LVwG-650370/7/KOF/HK
Linz, 02.10.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde der Frau I S, geb. x, x gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 24. März 2015, GZ. VerkR21-507-2014, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung,
zu Recht e r k a n n t :
I.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der behördliche Bescheid bestätigt.
II.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid der nunmehrigen Beschwerdeführerin (Bf) wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG
· die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A mit Code 79.03/04 und B
bis zur Feststellung, gesundheitlich geeignet zu sein, entzogen und
· für denselben Zeitraum das Recht aberkannt, von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen.
Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG wurde einer allfälligen Beschwerde
gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Gegen diesen Bescheid hat die Bf innerhalb offener Frist eine begründete Beschwerde erhoben.
Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen:
Betreffend die gesundheitliche Eignung der Bf zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 hat – über Ersuchen des LVwG. OÖ. – die amtsärztliche Sachverständige, Frau Dr. E. W. das amtsärztliche Gutachten vom 28. Mai 2015, Ges-311674/2-2015 wie folgt erstellt:
Anmerkung: Im Folgenden wird der Name der Bf durch die Wendung „Bf“
– in der jeweils grammatikalisch richtigen Form – ersetzt
Dr. L ist eine Wiederbegutachtung und Neubeurteilung frühestens nach sechs Monaten, also frühestens Ende August 2015 möglich, wobei bis dahin eine mindestens sechs monatige psychiatrische Behandlung nachzuweisen ist und auch der Nachweis einer absoluten Drogenabstinenz durch eine Haaranalyse, wie bereits Frau Dr. A Ü in ihrem Gutachten am 26.02.2015 ausführte.
Voraussetzungen für die Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung der Bf zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 sind somit zusammengefasst
- psychiatrische Behandlung,
- regelmäßiger Besuch einer Drogenberatungsstelle (1mal pro Woche),
- nach frühestens 6 Monaten eine neuerliche psychiatrische Begutachtung,
- Nachweis absoluter Drogenabstinenz (Haaranalyse),
- neuerliche verkehrspsychologische Untersuchung und
- anschließend amtsärztliches Gutachten.
Dieses Gutachten der amtsärztlichen Sachverständigen wurde der Bf mit Schreiben des LVwG OÖ. vom 08. Juni 2015, LVwG-650370/5 – im Rahmen des Parteiengehörs – übermittelt und ihr Gelegenheit gegeben, binnen einer näher bezeichneten Frist eine Stellungnahme abzugeben.
Die Bf hat
· diese Frist ungenützt verstreichen lassen,
· bis zum heutigen Tag keine schriftliche Stellungnahme abgegeben und
· insbesondere keine einzige angeführte Maßnahme durchgeführt bzw. angeführte Unterlage vorgelegt.
Aufgrund dieses amtsärztlichen Gutachtens steht fest, dass die Bf derzeit
zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 gesundheitlich nicht geeignet ist.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG war somit die Beschwerde
als unbegründet abzuweisen und der behördliche Bescheid zu bestätigen.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag
der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) und/oder einer außerordentlichen Revision
beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH).
Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen,
eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.
Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision
müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision
ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim VwGH einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Josef Kofler