LVwG-410694/2/FP
Linz, 28.05.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Felix Pohl über die Beschwerde von Ing R.C., geb. x, x, vertreten durch Dr. E.J., Rechtsanwalt in W., gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 10. April 2015, GZ. Pol96-314-2012, wegen einer Übertretung des Glücksspielgesetzes
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 und 9 VwGVG entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Verfahrenskostenbeiträgen.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1. Mit Straferkenntnis vom 10. April 2015 warf die belangte Behörde dem Beschwerdeführer (Bf) einen Verstoß gegen das GSpG vor und verhängte eine Strafe iHv 1.000 Euro über ihn.
Grundlage für das Verwaltungsstrafverfahren war eine finanzpolizeiliche Kontrolle in einem im Straferkenntnis näher bezeichneten Lokal am 26. April 2012. Anlässlich dieser Kontrolle wurde der verfahrensgegenständliche „Funwechsler“ der Type „Sweet Beat Musicbox“ vorläufig beschlagnahmt.
I.2. Mit Schriftsatz vom 7. Mai 2015 erhob der Bf rechtzeitig Beschwerde gegen das angesprochene Straferkenntnis. Er brachte im Wesentlichen vor, dass mit dem gegenständlichen Gerät keine verbotenen Ausspielungen vorgenommen würden und das GSpG dem Gemeinschaftsrecht widerspreche.
I.3. Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
II.1. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt. Eine öffentliche mündliche Verhandlung entfällt, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass das bekämpfte Straferkenntnis aufzuheben ist (§ 44 Abs. 2 VwGVG).
II.2. Folgender entscheidungswesentlicher S A C H V E R H A L T steht fest:
Die Finanzpolizei führte am 26. April 2012 im Lokal „C.“ in T., x, eine Kontrolle durch und fand ein Gerät mit der Bezeichnung „Sweet Beat Musicbox“ vor, welches mit der FA Nr. 8 versehen wurde. Es handelte sich bei dem Gerät um ein elektronisches Glücksrad mit einem höchst möglichen Vervielfachungsfaktor von 4 und einem Höchsteinsatz von 2 Euro.
Im Zuge der finanzpolizeilichen Amtshandlung wurde das Gerät vorläufig beschlagnahmt.
Das Verfahren wurde durch Anzeige der Finanzpolizei vom 14. Mai 2015 eingeleitet. Es kann nicht festgestellt werden, dass das Verfahren jemals aufgrund gesetzlicher Vorschrift nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden konnte. Es kann nicht festgestellt werden, dass in Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren jemals ein Strafverfahren vor ordentlichen Gerichten oder einer anderen Verwaltungsbehörde oder Verfahren vor dem VwGH, dem VfGH oder dem EuGH anhängig waren. Es kann nicht festgestellt werden, dass das vorliegende Verfahren jemals zur Klärung einer Vorfrage ausgesetzt war.
II.3. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt. Der Akt enthält keinerlei Hinweise darauf, dass das vorliegende Verfahren durch besondere, gesetzlich relevante Umstände verzögert worden ist. Insbesondere war (wohl angesichts der Bagatelleinsätze) keinerlei Verfahren vor der Staatsanwaltschaft oder den ordentlichen Gerichten anhängig und enthält der Akt auch sonst keine Hinweise auf andere möglicherweise relevante Verfahren oder Aussetzungen.
III. Rechtliche Beurteilung
III.1. Wesentliche rechtliche Grundlagen:
§ 31. (1) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.
(2) Die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung erlischt durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt. In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet:
1. die Zeit, während deren nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann;
2. die Zeit, während deren wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft, beim Gericht oder bei einer anderen Verwaltungsbehörde geführt wird;
3. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
4. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.
(3) Eine Strafe darf nicht mehr vollstreckt werden, wenn seit ihrer rechtskräftigen Verhängung drei Jahre vergangen sind. In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet:
1. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union;
2. Zeiten, in denen die Strafvollstreckung unzulässig, ausgesetzt, aufgeschoben oder unterbrochen war;
3. Zeiten, in denen sich der Beschuldigte im Ausland aufgehalten hat.
III.2.
Aus den Feststellungen ergibt sich, dass die Finanzpolizei am 26. April 2012 eine Kontrolle durchgeführt hat, bei welcher der vorliegende „Fun-Wechsler“ vorgefunden und vorläufig beschlagnahmt wurde.
Maßgeblicher Zeitpunkt für den Beginn des Laufes der Frist gemäß § 31 Abs. 1 bzw. 2 VStG ist daher dieser Tag. Der Akt beinhaltet keinerlei Hinweise darauf, dass das strafbare Verhalten in der Folge fortgesetzt wurde. Vielmehr ergibt sich aus der Anzeige, dass das Gerät vorläufig beschlagnahmt worden ist und daher davon ausgegangen werden muss, dass das strafbare Verhalten mit dieser Beschlagnahme aufgehört hat.
Zumal nach den Feststellungen keine der Alternativen des § 31 Abs. 2 Zn 1. – 4. VStG eingreift, lief die dreijährige Frist über die Strafbarkeitsverjährung mit 26. April 2015, 24.00 Uhr ab. Die belangte Behörde erließ ihr Straferkenntnis noch am 10. April 2015. Die Verjährung trat bereits während der offenen Beschwerdefrist ein.
Zum Zeitpunkt der Vorlage beim Landesverwaltungsgericht am 15. Mai 2015 war die Strafbarkeitsverjährung somit bereits eingetreten, sodass das Landesverwaltungsgericht das behördliche Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen hat.
IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Pohl