LVwG-601013/5/FP/AP
Linz, 12.10.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Pohl über die Beschwerde von F M, geb. x, x, gegen Punkt 1 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptfrau von Steyr-Land vom 31. Juli 2015 GZ. VerkR96-2583-2015 wegen einer Übertretungen des KFG
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zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des ersten Spruchpunktes durch folgende Wendung ersetzt wird:
„Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach Außen berufenes Organ der M G GmbH (FN x), x, zu verantworten, dass diese als Zulassungsbesitzerin des Sattelzugfahrzeuges mit dem Kennzeichen X, nicht für dessen Entsprechen zu den Vorschriften des Kraftfahrzeuggesetzes, gesorgt hat.“
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 73,00 zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1. Die belangte Behörde warf dem Beschwerdeführer (Bf) in Punkt 1 des bekämpften Straferkenntnisses nachstehendes vor:
1. Sie haben als Verantwortlicher der Fa. M G GmbH in x, diese ist Zulassungsbesitzer des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des Sattelzugfahrzeuges den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von E F gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des angeführten Fahrzeuges maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrzeuges entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es wurde festgestellt, dass die rechte Schlussleuchte, samt rechter Bremsleuchte und rechtem Blinker fehlte.
[...]
Tatort: Naarn im Machlande, B3, km 213,550
Tatzeit: 19.5.2015, 10.15 Uhr
Fahrzeuge:
Sattelzugfahrzeug X
Anhänger X
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 103 Abs. 1 Ziff. 1 KFG iVm. § 4 Abs. 2 KFG
2. [...]
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Freiheitsstrafe von gemäß
Ersatzfreiheitsstrafen von
zu 1.: 365,-- 144 Stunden 134/1 KFG
[...]
I.2. In seiner rechtzeitig eingebrachten Beschwerde vom 18. August 2015 führte der Bf begründend aus, dass für den Bereich Fuhrparkmanagement Herr M P eingestellt worden sei. Dieser sei verantwortlich im Sinne des § 9 VStG für Disposition, Fuhrparkmanagement. Dies sei der Behörde bereits mitgeteilt worden.
Der Bf beantragte die Einstellung des gegen ihn eingeleiteten Verfahrens.
I.3. Mit Schreiben vom 25. August 2015 legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vor, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu fällen.
Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich, welches durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter entscheidet.
I.4. Mit Schreiben vom 3. September 2015 forderte das Verwaltungsgericht den Bf auf, die bezughabende Bestellungsurkunde vorzulegen und mitzuteilen, welcher Behörde die Bestellung, wann, nachgewiesen worden sei.
I.5. Der Beschwerdeführer übermittelte dazu mit E-Mail vom 7. September 2015 ein als Zustimmungsnachweis bezeichnetes Dokument vom 12. Dezember 2011, welches nachstehenden Inhalt aufweist:
„F M Bau Ges.m.b.H W, am 12.12.2011
x
Hrn M P
Disponent
Betreff: Nennung Verantwortlich Beauftragter für „LKW D B“
Zustimmungsnachweis
Herr M P, geb. am x in S, und die Firma F M Bau Ges.m.b.H. halten hiermit schriftlich und einvernehmlich fest, dass Herr M P seit 1.1.2011 mit der Disposition der im Baustellenverkehr eingesetzten LKW`s der Firma M B Ges.m.b.H. als verantwortlich beauftragter Disponent eingesetzt ist.
Herr M P ist gegenüber der Geschäftsführung verantwortlich und hat die Anordnungsbefugnis für den Verantwortlichkeitsbereich.
Stempel F M Bau GmbH
Unterschrift unleserlich Unterschrift unleserlich
F M M P “
Gleichzeitig wurde im E-Mail vom 7. September 2015 erklärt, dass das Aufgabengebiet des Disponenten auch die Entscheidungsbefugnis über den Zustand der Fahrzeuge bzw. die Verantwortung über die Einteilung, wann ein defektes Fahrzeug zur Reparatur in die hauseigene Werkstatt fahren muss, beinhalte.
II.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze. Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt, obwohl der Bf in der Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnisses ausdrücklich über die diesbezügliche Möglichkeit belehrt wurde. Es konnte daher von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
II.2. Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt steht fest:
Die M G GmbH (FN x) mit Sitz in x, ist Zulassungsbesitzerin des Sattelzugfahrzeuges mit dem Kennzeichen X. Der Beschwerdeführer ist seit 22. Jänner 2013 handelsrechtlicher Geschäftsführer der M G GmbH.
Die F M Bau GmbH ist im Firmenbuch zu FN x eingetragen. Geschäftsführer ist H M (seit 19. Juni 2012).
Am 12. Dezember 2011 wurde von der F M Bau Ges.m.b.H. sowie Herrn M P der unter I.5. dargestellte Zustimmungsnachweis unterzeichnet. Demnach sollte Herr M P als verantwortlich beauftragter Disponent der F M Bau Ges.m.b.H. eingesetzt und gegenüber der Geschäftsführung verantwortlich gemacht werden.
Im Rahmen einer Verkehrskontrolle des Sattelzugfahrzeuges mit dem Kennzeichen X samt Anhänger mit dem Kennzeichen X am 19. Mai 2015 um 10.15 Uhr wurde festgestellt, dass der Zustand des Sattelzugfahrzeuges nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da die rechte Schlussleuchte samt rechter Bremsleuchte und rechtem Blinker fehlte.
(unbestrittener Sachverhalt).
Hinsichtlich des Bf scheinen im Verwaltungsvorstrafenregister bei der BH Steyr-Land 5 einschlägige Verwaltungsvorstrafen auf.
II.3. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vorliegenden Verwaltungsakt. Die Feststellungen zur Benennung von M P als verantwortlicher Beauftragter ergeben sich aus der vom Bf über Aufforderung des Gerichtes vorgelegten Urkunde. Aus dieser ergibt sich, dass der Genannte von einer M B Ges.m.b.H zum verantwortlich beauftragten Disponenten bestellt werden sollte, dass er der Geschäftsführung gegenüber verantwortlich ist und Anordnungsbefugnis für seinen Verantwortungsbereich hat. Die Feststellungen zu den Gesellschaften ergeben sich aus den diesbezüglichen Firmenbuchauszügen.
Der Sachverhalt im Hinblick auf das Fehlen der rechten hinteren Beleuchtungseinheit ist vollkommen unbestritten.
III.4. Darüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht erwogen:
III.4.1. Rechtliche Grundlagen:
§ 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) normiert, dass das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen hat.
§ 9 VStG lautet:
Besondere Fälle der Verantwortlichkeit
§ 9. (1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
(2) Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.
(3) Eine natürliche Person, die Inhaber eines räumlich oder sachlich gegliederten Unternehmens ist, kann für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche ihres Unternehmens einen verantwortlichen Beauftragten bestellen.
(4) Verantwortlicher Beauftragter kann nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen im Verwaltungsstrafverfahren durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des verantwortlichen Beauftragten oder auf andere Weise sichergestellt sind.
(5) Verletzt der verantwortliche Beauftragte auf Grund einer besonderen Weisung des Auftraggebers eine Verwaltungsvorschrift, so ist er dann nicht verantwortlich, wenn er glaubhaft zu machen vermag, daß ihm die Einhaltung dieser Verwaltungsvorschrift unzumutbar war.
(6) Die zur Vertretung nach außen berufenen Personen im Sinne des Abs. 1 sowie Personen im Sinne des Abs. 3 bleiben trotz Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten – unbeschadet der Fälle des § 7 – strafrechtlich verantwortlich, wenn sie die Tat vorsätzlich nicht verhindert haben.
(7) Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen haften für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
III.4.2. Da das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich gemäß § 27 iVm § 9 VwGVG an die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerdepunkte gebunden ist und sich die gegenständliche Beschwerde lediglich auf die Verantwortlichkeit im Sinne des § 9 VStG bezieht, war auf den Tatvorwurf dem Grunde nach nicht weiter einzugehen.
III.4.3. Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung trifft nach § 9 Abs. 1 VStG grundsätzlich die nach Außen zur Vertretung eines Unternehmens berufenen Organe, also die Geschäftsführer.
§ 9 Abs 2 VStG erlaubt diesen, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, welchen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen, also grundsätzlich jeder Mitarbeiter, zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.
Schon dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben:
Wie sich aus dem vorgelegten Dokument ergibt, wurde damit eine vertragliche Vereinbarung zwischen Herrn P und der F M Bau GmbH begründet. Diese ist nicht Halter des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges und ist deren Geschäftsführer ein H M, nicht aber der Bf. Die M G GmbH, welche Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen Sattelzugfahrzeuges ist, wird in der vorliegenden Zustimmungserklärung nicht erwähnt. Die Urkunde kann damit keinerlei Wirkungen für das vorliegende Verfahren entfalten. Eine verantwortliche Beauftragung von M P durch die M G GmbH liegt nicht vor.
Aber auch sonst würde die vorgelegte Urkunde nicht den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechen.
§ 9 Abs 2 VStG erfährt eine Einschränkung durch Abs. 4, der festhält, dass verantwortlicher Beauftragter nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland, die strafrechtlich verfolgt werden kann, sein kann, die zudem ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist.
Es ergibt sich aus dieser Bestimmung, dass sich der Gesetzgeber für die Position eines verantwortlichen Beauftragten Personen wünscht, die im Betrieb tatsächlich „etwas zu sagen haben“ (Anordnungsbefugnis) also für den in der Bestellung definierten Bereich, eine Leitungsposition innehaben.
Insbesondere ist aus rechtspolitischer Sicht davon auszugehen, dass sich die Anordnungsbefugnis iSd § 9 Abs 4 VStG mit der internen Organisationsstruktur des jeweiligen Unternehmens decken muss, also dem verantwortlichen Beauftragten nicht nur eine Verantwortung aufgebürdet wird, die in der nach außen (an die Behörde) gerichteten Urkunde zum Ausdruck kommt, sondern muss diese Anordnungsbefugnis auch Unternehmensintern tatsächlich bestehen.
In seiner Entscheidung vom 23.4.2013, 2013/09/0026 sprach der VwGH aus:
„Aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 2 VStG ist klar ersichtlich, dass der räumliche oder sachliche Bereich des Unternehmens, für den ein verantwortlicher Beauftragter mit dessen Zustimmung bestellt wird, "klar abzugrenzen" ist. Erfolgt eine solche klare Abgrenzung nicht, so liegt keine wirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten im Sinne dieser Bestimmung vor. Die Verwaltungsstrafbehörden sollen - wie der Verwaltungsgerichtshof insbesondere in seinem Erkenntnis vom 12. Januar 1999, Zl. 98/09/0231, unter Hinweis auf weitere Judikatur bereits dargelegt hat - nicht in die Lage versetzt werden, Ermittlungen über den jeweiligen Betrieb und seine Gliederung in räumlicher und sachlicher Hinsicht, insbesondere über die Größe, Lage und Verwendung der einzelnen Betriebsräume, anstellen zu müssen. Sie sollen auch der Aufgabe enthoben sein, die Bestellung (ihren Nachweis) einer nur unter Zuhilfenahme weiterer Beweise möglichen Interpretation unterziehen zu müssen, um zu klären, welcher Inhalt einer diesbezüglich nicht eindeutigen Erklärung beizumessen ist. Jedenfalls soll vermieden werden, dass Zweifel am Umfang des Verantwortlichkeitsbereiches entstehen und als deren Folge die Begehung von Verwaltungsübertretungen allenfalls überhaupt ungesühnt bleibt. Bei der Auslegung einer Bestellungsurkunde ist sohin ein objektiver Maßstab anzulegen. Dabei kommt es im Sinne der allgemeinen Auslegungsregeln auch nicht auf die Absicht des Erklärenden, sondern auf den objektiven Erklärungswert des Empfängers an.“
Nicht ausreichend ist die Benennung einzelner Aufgabenbereiche oder Tätigkeiten (VwGH 27. 6. 2007, 2005/03/0140) oder nur die Verpflichtung zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, weil sie nicht klar zum Ausdruck bringen, dass auch die Übernahme der diesbezüglichen verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit damit verbunden ist (vgl VwGH 16. 9. 1998, 97/09/0150).
Aus den gesetzlichen Grundlagen sowie der Judikatur ergibt sich, dass an eine Bestellungsurkunde nach § 9 Abs 2 VStG hohe Anforderungen zu stellen sind, welche die vorliegende „Zustimmungserklärung“ vom 12. Dezember 2011, jedenfalls im Hinblick auf den vorliegenden Tatvorwurf, nicht erfüllt.
Nach dem Wortlaut des Zustimmungsnachweises wird Herr P als verantwortlich beauftragter Disponent eingesetzt und wird gleichzeitig vereinbart, dass er Anordnungsbefugnis für seinen Verantwortungsbereich hat.
Das Schriftstück stellt aber weder dar, welchen Aufgabenumfang der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Tätigkeit als „verantwortlich beauftragter Disponent“ hat, noch ergibt sich aus der vorliegenden Urkunde eine Aussage zur verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit und noch weniger eine Zustimmung des Beauftragten zu derselben. Die Verpflichtung zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und die damit verbundene Übernahme der diesbezüglichen verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit fehlt also vollends.
Der Verantwortungsbereich ist in der Urkunde in keinster Weise dargelegt. Nach allgemeinem Sprachgebrauch teilt ein Disponent Fahrzeugtouren ein und überwacht diese, jedoch können sich in Unternehmen hier erhebliche Abweichungen ergeben. Welchen Aufgabenbereich der „Disponent“ in der F M GmbH hat, erschließt sich aus der Urkunde nicht.
Aus Sicht des außenstehenden Erklärungsempfängers (Behörde, Gericht) ist also keine zweifelsfreie sachliche Abgrenzung iSd § 9 Abs. 2 VStG bzw der zitierten Judikatur gegeben und ergibt sich dies im Übrigen auch aus der Anmerkung im e-mail vom 7. September 2015, in welchem ein Interpretationsvorschlag mitgeliefert wird, der den Aufgabenbereich des Disponenten darlegen soll. Ein solcher kann angesichts der dargestellten Judikatur (schon mangels nachgewiesener Zustimmung) freilich nicht hinreichen.
Aus den dargelegten Gründen liegt keine rechtswirksame Bestellung von Herrn P zum verantwortlich Beauftragten der M G GmbH vor.
III.4.4. Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der M G GmbH. Er haftet für deren Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften gem. § 9 Abs 1 VStG.
„Wird ein Täter als verantwortliches Organ im Sinne des § 9 Abs 1 VStG bestraft, so erfordert § 44a Z 1 VStG, dass im Spruch des Straferkenntnisses die Art der Organfunktion, derzufolge der Täter zur Vertretung nach außen berufen ist, eindeutig angeführt wird“. (VwGH 22. März 2012, 2012/07/0018; vgl. VwGH 6. Juli 1982, 82/11/0013 und 27. September 1988, 88/08/0054).
Der Spruch war daher vom Verwaltungsgericht, zumal es die belangte Behörde unterlassen hat, die Organfunktion des Bf anzuführen, zu korrigieren. (Vgl. VwGH v. 26. Jänner 2012, 2010/07/0011; 30. Juni 1994, 94/09/0035, etc.).
Die vorgeworfenen technischen Mängel wurden nicht bestritten, weshalb deren Vorliegen aufgrund des § 27 VwGVG nicht anzuzweifeln ist.
Der Bf hat damit die ihm vorgeworfene Übertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten.
Umstände, welche das Verschulden des Bf an dieser Übertretung hätten ausschließen können, sind im Verfahren nicht hervorgekommen und hat sich der Bf diesbezüglich nicht geäußert, sodass gemäß § 5 Abs. 1 VStG iVm § 38 VwGVG zumindest von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist und somit auch die subjektive Tatseite verwirklicht ist.
III.5. Zur Strafbemessung:
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Das Fehlen oder Nichtfunktionieren von Leuchtmitteln an Fahrzeugen stellt im Straßenverkehr eine erhebliche Gefahr dar. Der nachfolgende Verkehr wird bei Fehlen von Schlussleuchten, Bremslichtern oder Blinkern erheblich gefährdet, als die Erkennbarkeit eines Fahrzeuges im Speziellen bei schlechten Lichtverhältnissen (Regen, Nebel, Nacht, Tunnel etc.), die jederzeit eintreten können, nicht mehr in vollem Maße gegeben ist. Gerade bei Verkehrsunfällen mit Lastkraftfahrzeugen, zB bei Auffahrunfällen, sind immer wieder schwerst Verletzte oder gar Tote zu beklagen. Das geschützte Rechtsgut (Leib- und Leben, Eigentum, Sicherheit im Straßenverkehr) wird daher durch derlei Delikte erheblich beeinträchtigt.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG iVm § 38 VwGVG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.
Gemäß § 134 Abs. 1 KFG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer dem KFG, den auf Grund des KFG erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt.
Hinsichtlich des Beschwerdeführers sind seit November 2013 (der Bf ist seit 22. Jänner 2013 bestellt) fünf einschlägige rechtskräftige Vormerkungen aktenkundig. Sie betreffen allesamt Delikte nach § 103 Abs 1 Z 1 iVm § 4 Abs 2 KFG und bilden einen erheblichen Straferschwerungsgrund, zumal sie zeigen, dass der Bf trotz mehrfacher Bestrafung das gleiche Delikt immer wieder begeht. Weiters weist der Auszug noch andere verkehrsrechtliche Vormerkungen auf. Sonstige Straferschwerungs- oder Strafmilderungsgründe liegen nicht vor.
Mangels Rechtfertigung und Angabe von Einkommens- und Vermögens-verhältnissen, ging die belangte Behörde von einem Einkommen des Bf von 2.000 Euro aus. Angesichts seiner Geschäftsführerposition und der Tatsache, dass der Bf auch Gesellschafter ist, ist dieser Betrag mit Sicherheit nicht zu hoch gegriffen.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist die von der Verwaltungsbehörde verhängte Strafe, welche den gesetzlichen Strafrahmen nur zu ca. 7,3 % ausschöpft, angemessen. Sie entspricht den finanziellen Verhältnissen des Bf.
Angesichts der bekannten Vorstrafen, ist eine Strafe in dieser Höhe erforderlich, um den Beschwerdeführer in Zukunft von ähnlichen Verwaltungsübertretungen abzuhalten und sprechen auch generalpräventive Überlegungen gegen eine Herabsetzung.
III.6. Kosten
Die Entscheidung über die Kosten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gründet auf § 52 VwGVG, nach welchem der Bf einen Betrag iHv 20% der verhängten Strafe als Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu tragen hat.
IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 9 VStG ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Pohl