LVwG-650405/16/Bi

Linz, 07.10.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Bissenberger über die Beschwerde des Herrn H O, x, vertreten durch Herrn RA Dr. G H, x, vom 27. Mai 2015 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 30. April 2015, VerkR21-543-2014, wegen Entziehung der Lenkberechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.

Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und der in Beschwerde gezogene Bescheid bestätigt.  

 

 

II.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungs­gerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde dem Beschwerdeführer (in Folge: Bf) gemäß §§ 24 Abs.1 Z1 und Abs.4 1. Satz und 25 Abs.1 und 2 FSG die Lenkberechtigung – Führerschein ausgestellt von der BH Gmunden am 30.1.2015 zu GZ: 15031082 – für die Klassen AM, A, B, BE und F wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ab Zustellung des Bescheides – das war am 1. Mai 2015 – entzogen und ihm gemäß § 30 FSG das Recht aberkannt, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung (nur Nicht-EWR-Staat) auf die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Weiters wurde gemäß § 13 Abs.2 VwGVG die aufschiebende Wirkung einer allenfalls gegen diesen Bescheid einzubringenden Beschwerde ausgeschlossen.

2. Dagegen hat der Bf fristgerecht Beschwerde gemäß § 7 VwGVG iVm Art.130 Abs.1 Z1 B-VG eingebracht, die von der belangten Behörde ohne Beschwerde­vorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wurde, das darüber gemäß Art.131 B-VG zu entscheiden hat. Die Durchführung einer (nicht beantragten) öffentlichen mündlichen Verhandlung erübrigte sich gemäß § 24 VwGVG.

3. Der Bf macht im Wesentlichen geltend, die belangte Behörde meine, der Entziehungsgrund der mangelnden gesundheitlichen Eignung liege vor und beziehe sich dabei auf CDT-Werte. Am 30. Jänner 2015 sei ein amtsärztliches Gutachten erstellt und eine befristete Lenkberechtigung bis 30. Jänner 2016 ausgestellt worden. Der Amtsarzt habe nur ein Formular ausgefüllt und laut Begründung bestehe ein Alkoholabhängigkeitssyndrom bzw anhaltender schädlicher Gebrauch von Alkohol, weil er CDT-Wert vom 30.3.2015 neuerlich überhöht gewesen sei; der CDT-Wert von 3,32% weise eindeutig auf Alkohol­missbrauch hin.

Der Amtsarzt habe nicht bewertet, dass in vorherigen Untersuchungen bei Ethanol-Monitoring Werte vorgelegen seien, die gegen solches sprächen, nämlich am 2.3.2015 1,25 %, am 14.1.2015 1,40 % und am 18.11.2014 1,09 %. Zuletzt habe er am 11.5.2015 bei Dr. R den – nunmehr vorgelegten – CDT-Wert bei 1,6 % erzielt, also innerhalb der Toleranzgrenze. Der Wert vom 30.3.2015 sei somit ein „Ausreißer“, weil alle anderen innerhalb der Toleranz gelegen hätten und das gelte nicht nur für den CDT, sondern für alle anderen Leberwerte.

Die Entscheidung der belangten Behörde sei zu Unrecht ergangen, es sei von seiner gesundheitlichen Eignung auszugehen, sodass kein Entziehungstatbestand vorliege. Er sei auch lediglich 2009 einmal wegen alkoholisierten Lenkens eines Kraftfahrzeuges bestraft worden, wobei ihm für knapp 3 Monate die Lenkberechtigung entzogen worden sei. Beantragt wird die Einstellung des Verfahrens.

Vorgelegt wurden Laborbefunde vom 2.3.2015 – MCV 99.8 fl, GOT 28 U/l, GPT 23 U/l, GGT 20 U/l, CHE Cholinersterase 5,6 kU/l CDT – 1,25 % - alle normwertig; weiters vom 13.2.2015 – GOT 33 U/l, GPT 26 U/l, GGT 22 U/l Cholinesterase 5,0 kU/l, CDT 1,40 % - alle normwertig; weiters vom 18.11.2014 – GOT 37 U/l, GPT 33 U/l, GGT 25 U/l, Cholinesterase 5,0 kU/l, CDT 1,09 % - alle normwertig; und vom 11.5.2015 – CHE Cholinesterase 3964,0 U/l (zu niedrig), CDT 1,6 % (gerade noch normwertig),  GGT 16,0 U/l, MCV 92,5 fl – normwertig.

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4)  nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit Z1 die Lenkberechtigung zu entziehen oder Z2 die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs.5 ein neuer Führerschein auszustellen. … Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.

Gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken.

 

Dem Bf war mit – in Rechtskraft erwachsenem – Bescheid der belangten Behörde vom 30. Jänner 2015 die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A, B, BE und F bis 30. Jänner 2016 befristet mit Nachuntersuchung unter Vorlage eines psychiatrischem FA-Befundes und unter der Auflage ärztlicher Kontrollunter­suchungen auf CDT im Februar, März, April, Mai, Juni, Juli, September und November 2015 und Jänner 2016 (Code:104) sowie Tragen einer Brille (Code 01.01) eingeschränkt worden, basierend auf dem amtsärztlichen Gutachten Dris. T vom selben Tag sowie der FA-Stellungnahme Dris. D H vom 28.1.2015 (Diagnose: Alkoholabhängigkeit seit 2006, aktuell abstinent unter Maßnahmen; bedingte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 unter der Voraussetzung regelmäßiger FA-Kontrollen dreimonatlich durch Vorlage alkoholsensibler Laborparameter und Befristung, wobei eine Nichterfüllung der Auflagen mit sofortiger Nichteignung verbunden ist).

 

Der Bf legte einen Laborbefund vom 30. März 2015 vor – MCV 97,4 fl (normwertig), GOT 36 U/l (überhöht), GPT 27 U/l, GGT 21 U/l, Cholinesterase 5,7 kU/l (normwertig) und CDT 3,32 % (wesentlich überhöht, Grenzwert bei 1,8 %).

Auf dieser Grundlage erging das AA-Gutachten Dris T vom 1. April 2015, lautend auf „nicht geeignet“ mit Hinweis auf die FA-Stellungnahme Dris H sowie der in Beschwerde gezogene Bescheid vom 30. April 2015. 

 

Vorgelegt wurde weiters ein CDT-Wert vom 30. April 2015 mit 2,86 % (überhöht, Grenzwert bei 1,8 %).

 

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde die gutachterliche Stellungnahme Dris E W, Amt der OÖ. Landesregierung, Direktion Soziales und Gesundheit, Abt. Gesundheit, vom 8. Juli 2015, Ges-311721/2-2015/Wim/Pa, eingeholt, in der diese ausführt, auf der Grundlage der vorliegenden Leberwerte, der FA-Stellungnahme Dris H und des AA-Gutachtens Dris T vom 30.1.2015 sei der Bf zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 bedingt geeignet unter der Voraussetzung regelmäßiger fachärztlicher Kontrollen im Abstand von drei Monaten durch Vorlage alkoholsensibler Laborparameter, wobei eine Nichterfüllung der Auflage mit sofortiger Nichteignung verbunden sei. Bei einem zunächst gerade noch grenzwertigen (1,6 % am 11.5.2015) und dann überhöhten CDT-Wert von 3,32 % am 30.3.2015 sowie einem immer noch überhöhten CDT-Wert von 2,86 % am 30.4.2015 bestehe ein starker Verdacht auf chronischen Alkoholismus (dh mehr als 60g Ethanol/Tag), was bei der Grunderkrankung einer Alkoholabhängigkeit einen Rückfall in die Erkrankung bedeute. Nach dem vorliegenden FA-Gutachten habe die Nichterfüllung der genannten Auflagen eine sofortige Nichteignung als Konsequenz zur Folge, das sei auch aus Sicht der Amtsärztin so zu sehen.

Voraussetzung für die Wiedererteilung einer Lenkberechtigung sei der Nachweis einer stabilen Alkoholabstinenz von zumindest 6 Monaten, dh ab Ende Oktober 2015, unter laufender Vorlage von Leberfunktionsparametern CDT, MCV und GGT möglich, wobei für die Zwischenzeit Haaranalysebefunde möglich seien.

 

Im Rahmen des Parteiengehörs wurde dazu keine Äußerung erstattet, sondern nur am 28. August 2015 ein Laborbefund vom 19. August 2015 vorgelegt – MCV 98,0 fl, GOT 39,8 U/l (überhöht, Grenzwert bei 35 U/l), GPT 23,8 U/l, GGT 18,0 U/l (normwertig), aber kein CDT-Wert. Dieser wurde mit h. Schreiben vom 10. August 2015 an den Rechtsvertreter nachträglich angefordert und am 6. Oktober 2015 ein Laborbefund vom 28. September 2015 vorgelegt. Demnach lag der CDT-Wert bei 2,4 % (bis 1,6 % normwertig), GGT 19,0 U/l und MCV 95,9 fl (beide normwertig). Im Ergebnis weist der Bf seit 30. März 2015 überhöhte CDT-Werte auf.

 

Damit war auf der Grundlage des AA-Gutachtens gemäß § 8 FSG vom 1. April 2015 (basierend auf dem CDT-Wert von 3,32% vom 30.3.2015 und auf der FA-Stellungnahme Dris H) sowie der gutachterlichen Stellungnahme Dris W vom 8. Juli 2015 sowie den CDT-Werten von 2,86 % vom 30.4.2015 und 2,4 % vom 28.9.2015 vorerst von der gesundheitlichen Nichteignung des Bf zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 auszugehen und somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Zu II.:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungs­gerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Bissenberger