LVwG-600505/9/ZO/AP
Linz, 07.10.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Gottfried Zöbl über die Beschwerde des R. W. G., geb. x, P., V., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft V. vom 07.08.2014 GZ. VerkR96-4665-2014, wegen Übertretung der StVO nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.09.2015
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von
€ 10,00 zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist keine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
zu I.:
1. Die Bezirkshauptmannschaft V. hat dem Beschwerdeführer im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 25.11.2013 um
10:50 Uhr in V. auf der W. gegenüber Höhe Haus Nr. x in Fahrtrichtung O. als Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen x am angeführten Ort, welcher im Ortsgebiet liegt, die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 12 km/h überschritten habe. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits abgezogen.
Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 52 lit. a Zif. 10 a StVO begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe in Höhe von 50,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 10 Euro verpflichtet.
2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde machte der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, dass er die behauptete Geschwindigkeit nicht bestreitet. Er habe sein Fahrzeug vom Parkplatz W. x Richtung O. gelenkt und dabei sei für ihn keine Geschwindigkeitsbeschränkung erkennbar gewesen. Er sei daher von der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h ausgegangen. Er ersuche daher das Strafverfahren einzustellen.
Gleichzeitig ersuche er um Prüfung der Verordnung der gegenständlichen Geschwindigkeitsbeschränkung auf Rechtswidrigkeit, da die gesetzlich erforderlichen Voraussetzungen zur Umsetzung einer 30-km/h-Beschränkung nicht erfüllt seien.
3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat den Verwaltungsakt mit Schreiben vom 11.09.2014 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ohne Beschwerdevorentscheidung vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich, welches durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter entscheidet.
4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.09.2015. An dieser Verhandlung hat der Beschwerdeführer selbst teilgenommen, die belangte Behörde ist nicht erschienen.
4.1. Folgender relevante Sachverhalt steht fest:
Der Beschwerdeführer lenkte zur Vorfallszeit den gegenständlichen Pkw im angeführten Bereich mit einer Geschwindigkeit von 42 km/h (nach Abzug der Messtoleranz). Diese Geschwindigkeit wurde mittels Radarmessung festgestellt. Der Beschwerdeführer bestreitet seine Lenkereigenschaft sowie die gefahrene Geschwindigkeit nicht sondern beruft sich darauf, dass für ihn keine Geschwindigkeitsbeschränkung erkennbar gewesen sei.
Der Beschwerdeführer wohnt seit 19.3.2013 im sogenannten P. und gab an, die Strecke von der S. bis zu seiner Wohnung schon oft gefahren zu sein und dabei auch die 30 km/h-Beschränkung am Beginn der W. wahrgenommen zu haben. Er sei die W. aber nie in Richtung O. durchgefahren und habe daher nicht gewusst, wo die Beschränkung endet. Er sei davon ausgegangen, dass die Beschränkung in jenem Bereich endet, in dem auf der rechten Seite auch die Bebauung endet.
Damals habe er sein Fahrzeug vorher seiner Exfreundin geborgt gehabt. Diese habe das Fahrzeug dann auf dem Parkplatz vor dem Haus W. Nr. x abgestellt. Er sei daraufhin auf dem Fußweg hinter der Häuserzeile W. von seiner Wohnung zum Parkplatz gegangen. Allfällige Verkehrszeichen auf der W. habe er daher nicht wahrnehmen können. Anschließend sei er mit dem Auto vom Parkplatz Richtung O. weggefahren. Vom Parkplatz bis zum Ende der Beschränkung habe er keinerlei Geschwindigkeitsbeschränkungen gesehen, weshalb er von der im Ortsgebiet zulässigen Geschwindigkeit von 50 km/h ausgegangen ist. Diesen Straßenteil habe er vorher noch nie befahren.
Zur Örtlichkeit ist anzuführen, dass von der S. kommend am Beginn der W. das Verkehrszeichen Geschwindigkeits-beschränkung 30 km/h gut sichtbar angebracht ist. Dieses wird wenig später wiederholt, und zwar etwa 100 – 150 m nach der Kreuzung mit der S. In weiterer Folge endet auf der rechten Seite der W. die Bebauung, auf der linken Straße ist sie weiter mit Wohnhäusern bebaut. Das Ende der 30 km/h-Beschränkung ist am Ende der Bebauung der W. auf der linken Seite angebracht. In die entgegengesetzte Fahrtrichtung beginnt die 30 km/h-Beschränkung bei der Kreuzung mit der B. und endet bei der Kreuzung mit der S.
5. Darüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:
5.1. Das Verkehrszeichen gemäß § 52 Zif. 10 a StVO 1960 zeigt an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, welche als Stundenkilometeranzahl in Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.
Mit Verordnung des Stadtamtes Vöcklabruck vom 06.07.1998, I-1/640-0-1998-Stb/Ma, wurde in der W. von der S. bis zur B. eine 30-km/h-Geschwindigkeitsbeschränkung verordnet.
5.2. Die dieser Verordnung entsprechenden Verkehrszeichen sind deutlich sichtbar angebracht. Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes erscheint die Geschwindigkeitsbeschränkung nachvollziehbar, weil die in Fahrtrichtung O. linke Straßenseite vollständig mit Wohnhäusern bebaut ist. Im Hinblick darauf erscheint eine Anfechtung der Verordnung beim Verfassungsgerichtshof nicht angebracht.
Der gesamte Inhalt der durch das Verkehrszeichen kundgemachten Verordnung muss für den Lenker herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig im Sinne des § 48 Abs. 1 StVO 1960 erkennbar sein. Dies bedeutet, dass solche Lenker auf eine ihnen zumutbare Weise ohne Mühe und damit auch ohne Beeinträchtigung des Verkehrs imstande sein müssen, den Inhalt der betreffenden Anordnung zu erfassen und sich danach zu richten (VwGH, 26.02.2004, 2003/07/0174).
Damit ist klargestellt, dass es im Hinblick auf die Frage der gehörigen Kundmachung einer Verordnung darauf ankommt, ob die Verkehrszeichen vorschriftsgemäß und insbesondere in der Weise aufgestellt sind, dass jeder Fahrzeuglenker, der ein solches Verkehrszeichen passiert, dieses leicht und rechtzeitig erkennen kann. Nicht relevant ist hingegen der Umstand, dass jemand ein Fahrzeug in Betrieb nimmt, das sich bereits innerhalb des Geltungsbereiches eines Verbotes oder einer Beschränkung befunden hat. Wenn also der Beschwerdeführer vorbringt, seine Exfreundin habe sein Fahrzeug auf dem Parkplatz vor dem Haus W. Nr. x abgestellt gehabt und er sei zu Fuß zum besagten Parkplatz gegangen und habe dann das abgestellte Fahrzeug in Betrieb genommen, ohne bei seiner weiteren Fahrt ein entsprechendes Verkehrszeichen zu passieren, so liegt dieser Umstand alleine in seiner Sphäre und hat mit der gehörigen Kundmachung der Verordnung nichts zu tun. Deshalb entfaltete die ordnungsgemäß kundgemachte Zonenbeschränkung ihre Rechtswirksamkeit in objektiver Hinsicht auch auf den Beschwerdeführer, unabhängig davon, ob er tatsächlich ein entsprechendes Verkehrszeichen wahrgenommen hat oder nicht.
Der Beschwerdeführer hat am 25.11.2013 um 10:50 Uhr in V. auf der W. gegenüber Höhe Haus Nr. x in Fahrtrichtung O. die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 12 km/h überschritten. Er hat damit die ihm vorgeworfene Übertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten.
5.3. Der Beschwerdeführer bestreitet sein Verschulden an dieser Übertretung. Der Beginn der 30-km/h-Beschränkung war ihm bekannt war. Er hat sich lt. seinen eigenen Angaben vom genauen Ende der Beschränkung nicht überzeugt sondern hat sich diesbezüglich auf seine subjektive Einschätzung verlassen, obwohl ihm eine Überprüfung leicht möglich gewesen wäre. Diese unterlassene Prüfung begründet sein fahrlässiges Verhalten und gilt somit auch die subjektive Tatseite als verwirklicht.
Im Übrigen ist die Behauptung des Beschwerdeführers, ihm sei das Ende der
30-km/h-Beschränkung nicht bekannt gewesen und er sei davon ausgegangen, dass diese schon vorher endet, zwar nicht völlig auszuschließen, erscheint aber durchaus lebensfremd, da der Beschwerdeführer seit 19.03.2013 im P. in unmittelbarer Nähe wohnt und auch bereits von 29.06.2009 bis 01.12.2010 dort gewohnt hat. Bei der W. handelt es sich um eine Straße, welche der Beschwerdeführer jedes Mal benützen muss um zu seiner Wohnadresse zu gelangen, weshalb davon auszugehen ist, dass ihm die örtlichen Verhältnisse bekannt sind. Zudem wurde über den Beschwerdeführer im Jahr 2009 schon einmal eine Strafe wegen Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit in der W. auf Höhe Haus Nr. x verhängt (vgl. Aktenstück 17 des Behördenaktes).
5.4. Gemäß § 19 Abs.1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.
Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.
Strafmildernd ist die lange Verfahrensdauer zu werten. Diesem Milderungsgrund steht jedoch entgegen, dass über den Beschwerdeführer aktenkundig vier einschlägige rechtskräftige Vormerkungen aufscheinen, welche einen erheblichen Straferschwerungsgrund bilden. Sonstige Straferschwerungs- oder Strafmilderungsgründe liegen nicht vor.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint die verhängte Strafe, welche den gesetzlichen Strafrahmen nur zu ca. 7 % ausschöpft, durchaus angemessen und entspricht auch den erhobenen finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers (mtl. Einkommen von ca. 1.200 Euro bei Sorgepflichten für zwei Kinder und keinem Vermögen). Die Strafe erscheint in dieser Höhe erforderlich, um den Beschwerdeführer in Zukunft von ähnlichen Verwaltungsübertretungen abzuhalten und auch generalpräventive Überlegungen sprechen gegen eine Herabsetzung. Die Strafe konnte daher trotz der langen Verfahrensdauer nicht herabgesetzt werden.
Zu II.:
Die Entscheidung über die Kosten im behördlichen Verfahren ist in § 64 VStG, jene über die Kosten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in § 52 VwGVG begründet.
zu III.:
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Geschwindigkeitsüberschreitungen ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Für den Beschwerdeführer ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG keine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.
Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde / der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Gottfried Zöbl