LVwG-550568/12/HW/MD LVwG-550569/3/HW/MD
Linz, 08.10.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch den Senat I (Vorsitzender: Mag. Dr. Johannes Fischer, Berichter: Mag. Dr. Harald Wiesinger, Beisitzer: Dipl.-Päd. Ing. Josef Peterseil) in den Beschwerdesachen von 1. E O, x, x und 2. G O, x, x, beide vertreten durch Dr. x, öffentlicher Notar, x, x, gegen den Bescheid der Bezirksgrundverkehrskommission Gmunden vom 1. Juni 2015, GZ: Agrar20-253-2014, betreffend die Versagung der Genehmigung der Eigentumsübertragung nach dem Oö. Grundverkehrsgesetz (mitbeteiligte Partei: Dipl.-Ing. C C-S, x, x),
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2014 beantragten die Bf die grundverkehrsbehördliche Genehmigung der Übertragung des Eigentumsrechts am Grundstück Nr. x der Liegenschaft EZ x, KG R, im Ausmaß von 638 m2 durch die Mitbeteiligte aufgrund des Kaufvertrags vom 19. April 2013. Zur Begründung führten die Bf an, dass sie beabsichtigten, auf dem Baulandgrundstück Nr. x ein Einfamilienhaus zu errichten und das verfahrensgegenständliche Grundstück
Nr. x als dazugehörigen Hausgarten zu nutzen. Da das Grünlandgrundstück ein relativ geringes Flächenausmaß aufweise, sei die Bewirtschaftung der übrigen landwirtschaftlich genutzten Grünfläche nicht beeinträchtigt. Es seien durch das gegenständliche Rechtsgeschäft landwirtschaftliche Interessen nicht beeinträchtigt, „weshalb beantragt wird, das gegenständliche Rechtsgeschäft hinsichtlich des Erwerbes des Grundstückes x grundverkehrsbehördlich zu genehmigen“.
I.2. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde über das Grundverkehrsansuchen der Bf vom 28. Oktober 2014 wie folgt ab:
„S p r u c h :
1. Die Übertragung des Eigentumsrechtes an
Grundstück Nr. x (neu geb. aus TL ‚3‘ aus GstNr. x)
Grundstück Nr. x (neu geb. aus TL ‚4‘ aus GstNr. x),
alle GB. R, Gemeinde R,
durch Frau DI. C C-S, x, x,
zu gleichen Teilen an
Herrn E O, x, x, Nationalität Österreich und
Frau G O, x, x, Nationalität Österreich,
auf Grund des Kaufvertrages vom 19. April 2013 - sowie der übrige Vertragsinhalt in seinen grundverkehrsbehördlich genehmigungspflichtigen Tatbeständen - wird u n t e r s a g t .“
I.3. Gegen diesen Bescheid erhoben die Bf durch ihren Vertreter mit Schriftsatz vom 30. Juni 2015 eine näher begründete Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das gegenständliche Rechtsgeschäft grundverkehrsbehördlich zu genehmigen.
II.1. Mit Schreiben vom 2. Juli 2015, eingelangt am 7. Juli 2015, legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsakt vor.
II.2. Am 2. Oktober 2015 langte beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ein auf den 2. Oktober 2015 datiertes Schreiben des Vertreters der Bf mit folgendem Wortlaut ein: „In obiger Angelegenheit darf ich bekanntgeben, dass ich im Namen sämtlicher Vertragsparteien, also sowohl der Ehegatten O als auch von Frau Dipl.-Ing. C C-S, geboren am x, x, x, hiemit den Antrag auf grundverkehrsbehördliche Genehmigung des Rechtserwerbes laut Kaufvertrag vom 19.04.2013 vollinhaltlich zurückziehe.“
II.3. Der dargestellte Verfahrensablauf/Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus den im Akt befindlichen Unterlagen.
III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:
III.1. Gemäß § 31 Abs. 6 Oö. GVG hat das Landesverwaltungsgericht durch Senat zu entscheiden.
III.2. Gemäß § 13 Abs. 7 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG können verfahrenseinleitende Anträge auch noch während eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens betreffend einen Bescheid nach dem AVG zurückgezogen werden. Die Zurückziehung eines Antrags ist eine empfangsbedürftige, einseitige prozessuale Willenserklärung, die mit dem Einlangen wirksam und unwiderruflich wird, ohne dass es einer formellen Annahmeerklärung der Behörde bzw. des Verwaltungsgerichts bedürfte (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz. 41 f). Die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung des angefochtenen Bescheides und damit nachträglich dessen Rechtswidrigkeit. Der bekämpfte Bescheid ist daher vom Verwaltungsgericht ersatzlos zu beheben (VwGH 19.11.2014, Ra 2014/22/0016; 05.03.2015, Ra 2014/02/0159).
Der Bescheid der belangten Behörde vom 1. Juni 2015 war daher insoweit, als darin die Übertragung des Eigentumsrechts am antragsgegenständlichen Grundstück Nr. x nicht genehmigt wurde, aufgrund der Erklärung der Bf bzw. der Mitbeteiligten vom 2. Oktober 2015, den verfahrenseinleitenden Antrag auf grundverkehrsbehördliche Genehmigung vom 28. Oktober 2014 zurückzuziehen, ersatzlos aufzuheben.
III.3. Darüber hinaus war der angefochtene Bescheid auch im Ausmaß des restlichen Spruchpunktes, mit dem über das Grundstück Nr. x abgesprochen wurde, ersatzlos zu beheben:
Nach dem klaren Wortlaut ihres unter Punkt I.1. wiedergegebenen Ansuchens beantragten die Bf die Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung lediglich für den Erwerb des landwirtschaftlichen Grundstückes Nr. x, und nicht auch hinsichtlich des Baugrundes Nr. x („weshalb beantragt wird, das gegenständliche Rechtsgeschäft hinsichtlich des Erwerbes des Grundstückes x grundverkehrsbehördlich zu genehmigen“). Mit dem Spruch des angefochtenen Bescheides versagte die belangte Behörde den Bf jedoch auch die Genehmigung des Erwerbs der nicht antragsgegenständlichen Bauparzelle Nr. x („Die Übertrag des Eigentumsrechts an Grundstück Nr. x [...] wird untersagt.“). Durch die damit erfolgte Abweisung eines von den Bf nicht gestellten Antrags (bzw. durch die amtswegige Erlassung eines antragsbedürftigen Bescheides) verletzte die belangte Behörde die Bf im Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung bzw. im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nach Art. 83 Abs. 2 B-VG, indem sie eine Zuständigkeit in Anspruch nahm, die ihr von Gesetzes wegen nicht zukommt (Vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz. 3 m.w.N.). Der angefochtene Bescheid war daher auch insoweit, als der nicht beantragten Übertragung des Eigentumsrechts am Grundstück Nr. x die Genehmigung versagt wurde, wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos aufzuheben (der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass Grundstücke, die in einem von der Landesregierung genehmigten Flächenwidmungsplan als Bauland im Sinn des § 21 Oö. ROG gewidmet sind, nach den §§ 4, 2 Abs. 2 Z 1 Oö. GVG keiner Genehmigung bedürfen und ein allenfalls gestellter Antrag der Bf daher auch nicht ab-, sondern zurückzuweisen gewesen wäre).
IV. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides aufgrund der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags bzw. wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. die in Punkt III. zitierte Judikatur).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Dr. Johannes Fischer