlspitzmunition) aufgefunden und sichergestellt. Dieser Kastenwagen wurde auch bei der Zustellung der „Vorladung" an die Rechtsanwältin verwendet.

 

Durch die angeführten Handlungen wurde die Rechtsanwältin in Furcht und Unruhe versetzt.

 

Sie stehen daher im Verdacht folgende Vergehen/Verbrechen nach dem Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974 i.d.g.F. (StGB) begangen zu haben: Nötigung (§ 105), Schwere Nötigung (§ 106) Gefährliche Drohung (§ 107), Beharrliche Verfolgung (§ 107a), Missbrauch der Amtsgewalt (§ 302), Amtsanmaßung (§ 314).

 

Weiters haben Sie mehrfach gegen das Waffengesetz 1996 verstoßen: Verwahrung von Schusswaffen (§ 16a), Besitz von verbotener Munition (§ 17), Unterlassung der Registrierungspflicht einer Kategorie-C-Waffe (§ 33/1).

 

Auf Grund dieser Vorfälle war die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land als Sicherheitsbehörde in erster Instanz zu der Annahme berechtigt, dass Sie durch missbräuchliche Verwendung von Waffen das Leben, die Gesundheit aber auch die Freiheit von Personen oder fremdes Eigentum gefährden könnten, worauf von der Behörde am 14.08.2014 ein Waffenverbot erlassen wurde.

 

Gegen diesen Bescheid haben Sie am 26.08.2014 rechtzeitig ein Rechtsmittel erhoben.

 

 

Ergebnis der Beweisaufnahme:

 

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat folgenden Sachverhalt ergeben:

 

Sie sind seit 07.04.2014 in der Gemeinde x, wohnhaft und haben dort am 09.04.2014 die Auskunftssperre Ihrer Meldedaten beantragt, weil Sie im Zusammenhang mit Ihrer Tätigkeit als selbstständiger Tischler Bedrohungen ausgesetzt seien und jederzeit mit Überfällen rechnen müssten.

Sie sind ehemaliger Unteroffizier des österreichischen Bundesheeres, ausgebildeter Jäger und versierter Schütze. Zudem haben Sie eine Personenschützer-Ausbildung absolviert. Am 02.06.2009 wurde Ihnen von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land eine Waffenbesitzkarte ausgestellt, die Sie zum Besitz von 5 Schusswaffen der Kategorie B berechtigte. Es sind 3 Schusswaffen der Kategorie B sowie 3 Schusswaffen der Kategorie C (Büchsen) auf Sie registriert.

 

Sie gehören einer Gruppe von Menschen an, die im Umfeld der „Freeman"-Bewegung, der ideologischen Bewegung „O" und des „I J - V" agiert. Die Gruppe forscht nach eigenen Angaben an einer Vielzahl von im Internet publizierten (Verschwörungs-)Theorien und hält diese für glaubwürdig. Sie üben Ihren Beruf als selbstständiger Tischler nicht mehr aus, um Ihrem „Seelenruf" zu folgen. Sie lehnen es seither ab, mit Ihrem Familiennamen angesprochen zu werden und nennen sich selbst „Souverän W aus der Familie L".

 

Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 28.08.2014 gaben Sie an, seit Juli 2014 gewählter „Sheriff des I J - V zu sein. Diese Organisation bestreitet die Existenz der Republik Österreich und sieht diese als Filiale der „handelsrechtlichen Firma U". Die einzige anerkannte Rechtsquelle für diese Organisation ist das ungeschriebene „Naturrecht", auf dessen Grundlage sie ein paralleles Gerichtssystem eingerichtet hat. Demzufolge haben auch die österreichischen Gesetze und Verwaltungsakte nur normative Bedeutung, solange sie nicht dem Naturrecht widersprechen. Als Sheriff haben Sie nach eigenen Angaben die Befugnis, Hilfssheriffs zu vereidigen und in den Dienst zu stellen. Auf diese Weise könnten Sie zum Beispiel auch Polizeibeamte zur Mitwirkung auffordern.

Nach Ihren Grundsätzen ist es weiters möglich, Geschäftspartnern oder Behörden einseitig Anschreiben mit Geschäftsbedingungen zu übermitteln. Diese werden nach Ihrer Ansicht verbindlicher Vertragsinhalt, wenn die Gegenseite nicht innerhalb einer Frist in einer vorgegebenen Form widerspricht.

 

Im Juni 2014 versuchte der I J - V, in x ein „Naturrechtsgerichtsverfahren" gegen eine Rechtsanwältin durchzuführen, der vorgeworfen wurde, die Sachwalterschaft für Frau M W, ein Mitglied der Gruppe, zum Nachteil der Vertretenen ausgeführt zu haben. Sie vermuten dahinter ein korruptes Netzwerk aus Banken, Behörden, Polizei und Sachwaltern, die alleinstehende schwache Personen um ihr Vermögen bringen wollen.

Der I J - V erließ deshalb am 30. Juni 2014 einen „Haftbefehl" gegen die Sachwalterin wegen „Verbrechen gegen die Menschlichkeit", der den „C Sheriff" ermächtigte, die „Beschuldigte" in Haft zu nehmen.

Am 17.07.2014 waren Sie daran beteiligt, der „Beschuldigten" an ihrem Hauptwohnsitz eine „Ladung" zuzustellen. Dazu benutzten Sie den auf Sie zugelassenen Kastenwagen. Nachdem niemand zuhause war, haben Sie eine schriftliche „Ladung" an der Türklinge hinterlassen. Am 24.07.2014 versuchten Sie als Sheriff mit zwei weiteren Gruppenmitgliedern erneut, die Sachwalterin zu einer Verhandlung zu „laden". Ihr Begleiter trug dabei sichtbar ein Buschmesser am Gürtel. Der „Beschuldigten" gelang es - sichtbar eine Faustfeuerwaffe tragend - Sie zum Verlassen der Liegenschaft zu bewegen.

Am 28.07.2014 wurde eine staatsanwaltlich angeordnete Durchsuchung des Anwesens der M W., an dem zu diesem Tag die „Gerichtsverhandlung" im Beisein von bis zu 200 Sympathisanten stattfinden sollte, durchgeführt. Dabei wurde auch der im Innenhof abgestellte, auf Sie zugelassene Kastenwagen mit dem Kennzeichen „X" durchsucht. Im Kraftfahrzeug wurde in einer Reisetasche die auf Sie registrierte Pistole Modell Glock 34 und unter einer Decke ein Tragegurt mit 3 Magazinen (befüllt mit 53 Stück Patronen, teilweise verbotene Hohlspitzmunition) aufgefunden. Der Besitz der Hohlspitzmunition stellt einen gerichtlich zu ahndenden unbefugten Besitz von verbotener Munition dar.

 

Aufgrund der polizeilichen Befragung konnte festgestellt werden, dass Sie Ihre fünf weiteren registrierten Waffen sowie 1 nicht registrierte Langwaffe in einem Lagerraum in W verwahrt hatten, nachdem Sie bereits mit einem Zugriff der Behörde gerechnet hatten. Sämtliche Waffen wurden über gerichtliche Anordnung sichergestellt und an die Staatsanwaltschaft Krems als Beweismittel übermittelt.

 

Im Verfahren gaben Sie an, dass Frau M W. wusste, dass Sie zu dieser Zeit eine Security-Ausbildung absolvierten, und sie Sie deshalb ersucht habe, für Ihren Personenschutz zu sorgen. Diesem Ersuchen wollten Sie entsprechen. Nach Ihren Angaben würden Sie niemanden etwas zuleide tun, es sei denn in einer Notwehrsituation. Sie sagten aus, dass der I J - V keine Gefängnisse betreibt und sie sich daher nicht vorstellen können, dass Freiheitsstrafen verhängt werden. Sie hätten die Sachwalterin nicht zwingen wollen, an der Verhandlung teilzunehmen und auch nicht mit ihrer Teilnahme gerechnet.

 

Demgegenüber führt das „C Handbuch", das auf der I J - V-Homepage veröffentlicht wurde, aus, dass ein Sheriff das uneingeschränkte Recht besitzt, die in der Vorladung genannte Person unter Anwendung notwendiger Gewalt zu verhaften und vor das „Gericht" zu bringen. Dieses sieht ein Geschworenensystem mit 12 Bürgern vor, die ein unanfechtbares unwiderrufliches Urteil fällen. Das „Gericht" unterliegt hierbei keinen Machtbeschränkungen, jegliche Strafzumessung steht ihm frei. Nach der Urteils- und Strafmaßverkündung wird der „Angeklagte" entweder in Freiheit entlassen oder der Sheriff hat das Urteil zu vollstrecken. Jeder Bürger ist verpflichtet und ermächtigt, den Sheriff bei der Vollstreckung des Urteils zu unterstützen (zB bei der Gefängniseinlieferung, bei der Beobachtung von Komplizen, Beschlagnahme des Besitzes des Verurteilten etc.). Das Gesetz in die eigenen Hände zu nehmen sei ein Grundpfeiler wahrer Demokratie.

 

Nach Ihren Angaben beschäftigt sich der I J - V als lose Gemeinschaft hauptsächlich mit der Aufdeckung von Fällen von Kindesmissbrauch und staatlicher Korruption. Aufgrund Ihrer Ermittlungen gegen mächtige „Kinderschändernetzwerke" fühlen Sie sich in Ihrem Leben bedroht.

 

In Ihren Eingaben signieren Sie jede Seite mit einem Daumenabdruck aus roter Stempelfarbe. Damit wollen Sie die Authentizität sicherstellen. Sie schließen mit der Grußformel „Immer in Liebe zu den Menschen" (einzigartig lebende geistig sittliche SeinsWesen aus Fleisch und Blut". Ihnen ist wichtig, dass die Begriffe „Person" und „Mensch" unterschieden werden. Der Mensch ist ein Wesen aus Fleisch und Blut, die Person sei lediglich ein durch Geburtsurkunde erschaffenes Konstrukt (ähnlich einer Firma). In A würden solche Urkunden als Aktien gehandelt werden. In sämtlichen Eingaben bezeichnen Sie die Behörden, Organe und Vollzugsakte als „angebliche Behörden", „sogenannte Organe", „angebliches Waffenverbot" etc..

 

In Ihrem Rechtsmittel vom 23.08.2014 bestreiten Sie das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Waffenverbot, weisen auf Ihren rechtmäßigen Waffenbesitz hin und geben an, dass Sie in der Nacht auf den 28.07.2014 aufgrund der im Wagen verwahrten Edelmetalle im Wert eines fünfstelligen Euro-Betrages (die Sie im Auftrag eines Dritten ausliefern wollten) im Fahrzeug, in dem die Waffe verwahrt wurde, geschlafen hätten. Zudem erheben Sie weitläufig Anschuldigungen gegen das Sachwaltersystem in Österreich und werfen bandenmäßige Korruption und Amtsmissbrauch vor. Die Versammlung in W sei nach der EMRK zulässig gewesen. Weiters begründen Sie die primäre Geltung des Naturrechts und weisen darauf hin, dass der Verdacht der Korruption vorliege und sämtliche Bedienstete der angeblichen Behörden für ihre Fehler privat haften würden und Sie sich uneingeschränkt gegen schuldhaft handelnde Personen schadlos halten würden.

 

Bei einer niederschriftlichen Einvernahme am 29.08.2014 gaben Sie an, dass Sie als Sheriff einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sind. Seit dem Vorfall in W fühlen Sie sich von der Polizei und bestimmten Kreisen, die etwas verdecken wollen, verfolgt. Sie seien kein Hitzkopf und würden künftig gerne bei einer Sicherheits-Firma arbeiten. Deshalb hätten Sie bereits Schießtrainings unter Stress gemacht.

 

In Ihrer ergänzenden Vorstellungsbegründung vom 09.08.2014 führen Sie rechtstheoretisch unter Zitierung verschiedensteter Literatur und logisch wenig nachvollziehbar aus, dass Sie keine österreichische Rechtsnorm verletzt hätten.

 

In einer weiteren, 60 Seiten umfassenden, spiralisierten, auf jeder Seite fingerabdrucksignierten Eingabe vom 12.09.2014, behaupten Sie die Illegalität aller behördlichen und justiziellen Handlungen anlässlich des Vorfalls vom 28.07.2014. Sie behaupten, dass aufgrund eines Papst-Erlasses vom 11.07.2013 alle Richter, Staatsanwälte und Politiker keine Immunität mehr hätten. Sollte Ihnen ein weiterer Aufwand verursacht werden, würden Sie diesen zur Anzeige bringen und verrechnen. In weiterer Folge behaupten Sie - trotz Nennung einer Vielzahl an Verweisen nicht nachvollziehbar - Mängel beim Staatsvertrag, beim Institut der österreichischen Staatsbürgerschaft und dem Personenstandgesetz. Sie schließen aus der Tatsache, dass österreichische Behörden eine D-U-N-S (Data Universal Numbering System) - Nummer führen, dass die Behörden zu Firmen wurden und ihnen somit keine Hoheitsmacht mehr zukommt.

Sie seien jedenfalls einzig und allein dem Schöpfer verpflichtet. Die Legitimität der Behörde könnten sie daher nur akzeptieren, wenn diese einen Vertrag entweder mit Ihnen oder mit dem Schöpfer vorweisen könne oder sie belegen könne, dass sie selbst der Schöpfer sei. Sie teilen mit, dass Sie in Frieden kommen und von Ihnen keine Notwehr ausgeht, solange Sie nicht weiter bedroht oder genötigt werden. Sie wären zu Gesprächen im Beisein eines von Ihnen gewählten Beirates bereit, um den von der Behörde verursachten Schaden zu beheben. Sie übermittelten als Beilage Ihre „O-C" (eine Art Geschäftsbedingungen), von der Sie annehmen, dass diese rechtsverbindlich wird, wenn die Behörde nicht binnen 5 Tagen in der von Ihnen vorgegebenen Form widerspricht.

In diesen Bedingungen, die von Ihnen und dem Zeugen „T" unterzeichnet wurden, wird das ausführende Organ der Behörde namentlich und persönlich aufgefordert, weitere Handlungen, die Sie als rechtswidrig erachten, gegen Sie zu unterlassen. Widrigenfalls drohen Sie die persönliche Haftung für „Haupt- und Dreifachschadenersatz" an. Dabei müssten die Behördenorgane mit Pfändungen und Verhaftungen rechnen. Weiters stellen Sie Tarife auf, die beispielsweise für Forderungen oder Zwangsvollstreckungen der Behörde eine Strafgebühr von 2.000 Feinunzen Silber, für Beschlagnahmte Sachen pro Tag 1.000 Feinunzen Silber, für die Aufrechterhaltung von Sklavensystemen pro Tag 1.000 Feinunzen Silber usw. vorsieht.

Weiters stellen Sie fest, dass viele Sachbearbeiter der menschlichen Sprache der Gruppenmitglieder nicht folgen können, weil sie wahrscheinlich im Herzen von einer fremden materiellen Weltanschauung befallen sind. Sie philosophieren in einem, mit Bibelzitaten unterlegten, über viele Seiten reichenden Text über die Bediensteten der Behörden, die sie Mietlinge nennen, und unterstellen diesen, dass sie vom Nationalsozialismus „überkommen" wären.

Als weitere Beilage übermittelten Sie eine „Eidliche Verständniserklärung", wonach Sie nicht damit einverstanden sind, regiert und verwaltet zu werden. Zudem behalten Sie sich das Recht vor, Ihren privaten Besitz und ihr Eigentum, sowie jeden und alles darin und darauf, zu schützen und zu verteidigen. Außerdem behalten Sie sich das Recht vor, im Falle eines Gesetzesverstoßes von Beamten gegen Sie einen Stundensatz von 5.000 Euro in Rechnung zu stellen. Sie erklären, dass Sie sich an die nötigen Regeln im Umgang mit allen Menschen halten werden und niemanden absichtlich schaden oder gefährden wollen.

 

Am 09.03.2015 suchten Sie zusammen mit drei Begleitern aus dem Umfeld des I J - V die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land auf und nahmen Einsicht in den Waffenakt. Dabei gaben Sie an, internationale Ermittler zu sein, die Missstände in Verwaltung, Justiz und den Banken aufzeigen würden. Unter anderem hätten Sie ermittelt, dass durch die Anmeldung eines KFZ das Eigentum am Fahrzeug an den Staat übergeht, dass die Welt der katholischen Kirche gehöre und sämtliche Verwaltungsbehörden Privatfirmen sind, weil sie in einem Anischen Handelsregister verzeichnet sind. Ein Beweis für die mangelnde Hoheitsmacht sei, dass die Beamten einen „Dienstausweis" hätten und keinen „Amtsausweis". Sie gaben an, dass jedes Kind bei der Geburt vermessen und in Gold bewertet würde. Die Geburtsurkunden würden dann an Finanzmärkten gehandelt. Weiters unterscheiden Sie zwischen U.S. und U.S.A., weil die U.S. eine Täuschungsorganisation der Familien R und R ist. Ebenso würde sich die UN zur UNO verhalten. Alle Täuschungsorganisationen handeln nach dem Seerecht und hätten deshalb als Erkennungsfarbe blau (zB auch die EU, die österreichische Polizei, ...). Den Saldo von offenen Bankkrediten könnte man durch ein Formular Ihrer Gruppe jederzeit erfolgreich auf null setzen lassen. In den nächsten Jahren sei durch eine besondere kosmische Konstellation die Strahlkraft der Zentralsonne dergestalt, dass die Menschen mehr von ihrer geistigen Kraft verwenden könnten („Erleuchtung"). Gewisse Elemente würden jedoch versuchen, mit Flugzeugen Substanzen am Himmel auszubringen, um die Dunkelheit zu verlängern.

Weiters habe die I J - V beschlossen, dass nicht die höchsten Organe der Verwaltung für Fehlverhalten verantwortlich seien, sondern direkt gegen die Sachbearbeiter vorzugehen ist (zB Schadenersatz nach Naturrecht). Weiters gaben Sie an, dass Sie sich nachdem Sie bereits viele Missstände aufgedeckt hätten, bedroht fühlen würden und es Ihnen vorkomme, als ziele täglich jemand auf Sie. Deshalb beabsichtigten Sie, Polizeischutz sowie einen Waffenpass zu beantragen. Auf den Vorhalt, dass über Sie ein Waffenverbot verhängt wurde, gaben Sie an, dass dieser Bescheid nicht gültig sei, da er keine Unterschrift des Bearbeiters enthalte. Als Beweis wollen Sie jedoch nur eine Kopie des Bescheids vorlegen, bei dem keine Unterschrift sichtbar ist.

 

Eine Recherche auf der Homepage des I J - V am 10.03.2015 ergab, dass die Organisation zur Verstärkung weitere Sheriffs suchte zur Festnahme von verurteilten Richtern und Politikern. Dabei wurden Männer und Frauen mit Erfahrung in Kampfsport, Personenschutz, Militär- und Personalangelegenheiten sowie aktive Polizisten, Grenzschützer und Soldaten gesucht.

 

Auf Grund des vorliegenden Sachverhalts, insbesondere dem durch Ihre Aussagen, dem Erscheinungsbild Ihrer Eingaben und dem persönlichen Kontakt gewonnenen Persönlichkeitsbildes ist im Ermittlungsverfahren der Verdacht entstanden, dass Sie möglicherweise auch aufgrund einer psychischen Erkrankung durch missbräuchliche Verwendung von Waffen das Leben, die Gesundheit aber auch die Freiheit von Personen oder fremdes Eigentum gefährden könnten.

 

Mit unseren Schreiben vom 03.04.2015 wurden Sie daher ersucht, im Rahmen Ihrer Mitwirkungspflicht ein amtsärztliches Gutachten binnen 8 Wochen vorzulegen.

 

In Ihrer daraufhin eingebrachten 22-seitigen spiralisierten, auf jeder Seite fingerabdrucksignierten Eingabe, vom 05.06.2015, zweifeln Sie erneut die Legitimation des behördlichen Sachbearbeiters an. Sie führen sehr umfangreich den Unterschied zwischen den Begriffen Mensch und Person aus, kritisieren das justizielle Verfahren nach dem Vorfall vom 28.07.2014 und sprechen von schweren völkerrechtlichen Grundrechtsverletzungen und vermeintlichem Hochverrat am Souverän (den lebendigen Männern und Frauen). Weiters behaupten Sie erneut die Nichtigkeit des Mandatsbescheides, mit dem das Waffenverbot verhängt wurde, weil darauf die Unterschrift des Genehmigenden fehlen würde. Das Originaldokument wollen Sie jedoch nicht vorlegen, um der Behörde nicht die Möglichkeit der Nachholung der Unterschrift zu geben.

Zusätzlich seien für Sie als gewählter und vereidigter C Sheriff des I J - V die Bestimmungen des Waffengesetzes gemäß § 47 Abs 2 Z2 lit c WaffG nicht anwendbar. Für die Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens bestünde keine Notwendigkeit. Sie würden den sogenannten Ämtern nicht vertrauen und behaupten eine Befangenheit der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land. Sie werfen dem behördlichen Sachbearbeiter vor, gegen Sie vermeintlich schuldhaft Nötigung, Amtsmissbrauch, und strafbare Handlungen unter Ausnützung einer Amtsstellung zu betreiben und deuten eine Haftung abseits des österreichischen Justizsystems an. Sie legten dem Schreiben eine „Internationale Amtsbestätigung" bei, wonach Sie als C Sheriff berechtigt seien, Waffen zu führen, angemessene Gewalt auszuüben und Täter festzuhalten oder zu verhaften. Sie seien als Sheriff keinem Strafrecht unterstellt.

Weiters legten Sie die Bekundung eines Ausbildners einer Sicherheitsagentur bei, der bestätigt, bei Ihnen keine psychischen Auffälligkeiten erkannt zu haben und jederzeit mit Ihnen einen bewaffneten Personenschutz-Auftrag durchführen würde.

Außerdem legen Sie eine „Bekundung der geistigen Gesundheit" bei, in der 21 „geistig beseelte Wesen" mit Unterschrift und Fingerabdruck aus roter Tinte bezeugen, dass Sie ihnen lebendig erschienen sind und körperlich, geistig und seelisch gesund und bei klarem Verstand sind. Zuletzt übermitteln Sie einen Ausdruck einer Kopie des Waffenverbotsbescheides vom 14.08.2014, auf dem keine Unterschrift des Genehmigenden ersichtlich ist.

 

Am 19.06.2015 sprachen Sie persönlich bei der Behörde vor, um die weitere Vorgansweise des Verfahrens „auszuhandeln". Die Behörde teilte Ihnen mit, dass die vorgelegte „Bekundung der geistigen Gesundheit" kein geeignetes Beweismittel darstellt. Sie äußerten den Wunsch, ein psychologisches Gutachten in einem anderen Bundesland erstellen zu lassen. Es wurde vereinbart, dass die Behörde ein waffenpsychologisches Gutachten akzeptiert, dazu jedenfalls jedoch vor der Untersuchung die Begutachtungsstelle bekanntzugeben ist, damit die Behörde die zugrundeliegende Fragestellung übermitteln kann. Es würde Ihnen eine Liste der in Frage kommenden Begutachtungsstelle übermittelt werden. Mit Schreiben vom 25.06.2015 wurden Sie auch schriftlich aufgefordert, innerhalb von 4 Wochen ein amtsärztliches Gutachten der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land oder ein waffenpsychologischen Gutachtens einer geeigneten Begutachtungsstelle im Sinne des § 1 Abs 3 der 1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung laut beiliegender Liste vorzulegen. Dabei wurden Sie erneut unmissverständlich aufgefordert, uns im Falle eines Privatgutachtens unbedingt vor Gutachtenerstellung mitzuteilen, bei welchem Sachverständigen Sie dieses Gutachten erstellen lassen, damit wir diesem vorab die zu klärenden Sachfragen übermitteln können. Nur in diesem Fall hätte ein vorgelegtes Gutachten für uns die nötige Beweiskraft.

 

Diese Vorgabe wurde von Ihnen jedoch ignoriert. Sie haben uns am 09.07.2015 ein positives psychologisches Standardgutachten vom 03.07.2015 für einen Antrag auf Ausstellung eines Waffendokumentes einer Grazer Psychologin vorgelegt. In der Exploration zum Gutachten gaben Sie an, das Gutachten diene der Erlangung eines Waffenpasses, um das Personenschutzgewerbe anzumelden und als Privatdetektiv tätig zu werden. Den Sachverhalt, der zur Verhängung eines Waffenverbotes geführt hat, verschwiegen Sie. Da der Gutachterin dadurch das zu klärende Beweisthema nicht bekannt war, entfaltet dieses Gutachten in keiner Weise die für dieses Verfahren erforderliche Beweiskraft. Es nimmt weder auf das verhängte Waffenverbot Bezug noch auf die im Zusammenhang mit Ihrer Sherifftätigkeit behaupteten Verfolgung- und Bedrohungsbildern. Somit ist das Gutachten nicht geeignet, die diesbezüglichen Bedenken der Behörde zu entkräften.

Zusammenfassend kommt die Behörde zum Schluss, dass folgende bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Sie durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnten:

 

• Wie bereits dargestellt, haben Sie am 24.07.2014 versucht, mit zwei Begleitern, eine Sachwalterin zu einer „privaten" Gerichtsverhandlung zu „laden", nachdem Sie ihr Verbrechen gegen die Menschlichkeit vorwarfen. Ein Begleiter trug dabei sichtbar ein Buschmesser am Gürtel. Die Staatsanwaltschaft Krems hat daraufhin ein Ermittlungsverfahren wegen schwerer Nötigung, gefährlicher Drohung, beharrlicher Verfolgung, Missbrauch der Amtsgewalt und Amtsanmaßung eingeleitet. Da das Verfahren bis zum heutigen Tag nicht abgeschlossen wurde, hat die Behörde die Tatsachen im Rahmen des Waffengesetzes ausschließlich selbstständig zu beurteilen. Sie gaben an, dass Sie nur eine schriftliche Ladung hinterlassen wollten und mit einer „Verhandlung" in Abwesenheit der „Beschuldigten" gerechnet haben, die wahrscheinlich zu keiner „Haftstrafe" geführt hätte. Demgegenüber geht die Behörde jedoch davon aus, dass Sie bei einer günstigen Gelegenheit sehr wohl versucht hätten, der „Beschuldigten" die Freiheit zu entziehen um sie persönlich zur „Verhandlung" zu bringen. Dies legt einerseits bereits die Aus-führung des Ladungsversuchs nahe, nach der drei Männer, davon einer sichtbar bewaffnet auf das Grundstück eindrangen. Andererseits ist auch aus den Veröffentlichungen des I J - V deutlich zu entnehmen, dass die Organisation kampfsporterprobte Sheriffs und Helfer für „Festnahmen" sucht und den Sheriffs das uneingeschränkte Recht auf Vollstreckung von Vorladungen, Haftbefehlen und Urteilen des I J - V zukommt. Gegen die „Beschuldigte" war bereits am 30.06.2014 ein „Haftbefehl" der I J - V ausgestellt worden. Sie selbst legten im Verfahren eine „Internationale Amtsbestätigung" vor, wonach Sie berechtigte seien, Waffen zu tragen und Täter zu verhaften.

Sie gestehen auch ein, dass Sie das Anwesen der Gerichtsverhandlung in der Absicht aufgesucht haben, Frau W. zu beschützen. Demnach ist die Behörde überzeugt, dass Sie die im Wagen verwahrte Faustfeuerwaffe in Bezug auf das Einschreiten gegen die Sachwalterin mitführten und die Behauptung, angeblich mitgeführte, nicht näher beschriebene, wertvolle Edelmetalle im Wagen zu bewachen, eine bloße Schutzbehauptung ist.

 

Im Laufe des Verfahrens zeigten Sie diesbezüglich keinerlei Einsicht und pochten zusehends vehementer auf Ihre vermeintlichen Befugnisse. Sie drohen auch den Organen der Behörden mit Schadenersatzforderungen nach dem Naturrecht, die zu Haftstrafen und Pfändung von Eigentum führen würden. Nach Ihrer Überzeugung haben Sie das Recht, als Sheriff gegen „Beschuldigte" die „notwendige" Gewalt anzuwenden und diesen die Freiheit zu entziehen (Verhaftung, Urteilsvollstreckung) oder sogar an Leben und Gesundheit zu gefährden (Anwendung von Gewalt, Vollstreckung eines frei wählbaren Urteils durch die Jury).

• Sie beteuerten mehrmals, gemäß Ihrer Naturrechts-Philosophie keinem anderen etwas zuleide tun zu wollen. Gleichzeitig schränken Sie diese Absicht jedoch massiv ein, indem Sie regelmäßig auf die zulässige Gewaltanwendung im Dienste Ihrer Organisation sowie zum Zweck der „Selbstverteidigung" (auch von Vermögen) hinweisen.

• Im Verfahren haben Sie auch zu den begangenen Übertretungen des Waffengesetzes (Besitz verbotener Munition, Verletzung der Registrierungsverpflichtung) keinerlei Einsicht gezeigt. Auch daraus zeigt sich eine mangelnde Verbundenheit mit den Gesetzen der Republik Österreich. Gegenteilig behaupten Sie, dass Sie lediglich dem Schöpfer verpflichtet seien bzw. sich nur an solche Regeln halten wollen, die Sie als nötig im Umgang mit Menschen erachten.

o Aufgrund Ihres Verhaltens und Ihrer Eingaben und Aussagen ist außerdem der Verdacht auf das Vorliegen einer psychischen Erkrankung entstanden. Sie fühlen sich als Sheriff und internationaler Ermittler von verschwörerischen Netzwerken verfolgt und bedroht. Auch dies stellt eine gefährdungsbegründende Tatsache nach dem Waffengesetz dar. Das von der Behörde geforderte amtsärztliche Gutachten bzw. alternativ ein Privatgutachten zu der Fragestellung, ob Sie im Zusammenhang mit Ihrer Tätigkeit bei genannten Organisationen und dem daraus entstandenen Gefühl des verfolgt-werdens, missbräuchlich Waffen verwenden könnten, haben Sie nicht erbracht. Die Umstände lassen die Annahme zu, dass die Gefahr besteht, dass Sie in einem Zustand der psychischen Belastung oder gesteigerter Aggressivität im Zusammenhang mit der hohen Identifikation in der Rolle eines „Sheriffs" von Waffen Gebrauch machen könnten.

 

Aufgrund dieser Tatsachen hat die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land als Sicherheitsbehörde in erster Instanz, die ernsthafte Besorgnis, dass Sie durch missbräuchliche Verwendung von Waffen das Leben, die Gesundheit aber auch die Freiheit von Personen oder fremdes Eigentum gefährden könnten

Nachdem die Annahme der Gefährdung begründet besteht, hat die Behörde den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten. Das Waffengesetz räumt hierbei keinen Ermessensspielraum ein.

 

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) stellt betreffend der Verhängung eines Waffenverbotes fest: Die Verhängung eines Waffenverbotes dient der Verhütung von Gefährdungen der im § 12 Abs. 1 WaffG 1996 bezeichneten Art und setzt nicht voraus, dass es schon zu einem missbräuchlichen Verwenden von Waffen durch den Betroffenen gekommen ist. Dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger Gebrauch gemacht werden könnte. Hierbei ist nach dem dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck ein strenger Maßstab anzulegen. Eine schon erfolgte missbräuchliche Verwendung von Waffen ist nicht Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbotes. Der Verbotstatbestand des § 12 Abs. 1 WaffG 1996 setzt lediglich voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen zu befürchten ist. Liegt diese Voraussetzung vor, so hat die Behörde nach § 12 Abs. 1 WaffG 1996 vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen, ohne dass ein bisher untadeliges Vorleben dem entgegenstünde. Wesentlich ist, dass dem Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist (VwGH Erkenntnis vom 31.03.2005, 2005/03/0032, mwN).

 

Der Schutz vor missbräuchlicher Verwendung von Waffen und Munitionsgegenständen ist in einem derart hohen Maß anzusehen, dass das öffentliche Wohl, vor dieser missbräuchlichen Verwendung, eindeutig im Vordergrund steht.

 

Auf Grund des Ermittlungsverfahrens konnte die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land als Sicherheitsbehörde zu keinem anderen Ergebnis als im Erstbescheid kommen. Die Tatsachenannahme des § 12 Waffengesetz ist weiterhin gerechtfertigt, dass Sie durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnten.

 

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende durch den  Bf rechtzeitig am 6. August 2015 eingebrachte Beschwerde, worin wie folgt ausgeführt wird:

 

 

In außen bezeichneter sog. Rechtssache wird von Mir als souveränes Lebewesen (lebendiges beseeltes geistig-sittliches Wesen) W aus der Familie L (im Folgenden selbstbezeichnet als Ich, Mir, Mich, Mein, und sonstige Ich-Form) und weil Ich Teil des lebendigen Volkes bin, von dem es laut dem sog. Artikel 1 der sog. Österr. Verfassung heißt

 

"Das Recht geht von Volk aus"

 

und in ervollmächtigter  Vertretung (nach erfolgter bezeugter Lebenderklärung und beim X hinterlegt und veröffentlicht) der sog. Person (toten Sache) [W L (Geburtsurkunde x)] in obiger Nationaler und Internationaler Justiz Angelegenheit eine beglaubigte Abschrift der Amtsbestätigung ad sog. § 89 b NO des Öffentl. Notars, Dr. V F, x, vorgelegt, wonach der sog. Bescheid der sog. BH Wels-Land, in welchem über Mich ein sog. Waffenverbot verhängt wurde (ad sog. § 12 Abs 1 WaffG), vom 14.08.2014, sog. GZ.: WL/0030/2010, keine persönliche Unterschrift eines Zeichnungsberechtigten aufweist.

 

Ich verfüge über die Amtsbestätigung samt sog. Bescheid, welcher notariell gebunden wurde. Der Notar hat hinsichtlich des sog. Original-Beschlusses in der Amtsbestätigung eine Fotokopie vorgelegt und erklärt, dass dieser keine persönliche Unterschrift eines Zeichnungsberechtigten aufweist.

 

Der sog. Qriginal-Beschluss befindet sich in Meinen Händen. Ich könnte Mir vorstellen, dass Ich die Amtsbestätigung vorlege und zuvor auch eine vidimierte Abschrift anfertigen lasse, was unter einem erfolgt.

 

Zudem führe Ich auch den genannten Öffentl. Notar als Zeugen und schließe vorerst eine beglaubigte Abschrift der Original-Amtsbestätigung an; der Qriginal-Beschluss befindet sich, wie gesagt, in Meinen Händen.

 

Üblicherweise, was an sich nichtig wäre, unterschreibt der Sachbearbeiter B mit seinem Familiennamen „B" für den Bezirkshauptmann; in gegenständlichem Fall hat aber der Sachbearbeiter B überhaupt keine Unterschrift getätigt, sodass ein sog. Waffenverbot, welches materiell-rechtlich ohnehin nicht gerechtfertigt war - siehe vorausgehende Ausführungen - nicht rechtswirksam erlassen werden konnte, sodass aufgrund der Vorgänge des Hrn. B, welcher ohnehin befangen ist, wie bereits dargetan, nun tatsächlich die Unterschrift „B" entfallen ließ.

 

Es handelt sich daher um einen sog. „Nicht-Bescheid", welcher gem. Vorlesungen des Univ.-Prof. Dr. K auch von einer Raumpflegerin oder, wie Dr. K in seinen Vorlesungen wörtlich ausführte, von einer „Putzfrau" stammen könnte. Materiell-rechtlich war dieser ein ausgezeichneter sog. Verfahrensrechtler.

 

In gegenständlichen Fall ist jedoch einzig und allein von Relevanz, dass es sich bei gegenständlichem sog. Bescheid um einen sog. „Nichtbescheid" handelt, der aber der sog. Rechtskraft zugänglich ist und res iudicata vorliegt, wobei Ich nach der sog. Judikatur nicht verpflichtet bin, gemäß Kommentar Univ. Prof. P R 3. Auflage den sog. Nichtbescheid zwecks Fertigung rückzustellen. Eine sog. Rechtskraft ist nach den relevanten Bestimmungen des §§ 877, 879 Abs 1 ABGB nicht eingetreten.

 

Auf Grund der Vorgangsweise ergeht eine Verständigung ebenfalls an alle Stellen gem. S. 3 u. 4 des genannten sog. Nichtbescheides dieser Eingabe, wobei zusätzlich ausgeführt wird, dass vom Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK, aber auch vom sog. Verwaltungsrecht im Allgemeinen der Grundsatz „ne bis in idem" gilt und es damit sein Bewenden hat.

 

Weiters führe Ich aus, dass der sog. Nichtbescheid erlassen ist, wobei im sog. Österr. Recht und auch im sog. Europarecht der Grundsatz „ne bis in idem" gilt, wobei dieser Grundsatz von der Identität der sog. Tat und sog. Strafnormen ausgeht. Siehe Lehrbuch Europäische Menschenrechts- Konvention Grabenwarter/Parbel 5. Auflage Manz Seite 471 f.

 

Im Hinblick auf die strikte sog. Staatsordnung gilt in Österreich der Grundsatz „ne bis in idem" ähnlich wie in Theodor Mommsen zur Rechtskraft im römischen Recht Seite 5 f. In diesem Kontext wird auch bereits auf die Präambel zur einheitlichen Europäischen Akte verwiesen. Siehe genauer unter anderem Nicolay Aysen in Haselhaus/Novak Handbuch der Europäischen Grundrechte § 1, Rn 51 f; - siehe zu weiterführende Literatur in Johannes Stahlberg der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ne bis in idem) Seite 17.

 

Ich verfüge diesbezüglich über ein Werk von ca. 900 Seiten.

Die beglaubigte Abschrift der notariellen Urkunde lege Ich bei. Zusätzlich füge Ich von der ersten und letzten Seite eine Farbkopie bei.

 

Das sog. Waffenverbot wurde demnach verfahrensrechtlich nicht verhängt und ist ungültig und entspricht dieser Fall auch einer materiellen Gerechtigkeit, was aber nur erwähnt wird.

 

Zusammenfassend führe Ich aus, dass sowohl materiell als formell eine entschiedene Rechtssache res iudicata vorliegt; allerdings ohne jedwede sog. Rechtswirkung und das der sog. Bescheid zur Fertigung vorliegt und nicht zurückgestellt werden braucht. Zudem handelt es sich um einen „ne bis in idem" Nichtbescheid und ist verfahrensrechtlich demnach nie ein sog. Waffenverbot verhängt worden und hat ein solches auch zu keinem Zeitpunkt Rechtskraft erlangt. Ein sog. Verfall Meiner Waffen und sonstiger Fahrnisse ist zu keinem Zeitpunkt eingetreten.

 

Die sog. Vorstellung im Nachgang ist aufgrund des Nichtbescheides auch ohne Gebühr, weil bereits zuvor Nichtigkeit bestand, wie ohnehin wiederholt ausgeführt und bin Ich daraus schadlos zu halten. Eine Geldstrafe wurde rechtens nicht erteilt.

 

Darüber hinaus wurde ein positives unabhängiges waffenpsychologisches Gutachten für die Erteilung eines Waffenpasses, wie vereinbart, ausgestellt und unterzeichnet von der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen sog. Mag. E G beigestellt. Der Gutachter ist vom sog. BMI zertifiziert und zugelassen. Darüber hinaus sind keine weiteren Bedingungen gestellt worden. Das waffenpsychologische Gutachten wird dem Anhang beigefügt.

 

Die Zustellung einer Liste, auf der der Gutachter ohnehin aufscheint, hat sich überschnitten. Die nachträglich gewünschte Einflussnahme der sog. BH Wels-Land auf einen unabhängigen Gutachter, entspricht im Hinblick auf die vermeintliche Existenzvernichtung und der damit gegebenen Befangenheit dem bisherigen gesetzten fortlaufenden Verhalten. Auf jeden Fall war die vorgangsweise rechtlich nicht gedeckt.

 

Weiter habe Ich, wie bereits bekannt gegeben, Meine Ausbildung zum Personenschützer und Privatdetektivassistenten erfolgreich abgeschlossen und besitze Ich auch eine gültige Jagdkarte und kann damit auch jegliche frei gehandelte Munition von Mir erworben werden. Außerdem bin Ich Unteroffizier und fühle Mich dem Österr. Volk verpflichtet und ehemaliger

UN-Soldat. Auch im Hinblick auf die Anmeldung des Privatdetektivgewerbes wird Mir Meine Einkommensmöglichkeit verwehrt und Meine Existenz fortlaufend geschädigt bzw. vernichtet.

 

Der Akt der sog. StA Krems sog. GZ.: 4 St 107/14v ist einstellungsreif. Es wurde keine Anklage erhoben und wurde auch von Mir zu keinem Zeitpunkt ein Tatbildliches Verhalten gesetzt. Rechtlich wurde in Meinen Voreingaben an alle sog. Behörden vollumfänglich ausgeführt, wobei die sog. Sachbearbeiter B und Andere der sog. BH Wels-Land, aufgrund der lediglich oberflächlichen rechtlichen Ausbildung, Meinen rechtswissenschaftlichen auch das internationale Recht betreffenden Ausführungen, wie Sie selbst dazu schriftlich Stellung nahmen, logisch nicht folgen konnten.

 

Eine mehrfach geforderte sog. Akteneinsicht im Kontext zu sog. § 17 AVG im sog. Strafverfahren der sog. Staatsanwaltschaften sowie sog. Finanzverfahren wurde mehrfach verweigert, was im sog. Rechtsmittelverfahren absolute Bedeutung hat - VwGH 16.12.1992 92/12, 0073 ,- 0074. Vom allgemeinen sog. Strafrechtsgrundsatz handelt es sich um eine vermeintliche sog. Aktenunterdrückung. Durch Verweigerung der sog. Akteneinsicht wird ein nationales und internationales Grundrecht verwehrt und damit das Menschenrecht/Völkerrecht verletzt.

 

Laut sog. OGH zählt das Recht der sog. Akteneinsicht als besondere Form des sog. Parteiengehöres zu den wesentlichen und anerkannten Einrichtungen des sog. Rechtstaates (OGH 29.05.2008 Recht auf Akteneinsicht). Es wird mit nicht vertretbarer Macht (in Meinem Fall zudem mit vorgehaltener entsicherter Waffengewalt) vorgegangen. Macht braucht Kontrolle, was durch die Verweigerung der sog. Akteneinsicht nicht möglich ist. Die sog. OStA Wien verweigert diese sog. Akteneinsicht unter GZ.: 11 OStA 405/14z, wobei dies auch angezeigt wurde.

 

Aufgrund der Verweigerung der sog. Akteneinsicht in Verbindung mit der nicht erfolgten sog. Gewaltentrennung ergibt sich die Nichtigkeit im einstellungsreifem Akt GZ.: 4 St 107/14v der sog. StA Krems und dem Folgeakt GZ.: 11 OStA 405/14z der sog. OStA Wien. Das Recht der sog. Akteneinsicht kommt Mir als Partei nach sog. § 17 AVG in vollem Umfang zu, unabhängig der Anlassgründe, wobei sich der sog. Verwaltungsgerichtshof zu der Thematik am 22.10.2013 in einem sog. Verstärkten Senat zu den Bestimmungen des sog. § 17 AVG befasst hat. Die Beschränkung der sog. Akteneinsicht könnte sich nur betreffend aus dem sog. Materialiengesetz ergeben. Diesbezüglich liegen aber keine Interessen nach sog. §17 AVG vor. Andererseits, bei gegenteiliger Ansicht kann eine Entscheidung überhaupt nicht herbeigeführt werden.

 

Auf jeden Fall wurde die sog. Akteneinsicht verweigert, sodass nach der Auffassung des sog. EUGH nur bei Extremfällen wie z.B. Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung eine Fortführung der Verfahren möglich wäre.

 

Ausgeführt wird weiter, dass es bei den Vorgängen gegen Mich um vermeintlich Fortgesetztes Verhalten handelt, wobei die sog. Behörden (StA Krems, LG Wien, OLG Wien, OStA Wien, BH Wels-Land BG Wels, StA Wels, Finanzamt Wels) Mir die Existenz vermeintlich im Sinne des sog. § 106 StGB vernichteten sowie im Sinne eines vermeintlichen Gesamtvorsatzes zu begangenen Handlungen zu einem dem Gesetz, die je für sich, gleichartige Strafhandiung begründet, wie der sog. OGH diese sog. Rechtsfigur der Sache nach der bereits prozessual aufgegebenen Teilbarkeit in der Grundsatzentscheidung Sd 56/88 bezeichnet hat, wobei nun mehr die Entscheidung des sog. OGH 13 öS 1/07 g sog. Verstärkter Senat gilt und unter dem Begriff, wie oben bereits angerissenen, des sog. fortgesetzten Deliktes mehrere sog. Behörden, den gleichen Tatbestand erfüllend mit einem Gesamtfortsatz gegen einen unbescholtenen Bürger und Andere, vorgehen.

 

Hinsichtlich der vermeintlichen Existenzvernichtung durch die bereits angeführten sog. Behörden ist zu sagen, dass bei den verschiedenen sog. Behörden ein Strafrechtliche Vorausverurteilung zu vertreten haben und in das fortgesetzte fortlaufende Verhalten alle handelnden Personen einzubeziehen sind, wobei der Wiener Kommentar auch den sog. § 7 ABGB - Naturrecht im Sinne eines Grundrechtes anzieht.

 

Weiter führe Ich aus, dass zum Einen die bereits angezeigte StA S W sog. StA Krems und zum Anderen die sog. BH Wels-Land, insbesondere der Referent B die vermeintlich Hauptverantwortlichen sind. Beweis: Mir wurden, wie aus dem Akt ersichtlich sämtliche privaten und betrieblichen PC's, Software und Kundendaten mit allen Plänen und Bestellungen, Kalkulationen, Aufträge und auch Buchhaltungsdaten von 25 Jahren unternehmerischer Tätigkeit entzogen und damit Mein Unternehmen undifferenziert vermeintlich vorsätzlich und bis auf weiteres ohne jede Rückmeldung zerstört, wobei Ich unter einem sog. Strafanzeige mit Opferanschluss erhebe und der Schaden in Millionenhöhe in Euro anzusehen ist.

Darüber hinaus verweise Ich auf Meine Ausführungen in Meinen bisherigen Voreingaben, und wird weiterhin auf Ausfolgung Meines Eigentums und Besitzes bestanden, sowie auf Aufhebung des nicht rechtsgültigen und rechtskräftigen Waffenverbotes, wie bereits ausgeführt. Die Echtheit des nicht unterschriebenen sog. Waffenverbot Bescheides ohne Unterschrift wurde vom Notar bestätigt und im Anhang beglaubigt beigefügt.

 

 

Zusammenfassend wird der sog.

 

 

VerfügungsAntrag

 

verfügt gestellt, Mir innerhalb von 7 Tagen Mein gesamtes Eigentum auszufolgen und die formelle und materielle Aufhebung des sog. Waffenverbot Bescheides schriftlich zu bestätigen.

 

Lediglich zur Vorabinformation wird auch darauf hingewiesen, das auch der vorkausale sog. Bescheid sog. GZ.: WTS3-S-072/417 der BH Waidhofen/Thaya nicht unterzeichnet ist und die darauf ersichtliche sog. Amtssignatur erstens tatsächlich nicht den Vorschriften einer rechtsgültigen Amtsignatur entspricht und bei, wie erfolgt, Direktzustellung an lebendige Männer und Frauen ungültig ist. Dieser sog. Bescheid ist ebenso nichtig und ist als Kopie mit notarieller Amtsbestätigung im Anhang beigefügt.

 

Die bisherige Schädigung hat jedenfalls die Internationale Strafanzeige mit internationalem Strafverfolgungsantrag und internationaler Schadensersatzforderung im Nachgang zur Folge.

 

 

Mit der Bitte um Weiterleitung an die Landespolizeidienststelle zur Kenntnisnahme.

 

Informiert wird weiterhin, dass aufgrund der sog. Rechtslage alle handelnden Beteiligten für falsches Tun privat haften. Sollte durch Dritte eine Veröffentlichung erfolgen, so ist dies für den Unterzeichner nicht steuerbar und oder beeinflussbar.

 

Und auch in bevollmächtigter Vertretung und in Liebe zu den Menschen (einzigartig lebendige beseelte geistig-sittliche SeinsWesen aus Fleisch und Blut) und für Mich (siehe Fingerabdruck)

 

2015-08-06 W aus der Familie L

Alle Rechte ohne Ausnahme vorbehalten, nicht verhandelbar und ohne Regressanspruch!

 

 

 

Anbang:

 

1. Beglaubigte Abschrift der Amtsbestätigung des Öffentlichen Notares Dr. V

F, worin dieser bestätigt, dass der sog. Waffenverbot Bescheid vom

14.08.2014 am Original keine persönliche Unterschrift aufweist (beglaubigt am BG Wels)

2. Eine Farbkopie des Notariellen Umschlages.

3. Die Kopie des Psychologisches Gutachtens (im Original bei der BH Wels-Land am  09.07.2015 eingebracht) gemäß sog. § 8 Abs. 7 des Waffengesetzes 1996 idgF.,

ausgestellt und unterzeichnet von sog. Mag. E G.

4. Kopie der Amtsbestätigung des Öffentlichen Notares Dr. V F, worin dieser bestätigt, dass der sog. BH Waidhofen/Thaya Bescheid vom 28.07.2014 am Original keine persönliche Unterschrift aufweist.

 

Ergeht auch an:

1) Polizeiinspektion Marchtrenk mit der Bitte um Weiterleitung an die zuständige Landespolizeidiensstelle

2) Staatsanwaltschaft 3500 Krems

3) Oberstaatsanwaltschaft Wien

 

Und im Gesamtakt zum rechten Zeitpunkt an:

 

sog. Präsident Dr. R T

c/o sog. Oberster Verwaltungsgerichtshof

(D.U.N.S Nr.: x)

Judenplatz 11

 

A-1014 Wien sog. Präsident Dr. G H

c/o. sog. Verfassungsgerichtshof (D.U.N.S Nr.:x)

Freyung 8

A-1010 Wien

 

LDHR League for Democracy and Human Right

25 The Saltings

Annagassan

Co. Louth

Ireland

 

X – I C J

P R

E-Mail: xxx@X.org“

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land legte den in Rede stehenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Schreiben vom 13. August 2015 zur Entscheidung vor.

 

4.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und das Beschwerdevorbringen.

 

4.2. Mit spiralisierter, schriftlicher Eingabe vom 10. September 2015 reichte der Bf eine „Bekanntgabe der Nichtigkeit ohne jede Rechtswirksamkeit und Nichtexistenz (sine cause) sowie schwerste Befangenheit nach sog. § 7 AVG“ ein, die in Art und Umfang den bisherigen Äußerungen des Bf gleicht.

 

4.3. Zusätzlich wurde am 21. September 2015 eine öffentliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durchgeführt.

 

4.4. Mit Eingabe vom 18. September 2015 teilte der Bf mit, dass er bei der öffentlichen Verhandlung nicht erscheinen würde, zumal (zusammengefasst) die Ladung seinem Verständnis nach nicht ordnungsgemäß unterfertigt worden und ihm andererseits von der belangten Behörde keine Akteneinsicht gewährt worden wäre.

 

5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von dem unter Punkt I.1. dieses Erkenntnisses dargestellten relevanten Sachverhalt aus. Zusätzlich ist festzuhalten, dass der Bf mit Erkenntnis des LVwG Oberösterreich vom 30. Juli 2015, LVwG – 700105, wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetzes rechtskräftig verurteilt wurde.

 

6. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist gemäß § 2 VwGVG zur Entscheidung durch Einzelrichter berufen, zumal das Materiengesetz keine Senatszuständigkeit vorsieht.

 

 

II.         

 

1. In seinen zahl- und umfangreichen Eingaben mäandert der Bf zwischen Feststellungen betreffend seiner Nicht-Anerkennung der in Österreich geltenden Rechtsnormen und Sachverhaltsdarstellungen, die für die Beurteilung des Falles von weniger als untergeordneter Bedeutung sind. Seine Grundhaltung – die mit der diesbezüglichen Annahme der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid korrespondiert – tritt auch in seinen eigenen Schriftsätzen bedenklich zu Tage. Die wenig nachvollziehbaren Stellungnahmen des Bf sind nicht geeignet, Zweifel an dem von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt aufkommen zu lassen.

 

 

III.        

 

1. Gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz 1996, BGBl I 12/1997 idF 161/2013 (in der Folge: WaffG) hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

 

Gemäß § 12 Abs. 2 WaffG sind die im Besitz des Menschen, gegen den ein Waffenverbot erlassen wurde, befindlichen

1. Waffen und Munition sowie

2. Urkunden (ausgenommen Jagdkarten), die nach diesem Bundesgesetz zum Erwerb, Besitz, Führen oder zur Einfuhr von Waffen oder Munition berechtigen,

unverzüglich sicherzustellen. Für die damit betrauten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gilt § 50 des Sicherheitspolizeigesetzes - SPG, BGBl.
Nr. 566/1991.

 

Gemäß § 12 Abs. 3 WaffG hat eine Beschwerde gegen ein Waffenverbot keine aufschiebende Wirkung. Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes gelten

1. die sichergestellten Waffen und Munition als verfallen;

2. die im Abs. 2 Z 2 angeführten Urkunden als entzogen.

 

Gemäß § 12 Abs. 4 WaffG hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag für die verfallenen Waffen und verfallene Munition, soweit er deren rechtmäßigen Erwerb glaubhaft macht, mittels Bescheides eine angemessene Entschädigung zuzuerkennen. Ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab Eintritt der Rechtskraft des Verbotes nach Abs. 1 zu stellen.

 

Gemäß § 12 Abs. 5 WaffG gelten die gemäß Abs. 2 sichergestellten Waffen und Munition trotz eines rechtmäßig verhängten Waffenverbotes nicht als verfallen,

1. wenn das ordentliche Gericht, dem sie anlässlich eines Strafverfahrens vorgelegt worden sind, ihre Ausfolgung an deren Eigentümer verfügt oder

2. wenn jemand anderer als der Betroffene binnen sechs Monaten, vom Zeitpunkt der Sicherstellung an gerechnet, der Behörde das Eigentum an diesen Gegenständen glaubhaft macht und dieser Eigentümer die Gegenstände besitzen darf.

 

2.1. Vorerst ist darauf hinzuweisen, dass nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich jedenfalls die Kriterien: Adressat, Bescheid erlassende Behörde, normative Anordnung sowie Genehmigung (bzw. Unterschrift) durch das angefochtene Erkenntnis erfüllt sind, sodass eine Nichtigkeit nicht erkannt werden kann, zudem auch eine rechtsgültige Zustellung vorliegt. Die diesbezüglich vom Bf erhobenen Einwände, die von einem naturrechtlichen Maßstab eigener Prägung getragen sind, sind daher nicht weiter zu verfolgen. Im hier zu beurteilenden Fall sind sowohl verfahrensrechtlich als auch materiell die in Österreich geltenden Rechtsnormen ausschlaggebend, gleich ob diese vom Bf anerkannt werden oder nicht.

 

2.2. Ebenso ist festzuhalten, dass der erkennende Richter des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich seinerseits keinen Grund für eine allfällige Befangenheit ausmachen kann. Der Umstand, dass der Bf aufgrund der Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes ein Beschwerdeverfahren in einer Verwaltungsstrafsache (nach dem Waffengesetz) vor demselben Richter des LVwG geführt hatte, ist im Sinn des § 7 AVG nicht zu berücksichtigen.

 

3.1. § 12 Abs. 1 WaffG erlaubt es ua. nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, im Interesse der öffentlichen Sicherheit bestimmten Menschen den Besitz von Waffen überhaupt zu verbieten; eine Einschränkung des Waffenverbotes auf eine bestimmte Art von Waffen (etwa genehmigungspflichtige Schusswaffen) kommt nicht in Betracht (vgl ua. VwGH vom 18. September 2013, 2013/03/0050)

 

Der Verbotstatbestand des § 12 Abs. 1 WaffG setzt nämlich voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine besonders qualifizierte missbräuchliche Verwendung von Waffen zu befürchten ist. Entscheidend für die Verhängung eines Waffenverbotes ist es, ob der von der Behörde angenommene Sachverhalt "bestimmte Tatsachen" iSd § 12 Abs. 1 WaffG begründet, ob also die Annahme gerechtfertigt ist, der Betroffene könnte durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden. Demgegenüber ist die Versagung bzw. der Entzug waffenrechtlicher Urkunden (vgl. § 21 Abs. 1 bzw. § 25 Abs. 3 WaffG) schon bei fehlender waffenrechtlicher Verlässlichkeit (vgl. § 8 WaffG) gerechtfertigt, die insofern an andere, weniger strenge Anforderungen geknüpft sind (vgl. etwa VwGH vom 28. November 2013, 2013/03/0084).

 

3.2. Bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Waffen verbundenen Gefahren ist im Hinblick auf den dem WaffG (allgemein) innewohnenden Schutzzweck ein strenger Maßstab anzulegen. Der Begriff der "missbräuchlichen Verwendung" einer Waffe ist daher nicht restriktiv auszulegen (vgl. ua. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 2014, Zl. 2014/03/0063). Wesentlich ist, dass dem Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist. Liegt diese Voraussetzung vor, so hat die Behörde gemäß § 12 Abs. 1 WaffG vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen. Die Erlassung eines Waffenverbotes liegt somit nicht im Ermessen der Behörde (vgl. auch VwGH vom 18. Mai 2011, 2008/03/0011, und VwGH vom 27. November 2012, 2012/03/0134).

 

3.3. Bei einem Waffenverbot wird nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht über eine strafrechtliche Anklage (iSd Art 6 EMRK) entschieden, vielmehr handelt es sich dabei um eine administrativrechtliche Maßnahme zum Schutz der öffentlichen Ordnung (vgl. etwa VwGH vom 19. März 2013, 2012/03/0180).

 

Zur Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Erlassung eines Waffenverbots nach § 12 Abs. 1 WaffG vorliegen, ist es auch nicht entscheidend, ob die Strafverfolgungsbehörde wegen des strittigen Vorfalls von einer Verfolgung, allenfalls nach diversionellem Vorgehen, Abstand genommen hat, weil diese Entscheidung für die Waffenbehörde keine Bindungswirkung entfaltet (vgl. etwa VwGH vom 30. Jänner 2014, 2013/03/0154, und VwGH vom
19. März 2013, 2012/03/0180).

 

4.1. Im vorliegenden Fall liegen mehrere Sachverhaltselemente vor, die per se oder in Kombination der Überprüfung betreffend des Vorliegens einer bestimmten Tatsache im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG zu unterziehen sein werden. Zum einen ist dies der bloße Umstand, dass der Bf als „Sheriff“ des I agierte und nach der Satzung dieser in Österreich nicht legitimierten Einrichtung auch dazu berechtigt war (ist) die dort getroffenen Anordnungen bis hin zum Freiheitsentzug und zur Vollstreckung von „Urteilen“ zu exekutieren. Dass sich der Bf hier zwangsläufig außerhalb der österreichischen Rechtsordnung befindet, bedarf keiner weiteren Begründung mehr. Der mit seiner Tätigkeit als „Sheriff“ verbundene Waffengebrauch richtet sich zwangsläufig auch gegen Leben, Freiheit und Gesundheit von Menschen. Diesbezüglich ist auch ein gerichtliches Strafverfahren wegen gefährlicher Drohung und schwerer Nötigung beim Landesgericht Krems aktuell noch anhängig bzw. wird von der Staatsanwaltschaft die Anklage vorbereitet. Der Bf hatte bei der „Ladung“ der in Rede stehenden Rechtsanwältin am 24. Juli 2014 im Kastenwagen seine Schusswaffe mitgeführt. Einer seiner Begleiter trug zudem gut sichtbar ein Buschmesser im Gürtel. Dass es sich bei diesem „Ladungsversuch“ um einen ganz normalen Vorgang gehandelt haben könnte, bei dem jeder Waffengebrauch ausgeschlossen gewesen wäre, kann keinesfalls angenommen werden.

 

Die Rechtfertigung, der Bf habe die Waffe nur bei sich gehabt, weil er im Kastenwagen eine bedeutende Menge an Edelmetallen transportiert habe, scheint wenig nachvollziehbar und würde dem Bf im Übrigen auch nicht die Frage ersparen, ob er – der über keinen Waffenpass, sondern lediglich über eine Waffenbesitzkarte verfügte – zum Führen des Revolvers berechtigt war.

 

Zum anderen gab der Bf an, er sei von einer dritten Person zu deren Schutz angeheuert worden, weshalb er die Waffe bei sich gehabt habe. Nachdem er aber zum Führen der Waffe nicht berechtigt war, geht auch diese Argumentation ins Leere. Im Gegenteil zeigt sie klar, dass der Bf (auch ohne dazu berechtigt gewesen zu sein) vor einem Waffengebrauch nicht zurückgeschreckt haben würde. Überdies ist anzumerken, dass bei der Kontrolle am 28. Juli 2014 beim Bf eine verbotene Hohlspitzmunition aufgefunden wurde. Weiters liegt eine rechtskräftige Verurteilung nach dem Waffengesetz mit Erkenntnis vom 30. Juli 2015 vor.

 

Nicht zuletzt erscheint die – der österreichischen Rechtsordnung gegenüber – völlig ablehnende Grundhaltung des Bf dazu geeignet einen Waffenmissbrauch, zudem sich er allerdings aufgrund seiner Funktion als Sheriff berechtigt sieht, auch in der Zukunft als nicht unwahrscheinlich anzunehmen, weshalb keinesfalls eine günstige Prognose getroffen werden kann.

 

4.2. Die vom Bf getätigten Äußerungen und Handlungen erreichen sohin klar das Maß, um als bestimmte Tatsachen erkannt zu werden, die die Annahme rechtfertigen, dass er durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

 

Unter Berücksichtigung der oa Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Tatbestand des § 12 Abs. 1 WaffG im vorliegenden Fall erfüllt.

 

5. Es war also im Ergebnis – ohne auf die weitwendigen, teils lediglich rechtspolitischen, teils nicht nachvollziehbaren Einwendungen des Bf näher eingehen zu können - die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

IV.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art.133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Bernhard Pree

Beachte:

Die Behandlung der Beschwerde wurde abgelehnt.

VfGH vom 19. November 2015, Zl.: E 2235/2015-6