LVwG-750293/2/BP/BD
Linz, 15.09.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Dr. Bernhard Pree über die Beschwerde des P. P., geb. x, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J. P., x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 6. August 2015, GZ: VB/3504, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Waffenpasses abgewiesen wurde,
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm. §§ 21 Abs. 2 und 22 Abs. 2 des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 161/2013, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art.133 Abs.4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck wies mit Bescheid vom 6. August 2015, GZ: VB/3504, den Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden: Bf) vom 13. Februar 2015 auf Ausstellung eines Waffenpasses für zwei Waffen der Kategorie B (Faustfeuerwaffe) gemäß § 21 Abs.2 iVm § 22 Abs.2 und § 10 des Waffengesetzes 1996, BGBl. 12/1997 idF BGBl. I Nr. 161/2013 ab.
In der Begründung führte die belangte Behörde ua. wie folgt aus:
Mit Datum 13.02.2015 haben Sie bei uns einen Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses für zwei Waffen der Kategorie B gestellt. Als Bedarfsbegründung führten Sie folgendes aus:
„Da die ho. Bediensteten im Bundesamt durch die namentliche Zeichnung von Bescheiden, Einvernahmeprotokollen und sonstigen Schriftstücken individualisiert sind, ist nicht auszuschließen, dass negativ gesinnte Personen aggressive Handlungen in der dienstlichen Umgebung auch auf den privaten Bereich der Mitarbeiter erstrecken".
Diese Bedarfsbegründung haben Sie in einem melderechtlichen Verfahren zur Erlangung einer Auskunftssperre nach dem Meldegesetz verwendet und nun als Bedarfsgrund angeführt. Weiters haben Sie der Behörde drei Monatsabrechnungen Ihres Dienstgebers vorgelegt, aus denen ersichtlich ist, dass Sie eine Gefahrenzulage für Ihre Tätigkeit erhalten und haben auch eine Ablichtung Ihres Dienstausweises (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beim BMI) vorgelegt.
Mit Schreiben vom 18.03.2015 wurden Sie aufgefordert, eine nähere Begründung Ihres Bedarfes gemäß § 22 Abs. 2 Waffengesetzes vorzulegen, ansonsten Ihr Antrag abzuweisen sein wird. Mit Schreiben vom 20.03.2015 haben Sie in einer ausführlichen Stellungnahme Ihre Antragsstellung am 13.02.2015 nochmals dargelegt und führten insbesondere hinsichtlich des Bedarfes an: „Ich bin Bediensteter beim BFA - BMI und habe bei meinen dienstlichen Aufgaben/Erledigungen, wie in der Abbildung zwei dargestellt, zu handeln. Aus diesen Gründen wurde auch eine ZMR-Sperre eingerichtet. Über die Erledigung der ZMR-Sperre erkundigte ich mich bei Frau P. D. von der Marktgemeinde F., die mir die Durchführung bestätigte. Im Schriftverkehr der Direktion des BFA sind diese Maßnahmen nachzuvollziehen, die Abbildung zwei wurde diesem Schriftverkehr entnommen, überdies werden diese Unterlagen, auf denen mein Ansuchen beruht, nochmals als PDF in Anhang mitgeliefert. Des Weiteren wird eine Kopie des Dienstausweises als PDF in Anhang mitgesendet."
In dem angeführten Schreiben und Ihrem Hinweis auf „Abbildung zwei" meinten Sie wiederum den oben angeführten Text, den Sie für eine Auskunftssperre im Zentralen Melderegister als Begründung verwendeten. Eine weitere oder ausführlichere Bedarfsbegründung haben Sie also nicht vorgebracht, weshalb wie folgt erwogen wird:
(...)
Mit Ihrem Vorbringen sowohl im Antrag als auch in der weiteren Stellungnahme, in der Sie lediglich auf die bereits vorgelegten Unterlagen verwiesen haben, ist es nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass in den von Ihnen aus Ihrer beruflichen Tätigkeit abgeleiteten Gefahrensituationen eine genehmigungspflichtige Schusswaffe gerade erforderlich ist und auf andere Weise das bedarfsbegründete Ziel nicht erreicht werden kann und daher ein Bedarf im Sinne des § 22 Abs. 2 Waffengesetz besteht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in ständiger Judikatur ausgesprochen, dass der Schutz eines Dienstnehmers vor Straftaten (gefährlichen Angriffen, Überfällen) bei der Erfüllung seines Dienst- bzw. Arbeitsverhältnisses unter die (allgemeine) Fürsorgepflicht Ihres Dienst- bzw. Arbeitgebers fällt, der unter anderem die Dienstleistungen so zu regeln hat, dass Leben und Gesundheit des Dienstnehmers (soweit es nach der Natur der Dienstleistung möglich ist) geschützt werden (VwGH 27.01.2011, ZI. 2010/03/0072).
Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers besteht auch gegenüber Vertragsbediensteten von Gebietskörperschaften (so auch beim Bund), der zufolge die Arbeitsbedingungen entsprechend den materiellen und ideellen Interessen der Arbeitnehmer zu wahren sind.
Da es somit auf der Grundlage seiner Fürsorgepflicht bei Ihrem Dienstgeber liegt, Ihnen den erforderlichen Schutz vor Straftaten (gefährlichen Angriffen, Überfällen) zukommen zu lassen, besteht schon deshalb kein Bedarf im Sinne des § 22 Abs. 2 Waffengesetz.
Es wird auch noch auf die Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) verwiesen, wonach dem SPG die Sicherheitsverwaltung durch die Sicherheitsbehörden obliegt (§ 2 Abs. 1 leg. cit.), die Organe des Sicherheitsdienstes versehen für die Sicherheitsbehörden den Exekutivdienst (§ 5 Abs. 1 leg. cit.). Zur Sicherheitspolizei zählt insbesondere die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit (§ 3 leg. cit), wobei die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit insbesondere die Abwehr allgemeiner Gefahren (diese obliegt gem. § 21 i.V.m. § 16 SPG der Sicherheitsbehörden) erfasst sind. Nach § 16 Abs. 1 SPG beseht eine allgemeine Gefahr bei einem gefährlichen Angriff, nämlich der Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung eines Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung (die vorsätzlich begangen wird) nach dem StGB, Die Abwehr solcher Gefahren bei Amtshandlungen innerhalb wie außerhalb der Amtsräume einer Verwaltungsbehörde bzw. Verwaltungsdienststelle (und damit auch die Anhaltung des Eintretens von Notwehrsituationen) liegt somit bei den Sicherheitsbehörden und der Sicherheitsexekutive, was nicht dadurch ersetzt werden kann, dass im Interesse der Gefahrenabwehr andere Organwalter im Wege der Ausstellung des Waffenpasses zum Führen einer Waffe berechtigt werden, zumal diesen Organwaltern die Zuständigkeiten der Sicherheitsbehörden und der Sicherheitsexekutive (eben) nicht zukommen.
Es ist auch darauf hinzuweisen, dass es nicht ausgeschlossen ist, dass die Bekämpfung einer etwaigen Gefahrensituation durch Waffengewalt zu einer erheblichen Gefährdung Unbeteiligter führen kann und dass der Versuch Gefahrensituationen mit Waffengewalt anzuhalten eine Erhöhung der Gefährlichkeit solcher Situationen mit sich bringen kann.
Überdies sei angemerkt, dass es sicherheitsrechtlich bedenklich und dem Grundkonzept der kommunalen Selbstverwaltung widerstreitend erschiene, dass kommunales Recht in Umgehung der Sicherheitsbehörden durch Waffengewalt durchgesetzt würde (LVwG-750271/6/BP, 02.06.2015).
1.2. In der Stellungnahme vom 20. März 2015 hatte der Beschwerdeführer als Bedarfsbegründung ua Nachstehendes angeführt:
Es entspricht den Tatsachen, dass ich am 13.02.2015 bei der B.H. Vöcklabruck um einen Waffenpass angesucht habe. Dass ich die notwendige Begründung nicht dargestellt, beziehungsweise belegt habe, ist schlichtweg falsch.
Ich bin Bediensteter beim BFA-BMI und habe bei meinen dienstlichen Aufgaben/Erledigungen, wie in der Abbildung zwei dargestellt, zu handeln. Aus diesen Gründen wurde auch eine ZMR-Sperre eingerichtet. Über die Erledigung der ZMR-Sperre erkundigte ich mich bei Frau P. D. von der Marktgemeinde F., die mir die Durchführung bestätigte.
Im Schriftverkehr der Direktion des BFA sind diese Maßnahmen nachzuvollziehen, die Abbildung zwei wurde diesem Schriftverkehr entnommen, überdies werden diese Unterlagen, auf denen mein Ansuchen beruht, nochmals als PDF in Anhang mitgeliefert. Des Weiteren wird eine Kopie des Dienstausweises als PDF in Anhang mitgesendet.
Da die ho Bediensteten im Bundesamt durch die namentliche Zeichnung von Bescheiden, Einvernahmeprotokollen und sonstigen Schriftstücken individualisiert sind, ist nicht auszuschließen, dass negativ gesinnte Personen aggressive Handlungen in der dienstlichen Umgebung auch auf den privaten Bereich der Mitarbeiter erstrecken.
Aus diesem Grunde wird um Erteilung einer Auskunftssperre für folgende Person en dringendst ersucht:
Die im Anhang befindlichen Unterlagen wurden am 13.02.2015 bei der Antragstellung übergeben, beziehungsweise wurde darüber gesprochen, mit Herrn Dr. P. und mit Frau B.. Den Umstand, dass ich keine Begründung geliefert hätte, kann ich daher beim besten Willen nicht nachvollziehen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, rechtzeitig bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck eingebrachte, Beschwerde vom
1. September 2015.
Darin wird ua. wie folgt ausgeführt:
3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck legte den in Rede stehenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Schreiben vom 7. September 2015 zur Entscheidung vor.
4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und die Beschwerdevorbringen.
Von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt völlig unwidersprochen ist, eine weitere Erörterung für die Rechtssache ergebnisneutral wäre und dem auch nicht Art 6 EMRK sowie Art. 47 der EU-Charta der Grundrechte entgegenstehen.
5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung zunächst von dem unter Punkt I.1. und I.2. dargestellten relevanten Sachverhalt aus.
6. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist gemäß § 2 VwGVG zur Entscheidung durch Einzelrichter berufen, zumal das Materiengesetz keine Senatszuständigkeit vorsieht.
II.
Aufgrund dessen, dass im vorliegenden Fall der Sachverhalt völlig geklärt ist und den diesbezüglichen Darstellungen des Bf auch grundsätzlich völlige Glaubwürdigkeit zugemessen werden kann, konnte eine weiterführende Beweiswürdigung unterbleiben.
III.
1. Gemäß § 21 Abs. 2 des Waffengesetzes 1996 – WaffG, BGBl. I Nr. 12/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, hat die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde.
Gemäß § 22 Abs. 2 WaffG ist ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs 2 jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.
Gemäß § 19 Abs. 1 sind Schusswaffen der Kategorie B Faustfeuerwaffen, Repetierflinten und halbautomatische Schusswaffen, die nicht Kriegsmaterial oder verbotene Waffen sind.
Gemäß § 7 ABs. 1 WaffG führt eine Waffe, wer sie bei sich hat.
Gemäß § 7 Abs. 2 WaffG führt eine Waffe jedoch nicht, wer sie innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften mit Zustimmung des zu ihrer Benützung Berechtigten bei sich hat.
2.1. In § 21 Abs. 2 WaffG sieht der Gesetzgeber im (hier anzuwendenden) ersten Satz der Bestimmung 3 Tatbestandselemente vor, bei deren Vorliegen ein Waffenpass für Waffen der Kategorie B von der Behörde (ohne Ermessen) auszustellen ist. Sowohl die Verlässlichkeit als auch die Vollendung des 21. Lebensjahres sind im in Rede stehenden Fall unbestritten und sohin nicht weiter zu erörtern. Anders aber verhält es sich bei dem Tatbestandselement des Bedarfes, der vom Bf nachzuweisen ist. Hier ist insbesondere auf § 22 Abs. 2 WaffG Bedacht zu nehmen.
2.2. Gemäß § 22 Abs. 2 WaffG ist ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 leg. cit. jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- und Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt entgegnet werden kann.
2.3. Zunächst ist auf das Vorbringen des Bf einzugehen, wonach durch die Wortwahl des Gesetzgebers „jedenfalls“ die in § 22 Abs. 2 WaffG angeführten Tatbestandselemente nicht als abschließend anzusehen seien, da es daneben auch noch weitere Fallgruppen gebe. Im Grunde ist dem Bf hier zwar zu folgen, aber gleichzeitig auch festzuhalten, dass die Grundintention einer restriktiven Gewährung von waffenrechtlichen Dokumenten, die dem Waffengesetz innewohnt, keinesfalls unterlaufen oder aufgeweicht werden soll. Im Gegenteil können hier nur Fallgruppen angenommen werden, bei denen das konkrete Gefährdungspotential und der Gebrauch der Waffe als ultima ratio in vergleichbarer Intensität angenommen werden.
2.4. Ausgehend von der geltenden Rechtslage ist es allein Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen und im Anwendungsbereich des § 22 Abs. 2 WaffG die dort geforderte besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft zu machen. Der Waffenpasswerber hat daher – macht er eine besondere Gefährdung geltend – im Verwaltungsverfahren konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableitet, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwächst und dass es sich hierbei um eine solche qualifizierte Gefahr handelt, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Dartuung einer Gefährdung nicht aus, solange sich Verdachtsgründe nicht derart verdichten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 19.12.2006 2005/03/0035; vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 2006, Zl. 2005/03/0062).
2.5. Betreffend die Fürsorgepflichten des Dienstgebers im Rahmen der Erfüllung der öffentlich rechtlichen Aufgaben kann zunächst auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 2. Juni 2015, LVwG-750271/6/BP, und auf die Ausführungen der belangten Behörde verwiesen werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in ständiger Judikatur ausgesprochen, dass der Schutz eines Dienstnehmers vor Straftaten (gefährlichen Angriffen, Überfällen) bei der Erfüllung seines Dienst- bzw. Arbeitsverhältnisses unter die (allgemeine) Fürsorgepflicht des Dienst- bzw. Arbeitgebers fällt, der unter anderem die Dienstleistungen so zu regeln hat, dass Leben und Gesundheit des Dienstnehmers (soweit es nach der Natur der Dienstleistung möglich ist) geschützt werden (VwGH 27.01.2011, ZI. 2010/03/0072, mwH).
Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers besteht auch gegenüber Vertragsbediensteten von Gebietskörperschaften (wie hier einer Gemeinde), der zufolge die Arbeitsbedingungen entsprechend den materiellen und ideellen Interessen der Arbeitnehmer zu wahren sind (vgl Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4, 2010, 263).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt diese Fürsorgepflicht des Dienstgebers gegenüber den (in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden) Beamten ebenfalls zum Tragen (VwGH 20.06.2012, Zl. 2012/03/0037; 21.10.2011, Zl. 2010/03/0058; 12.05.2010, ZI 2006/12/0015 und ZI 2009/12/0072).
3.1. Als bedarfsbegründende Aspekte bringt der Bf im vorliegenden Fall insbesondere vor, dass er aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit in der Erstaufnahmestelle durch die dort zu treffenden Entscheidungen und Verfügungen, die er für die Betroffenen oft entgegen deren Interessen zu tätigen habe, wobei sowohl persönlich als auch durch Beisetzung seines Namenszuges seine Identität offenbart werde, persönlich gefährdet sei. Weiters halte er sich sowohl an seinem Wohnsitz als auch bei seiner Lebensgefährtin in nicht bedeutender räumlicher Entfernung (ca. 12 km) vom Arbeitsort auf. Bei längeren Spaziergängen sieht er sich diesbezüglich auch gefährdet. Nicht zuletzt verfügten zahlreiche Kollegen und Kolleginnen, die aus der Exekutive kämen, bereits über Waffenpässe, weshalb er hier eine Gleichbehandlung einfordert.
Dokumentiert sei das Bedrohungsszenario durch den Umstand, dass er eine Auskunftssperre für seine Person im Melderegister herbeigeführt habe. Als konkrete Situation einer Bedrohung schildert er, dass bei seinem KFZ, das im Bereich der Erstaufnahmestelle geparkt war, der Scheibenwischer abgebrochen worden war sowie eher generell, dass er von – durch seine Entscheidungen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit – Betroffenen verbal mit Unmutsäußerungen bedroht werde.
3.2. Hiezu ist auszuführen, dass dem Umstand, dass Kollegen über einen Waffenpass verfügen würden per se keine besondere Bedeutung zukommt, zumal es lediglich auf die Geltendmachung seines eigenen Bedarfes ankommt.
Den vom Bf geschilderten Situationen mit aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit teils aufgebrachten Personen ist gemein, dass sie den Bf nicht dazu veranlassten aufgrund der Vorfälle eine Anzeige zu erstatten und dass auch nie eine tatsächliche violente Eskalation erfolgt war. Sämtliche Vorfälle konnten so auch durch erfolgreiche Deeskalation bewältigt werden. Einer Sachbeschädigung an einem KFZ wird keinesfalls durch Waffengewalt angemessen begegnet werden können. Im Übrigen ist hier auf den Umstand zu verweisen, dass der Dienstgeber des Bf angehalten ist, bei der Erfüllung der beruflichen Aufgaben auch für die Sicherheit und körperliche Integrität des Bf zu sorgen. Der Umstand der Offenlegung der Identität des Organwalters bzw. Bearbeiters, sei es im persönlichen Kontakt, sei es durch Anführung des Namenszuges auf einer Entscheidung, die von deren Adressaten nicht positiv aufgenommen werden mag, würde in extremo die Bewaffnung eines Gutteils der öffentlichen Verwaltung bedeuten und als Konsequenz die Einrichtung bewaffneter Wachkörper ad absurdum führen.
Über allfällige (wenn auch nur verbale) Eskalationen außerhalb des Dienstes spricht der Bf selbst nicht, sondern äußert nur generell Befürchtungen, die per se aber wiederum nicht als ausreichend betrachtet werden können, um als konkrete Gefährdungsszenarien erkannt zu werden, denen man am Zweckmäßigsten mit Waffengewalt begegnen könnte.
Dem Waffengesetz wohnt eine durchgängige Grundhaltung inne, die einen restriktiven Zugang bei der Ausstellung von waffenrechtlichen Genehmigungen dokumentiert, was sich nicht zuletzt ua. in der Bestimmung des § 10 manifestiert, wo das öffentliche Interesse „an der Abwehr der mit dem Waffengebrauch verbundenen Gefahren“ betont wird.
In diesem Sinn ist zur Beurteilung der Frage des Bedarfes schon aus der Formulierung, „besondere Gefahren, denen am Zweckmäßigsten durch Waffengewalt wirksam begegnet werden kann“ abzulesen, dass hier Fallgruppen angesprochen sind, die quasi der ultima ratio des Waffeneinsatzes bedürfen. Demnach sind solche nicht umfasst, die am Ehesten durch Deeskalation, durch Anzeigeerstattung oder auch durch den Einsatz von gelinderen Mitteln als dem Führen einer Schusswaffe gelöst werden können. In diesem Sinn ist auch die Beschränkung des Meldedatenzugangs betreffend den Bf durchaus zu begrüßen, begründet aber nicht einen Bedarf gemäß § 22 Abs. 2 WaffG.
Der Bf konnte – nach eigener Schilderung – bisher die mit seiner Tätigkeit für die Bundesvollziehung verbundenen, unbestritten oftmals herausfordernden Situationen durch Deeskalation bewältigen, ohne dass er je mit einem Waffeneinsatz gegen seine Person konfrontiert war und ein solcher auch nicht von seiner Seite her erforderlich gewesen wäre, denn er schilderte keine Situation, in der ein Waffeneinsatz auch nur im Ansatz hilfreich – schon gar nicht zweckmäßig – gewesen wäre. Weiters ist auszuführen, dass der Bf auch nicht geltend machte, dass er in der Vergangenheit je die Notwendigkeit erkannt hätte, im Rahmen eines Notrufs den bewaffneten Wachkörper, der hier fraglos eingeschritten wäre, zu Hilfe zu holen.
3.3. Zusammengefasst ist also festzuhalten, dass dem Bf ein Nachweis des Bedarfes gemäß § 21 Abs. 2 iVm. § 22 Abs. 2 WaffG nicht gelungen ist.
4.1. Gemäß § 21 Abs. 3 WaffG liegt die Ausstellung von Waffenpässen an verlässliche Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und den Nachweis erbringen, dass sie entweder beruflichen oder als Inhaber einer Jagdkarte jagdlichen Bedarf zum Führen genehmigungspflichtiger Waffen haben, im Ermessen der Behörde.
Gemäß § 10 WaffG sind private Rechte und Interessen bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren besteht, möglich ist.
4.2. Kann der Antragsteller einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nicht nachweisen (vgl. auch betreffend § 21 Abs. 3 WaffG, der ebenfalls einen Bedarf bedingt, Punkt III. 3.1. - 3.7.), so liegt gemäß § 10 WaffG die Ausstellung im Ermessen der Behörde. Das eingeräumte Ermessen darf nur im Rahmen privater Interessen geübt werden, die einem Bedarf iSd § 22 Abs. 2 WaffG nahekommen.
4.3. Eine positive bedarfsunabhängige Ermessensentscheidung war im konkreten Fall nicht zu treffen, da die vom Bf geltend gemachten Umstände nicht an einen Bedarf heranreichen und es darüber hinaus – generell gesprochen – den Gefahren, die mit dem Führen von Schusswaffen der Kategorie B für Dritte verbunden sind, zu begegnen gilt, da dies nicht dem Verhältnismäßigkeitsgebot des § 10 WaffG entsprechen würde.
Auch hier kann der belangten Behörde kein Vorwurf im Rahmen ihrer Ermessensausübung gemacht werden.
5. Es war also im Ergebnis die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.
IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art.133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Bernhard Pree